Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B 213/2016
Urteil vom 7. September 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Pedretti.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Antonius Falkner,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt Altstätten,
Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten.
Gegenstand
Strafverfahren; Entsiegelung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. Mai 2016 des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts St. Gallen, kantonaler Zwangsmassnahmenrichter.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung u.a. wegen des Verdachts auf Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Hinderung einer Amtshandlung sowie mehrfacher grober und qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln. Ihm wird vorgeworfen, sich am 28. Februar 2016 zweimal der Polizei durch Flucht entzogen zu haben und anschliessend innerorts mit einer Geschwindigkeit von 177 km/h (rechtlich relevant 170 km/h) gefahren zu sein. Ausserdem soll er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 2. März 2016 unerlaubterweise mit seinem Mobiltelefon der Marke Samsung telefoniert und ein nichtöffentliches Gespräch aufgenommen haben. Das Mobiltelefon wurde am gleichen Tag noch sichergestellt und sodann auf Antrag von A.________ versiegelt. Am 9. März 2016 wurde es beschlagnahmt.
B.
Das daraufhin von der Staatsanwaltschaft gestellte Entsiegelungsgesuch bewilligte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons St. Gallen am 11. Mai 2016 und entsiegelte das Mobiltelefon.
C.
Dagegen gelangt A.________ mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 10. Juni 2016 an das Bundesgericht und beantragt, der angefochtene Entscheid sei insoweit abzuändern, dass das von der Staatsanwaltschaft eingebrachte Gesuch auf Entsiegelung des sichergestellten Mobiltelefons der Marke Samsung abgewiesen werde.
Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer hat keine Replik eingereicht.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2016 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
2.
2.1. Im hier zu beurteilenden Fall wurde das Mobiltelefon des Beschuldigten physisch beschlagnahmt und die Staatsanwaltschaft möchte mit ihrem Gesuch die von ihm bereits abgerufene oder versendete Fernmeldekorrespondenz durchsuchen, die mit den untersuchten Straftaten in Zusammenhang stehen. Darauf finden die Bestimmungen über das Entsiegelungsverfahren (Art. 248

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
2.2. Gemäss Art. 197 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
Die Durchsuchung von Aufzeichnungen im Sinne von Art. 246 ff

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 246 Grundsatz - Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 246 Grundsatz - Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
werden, einer Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung durch die Strafverfolgungsbehörde entgegenstehen (BGE 141 IV 77 E. 4.1 S. 81; 137 IV 189 E. 4 S. 194 f.; 132 IV 63 E. 4.1 ff. S. 65 ff.).
3.
3.1. In formeller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 17. März 2016 sei ungenügend begründet worden. Sie lege nicht näher dar, weshalb die Entsiegelung seines Mobiltelefons trotz seines Aussageverweigerungsrechts und des damit zusammenhängenden Beschlagnahme- und Verwertungsverbots möglich sein soll. Der Antrag auf Entsiegelung erweise sich daher als unzulässig, was zu seiner Abweisung durch die Vorinstanz hätte führen müssen.
3.1.1. Die Staatsanwaltschaft hat das Entsiegelungsgesuch zu begründen (Urteile 1B 424/2013 vom 22. Juli 2014 E. 2.4, nicht publiziert in BGE 140 IV 108; 1B 231/2013 vom 25. November 2013 E. 6.4). Sie hat darin aufzuzeigen, dass die vorerwähnten Voraussetzungen für die Durchsuchung erfüllt sind (vgl. E. 2.2 hiervor; Urteile 1B 313/2013 vom 9. Januar 2014 E. 2.2; 1B 231/2013 vom 25. November 2013 E. 6.4). An die Begründungsdichte sind aber angesichts der relativ kurzen Frist von 20 Tagen (Art. 248 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |
BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 28 zu Art. 248).
3.1.2. Diesen Anforderungen genügt das Entsiegelungsgesuch vom 17. März 2016. Darin umschreibt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt ausreichend detailliert, so dass daraus in Bezug auf die untersuchten Straftatbestände ein hinreichender Tatverdacht abgeleitet werden kann. Aus der Begründung geht ferner hervor, weshalb die Durchsuchung des Mobiltelefons für die Strafuntersuchung von Bedeutung ist, wobei auch der durchsuchungsrelevante Zeitraum festgelegt wird. Zu den vom Beschwerdeführer erstmals in seiner Stellungnahme vom 31. März 2016 ins Entsiegelungsverfahren eingebrachten Geheimnisinteressen hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Replik vom 13. April 2016 Stellung genommen und erklärt, das Aussageverweigerungsrecht stelle kein strafprozessual zu achtendes Geheimnis dar.
Überdies hätte die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers das Entsiegelungsgesuch auch bei einer ungenügenden Begründung nicht direkt abweisen müssen. Vielmehr wäre der Strafbehörde zunächst eine kurze Nachfrist zu setzen gewesen, innerhalb welcher sie ihren Antrag hätte verbessern und ergänzen können (BGE 130 II 193 E. 5.2 S. 200 f.). Es wäre überspitzt formalistisch, wenn das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch abweisen würde, obwohl die Staatsanwaltschaft allfällige Unklarheiten sogleich beheben könnte (Urteil 1B 424/2013 vom 22. Juli 2014 E. 2.4, nicht publiziert in BGE 140 IV 108).
3.2. Unbegründet ist ferner die Rüge, die Vorinstanz habe die Voraussetzungen für die Entsiegelung nicht geprüft und ihren Entscheid ungenügend substanziiert. Dem angefochtenen Entscheid kann klar entnommen werden, weshalb das Zwangsmassnahmengericht keine Entsiegelungshindernisse erkannte. Es hat sich eingehend mit den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Durchsuchung des Mobiltelefons (Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts, Fehlen von Geheimnisschutzgründen, grundsätzliche Untersuchungsrelevanz des zu entsiegelnden Objekts, Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme) befasst und diese bundesrechtskonform begründet. Soweit der Beschwerdeführer darin sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt, geht sein Einwand fehl.
4.
4.1. Im angefochtenen Entscheid wird der hinreichende Tatverdacht der untersuchten strafbaren Handlungen bejaht. In der Nacht vom 28. Februar 2016 sei der Beschwerdeführer geflüchtet, nachdem ein Polizeibeamter der Kantonspolizei St. Gallen bei ihm im Rahmen einer Verkehrskontrolle am Mühleäulikreisel in Buchs Alkoholmundgeruch und gerötete, wässrige Augen festgestellt und ihn deshalb gebeten habe, am Strassenrand zu parkieren. Als dieselbe Polizeipatrouille ihn kurz darauf in der Nähe des Langäulikreisels in Buchs erneut bemerkt habe, sei er dieser wieder mit hoher Geschwindigkeit davon gefahren. Wenig später sei er in Haag im Innerortsbereich an der dortigen Geschwindigkeitsmessanlage mit 177 km/h vorbeigefahren (rechtlich relevant 170 km/h). Anlässlich der Einvernahme am 2. März 2016 habe der Beschwerdeführer während der Durchsicht des Protokolls zweimal mit einer Person telefoniert, obwohl der verfahrensleitende Staatsanwalt ihn aufgefordert habe, dies zu unterlassen. Zwischen den beiden Telefonaten habe der Beschuldigte an seinem Mobiltelefon hantiert, weshalb der Verdacht aufgekommen sei, er nehme damit widerrechtlich das gesprochene Wort auf.
Die Vorinstanz folgerte daraus, es bestünden hinreichend konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 91a - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |

SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179ter - Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt, |
4.1.1. Der Beschwerdeführer stellt den hinreichenden Tatverdacht einzig mit Bezug auf den Vorwurf des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen gemäss Art. 179 ter

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179ter - Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. |
4.2. Zu prüfen ist weiter, ob geschützte Geheimhaltungsinteressen der Entsiegelung entgegen stehen:
4.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Aussageverweigerungsrecht als beschuldigte Person stelle ein Entsiegelungshindernis dar. Die Staatsanwaltschaft versuche in unzulässiger Weise an persönliche und intime Informationen (Mitteilungen, Sprachnachrichten, E-Mails etc.) heranzukommen, zu denen er keine Angaben machen müsse und bisher auch nicht gemacht habe. Durch eine Auswertung seines Mobiltelefons würden schutzwürdige Geheimnisse betroffen.
4.2.2. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: |
4.2.3. Zwar können beschuldigte Personen weder zu einer Aussage (Art. 113 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 113 Stellung - 1 Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 265 Herausgabepflicht - 1 Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 113 Stellung - 1 Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 113 Stellung - 1 Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 265 Herausgabepflicht - 1 Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: |
4.2.4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bildet das von ihm im Entsiegelungsverfahren angerufene Aussageverweigerungsrecht bzw. das strafprozessuale Verbot des Selbstbelastungszwangs nach dem Gesagten kein Entsiegelungshindernis im Sinne von Art. 248 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: |
Beweismaterial gegen ihn erhoben werde, begründet kein gesetzliches Entsiegelungshindernis. Auch legt er nicht dar, inwiefern die auf dem Mobiltelefon aufgezeichneten Informationen nicht entsiegelt werden dürften, weil die Interessen nicht beschuldigter Dritter den Strafverfolgungsinteressen vorgingen.
4.2.5. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Erwägung der Vorinstanz, wonach er seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen sei, steht entgegen seiner Auffassung im Einklang mit der bundesgerichtlichen Praxis. Danach hat eine detaillierte Triage durch den Entsiegelungsrichter nur zu erfolgen, soweit der betroffene Inhaber, der die Versiegelung beantragt hat, substanziierte Einwände gegen die Entsiegelung und Durchsuchung von sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen erhebt. Es handelt es sich um eine prozessuale Obliegenheit der rechtsuchenden Partei, jene Dateien zu benennen, die ihrer Ansicht nach der Geheimhaltung unterliegen oder offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen (BGE 137 IV 189 E. 4.2 f. S. 194 f. und E. 5.1.2 S. 197: 132 IV 63 E. 4.6 S. 67 f.). Der Beschwerdeführer macht hier bloss pauschal geltend, auf dem Mobiltelefon befänden sich Informationen, die seine Privat- und Intimsphäre berührten. Er legt jedoch (auch vor Bundesgericht) nicht substanziiert dar, um welche konkreten Informationen es sich dabei handeln würde und inwiefern geschützte private Geheimnisinteressen tangiert wären, die das Interesse an der Aufklärung der untersuchten Straftaten überwögen. Ebenso wenig
führt er aus, welche Aufzeichnungen für die Strafuntersuchung offensichtlich unerheblich seien. Unter diesen Umständen ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auch angesichts der nachfolgenden Erwägungen auf die Vornahme einer Triage verzichtet hat.
4.3. Die Entsiegelung hält sodann unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit vor Bundesrecht stand:
4.3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet die Untersuchungsrelevanz der sich auf dem Mobiltelefon befindlichen Aufzeichnungen und Korrespondenzen nicht. Vielmehr räumt er ein, dass sich darauf Informationen befänden, welche die Staatsanwaltschaft zu erhalten hoffe. Um zu ermitteln, ob er vor der Polizeikontrolle am 28. Februar 2016 Alkohol oder Drogen konsumiert und ob er nach seiner Flucht versucht hat, Personen zu beeinflussen oder auf Beweismittel einzuwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen, ist die Durchsuchung seines Mobiltelefons erforderlich. Diese kann Aufschluss darüber geben, wo er sich im fraglichen Zeitraum aufgehalten hat und mit wem er in Kontakt stand. Der Beschwerdeführer legt im bundesgerichtlichen Verfahren nicht dar, inwiefern die Beweiserhebungen in sachlicher Hinsicht durch mildere Massnahmen ebenso wirksam bewerkstelligt werden könnten. Ausserdem wird auch in zeitlicher Hinsicht dem Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen: Aus dem angefochtenen Entscheid bzw. dem Entsiegelungsgesuch geht hervor, dass sich die Durchsuchung auf Smartphone-Aktivitäten beschränken soll, die vor und nach der Autofahrt am 28. Februar 2016 stattgefunden haben. Da die Staatsanwaltschaft auf einen Strafantrag
wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen gemäss Art. 179 ter

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 179ter - Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt, |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: |
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht St. Gallen, kantonaler Zwangsmassnahmenrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. September 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Die Gerichtsschreiberin: Pedretti