Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-3111/2021

Urteil vom 28. Oktober 2021

Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),

Richterin Regula Schenker Senn,
Besetzung
Richter Daniele Cattaneo,

Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

A._______, geboren am (...),

alias B._______, geboren am (...),

Marokko,
Parteien
vertreten durch MLaw Dominic Nellen, Rechtsanwalt,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Wegweisung (Dublin-Verfahren, Ausländerrecht);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 21. Juni 2021 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Am 11. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei Bern am Bahnhofplatz in Bern kontrolliert und aus strafrechtlichen Gründen vorläufig festgenommen. Über die Umstände der Festnahme wurde in den Medien berichtet (vgl. etwa Artikel in Der Bund vom 12. Juni 2021 mit der Überschrift "Verstörende Aktion der Berner Polizei").

B.
Am 13. Juni 2021 gewährten die C._______ (nachfolgend: Migrationsbehörde) dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) sowie zur Wegweisung dorthin gestützt auf Art. 64a Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 64a Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen - 1 Ist aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013132 ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen (Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig (Dublin-Staat), so erlässt das SEM eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält.133
AIG (SR 142.20).

In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer, er möchte lieber in der Schweiz bleiben.

C.
Die Migrationsbehörde ordnete am 13. Juni 2021 wegen der Gefahr des Untertauchens die Dublin-Vorbereitungshaft gestützt auf Art. 76a Abs. 3 Bst. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 76a Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens - 1 Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall:
a  sieben Wochen während der Vorbereitung des Entscheides über die Zuständigkeit für das Asylgesuch; dazu gehört die Stellung des Übernahmeersuchens an den anderen Dublin-Staat, die Wartefrist bis zur Antwort oder bis zur stillschweigenden Annahme sowie die Abfassung des Entscheides und dessen Eröffnung;
b  fünf Wochen während eines Verfahrens gemäss Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003216;
c  sechs Wochen zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheides beziehungsweise nach Beendigung der aufschiebenden Wirkung eines allfällig eingereichten Rechtsmittels gegen einen erstinstanzlich ergangenen Weg- oder Ausweisungsentscheid und der Überstellung der betroffenen Person an den zuständigen Dublin-Staat.
d  Sie verlässt ein ihr zugewiesenes Gebiet oder betritt ein ihr verbotenes Gebiet nach Artikel 74.
e  Sie betritt trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz und kann nicht sofort weggewiesen werden.
f  Sie hält sich rechtswidrig in der Schweiz auf, reicht ein Asylgesuch ein und bezweckt damit offensichtlich, den drohenden Vollzug einer Wegweisung zu vermeiden.
g  Sie bedroht Personen ernsthaft oder gefährdet diese erheblich an Leib und Leben und wird deshalb strafrechtlich verfolgt oder ist deshalb verurteilt worden.
h  Sie ist wegen eines Verbrechens verurteilt worden.
i  Sie verneint der zuständigen Behörde gegenüber, dass sie in einem Dublin-Staat einen Aufenthaltstitel beziehungsweise ein Visum besitzt oder besessen oder ein Asylgesuch eingereicht hat;
j  Sie gefährdet Erkenntnissen von fedpol oder des NDB zufolge die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz.
AIG an.

D.
Die Migrationsbehörde teilte dem SEM am 14. Juni 2021 mit, dass der Beschwerdeführer rechtswidrig in die Schweiz eingereist und bisher mehrfach deliktisch in Erscheinung getreten sei. Gemäss EURODAC habe er bereits im April 2021 in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Es werde daher um Einleitung eines Dublin-Out-Verfahrens mit Deutschland ersucht.

E.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 2. April 2021 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte.

F.
Gestützt darauf ersuchte die Vorinstanz am 15. Juni 2021 die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO.

Die deutschen Behörden stimmten dem Ersuchen am 18. Juni 2021 zu.

G.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2021 - eröffnet am 30. Juni 2021 (vgl. Eröffnungs- und Empfangsbestätigung in den Akten der Vorinstanz [SEM-act.] [...]-15) - wies das SEM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 64a Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 64a Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen - 1 Ist aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013132 ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen (Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig (Dublin-Staat), so erlässt das SEM eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält.133
AIG aus der Schweiz nach Deutschland weg, forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung.

H.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2021 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 21. Juni 2021 (Wegweisung Dublin) sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sich für die Behandlung des Asylgesuchs für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Verfügung vom 21. Juni 2021 (Wegweisung Dublin) aufzuheben und die Sache zur Vornahme von weiteren Sachverhaltsabklärungen, zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und neuen Beurteilung sowie rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer (Gesuchsteller) sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen (recte: zu erteilen) und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Die beizuziehenden Akten der Vorinstanz und der C._______ seien dem Beschwerdeführer für einige Tage zur Einsichtnahme zuzustellen. Das Beschwerdeverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen die Kantonspolizei Bern zu sistieren. Nach gewährter Akteneinsicht sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdeschrift einzuräumen.
Auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen.

I.
Der zuständige Instruktionsrichter setzte am 7. Juli 2021 gestützt auf Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2021 hiess der Instruktionsrichter das Akteneinsichtsgesuch und der Antrag auf Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdeschrift gut und forderte die Vorinstanz auf, dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsvertreter im Sinne der Erwägungen unverzüglich Akteneinsicht (inklusive Aktenverzeichnis) zu gewähren. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, nach gewährter Akteneinsicht eine Beschwerdeergänzung einzureichen, wozu ihm Frist bis zum 6. August 2021 angesetzt wurde.

K.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2021 informierte die Migrationsbehörde das Bundesverwaltungsgericht dahingehend, dass der Beschwerdeführer sich derzeit in Dublin-Ausschaffungshaft (Art. 76a Abs. 3 Bst. c
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 76a Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens - 1 Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall:
a  sieben Wochen während der Vorbereitung des Entscheides über die Zuständigkeit für das Asylgesuch; dazu gehört die Stellung des Übernahmeersuchens an den anderen Dublin-Staat, die Wartefrist bis zur Antwort oder bis zur stillschweigenden Annahme sowie die Abfassung des Entscheides und dessen Eröffnung;
b  fünf Wochen während eines Verfahrens gemäss Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003216;
c  sechs Wochen zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheides beziehungsweise nach Beendigung der aufschiebenden Wirkung eines allfällig eingereichten Rechtsmittels gegen einen erstinstanzlich ergangenen Weg- oder Ausweisungsentscheid und der Überstellung der betroffenen Person an den zuständigen Dublin-Staat.
d  Sie verlässt ein ihr zugewiesenes Gebiet oder betritt ein ihr verbotenes Gebiet nach Artikel 74.
e  Sie betritt trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz und kann nicht sofort weggewiesen werden.
f  Sie hält sich rechtswidrig in der Schweiz auf, reicht ein Asylgesuch ein und bezweckt damit offensichtlich, den drohenden Vollzug einer Wegweisung zu vermeiden.
g  Sie bedroht Personen ernsthaft oder gefährdet diese erheblich an Leib und Leben und wird deshalb strafrechtlich verfolgt oder ist deshalb verurteilt worden.
h  Sie ist wegen eines Verbrechens verurteilt worden.
i  Sie verneint der zuständigen Behörde gegenüber, dass sie in einem Dublin-Staat einen Aufenthaltstitel beziehungsweise ein Visum besitzt oder besessen oder ein Asylgesuch eingereicht hat;
j  Sie gefährdet Erkenntnissen von fedpol oder des NDB zufolge die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz.
AIG) befinde. Zudem ersuchte die Migrationsbehörde um Mitteilung, wann mit einem Entscheid des Gerichts gerechnet werden könne.

L.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2021 teilte die Migrationsbehörde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, mit Ergreifen des Rechtsmittels gegen die Wegweisungsverfügung des SEM vom 21. Juni 2021 und dem damit einhergegangenen Vollzugsstopp des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 würden die Fristen für die Überstellung erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, ab dem das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung mehr habe (Art. 76a Abs. 3 Bst. c
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 76a Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens - 1 Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall:
a  sieben Wochen während der Vorbereitung des Entscheides über die Zuständigkeit für das Asylgesuch; dazu gehört die Stellung des Übernahmeersuchens an den anderen Dublin-Staat, die Wartefrist bis zur Antwort oder bis zur stillschweigenden Annahme sowie die Abfassung des Entscheides und dessen Eröffnung;
b  fünf Wochen während eines Verfahrens gemäss Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003216;
c  sechs Wochen zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheides beziehungsweise nach Beendigung der aufschiebenden Wirkung eines allfällig eingereichten Rechtsmittels gegen einen erstinstanzlich ergangenen Weg- oder Ausweisungsentscheid und der Überstellung der betroffenen Person an den zuständigen Dublin-Staat.
d  Sie verlässt ein ihr zugewiesenes Gebiet oder betritt ein ihr verbotenes Gebiet nach Artikel 74.
e  Sie betritt trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz und kann nicht sofort weggewiesen werden.
f  Sie hält sich rechtswidrig in der Schweiz auf, reicht ein Asylgesuch ein und bezweckt damit offensichtlich, den drohenden Vollzug einer Wegweisung zu vermeiden.
g  Sie bedroht Personen ernsthaft oder gefährdet diese erheblich an Leib und Leben und wird deshalb strafrechtlich verfolgt oder ist deshalb verurteilt worden.
h  Sie ist wegen eines Verbrechens verurteilt worden.
i  Sie verneint der zuständigen Behörde gegenüber, dass sie in einem Dublin-Staat einen Aufenthaltstitel beziehungsweise ein Visum besitzt oder besessen oder ein Asylgesuch eingereicht hat;
j  Sie gefährdet Erkenntnissen von fedpol oder des NDB zufolge die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz.
AIG). Die maximale Frist bis zum 6. August 2021, welche in der die Ausschaffungshaft Dublin betreffenden Anordnung vom 25. Juni 2021 angesetzt worden sei, falle somit weg. Sobald der Entscheid des Gerichts vorliege und/oder der Vollzugsstopp aufgehoben worden sei, beginne die Frist von 6 Wochen zur Überstellung an den zuständigen Dublin-Staat neu. Folglich werde am 6. August 2021 keine Haftentlassung des Beschwerdeführers erfolgen.

M.
Mit Eingabe vom 6. August 2021 liess der Beschwerdeführer dem Gericht eine Beschwerdeergänzung nachreichen und als zusätzliches Rechtsbegehren beantragen, subeventualiter sei die Verfügung vom 2. (recte: 21.) Juni 2021 (Wegweisung Dublin) aufzuheben und infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

Auf die Begründung der Beschwerdeergänzung und die damit eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen zurückgekommen.

N.
Mit Entscheid vom 17. August 2021 kam das Kantonale Zwangsmassnahmengericht, Bern, zum Schluss, dass sich die Dublin-Ausschaffungshaft auch weiterhin als verhältnismässig erweise, und wies das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 4. August 2021 ab.

O.
Mit Vernehmlassung vom 27. August 2021 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest.

P.
Mit Eingabe vom 16. September 2021 liess der Beschwerdeführer eine Replik einreichen, worin er an den bereits gestellten Rechtsbegehren unverändert festhält und die Ausführungen des SEM integral bestreitet.

Auf die Begründung wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.

Als Beilage reichte der Rechtsvertreter eine aktualisierte Honorarnote zu den Akten.

Q.
Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2021 gewährte der Instruktionsrichter der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung.

R.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 und 25. Oktober 2021 erkundigte sich die Migrationsbehörde beim Gericht nach dem Verfahrensstand und teilte mit, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin in Administrativhaft befinde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Verfügungen des SEM betreffend Wegweisung können mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG i.V.m. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Gericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung - vorliegend das AIG - nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3. Thema des vorliegenden Verfahrens bildet ausschliesslich die gegen den Beschwerdeführer gestützt auf das ordentliche Ausländerrecht verfügte Wegweisung. Somit sind Rechtsbegehren unzulässig, mit denen mehr oder anderes verlangt wird, als den Verzicht auf die Wegweisung
oder die Anordnung einer Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug.

1.4. Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) und auf seine im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist im vorstehend dargelegten Umfang einzutreten (Art. 64a Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 64a Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen - 1 Ist aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013132 ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen (Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig (Dublin-Staat), so erlässt das SEM eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält.133
AIG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.
Die angefochtene Verfügung stützt sich auf Art. 64a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 64a Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen - 1 Ist aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013132 ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen (Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig (Dublin-Staat), so erlässt das SEM eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält.133
AIG (Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen). Bei dieser Ausgangslage ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig die Frage zu klären, ob das SEM zu Recht die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland verfügt hat.

4.

4.1. Das SEM erlässt gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, eine Wegweisungsverfügung, sofern aufgrund der Bestimmungen der Dublin-III-VO ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen (Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist (Art. 64a Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 64a Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen - 1 Ist aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013132 ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen (Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig (Dublin-Staat), so erlässt das SEM eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält.133
AIG).

4.2. Der Beschwerdeführer hält sich ohne ausländerrechtliche Regelung in der Schweiz auf und kann auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geltend machen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285).

Die deutschen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen des SEM am 18. Juni 2021 gut, weshalb das SEM zu Recht von der Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging. Für eine Abklärung einer allfälligen Zuständigkeit (...) oder (...) besteht vor diesem Hintergrund - anders als der Beschwerdeführer meint - keine Veranlassung, umso weniger, als der Abgleich mit Eurodac hinsichtlich dieser Länder keinen Treffer ergab (vgl. SEM-act. [...]-2).

5.
Bei dieser Sachlage bleibt zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG). Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG ist im Kontext von Dublin-Wegweisungen nach Art. 64a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 64a Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen - 1 Ist aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013132 ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen (Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig (Dublin-Staat), so erlässt das SEM eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält.133
AIG sinngemäss anwendbar (vgl. Urteil des BVGer F-4049/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 4.1).

6.

6.1. Zur Begründung der Wegweisungsverfügung führte das SEM namentlich aus, die deutschen Behörden hätten das Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen. Somit liege gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen die Zuständigkeit bei Deutschland, das weitere Verfahren des Beschwerdeführers durchzuführen.

Der vom Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 13. Juni 2021 geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Es sei grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu wählen. Die Bestimmung des zuständigen Staates obliege alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermöchten die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des weiteren Verfahrens nicht zu widerlegen. Der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland sei technisch möglich und praktisch durchführbar. Er sei zudem zulässig und zumutbar. Der Beschwerdeführer werde nach Deutschland weggewiesen.

6.2. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, anlässlich der "Befragung" vom 13. Juni 2021, bei der dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör hinsichtlich der Dublin-Überstellung nach Deutschland gewährt worden sei, sei keine Übersetzerin/kein Übersetzer anwesend gewesen. Es sei jedoch belegt, dass er kein Deutsch spreche und/oder verstehe. Er habe den Inhalt somit nicht genügend verstehen und sich auch nicht ausreichend dazu äussern können, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Ausserdem sei das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO von der Vorinstanz nicht durchgeführt worden. Dies stelle ebenso eine Rechtsverletzung dar. Das persönliche Gespräch respektive das persönliche rechtliche Gehör sei gehörig - mit Übersetzungsperson - nachzuholen.

Es werde mit aller Deutlichkeit bestritten, dass Deutschland zuständiger Dublin-Staat für eine Rückübernahme sei. Der Beschwerdeführer habe dort nie ein Asylgesuch gestellt. Dies sei in den amtlichen Akten denn auch nicht dokumentiert. Ausserdem werde auch bestritten, dass tatsächlich ein Eurodac-Hit vorliege. Für eine Überprüfung fehlten die Vergleichsdaten.

Der Beschwerdeführer habe im Frühling 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt und sei dabei erfasst worden. Dies habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unrichtig (nicht) festgestellt. Sie habe es unterlassen, auf das Asylgesuch einzugehen und sich damit auseinanderzusetzen (weder sei ein Nichteintretensentscheid ergangen noch das Asylgesuch materiell behandelt worden). Die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie das in der Schweiz deponierte Asylgesuch prüfe, sich in den Erwägungen dazu äussere und eine (materielle) Verfügung hierzu erlasse.

Der Beschwerdeführer habe aufgrund des Vorfalls von Polizeigewalt vom 11. Juni 2021 eine psychische Dekompensation erlitten. Aufgrund seines medizinischen Zustands und der Unterbringung in der E._______ respektive Verlegung in die (...) Abteilung F._______ sei erstellt, dass er derzeit und auch in weiterer Zukunft nicht transportfähig sei, was gegen eine Wegweisung nach Deutschland spreche. Der Beschwerdeführer leide an einer schweren Krankheit nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO. Seine Überstellung würde mit dem schlechten Gesundheitszustand eine gravierende Menschenrechtsverletzung nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO darstellen und gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verstossen.
Derzeit laufe gegen einen Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, welches voraussichtlich auf weitere Mitarbeitende der Kantonspolizei ausgedehnt werde. Der Beschwerdeführer sei in diesem Strafverfahren Opfer und Privatkläger. Nach einer Wegweisung aus der Schweiz könne das Verfahren nicht mehr gehörig durchgeführt werden, weil der Beschwerdeführer als Opfer für parteiöffentliche Einvernahmen nicht mehr zur Verfügung stehe. Dies spreche gegen eine Dublin-Überstellung nach Deutschland.

Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei nach Verfügung der aufschiebenden Wirkung zu sistieren, bis das Strafverfahren gegen die Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern abgeschlossen sei respektive bis die wesentlichen Beweise erhoben seien.

Selbst wenn der Beschwerdeführer überstellt werden könnte, was bestritten werde, wären hierfür (...) oder (...) zuständig, wo sich der Beschwerdeführer aufgehalten habe, was auch in den amtlichen Akten dokumentiert sei. Es sei durch die Vorinstanz in diesen Ländern abzuklären, ob sie mit einer Überstellung einverstanden seien.

Nach dem Ausgeführten bestünden Wegweisungsvollzugshindernisse.

6.3. In der Beschwerdeergänzung wird erneut auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hingewiesen und namentlich ausgeführt, seine psychisch erhebliche Angeschlagenheit habe zu einem temporären Aufenthalt in der E._______ geführt. Gemäss Austrittsbericht der E._______ vom 12. Juli 2021 bestehe der Verdacht auf eine dissoziale Persönlichkeitsstörung. Dem Bericht sei ferner zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der gewaltsamen Verhaftung vom 11. Juni 2021 am Bahnhof Bern traumatisiert zeige. Er habe seit der Haft das Gefühl, von Polizisten verfolgt und überwacht zu werden und sehe manchmal auch Personen in seiner Zelle.

Der psychische Zustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert. Es fehle ihm an entsprechender fachgerechter Unterstützung. Auch eine Behandlung der möglichen dissozialen Persönlichkeitsstörung könne durch eine Wegweisung nicht in Angriff genommen werden.

Es bestehe die akute Gefahr, dass eine Überstellung nach Deutschland dem Beschwerdeführer psychisch zusätzlich schwer zusetze. Es könnte erneut zu suizidalen Absichten kommen. Schon jetzt sei der Stresspegel des Beschwerdeführers sehr hoch. Auch die Unsicherheit, welche eine angedrohte Überstellung ins Ausland mit sich bringe, sei ein Belastungsfaktor. Es könne davon ausgegangen werden, dass im Falle einer Überstellung eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustands drohe.

Als Weiteres stünden dem Vollzug das gegen den Polizisten laufende Strafverfahren sowie ein gegen den Beschwerdeführer selbst hängiges Strafverfahren entgegen. Es sei essentiell, dass der Beschwerdeführer an den Verfahrenshandlungen teilnehmen könne. Insbesondere noch ausstehend sei ein von der Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben des Kantons Bern in Auftrag gegebenes rechtsmedizinisches Gutachten betreffend seine Verletzungen. Die Begutachtung bedinge natürlich seine persönliche Anwesenheit, womit eine Überstellung nach Deutschland das Strafverfahren behindern respektive faktisch verunmöglichen würde. Nur bei einem Verzicht auf die Überstellung könne der Beschwerdeführer seine Rechte wirksam ausüben. Die Verhaftung vom 11. Juni 2021 und der daraus folgende Strafprozess gegen den Polizisten gingen ihm sehr nahe. Er bestreite, sich strafbar gemacht zu haben.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass auch unter der Annahme, die Schweiz sei für die Behandlung des Asylgesuchs nicht zuständig, das Vollzugshindernis der Unzumutbarkeit gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG anwendbar sei. Denn ein Vollzug der Wegweisung sei dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen sowie aufgrund der in der Schweiz hängigen Strafverfahren nicht zuzumuten.

6.4. In ihrer Vernehmlassung entgegnet die Vorinstanz im Wesentlichen, der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentraleinheit Eurodac habe zweifelsfrei ergeben, dass er in Deutschland um Asyl ersucht habe. Dem SEM würden in diesem Zusammenhang keine Hinweise vorliegen, wonach die deutschen Behörden Personen zur Eingabe eines Asylgesuchs zwingen würden. Ausserdem hätten die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM explizit gutgeheissen. Somit liege gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen die Zuständigkeit bei Deutschland, das weitere Verfahren des Beschwerdeführers durchzuführen. Mit der Gutheissung des Übernahmeersuchens gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO hätten die deutschen Behörden zum Ausdruck gebracht, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Deutschland noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Es obliege somit den zuständigen deutschen Behörden, die Asylgründe zu prüfen, den Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung ins Heimatland anzuordnen. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass die deutschen Behörden das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen und dem Beschwerdeführer insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement-Gebot) gewähren würden.

Im Weiteren sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer das rechtliche Gehör vom 13. Juni 2021 unterschrieben und mit seiner Unterschrift bestätigt habe, dass er das rechtliche Gehör gelesen und übersetzt erhalten habe.

Der Beschwerdeführer sei zwar tatsächlich am 25. April 2021 beim Bun-desasylzentrum G._______ vorstellig geworden. Er sei allerdings bereits am 28. April 2021 wieder verschwunden, bevor das Asylgesuch formalisiert worden sei und habe entgegengenommen werden können. Daher sei davon ausgegangen worden, dass er kein Interesse an einem Asylgesuch in der Schweiz habe. Zudem habe die unkontrollierte Abreise eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht dargestellt. Dennoch sei festzuhalten, dass selbst das Einreichen eines Asylgesuchs nichts an der Zuständigkeit Deutschlands ändern würde.

Deutschland verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Es sei im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach Deutschland dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Eine allfällig erforderliche medizinische oder psychologische Behandlung könne demnach auch in Deutschland in Anspruch genommen werden. Der Beschwerdeführer habe sich diesbezüglich an die deutschen Behörden zu wenden.

Zwar sei nachvollziehbar, dass sich bei gewissen Personen eine suizidale Tendenz bemerkbar mache, wenn die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet werde. Es wäre aber stossend, wenn der Beschwerdeführer durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken zwingen könnte. Es stehe ihm frei, allenfalls medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die entsprechende Infrastruktur stehe auch in Deutschland zur Verfügung.

Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zudem trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Deutschland Rechnung, indem es die deutschen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere. Das SEM komme zum Schluss, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland auch unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustands einen Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK nicht zu begründen vermöge. Folglich bestehe keine Verpflichtung, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden.

Hinsichtlich der Beteiligung des Beschwerdeführers an zwei Strafverfahren sei anzumerken, dass er sich anwaltlich vertreten lassen könne - was bereits geschehen sei - und dadurch auch von Deutschland aus über einen Anwalt an den Strafverfahren teilnehmen könne. Sofern notwendig, obliege es den Strafverfolgungsbehörden, ihn zu weiteren Abklärungen in die Schweiz einzuladen oder gegebenenfalls ein Rechtshilfeersuchen an die deutschen Behörden zu stellen.

In Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände bestünden keine Gründe, die die Schweiz veranlassen würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Im Übrigen verweise das SEM auf seine bisherigen Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte.

6.5. Replikweise wird insbesondere vorgebracht, der Beschwerdeführer habe keinerlei Kenntnis vom Schweizerischen Asylsystem. Da am 25. April 2021 in G._______ Fotos von ihm gemacht worden seien und er ein Bestätigungsschreiben in die Hand gedrückt erhalten habe, sei er davon ausgegangen, erfolgreich ein Asylgesuch gestellt zu haben. Aus diesem Grund habe er G._______ dann wieder verlassen. Entgegen den Vorbringen des SEM könne aufgrund dessen, dass er G._______ irrtümlicherweise verlassen habe, nicht davon ausgegangen werden, er habe kein Interesse an einem Asyl in der Schweiz gehabt. Ganz im Gegenteil habe er gegenüber der C._______ zu Protokoll gegeben, dass er lieber in der Schweiz bleiben und eine Schule besuchen würde.

Der Rechtsvertreter könne zwar als Verteidiger des Beschwerdeführers an dessen Stelle gewisse Verfahrenshandlungen selbständig verfolgen beziehungsweise an Einvernahmen teilnehmen. Eine höchstpersönliche Teilnahme des Beschwerdeführers sei demgegenüber bei Einvernahmen von ihm selbst als Privatkläger erforderlich. Seine physische Anwesenheit sei ferner bei der anstehenden Begutachtung notwendig. Zudem habe er gemäss StPO ein Recht darauf, als Opfer und Privatkläger persönlich an Beweiserhebungen der Staatsanwaltschaft teilzunehmen. Dies könne er nicht, wenn er im Ausland sei.

Das SEM habe es in der Vernehmlassung unterlassen, auf die persönlichen Auswirkungen eines (ohne den Beschwerdeführer als Hauptperson geführten) Strafverfahrens einzugehen beziehungsweise diese zu würdigen. Des Weiteren sei vom SEM betreffend die bevorstehende Begutachtung keine Lösung präsentiert worden. Beide Aspekte würden vehement gegen eine Wegweisung des Beschwerdeführers sprechen.

7.
Vorab ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht lediglich eine Wegweisungsverfügung erlassen hat oder - wie der Beschwerdeführer meint - auch auf "sein Asylgesuch" hätte eingehen müssen. Sodann gilt es zu klären, ob im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 13. Juni 2021 eine Rechtsverletzung begangen wurde und ob vorliegend ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO hätte durchgeführt werden müssen.

7.1. Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer am 25. April 2021 im Bundesasylzentrum G._______ registriert (vgl. Entrée loge, Première saisiein den Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1, Beilage 4 zur Beschwerde). Im Weiteren steht fest, dass er seit dem 28. April 2021, mithin bereits wenige Tage nach der Ersterfassung, als verschwunden galt (vgl. SEM-act. [...]-8 [Commento: Scomparso]). Angesichts dieses Verhaltens kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, der Beschwerdeführer sei an einem Asylgesuch in der Schweiz nicht interessiert. Ein solches ist denn auch aus der Eurodac-Treffermeldungvom 6. Mai 2021 (SEM-act. [...]-2) nicht ersichtlich. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei entsprechendem Interesse ein Asylgesuch eingereicht hätte. Mit seinem Verschwinden hat er vielmehr zum Ausdruck gebracht, nicht gewillt zu sein, sich an die in Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
AsylG (SR 142.31) statuierten Mitwirkungspflichten zu halten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer schon in Deutschland mit einem ähnlichen Verhalten aufgefallen ist, indem er während hängigem Asylverfahren die Aufnahmeeinrichtung verliess und für Behörden und Gerichte nicht mehr erreichbar war. Er ist denn auch zur Aufenthaltsfeststellung im Fahndungssystem ausgeschrieben (vgl. Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 17. August 2021 [BVGer-act. 11], S. 10).Entgegen anderslautender Einschätzung lässt sich seiner Aussage beim rechtlichen Gehör vom 13. Juni 2021, er möchte lieber in der Schweiz bleiben, nicht entnehmen, dass er an einem Asyl in der Schweiz interessiert ist. Gleiches gilt für sein Vorbringen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. Juni 2021, er sei in die Schweiz gekommen, um sein Leben anders ordnen zu können, eine Schule zu besuchen und Sprachen zu lernen (vgl. SEM-act. [...]-3, S. 5). Die Argumentation, wonach er vor dem Hintergrund, dass er in G._______ fotografiert worden sei und man ihm ein Bestätigungsschreiben ausgehändigt habe, davon ausgegangen sei, erfolgreich ein Asylgesuch gestellt zu haben, muss nach dem Gesagten als unbehelfliche Schutzbehauptung zurückgewiesen werden. Da der Beschwerdeführer - entgegen eigener Ansicht - in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat, war die Vorinstanz nicht gehalten, auf "das Asylgesuch" einzugehen. Für eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz besteht damit kein Anlass. Das SEM hat in Anbetracht der Umstände zu Recht auf Antrag der Migrationsbehörde hin ein sogenanntes Kat.-III-Verfahren durchgeführt und schliesslich gestützt auf Art. 64aAbs. 1 AIG eine Wegweisungsverfügung erlassen. Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass das SEM selbst bei Vorliegen
eines Asylgesuchs darüber nicht materiell befunden hätte, sondern darauf angesichts der Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (vgl. E. 4.2) gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.101
AsylG nicht eingetreten wäre und die Wegweisung angeordnet hätte.

7.2. Es trifft zwar zu, dass beim rechtlichen Gehör vom 13. Juni 2021 keine Übersetzerin/kein Übersetzer anwesend war (die Zeile bei "Übersetzt durch:" blieb leer [vgl. SEM-act. [...]-4]). Daraus kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er das rechtliche Gehör am Ende der Befragung unterschriftlich bestätigte. Im Übrigen lässt seine Aussage, er möchte lieber in der Schweiz bleiben, durchaus den Schluss zu, dass er den Inhalt verstanden hat. Es hätte ihm auch offengestanden, weitere Gründe gegen die Zuständigkeit Deutschlands beziehungsweise gegen eine Wegweisung dorthin vorzubringen. Sein Argument, er habe den Inhalt nicht genügend verstehen und sich auch nicht ausreichend dazu äussern können, läuft nach dem Gesagten ins Leere. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich, weshalb sich eine erneute Gewährung des rechtlichen Gehörs erübrigt.

7.3. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO führt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern.

Vor dem Hintergrund, dass es sich beim vorliegenden Verfahren um ein Wiederaufnahmeverfahren (engl: take back) handelt (vgl. SEM-act. [...]-9 und [...]-11) und im Rahmen eines solchen Verfahrens grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) stattfindet (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), war das SEM nicht gehalten, mit dem Beschwerdeführer ein persönliches Gespräch im Sinne von Art. 5 Dublin-III-VO zu führen. Auch diesbezüglich liegt keine Rechtsverletzung vor. Auf eine nachträgliche Durchführung eines solchen Gesprächs kann verzichtet werden.

8.

Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen.

8.1. So ist Deutschland Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

8.2. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und in der Folge seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4
IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
EU Art. 4 Rechnungsstellung - 1 Die AS verrechnet dem AU die Aufwendungen gestützt auf die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20055.
1    Die AS verrechnet dem AU die Aufwendungen gestützt auf die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20055.
2    Die Verrechnung erfolgt nach abgeschlossener Validierung oder Bewertung.
der EU-Grundrechtecharta, Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Im Weiteren gibt es auch keine konkreten Hinweise für die Annahme, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung steht es ihm offen, sich an die zuständigen deutschen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Wegweisung nach Deutschland wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage. Er hat die Möglichkeit, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.

8.3. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist unter den genannten Umständen nicht gerechtfertigt. Es sind ferner auch keine individuellen völkerrechtlichen Überstellungshindernisse gegeben.

9.
Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf seinen Gesundheitszustand, der einer Überstellung nach Deutschland entgegenstehe.

9.1.

9.1.1. Diesbezüglich erklärte er bei der polizeilichen Einvernahme vom 12. Juni 2021, einmal sei ihm gesagt worden, dass er Schwierigkeiten auf der Brust habe. Was genau habe man ihm nicht gesagt. Er sei einmal in G._______ und einmal in (...) bei einem Arzt gewesen. Gottseidank sei er gesund. Er habe einfach etwas mit der Lunge, aber müsse deswegen nicht regelmässig zum Arzt. Medikamente nehme er keine (vgl. SEM-act. [...]-3, S. 6).

9.1.2. Gemäss dem mit der Beschwerdeergänzung eingereichten Austrittsbericht der E._______ vom 12. Juli 2021 (Beilage 9 zur Beschwerdeergänzung [BVGer-act. 8]) wurden beim Beschwerdeführer die folgenden Diagnosen gestellt: Verdacht auf Persönlichkeitsstörung vom dissozialen Typ F60.2, Kontaktanlässe mit Bezug auf andere psychosoziale Umstände (Gefängnisstrafe) Z65, Verdacht auf Bursitis Ellenbogen links nach Kontusion im Rahmen der Festnahme am 11. Juni 2021 und Kontusion Schulter rechts und Hand links im Rahmen der Festnahme am 11. Juni 2021.
Wie dem Bericht unter anderem zu entnehmen ist, erfolgte die notfallmässige Zuweisung des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis H._______ nach einem Suizidversuch mittels Strangulation und dem Verdacht einer psychotischen Symptomatik. Aufgrund des erhöhten Suizidrisikos sowie einer, durch die psychotische Wahrnehmung von imperativen Stimmen, erhöhten Fremdgefährdung sei eine aktuelle Hafterstehungsfähigkeit nicht mehr gegeben gewesen. Entsprechend sei der Patient zur weiteren Betreuung auf der E._______ aufgenommen worden. Gemäss anamnestischer Angaben und der stattgefundenen Selbstverletzung sei initial von einer akuten polymorphen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie ausgegangen worden. Man habe zunächst eine antipsychotische Medikation installiert. Aufgrund des im Verlauf beobachteten Verhaltens (affektlabiles Verhalten, Missachten sozialer Normen, geringe Frustrationstoleranz, aggressives Verhalten) sei eine dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden. Die vom Patienten beschriebenen optischen Sinnestäuschungen seien für eine Psychose untypisch und erinnerten eher an den Inhalt von Kinofilmen. Der Patient habe sich von Selbstgefährdung klar distanziert, zukunftsorientiert und auf Steigerung seines Komforts bedacht gezeigt. Ein erhöhtes Risiko bestehe für Selbstverletzungen mit manipulativem Charakter zur Durchsetzung von Forderungen.

Laut dem Bericht wurden dem Beschwerdeführer verschiedene Medikamente (Schmerzpflaster, Salben, Sirup, Tabletten und Tropfen) abgegeben. Als Empfehlung/Prozedere wurde Folgendes festgehalten: Die Beibehaltung der affektsedierenden Medikation mit Valproat unter regelmässigen Laborkontrollen der Leber- und Leukozyten-Werte, eine antibiotische Therapie mit Bactrim forte bei pathologischem Urinstatus, die weitere Einnahme der antipsychotischen Medikation wie bei Austritt, die Reduktion der Medikation mit Diazepam aufgrund der sedierenden Wirkung im Verlauf, eine Spiegelbestimmung von Valproat, die Ruhigstellung des linken Ellenbogens mittels Klettschiene sowie die lokale Anwendung von Kytta Salbe und/oder Voltarengel/Flector Plaster an Ellenbogen links. Von einer Medikation mit Pregabalin zusammen mit Benzodiazepinen wurde abgeraten, sollte der Patient wieder danach verlangen.

9.2. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

9.3. Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der gesundheitlichen Probleme nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die medizinischen Beschwerden sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste.

9.4. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es ist allgemein bekannt, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, weshalb sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann.

Es liegen keine Hinweise vor, wonach Deutschland seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Für das weitere Dublin-Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird. Eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit stellt lediglich ein temporäres Vollzugshindernis dar. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers - einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung, auch in Bezug auf die Corona-Problematik - berücksichtigen würden, sollte dies erforderlich sein (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO). Ebenso hat die Vorinstanz dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Deutschland Rechnung zu tragen, indem sie die deutschen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung zu informieren hat. Dies hielt die Vor-instanz in ihrer Vernehmlassung denn auch explizit fest.

Hinsichtlich des in der Beschwerdeergänzung geltend gemachten Vorbringens, bei einer Überstellung nach Deutschland könnte es erneut zu suizidalen Absichten kommen, gilt es festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. etwa Urteile des BVGer F-27/2021 vom 25. Februar 2021; F-3496/2020 vom 14. Juli 2020; F-4514/2018 vom 20. August 2018; F-693/2018 vom 9. Februar 2018). Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland erweist sich nach dem Gesagten als zulässig.

9.5. Der Beschwerdeführer befindet sich unter den genannten Umständen auch nicht in einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG.

10.

10.1. Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 11. Juni 2021 (vgl. oben Sachverhalt, Bst. A) sind in der Schweiz zwei Strafverfahren hängig: Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland hat mit Eröffnungsverfügung vom 11. Juni 2021 gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen 1. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie 2. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet (vgl. Beilage 8 zur Beschwerdeergänzung [BVGer-act. 8]). Im Weiteren eröffnete die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Bern, mit Eröffnungsverfügung vom 14. Juni 2021 gegen unbekannte Täterschaft, Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern, ein Verfahren wegen Amtsmissbrauchs zum Nachteil des Beschwerdeführers (vgl. Beilage 7 zur Beschwerdeergänzung). Zudem gab die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben mit Verfügung vom 16. Juni 2021 die Durchführung einer körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers in Auftrag (vgl. Beilage 10 zur Beschwerdeergänzung).

10.2. Hinsichtlich dieser Strafverfahren ist anzumerken, dass deren Durchführung die Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht zwingend erfordert. Da er anwaltlich vertreten ist, ist die Kommunikation - wie auch das Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid ausgeführt hat (vgl. BVGer-act. 11, S. 13 Ziff. 9.9.) - ohne Weiteres sichergestellt. Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer offen, die Ausstellung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt zu beantragen (vgl. Liste der Länder betr. Visumpflicht, online abrufbar unter: www.sem.admin.ch Publikationen & Service Weisungen und Kreisschreiben VII. Visa Ausweis- und Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit, Stand: 14. September 2021, besucht im Oktober 2021), sollte seine Anwesenheit in der Schweiz aus strafprozessualen Gründen notwendig sein.

10.3. Aus dem Argument, die Begutachtung bedinge seine persönliche Anwesenheit, womit eine Überstellung nach Deutschland das Strafverfahren behindern respektive faktisch verunmöglichen würde, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal die von der Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben in Auftrag gegebene körperliche Untersuchung in der Zwischenzeit durchgeführt wurde. Die zuständige Staatsanwaltschaft bestätigte dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Oktober 2021 auf Anfrage hin, dass das entsprechende Gutachten des (...) am 8. Oktober 2021 bei ihr eingetroffen sei.

10.4. Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Antrag oder von Amtes wegen ein bei ihm eingeleitetes Beschwerdeverfahren bis auf Weiteres beziehungsweise bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistieren, wenn sich dies durch zureichende Gründe rechtfertigt. Eine Sistierung fällt - selbst gegen den Willen von Verfahrensbeteiligten - namentlich dann in Betracht, wenn sich unter den gegebenen Umständen ein sofortiger Entscheid über die Beschwerde mit Blick auf die Prozessökonomie nicht rechtfertigen würde. Als Grund für die Sistierung des Verfahrens kommt etwa die Hängigkeit eines anderen (gerichtlichen) Verfahrens in Frage, dessen Ausgang für das beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren von präjudizieller Bedeutung ist. Beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, kommt den Verwaltungsjustizbehörden allgemein ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 3.14 ff.).

Für eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens besteht kein Anlass, weil der Ausgang der hängigen Strafverfahren das vorliegende Urteil nicht zu beeinflussen vermag. Der Antrag, das Beschwerdeverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen die Kantonspolizei Bern zu sistieren, ist demzufolge abzuweisen.

10.5. Die Vorinstanz wies auf Vernehmlassungsstufe darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten lassen könne - was bereits geschehen sei - und dadurch auch von Deutschland aus über einen Anwalt an den Strafverfahren teilnehmen könne. Sofern notwendig, obliege es den Strafverfolgungsbehörden, ihn zu weiteren Abklärungen in die Schweiz einzuladen oder gegebenenfalls ein Rechtshilfeersuchen an die deutschen Behörden zu stellen.

Unter diesen Umständen und entgegen anderslautender Auffassung des Beschwerdeführers erübrigt es sich, auf die persönlichen Auswirkungen eines (ohne ihn als Hauptperson geführten) Strafverfahrens einzugehen. Anders als der Beschwerdeführer meint, war die Vorinstanz auch nicht gehalten, betreffend die Begutachtung "eine Lösung zu präsentieren", zumal eine körperliche Untersuchung durchaus auch in Deutschland hätte vorgenommen werden können.

11.
Zusammenfassend ist nicht anzunehmen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz beziehungsweise gegen Landesrecht verstossen würde. Es ist deshalb von der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG). Im Weiteren sind keine Gründe ersichtlich, welche die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage stellen würden (Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG). Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch möglich (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG), zumal eine Rückführung nach Deutschland ansteht. Die Vorinstanz hat damit zu Recht auf die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme verzichtet.

12.
Die angefochtene Verfügung ist nach dem Gesagten im Lichte von Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Angesichts dessen kommt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht in Betracht, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.

13.
Mit vorliegendem Urteil fällt die mit Zwischenverfügung vom 24. September 2021 angeordnete aufschiebende Wirkung dahin. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen.

14.

14.1. Aufgrund der Akten ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und die Beschwerde kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG ist demnach gutzuheissen.

14.2. Der mittellosen Partei wird in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwalts bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge
Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen (vgl. BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Da es vorliegend im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geht, sind zur wirksamen Beschwerdeführung besondere Rechtskenntnisse nicht unbedingt erforderlich. Das Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand abzuweisen ist.

15.
Ausgangsgemäss wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt wird, ist er indessen von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Der Antrag, das Beschwerdeverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen die Kantonspolizei Bern zu sistieren, wird abgewiesen.

3.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

4.
Das Gesuch um Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird abgewiesen.

5.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

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