Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2013.15

Beschluss vom 27. Juni 2013 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

Kanton Solothurn, Staatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

1. Kanton Basel-Stadt, Staatsanwaltschaft,

2. Cantone Ticino, Ministero pubblico,

3. Kanton Basel-Landschaft, Staatsanwaltschaft,

4. Canton de NeuchÂtel, Ministère public,

5. Kanton Bern, Generalprokuratur,

6. KANTON URI, Staatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
1    Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
2    Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.
3    Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
StPO)

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt ein Sammelverfahren wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in den Kantonen Basel-Stadt, Tessin, Basel-Landschaft, Neuenburg, Bern, Uri, Jura und Solothurn. Angeschuldigt sind verschiedene Personen zumeist georgischer Herkunft, welche die Taten in wechselnder Zusammensetzung begangen haben sollen.

Im Einzelnen wird gegen A., B., C., D., E., F., G. und unbekannte Täterschaft ermittelt. Die ihnen vorgeworfenen insgesamt 26 Delikte haben sich zwischen dem 2. Juli und 17. November 2012 zugetragen (vgl. act. 1 S. 2-4 und das Deliktsverzeichnis vom 15. Januar 2013).

B. Am Samstag, 17. November 2012, wurden A., C. und B. in Z. (SO) verhaftet (Rapport Nr. 485319 der Polizei des Kantons Solothurn vom 17. November 2012). A. verblieb bis 17. Mai 2013 in Untersuchungshaft (Verfügungen des Haftgerichts des Kantons Solothurn vom 20. Novem-ber 2012, 21. Dezember 2012, 21. März 2013; Verfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 17. Mai 2013). Die Untersuchungshaft von B. und C. wurde vom Haftgericht bis einstweilen 20. Juni 2013 verlängert (Verfügungen des Haftgerichts des Kantons Solothurn vom 20. November 2012, 20. Dezember 2012, 22. resp. 20. März 2013).

C. Die Gerichtsstandskorrespondenz setzte mit dem Gesuch der stellvertretenden Oberstaatsanwältin des Kantons Solothurn vom 13. Mai 2013 um Verfahrensübernahme an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein.

Gleichentags bat sie die Staatsanwaltschaften Tessin, Basel-Landschaft, Neuenburg, Bern, Uri und Jura um Stellungnahme. Diese antworteten am 16. Mai 2013, 23. Mai 2013, 3. Juni 2013, 22. Mai 2013, 17. Mai 2013 und 22./27. Mai 2013; alle verfahrensbeteiligten kantonalen Staatsanwaltschaften sprachen sich dabei für die Zuständigkeit des Kantons Basel-Stadt aus. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt lehnte mit Schreiben vom 23. Mai 2013 die Übernahme ab und sah die Zuständigkeit des Kantons Tessin oder des Kantons Basel-Landschaft als gegeben an (act. 1 S. 4).

D. Das Bundesstrafgericht wird mit Eingabe der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 4. Juni 2013 (act. 1) um folgende Zuweisung ersucht:

"Antrag

Die Behörden des Kantons Basel-Stadt, eventualiter die Behörden des Kantons Tessin, des Kantons Basel-Landschaft, des Kantons Neuenburg, des Kantons Bern oder des Kantons Uri, seien zur Verfolgung und Beurteilung aller Straftaten von A., B., C. und den weiteren Beschuldigten (D., E., F., G. und unbekannte Täterschaft) für berechtigt und verpflichtet zu erklären."

In seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2013 spricht sich der Kanton Bern für die Zuständigkeit von Basel-Stadt aus und für die Ablehnung der Eventualanträge (act. 3). Am 13. Juni 2013 beantragt der Kanton Basel-Stadt, es sei die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin, eventualiter des Kantons Basel-Landschaft, subeventualiter der Kantone Neuenburg, Bern, Solothurn oder Uri festzustellen (act. 5). Ebenfalls am 13. Juni 2013 schliesst sich der Kanton Basel-Landschaft der Begründung der Beschwerdeschrift an; zuständig sei der Kanton Basel-Stadt (act. 6). Der Kanton Uri verzichtet mit Schreiben vom 14. Juni 2013 auf eine Stellungnahme (act. 7). Für den Kanton Tessin ist die Zuständigkeit entweder des Kantons Basel-Stadt oder Solothurn gegeben (act. 9). Der Kanton Neuenburg sieht den Kanton Basel-Stadt als zuständig an (Schreiben vom 17. Juni 2013, act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das jeweilige kantonale Recht bestimmt, welche Behörden den Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer vertreten können (Art. 14 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 14 Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden - 1 Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen.
1    Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen.
2    Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln.
3    Sie können Ober- oder Generalstaatsanwaltschaften vorsehen.
4    Sie können mehrere gleichartige Strafbehörden einsetzen und bestimmen für diesen Fall den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich; ausgenommen sind die Beschwerdeinstanz und das Berufungsgericht.
5    Sie regeln die Aufsicht über ihre Strafbehörden.
-4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 14 Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden - 1 Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen.
1    Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen.
2    Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln.
3    Sie können Ober- oder Generalstaatsanwaltschaften vorsehen.
4    Sie können mehrere gleichartige Strafbehörden einsetzen und bestimmen für diesen Fall den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich; ausgenommen sind die Beschwerdeinstanz und das Berufungsgericht.
5    Sie regeln die Aufsicht über ihre Strafbehörden.
StPO; vgl. hierzu Kuhn, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
1    Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
2    Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung.
StPO N. 9 sowie Art. 40
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
1    Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
2    Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.
3    Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
StPO N. 10; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; Galliani/Marcellini, Commentario Codice svizzero di procedura penale, Zurigo/San Gallo 2010, art. 40 CPP n. 5).

1.2 Das Gesuch ist normalerweise innert einer Frist von zehn Tagen zu erheben, da Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO nach den Bestimmungen der Art. 393 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
. StPO im Normalfall auch im Gerichtsstandsverfahren anwendbar ist (TPF 2011 94 E. 2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2013.5 vom 8. Mai 2013, E. 1.1; BG.2011.17 vom 15. Juli 2011, E. 2.1 und BG.2011.7 vom 17. Juni 2011, E. 2.2).

1.3 Der Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn ist berechtigt, den Gesuchsteller in interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten. Er kann diese Kompetenz an einen Staatsanwalt delegieren (§ 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Solothurn vom 13. März 1977 [BGS 125.12]). Es ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass auch die stellvertretende Oberstaatsanwältin mit alleiniger Unterschrift vertretungsberechtigt ist.

1.4 Das Gesuch erfolgte rechtzeitig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2013.8 vom 30. April 2013, E. 2.3; BG.2012.16 vom 15. Juni 2012, E. 3.2; BG.2011.17 vom 15. Juli 2011, E. 3.2; BG.2010.12 vom 8. September 2010, E. 2.2 m.w.H.; Moser, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 34
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
1    Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
2    Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39-42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt.
3    Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest.
StPO N. 11; Guidon/Bänziger, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter vom 21. Mai 2007, Rz. 25 m.w.H., Rz. 42; zum Grundsatz BGE 138 IV 186 E. 4.1).

3.

3.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
1    Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
2    Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39-42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt.
3    Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest.
StPO). Die schwerste Tat im gerichts­standsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchsten abstrakten gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und Privilegierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Strafrahmen verändern, zu berücksichtigen sind (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.14 vom 20. September 2010, E. 2.1; Moreillon/Parein-Reymond, Petit commentaire du Code de procédure pénale, Lausanne 2013, Art. 34 N. 4). Bei gleichen Höchststrafen ist dasjenige Delikt mit der höchsten gesetzlichen Mindeststrafe entscheidend. Bei Vorliegen von zwei oder mehreren mit gleichen Höchst- und Mindeststrafen bedrohten Delikten, welche teilweise versucht begangen wurden, ist der Privilegierungsgrund des Versuchs grundsätzlich zu beachten (Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2013.8 vom 30. April 2013, E. 2.1; BG.2012.49 vom 20. Dezember 2012, E. 2.1; Moser, a.a.O., Art. 34
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
1    Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
2    Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39-42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt.
3    Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest.
StPO N. 10 m.w.H.; vgl. zum Kollektivdelikt aber Erwägung 3.4 unten).

3.2 Unbestritten ist vorliegend grundsätzlich das Vorliegen von banden- und gewerbsmässigen Diebstählen, mithin auch das Vorliegen einer Bande an sich, und dass die bandenmässigen Diebstähle die mit der schwersten Strafe bedrohten Delikte sind (Art. 139
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB Ziff. 3, 1. Absatz). Streitig ist aber, welche Tat als erster bandenmässiger Diebstahl zu gelten hat und damit wo die ersten Verfolgungshandlungen stattfanden (act. 1 S. 5; act. 5 S. 3, act. 6 S. 2; act. 9 S. 2).

3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (BGE 135 IV 158 E. 2 S. 158; 124 IV 86 E. 2b S. 88 f. m.w.H.). Mit dieser Formel soll u. a. zum Ausdruck gebracht werden, dass die verschiedenen Bandenmitglieder sich darüber einig sein müssen, dass sie in Zukunft gemeinsam eine unbestimmte, mindestens aber eine grössere Anzahl von Delikten begehen wollen. Als bandenmässig können dementsprechend nur Delikte gelten, welche tatsächlich von mehreren Tätern verübt wurden (Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2013.8 vom 30. April 2013, E. 2.2; BG.2012.45 vom 9. April 2013, E. 3.2; BG.2012.16 vom 15. Juni 2012, E. 3.4.2). Aus Vorbereitung und/oder Ausführung der Tat muss sich ergeben, dass der Täter den Diebstahl in Erfüllung einer ihm von der Bande übertragenen Aufgabe begangen hat. Nicht davon erfasst sind jedoch Taten die im Alleingang begangen werden, also in der Eigenschaft eines Alleintäters (Niggli/Riedo, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 139
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB N. 115 f., 118 f., 121).

Die Bandenmässigkeit ist ein persönliches Merkmal im Sinne von Art. 27
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
StGB (Trechsel/Crameri, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2012, Art. 139 N. 16). Gemäss Art. 27
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
StGB werden besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, (nur) bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen (Forster, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 27
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
StGB N. 1).

3.4 Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere selbständig strafbare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre gesetzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder bandenmässiges Delikt oder Dauerdelikt) zu einer rechtlichen oder juristischen Handlungseinheit verschmolzen, die auch als Kollektivdelikt bezeichnet wird. Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleich gelagerten Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Orten begangen werden können, jedoch in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw. einem Gesamtvorsatz beruhen. Sofern Teil des Kollektivdelikts, so gelten alle einem Beschuldigten Last gelegten versuchten oder vollendeten Verfehlungen als mit gleicher Strafe bedroht. Kein Kollektivdelikt, sondern blosse Handlungsmehrheit liegt dann vor, wenn ein Einzelakt mit den übrigen bandenmässig begangenen Delikten keinen Zusammenhang hat bzw. wenn hinsichtlich des Einzelaktes die für dessen Qualifikation als bandenmässig verübtes Delikt notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2012.7 vom 16. März 2012, E. 3.2; BG.2010.14 vom 20. September 2010, E. 2.2; BG.2008.1 vom 28. Januar 2008, E. 4.4; Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 83-85, 295).

3.5 Während häufig sowohl banden-, als auch gewerbsmässig begangene Delikte anzutreffen sind (so der Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.30 vom 26. Januar 2006, E. 2.3; Guidon/Bänziger, a.a.O., Rz 40a), kann eine festgestellte Gewerbsmässigkeit zwar ein Merkmal der Bande sein, doch entbindet das Zusammentreffen nicht, festzustellen, welches einzelne Delikt Teil der Handlungseinheit ist (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.6 vom 6. Juli 2010, E. 3.5), zumal es sich bei diesen Qualifikationen um persönliche Merkmale jedes Teilnehmers handelt.

3.6 Vorliegend soll A. zwischen dem 2. und 5. Juli 2012 und am 6. Juli 2012 in Y. (BS) im Geschäft H. AG Armbanduhren im Gesamtwert von Fr. 6'530.00 gestohlen haben. Die Aktennotiz vom 31. Au­gust 2012 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hält dazu eine Aussage des Geschädigten fest, wonach ein zweiter Täter beteiligt gewesen sein soll. Die Aussage erfolgte knapp zwei Monate nach der Tat auf Rückfrage des Ermittlers. Wie die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt richtig ausführt (act. 5 S. 2), handelt es sich hierbei nicht um ein Untersuchungsergebnis, sondern nur um eine Hypothese seitens des Geschädigten und ohne Stütze in den Untersuchungsakten. Insbesondere bedarf der geschilderte Tathergang keiner Mitwirkung (vgl. den Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 7. Juli 2012; Protokollnotiz der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 31. August 2012). Dass A., als er mit C. und B. in Z. (SO) verhaftet wurde, eine dabei gestohlene Uhr getragen hat (Rapport der Kantonspolizei Solothurn zur vorläufigen Festnahme vom 17. November 2012, S. 3; Erledigungsrapport der Kantonspolizei Solothurn vom 8. Februar 2013, S. 3), ist ebenfalls für die Annahme einer Bande nicht schlüssig. Gestützt auf die Akten muss somit selbst bei Anwendung von in dubio pro duriore davon ausgegangen werden, dass A. in Y. (BS) nicht als Teil einer Bande, sondern alleine handelte. Damit ist dieser Vorwurf nicht Teil des mit der schwersten Strafe bedrohten Kollektivdeliktes.

3.7 Zeitlich das nächste Delikt ist der in X. (TI) zwischen dem 13. und 15. Juli 2012 begangene Einbruchsdiebstahl. Hier will B. – von ihm wurden am Tatort DNA-Spuren gefunden – die Tat mit einem Armenier namens Artour verübt haben. Die untersuchenden Polizisten relativieren seine Aussagen, indem sie feststellten, dass sie ihm dazu dienten, stets seinen Tatbeitrag zu marginalisieren. So will er auch der Tat in X. (TI) gewissermassen nur als beobachtender Lehrling des Armeniers beigewohnt haben (Teil-Erledigungsrapport der Kantonspolizei Solothurn vom 7. Febru-ar 2013, S. 3). Sämtliche weiteren ihm vorgeworfenen Delikte hat er sodann mit Georgiern verübt (vgl. act. 1 S. 2-4 und das Deliktsverzeichnis vom 15. Januar 2013). Aus seiner Aussage ergibt sich damit die Deliktseinheit nicht. Auch der Tathergang kann nicht vernünftigerweise nur mit der Anwesenheit einer weiteren Person schlüssig erklärt werden (vgl. die Des­crizioni dei fatti der Kantonspolizei Tessin vom 16. Juli 2012). Ausschlaggebend ist vielmehr, dass es keinerlei objektive Anhaltspunkte für die Existenz oder Person eines weiteren Täters gibt. Auch werden seine weiteren Taten vom Delikt in X. (TI) durch seine "Sommerpause" ab dem 13. Juli und bis zum 30. August 2012 getrennt. Wiederum ergibt sich somit aus den Akten nicht, dass hier als Teil einer Bande delinquiert wurde (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2012.45 vom 9. April 2013, E. 3.4; BG.2011.17 vom 15. Juli 2011, E. 3.4; BG.2010.14 vom 20. September 2010, E. 2.3; BG.2010.6 vom 6. Juli 2010, E. 3.4/3.5). Wiederum ist dieser Vorwurf nicht Teil des mit der schwersten Strafe bedrohten Kollektivdeliktes.

3.8 Damit wurden Verfolgungshandlungen für die im gerichtsstandsrechtlichen Sinn schwerste Tat zuerst im Kanton Basel-Landschaft vorgenommen.

Denn für den Einbruchsversuch am 27. Juli 2012 am Weg W. in V. (BL) bestehen Belege in den Akten, welche den mit insgesamt 14 Delikten Hauptbeschuldigten C. und einen weiteren Georgier, D., belasten (Erledigungsrapport der Kantonspolizei Solothurn vom 8. März 2013). Die Staatsanwaltschaft Basel-Land hat deswegen gegen C. am 29. November 2012 eine Strafuntersuchung eröffnet. Beide, respektive ihnen sehr ähnlich sehende Personen, wurden zuvor bei einer Tankstelle in der Nähe des Tatortes aufgenommen. Die Zeugin J. will die beiden gesehen haben, wie sie von der Tankstelle zum Weg W. in V. (BL) liefen (vgl. dazu die Foto-Auswahl-Konfrontation vom 3. Okto­ber 2012), wobei sie alle Häuser beobachteten. Die Zeugin traf sie hernach vor den Liegenschaften 1 und 2 an. Die Zeugin K. beobachtete etwas später, wie ein Auto Richtung L.-Tankstelle fuhr, zwei Männer einlud, und davonfuhr (Anzeige vom 27. Juli 2012 [mit Beilagen] des Falles BL 2012 7 1389). Hernach, am 3. August 2012, waren die beiden Beschuldigten gemäss Videoaufzeichnung am Tatort, als in einem Geschäft M. in U. (BL), ebenfalls im Kanton Basel-Landschaft, ein Portemonnaie gestohlen wurde (Anzeige vom 3. August 2012 im Fall BL 2012 8 139).

C. und in geringerem Umfang D., bildeten damit im Geltungsbereich von in dubio pro duriore eine Bande zur fortgesetzten Verübung von Diebstählen (vgl. BGE 135 IV 158 E. 2). C. erscheint als die zentrale Figur des Untersuchungskomplexes, weil er mit verschiedenen anderen Personen zusammen banden- und gewerbsmässig delinquierte, unter anderem auch mit dem stark belasteten B. (vgl. act. 1, S. 2-4, das Deliktsverzeichnis vom 15. Januar 2013 und die Rückmeldungen zu Vulpus BL 1/535 vom 4. Oktober 2012). Sodann entspricht die Ausführung dieses Deliktes – im Gegensatz zu demjenigen in Basel-Stadt – dem üblichen modus operandi ihres Kerngeschäfts (Einbruchsdiebstahl; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. Sep­tember 2010, E. 2.5). Dass es sich um ein versuchtes Delikt handelt, ist bei einem Kollektivdelikt nicht massgebend (vgl. Erwägung 3.4 oben).

3.9 Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist nicht angezeigt (vgl. TPF 2012 66 E. 3 und insbesondere den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.1 vom 28. Januar 2008, E. 5.2/5.3). Es gibt insbesondere kein Schwergewicht in einem anderen Kanton, als sich die Taten über weite Teile der Schweiz verteilen. Für den gesetzlichen Gerichtsstand spricht ferner auch die Sprache der Verfahrensakten. Der Kanton Basel-Landschaft kann auf die Vorarbeiten im Sammelverfahren des Kantons Solothurn abstellen.

4. Gestützt auf obige Ausführungen ist der Kanton Basel-Landschaft zur Verfolgung und Beurteilung der den Beschuldigten A., B., C., D., E., F., G. sowie unbekannter Täterschaft zur Last gelegten strafbaren Handlungen berechtigt und verpflichtet. Das Gesuch des Kantons Solothurn ist somit im entsprechenden Eventualantrag gutzuheissen.

5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
1    Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
2    und 3 ...273
StPO).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft sind berechtigt und verpflichtet, die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 27. Juni 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt

- Ministero pubblico del Cantone Ticino

- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft

- Ministère public du Canton de Neuchâtel

- Generalprokuratur des Kantons Bern

- Staatsanwaltschaft des Kantons Uri

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.