S. 81 / Nr. 13 Obligationenrecht (d)

BGE 57 II 81

13. Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. Februar 1931 i. S. B. gegen T.


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Regeste:
Haftung des Verwaltungsratspräsidenten einer Aktiengesellschaft für eine einem
Aktionär gegenüber auf private Anfrage hin erteilte unrichtige Auskunft über
die finanzielle Lage der Gesellschaft.

A. - Der Beklagte T. war bis zur Generalversammlung 1929
Verwaltungsratspräsident der Lederfabrik Alpina S. A. Diese Firma hat ihre
Fabrik und die technische Leitung in Gümligen, während ihre Generaldirektion
sich seit 1927 in Paris befindet. Der Verwaltungsrat ist teils aus Schweizern,
teils aus Franzosen zusammengesetzt. Unter ersteren befand sich auch der
Direktor der Berner Kantonalbank, F. Anfangs 1928 wurde auf Begehren mehrerer
Verwaltungsräte beschlossen, die Buchhaltung für das Geschäftsjahr 1927/28
durch eine Treuhandgesellschaft prüfen zu lassen. Die Arbeit wurde der
Schweiz. Treuhand-Gesellschaft S.A. in Basel übertragen, welche dem Beklagten
am 10. Mai 1928 einen als «rapport préliminaire» bezeichneten Bericht
zustellte. In diesem wurde die der Frühjahrsgeneralversammlung 1928 vorgelegte
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach verschiedenen Richtungen als
wahrheitswidrig bemängelt; insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass die
Warenvorräte um mehr als 1 1/2 Millionen Franken über dem durch die
Comptabilität ausgewiesenen mittleren Verkaufswert eingesetzt worden seien.
Der Bericht erwähnt, Verwaltungsratsdelegierter Ch. begründe diese
Mehrbewertung damit, dass im Geschäftsjahr 1927/28 verhältnismässig mehr
kleine als grosse Felle verkauft worden seien. Die Treuhandgesellschaft hielt
jedoch in ihrem Berichte dafür, dass in Ermangelung der nötigen Kontrolle es
nicht möglich sei, den durch diesen Umstand eingetretenen Mehrwert des Lagers
festzustellen. Dieser sei von der Gesellschaft völlig

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willkürlich angegeben worden, so dass hier alle Vorbehalte gemacht werden
müssten. Der Beklagte sandte diesen Bericht zur Vernehmlassung an Ch. nach
Paris; doch weigerte er sich, ihn auch den übrigen Verwaltungsratsmitgliedern
zur Kenntnis zu bringen, obwohl er wiederholt hiezu angehalten wurde und ihm
auch mehrere Doppel zur Verfügung standen. Er unterliess auch monatelang die
Einberufung des Verwaltungsrates, trotzdem verschiedene Mitglieder mehrfach
eine solche Sitzung verlangten. Dieses stetige Hinhalten veranlasste die
Verwaltungsratsmitglieder X. und F. zum Rücktritt. Als dann am 6. Oktober 1928
endlich wieder eine Sitzung des Verwaltungsrates stattfand, legte der Beklagte
den Bericht der Treuhandgesellschaft wiederum nicht vor, angeblich weil es
sich hiebei lediglich um einen «rapport préliminaire» handle, der für das
Direktionskomitee bestimmt sei. Ein weiterer Bericht sei noch nicht
ausgearbeitet worden «infolge der Abwesenheit von Herrn Ch. und weil die
Experten nach diesem ersten Bericht gar nicht mehr gekommen seien». An
derselben Sitzung wurde bekannt gegeben, dass die Kantonalbank Bern den der
Gesellschaft gewährten Kredit von 4 Millionen Franken zur vollständigen
Rückzahlung gekündet habe, was den Beklagten veranlasste, verschiedene
Sanierungsmassnahmen vorzuschlagen. Insbesondere seien Mittel zur Verminderung
der allgemeinen Unkosten zu suchen. Sodann legte Ch. eine Zwischenbilanz vom
30. August 1928 vor, laut der im ersten Halbjahr 1928 ein Gewinn von 7-800000
Fr. erzielt worden sein sollte. In der Folge nahm dann die Gesellschaft bei
der Schweiz. Volksbank einen Kredit von 500000 Fr. auf, für welchen sich der
Beklagte nebst andern Verwaltungsratsmitgliedern im Dezember 1928 persönlich
verbürgte.
Gegen Ende 1928 vernahm der Kläger B., der am 5. April 1928 an der Börse 100
Aktien der Alpina im Nominalwert von 250 Fr. zu einem Kurse von
durchschnittlich 450 Fr. gekauft hatte, es gehe über die genannte Gesellschaft
ein

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eigenartiges Gerücht um. Er besprach die Angelegenheit mit dem ihm bekannten
S., der ihn seinerseits an den Beklagten wies, dessen Name ihm geläufig war.
Der Kläger richtete daraufhin an den Beklagten, den er bis anhin nicht gekannt
hatte, am 20. Dezember 1928 ein Schreiben folgenden Inhaltes: «Herr S. hat
mich auf Ihre werte Persönlichkeit aufmerksam gemacht und mir mitgeteilt, dass
Sie im Verwaltungsrat der Alpina Lederfabrik Gümligen sind. Da ich auch
Aktionär bin und einen grossen Posten solcher Aktien besitze, möchte ich Sie
höflichst anfragen, ob das mir zu Ohren gekommene Gerücht auf Wahrheit beruht,
dass die Aktien in absehbarer Zeit gewaltige Einbussen erleiden werden. Ich
wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir die Lage schildern wurden, um eventuell
dem Gerücht Abhilfe zu tun.» Hierauf erwiederte der Beklagte dem Kläger am 21.
Dezember 1928: «Es ist mir nicht erklärlich, warum Alpina-Aktien in nächster
Zeit gewaltige Einbussen erleiden sollten. Das Unternehmen ist allerdings
kommerziell und finanziell immer noch im Aufbau, aber voll beschäftigt. Gegen
spekulative Hausses und Baisses sind wir allerdings machtlos. Der
seinerzeitige Kurs von 435 Fr. war zu hoch, 400 bis 410 entspricht ungefähr
der Realität unter Escomptierung der zukünftigen Aussichten.» Ungefähr um die
gleiche Zeit veranlasste der Beklagte seinen Freund R., seinen damaligen
Sozius G., sowie auch seinen Schwager L., von einem von diesen beabsichtigten
Verkaufe von Alpina-Aktien abzusehen. Er war auch selber Inhaber derartiger
Aktien, auch verwaltete er solche für seine Schwiegermutter, ohne damals an
einen Verkauf zu denken. Gegenteils hat er noch Ende Oktober 1928, nachdem er
unter Ausnützung des damals sehr hohen Kurses 50 eigene und 30 Aktien seiner
Kinder verkauft hatte, der Bank in Bern den Auftrag erteilt, für ihn wiederum
40 Aktien zu kaufen, von denen die Bank zu den festgesetzten Bedingungen 15
Stück hereinbrachte.
Im Februar 1929 begannen die Alpina-Aktien, die am

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15. Januar noch zu 407-408 Fr. und Ende Januar zu 408-410 Fr. gehandelt
wurden, im Kurse rasch zu sinken. Vom 6. Februar hinweg wurden sie an der
Börse nicht mehr kotiert, sondern nur noch ausserhalb der Börse gehandelt, und
zwar am 12. Februar zu 141 Fr., am 23. Februar zu 110 Fr., am 28. Februar zu
90 Fr., am 12. März zu 95 Fr. und am 20 März zu 80 Fr. Grund dieses
Kurszerfalles war, dass die Bilanzen nicht die wirkliche Vermögenslage der
Gesellschaft widergaben. Es wurde ein Verlust von rund 3 1/2 Millionen Franken
festgestellt, der eine Sanierung des Unternehmens notwendig machte. In der
Generalversammlung vom 14. Februar 1929 legte der Beklagte sein Amt als
Präsident des Verwaltungsrates nieder.
Schon am 5. Februar 1929 hatte B. dem Beklagten geschrieben, er habe von der
Bank die Nachricht erhalten, dass die Alpina-Aktien auf 230 Fr. gefallen
seien, und er bitte ihn um Auskunft über den Grund des Kursrückganges. Der
Beklagte war jedoch, infolge eines Nervenschocks, den er auf die Nachricht von
der gewaltigen Unterbilanz der Alpina hin erlitten hatte, ausser Stand, diesen
Brief zu beantworten. Mit Schreiben vom 16. Februar 1929 erklärte ihn der
Kläger für den ihm aus der unrichtigen Auskunfterteilung vom 21. Dezember 1928
erwachsenen Schaden verantwortlich, und ersuchte ihn, ihm seine 100
Alpina-Aktien gegen Bezahlung von 41000 Fr. - entsprechend dem Kurse von 410
Fr., den sie um den 20. Dezember 1928 herum notiert hatten - abzunehmen. Der
Beklagte lehnte jedoch in seiner Antwort vom 24. April 1929 jede Haftung für
den vom Kläger erlittenen Schaden ab, worauf dieser die Aktien durch die
Schweiz. Volksbank verkaufen liess. Laut Gutschrift-Avis der Bank erzielte er
dafür nach Abzug von Kommission und Spesen einen Verkaufserlös von 2344 Fr.
B. - Mit der vorliegenden Klage belangt der Kläger den Beklagten für die
Differenz zwischen dem Betrage, den er bei einem Verkauf der Aktien im
Dezember 1928

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zum Kurse von 410 Fr. erzielt hätte, und dem Erlös, der beim effektiven
Verkauf Ende Juni 1929 erzielt wurde, d. h. 41000 Fr. abzüglich 2344 Fr. =
38656 Fr. bezw. rund 38000 Fr. nebst 6% Zins seit 1. Juli 1929. Eventuell sei
die Klage in einem vom Gericht festzusetzenden Betrage gutzuheissen.
C. - Mit Urteil vom 18. September 1930 hat der Appellationshof des Kantons
Bern die Klage abgewiesen.
D. - Hiegegen hat der Kläger am 20. Oktober 1930 die Berufung an das
Bundesgericht erklärt, indem er erneut um Schutz der Klage ersuchte.
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Entscheides.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Der Kläger stützt seine Klage nicht darauf, dass der Beklagte in
Verletzung seiner ihm als Verwaltungsratspräsidenten zustehenden Verwaltungs-
und Aufsichtspflicht den Kurssturz der Alpina-Aktien mitverschuldet habe. Auch
behauptet er mit Recht nicht, dass der Beklagte die streitige Auskunft in
Ausübung seiner ihm als Verwaltungsratspräsident zustehenden Obliegenheiten
erteilt habe. Eine Haftung des Beklagten auf Grund von Art. 674
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 674 - 1 Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1    Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1  dem Gewinnvortrag;
2  den freiwilligen Gewinnreserven;
3  der gesetzlichen Gewinnreserve;
4  der gesetzlichen Kapitalreserve.
2    Anstelle der Verrechnung mit der gesetzlichen Gewinnreserve oder der gesetzlichen Kapitalreserve dürfen verbleibende Verluste auch teilweise oder ganz auf die neue Jahresrechnung vorgetragen werden.
OR kommt daher
nicht in Frage.
2. - Dagegen steht der Kläger auf dem Standpunkt, der Beklagte hafte auf Grund
von Art. 398
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
1    Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
2    Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.
3    Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird.
OR, da in der Anfrage des Klägers und deren Beantwortung durch
den Beklagten der Antrag, der Abschluss und die Ausführung eines Auftrages
erblickt werden müsse. Dem kann nicht beigetreten werden. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtes, auf die zurückzukommen kein Anlass
besteht, liegt in einer derartigen Auskunfterteilung, sofern sie nicht in
Ausübung eines vom Beklagten betriebenen Gewerbes oder sonst gegen Entgelt
erfolgt - was hier nicht zutraf -, nicht die Erfüllung einer übernommenen
vertraglichen Verpflichtung, sondern lediglich ein ausservertragliches Handeln
(vgl. BGE 30 II S. 276 Erw. 2; 41 II S. 82 Erw. 4; den ungedruckten Entscheid
vom

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25. Oktober 1929 in Sachen Fabrique Suisse des Produits au lait Guigoz S.A. c.
Banque Coopérative Suisse). Es kann hier daher nur eine Haftung auf Grund von
Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR in Frage kommen. Dem hält nun aber der Beklagte entgegen, es
bestehe nirgends ein Rechtssatz, der denjenigen, der aus blosser Gefälligkeit
eine Auskunft gibt, zur Wahrheit verpflichte. Infolgedessen könne die
streitige Auskunfterteilung bezw. Meinungsäusserung, auch wenn die bezüglichen
Angaben objektiv unrichtig gewesen seien, nicht als eine widerrechtliche
Handlung erachtet werden. Das ist nicht schlüssig. Allerdings ist eine solche
Wahrheitspflicht nirgends gesetzlich festgelegt. Allein es muss im Interesse
eines geordneten Rechtslebens als ein Gebot der allgemeinen Rechtsordnung
erachtet werden, dass derjenige, der über Verhältnisse befragt wird, in die er
kraft seiner Stellung besondern Einblick besitzt (wenn er sich überhaupt auf
eine Antwort einlassen will), wahrheitsgetreue Auskunft zu geben hat, sofern
für ihn erkennbar ist, dass diese für den Fragesteller voraussichtlich
folgenschwere Bedeutung hat bezw. haben kann. Er darf nicht absichtlich
falsche Tatsachen behaupten, oder leichtfertig Angaben machen, deren
Unrichtigkeit bezw. Ungenauigkeit ihm ohne lange Prüfung in die Augen springen
muss (vgl. auch den vorerwähnten Entscheid des Bundesgerichtes vom 25. Oktober
1929, sowie Revue der Gerichtspraxis 14 Nr. 45 S. 59 ff.). Dieses Gebot hat
der Beklagte nicht beachtet. Da der Kläger sich in seinem Schreiben
ausdrücklich an ihn als Mitglied des Verwaltungsrates der Alpina wandte,
musste dem Beklagten zum Bewusstsein kommen, dass dieser ihn als besonders
orientiert erachte und dass er demgemäss seiner Antwort besondere Bedeutung
beimessen werde. Auch konnte für ihn kein Zweifel bestehen, dass der Kläger
die Auskunft deshalb verlangte, weil er wissen wollte, ob die von ihm, dem
Kläger, erworbenen Aktien gefährdet seien, um diese allenfalls sofort
abzustossen. Dass der Kläger letzteres nicht ausdrücklich beifügte, sondern
als Grund angab:

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«um eventuell dem Gerücht (dass die Aktien in absehbarer Zeit gewaltige
Einbussen erleiden werden) Abhilfe zu tun», verschlägt nichts; denn aus dem
ausdrücklichen Hinweis des Klägers darauf, dass er selber einen grossen Posten
solcher Aktien besitze, musste der Beklagte schliessen, dass dieser die
Auskunft in erster Linie zur Wahrung seiner eigenen Interessen wünschte. Unter
diesen Umständen durfte und konnte der Beklagte angesichts der verschiedenen
ihm damals über die Lage der Gesellschaft bekannten Tatsachen nicht in guten
Treuen erklären, es sei ihm nicht «erklärlich», warum die Alpina Aktien in
nächster Zeit gewaltige Einbussen erleiden sollten. Er wusste, dass die
Bewertung des Warenlagers in der letzten Bilanz von der Treuhandgesellschaft
beanstandet worden war, er wusste, dass die Kantonalbank Bern der Gesellschaft
ihren Kredit von 4 Millionen Franken «plötzlich» gekündet hatte, er wusste,
dass zwei Verwaltungsräte, worunter ausgerechnet der Direktor der genannten
Bank, ihre Demission eingereicht hatten und dass die Gesellschaft mit zu
grossen allgemeinen Unkosten arbeitete. Er wusste, dass die Gesellschaft
sanierungsbedürftig war, und er hatte auch selbst in der
Verwaltungsratssitzung vom 6. Oktober 1928 bezügliche Anregungen gemacht. Er
behauptet allerdings, er habe mit Bezug auf die Bewertung des Warenlagers der
Begründung des Ch., die dieser auch der Treuhandgesellschaft gegeben hatte,
Glauben geschenkt. Wenn das zutreffen würde, so wäre nicht verständlich, warum
er sich denn solange sträubte, diesen Bericht, von dem er mehrere Doppel
besass, den übrigen Verwaltungsratsmitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Zum
mindesten müsste hierin eine unverständliche Leichtgläubigkeit erblickt
werden, nachdem der Treuhandbericht sich mit dieser Begründung Ch's
ausdrücklich auseinandergesetzt hatte und dabei zum Schluss gekommen war, dass
die Mehrbewertung auf alle Fälle völlig willkürlich vorgenommen worden sei.
Übrigens hat auch der Direktor der Fabrik in Gümligen, P., in seiner
Einvernahme

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erklärt, er habe den Beklagten mehrmals, und zwar auch noch im Jahre 1928,
darauf aufmerksam gemacht, dass sich die kleine Ware ansammle, während die
grossen Stücke ausgingen. Im Sommer 1927 habe sich dann allerdings das
Verhältnis einigermassen gebessert, doch sei es auch nachher abnormal
geblieben. Sei dem indessen, wie ihm wolle, so musste der Beklagte doch
jedenfalls nachträglich, nachdem auch noch die weitern vorgenannten Momente
hinzugekommen waren, und nachdem sogar in der Öffentlichkeit Gerüchte über
einen Aktienkurssturz im Umlauf waren, stutzig werden, und es war daher zum
mindesten eine grobe Leichtfertigkeit, wenn er trotz all dieser Vorkommnisse
dem Kläger gegenüber eine derart eindeutig zuversichtliche Antwort gab. Dem
kann er nicht entgegenhalten, dass die Zwischenbilanz von Ende August 1928
einen Reingewinn von 7-800000 Fr. aufgewiesen habe; denn nachdem die
Hauptjahresbilanz in der vorgenannten Weise beanstandet worden war, musste er
sich klar sein, dass auch diese Zwischenbilanz nicht zuverlässig sein konnte
und deshalb mit aller Vorsicht zu verwenden war. Unbehelflich ist auch sein
Hinweis darauf, dass er ja seine eigenen Aktien und diejenigen seiner
Schwiegermutter und seiner Kinder behalten, dass er auch mehreren Bekannten
geraten, die ihrigen nicht zu veräussern, und dass er auch im Dezember 1928
sich für den von der Gesellschaft bei der Schweiz. Volksbank aufgenommenen
Kredit persönlich verbürgt hat. All das beweist (ganz abgesehen davon, dass
der Beklagte als verantwortlicher Verwaltungsrat nicht nur die Rettung seiner
Aktien im Auge haben musste) höchstens, dass er die Hoffnung hatte, die
Gesellschaft werde die bestehenden Schwierigkeiten überwinden. Das berechtigte
ihn indessen nicht, dem Kläger diese Schwierigkeiten an sich überhaupt zu
verheimlichen, nachdem dieser ihn gerade hierüber befragt hatte und nicht
darnach, ob er ihm bei der obwaltenden ungünstigen Lage zu einem Verkauf der
Aktien raten würde. Es hätte dem Beklagten selbstverständlich freigestanden,
jede Auskunft

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zu verweigern, und dies hätte in einer Weise geschehen können, dass der Kläger
daraus nicht ohne weiteres den für die Gesellschaft nachteiligen Schluss hätte
ziehen müssen, dass es offenbar schlimm stehe. Da er dies nicht getan, sondern
es vorgezogen hat, dem Kläger zu antworten, hat er ihm für den durch seine zum
mindesten leichtfertige Auskunft verursachten Schaden grundsätzlich
aufzukommen.
3. - Der Kläger berechnet den Schaden in der Weise, dass er vom Beklagten die
Differenz verlangt zwischen dem Betrage, den er für seine Aktien, wenn er sie
im Dezember 1928 verkauft haben würde, gelöst hätte, und demjenigen, der beim
effektiven Verkauf Ende Juni 1929 erzielt worden war, was eine Summe von rund
38000 Fr. ausmachen würde. Dieses Begehren erscheint übersetzt. Einmal muss
berücksichtigt werden, dass der Beklagte berechtigt gewesen wäre, jede
Auskunft zu verweigern, in welchem Falle der Kläger sich anderweitig hätte
informieren müssen. Nun kann aber nicht mit Bestimmtheit angenommen werden,
dass er eine solche Auskunft vor Beginn des Kurssturzes der Aktien hätte
erwirken können. Es besteht daher die Möglichkeit, dass er auch ohne die
unrichtigen Angaben des Beklagten seine Aktien erst in einem Momente, da sie
bereits im Kurse gefallen waren, veräussert hätte. Auch ist nicht
ausgeschlossen, dass gerade durch das Angebot dieses immerhin nicht
unwesentlichen Aktienpaketes deren Kurs in Mitleidenschaft gezogen worden
wäre, zumal da in jenem Momente bereits ungünstige Gerüchte im Umlaufe waren.
Es steht sodann fest, dass der Kläger schon am 5. Februar 1929, an welchem
Tage die Aktien noch auf 230 Fr. standen, über den inzwischen eingetretenen
Kurssturz orientiert war. Er konnte sich also schon in jenem Zeitpunkte davon
überzeugen, dass die ihm vom Beklagten gegebene Auskunft irrig gewesen, und er
hätte daher die Pflicht gehabt, um weiteren Schaden zu vermeiden, die Aktien
sofort zu veräussern und nicht damit noch monatelang zuzuwarten,

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bis diese beinahe vollständig entwertet waren; jedenfalls muss diese weitere
Entwertung auf sein Risiko gehen. Des fernern ist zu berücksichtigen, dass
angesichts des Umstandes, dass es sich hier um eine blosse
Gefälligkeitsauskunft gehandelt hat, eine Haftung des Beklagten für den vollen
Schaden ohnehin nicht billig erschiene (vgl. auch BECKER, Komm. zu Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR
Nr. 48 S. 181). Auch darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich hier
um Spekulationspapiere gehandelt hat. Und endlich trifft auch den Kläger
insofern eine gewisse Nachlässigkeit, als er sich ohne weiteres mit der
Auskunft des Beklagten begnügt hat, obwohl er sich hätte sagen müssen, dass
dieser als Verwaltungsratspräsident der Gesellschaft ein Interesse daran
hatte, die Lage rosiger zu schildern, als sie in Wirklichkeit war. Eine genaue
ziffermässige Bewertung all dieser Reduktionsgründe ist naturgemäss
ausgeschlossen, so dass der vom Beklagten zu ersetzende Schadensbetrag auf
Grund von Art. 42 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR nach freiem Ermessen festzusetzen ist. Hiebei
dürften unter Berücksichtigung aller Umstände 5000 Fr. angemessen sein.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin teilweise gutgeheissen, dass das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 18. September 1930 aufgehoben und die
Klage im Betrage von 5000 Fr. nebst 5% Zins seit 19. Dezember 1929 geschützt,
im Mehrbetrage jedoch abgewiesen wird.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 57 II 81
Datum : 01. Januar 1931
Publiziert : 17. Februar 1931
Quelle : Bundesgericht
Status : 57 II 81
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Haftung des Verwaltungsratspräsidenten einer Aktiengesellschaft für eine einem Aktionär gegenüber...


Gesetzesregister
OR: 41 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
42 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
398 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
1    Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
2    Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.
3    Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird.
674
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 674 - 1 Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1    Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden mit:
1  dem Gewinnvortrag;
2  den freiwilligen Gewinnreserven;
3  der gesetzlichen Gewinnreserve;
4  der gesetzlichen Kapitalreserve.
2    Anstelle der Verrechnung mit der gesetzlichen Gewinnreserve oder der gesetzlichen Kapitalreserve dürfen verbleibende Verluste auch teilweise oder ganz auf die neue Jahresrechnung vorgetragen werden.
BGE Register
30-II-271 • 57-II-81
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • verwaltungsrat • schaden • treuhandgesellschaft • bundesgericht • wahrheit • zwischenbilanz • kantonalbank • minderheit • weiler • unkosten • kenntnis • unternehmung • frage • zins • fabrik • sorgfalt • entscheid • unrichtige auskunft • beginn
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