Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-4836/2018

Urteil vom30. April 2021

Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),

Richterin Mia Fuchs,
Besetzung
Richterin Esther Marti,

Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

Parteien vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 23. Juli 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Februar 2015. Am 18. Mai 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 20. Mai 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am
13. November 2015 einlässlich zu seinen Asylgründen an.

Dabei gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz. Zuletzt habe er im Dorf C._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz, gelebt. Er sei seit dem Jahr 2001 verheiratet. Seine Frau, seine Kinder und seine Mutter lebten weiterhin in C._______. Eine (...) lebe in der Schweiz. Er habe die Schule mit dem (...)-Level abgeschlossen. Danach habe er als (...) gearbeitet sowie (...) und (...) angebaut.

Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater sei seit 1985 Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eealam (LTTE) gewesen. Er wisse nicht, was für eine Funktion sein Vater in der LTTE gehabt habe; er sei im Jahr 2009 getötet worden. Die Familie und er selbst hätten keinen Kontakt zum Vater gehabt. Er habe seinen Vater einmal im Jahr 2002 gesehen. Im Jahr 2008 habe einer seiner Schulkollegen namens D._______, ein Mitglied der LTTE, eine Hacke und einen Pickel bei ihm - dem Beschwerdeführer - ausgeliehen, um Waffen zu vergraben. Kurze Zeit später sei D._______ von Armeeangehörigen umgebracht worden.

Im Jahr 2009 sei er von Armeeangehörigen angehalten und zu einem Camp gebracht worden. Sie hätten ihm einige Namen genannt und wissen wollen, ob er diese Personen kenne. Während der Befragung sei er an seinem Geschlechtsteil misshandelt worden. Dank des Eingreifens eines höheren Offiziers, der ihn und seine Familie gut gekannt habe, sei er nach knapp zwei Stunden freigelassen worden. Seither sei er bis zum November 2014 nicht von Behördenseite behelligt worden. Er sei sodann nie Mitglied der LTTE gewesen. Er habe jedoch wie die anderen in seinem Dorf während der Friedenszeit den Pongu-Tamil Tag gefeiert, dabei Plakate aufgehängt und LTTE-Mitglieder herumchauffiert. Im Jahr 2013 habe er Flugblätter für die Tamil National Alliance (TNA) anlässlich der anstehenden Regionalwahlen verteilt.

Ausreisebegründend seien die Ereignisse ab November 2014 gewesen. Eines Abends im besagten Monat sei er von zwei Angehörigen des Criminal Investigation Departement (CID) aufgesucht und gefragt worden, ob er der Sohn von E._______, der von seinem Vater verwendete Name bei den LTTE, sei. Die Beamten hätten ihn ins (...) Camp mitnehmen wollen. Da es bereits sehr spät gewesen sei, habe er sich geweigert. Am nächsten Tag sei er mit seiner Frau dorthin gegangen. Er sei zu seinem Vater befragt worden. Er habe den Beamten mitgeteilt, dass sein Vater im Jahr 2009 verstorben sei. Sie hätten ihn wissen lassen, dass sein Vater gemäss einem Informanten Waffen versteckt habe, und ihm unterstellt, darüber Bescheid zu wissen. Er sei wütend geworden, weil die Beamten gewusst hätten, dass er ohne Vater aufgewachsen sei und keinen Kontakt zu ihm gehabt habe. Sie hätten seine Personalien aufgeschrieben und seine Telefonnummer verlangt. Danach habe er nach Hause gehen können. Er vermute, dass der Vater von D._______ ihn an die Behörden verraten habe, weil er annehme, dass dieser ihn für den Tod seines Sohnes verantwortlich mache.

Einige Tage später sei er mit dem Motorrad auf dem Weg zu einem Freund in der Ortschaft F._______an einem Armeecamp vorbeigefahren. Man habe ihn anhalten wollen; als ihm das Anhalten aufgrund seiner Geschwindigkeit nicht sogleich gelungen sei, sei er von hinten angegriffen worden, in der Folge gestürzt und habe sich am Fuss verletzt. Er habe das Motorrad liegen gelassen und sei weggerannt. Sein Schwager habe ihn ins Spital gebracht. Während seines fünftägigen Spitalaufenthalts sei er mehrfach von Angehörigen des CID per Telefon aufgefordert worden, die Orte von Waffenverstecken preiszugeben und mit dem Tod bedroht worden. Auch seine Ehefrau sei telefonisch bedroht worden. Nach seinem Spitalaufenthalt sei er direkt nach G._______ gegangen. Dort habe er sich im Haus von Bekannten bis zur Ausreise während dreier Monate versteckt gehalten. Während dieser Zeit sei er wiederholt zu Hause in C._______ gesucht worden. Auf Anraten seines Schwagers sei in der Folge seine Ausreise in die Wege geleitet worden. Im Februar 2015 habe er Sri Lanka schliesslich mit einem gefälschten Pass verlassen.

Nach seiner Ausreise sei sein Grundstück von den Behörden mit Spürhunden durchsucht worden. Seine Ehefrau sei im Frühjahr 2015 von Familienmitgliedern des Schulkollegen D._______ angegriffen worden, worauf sie sich in ärztliche Behandlung begeben und Anzeige erstattet habe. Die Schwester der Ehefrau habe in diese Familie eingeheiratet.

Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, seine Geburtsurkunde sowie diejenigen seiner Familienangehörigen, ein Heiratszertifikat, einen Arztbericht vom 10. Juni 2015, ein Schreiben seiner Ehefrau, eine Anzeige der Ehefrau vom 28. Mai 2015, einen Polizeirapport sowie ein ärztliches Attest betreffend seine Ehefrau, diverse Zeitungsartikel und Fotos zu den Akten (vgl. act. Aktenmappe A14, angefochtene Verfügung act. A18/7 S. 4).

B.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.

C.
Mit Eingabe vom 23. August 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürverbots, eventualiter wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

In prozessualer Hinsicht beantragt er, das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze. Zudem sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (physisch und digital auf CD) wird auf das Beilagenverzeichnis (Beschwerde
S. 61 ff.) verwiesen.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2018 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis zum 24. September 2018 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

E.
Am 24. September 2018 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Gericht ein. Gleichtags reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und diverse Fotos betreffend seine Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz ein.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2018 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, der Spruchkörper setze sich - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - aus den Richterinnen Constance Leisinger (Vorsitz), Mia Fuchs und Esther Marti sowie Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin zusammen. Gleichzeitig trat sie auf den Antrag betreffend die Bildung des Spruchkörpers nicht ein und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 26. November 2018 einen aktuellen und umfassenden Arztbericht einzureichen.

G.
Am 26. November 2018 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme zur Lagebeurteilung samt Beilagen (physisch und digital auf CD, vgl. Beilagenverzeichnis S. 19 ff.) ein. Unter anderem wurde auch ein Bericht von Pract. med. H._______ vom 8. November 2018 (Beilage 130) zu den Akten gereicht. Gleichzeitig ersuchte er um Fristerstreckung zur Einreichung eines psychiatrischen Berichts.

H.
Am 18. Januar 2019 wurde mitgeteilt, trotz intensiven Bemühungen sei es nicht gelungen, von den zuständigen psychiatrischen Diensten einen Bericht erhältlich zu machen, da noch keine Konsultation habe stattfinden können.

I.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein und gab mehrere Berichte zur Ländersituation in Sri Lanka (physisch und digital auf CD, vgl. Beilagenverzeichnis S. 17 ff.) zu den Akten.

J.
Am 23. Juli 2020 gab der Beschwerdeführer einen Bericht der Psychiatrischen Dienste (...) vom 20. Juli 2020 und einen aktualisierten Rapport zur Ländersituation in Sri Lanka (physisch und digital auf CD, vgl. Beilagenverzeichnis S. 8) zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

2.

2.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist - unter Vorbehalt von E. 2.2. - einzutreten.

2.2 Im Zusammenhang mit der Spruchkörperbildung beantragt der Beschwerdeführer vorab im Wesentlichen, es sei Auskunft darüber zu erteilen, ob der Spruchkörper zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Spruchkörperbildung mitzuteilen (vgl. Beschwerdeanträge und Eingabe vom 24. September 2018 S. 2). Die automatisierte Geschäftsverteilung und Verfahrensabwicklung am Bundesverwaltungsgericht betreffen gerichtsinterne Arbeitsschritte. Diesbezüglich ist auf die geltende Praxis (Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3) und die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR; SR. 173.320.1) zu verweisen. Auf den Antrag die Zufälligkeit der Spruchkörperbildung sei zu bestätigen, ist daher praxisgemäss nicht einzutreten (vgl. auch Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2018). Bei dieser Ausgangslage ist auch auf den weiteren Teilantrag, im Falle eines Eingriffs die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nicht einzutreten (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer
E-2110/2020 vom 11. Juni 2020 E. 2, E-3931/2020 vom 22. März 2021 E. 3).

3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4.

In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht und des Willkürverbots sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

5.

5.1 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

6.

6.1

6.1.1 Der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Beschwerdeführer damit, zwischen der Anhörung und dem Entscheid seien mehr als zweieinhalb Jahre vergangen (vgl. Beschwerde act. 1 S. 18 f.). Damit missachte die Vorinstanz eine zentrale Empfehlung von Prof. Walter Kälin in dessen Gutachten vom 23. Februar 2014. Er macht in diesem Zusammenhang sodann geltend, in der seit der Anhörung bis zum Entscheid vergangenen Zeit habe er sich exilpolitisch betätigt und seine Verwandten seien wiederholt von den Behörden nach seinem Verbleib befragt worden.

6.1.2 Ein zur Anhörung zeitnaher Entscheid der Vorinstanz ist grundsätzlich wünschenswert. Indes gibt es keine gesetzliche Verpflichtung, wonach die Vorinstanz nach einer gewissen verstrichenen Zeit eine ergänzende Anhörung durchführen müsste (vgl. statt vieler D-763/2017 vom 4. September 2017 E. 5.4 und E-1117/2017 vom 18. Mai 2017 E. 5.2). Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich sodann lediglich um eine Empfehlung von Prof. Walter Kälin an die Vorinstanz, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, nach der Anhörung habe er sich exilpolitisch betätigt und die sri-lankischen Behörden hätten sich bei seinen Familienangehörigen nach ihm erkundigt, wäre es aufgrund der Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG) Sache des Beschwerdeführers gewesen, die Vorinstanz zu informieren und entsprechende Beweismittel einzureichen. Soweit er geltend macht, dies könne aufgrund seines Gesundheitszustandes und der fehlenden Vertrautheit mit den hiesigen administrativen Abläufen nicht von ihm erwartet werden, ist festzustellen, dass er in der BzP explizit auf seine Pflicht hingewiesen wurde, das SEM über allfällige allenfalls flüchtlingsrelevante Ereignisse zu informieren. Anlässlich der Anhörung wurde er erneut auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht. Ferner ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, wonach er gesundheitlich nicht in der Lage gewesen wäre, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. Eine Verfahrenspflichtverletzung der Vorinstanz ist nicht erkennbar.

6.2

6.2.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, da unterschiedliche Personen für die Anhörung und den Entscheid zuständig gewesen seien, seien seine Verfahrensrechte verletzt worden (vgl. Beschwerde act. 1
S. 19).

6.2.2 Ein Asylgesuch wird insbesondere aufgrund der Konsistenz, Schlüssigkeit sowie Plausibilität der Vorbringen der Gesuchstellenden beurteilt (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). Somit bildet ein rechtskonform erstelltes Protokoll grundsätzlich eine genügende Grundlage für einen Asylentscheid. Dass die Erhebung des Sachverhalts beziehungsweise der Beweise (Anhörungen etc.) und die spätere Würdigung (Entscheid) von derselben Person vorgenommen werden müssen, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Allein aus dem Hinweis, die den Entscheid verfassende Person habe keine persönlichen Eindrücke über den Beschwerdeführer sammeln können, ergibt sich noch keine erhöhte Gefahr einer Fehleinschätzung und auch im konkreten Fall ergeben sich keine Hinweise, die zu einer anderen Annahme führen könnten. Die Verfahrensführung der Vorinstanz ist insofern nicht zu beanstanden. Zudem sind den Akten keine Einschätzungen der für die Anhörung verantwortlichen Person im Sinne interner Akten zu entnehmen, weshalb auf die Begründetheit des Antrags auf Beizug beziehungsweise Herausgabe des entsprechenden Aktenstücks (vgl. Beschwerde act. 1
S. 20) nicht weiter einzugehen ist (vgl. Urteil des BVGer E-2298/2020 vom 7. August 2020 E. 7.7.).

6.3

6.3.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Beschwerde act. 1 S. 16). Die Vorinstanz habe es unterlassen, seinen Gesundheitszustand abklären zu lassen, und anlässlich der Befragungen nicht in genügender Weise auf seine mentale Verfassung Rücksicht genommen. Aus dem Anhörungsprotokoll ergebe sich eindeutig, dass er aufgrund der behördlichen Übergriffe traumatisiert sei. Auch die Hilfswerksvertretung habe weitere Abklärungen betreffend seinen psychischen Zustand angeregt.

6.3.2 Zu Beginn der BzP führte der Beschwerdeführer aus, generell Ängste in geschlossenen Räumen zu haben. Die Befragerin trug dieser Anmerkung Rechnung und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass er ihr frühzeitig mitteilen solle, falls er diesbezüglich Probleme bekomme. Am Schluss der BzP gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage zu Protokoll, dass er keine entsprechenden Probleme gehabt habe (vgl. act. A4/14 S. 2 und 11). Anlässlich der Anhörung fragte die Hilfswerksvertretung den Beschwerdeführer zu Beginn, wie er sich angesichts des geschlossenen Raumes fühle. Der Beschwerdeführer gab an, er fühle sich wohl. Der Befrager wies ihn wiederum daraufhin, dass er ihm mitteilen solle, wenn er entsprechende Probleme habe (vgl. act. A13/28 F3 f.). Entsprechende Probleme machte der Beschwerdeführer aber nicht geltend, sondern er verwies allgemein auf seine mit den Erlebnissen im Heimatstaat im Zusammenhang stehende Appetit- und Antriebslosigkeit (vgl. a.a.O. F195 ff.). Er verneinte in ärztlicher Behandlung zu sein, worauf ihm die Hilfswerksvertretung die Adresse einer (...)-Beratungsstelle gab. Auf dem Unterschriftenblatt vermerkte die Hilfswerksvertretung, der Beschwerdeführer scheine durch die Erlebnisse psychisch schwer belastet zu sein. Bei der Schilderung bestimmter Vorfälle erlebe er diese sichtbar innerlich nach. Er sei emotional geworden, sichtlich aufgeregt, habe gezittert und mit den Tränen gekämpft (unter Verweis auf die entsprechenden Protokollstellen). Er scheine an einer (...) zu leiden, weshalb sie weitere Abklärungen anrege.

6.3.3 Nach Ansicht des Gerichts hat die Vorinstanz ihre Verfahrenspflichten nicht verletzt. Zunächst ist festzustellen, dass die Befragung zu den Asylgründen immer mit einer emotionalen Belastung verbunden ist. Entsprechend werden physische Reaktionen der angehörten Personen in der Regel immer festgehalten, wie dies auch im vorliegenden Verfahren der Fall war (vgl. act. A13/28 F27, F81, F85, F148). Aus dem Anhörungsprotokoll geht hervor, dass sowohl der Befrager als auch die Hilfswerksvertretung auf die Befindlichkeiten des Beschwerdeführers eingegangen sind (vgl. a.a.O. F4, F195 ff.). Die Hilfswerksvertretung hat dem Beschwerdeführer wie bereits erwähnt anlässlich der Anhörung sodann die Adresse einer Trauma-Beratungsstelle überreicht, was im Protokoll so auch festgehalten wurde (vgl. a.a.O. F199 f.). Die Anhörung fand im November 2015 statt. Während der Zeit bis zum Entscheid im Juli 2018 hat der Beschwerdeführer keinen ärztlichen oder psychiatrischen Bericht eingereicht und es erfolgten offenbar auch keine entsprechenden Konsultationen. Dass die Vor-instanz daher zum Zeitpunkt des Entscheids keine weiteren Abklärungen für angezeigt hielt, ist mithin nicht zu beanstanden.

6.3.4 Ebenso wenig kann dem SEM vorgeworfen werden, anlässlich der Befragungen die psychische Verfassung des Beschwerdeführers nicht genügend berücksichtigt und den Sachverhalt unvollständig erstellt zu haben. Aus dem Protokoll ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer während der Anhörung in einer Situation war, welche es ihm aufgrund seines psychischen Zustandes verunmöglicht hätte, seine Asylgründe umfassend und abschliessend darzulegen. Die Art der Befragung und die gestellten Fragen lassen auf ein grosses Bemühen des Befragers schliessen, dem Beschwerdeführer einlässlich und in einer guten Atmosphäre Gelegenheit zu geben, seine Asylgründe vorzubringen. Die Hilfswerksvertretung hat ebenfalls ergänzende Fragen an den Beschwerdeführer gerichtet. Die psychische Verfassung des Beschwerdeführers wurde thematisiert. Es ergeben sich aus dem Protokoll keine Hinweise für eine Situation, die darauf schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen nicht in der Lage war, seine Erlebnisse im Heimatstaat genügend darzulegen. Auch auf Beschwerdeebene ergibt sich kein weiterer Abklärungsbedarf hinsichtlich des Gesundheitszustandes. Nach Aufforderung durch die Instruktionsrichterin wurde zunächst ein Arztzeugnis eines Allgemeinmediziners vorgelegt, welchem sich allerdings keine Angaben betreffend den psychischen Zustand des Beschwerdeführers entnehmen lassen. Erst mit Eingabe vom 23. Juli 2020 - mithin fast zwei Jahre nach Beschwerdeerhebung - wurde ein psychiatrischer Bericht, datierend vom 20. Juli 2020, eingereicht. Dieser stützt sich auf eine Konsultation vom 13. Juli 2020 und stellt die Diagnose einer (...), einer (...) sowie Hinweise auf eine (...), wobei die sicheren Kriterien der Krankheit noch nicht erfüllt seien (vgl. Beschwerdeakten act. 11 Beweismittel 134 S. 3). Eine erneute Anhörung durch eine spezialisierte Person und weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erweisen sich als nicht notwendig.

6.4 Betreffend die angebrachten Befürchtungen im Hinblick auf die Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat (vgl. Beschwerde act. 1 S. 38) ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Die Vorinstanz hatte auch diesbezüglich keine weiteren Sachverhaltsabklärungen zu tätigen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor.

6.5

6.5.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Beschwerde act. 1 S. 22). Die Vorinstanz habe bei der Prüfung der Risikofaktoren weder seine Verbindungen zu den LTTE aufgrund der Beziehungen zu seinem Vater und seinem Schulkameraden D._______ berücksichtigt noch die in diesem Zusammenhang erfolgten Festnahmen und Übergriffe gewürdigt.

6.5.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass das SEM seine wesentlichen Vorbringen in der äusserst ausführlich ausgefallenen Verfügung aufgenommen und gewürdigt hat und eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Insbesondere hat die Vorinstanz im Sachverhalt berücksichtigt, dass der Vater und ein Schulkamerad des Beschwerdeführers LTTE-Mitglieder waren. Sie gelangte indessen zum Schluss, dass die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund von Verbindungen des Vaters und des Schulkameraden zu den LTTE nicht glaubhaft sei. Diese Aspekte sind sodann auch in die Würdigung des Risikoprofils eingeflossen. Soweit der Beschwerdeführer bezüglich der materiellen Würdigung zu einem anderen Schluss gelangt, liegt darin keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine inhaltliche Rüge, auf welche im Rahmen der materiellen Prüfung näher einzugehen ist.

6.6 Sofern auf Beschwerdeebene sodann eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) gerügt wird (vgl. Beschwerde act. 1 S. 14), lässt sich auf eine solche nicht schliessen. Willkür in der Rechtsanwendung liegt dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 144 III 368 E. 3.1 m.w.H.). Dies ist vorliegend jedoch nicht anzunehmen. Entsprechende Konkretisierungen finden sich auch auf Beschwerdeebene nicht. Eine andere Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz als vom Beschwerdeführer erwartet, bedeutet keine Willkür.

6.7 Schliesslich ist auf die Rüge der Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM (vgl. Beschwerde act. 1 S. 9) zu Sri Lanka einzugehen. In mehreren vom nämlichen Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des BVGer D-804/2019 vom 7. März 2019 E. 5.4) wurde festgestellt, dass diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin werden neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängliche Quellen zitiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen auch dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ausreichend Genüge getan. Die Frage wiederum, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, ist ebenfalls keine formelle Frage, sondern ist gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen.

6.8 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Sachverhalt ist vollständig erstellt. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. Die entsprechenden mit diesen Rügen einhergehenden Beweisanträge für das Beschwerdeverfahren (weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand, nochmalige Anhörung) sind daher abzuweisen.

7.

7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).

8.

8.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG stand.

Das SEM stelle die Aussagen des Beschwerdeführers zum militärbehördlichen Übergriff im Januar 2009, zur geheimdienstlichen Befragung im November 2014 sowie die darauffolgende militärbehördliche Anhaltung mit konsekutivem Spitalaufenthalt nicht in Abrede, zumal er, was die Vorkommnisse als solche anbelange, nachvollziehbare und differenzierte Aussagen gemacht habe. Es sei bekannt, dass die sri-lankische Regierung nach Kriegsende Nachforschungen bezüglich ehemalige LTTE-Mitglieder betrieben habe. Dass auch der Beschwerdeführer entsprechend befragt worden sei, sei weder aussergewöhnlich noch verwunderlich. Er habe selbst ausgeführt, dass damals regelmässig Personen angehalten und befragt worden seien. Die militärbehördliche Befragung im Januar 2009 sei demnach keine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG. Dass die sri-lankischen Behörden denn auch nicht weiter an ihm interessiert gewesen seien, gehe aus seinen Aussagen hervor, wonach er bis im November 2014 nicht mehr behördlich gesucht worden sei.

Die Glaubhaftigkeit der Befragung durch das CID im November 2014 werde ebenfalls nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen. Vor dem Hintergrund, dass die sri-lankischen Behörden gemäss Aussagen des Beschwerdeführers zu jener Zeit verstärkt Ermittlungen zu Waffenverstecken durchgeführt hätten, sei absolut nachvollziehbar, dass sie ihn als Sohn eines langjährigen LTTE-Mitglieds befragt hätten. Auch der Vorfall, bei welchem er mit dem Motorrad im November 2014 verunfallt sei, werde nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen.

Bezüglich der Ereignisse im November 2014 bringe der Beschwerdeführer aber erstmals anlässlich der Anhörung seinen Schulkameraden D._______ ins Spiel. Dass dieser sich im Jahr 2008 beim Beschwerdeführer einen Pickel und eine Hacke ausgeliehen habe, um Waffen zu vergraben, werde ebenfalls nicht in Zweifel gezogen. Indes sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer besagten D._______ anlässlich der BzP unerwähnt gelassen habe, zumal er anlässlich der Anhörung die von ihm geltend gemachte Verfolgung ausschliesslich mit seinem Verhältnis zu D._______ begründet habe, womit es sich offenbar um sein Kernvorbringen handle. Damit würden sich an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen erhebliche Zweifel ergeben. Diese würden durch weitere Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Aussagen erhärtet. Es sei ihm nicht gelungen, schlüssig darzulegen, weshalb ihn die Familie von D._______ sechs Jahre nach dessen Tod an die Behörden hätte verraten sollen. Sodann sei er für die Befragung im November 2014 nicht vorgeladen, sondern lediglich um Erscheinen gebeten und anschliessend höflich wieder verabschiedet worden. Es gebe keine Hinweise, wonach es sich bei der Befragung um eine staatliche Verfolgungsmassnahme gehandelt habe. Diese Einschätzung werde durch die Tatsache verstärkt, dass er nicht zu seiner eigenen Person befragt worden sei, womit er scheinbar für die Behördenvertreter nicht von Interesse gewesen sei. Betreffend den Angriff auf ihn während der Fahrt mit dem Motorrad sei festzuhalten, dass es ihm nicht gelungen sei, nachvollziehbar darzulegen, dass es sich bei diesem Vorfall um einen gezielt gegen ihn gerichteten Anschlag gehandelt habe. Mit dem Hinweis auf die sogenannten «Speed breaker» und seiner Erklärung, wonach die Soldaten seine Rückkehr abgewartet hätten, relativiere er die von ihm geltend gemachte Zielgerichtetheit dieser Anhaltung mit seinen eigenen Worten. Dass er anlässlich dieser Anhaltung nicht festgenommen worden sei, spreche ebenfalls gegen sein Vorbringen, wonach die Behörden seiner hätten habhaft werden wollen, zumal er nach seinem Sturz ein leichtes Ziel für die bewaffneten Soldaten gewesen wäre. Sodann seien die Aussagen des Beschwerdeführers zu den gemachten Drohanrufen widersprüchlich ausgefallen. Gleiches gelte für die Ereignisse während seines Aufenthaltes in G._______. Schliesslich habe er ausgeführt, er habe Sri Lanka eigentlich nicht verlassen wollen, sei jedoch von seinem Schwager dazu gezwungen worden. Diese Aussage impliziere, dass er selbst offenbar keine Veranlassung gehabt habe, das Land zu verlassen. Die widersprüchlichen und unplausiblen Aussagen zu den nachträglich vorgebrachten Hintergründen betreffend seinen Schulkollegen seien insgesamt nicht glaubhaft und es dränge
sich diesbezüglich der Verdacht auf, dass der Beschwerdeführer eine Bedrohungssituation zu konstruieren versuche. Die Aussage, wonach das Grundstück nach der Ausreise des Beschwerdeführers von Spürhunden durchsucht worden sei, vermöge auch nicht nachvollziehbar eine behördliche Verfolgungsmotivation zu begründen. Bezüglich des Vorbringens, wonach die Ehefrau im Frühjahr 2015 von Familienangehörigen des Schulkameraden D._______ geschlagen worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass der Grund für diese Auseinandersetzung in der vom Beschwerdeführer geschilderten Heirat seiner Schwägerin in diese Familie und damit einhergehender Familienstreitigkeiten zu suchen sei.

Hinzuweisen sei sodann auch darauf, dass dem Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss weder aus seinem Engagement für die LTTE während der Friedenszeit aufgrund seiner Teilnahme am Pongu-Tamil-Tag noch infolge seines Engagements für die TNA in den Jahren 2013 und 2014 jemals Probleme erwachsen seien. Der Beschwerdeführer habe sodann als einfacher Teilnehmer an einer Demonstration in I._______ für die Rechte der Tamilen Parolen skandiert und ein Plakat hochgehalten. Von dieser Aktivität seien Fotos auf Facebook hochgeladen worden. Derartige Beteiligungen würden erfahrungsgemäss kein Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates auslösen.

8.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, es sei zwar richtig, dass er seinen Schulkollegen D._______ anlässlich der BzP nicht erwähnt habe. Anlässlich der Anhörung habe er aber Unterlagen betreffend D._______ eingereicht, welche seine Vorbringen stützen würden. Sodann sei sein psychisch labiler Zustand durch die geschilderten Ereignisse in Sri Lanka ausgelöst worden und untermauere seine Vorbringen. Sein Vater habe sich für die LTTE engagiert, was den Behörden in seiner Herkunftsregion bekannt gewesen sei. Er selbst habe die LTTE unterstützt und sei mit LTTE-Mitgliedern befreundet gewesen. Im Jahr 2009 sei er verhaftet und schwer misshandelt worden. Nach dem Ende des Bürgerkrieges habe er weiterhin den tamilischen Separatismus unterstützt, indem er sich für die TNA engagiert habe. Im Jahr 2014 sei er von den Behörden befragt und seine Telefonnummer sei registriert worden. Im Anschluss an diese Befragung sei es zu erneuten behördlichen Übergriffen gekommen. Er erfülle damit sämtliche vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren, die auch im Licht der neueren Entwicklungen der Lage im Heimatstaat zu würdigen seien.

9.

9.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen im Ergebnis zu bestätigen sind. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend als teilweise asylrechtlich nicht relevant beurteilt und, soweit sie sich auf die unmittelbaren Ereignisse vor der Ausreise beziehen, zutreffend für unglaubhaft befunden.

9.2 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die zweistündige Befragung im Jahr 2009 durch Armeeangehörige, an welcher er auch misshandelt worden sein soll, ausführlich und mit zahlreichen Realkennzeichen versehen geschildert hat (vgl. act. A13/28 F148 ff., F152). Hinsichtlich dieses Ereignisses ist indessen festzuhalten, dass die Befragung ohne weitere Folgen für den Beschwerdeführer blieb und auch nicht ausschlaggebend für seinen Ausreiseentschluss im Jahr 2015 gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer führte denn auch aus, er sei in der Folge nicht weiter von den Behörden behelligt worden (vgl. act. A13/28 F43) und es bestehe kein Zusammenhang mit den Ereignissen im Jahr 2014 (a.a.O. F159 f.).

9.3 Sofern bezüglich dieses Ereignisses auf Beschwerdeebene unter Verweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4543/2013 vom 22. November 2017 geltend gemacht wird, es bestehe aufgrund dieser Befragung im Jahr 2009 eine schwere Traumatisierung beim Beschwerdeführer, weshalb angesichts der nachträglichen Routinehandlungen der Behörden die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei (vgl. Beschwerde act. 1 S. 26), kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Die Sachverhalte sind nicht vergleichbar. Zudem wurde beim Beschwerdeführer auch keine Langzeittraumatisierung diagnostiziert und von einer solchen ist gestützt auf die Akten auch nicht auszugehen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die (...) des Beschwerdeführers ausweislich des ärztlichen Zeugnisses offenbar bereits seit Kindestagen besteht (Beschwerdeakten act. 11 Beilage 134, Ziff. 1.2). Zum Zeitpunkt seiner zweistündigen Befragung im Jahr 2009 war er bereits (...) Jahre alt und damit im Erwachsenenalter.

9.4 Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Befragung durch das CID im November 2014 ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss ungefähr zwanzig Minuten zu seinem Vater befragt worden sein soll (act. A13/28 F67) und danach ohne weitere Auflagen das Camp wieder verlassen konnte. Er führte aus, während jener Zeit hätten die sri-lankischen Behörden Ermittlungen zu Waffenverstecken gemacht (vgl. a.a.O. F49). Seine Angaben zur Befragung und zu den Gründen dieser Befragung sind jedoch weder substanziiert noch in sich schlüssig (act. A13/28 F53-F57). Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang schildert, der Vater seines ehemaligen Schulkameraden D._______ habe ihn vermutungsweise an die Behörden verraten, erachtet auch das Gericht dieses Vorbringen als konstruiert. Der Beschwerdeführer konnte nicht plausibel machen, wieso die Familie von D._______ ihn für den Tod des im Jahr 2008 Verstorbenen hätte verantwortlich machen sollen, zumal die Behörden den Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss gar nicht auf D._______ angesprochen haben (a.a.O. F158). Sofern der Beschwerdeführer als Motiv für den Verrat familiäre Kontakte zur Familie von D._______ durch die Heirat seiner Schwägerin und damit einhergehende Zwistigkeiten erwähnt (a.a.O. F13, F17), ist dies nicht geeignet, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlungen zu untermauern. Auch das Vorbringen, wonach die Ehefrau im Frühjahr 2015 von Familienangehörigen des Schulkameraden D._______ geschlagen worden sei, ist nicht geeignet zu einer anderen Einschätzung zu führen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit - der Grund für diese Auseinandersetzung in der vom Beschwerdeführer geschilderten Heirat seiner Schwägerin und damit einhergehender Familienstreitigkeiten zu suchen sein dürfte. Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die Umstände, wie der Beschwerdeführer an den nach der Anzeige seiner Frau angeblich erstellten behördeninternen Untersuchungsbericht gekommen sein will (a.a.O. A13/28 F16), ebenfalls nicht überzeugen.

9.5 Weder aus seinem sehr niederschwelligen Engagement für die LTTE während der Friedenszeit aufgrund seiner Teilnahme am Pongu-Tamil-Tag noch wegen seines Engagements für die TNA im Jahr 2013 für die Regionalwahlen sind dem Beschwerdeführer sodann jemals Probleme erwachsen (vgl. act. A13/28 F132 ff.).

9.6 Betreffend den Unfall des Beschwerdeführers mit dem Motorrad im November 2014 ist sodann festzustellen, dass aufgrund der eingereichten Arztberichte nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einen solchen erlitt. Die Ursache - die zielgerichtete Verfolgung durch Soldaten, die seiner Person hätten habhaft werden wollen - erscheint indessen nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hat den Checkpoint nach eigenen Angaben zufällig passiert, als er auf dem Weg zu einem Freund gewesen sei (act. A13/28 F75 ff., F79). Ferner hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass es für die bewaffneten Soldaten wohl ein leichtes gewesen wäre, des verletzten Beschwerdeführers habhaft zu werden, der zu Fuss geflüchtet, jedoch derart verletzt gewesen sein will, dass ein mehrtägiger Spitalaufenthalt notwendig gewesen sei. Der Beschwerdeführer konnte demnach nicht glaubhaft machen, dass sich der Angriff im geltend gemachten Kontext ereignet hat.

9.7 Weiter ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Drohanrufen, die er während seines Krankenhausaufenthalts erhalten haben will, widersprüchlich und vage ausgefallen sind (vgl. act. A13/28 F37-39). So machte er einerseits geltend, er habe im Spital mehrere Drohanrufe erhalten, weshalb er binnen einer Woche dreimal die Telefonnummer gewechselt habe, nach den Nummernwechsel jedoch weiterhin telefonisch bedroht worden sei (vgl. act. A4 S. 9). In der Anhörung macht er andererseits geltend, dass er nach Erhalt einiger Anrufe die SIM Karte entfernt habe und dieses Telefon nicht mehr habe benutzen können, da er zum Kauf einer neuen SIM Karte seine ID-Dokumente hätte vorweisen müssen (vgl. act. A13/28 F99 ff.). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (act. A18/7 S. 10).

9.8 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, sein psychisch labiler Zustand sei durch einen Arztbericht belegt und untermaure seine Vorbringen, ist festzuhalten, dass ein Arztbericht zwar eine psychische Störung beziehungsweise eine Traumatisierung belegen kann, nicht aber deren genaue Ursache (vgl. Urteil des BVGer D-5781/2012 vom
8. Mai 2015 E. 7.2.2).

9.9 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka glaubhaft zu machen.

10.

10.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).

10.2 Wie vorstehend dargelegt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass zum Zeitpunkt seiner Ausreise ein ernsthaftes behördliches Interesse an seiner Person aufgrund der Tätigkeiten seines Vaters oder eines Schulkameraden für die LTTE bestanden hat oder er deshalb zu einem früheren Zeitpunkt einmal ernsthaft im Fokus der Behörden war. Sodann hatte er bis zur Ausreise keine Probleme mit den Behörden aufgrund angeblicher Unterstützungsleistungen für die LTTE. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass deshalb ein staatliches Interesse zum heutigen Zeitpunkt bestehen würde, welches zu einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr führen würde. Allein durch die - unter in der Schweiz lebenden sri-lankischen Staatsangehörigen weit verbreitete - Teilnahme an Demonstrationen hat sich der Beschwerdeführer nicht in besonderem Mass exponiert. Entsprechendes wird auch nicht geltend gemacht. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen hat und Gefahr laufen könnte, von den heimatlichen Behörden der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus verdächtigt zu werden. Daran vermögen auch allfällige Narben am Unterleib, das Fehlen ordentlicher Identitätspapiere bei der Einreise in Sri Lanka und eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung in dieses Land nichts zu ändern. Auch die Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz und die rund fünfjährige Landesabwesenheit begründen keine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor einer Verfolgung.

10.3 Seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen, wobei vorliegend namentlich die Wahl von Gotabaya Rajapaksa am 16. November 2019 zum Präsidenten von Sri Lanka sowie die nachfolgenden Entwicklungen entscheidend sind (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; The Guardian, Gotabaya Rajapaksa elected president of Sri Lanka, 17.11.2019, https://www.theguardian.com/world/2019/nov/1 7/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 20. April 2021). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. ANI, Sri Lanka: 35 including President's brother Chamal Rajapksa sworn in as ministers of state, 27.11.2019, https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 11.01.2021). Die mit der absoluten Mehrheit gewonnene 16. Parlamentswahl vom 5. August 2020 verstärkt die Machtfülle der Brüder Rajapaksa noch weiter (vgl. Stiftung für Wissenschaft und Politik [SWP] Aktuell, Nr. 69, September 2020: Politischer Umbruch in Sri Lanka; https://www.swp-berlin.org/10.18449/2020A69/; abgerufen am 20. April 2021). Zwar wurde Gotabaya Rajapaksa, der während der Präsidentschaft seines älteren Bruder Mahinda Rajapaksa (2005 bis 2015), Verteidigungssekretär war, angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch [HRW]: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.01.2020).

10.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Es gibt aber zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und den seitherigen Entwicklungen besteht. Ein solcher Bezug ist vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen nicht ersichtlich.

10.5 Schliesslich sind die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, nicht geeignet, an der Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers etwas zu ändern. Sofern nicht bereits auf diese eingegangen wurde, handelt es sich bei den übrigen grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten.

10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

11.

11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

12.

12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

12.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

12.3

12.3.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung finde und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar seien. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Zudem besteht im Hinblick auf die diplomatischen Unstimmigkeiten zwischen der sri-lankischen und der schweizerischen Regierung (nach der Entführung einer Angestellten der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019) kein konkreter Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken (vgl. Urteil des BVGer D-1466/2020 vom 23. März 2020 E. 7.2.2).

12.3.2 Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden,
oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

12.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

12.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019 sowie die Präsidentschaftswahlen vom November 2019 und die seitherigen Entwicklungen (vgl. E. 10.3) nichts zu ändern.

12.4.2 Gemäss dem vorliegenden Bericht der Psychiatrischen Dienste (...) vom 20. Juli 2020 befindet sich der Beschwerdeführer seit dem
27. Mai 2020 in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Er leide an einer (...) und einer (...). Neu bestünden Hinweise auf eine (...), wobei die sicheren Kriterien der Krankheit noch nicht erfüllt seien. Eine sichere Diagnose bedürfe weiterer Abklärungen und Beobachtungen. Der Beschwerdeführer berichte von (...) sowie (...) geprägt von (...). Seit ein paar Monaten habe er Suizidgedanken; ohne konkrete Suizidpläne. Zudem habe er seit seiner Kindheit Angst, sich alleine in einem Raum aufzuhalten. Es hätten bisher drei Sitzungen stattgefunden, wobei eine Besserung der depressiven Symptomatik mittels medikamentöser Therapie erreicht worden sei. Eine Rückkehr nach Sri Lanka könnte indes eine Zuspitzung der (...) und eventuell der angeblichen (...) zur Folge haben.

12.4.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Gestützt auf die Ausführungen im Arztbericht vom 20. Juli 2020 ist festzuhalten, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers nicht derart gravierend sind, dass sie bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka zu einer massiven Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und einer medizinischen Notlage führen würden. Der Beschwerdeführer kann sich sodann auch im Heimatland behandeln lassen. Die Gesundheitsversorgung ist in Sri Lanka grundsätzlich kostenlos, zudem verfügt Sri Lanka neben Spitälern mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung auch über zahlreiche Einrichtungen für die ambulante Behandlung von psychisch erkrankten Patienten (vgl. unter anderen Urteile des BVGer E-5842/2019 vom 25. November 2019 E. 10.4, D-3210/2018 vom 5. Juli 2019 E. 8.3 und D-2356/2019 vom 27. Juni 2019 E. 9.2 m.w.H.). Einer allfälligen Suizidalität kann im Falle einer (zwangsweisen) Rückführung durch die Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden, indem eine sorgfältige Vorbereitung erfolgt und geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden sowie eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) sichergestellt wird. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht demnach dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen.

12.4.4 Der Beschwerdeführer lebte zuletzt im Dorf C._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz, wo er mit seiner Ehefrau, seinen Kindern sowie zahlreichen weiteren Verwandten über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine Wohnmöglichkeit verfügt. Er hat (...) Jahre die Schule besucht und diese mit dem (...)-Level abgeschlossen. Zuletzt war er in seinem Heimatland als (...) tätig und hat (...) sowie (...) angebaut. In der Schweiz war er auch erwerbstätig. Es ist demnach davon auszugehen, dass er sich angesichts dieser Berufserfahrung auch in wirtschaftlicher Sicht wird integrieren können. Sodann lebt eine (...) des Beschwerdeführers in der Schweiz, bei welcher er lebt und welche ihn allenfalls zu Beginn finanziell unterstützen kann. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.

12.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und aufgrund der auf Beschwerdeebene eingereichten Rechtsschriften und Unterlagen auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Nathalie Schmidlin

Versand: