Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-2158/2011

Urteil vom 27. November 2013

Richter Beat Weber (Vorsitz),

Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz
Besetzung
Richter Vito Valenti

Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

A._______ GmbH, Z._______,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle
Deutschschweiz,

Vorinstanz.

Gegenstand Beitragserhebung und Aufhebung Rechtsvorschlag;
Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 11. März 2011.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die A._______ GmbH, Z._______ (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) am 22. Oktober 2009 und 24. Dezember 2009 (je Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung) eine Anschlussvereinbarung der Schweizerischen Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG (nachstehend: Stiftung Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) per 1. März 2007 abschloss, welche die vormalige Anschlussvereinbarung zwischen der Einzelfirma B._______ ersetzte (Vorakten [VA] 3) und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG nach diverser E-Mail- und Postkorrespondenz am 22. Oktober 2010 der A._______ GmbH die Übertragung der Firma B._______ per 1. März 2007 in die Firma A.________ GmbH und den Versicherungsschutz für alle angemeldeten Arbeitnehmer per 1. März 2007 bestätigte (VA 9),

dass sie die Arbeitgeberin gleichzeitig aufforderte, die Lohnmeldeliste per 1. Januar 2010 ausgefüllt bis am 31. Oktober 2010 zu retournieren und für allfällige ausgetretene Arbeitnehmer die Austrittsmeldung zu ergänzen (VA 9),

dass die Arbeitgeberin am 20. Dezember 2010 die Jahreslöhne der Mitarbeiter für das Jahr 2010 meldete und eine Austrittsmeldung per 30. September 2009 für die Arbeitnehmerin C._______ mitteilte (VA 10 - 12),

dass die Vorinstanz am 27. Dezember 2010 der Arbeitnehmerin C.________ eine Austrittsabrechnung per 30. September 2010 übermittelte (VA 13),

dass die Arbeitgeberin am 27. Dezember 2010 eine korrigierte Lohnmeldeliste für ihre beiden Angestellten D._______ und E.________ per 1. Januar 2011 übermittelte, entsprechend den bereits am 20. Dezember 2010 gemeldeten Löhnen, sowie für den Gesellschafter und Geschäftsführer F.________ keinen Lohn meldete (VA 14, vgl. VA 10, 11 und 14),

dass das Betreibungsamt Y.________ am 23. Februar 2011 in der Betreibung Nr. (...) einen Zahlungsbefehl über Fr. 5'008.60 nebst Zinsen zu 5% seit dem 30. September 2010 zuzüglich Mahn- und Inkassokosten über insgesamt Fr. 150.- sowie Betreibungsgebühren über Fr. 70.- ausstellte betreffend den Anschluss Nr. (...), nicht bezahlte Beiträge gemäss Faktura Nr. 1-46053-45406-09-10-1, fällig seit 30. September 2010 (VA 17),

dass der Arbeitgeber anlässlich der Zustellung des Zahlungsbefehls am 23. Februar 2011 Rechtsvorschlag erhob (VA 17),

dass die Vorinstanz mit Beitragsverfügung vom 11. März 2011 den Rechtsvorschlag im Umfang von insgesamt Fr. 5'228.60 nebst Zins zu 5% ab dem 30. September 2010 auf Fr. 5'008.60 aufhob und die Kosten der Verfügung auf Fr. 450.- festsetzte (B-act. 1.1 = VA 19),

dass die Beschwerdeführerin am 12. April 2011 (Poststempel) diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und sinngemäss deren Aufhebung unter Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz beantragte, mit der Begründung, der Zahlungsbefehl sei nicht gerechtfertigt, da die Abrechnungen der gestellten Beiträge nicht stimmten, die Beitragsausstände und die Abrechnungen für die Jahre 2007, 2008 und 2009 falsch und auch nicht detailliert ausgewiesen worden seien und die Abrechnungen gemäss der Lohnausweise zu berechnen seien, zudem hätten die Jahreseinkommen ohne Lohnausweis von F.________, welche aus unselbständigen Einkommen stammten, keinen Einfluss auf die A._______ GmbH (B-act. 1),

dass der auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 800.- am 27. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht einging (B-act. 5),

dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2011 beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin, da die angefochtene Verfügung vom 11. März 2011 nicht zu beanstanden sei (B-act. 13),

dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2011 die Vernehmlassung der Vorinstanz inkl. Beilagen sowie das Verzeichnis der Vorakten übermittelte und ihr Frist zur Replik einräumte (B-act. 14),

dass die Beschwerdeführerin sich nicht mehr vernehmen liess, weshalb das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel am 25. November 2011 abschloss (B-act. 15),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt,

dass zu den anfechtbaren Verfügungen jene der Auffangeinrichtung BVG gehören, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt und als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. h VGG zu gelten hat,

dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist und vorliegend - was das Sachgebiet angeht - keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (Art. 32 VGG),

dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt hat und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und insbesondere zu Gunsten der Beschwerdeführerin von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde gemäss Art. 50 VwVG auszugehen ist, da die Vorinstanz diesbezüglich nichts Gegensätzliches vorbringt oder belegt, weshalb auf die Beschwerde vom 12. April 2011 einzutreten ist,

dass schriftliche Verfügungen als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind (Art. 35 Abs. 1 VwVG),

dass die Begründungspflicht ein wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist,

dass jene verhindern soll, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglicht, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten,

dass dies nur möglich ist, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können,

dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013, E. 4.3, ausführte, welche Angaben eine Beitragsverfügung zu enthalten habe, damit die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt sind, nämlich

- die relevante Beitragsperiode;

- die Gesamtprämiensumme pro Jahr bzw. vierteljährlich, sofern die Rechnungsstellung vierteljährlich erfolgt;

- pro versicherte Person pro Jahr: die Versicherungsdauer, den AHV-Lohn, den relevanten koordinierten Lohn, die Beitragssätze und die hieraus errechnete Beitragssumme;

- pro versicherte Person: die Höhe des Verzugszinses, unter Hinweis auf: die Zinsperiode, den Zinssatz, die rechtliche Grundlage für die Höhe des Zinssatzes und die jeweils gestellten Rechnungen und erfolgten Mahnungen;

- eine Auflistung der erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die diesen zugrunde liegenden Massnahmen;

- die bereits geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutadatum und hieraus eine Abrechnung mit Angabe der noch ausstehenden Prämienbeträge und Zinsen für ausstehende Beiträge (ab Forderungsvaluta).

dass die Vorinstanz am 11. März 2011 die angefochtene Beitragsverfügung erliess (B-act. 1.1), ohne dass die im obigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts umschriebenen Erfordernisse eingehalten worden wären,

dass damit der Inhalt der angefochtenen Verfügung nicht nachvollziehbar war und die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit hatte, sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild zu machen oder die Verfügung sachgerecht anzufechten, zumal sich auch die vernehmlassungsweise eingereichte (neu generierte) Faktura für die Periode vom 1. Juli 2010 - 30. September 2010, auf welcher der Zahlungsbefehl beruhte (B-act. 13, Beilage 7), sich als ebensowenig nachvollziehbar erweist,

dass die Vorinstanz somit ihre Begründungspflicht verletzt hat und die angefochtene Beitragsverfügung vom 11. März 2011, mit welcher der Rechtsvorschlag beseitigt worden ist, nach vorliegender Rechts- und Sachlage bereits aus diesen Gründen aufzuheben ist,

dass sich zudem das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
C-3802/2012 vom 17. Juli 2013 zu den grundlegenden Verfahrensprinzipien gemäss Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV geäussert hat, welche staatliche Organe oder Institutionen wie die Vorinstanz, welche als solche tätig sind, zu beachten haben (E. 8) und zudem in E. 9 in Erinnerung gerufen hat, dass das Rechtsöffnungsverfahren sich prozessual auf Art. 251 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) stützt und Art. 253 ZPO dazu vorsieht, dass das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit gibt, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen,

dass ferner auch Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1) ausdrücklich festhält, dass das Gericht sofort nach Eingang des (Rechtsöffnungs-) Gesuchs dem Betriebenen Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gibt,

dass die Vorinstanz es zufolge fehlender entsprechender Hinweise in den Akten und in Berücksichtigung des kurzen Zeitraums zwischen der Rechtsvorschlagserhebung vom 23. Februar 2011 und dem Verfügungserlass vom 11. März 2011 zudem in ihrer Rolle als Rechtsöffnungsrichterin im Sinne von Art. 60 Abs. 2bis
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 60 - 1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
1    Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
2    Sie ist verpflichtet:
a  Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
b  Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
c  Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
d  die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
e  die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen;
f  zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen.
2bis    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889239 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.240
3    Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.
4    Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.
5    Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG241. Sie führt darüber eine besondere Rechnung.242
6    Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen.243
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) versäumte, die Beschwerdeführerin als Gegenpartei zu einer Stellungnahme einzuladen,

dass eine formelle Einladung zu einer Stellungnahme unter den Schutz von Art. 29 Abs. 2 BV fällt und deshalb auch aus diesem Grund die vorliegende Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit die Vorinstanz allfällige Einwände der Beschwerdeführerin vertieft prüfen kann (BGE 132 V 387 E. 5),

dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung im Verwaltungsgerichtsverfahren auf den Einwand der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, die Einkommen von F.________, gemäss Internet-Handelsregisterauszug Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin (vgl. VA 1, ohne Datum des HR-Auszugs), würden aus unselbständigen Einkommen stammen und hätten auf die A._______ GmbH keinen Einfluss, nicht ansatzweise Stellung nahm,

dass auch die Beschwerdeführerin nicht weiter darlegte bzw. entsprechende Beweismittel dafür einreichte, weshalb sie diese Beiträge nicht schulden sollte,

dass darauf hinzuweisen ist, dass die von der Beschwerdeführerin sinngemäss gerügten Unkorrektheiten der Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht, sondern auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg gemäss Art. 58 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 60 - 1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
1    Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
2    Sie ist verpflichtet:
a  Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
b  Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
c  Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
d  die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
e  die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen;
f  zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen.
2bis    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889239 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.240
3    Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.
4    Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.
5    Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG241. Sie führt darüber eine besondere Rechnung.242
6    Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen.243
ATSG geltend zu machen wären (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.2.3),

dass aus den Akten keine Bemühungen der Beschwerdeführerin zu entnehmen sind, die Lohnbescheinigungen abändern zu lassen, und deshalb die Vorinstanz bei der Festsetzung der Löhne grundsätzlich zu Recht auf die Lohnbescheinigungen der zuständigen Ausgleichskasse abgestellt hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.2),

dass die von der Beschwerdeführerin sinngemäss beantragte Stornierung der Beiträge für F._______ grundsätzlich nicht möglich ist, da keine Ausnahme von der Versicherungspflicht gemäss Art. 1j
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 60 - 1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
1    Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung.
2    Sie ist verpflichtet:
a  Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen;
b  Arbeitgeber auf deren Begehren anzuschliessen;
c  Personen als freiwillige Versicherte aufzunehmen;
d  die Leistungen nach Artikel 12 auszurichten;
e  die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen;
f  zu einem Vorsorgeausgleich nach Scheidung berechtigte Personen nach Artikel 60a aufzunehmen.
2bis    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889239 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.240
3    Der Auffangeinrichtung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Vergünstigungen gewährt werden.
4    Die Auffangeinrichtung schafft regionale Zweigstellen.
5    Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des FZG241. Sie führt darüber eine besondere Rechnung.242
6    Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen.243
BVV 2 vorliegt (zur Qualifikation von Gesellschaftern als Arbeitnehmer vgl. BGE 123 V 161 E. 1 S. 163 mit Hinweisen) und die Beschwerdeführerin nichts Gegenteiliges begründet oder belegt hat,

dass den eingereichten Akten zudem zu entnehmen ist, dass die Arbeitgeberin am 20. Dezember 2010 der Vorinstanz den Austritt der Arbeitnehmerin C._______ per 30. September 2009 meldete (VA 12 und 14) und die Vorinstanz dieser Arbeitnehmerin eine Austrittsabrechnung mit Austrittsdatum per 30. September 2010 bestätigte (vgl. VA 13, 16) und somit offen bleibt, ob der Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht geschuldete Beitragszahlungen für das Jahr 2010 auferlegt wurden (vgl. B-act. 13 Beilage 7 S. 2),

dass ferner das Bundesverwaltungsgericht kürzlich in seinem Entscheid C-8470/2010 vom 17. September 2013 festgehalten hat, dass die Vorinstanz nicht berechtigt sei, die Zinsen auf dem Altersguthaben (Art. 15
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 15 Altersguthaben - 1 Das Altersguthaben besteht aus:
1    Das Altersguthaben besteht aus:
a  den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehört hat, oder längstens bis zum Erreichen des Referenzalters;
b  den Altersguthaben samt Zinsen, die von den vorhergehenden Einrichtungen überwiesen und dem Versicherten gutgeschrieben worden sind;
c  den Rückzahlungen von Vorbezügen nach Artikel 30d Absatz 6;
d  den Beträgen, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 22c Absatz 2 FZG46 überwiesen und gutgeschrieben worden sind;
e  den Beträgen, die im Rahmen eines Wiedereinkaufs nach Artikel 22d Absatz 1 FZG gutgeschrieben worden sind.
2    Der Bundesrat legt den Mindestzins fest. Dabei berücksichtigt er die Entwicklung der Rendite marktgängiger Anlagen, insbesondere der Bundesobligationen, sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften.48
3    Der Bundesrat überprüft den Mindestzinssatz mindestens alle zwei Jahre. Er konsultiert dabei die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge und die Sozialpartner.
4    Er regelt die Festlegung des Anteils des Altersguthabens am gesamten Vorsorgeguthaben in Fällen, in denen dieser Anteil nicht mehr ermittelt werden kann.49
BVG i.V.m. Art. 11 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 15 Altersguthaben - 1 Das Altersguthaben besteht aus:
1    Das Altersguthaben besteht aus:
a  den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehört hat, oder längstens bis zum Erreichen des Referenzalters;
b  den Altersguthaben samt Zinsen, die von den vorhergehenden Einrichtungen überwiesen und dem Versicherten gutgeschrieben worden sind;
c  den Rückzahlungen von Vorbezügen nach Artikel 30d Absatz 6;
d  den Beträgen, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 22c Absatz 2 FZG46 überwiesen und gutgeschrieben worden sind;
e  den Beträgen, die im Rahmen eines Wiedereinkaufs nach Artikel 22d Absatz 1 FZG gutgeschrieben worden sind.
2    Der Bundesrat legt den Mindestzins fest. Dabei berücksichtigt er die Entwicklung der Rendite marktgängiger Anlagen, insbesondere der Bundesobligationen, sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften.48
3    Der Bundesrat überprüft den Mindestzinssatz mindestens alle zwei Jahre. Er konsultiert dabei die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge und die Sozialpartner.
4    Er regelt die Festlegung des Anteils des Altersguthabens am gesamten Vorsorgeguthaben in Fällen, in denen dieser Anteil nicht mehr ermittelt werden kann.49
und Art. 12
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 15 Altersguthaben - 1 Das Altersguthaben besteht aus:
1    Das Altersguthaben besteht aus:
a  den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehört hat, oder längstens bis zum Erreichen des Referenzalters;
b  den Altersguthaben samt Zinsen, die von den vorhergehenden Einrichtungen überwiesen und dem Versicherten gutgeschrieben worden sind;
c  den Rückzahlungen von Vorbezügen nach Artikel 30d Absatz 6;
d  den Beträgen, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 22c Absatz 2 FZG46 überwiesen und gutgeschrieben worden sind;
e  den Beträgen, die im Rahmen eines Wiedereinkaufs nach Artikel 22d Absatz 1 FZG gutgeschrieben worden sind.
2    Der Bundesrat legt den Mindestzins fest. Dabei berücksichtigt er die Entwicklung der Rendite marktgängiger Anlagen, insbesondere der Bundesobligationen, sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften.48
3    Der Bundesrat überprüft den Mindestzinssatz mindestens alle zwei Jahre. Er konsultiert dabei die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge und die Sozialpartner.
4    Er regelt die Festlegung des Anteils des Altersguthabens am gesamten Vorsorgeguthaben in Fällen, in denen dieser Anteil nicht mehr ermittelt werden kann.49
BVV 2) im Rahmen der ausstehenden Beiträge bei der Beschwerdeführerin zu erheben (E. 6.5), was bei Erlass der neuen Beitragsverfügung ebenfalls zu beachten sein wird,

dass im Weiteren die Vorinstanz nicht befugt ist, mittels Verfügung den Rechtsvorschlag betreffend die Kosten des Zahlungsbefehls (Fr. 70.-) aufzuheben, da gemäss Art. 68 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 15 Altersguthaben - 1 Das Altersguthaben besteht aus:
1    Das Altersguthaben besteht aus:
a  den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehört hat, oder längstens bis zum Erreichen des Referenzalters;
b  den Altersguthaben samt Zinsen, die von den vorhergehenden Einrichtungen überwiesen und dem Versicherten gutgeschrieben worden sind;
c  den Rückzahlungen von Vorbezügen nach Artikel 30d Absatz 6;
d  den Beträgen, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 22c Absatz 2 FZG46 überwiesen und gutgeschrieben worden sind;
e  den Beträgen, die im Rahmen eines Wiedereinkaufs nach Artikel 22d Absatz 1 FZG gutgeschrieben worden sind.
2    Der Bundesrat legt den Mindestzins fest. Dabei berücksichtigt er die Entwicklung der Rendite marktgängiger Anlagen, insbesondere der Bundesobligationen, sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften.48
3    Der Bundesrat überprüft den Mindestzinssatz mindestens alle zwei Jahre. Er konsultiert dabei die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge und die Sozialpartner.
4    Er regelt die Festlegung des Anteils des Altersguthabens am gesamten Vorsorgeguthaben in Fällen, in denen dieser Anteil nicht mehr ermittelt werden kann.49
SchKG die Betreibungskosten vom Gläubiger vorzuschiessen sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2381/2006 E. 8 sowie C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.4.4),

dass sich die Höhe der Gebühr für die Beitragsverfügung nicht nach dem Kostenreglement, sondern nach den Bestimmungen der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, 281.35) richtet, vorliegend der Betrag von Fr. 450.- ausserhalb des in Art. 48
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 48 Entscheidgebühr - 1 Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bestimmt sich die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung26, ZPO) wie folgt nach dem Streitwert:
1    Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bestimmt sich die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung26, ZPO) wie folgt nach dem Streitwert:
2    Die Gebühr für den gerichtlichen Entscheid über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Entscheids gemäss Artikel 271 Absatz 3 SchKG beträgt höchstens 1000 Franken.
3    Keine Entscheidgebühr wird erhoben, wenn es um die Sicherung oder Vollstreckung eines Anspruchs aus einer Streitigkeit gemäss Artikel 114 ZPO geht.
GebV SchKG vorgegebenen Rahmens von Fr. 50.- bis Fr. 300.- liegt; des Weiteren Gebühren für eine Beitragsverfügung nur im Falle eines ungerechtfertigten Rechtsvorschlags erhoben werden dürfen, was mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-6790/2008 vom 2. Dezember 2010 E. 5.3 sowie C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.4.3),

dass Zinsen laut Art. 4 Abs. 6/7 der Anschlussbedingungen erst ab Datum einer schriftlichen Mahnung verlangt werden dürfen, eine solche Mahnung in den Akten jedoch nicht ersichtlich ist, weshalb die Vorinstanz bis zum Zeitpunkt des Zahlungsbefehls keine Zinsen hätte verlangen dürfen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-7809/2009 vom 29. März 2012 E. 8.2, C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013, E. 5.5.2),

dass schliesslich Mahngebühren nur dann erhoben werden dürfen, wenn tatsächlich eine Mahnung erfolgt ist; eine solche Mahnung ist - wie oben erwähnt - in den Akten nicht ersichtlich, weshalb vorliegend die Mahngebühren nicht hätten erhoben werden dürfen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-7809/2009 vom 29. März 2012 E. 12.2 und
C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.4.1 und 5.4.2),

dass sich im Übrigen nicht nachvollziehen lässt, weshalb die Neuberechnung der Ausstände im Rahmen der Vernehmlassung für die in Frage stehende Periode eine Differenz von Fr. 760.10 wegen "Anpassungen in den Berechnungsgrundlagen" ergeben soll (am 22. Februar 2011 in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 5'228.60, zuzüglich 5% Sollzins, und in der Vernehmlassung vom 12. Oktober 2011 ein neu berechneter Beitragsausstand für dieselbe Zeitperiode von Fr. 5'988.70 zuzüglich Verzugszinsen) und die Vorinstanz diese Differenz nicht als massgeblich erachtet,

dass insgesamt aufgrund des Dargelegten die angefochtene Beitragsverfügung vom 11. März 2011 aufzuheben ist und die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen sind, damit diese im Sinne der Erwägungen vorgehe und anschliessend eine neue Beitragsverfügung erlasse,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 48 Entscheidgebühr - 1 Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bestimmt sich die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung26, ZPO) wie folgt nach dem Streitwert:
1    Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bestimmt sich die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung26, ZPO) wie folgt nach dem Streitwert:
2    Die Gebühr für den gerichtlichen Entscheid über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Entscheids gemäss Artikel 271 Absatz 3 SchKG beträgt höchstens 1000 Franken.
3    Keine Entscheidgebühr wird erhoben, wenn es um die Sicherung oder Vollstreckung eines Anspruchs aus einer Streitigkeit gemäss Artikel 114 ZPO geht.
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, der Vorinstanz jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 48 Entscheidgebühr - 1 Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bestimmt sich die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung26, ZPO) wie folgt nach dem Streitwert:
1    Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bestimmt sich die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung26, ZPO) wie folgt nach dem Streitwert:
2    Die Gebühr für den gerichtlichen Entscheid über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Entscheids gemäss Artikel 271 Absatz 3 SchKG beträgt höchstens 1000 Franken.
3    Keine Entscheidgebühr wird erhoben, wenn es um die Sicherung oder Vollstreckung eines Anspruchs aus einer Streitigkeit gemäss Artikel 114 ZPO geht.
VwVG),

dass die Gutheissung und Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerdeführerin zu werten ist (vgl. BGE 132 V 215 E. 6), im vorliegenden Fall deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten ist,

dass die Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205) und die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin - da dieser keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und sie keine solchen geltend gemacht hat - keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 64 Abs. 1
SR 281.35 Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
GebV-SchKG Art. 48 Entscheidgebühr - 1 Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bestimmt sich die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung26, ZPO) wie folgt nach dem Streitwert:
1    Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bestimmt sich die Gebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung26, ZPO) wie folgt nach dem Streitwert:
2    Die Gebühr für den gerichtlichen Entscheid über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Entscheids gemäss Artikel 271 Absatz 3 SchKG beträgt höchstens 1000 Franken.
3    Keine Entscheidgebühr wird erhoben, wenn es um die Sicherung oder Vollstreckung eines Anspruchs aus einer Streitigkeit gemäss Artikel 114 ZPO geht.
VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde vom 12. April 2011 wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 11. März 2011 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

- die Oberaufsichtskommission (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

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