Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BE.2018.2

Beschluss vom 30. Mai 2018 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

Eidgenössische Steuerverwaltung,

Gesuchstellerin

gegen

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Franz J. Kessler,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR)

Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") führt ein Verwaltungsstrafverfahren gegen Unbekannt wegen Verdachts der Hinterziehung von Verrechnungssteuern, begangen im Geschäftsbereich der B. GmbH. Der unbekannten Täterschaft wird vorgeworfen, durch das Vortäuschen von Kapitaleinlagereserven die Verrechnungssteuer auf einer Ausschüttung von über einer Million Franken weder deklariert noch abgerechnet und demzufolge dem Fiskus Verrechnungssteuern in Höhe von mehreren Hunderttausend Franken vorenthalten zu haben (act. 1).

B. Im Rahmen dieser Untersuchung forderte die ESTV die A. AG am 24. Januar 2018 auf, alle Unterlagen, insbesondere interne Notizen, E-Mails und Korrespondenzen, im Zusammenhang mit den Abklärungen für die B. GmbH und deren Vertreter im Jahr 2013 zur Umsetzung der Rulings mit der Kantonalen Steuerverwaltung Zug (2009) und der niederländischen Steuerbehörde betr. IP zuzustellen (act. 1.1).

C. Die A. AG liess der ESTV am 22. Februar 2018 die eingeforderten Unterlagen zukommen. Gleichzeitig erklärte sie, gegen die Durchsuchung der Papiere Einsprache zu erheben, weshalb sie die eingeforderten Dokumente versiegelt zustelle (act. 1.2).

D. Mit Entsiegelungsgesuch vom 16. März 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beantragt die ESTV, sie sei zu ermächtigen, die am 22. Februar 2018 durch die A. AG zugestellten Unterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen; die Verfahrenskosten seien der A. AG aufzuerlegen (act. 1).

E. Mit Gesuchsantwort vom 17. April 2018 lässt die A. AG Folgendes beantragen (act. 4):

1. Das Entsiegelungsgesuch sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und die beschlagnahmten Papiere und elektronischen Datenträger seien unverzüglich der Gesuchsgegnerin zurückzugeben.

2. Eventualiter seien im Rahmen einer Triage sämtliche versiegelt eingereichten Beilagen nicht zu entsiegeln bzw. auszuscheiden und unverzüglich der Gesuchsgegnerin zurückzugeben. Die Triage sei von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Beisein eines Vertreters der Gesuchsgegnerin vorzunehmen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin.

F. Dazu liess sich die ESTV am 24. April 2018 unaufgefordert vernehmen (act. 6). Sie hält an den im Entsiegelungsgesuch gestellten Anträgen fest und beantragt, sollte sich das Gericht für eine Triage aussprechen, dieser beizuwohnen. Dies wurde der A. AG am 25. April 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet das VStrR Anwendung (Art. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 1 - Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet dieses Gesetz Anwendung.
VStrR). Gemäss Art. 67 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 67 - 1 Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 1974125 findet Anwendung; verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde im Sinne jenes Gesetzes ist die ESTV.126
1    Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 1974125 findet Anwendung; verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde im Sinne jenes Gesetzes ist die ESTV.126
2    Wird die Widerhandlung im Verfahren vor einer kantonalen Behörde begangen, so ist diese zur Anzeige an die ESTV verpflichtet.
3    Die kantonale Behörde kann für Ordnungswidrigkeiten (Art. 64) Bussen bis zu 500 Franken verhängen; das Verfahren richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der kantonalen Steuergesetzgebung.
des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG; SR 642.21) findet bei der Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das VStG das VStrR Anwendung; verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde ist die Eidgenössische Steuerverwaltung.

1.2 Vorliegend wird eine Hinterziehung von Verrechnungssteuern i.S.v. Art. 61
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 61 - Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines andern:
a  dem Bunde Verrechnungssteuern vorenthält,
b  die Pflicht zur Meldung einer steuerbaren Leistung (Art. 19 und 20) nicht erfüllt oder eine unwahre Meldung erstattet,
c  eine ungerechtfertigte Rückerstattung der Verrechnungssteuer oder einen andern unrechtmässigen Steuervorteil erwirkt,
VStG untersucht. Folglich richtet sich das Verfahren nach dem VStrR.

Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Be­stimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1; vgl. auch TPF 2016 55 E. 2.3; TPF BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2, E. 1.3, zur Publikation vorgesehen).

2.

2.1 Vorab ist auf das Vorbringen der Gesuchsgegnerin einzugehen, die Gesuchstellerin hätte gestützt auf Art. 263 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO analog ihre Aufforderung zur Aktenedition vom 24. Januar 2018 zumindest kurz begründen müssen. Die betreffende Aufforderung sei nicht ausreichend begründet (act. 1 S. 3).

2.2 Eine Editionsaufforderung wird im Hinblick auf eine Durchsuchung (Art. 50 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR) bzw. Beschlagnahme (Art. 46 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
VStrR) erlassen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2015.1 vom 3. Februar 2015; BV.2014.51 vom 18. November 2014 E. 2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_562/2011 vom 2. Februar 2012 E. 1.1) und stellt keine Zwangsmassnahme dar (BGE 120 IV 260 E. 3d; Urteil des Bundesgerichts 1S.4/2006 vom 16. Mai 2006 E. 1.3). Eine Beschwerdemöglichkeit nach Art. 26
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
2    Die Beschwerde ist einzureichen:
a  wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer;
b  in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung.
3    Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten.
bzw. 27
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 27 - 1 Soweit nicht die Beschwerde nach Artikel 26 gegeben ist, kann gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden.
1    Soweit nicht die Beschwerde nach Artikel 26 gegeben ist, kann gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden.
2    Der Beschwerdeentscheid ist dem Beschwerdeführer schriftlich mitzuteilen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
3    Gegen den Beschwerdeentscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden, jedoch nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens.
4    Für Beschwerden wegen Untersuchungshandlungen und Säumnis von Organen der mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten Organisationen gelten die Absätze 1-3 sinngemäss; erste Beschwerdeinstanz ist jedoch das übergeordnete Departement.
VStrR besteht nicht (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2015.1 vom 3. Februar 2015; BV.2014.51 vom 18. November 2014 E. 2.4; Entscheide des Bundesstrafgerichts BV.2008.7 vom 14. Juli 2008 E. 1.3; BV.2006.72 vom 30. Januar 2007 E. 1.3). Es ist deshalb fraglich, ob die Gesuchsgegnerin bezüglich der Editionsaufforderung überhaupt Verfahrensrechte ableiten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_730/2013 vom 4. Juni 2014 E. 6.3). Wie es sich damit verhält, kann vorliegend jedoch offen bleiben, da die Editionsaufforderung jedenfalls ausreichend begründet war, so dass die Gesuchsgegnerin den einschlägigen Rechtsbehelf, die Einsprache gegen die Durchsuchung gemäss Art. 50 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR, wirksam ergreifen konnte.

3. Papiere (und andere Datenträger; vgl. BGE 108 IV 76 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1; 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.4) sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR). Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis und die Berufsgeheimnisse zu wahren (Art. 50 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR). Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Zur Einsprache ist nur der jeweilige Inhaber der Papiere legitimiert (TPF 2016 55 E. 2.3). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
i.V.m. Art. 25 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
VStrR, Art. 37 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).

4.

4.1 Die Gesuchsgegnerin ist Inhaberin der Unterlagen, die sie der Gesuchstellerin gestützt auf deren Editionsverfügung vom 24. Januar 2018 herauszugeben hatte, und somit zur Einsprache legitimiert.

4.2 Hinsichtlich der Parteien des vorliegenden Verfahrens ist zu erwähnen, dass in den Eingaben als Gesuchsgegnerin jeweils Zweigniederlassungen der Gesuchsgegnerin geführt werden. Zweigniederlassungen bilden zusammen mit dem Hauptsitz eine rechtliche Einheit und sind selbst weder partei- noch prozessfähig (BGE 120 III 11 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 4A_510/2016 vom 26. Januar 2017 E. 3.2; je m.w.H.). Über die Identität der Gesuchsgegnerin (Hauptunternehmung) bestehen jedoch keine Zweifel. Entsprechend wird im Rubrum des vorliegenden Beschlusses als Gesuchsgegnerin die Hauptniederlassung geführt.

4.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Entsiegelungsersuchen ist einzutreten.

Soweit die Gesuchsgegnerin geltend macht, auf das Entsiegelungsgesuch sei nicht einzutreten, weil sich die Editionsverfügung vom 24. Januar 2018 auf Handlungen "begangen … im Jahr 2013" bezogen habe, während sich das Entsiegelungsgesuch ausdrücklich auf Handlungen "begangen … im Jahr 2014" beziehe (act. 4 S. 2 f.), betrifft dies keinen Umstand, von dessen (Nicht )Vorhandensein die Durchführung des Entsiegelungsverfahrens abhängt bzw. dessen (Nicht )Vorhandensein einem materiellen Entscheid entgegenstünde. Das Vorbringen wird gegebenenfalls bei der materiellen Beurteilung zu behandeln sein, in welchem Zusammenhang die Gesuchsgegnerin es denn auch wiederholt (act. 4 S. 5).

5. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist, mithin ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung grundsätzlich erfüllt sind. Sofern dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob schützenswerte Geheimhaltungsinteressen einer Entsiegelung entgegenstehen (TPF 2007 96 E. 2; vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2017.15 vom 21. November 2017 E. 4).

6.

6.1 Von einer Durchsuchung von Papieren wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen, sie allenfalls daran anschliessend zu beschlagnahmen und zu den Akten zu nehmen (vgl. BGE 143 IV 270 E. 4.4). Sie ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR), und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird (TPF 2007 96 E. 2; vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2017.15 vom 21. November 2017 E. 5.1).

6.2

6.2.1 Vorab ist zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Zu beachten ist schliesslich, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tatverdacht die vom Bundesgericht zum dringenden Tatverdacht entwickelte Rechtsprechung sachgemäss gelten muss, wonach sich dieser im Verlaufe des Verfahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurteilung immer wahrscheinlicher wird. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, "je weiter das Verfahren fortgeschritten ist". Allerdings ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Anforderungen nicht überspannt werden dürfen. Diese Überlegungen gelten gleichermassen auch für das Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsanwendung (vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1; zuletzt u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2017.15 vom 21. November 2017 E. 5.2.1; BE.2016.5 vom 23. März 2017 E. 4.1). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts im strafprozessualen Zwangsmassnahmenverfahren keine erschöpfende Abwägung aller strafrechtlich in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.16 vom 27. Februar 2014 E. 3.1; vgl. hierzu ausführlich Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.5 und E. 3.6 m.w.H.).

6.2.2 Die Gesuchstellerin ermittelt wegen Verdachts der Hinterziehung von Verrechnungssteuern (Art. 61 lit. a
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 61 - Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines andern:
a  dem Bunde Verrechnungssteuern vorenthält,
b  die Pflicht zur Meldung einer steuerbaren Leistung (Art. 19 und 20) nicht erfüllt oder eine unwahre Meldung erstattet,
c  eine ungerechtfertigte Rückerstattung der Verrechnungssteuer oder einen andern unrechtmässigen Steuervorteil erwirkt,
VStG). Den Sachverhalt legt die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch wie folgt dar (act. 1 S. 4):

Die B. GmbH habe der Gesuchstellerin am 18. Juni 2013 rückwirkend per 1. Januar 2011 Kapitaleinlagen von über einer Million Franken gemeldet. Als Nachweis habe die B. GmbH das Protokoll der ordentlichen Gesellschafterversammlung vom 28. Juni 2013 beigelegt. Der Ziffer 4 des eingereichten Gesellschafterprotokolls könne entnommen werden, dass "die beiden Aktionäre auf ihr Guthaben verzichten und den Betrag in Höhe von EUR […] als Kapitalanlagereserve im Sinne von VStG 5 Abs. 1bis resp. DBG 20 Abs. 3 einbringen". Aufgrund der eingereichten Unterlagen und weiterer durch die B. GmbH der Gesuchstellerin zur Verfügung gestellten Informationen habe die Gesuchstellerin am 1. Oktober 2013 die Kapitaleinlagereserven von über einer Million Franken per 31. Dezember 2011 bestätigt. Am 17. Januar 2014 habe die B. GmbH der Gesuchstellerin gemeldet, dass sie am 20. Dezember 2013 Kapitaleinlagen von über einer Million Franken zurückbezahlt habe. Anlässlich einer Buchprüfung im April 2017 hätten Mitarbeiter der Abteilung Externe Prüfung der Gesuchstellerin festgestellt, dass es sich bei den seinerzeit als Kapitaleinlage gemeldeten Aktionärsguthaben in Wahrheit um Zahlungen einer niederländischen Gesellschaft gehandelt habe. Somit habe die Gesuchstellerin die unter dem Titel der Kapitalrückzahlung entnommenen Beträge als Ausschüttung qualifiziert. Daher habe die Gesuchstellerin am 6. Juli 2017 nachträglich die Verrechnungssteuer erhoben. Die B. GmbH habe die Rechnung der Gesuchstellerin vorbehaltlos bezahlt.

6.2.3 Nach Art. 61 lit. a
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 61 - Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines andern:
a  dem Bunde Verrechnungssteuern vorenthält,
b  die Pflicht zur Meldung einer steuerbaren Leistung (Art. 19 und 20) nicht erfüllt oder eine unwahre Meldung erstattet,
c  eine ungerechtfertigte Rückerstattung der Verrechnungssteuer oder einen andern unrechtmässigen Steuervorteil erwirkt,
VStG macht sich strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines andern dem Bunde Verrechnungssteuern vorenthält.

6.2.4 Die im Entsiegelungsgesuch enthaltene Umschreibung des Sachverhalts ermöglicht – entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin (act. 4 S. 4) – eine nachvollziehbare Subsumtion unter den untersuchten Tatbestand, zumal die Beschwerdekammer keine erschöpfende Abwägung aller strafrechtlich in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen hat.

6.2.5 Ihrem Entsiegelungsgesuch hat die Gesuchstellerin ihre Aufforderung zur Aktenedition vom 24. Januar 2018 samt Auszügen einer E Mail Korrespondenz sowie die Antwort der Gesuchsgegnerin vom 22. Februar 2018 beigelegt (act. 1, 1.1, 1.2). In diesem Zusammenhang führt sie aus, aufgrund des Steuergeheimnisses (Art. 37
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 37 - 1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber andern Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
1    Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber andern Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
2    Keine Geheimhaltungspflicht besteht:
a  bei Leistung von Amtshilfe nach Artikel 36 Absatz 1 und bei Erfüllung einer Pflicht zur Anzeige strafbarer Handlungen;
b  gegenüber Organen der Rechtspflege und der Verwaltung, die vom Bundesrat allgemein oder vom Eidgenössischen Finanzdepartement90 im Einzelfalle zur Einholung amtlicher Auskünfte bei den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden ermächtigt worden sind.
VStG) äussere sie sich lediglich im notwendigen Umfang zum Tatverdacht. Sollte die Beschwerdekammer die Ausführungen zum Tatverdacht und die dazu übermittelten Beweise als zu wenig detailliert erachten, um über das vorliegende Entsiegelungsgesuch entscheiden zu können, werde sie dem Gericht weitere Belege zum Tatverdacht einreichen (act. 1 S. 4 f.). Nachdem die Gesuchsgegnerin in ihrer Gesuchsantwort den Umstand moniert hat, dass kein einziges Beweismittel eingereicht worden sei (act. 4 S. 4), wiederholt die Gesuchstellerin in ihrer unaufgeforderten Gesuchsreplik, dass sie alle weiteren Tatverdachts- und Sachverhaltselemente aufgrund des Steuergeheimnisses (Art. 110
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 110 Geheimhaltungspflicht - 1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern.
1    Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern.
2    Eine Auskunft ist zulässig, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht gegeben ist.
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]) Dritten gegenüber nicht offenlegen dürfe. Sie biete dem Gericht an, Belege einzureichen, welche der Gesuchsgegnerin als Dritter nicht offengelegt werden könnten, sofern das Gericht dies zur Urteilsfällung wünsche (act. 6 S. 2 f.).

Die Gesuchstellerin ist darauf hinzuweisen, dass die ausreichende Begründung ihrer Entsiegelungsgesuche nicht in die Hände des Gerichts gelegt werden kann (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2017.15 vom 21. November 2017 E. 5.2.4). Die Begründung von Entsiegelungsgesuchen der Gesuchstellerin liegt in ihrer Verantwortung (vgl. – das Verfahren nach StPO betreffend – relativierend das Urteil des Bundesgerichts 1B_424/2013 vom 22. Juli 2014 E. 2.4 m.w.H., nicht publiziert in BGE 140 IV 108, wonach es – gestützt auf Art. 385 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 385 Begründung und Form - 1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
1    Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
a  welche Punkte des Entscheides sie anficht;
b  welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen;
c  welche Beweismittel sie anruft.
2    Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.
3    Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels beeinträchtigt seine Gültigkeit nicht.
StPO analog – kein Bundesrecht verletze, wenn das Zwangsmassnahmengericht der Staatsanwaltschaft eine kurze Nachfrist zur Verdeutlichung des hinreichenden Tatverdachts einräume; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 1B_213/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1.2; das VStrR sieht für Beschwerden gegen Untersuchungshandlungen [Art. 26 ff
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
2    Die Beschwerde ist einzureichen:
a  wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer;
b  in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung.
3    Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten.
. VStrR] indes keine Möglichkeit der Nachfristansetzung zur Verbesserung der Beschwerde vor, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.45 vom 7. November 2017 m.w.H.). Vorliegend reichte die Gesuchstellerin auch anlässlich ihrer unaufgeforderten Gesuchsreplik keine weiteren Beweismittel ein, weshalb das vorliegende Entsiegelungsgesuch gestützt auf die im Recht liegenden Eingaben und Akten zu beurteilen ist.

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
VStrR hat die Beschwerdekammer, wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen. Art. 25 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
VStrR ist auch im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens nach Art. 50 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR anwendbar (Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2009.30 vom 10. März 2010 E. 3). Akten, welche einer Partei nicht offen gelegt werden sollen, aber worauf sich eine Behörde stützen will, sind in Form einer Zusammenfassung einzureichen, wobei die betroffene Partei uneingeschränkt Gelegenheit zur Stellungnahme erhält (vgl. hierzu ausführlich Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2009.30 vom 15. Dezember 2009 E. 2; ferner Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.1 vom 24. Oktober 2013 E. 3.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts BV.2009.30 vom 10. März 2010 E. 3; BE.2009.21 vom 14. Januar 2010 E. 3.3, nicht publiziert in TPF 2010 53).

Vorliegend liefern die Feststellungen der Gesuchstellerin genügend konkrete Hinweise, welche im jetzigen Zeitpunkt den hinreichenden Verdacht begründen, wonach zurzeit unbekannte Personen im Geschäftsbereich der B. GmbH im Zeitraum 2013–2014 den Tatbestand der Hinterziehung von Verrechnungssteuern (Art. 61 lit. a
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 61 - Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines andern:
a  dem Bunde Verrechnungssteuern vorenthält,
b  die Pflicht zur Meldung einer steuerbaren Leistung (Art. 19 und 20) nicht erfüllt oder eine unwahre Meldung erstattet,
c  eine ungerechtfertigte Rückerstattung der Verrechnungssteuer oder einen andern unrechtmässigen Steuervorteil erwirkt,
VStG) erfüllt haben könnten. Die diesbezüglichen Vorbringen der Gesuchsgegnerin vermögen daran nichts zu ändern. Die Gesuchstellerin hat den wesentlichen Inhalt der Akten, auf die sie sich stützt, zusammengefasst und so in das Entsiegelungsverfahren eingebracht. Die Gesuchsgegnerin hat uneingeschränkt Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Dem Anspruch auf ein faires Verfahren ist insoweit Genüge getan.

6.2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein hinreichender Tatverdacht für eine Straftat besteht, der eine Durchsuchung zu rechtfertigen vermag.

6.3

6.3.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Deliktskonnex; Art. 50 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenserheblich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 3.1 m.w.H.). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine, nicht publiziert in BGE 139 IV 246; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2017.15 vom 21. November 2017 E. 5.3.1).

6.3.2 Die Gesuchstellerin forderte die Gesuchsgegnerin auf, alle Unterlagen, insbesondere interne Notizen, E-Mails und Korrespondenzen, im Zusammenhang mit den Abklärungen für die B. GmbH und deren Vertreter im Jahr 2013 zur Umsetzung der Rulings mit der Kantonalen Steuerverwaltung Zug (2009) und der niederländischen Steuerbehörde betr. IP zuzustellen (act. 1.1). Am 22. Februar 2018 stellte die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin die entsprechenden Unterlagen versiegelt zu (act. 1.2). Die Gesuchstellerin führt diesbezüglich aus, die edierten Akten seien für die Untersuchung voraussichtlich relevant. Die Gesuchsgegnerin habe ihrerseits die Akten, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufwiesen, nicht genauer benannt (act. 1 S. 6).

6.3.3 Dagegen macht die Gesuchsgegnerin geltend, die versiegelt eingereichten Beilagen 1–9 bezögen sich auf den Zeitraum zwischen dem 17. Januar und 15. Februar 2013. Diese Dokumente seien damit einige Monate vor dem Datum verfasst worden, an welchem der geschilderte Sachverhalt beginne (18. Juni 2013), und jedenfalls lange vor dem im Entsiegelungsgesuch als Tatjahr genannten Jahr 2014. Die von der Gesuchsgegnerin ebenfalls versiegelt eingereichten Beilagen 10 und 11 trügen das Datum 27. August und 3. September 2013, beträfen aber lediglich die Rechnungsstellung und seien inhaltlich von vornherein ohne Belang. Weiter führe die Gesuchstellerin selbst aus, dass die B. GmbH sich für den untersuchten Sachverhalt nicht von der Gesuchsgegnerin habe beraten lassen, sondern die Beratungsgesellschaft gewechselt habe. Auch daraus könne geschlossen werden, dass die von der Gesuchsgegnerin versiegelt eingereichten Dokumente für die Untersuchung nicht relevant seien (act. 4 S. 5).

6.3.4 Was die Gesuchsgegnerin gegen die Relevanz der versiegelten Unterlagen für die Untersuchung vorbringt, überzeugt nicht. Mit Recht weist die Gesuchstellerin darauf hin, dass Unterlagen aus der Zeit vor – wie auch nach – der Begehung einer Straftat regelmässig relevante Informationen zu den Tatumständen enthielten. Vorliegend stehen die versiegelt eingereichten Unterlagen augenscheinlich in einem insbesondere zeitlich ausreichenden Zusammenhang zum Untersuchungsgegenstand. Im Übrigen hat die Gesuchsgegnerin selbst mit der vorgängigen Versiegelung der herauszugebenden Unterlagen eine Grobsichtung bzw. Vortriage, die den Eingriff mildern kann, verunmöglicht (vgl. hierzu Thormann/Brechbühl, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 248
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO N. 16). Abgesehen davon könnten aber auch allfällige Unterlagen die Rechnungsstellung betreffend zur Klärung des Sachverhalts beitragen. Demnach ist anzunehmen, dass sich unter den versiegelt eingereichten Unterlagen solche befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.

6.4 Die Durchsuchung erscheint angesichts des Tatvorwurfs ausserdem verhältnismässig. Mithin erweist sie sich im Grundsatz als zulässig.

7.

7.1 Nachdem sich die Durchsuchung im Grundsatz als zulässig erweist, ist im zweiten Schritt zu prüfen, ob der Entsiegelung schützenswerte Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.

7.2 Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
VStrR). Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR). Diese Bestimmungen konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV) im Zusammenhang mit dem Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV (vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 199), welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist.

Auch schützenswerte Privatgeheimnisse im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
1    Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
a  Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung;
b  persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt;
c  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;
d  Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000148 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
2    Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen.
3    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.149
StPO können einer Durchsuchung oder Beschlagnahme entgegenstehen (z.B. für das Verfahren nicht relevante private Aktfotos in einem Wirtschaftsfall, Tagebücher, private Briefe, Aufzeichnungen über den Gesundheitszustand etc.; vgl. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 248
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO N. 23). Geschäfts- wie schützenswerte Privatgeheimnisse können geltend gemacht werden, stehen jedoch einer Durchsuchung nicht absolut entgegen. Sie geniessen nicht den gleichen Schutz wie das Amts- oder Berufsgeheimnis. Es ist eine Interessenabwägung zwischen den Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen und den Interessen an der Strafverfolgung vorzunehmen, was nichts anderes darstellt als die Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Keller, a.a.O., Art. 248
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO N. 24 m.w.H.). Betroffene, welche die Siegelung beantragen, haben die prozessuale Obliegenheit, den Entsiegelungsrichter bei der Sichtung und Klassifizierung zu unterstützen; auch haben sie jene Dateien zu benennen, die ihrer Ansicht nach der Geheimhaltung unterliegen (BGE 137 IV 189 E. 4.2; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2017.1 vom 26. April 2017 E. 5.1).

7.3 Amts- oder Berufsgeheimnisse im Sinne des Art. 50 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR, die einer Durchsuchung der versiegelten Unterlagen absolut entgegenstünden, sind von der Gesuchsgegnerin keine angerufen worden und auch nicht ersichtlich. Hingegen macht die Gesuchsgegnerin einmal Privatgeheimnisse geltend. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche auf das damalige Mandatsverhältnis zwischen der Gesuchsgegnerin und der B. GmbH anwendbar seien, sähen eine strikte Vertraulichkeitsverpflichtung vor. Weiter seien die gewichtigen wirtschaftlichen Interessen der Gesuchsgegnerin angemessen zu berücksichtigen, die tangiert seien einerseits durch die Rufschädigung zufolge einer überschiessenden Edition und Durchsuchung von Kundendaten, andererseits durch allfällige Schadenersatzansprüche der (ehemaligen) Mandantschaft, welche bei der Verletzung der Vertraulichkeitsverpflichtung entstehen könnten (act. 1.2, 4 S. 5 f.).

7.4 Vorab ist festzuhalten, dass die geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen kein Entsiegelungshindernis darstellen. Im Übrigen beruft sich die Gesuchsgegnerin pauschal auf die Vertraulichkeit der versiegelten Unterlagen. Sie legt nicht dar, weshalb die geltend gemachte Vertraulichkeit der versiegelten Unterlagen das Interesse an der Aufklärung der untersuchten Straftat überwögen und warum sie nur durch ein vollständiges Verbot der Durchsuchung der erhobenen Unterlagen ausreichend gewahrt werden könnte. Damit kommt die Gesuchsgegnerin der Substantiierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach.

7.5 Im Ergebnis stehen der Entsiegelung somit keine schützenswerten Geheimhaltungsinteressen entgegen.

8. Nachdem sich die Durchsuchung im Grundsatz als zulässig erweist und der Entsiegelung keine schützenswerte Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen, erübrigt sich eine – von der Gesuchsgegnerin eventualiter beantragte – Triage. Das Entsiegelungsgesuch ist gutzuheissen. Die Gesuchstellerin ist zu ermächtigen, die ihr von der Gesuchsgegnerin am 22. Februar 2018 versiegelt zugestellten Unterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen.

9.

9.1 Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen macht die Gesuchsgegnerin geltend, sie sei unabhängig vom Ausgang des Verfahrens bei der Kostenregelung zu schonen, weil die Gesuchstellerin ihre Aufforderung zur Aktenedition vom 24. Januar 2018 nicht genügend begründet habe (act. 4 S. 7).

9.2 Das Vorbringen, die Aufforderung zur Aktenedition vom 24. Januar 2018 sei nicht genügend begründet, wurde vorliegend bereits verworfen (vgl. vorn E. 2.2). Zudem hielt die Gesuchsgegnerin nach Einleitung des Entsiegelungsverfahrens an der Siegelung fest. Es besteht mithin kein Anlass für eine Kostenreduktion.

9.3 Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 25 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG analog; TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird gutgeheissen.

2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die ihr von der Gesuchsgegnerin am 22. Februar 2018 versiegelt zugestellten Unterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.– werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

Bellinzona, 30. Mai 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Eidgenössische Steuerverwaltung

- Rechtsanwalt Franz J. Kessler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions­richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).