Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-6114/2020

Urteil vom 27. Mai 2021

Richter Francesco Brentani (Vorsitz),

Besetzung Richter Ronald Flury, Richterin Eva Schneeberger,

Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.

A._______,

Parteien vertreten durch Dr. iur. Susanne Raess, Rechtsanwältin,
Zuerich Law Rechtsanwälte,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,

Vorinstanz,

EIT.swiss (vormals: Verband Schweizerischer
Elektro- Installationsfirmen VSEI),

Erstinstanz.

Gegenstand Höhere Fachprüfung für Elektroinstallateure 2017
(Verfügung des SBFI vom 30. Oktober 2020).

Sachverhalt:

A.

A.a Im August 2017 legte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die höhere Fachprüfung für Elektroinstallateure ab. Am 16. August 2017 teilte ihm die Kommission für Qualitätssicherung des Verbands Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen VSEI (heute: EIT.swiss; nachfolgend: Erstinstanz) mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Die Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers wurden gemäss dem Prüfungszeugnis vom 16. August 2017 wie folgt bewertet:

"Prüfungsfächer Fachnoten

1Durchschnittsnote Schulprüfungen [...]4.9

2Projektierung3.5

3Technische Projektanalyse4.5

4Betriebswirtschaftliche Projektanalyse4.0

Schlussnote4.2"

Die Prüfung gilt gemäss dem anwendbaren Prüfungsreglement (vgl. E. 3.4) als bestanden, wenn alle Noten genügend sind. Die Note im Prüfungsfach "Projektierung" berechnet sich aufgrund der Noten in den beiden Prüfungsteilen "Projektierung schriftlich" und "Projektierung mündlich", in welchen der Beschwerdeführer jeweils die Note 3.5 erhalten hat.

A.b Gegen diesen Entscheid führte der Beschwerdeführer am 18. August 2017 Beschwerde vor dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz). Er beantragte sinngemäss, die Prüfung sei als bestanden zu erklären. Es sei ihm im Fach "Projektierung" mindestens die Note 4.0 zu erteilen. Weiter seien das Diplom und der Fachausweis auszustellen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, seine Leistungen seien offensichtlich fehlbeurteilt worden.

A.c In der Triplik vom 12. Februar 2018 rügte der Beschwerdeführer unverändert die Bewertung seiner Leistungen im Fach "Projektierung". Erstmals beanstandete er indessen konkret die Beurteilung von 29 Kriterien.

A.d Mit Entscheid vom 26. Juli 2018 wies die Vorinstanz die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18. August 2017 ab. Auf die neuen Rügen des Beschwerdeführers aus der Triplik vom 12. Februar 2018 bezüglich der 29 Kriterien ging die Vorinstanz nicht ein.

A.e Gegen den Entscheid der Vorinstanz reichte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 14. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz vom 26. Juli 2018. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

A.f Mit Urteil vom 6. Mai 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 14. September 2018 gut, hob den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 26. Juli 2018 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zum neuen Entscheid zurück. Die Vorinstanz habe sich mit den Rügen betreffend die 29 Kriterien, die der Beschwerdeführer in seiner Triplik vom 12. Februar 2018 vorgebracht habe, materiell auseinanderzusetzen und erneut über die Beschwerde vom 18. August 2017 zu entscheiden. Der Erstinstanz sei diesbezüglich vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

A.g Mit Schreiben vom 28. November 2019 nahm die Erstinstanz aufforderungsgemäss detailliert zu den 29 Kriterien der Triplik vom 12. Februar 2018 Stellung.

A.h Mit Beschwerdeentscheid vom 30. Oktober 2020 wies die Vorinstanz die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18. August 2017 ab. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer im Prüfungsfach "Projektierung" zu Recht die Note 3.5 erteilt worden sei.

B.
Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihm im Fach "Projektierung" die Note 4.0 und das Diplom für die höhere Fachprüfung zu erteilen. Zudem stellt der Beschwerdeführer den Verfahrensantrag, die Prüfungsunterlagen des Mitkandidaten B._______ seien zu edieren und ihm unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zuzustellen. Ausserdem verlangt der Beschwerdeführer, im Zweifelsfall sei seine Prüfung von einem unabhängigen Prüfungsexperten beurteilen zu lassen.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe die Prüfungsdichte unzulässigerweise eingeschränkt. Zudem macht er hinsichtlich des Prüfungsteils "Projektierung schriftlich" im Wesentlichen geltend, die Vorin-stanz habe eine "Expertise einer Fachstelle für Elektroplanung" nicht berücksichtigt, ihm sei die Einsicht in die Prüfungsunterlagen des Mitkandidaten B._______ verwehrt worden, für gleiche Fehler mehrfach Punkte abgezogen, der Lösungsschlüssel korrespondiere nicht mit der Aufgabenstellung und teilweise lägen offensichtlich falsche Bewertungen vor. Im Ergebnis seien dem Beschwerdeführer für den Prüfungsteil "Projektierung schriftlich" 31 zusätzliche Punkte und damit die Note 4.0 zu erteilen. Hinsichtlich des Prüfungsteils "Projektierung mündlich" beantragt der Beschwerdeführer ebenfalls die Note 4.0 und verweist hierfür auf die Beschwerde vom 18. August 2017, wo die mit dem Prüfungsteil "Projektierung mündlich" zusammenhängenden "Mängel" ausführlich beschrieben worden seien. Auf diese Rügen sei die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 30. Oktober 2020 teilweise gar nicht eingegangen.

C.

In der Stellungnahme vom 28. Januar 2021 stellt die Erstinstanz bzw. deren Kommission für Qualitätssicherung den Antrag, die Beschwerde und der Verfahrensantrag, sämtliche Prüfungsunterlagen des Mitkandidaten B._______ zu edieren, seien abzuweisen. Im Übrigen verzichtet sie auf eine eigene Stellungnahme und verweist auf die Äusserungen im Schriftverkehr mit der Vorinstanz und schliesst sich deren Ausführungen an.

D.
Mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2021 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und nimmt zu den Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung.

E.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Aktenstücke wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 30. Oktober 2020 stellt eine Verfügung dar (Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 61 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
BBG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
sowie Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG).

Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), die Vertreterin hat sich rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG).

Auf die Beschwerde ist daher unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägung grundsätzlich einzutreten.

2.

Gemäss Rechtsprechung können im Beschwerdeverfahren bezüglich einer höheren Fachprüfung in der Regel einzig die Fragen des Bestehens oder Nichtbestehens der Prüfung sowie der Erteilung oder Nichterteilung des Diploms Streitgegenstand sein. Die einzelnen (Teil-)Noten begründen demgegenüber grundsätzlich weder eine direkte Veränderung der Rechtsstellung des Geprüften noch haben sie den Charakter einer Feststellungsverfügung. Entsprechend werden sie lediglich als Teil der Begründung angesehen; diese ist nicht Bestandteil des Urteilsdispositivs und daher nicht anfechtbar (vgl. BVGE 2015/6 E. 1.3.1; Urteile des BVGer B-2103/2019 vom 2. Februar 2021 E. 2.5; B-2204/2006 vom 28. März 2007 E. 2).

Auf die Beschwerde ist daher nur insoweit einzutreten, als der Beschwerdeführer die Erteilung des Diploms für die höhere Fachprüfung verlangt. Soweit der Beschwerdeführer im Rechtsbegehren explizit die Erteilung der Note 4.0 im Prüfungsfach "Projektierung" verlangt, ist darauf nicht einzutreten bzw. sind diese Ausführungen als Elemente der Beschwerdebegründung aufzufassen.

3.

3.1 Gemäss den Art. 26 ff
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 26 Gegenstand - 1 Die höhere Berufsbildung dient auf der Tertiärstufe der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind.
1    Die höhere Berufsbildung dient auf der Tertiärstufe der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind.
2    Sie setzt ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, den Abschluss einer höheren schulischen Allgemeinbildung oder eine gleichwertige Qualifikation voraus.
. BBG ist die höhere Berufsbildung weitgehend Sache der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt. Diese regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (vgl. Art. 28 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG). Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das Bundesamt (vgl. Art. 27
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 27 Formen der höheren Berufsbildung - Die höhere Berufsbildung wird erworben durch:
a  eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung;
b  eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule.
und 28
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG). Bereits nach dem alten Berufsbildungsgesetz vom 19. April 1978 (aBBG, AS 1979 1687), das per 1. Januar 2004 durch das vorangehend zitierte heute geltende BBG abgelöst wurde, konnten die Berufsverbände vom Bund anerkannte Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen abnehmen (Art. 51 Abs. 1
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 51 Zuständigkeiten und Gesuch - (Art. 45 und 46 BBG)
1    Über die eidgenössische Anerkennung von Diplomen und Kursausweisen von Bildungsgängen für Berufsbildungsverantwortliche in der beruflichen Grundbildung entscheiden:
a  die Kantone, sofern es sich um Bildungsgänge für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben handelt, mit Ausnahme von gesamtschweizerischen Bildungsgängen;
b  das SBFI bei gesamtschweizerischen Bildungsgängen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben und bei allen andern Bildungsgängen.
2    Dem Gesuch um Anerkennung sind Unterlagen beizulegen, die Angaben machen über:
a  das Leistungsangebot;
b  die Qualifikation der Lehrenden;
c  die Finanzierung;
d  die Qualitätsentwicklung.
aBBG und Art. 44 Abs. 1
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 44 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben - (Art. 45 BBG)
1    Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben verfügen über:
a  ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis auf dem Gebiet, in dem sie bilden, oder über eine gleichwertige Qualifikation;
b  zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet;
c  eine berufspädagogische Qualifikation im Äquivalent von 100 Lernstunden.
2    Anstelle der Lernstunden nach Absatz 1 Buchstabe c können 40 Kursstunden treten. Diese werden durch einen Kursausweis bestätigt.
der damals geltenden, am 1. Januar 2004 durch die Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 [BBV, SR 412.101] abgelösten, alten Berufsbildungsverordnung vom 7. November 1979 [aBBV, AS 1979 1712]). Die Berufsverbände hatten darüber ein Reglement aufzustellen, das der Genehmigung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements bedurfte (Art. 51 Abs. 2 aBBG und Art. 45 aBBV). Gestützt auf die - damals geltenden - Delegationsbestimmungen des alten Berufsbildungsgesetzes hat der Verband Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen das Reglement vom 25. Juni 2003 über die Durchführung der Berufs- und höheren Fachprüfungen im Elektro- und Telematik-Installationsgewerbe (nachfolgend: Reglement; abrufbar unter www.eitswiss.ch Berufsbildung Weiterbildung Berufsprüfung Downloads Reglement 2003 [R2003]) erlassen, welches mit Genehmigung durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement am 25. Juni 2003 in Kraft trat (Art. 30 des Reglements) und für die höhere Fachprüfung für Elektroinstallateure im Jahr 2017 anwendbar war.

3.2 Durch die höhere Fachprüfung für Elektroinstallateure hat der Kandidat den Nachweis zu erbringen, dass er die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt, Installationen gemäss NIV und Telematikanlagen zu projektieren und zu erstellen. Er muss über die notwendigen Kenntnisse verfügen, um in seinem Beruf höheren Ansprüchen bezüglich Technik und Unternehmensführung (Betriebswirtschaft, Marketing, Recht) zu genügen und um einen Betrieb verantwortlich zu leiten (Art. 2 Abs. 4 des Reglements).

3.3 Neben fünf Schulprüfungen werden die drei Fächer "Projektierung", "Technische Projektanalyse" und "Betriebswirtschaftliche Projektanalyse" einzeln geprüft (Art. 16 Abs. 4 des Reglements). Jedes dieser Prüfungsfächer kann in Positionen und in Unterpositionen unterteilt werden (Art. 16 Abs. 8 des Reglements).

Die Leistungen werden mit Noten von 1 bis 6 bewertet, wobei die Note 4.0 und höhere Noten genügende und Noten unter 4.0 ungenügende Leistungen bezeichnen (Art. 20 Abs. 1 des Reglements). Die Gesamtnote der Diplomprüfung ergibt sich aus dem Mittel der einzelnen Prüfungsfächer und der Durchschnittsnote der Schulprüfungen, wobei die Gesamtnote und die Fachnoten auf eine Dezimalstelle gerundet werden (Art. 19 Abs. 2 des Reglements). Positions- und Unterpositionsnoten werden mit ganzen und halben Noten bewertet (Art. 19 Abs. 2 des Reglements).

Das Prüfungsfach "Projektierung" wird, wie bereits erwähnt, in die Positionen bzw. Prüfungsteile "Projektierung schriftlich" und "Projektierung mündlich" unterteilt.

3.4 Nach Art. 21 Abs. 4 des Reglements gilt die höhere Fachprüfung "diplomierter Elektroinstallateur" als bestanden, wenn weder die Durchschnittsnote der Schulprüfungen noch die einzelnen Fachnoten in den drei Prüfungsfächern "Projektierung", "Technische Projektanalyse" und "Betriebswirtschaftliche Projektanalyse" die Note 4.0 unterschreiten.

Gemäss dem Prüfungszeugnis vom 16. August 2017 erzielte der Beschwerdeführer die Schlussnote 4.2, wobei er im Prüfungsfach "Projektierung" die Note 3.5 erhielt. Die Voraussetzung nach Art. 21 Abs. 4 des Reglements, wonach keine Fachnote die Note 4.0 unterschreiten darf, ist damit nicht erfüllt. Deshalb qualifizierte die Erstinstanz die vom Beschwerdeführer abgelegte höhere Fachprüfung für Elektroinstallateure als nicht bestanden.

Konkret hat der Beschwerdeführer im mit der Note 3.5 bewerteten Prüfungsteil "Projektierung schriftlich" 134 Punkte von maximal möglichen 270 Punkten erzielt, wobei für die Note 4.0 mindestens 148.5 Punkte notwendig gewesen wären. Im ebenfalls mit der Note 3.5 bewerteten Prüfungsteil "Projektierung mündlich" hat der Beschwerdeführer folgende Noten in den acht geprüften Unterpositionen erhalten: Projektpräsentation Note 4.5, Projektfragen Note 3.5, Starkstromanlagen Note 3.5, Energieoptimierungen Note 3.0, Beleuchtungstechnik Note 3.0, Erdung/innerer Blitzschutz Note 4.0, Überspannungsschutz Note 4.0 und Uhrenanlagen Note 3.0.

4.

4.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

4.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; vgl. auch Zibung/Hofstetter, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N. 43). Indes haben Examensprüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden eigenen Fachkenntnisse verfügt. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr oft nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber den anderen Prüfungskandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen (vgl. zum Ganzen statt vieler: BVGE 2008/14 E. 3.1; Urteil des BVGer B-2585/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 4.2). In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Justizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung. Es hat nur dann auf Rügen betreffend eine behauptete Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Person selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte sowie die entsprechenden Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. zum Ganzen: BVGE 2010/21 E. 5.1, Urteil des BVGer B-2585/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 4.2).

4.3 Das Bundesverwaltungsgericht weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der Experten ab, nicht zuletzt wenn diese im Rahmen der Vernehmlassung der Vorinstanz substantiiert Stellung zu den Rügen der beschwerdeführenden Person genommen haben und die Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Person abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. statt vieler: BVGE 2010/11 E. 4.2 und 2008/14 E. 3.1-3.2 und 4.3.2 und Urteil des BVGer B-2585/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 4.3).

4.4 Die dargelegte Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. zum Ganzen: BVGE 2010/11 E. 4.2; 2008/14 E. 3.3 und Urteil des BVGer B-2585/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 4.4). Hierbei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (vgl. Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteile des BVGer B-2585/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 4.4 und B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, die Vorin-stanz dürfe die Prüfungsdichte nicht im gleichen Mass einschränken wie die nachfolgenden Rechtsmittelinstanzen. Die Vorinstanz habe die Bewertungen der Experten ungenügend überprüft. Die Argumente und Aussagen der Experten seien nicht mit Normen, Verordnungen oder anderen anerkannten Fachbeiträgen belegt worden. Zudem schweige sich die Vorin-stanz dazu aus, dass die Experten auf verschiedene Datenblätter, Bildnachweise und weitere vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vor-instanz angeführte Quellen zum Nachweis seiner Ansichten nicht eingegangen seien. Der Beschwerdeführer rügt damit, die Vorinstanz habe ihre Kognition in unzulässiger Weise beschränkt. Ausserdem, so der Beschwerdeführer weiter, habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör dadurch verletzt, indem sie die "Expertise einer Fachstelle für Elektroplanung" inhaltlich nicht berücksichtigt habe.

Nach Ansicht der Vorinstanz hätten die Examinatoren in ihren Eingaben, insbesondere in ihrer detaillierten Stellungnahme vom 28. November 2019, in objektiver Weise dargelegt, weshalb die Lösungen des Beschwerdeführers nicht korrekt oder unvollständig seien. Die Vorinstanz habe sich auf die Stellungnahmen der Experten abgestützt, weil diese Aussagen gemäss Ansicht der Vorinstanz logisch und nachvollziehbar erscheinen würden und vertretbar seien. Es lasse sich, so die Vorinstanz weiter, nicht bestreiten, dass die Experten zu jedem Beschwerdepunkt eine glaubwürdige, sachliche Beurteilung abgegeben und die Punktabzüge substantiiert begründet hätten. Aus diesem Grund dürfe die Vorinstanz ihre Kognition beschränken und es stehe ihr nicht zu, dem Beschwerdeführer weitere Punkte zu erteilen.

5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).

Die Nichtausschöpfung der Kognition würde eine Rechtsverweigerung darstellen und den in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV grundsätzlich festgeschriebenen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 30 Rz. 35; Kölz/Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1027). Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts formeller Natur. Sofern der Mangel nicht geheilt werden kann, hat die Verletzung die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zur Folge, und zwar auch dann, wenn der Beschwerdeführer kein materielles Interesse nachzuweisen vermag (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 125 I 113 E. 3; 124 V 180 E. 4a).

5.3 Es gilt vorerst zu prüfen, in welchem Umfang die Vorinstanz die Prüfungsleistung des Beschwerdeführers tatsächlich beurteilte bzw. hätte beurteilen müssen, und ob sie ihre Kognition zu Recht einschränkte bzw. einschränken durfte.

5.3.1 Wie das Bundesverwaltungsgericht ist die Vorinstanz in Prüfungsangelegenheiten als Beschwerdeinstanz tätig. Sie ist damit Rechtsmittelbehörde. Die oben in E. 4 dargelegten Kognitionsgrundsätze gelten daher im selben Umfang auch für die Vorinstanz (vgl. Urteil des BGer 2P.240/2003 vom 2. Dezember 2003 E. 3 ff.; ebenso bereits BGE 106 Ia 1 E. 3c; Urteil des BVGer B-6078/2007 vom 14. April 2008 E. 4 ff.). Demnach kann sich die Vorinstanz in fachspezifischen Fragen und bei der Bewertung von einzelnen Prüfungsantworten darauf beschränken, die von der Erstinstanz gemachten Ausführungen dahingehend zu überprüfen, ob diese die substantiellen Rügen des Beschwerdeführers abhandeln und dabei nachvollziehbar erscheinen. Verfahrensmängel hat sie demgegenüber mit freier Kognition zu beurteilen.

5.3.2 Aus dem Beschwerdeentscheid ist ersichtlich, dass die Vorinstanz die Rügen des Beschwerdeführers nach Aufgaben geordnet aufgelistet hat (E. 5.1, 5.3 und 6.2 der angefochtenen Verfügung). Zudem hat sie die jeweils auf die entsprechende Rüge bezogene Expertenmeinung zusammengefasst festgehalten (E. 5.2, 5.5 und 6.1 der angefochtenen Verfügung) und aus dieser Gegenüberstellung ihre Schlüsse gezogen (E. 5.9 und 6.3 der angefochtenen Verfügung). Die Vorinstanz führt hinsichtlich des Prüfungsteils "Projektierung schriftlich" aus, die Erstinstanz bzw. die für sie handelnden Experten seien auf sämtliche rechtserhebliche Vorbringen eingegangen und hätten sich mit ihnen rechtsgenüglich auseinandergesetzt. Daher sei die vorgenommene Bewertung nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Prüfungsteils "Projektierung mündlich" hält die Vorinstanz fest, dass aus den Stellungnahmen der Experten klar hervorgehe, in welchen acht Themen der Beschwerdeführer beurteilt worden sei, welche Mängel vorgelegen haben und wie die Experten seine Ausführungen gewertet hätten.

5.3.3 Die Vorinstanz hat somit die Expertenmeinungen und die Lösungen des Beschwerdeführers miteinander verglichen und ist abgesehen von einer Ausnahme (vgl. dazu sogleich E. 5.3.4) der Expertenmeinung gefolgt, ohne aber die Lösungen aus ihrer Sicht materiell neu zu beurteilen, wozu sie aufgrund ihrer eingeschränkten Kognition (vgl. E. 4 und 5.3.1) weder befugt noch gehalten war. Die Vorinstanz hat damit im Rahmen ihrer Kognition die Rügen des Beschwerdeführers begutachtet. Dies hat sie insbesondere mit Blick auf die angeblich ungenügende Bewertung der materiellen Inhalte einzelner Lösungen getan. Hinsichtlich der materiellen Rügen muss die Vorinstanz auch nicht einzeln zu jeder vom Beschwerdeführer eingereichten Quelle (z.B. Datenblatt und Bildnachweis) zur Stützung seiner Ansichten Bezug nehmen, solange die abweichende Auffassung der Experten hinsichtlich der betroffenen Aufgabe - wie im vorliegenden Fall - für die Vorinstanz nachvollziehbar und einleuchtend ist.

5.3.4 Die erwähnte einzige Ausnahme, bei welcher die Vorinstanz nicht der Meinung der Examinatoren gefolgt ist, betrifft die Rüge des Beschwerdeführers, dass die Aufgabenstellung und die anwendbaren Richtlinien für das im Prüfungsfach "Projektierung schriftlich" gegenständliche Restaurant keine Brandmeldeanlage und keine Sicherheitsbeleuchtung verlange. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich nämlich fest, sie vermöge mangels einschlägiger Kenntnis diese Rüge nicht eindeutig zu beurteilen. Allerdings, so die Vorinstanz weiter, handle es sich um die Vergabe eines einzigen Punktes. Da der Beschwerdeführer für eine genügende Note im Prüfungsteil "Projektierung schriftlich" 148.5 Punkte erzielen müsste und er lediglich 134 Punkte erzielt habe, könne die Beantwortung dieser Frage offen bleiben.

Soweit die Beurteilung der weiteren Rügen die Zuerkennung weiterer Punkte nicht in entscheiderheblichem Masse zur Folge hat - was vorliegend zutrifft, wie in E. 7 ff. aufgezeigt wird - geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz einig, dass das Offenlassen der soeben erwähnten Rüge betreffend die Brandmeldeanlage und Sicherheitsbeleuchtung aufgrund der Vergabe von nur 1 Punkt bzw. dem Fehlen von 14.5 Punkten für die Note 4.0 nicht entscheidwesentlich ist. Dies gilt vorliegend auch deshalb, weil die Vorinstanz alle anderen Rügen beurteilte und, wie bereits erwähnt, die Bewertung der Examinatoren nicht beanstandete.

5.3.5 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz ihrer Überprüfungspflicht in genügender Weise nachgekommen und hat ihre Kognition nicht unzulässigerweise eingeschränkt.

5.4 Zwischen den Parteien ist ferner unbestritten, dass der Verfasser der vor der Vorinstanz eingereichten "Expertise einer Fachstelle für Elektroplanung" kein unabhängiger Sachverständiger ist, sondern ein dem Beschwerdeführer bekannter Kommilitone, der das Diplom als Elektroinstallateur 2017 erworben hat und über keine Korrekturerfahrung verfügt. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung aufgrund dieser Ausgangslage fest, sie stelle inhaltlich nicht auf die "Expertise einer Fachstelle für Elektroplanung" ab. Der Beschwerdeführer vertritt vor dem Bundesverwaltungsgericht den Standpunkt, die "Expertise einer Fachstelle für Elektroplanung" hätte von der Vorinstanz inhaltlich berücksichtigt werden müssen, da sie rein technische Fragen betreffe, die durch jede unabhängige Stelle überprüfbar seien.

In der gegenständlichen "Expertise einer Fachstelle für Elektroplanung" wird zu 13 vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen Stellung genommen, indem der Verfasser eine eigene Einschätzung abgibt. Mit der Vor-instanz ist einig zu gehen, dass die "Expertise einer Fachstelle für Elektroplanung" nicht ausschlaggebend sein durfte, weil dem Verfasser, im Gegensatz zu den von der Prüfungskommission eingesetzten Experten, die notwendige Korrekturerfahrung und aufgrund des persönlichen Bezugs zum Beschwerdeführer auch die erforderliche Unabhängigkeit fehlt. Ausserdem ist die Expertise als Parteigutachten zu werten und den darin enthaltenen Ausführungen kommt daher kein erhöhter, mithin kein höherer Beweiswert zu als den Behauptungen des Beschwerdeführers selbst (vgl. BVGE 2010/10 E. 5.3). Im Übrigen haben die Examinatoren in Anwendung des ihnen zustehenden und pflichtgemäss auszuübenden Ermessens zu beurteilen, inwiefern die technischen Ausführungen der Kandidaten korrekt sind bzw. ob sie vollumfänglich richtig, teilweise richtig, vollständig oder unvollständig sind. Auch aus Rechtsgleichheitsgründen kann daher deren Bewertung nicht ohne weiteres durch die Einschätzung eines Dritten ersetzt werden (vgl. Urteil des BVGer B-1015/2010 vom 20. September 2010 E. 4.4).

Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass und weshalb sie inhaltlich nicht auf die "Expertise einer Fachstelle für Elektroplanung" abgestellt habe. Sie hat damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers rechtserhebliche Umstände nicht zu Unrecht unberücksichtigt gelassen und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers damit nicht verletzt, zumal sie die Ausführungen der Prüfungsexperten zurecht (vgl. E. 7 ff.) als nachvollziehbar und die Leistungsbewertung als haltbar betrachten durfte.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm vor der Vorinstanz in die Prüfungsunterlagen des Mitkandidaten B._______, mit welchem er über Wochen für die Prüfung gelernt habe, keine Einsicht gewährt worden sei. Dieser habe gleich im Anschluss an die Prüfung versichert, dass er denselben Lösungsansatz gewählt habe wie der Beschwerdeführer (namentlich hinsichtlich der Installationsprodukte wie Leuchten, der Kabeltragsysteme und der Platzierung der Elektroverteilungen usw.). Inzwischen habe der Mitkandidat diese Tatsache auch schriftlich bestätigt. Diese Bestätigung nenne auch die konkreten Bereiche der Prüfung, in welchen er die gleichen Lösungsansätze gewählt habe wie der Beschwerdeführer. Zudem sei B._______ ausdrücklich damit einverstanden, dass Einsicht in seine Prüfungsunterlagen gewährt würde. Der Beschwerdeführer verlange nur Einsicht in eine einzige Prüfung, womit der mit der Einsicht verbundene Aufwand gering sei.

Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, damit Akten von einem Mitkandidaten hinzugezogen werden könnten, reiche es nicht aus, dass ein Beschwerdeführer, so wie im vorliegenden Verfahren, undifferenziert behaupte, er sei rechtsungleich behandelt worden. Die Vorinstanz habe, wie sie auch bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten habe, keinen ausreichenden Verdacht auf eine rechtsungleiche Behandlung. Im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer keine konkreten Aufgaben, Teilaufgaben, Planinhalte etc. nennen können, bei denen er dasselbe geschrieben oder dargestellt habe wie der Mitkandidat, aber nachweislich weniger Punkte erhalten habe. Der Mitkandidat halte in der schriftlichen Bestätigung vor dem Bundesverwaltungsgericht nur fest, er habe denselben Lösungsansatz gewählt wie der Beschwerdeführer. Derselbe Lösungsansatz bedeute indessen nicht automatisch dieselbe Qualität der Lösung. Selbst innerhalb desselben Lösungsansatzes würden die Detailergebnisse qualitativ weiter auseinanderliegen können.

6.2 Das aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch fliessende Recht auf Akteneinsicht im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege beinhaltet die Befugnis, am Sitz der Akten führenden Behörde selbst Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, sich Aufzeichnungen zu machen und, wenn dies der Behörde keine übermässigen Umstände verursacht, Fotokopien zu erstellen (Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1020). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich dabei auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheides zu bilden (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.2).

Nach der Rechtsprechung lässt sich aus der Bundesverfassung grundsätzlich kein Anspruch darauf ableiten, bei Eignungsprüfungen Einsicht in die Prüfungsunterlagen der anderen Kandidaten zu erhalten, solange keine konkreten Verdachtsmomente oder Anhaltspunkte vorgebracht werden, welche auf eine rechtsungleiche Behandlung schliessen lassen. Anders als bei Wettbewerben, bei denen es darum geht, aus einer Anzahl von Bewerbern die geeignetsten herauszusuchen, ist bei Eignungsprüfungen nämlich nicht Gegenstand der Beurteilung, ob andere Kandidaten die Examensaufgabe besser oder schlechter erledigen. Unvermeidlicherweise fliesst in eine Prüfungsbewertung zwar auch eine vergleichende Beurteilung aller Kandidaten ein. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass ein solcher Quervergleich die Grundlage sei für den Entscheid über die einzelnen Arbeiten. Keinen Anspruch auf Einsicht in die Akten der übrigen Kandidaten begründet insbesondere die bloss theoretische Vermutung eines Kandidaten, er könnte rechtsungleich behandelt worden sein. Anders zu entscheiden, würde sowohl die öffentlichen Interessen an einer praktikablen Durchführung von Prüfungsbeurteilungen als auch die privaten Interessen der übrigen Kandidaten erheblich tangieren (vgl. BGE 121 I 225 E. 2c; Urteile des BGer 2P.83/2004 vom 9. August 2004 E. 2.4.3; 2D_7/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3.1). Je besser die Akten des um Einsicht ersuchenden Prüfungskandidaten eine absolute Beurteilung erlauben und je klarer diese Beurteilung ausfällt, desto weniger ist ein Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen von anderen Kandidaten zu bejahen (vgl. BGE 121 I 225 E. 2d).

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die reduzierte Prüfungsdichte (vgl. E. 4.2 f. und 5.3.1) nicht nur für die Notengebung, sondern bei der gesamten materiellen Beurteilung des Examens und damit auch mit Bezug auf den Vergleich mit der materiellen Bewertung der Leistungen anderer Kandidaten gilt (vgl. Urteil des BGer 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.1).

6.3 Im vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Schreiben des Mitkandidaten B._______ bestätigt dieser, dass er an der Prüfung denselben Lösungsansatz gewählt habe wie der Beschwerdeführer. Im anschliessenden Satz nennt er als konkrete Beispiele: "Standort und Ausführung der Elektroverteilungen", "Wahl und Anordnung der Kabeltragsysteme" und "Beleuchtung (Leuchtentypen in Küche und Restaurantbereich)". Abschliessend bestätigt B._______, dass er mit der Einsichtnahme in seine Prüfungsunterlagen einverstanden sei.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lassen sich aus den Aussagen im Bestätigungsschreiben des Mitkandidaten B._______ keine Verdachtsmomente oder Anhaltspunkte ableiten, welche auf eine rechtsungleiche Behandlung schliessen lassen würden. Konkret ist aufgrund des Bestätigungsschreibens von B._______ nicht davon auszugehen, dass dieser für gleiche Antworten mehr Punkte als der Beschwerdeführer erhalten hat. Zum einen ist der Auffassung der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Wahl desselben Lösungsansatzes nicht automatisch mit derselben Qualität der Lösung einhergeht und dass die Detailergebnisse innerhalb desselben Lösungsansatzes weit auseinanderliegen können. Zum anderen nennt der Mitkandidat zwar die Bereiche ("Standort und Ausführung der Elektroverteilungen", "Wahl und Anordnung der Kabeltragsysteme" und "Beleuchtung"), in denen er angeblich den gleichen Lösungsansatz gewählt habe. Er geht darüber hinaus aber nicht auf die Details seiner Lösung ein. Als Folge daraus vermag auch der Beschwerdeführer nicht konkret aufzuzeigen, bei welchen Aspekten nicht nur der Ansatz, sondern auch die Lösung an sich gleich ist. Mit anderen Worten besteht höchstens eine theoretische Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer trotz desselben Lösungsansatzes in den genannten Bereichen im Vergleich zum Mitkandidaten B._______ rechtsungleich behandelt worden sein könnte. Ohne konkrete Anhaltspunkte oder Verdachtsmomente, die dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer für gleiche Antworten weniger Punkte als der Mitkandidat B._______ erhalten hat, reicht eine nur theoretisch vorhandene Möglichkeit gemäss Rechtsprechung nicht aus, um eine Akteneinsicht in die Prüfungsunterlagen von B._______ zu gewähren. An dieser Beurteilung ist trotz der grundsätzlichen Einwilligung von B._______ in die Akteneinsicht festzuhalten, da, wie bereits erwähnt, auch öffentlichen Interessen an einer praktikablen Durchführung von Prüfungsbeurteilungen gegen die Einsicht in die Prüfungsunterlagen eines anderen Mitkandidaten sprechen.

Es kommt hinzu, dass die Beurteilung der Leistung des Beschwerdeführers - wie im Folgenden aufgezeigt wird - anhand der von den Prüfungsexperten eingereichten Stellungnahmen, wie von der Vorinstanz zu Recht geltend gemacht, nachvollzogen werden kann. Der Beschwerdeführer hatte zudem Gelegenheit, sich zu diesen Stellungnahmen zu äussern. Bei dieser Sachlage ist - auch unter Berücksichtigung der reduzierten Prüfungsdichte - nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem bei ihr eingereichten Akteneinsichtsgesuch betreffend die Unterlagen des Mitkandidaten B._______ nicht stattgegeben hat. Auch besteht kein Anlass, diese Unterlagen im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu edieren und diesbezüglich Akteneinsicht zu gewähren.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Lösungsschlüssel korrespondiere nicht mit der Aufgabenstellung. Dieser geltend gemachte Widerspruch hat nach Ansicht des Beschwerdeführers zu einer falschen Bewertung seiner Prüfung hinsichtlich der drei Kriterien "1.3.a Lichtinstallation: Grobberechnung der Beleuchtungsstärke", "2.3 Kraft / Wärme: Leistungsoptimierung" und "3.3 EDV / UKV: Anschluss Brandmeldeanlage" geführt.

Die Vorinstanz hält pauschal für alle Kriterien fest, es sei nicht zu erkennen, weshalb die erwartete Lösung nicht mit der Aufgabenstellung korrespondieren solle. Es könne nichts dagegen eingewendet werden, wenn von einem Kandidaten auf dem Anforderungsniveau dieser Prüfung erwartet werde, dass er eine Aufgabe auch auf der Grundlage von sinnvollen Annahmen zu lösen imstande sei.

7.2 Hinsichtlich des Kriteriums "1.3.a Lichtinstallation: Grobberechnung der Beleuchtungsstärke" hielt die Aufgabenstellung unter anderem fest: "Die Anzahl und Typen der Beleuchtungskörper ist approximativ mittels Wirkungsgradverfahren zu bestimmen und sind auf dem Installationsplan einzuzeichnen." Im Lösungsschlüssel ist ersichtlich, dass für die Grobberechnung der Beleuchtungsstärke 4 Punkte zu vergeben waren und der Beschwerdeführer keinen Punkt erhalten hat.

Die Examinatoren hielten hinsichtlich des Kriteriums "1.3.a Lichtinstallation: Grobberechnung der Beleuchtungsstärke" fest, der Kandidat sei aufgefordert gewesen, übliche Werte für Nennlichtstrom, Raumwirkungsgrad, Leuchtentwicklungsgrad und Alterung der Leuchten zu benennen. Auf dem Installationsplan des Beschwerdeführers sei die Berechnungsformel der Wirkungsgradmethode nicht ersichtlich, sondern es sei lediglich eine Faustformel vermerkt.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die gemäss Lösungsschlüssel erwartete Beleuchtungsberechnung nach Wirkungsgradverfahren sei nicht möglich gewesen. Entweder werde die Beleuchtungsstärke approximativ bestimmt oder mittels Wirkungsgradverfahren berechnet. Um eine Berechnung mittels Wirkungsgradverfahren durchführen zu können, würden die Datenblätter des Leuchtenherstellers und sämtliche Raumdaten benötigt. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass es keine üblichen Werte für Nennlichtstrom, Raumwirkungsgrad, Leuchtentwicklungsgrad und Alterung der Leuchten gebe, weshalb diesbezüglich ein unabhängiger Experte befragt werden solle.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist die Aufgabe zum Kriterium 1.3.a verständlich: Es müssen die Anzahl und Typen der Beleuchtungskörper approximativ, also nicht exakt, mittels Wirkungsgradverfahren bestimmt und auf dem Installationsplan eingezeichnet werden. Der Grund hierfür war, wie dies die Prüfungsexperten festgehalten haben, dass der Kandidat übliche Werte hätte einsetzen müssen. Es handelt sich hierbei also um eine gemäss Aufgabenstellung und Bewertungsraster vorgesehene Grobberechnung der Beleuchtungsstärke. Mit der Vorinstanz ist im Übrigen einig zu gehen, dass von einem Kandidaten im Rahmen einer klaren Aufgabenstellung verlangt werden kann, übliche Werte einzusetzen, um die Aufgabe gemäss Aufgabenstellung zu lösen. Die in Frage kommenden bzw. üblichen Werte für Nennlichtstrom, Raumwirkungsgrad, Leuchtentwicklungsgrad und Alterung der Leuchten sind aufgrund der Verwendung des Worts "approximativ" in der Aufgabenstellung nicht exakt bestimmt. Mit dem Wort "approximativ" wird nämlich explizit dem Umstand Rechnung getragen, dass das Wirkungsgradverfahren im Rahmen der schriftlichen Prüfung gemäss Aufgabenstellung nicht so durchgeführt werden kann, dass nur eine einzige Lösung in Frage kommt. Eine in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragte Zeugenbefragung zur Klärung der Frage, ob es übliche Werte für Nennlichtstrom, Raumwirkungsgrad, Leuchtentwicklungsgrad und Alterung der Leuchten gebe, ist aufgrund des durch die Aufgabenstellung eingeräumten grossen Spielraums daher nicht notwendig. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit Kritik auseinander, dass es (bereits) an der Angabe der Formel mangle.

Nach dem Gesagten verlangte die Aufgabenstellung im Kriterium "1.3.a Lichtinstallation: Grobberechnung der Beleuchtungsstärke" die approximative Berechnung mittels Wirkungsgradverfahren und üblicher, mithin grob geschätzter Werte, um die Anzahl und Typen der Beleuchtungskörper zu bestimmen. Dies korrespondiert mit dem Bewertungsraster, das für die Grobberechnung der Beleuchtungsstärke 4 Punkte vorsah, weshalb die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers nicht stichhaltig ist.

7.3 Hinsichtlich des Kriteriums "2.3 Kraft / Wärme: Leistungsoptimierung" hielt die Aufgabenstellung unter anderem fest: "Alle elektrischen Verbraucher sind wenn möglich und betrieblich sinnvoll über eine Leistungsoptimierung anzusteuern. [... ]. Die Messung mit Steuerung und allen notwendigen Komponenten ist [...] in das Schema einzuzeichnen. [...]. Die über die Leistungsoptimierung angeschlossenen Verbraucher können ab Werk mit entsprechender Verdrahtung für den Betrieb mit einer Lastabschaltung bestellt werden." Im Lösungsschlüssel ist ersichtlich, dass für die Leistungsoptimierung 6 Punkte zu vergeben waren und der Beschwerdeführer 2 Punkte erhalten hat. Keine Punkte hat der Beschwerdeführer u.a. für die Unterkriterien "Steuersicherung", "Wandler" und "Anschluss DT / Max" erhalten.

Der Stellungnahme der Prüfungsexperten der Erstinstanz ist hinsichtlich des Kriteriums "2.3 Kraft / Wärme: Leistungsoptimierung" zu entnehmen, dass beim Unterkriterium "Steuersicherung" die im Schema dargestellte Steuereinheit nicht abgesichert sei. Beim Unterkriterium "Wandler" sind die Experten der Ansicht, dass in der Unterverteilung gesonderte, auf das Lastmanagementsystem abgestimmte Messwandler zu verwenden seien. Schliesslich stellen sich die Experten hinsichtlich des Unterkriteriums "Anschluss DT / Max" auf den Standpunkt, der Anschluss der Tarifdrähte sei für ein Lastenmanagementsystem relevant.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, im Aufgabenbeschrieb werde eine Leistungsoptimierung für die grossen Verbraucher gefordert. Der Lösungsschlüssel ziele allerdings auf eine Lastabwurfsteuerung ab. Bei der vom Beschwerdeführer geplanten Leistungsoptimierung müsse weder der Doppeltarif physikalisch eingebunden sein noch die Last über Lastschütze abgeschaltet werden.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Stellungnahme der Prüfungsexperten zum gegenständlichen Kriterium insoweit zu folgen, als dass die mit dem Lastenmanagementsystem zusammenhängenden Elemente ihrer Ansicht nach mit der Leistungsoptimierung im Zusammenhang stehen. Diese Ansicht der Prüfungsexperten steht im Einklang mit der Aufgabenstellung, die nicht ausschliesst, dass ein Lastmanagementsystem als ein Bestandteil der Leistungsoptimierung aufgefasst werden könnte. Die Prüfungsexperten haben nachvollziehbar erläutert, weshalb dem Beschwerdeführer für die Unterkriterien "Steuersicherung", "Wandler" und "Anschluss DT / Max" kein Punkt habe erteilt werden können und hierfür, wie bereits erwähnt, auf Elemente des Lastmanagementsystems verwiesen.

Nach dem Gesagten trifft der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass der Lösungsschlüssel im Kriterium "2.3 Kraft / Wärme: Leistungsoptimierung" auf eine Lastabwurfsteuerung abziele und daher nicht mit der Aufgabenstellung korrespondiere, nicht zu.

7.4 Hinsichtlich des Kriteriums "3.3 EDV / UKV: Anschluss Brandmeldeanlage" hielt die Aufgabenstellung unter anderem fest, es sei "eine komplette UKV-Installation (universelle Kommunikationsverkabelung) vorzusehen". Im Lösungsschlüssel ist ersichtlich, dass für den Anschluss der Brandmeldezentrale 1 Punkt zu vergeben war und der Beschwerdeführer diesen Punkt nicht erhalten hat.

Die Prüfungsexperten der Erstinstanz halten fest, die technischen Einrichtungen seien in die UKV-Installation zu integrieren gewesen. Die Gebäudenutzung setze gemäss den anwendbaren "VKF [Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen]-Richtlinien" die Überwachung mit einer Brandmeldeanlage voraus, weshalb der entsprechende Anschluss vorzusehen sei.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Aufgabenstellung fordere keine Brandmeldeanlage. Er begründet seine Ansicht im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht weiter. Im Verfahren vor der Vorinstanz vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, gemäss den anwendbaren "VKF-Richtlinien" sei eine Brandmeldeanlage für das von der Aufgabenstellung betroffene Projekt (ein Restaurant einer bestimmten Grösse) nicht erforderlich.

Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht erkennbar, dass bzw. weshalb die Auffassung der Prüfungsexperten betreffend die "VKF-Richtlinien", welche die Überwachung mit einer Brandmeldeanlage voraussetzen würden, nicht zutreffen. Dementsprechend ist für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar, dass gemäss dem Lösungsschlüssel ein Punkt für die Verkabelung für eine Brandmeldezentrale als Bestandteil einer kompletten UKV-Installation vergeben wurde, welche gemäss der Aufgabenstellung verlangt war. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten daher nicht stichhaltig.

8.

8.1 Ferner rügt der Beschwerdeführer, ihm seien unzulässigerweise für gleiche Fehler mehrfach Punkte abgezogen worden, was die Vorinstanz hätte erkennen müssen.

Erstens seien dem Beschwerdeführer für die Sauberkeit und Übersichtlichkeit des gleichen Plans an vier Stellen Punkte abgezogen worden. So habe er dafür im Kriterium "1.1.a Ausführung Plan" 1 von 4 Punkten, im Kriterium "2.1.a Ausführung Schema" 1 von 3 Punkten, im Kriterium "3.1a Ausführung Plan" 3 von 5 Punkten und im Kriterium "2.5 Gesamteindruck" 2 von 5 Punkten erhalten. Dem Beschwerdeführer seien für die Kriterien 1.1.a, 2.1.a und 3.1a zusätzlich 7 Punkte zu erteilen.

Zweitens seien dem Beschwerdeführer mehrfach Punkte für die fehlende Rohrdimensionierung abzogen worden. Im Bewertungsraster gebe es in den beiden Kriterien 1.1.b und 3.1b Punkte für Hinweise auf die Dimensionierung von Rohrleitungen. Diese Punkte seien richtigerweise nicht erteilt worden, da die Rohrdimensionierungen in weiten Teilen des Planes nicht ersichtlich seien. Allerdings hätten die Experten danach unzulässigerweise die Punkteabzüge bei insgesamt sechs weiteren Kriterien ("1.3a-7 Wahl und Anordnung der Leuchten", "1.3a-11 Wahl/Anordnung Aussenleuchten", "1.4-M11 Steamer", "1.4-M19 GWA gross", "1.4-M23 Kasse/Kühlschrank aussen" und "3.1b-1 Hinweise auf u.a. die Rohrdimensionierung") mit fehlenden Rohrdimensionen begründet. Dem Beschwerdeführer seien daher mindestens 6 zusätzliche Punkte zu erteilen.

8.2 Die Vorinstanz ist hinsichtlich der Rohrdimensionierung der Ansicht, dass eine mehrfache negative Bewertung desselben Grundproblems bzw. derselben Grunderscheinung in einer komplexen Prüfungsaufgabe, wie im gegenständlichen Installationsprojekt, zulässig sei. Entscheidend sei die Struktur der Lösung sowie die Relevanz des Mangels in der Praxis. Hinsichtlich des geltend gemachten mehrfachen Punkteabzugs für die Sauberkeit und Übersichtlichkeit des gleichen Plans lässt sich die Vorinstanz nicht vernehmen.

8.3 Bezüglich der Frage, welches relative Gewicht den verschiedenen Angaben, Überlegungen und Berechnungen zukommt, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, und wie viele Punkte in der Folge für nur teilweise richtige Antworten zu vergeben sind, steht den Prüfungsexperten ein relativ grosser Ermessenspielraum zu, der gemäss konstanter Praxis von den Rechtsmittelinstanzen zu respektieren ist. Das Ermessen der Prüfungsexperten ist jedoch dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, aus dem die genaue Punkteverteilung pro Teilantwort hervorgeht. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit beziehungsweise der Gleichbehandlung aller Kandidaten gewährt in einem derartigen Fall jedem Kandidaten den Anspruch darauf, dass auch er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine richtige Teilleistung zustehen (vgl. zu allem Urteil des BVGer B-5160/2017 vom 1. Februar 2018 E. 2.2).

8.4

8.4.1 Betreffend den geltend gemachten unzulässigen mehrfachen Punktabzug für die Sauberkeit und Übersichtlichkeit des gleichen Plans gilt Folgendes: Die im Bewertungsraster einzeln aufgeführten Kriterien "1.1.a Ausführung Plan", "2.1.a Ausführung Schema" und "3.1a Ausführung Plan", die sich jeweils auf die Aufgaben 1, 2 und 3 des Prüfungsteils "Projektierung schriftlich" beziehen, bewerten allesamt explizit die Sauberkeit und Übersichtlichkeit der Ausführungen des Kandidaten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Prüfungsexperten die ihrer Ansicht nach nicht ausreichend sorgfältige und übersichtliche Ausführung des Beschwerdeführers für jede der drei Aufgaben des Prüfungsteils "Projektierung schriftlich" beurteilten und mit Punkten bewerteten, zumal das Bewertungsraster dies explizit vorgab.

Zudem besteht für jede der drei Aufgaben des Prüfungsteils "Projektierung schriftlich" ein Kriterium "Gesamteindruck" (konkret die Kriterien 1.5 [maximal 3 Punkte], 2.5 [maximal 5 Punkte] und 3.6 [maximal 5 Punkte]). Wieso sich die Beschwerde nur mit dem Kriterium "2.5 Gesamteindruck" beschäftigt, das angeblich die unzureichende Sauberkeit und Übersichtlichkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers doppelt berücksichtigt habe, die Kriterien 1.5 und 3.6, die im Bewertungsraster ebenfalls mit "Gesamteindruck" bezeichnet werden, unberücksichtigt lässt, erläutert der Beschwerdeführer nicht. Hinsichtlich des Kriteriums "2.5 Gesamteindruck" ist nicht zu beanstanden, dass die Prüfungsexperten ihren Gesamteindruck der beschwerdeführerischen Lösung entsprechend den Vorgaben im Bewertungsraster beurteilten und mit Punkten bewerteten. Im Übrigen erscheint es fraglich, ob im Kriterium "2.5 Gesamteindruck" überhaupt die Sauberkeit und Übersichtlichkeit der Ausführungen bewertet wurde. Der Beschwerdeführer macht nämlich keine entsprechenden Hinweise, z.B. auf das Bewertungsraster, geltend und es sind für das Bundesverwaltungsgericht auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die das Kriterium "2.5 Gesamteindruck" direkt mit der Übersichtlichkeit und Sauberkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug brächten. Selbst wenn im Kriterium "2.5 Gesamteindruck" die Sauberkeit und Übersichtlichkeit der Ausführungen für den Punkteabzug ausschlaggebend gewesen wäre, würde darin eine vom Ermessensspielraum der Prüfungsexperten erfasste Betonung der Wichtigkeit der Sauberkeit und Übersichtlichkeit liegen, zumal auf den Prüfungsunterlagen unter dem Punkt "Allgemein" in fetter Schrift betont wurde, dass das ganze Projekt in übersichtlicher, sauberer Entwurfsqualität mit Schablone zu zeichnen sei.

8.4.2 Im Kriterium 1.1.b wird für den Hinweis auf die Rohrdimensionierung gemäss Bewertungsrater 1 Punkt erteilt. Im Kriterium 3.1b werden für die Hinweise auf die vier Aspekte "Rohrdimension / Kabelbezeichnung / Leiterquerschnitt / Leitungsführung" gesamthaft 4 Punkte erteilt. Der Beschwerdeführer räumt, wie bereits erwähnt, ein, dass die Nichterteilung der Punkte für die geforderten Hinweise auf die Rohrdimensionierung in den genannten Kriterien 1.1.b und 3.1b gerechtfertigt sei. Aufgrund des Bewertungsrasters und den Ausführungen in der Beschwerde ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des mit "3.1b-1" bezeichneten Kriteriums das Kriterium "3.1b" des Bewertungsrasters gemeint hat, das sich unter dem ersten Aufzählungszeichen (3.1b-1, Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht) auf Hinweise auf die Rohrdimensionierung bezieht. Aufgrund dieser Identität zwischen dem vom Beschwerdeführer mit "3.1b-1" bezeichneten Kriterium und dem Kriterium "3.1b" des Bewertungsrasters, für das unbestritten keine Punkte zu erteilen sind, ist für das Kriterium "3.1b-1" von vorn herein kein zusätzlicher Punkt zu vergeben.

Bezüglich der übrigen im Zusammenhang mit der Dimensionierung der Rohrleitungen vom Beschwerdeführer erwähnten Kriterien ("1.3a-7 Wahl und Anordnung der Leuchten", "1.3a-11 Wahl/Anordnung Aussenleuchten", "1.4-M11 Steamer", "1.4-M19 GWA gross" und "1.4-M23 Kasse/Kühlschrank aussen") macht er erstens nicht geltend, er habe die jeweils betroffene Rohrdimensionierung erwähnt. Der Beschwerdeführer stellt sich zweitens auch nicht auf den Standpunkt, dass in den betreffenden Kriterien die Dimensionierung der Rohrleitungen keine Rolle spiele. Da die Rohrdimensionierung also unbestrittenermassen in den von ihm genannten Kriterien von Bedeutung sind, mussten die Prüfungsexperten die Nichterwähnung der Rohrdimensionierung mit einem Punkteabzug bewerten, auch wenn in den beiden anderen Kriterien wegen fehlender Hinweise auf die Rohrdimensionierung bereits keine Punkte erteilt wurden. Würden die Prüfungsexperten diese Vorgaben im Bewertungsraster missachten, wäre die Gleichbehandlung aller Kandidaten nicht mehr gewährleistet.

Im Übrigen scheint es nachvollziehbar, dass an einem Ort (Kriterien 1.1.b und 3.1b [Hinweise auf die Dimensionierung von Rohrleitungen]) bewertet wird, ob überhaupt Hinweise auf die Dimensionierung der Rohrleitungen vorhanden sind und an einem anderen Ort, ob die Rohrdimensionierung für die Lösung der konkreten Aufgabenstellung richtig ist (Kriterien "1.3a-7 Wahl und Anordnung der Leuchten", "1.3a-11 Wahl/Anordnung Aussenleuchten", "1.4-M11 Steamer", "1.4-M19 GWA gross" und "1.4-M23 Kasse/Kühlschrank aussen"). Konkret wird in den Kriterien 1.3a-7 und 1.3a-11 nämlich beurteilt, ob die Rohrdimensionierung für die geplanten Lichtinstallationen ausreichend sind und in den Kriterien 1.4-M11, 1.4-M19 und 1.4-M23 wird nachgeprüft, ob die Rohrdimensionierung für die geplanten Kraft- und Wärmeinstallationen stimmen.

8.5 Nach dem Gesagten haben die Prüfungsexperten der Erstinstanz nicht unzulässigerweise für den gleichen Fehler mehrfach Punkte abgezogen. Die Bewertung der Experten wurde von der Vorinstanz auch diesbezüglich zu Recht als nachvollziehbar erachtet.

9.

9.1 Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer in den Kriterien "1.2-1 Zuleitung UV Restaurant", "1.2-3 Allg. Bezeichnung Installationskanäle", "1.3a-7 Wahl / Anordnung Leuchten", "1.2-2 Platzierung / Abmessung UV" und "2.2-3 Vorsicherung Überspannungsschutz" eine offensichtliche Falschbewertung seiner Prüfung geltend. Unter anderem reicht er hierfür neu vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme von C._______ ein, der ein ausgewiesener Experte sei.

Die Vorinstanz hat, wie bereits erwähnt, rechtsgenüglich insbesondere die Meinung der Examinatoren und die Lösungen des Beschwerdeführers miteinander verglichen und ist der Meinung der Examinatoren gefolgt (vgl. E. 5.3 ff.).

9.1.1 Die Examinatoren der Erstinstanz halten im Kriterium "1.2-1 Zuleitung UV Restaurant" fest, der Querschnitt der "Zuleitung der UV Restaurant" fehle. Es sei nicht verständlich, ob ein Einzelleiter oder ein Kabel installiert werde. Lediglich die Leiteranzahl 5x sei beschrieben.

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, in seiner Prüfungsarbeit seien alle von den Examinatoren geforderten Zuleitungen und Spezifikationen eindeutig zu erkennen, ohne sich detailliert mit der Kritik der Experten auseinanderzusetzen.

Selbst wenn der Beschwerdeführer zutreffend davon ausgehen sollte, dass in seinem Plan alle Zuleitungen und Spezifikationen vorhanden wären, sind diese gemäss der Ansicht der Examinatoren nicht zu erkennen. Die Examinatoren halten nämlich fest, der Querschnitt einer Zuleitung fehle und es sei nicht verständlich, was installiert worden sei. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Examinatoren dem Beschwerdeführer von 4 möglichen Punkten nur 1 Punkt erteilten.

9.1.2 Im Kriterium "1.2-3 Allg. Bezeichnung Installationskanäle" begründen die Examinatoren die Erteilung von 1 von 2 möglichen Punkten damit, dass die Trasse auf der Planlegende als 300er benannt, jedoch nur als 200er dargestellt werde. Der Bodenkanal auf der allg. Bezeichnung werde als 400er benannt, jedoch als 100er dargestellt. Die Angaben der Legende und der Zeichnung seien nicht kongruent.

Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht haltbar, dass die Examinatoren die Zeichnung als Fehler werten, weil sie nicht massstabsgetreu sei.

Die Bewertung der Examinatoren ist nachvollziehbar, da sie im Detail festhalten, dass die Zeichnungen auf dem Plan abweichend von der Legende benannt bzw. dargestellt wurden. Damit ist der Punktabzug von 1 Punkt nicht zu beanstanden.

9.1.3 Im Kriterium "1.3a-7 Wahl / Anordnung Leuchten" begründen die Examinatoren die Vergabe von 0 von 4 Punkten wie folgt: Der Bereich der Spieltische sei im Grundriss ersichtlich abgetrennt. Die Rechteckfläche zeige auf, dass für diesen Bereich auch ein gesonderter Bodenbelag vorgesehen sei. Entsprechend gelte es auch in der Raumgestaltung diesen Bereich spezifisch zu beurteilen. Ein einzelner Lichtpunkt direkt über dem Spieltisch verursache ein zu starker Schattenwurf (Schlagschatten) und eine zu starke Blendung. Die im Plan dargestellte Leuchtenanordnung mit dem geplanten Leuchtentyp sei für den Spielbereich nicht geeignet. Die Ausleuchtung mit zwei Leuchten "Zumtobel Ondaria II LED" sei für diese Nutzung nicht zweckmässig.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Examinatoren würden darauf beharren, dass ein einzelner Lichtpunkt geplant worden sei, der blende und sie würden auf die vom Beschwerdeführer angegebene Quelle, ein Datenblatt, nicht eingehen.

Selbst wenn der Argumentation des Beschwerdeführers insoweit zu folgen wäre, dass der geplante einzelne Lichtpunkt nicht blende, bliebe die Begründung der Examinatoren im Grundsatz unangetastet. Sie halten im Wesentlichen fest, dass die Raumgestaltung des betroffenen Bereichs (der Spieltische) spezifisch zu beurteilen und die vorgeschlagene Lösung nicht zweckmässig sei. Unter anderem wird neben der starken Blendung auch der Schattenwurf bemängelt, der vom Beschwerdeführer nicht angezweifelt wird. Die Vergabe von 0 Punkten mag durchaus streng erscheinen, ist jedoch vertretbar.

9.1.4 Im Kriterium "1.2-2 Platzierung / Abmessung UV" halten die Examinatoren fest, dass die Elektroverteilung mit der gezeichneten Abmessung mit den nötigen Systemreserven nicht nach dem Stand der Technik realisierbar sei. Die Verteilung weise einen Nennstrom von 250A auf. Die Verkupferung (interne Verdrahtung der Verteilung) sei bei einer Schranktiefe von 200mm technisch nur sehr umständlich realisierbar und entspreche nicht dem Stand der Technik. Eine Schranktiefe von 300mm sei minimal nötig. Die Elektroverteilung sei in einem Fluchtweg platziert. Würde sie dort realisiert, seien Massnahmen in Bezug auf den Brandschutz zwingend. Solche würden vollständig fehlen.

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Examinatoren würden unzulässigerweise annehmen, dass die Elektroverteilung nicht vor einem angeblichen Fluchtweg in einem Korridor platziert sein dürfe, was sich aus den anwendbaren VKF-Richtlinien jedoch nicht ergebe.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag die Ausführungen der Examinatoren betreffend die Platzierung der Elektroverteilung in einem Fluchtweg nachzuvollziehen bzw. aus den vom Beschwerdeführer eingereichten VKF-Richtlinien ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht offensichtlich das Gegenteil ersichtlich. Darüber hinaus sind die weiteren Begründungsteile der Examinatoren stichhaltig. Insbesondere der vom Beschwerdeführer nicht beanstandete Vorwurf, dass die Elektroverteilung mit der gezeichneten Abmessung mit den nötigen Systemreserven nicht nach dem Stand der Technik realisierbar sei, erscheint schwerwiegend. Insgesamt erscheint die Vergabe von 3 von 6 Punkten nicht unhaltbar, was auch von der Vorinstanz richtig erkannt wurde, wenn sie sich dahingehend äusserte, dass die Erklärungen zur Leistungsbeurteilung nachvollziehbar seien.

9.1.5 Die Examinatoren vertreten im Kriterium "2.2-3 Vorsicherung Überspannungsschutz" den Standpunkt, Überspannungsableiter seien bei lsolationsmessungen vom Netz zu trennen. Um dies einfach zu ermöglichen, seien sie vor dem Hauptschalter oder mit separater Trennvorrichtung zu installieren.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Examinatoren hätten den Punkteabzug mit dem Fehlen einer separaten Trennvorrichtung für den Überspannungsableiter begründet. Diese Trennvorrichtung sei in dem vom Beschwerdeführer eingeplanten Produkt jedoch bereits integriert und dementsprechend überflüssig, was sich auch aus einem Datenblatt ergebe.

Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Datenblatt ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass beim vom Beschwerdeführer eingeplanten Produkt die Trennvorrichtung integriert ist, weshalb der entsprechende Überspannungsableiter bei Isolationsmessungen nicht vom Netz zu trennen ist. Ausserdem ist die Begründung der Examinatoren überzeugend, dass für eine solche Trennung eine einfache Lösung angestrebt werden sollte und hierfür zwei verschiedene Möglichkeiten bestünden (Installation der Überspannungsableiter vor dem Hauptschalter oder mit separater Trennvorrichtung), von welchen der Beschwerdeführer keine geplant habe. Die Vergabe von 0 von 1 Punkt ist daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts vertretbar.

9.1.6 Nach dem Gesagten ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass sich die Examinatoren der Erstinstanz in den Kriterien 1.2-1, 1.2-3, 1.3a-7, 1.2-2 und 2.2-3 ausreichend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt haben. Ihre Ausführungen sind, wie dies auch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte, nachvollziehbar. Die Examinatoren erläutern ausführlich, weshalb keine zusätzlichen Punkte erteilt werden können oder weswegen ein Punkteabzug gerechtfertigt war.

9.2 Zur Untermauerung der Rüge der offensichtlichen Falschbewertungen in den genannten Kriterien 1.2-1, 1.2-3, 1.3a-7, 1.2-2 und 2.2-3 hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht, wie bereits erwähnt, neu eine Stellungnahme von C._______ vom 1. Dezember 2020 eingereicht.

Wie bereits erwähnt kann es nicht Aufgabe einer Beschwerdebehörde sein, die Prüfung gewissermassen zu wiederholen, weshalb an den Beweis der behaupteten Unangemessenheit der Bewertung gewisse Anforderungen gestellt werden müssen. Die entsprechenden Rügen müssen zumindest von objektiven und nachvollziehbaren Argumenten sowie den entsprechenden Beweismitteln getragen sein. Ergeben sich solche offenkundigen und eindeutigen Anhaltspunkte nicht bereits aus den Akten, kann von der Rechtsmittelbehörde nur verlangt werden, dass sie auf alle Rügen eingeht, wenn die Rügen in der Beschwerde genügend substantiiert wurden (vgl. Urteil des BVGer B-1997/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.3).

Der Gutachter nimmt in der Stellungnahme, ähnlich wie in der bereits erwähnten "Expertise einer Fachstelle für Elektroplanung", zu 13 allgemein formulierten Fragen Stellung, welche die folgenden generellen Themen betreffen: das Verständnis des Begriffs "Installationsplan in Entwurfsqualität", das Bestehen normativer Grundlagen oder Empfehlungen, die das Abschlaufen von Deckenleuchten untersagen, die Aufgabe des Elektroplaners, die Anzahl von Stromkreisen, die in einem bestimmten Standschrank angeordnet werden können, die Gewährleistung der wirtschaftlichen und installationstechnischen Flexibilität mit einer nicht demontierbaren Hängedecke, den Unterschied zwischen einem Leistungsoptimierungssystem und einer Lastabwurfsteuerung, die Erhöhung des Neutralleiterstromes bei Flachbandkabeln, die Erfüllung der Netzqualität, den Einsatz von zentralen Uhrensystemen in KMUs, die Zulässigkeit der Verlegung von Flachbandkabeln in Hohldecken, den Einsatz von Schalterstellen in Büroräumen mit Ständerleuchten, den praxisrelevanten Reserveplatz in Kabeltragsystemen und den Einbezug von dekorativen Leuchten in der Beleuchtungsberechnung. Mit anderen Worten nehmen die Ausführungen von C._______ keinen konkreten Bezug auf die in der angefochtenen Verfügung wiedergegebene Beurteilung der Prüfungsexperten der Erstinstanz und setzen sich dementsprechend nicht konkret mit dem gegenständlichen Prüfungsfall des Beschwerdeführers auseinander. Vielmehr sind die Antworten von C._______ genereller Natur und teilweise sehr kurz (zur wirtschaftlichen und installationstechnischen Flexibilität mit einer nicht demontierbaren Hängedecke antwortet er: "Grundsätzlich nicht"; zur Verlegung von Flachbandkabeln in Hohldecken antwortet er: "Ja klar [vgl. SN41100 5.2.3.1.1.7 / 5.2.3 Tabelle 3 KZ 40]. Die Herstellerangaben sind zu beachten"; zum Einbezug von dekorativen Leuchten in der Beleuchtungsberechnung antwortet er: "Nein"). Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerdeschrift sodann selber explizit fest, dass C._______ zu verschiedenen fachlichen Fragen Stellung nimmt. Eine Bezugnahme der Stellungnahme zur konkreten Prüfungsaufgabe, die keine Abfrage von theoretischem Wissen, sondern einen praktischen Prüfungsfall zum Gegenstand hat, ist jedoch nicht ersichtlich, ebenso wie die einzelnen Aussagen der Stellungnahme von C._______ durch den Beschwerdeführer nicht den konkret beanstandeten Kriterien bzw. den einzelnen Rügen zugeordnet werden. Insbesondere wird aus der Stellungnahme somit nicht ersichtlich, dass und weshalb der angefochtene Entscheid nicht mehr vertretbar ist bzw. inwiefern die Prüfungsorgane in ihrer Beurteilung eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Arbeit des Kandidaten offensichtlich unterbewertet haben. Auch
der Beschwerdeführer verzichtet in der Beschwerdeschrift an das Bundesverwaltungsgericht auf das Herstellen eines konkreten Bezugs der Stellungnahme von C._______ zum angefochtenen Entscheid bzw. der Bewertung der Prüfungsexperten.

Insgesamt vermag der Beschwerdeführer mit der vor dem Bundesverwaltungsgericht neu eingereichten Stellungnahme von C._______ die Unangemessenheit der Bewertung der Examinatoren nicht substantiiert aufzuzeigen. Es bleibt somit dabei, dass die Bewertung der Prüfung in den genannten Kriterien 1.2-1, 1.2-3, 1.3a-7, 1.2-2 und 2.2-3 für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und nicht zu bestanden ist.

10.

10.1 Hinsichtlich der mündlichen Prüfung verweist der Beschwerdeführer auf die Beschwerde vom 18. August 2017, wo die Mängel ausführlich beschrieben seien. Auf diese Rügen sei die Vorinstanz teilweise gar nicht eingegangen. Konkret habe die Vorinstanz die Rüge betreffend die Aussage "Sprudeln Sie vor Wissen" und den Umstand, dass die Experten dem Beschwerdeführer einerseits ein breites Fachwissen attestierten, dann aber doch eine ungenügende Note erteilten, nicht behandelt.

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid, wie bereits erwähnt, festgehalten, es gehe aus den Stellungnahmen der Experten klar hervor, in welchen acht Themen (Projektpräsentation Note 4.5, Projektfragen Note 3.5, Starkstromanlagen Note 3.5, Energieoptimierungen Note 3.0, Beleuchtungstechnik Note 3.0, Erdung/innerer Blitzschutz Note 4.0, Überspannungsschutz Note 4.0 und Uhrenanlagen Note 3.0) der Beschwerdeführer beurteilt worden sei, welche Mängel vorgelegen haben und wie die Experten die Ausführungen gewertet hätten. Zudem hätten die Experten festgehalten, dass der Beschwerdeführer Hilfe benötigt habe sowie dass seine Antworten unsicher und zögerlich gewesen seien. Dem Beschwerdeführer sei im Prüfungsteil "Projektierung mündlich" zu Recht die Note 3.5 erteilt worden.

10.2 Gemäss der Beschwerde vom 18. August 2017 wurde mit dem Satz: "Guten Tag Herr A._______, wir freuen uns auf ein Fachgespräch - sprudeln Sie vor Wissen" die Prüfung eingeleitet. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, im Anschluss an die Prüfung hätten die Kandidaten mit ungenügenden Noten diese mit den Experten besprechen können. In diesem Rahmen hätten die Experten folgende Aussage getroffen: "Die Präsentation ist gut und ausführlich gewesen. Wir haben sicher gemerkt, dass Sie über ein breites Fachwissen verfügen, allerdings sind sie zu ausführlich auf Themen eingegangen, die nichts mit dem Projekt zu tun hatten." Aus dem ihm zugestandenen Fachwissen verbunden mit der Aufforderung "sprudeln Sie vor Wissen", will der Beschwerdeführer das Bestehen des Prüfungsteils "Projektierung mündlich" ableiten.

Die Experten haben die Attestierung des breiten Fachwissens im Rahmen des der mündlichen Prüfung anschliessenden Gesprächs sogleich insoweit relativiert, als dass der Beschwerdeführer zum Teil zu ausführlich auf gewisse Themen eingegangen sei, die nichts mit dem Thema zu tun gehabt hätten. Die Experten haben den Beschwerdeführer gemäss seiner eigenen Darstellung in der Beschwerde vom 18. August 2017 zudem darauf hingewiesen, dass im Rahmen der mündlichen Erörterung nicht jede Frage durchgegangen werden könne und ihn für die Einsicht auf das "Rekursverfahren" verwiesen. Es musste dem Beschwerdeführer also bereits im Rahmen der mündlichen Erläuterung im Anschluss an die mündliche Prüfung klar sein, dass die ungenügende Note noch aufgrund weiterer Mängel resultierte. Insgesamt kann der Beschwerdeführer aus der Attestierung eines breiten Fachwissens und der Aufforderung "sprudeln Sie vor Wissen" nicht das Bestehen der Prüfung ableiten, zumal die Examinatoren vorliegend, wie bereits erwähnt, die betreffende Aussage ohnehin sogleich relativiert und differenziert haben.

Im Übrigen haben die Experten im Verfahren vor der Vorinstanz zu allen acht geprüften Themen die Note begründet und die Mängel aufgelistet, was auch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid so festgehalten hat und worauf an dieser Stelle zu verweisen ist. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, auf die Rügen in der Beschwerde vom 18. August 2017 zu verweisen, ohne auf die damit zusammenhängenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid einzugehen, misslingt der Nachweis für eine Unterbewertung von vornherein.

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festhält, dem Beschwerdeführer sei im Prüfungsteil "Projektierung mündlich" zu Recht die Note 3.5 erteilt worden.

11.

Nach den vorstehenden Ausführungen vermochte der Beschwerdeführer nicht genügend Anhaltspunkte dafür aufzuzeigen, dass die Bewertung seiner Leistungen in den Prüfungsteilen "Projektierung schriftlich" und "Projektierung mündlich" durch die Examinatoren unhaltbar ist, oder dass offensichtlich zu hohe Anforderungen gestellt wurden. Er beantragt jedoch, wie bereits vor der Vorinstanz, seine Prüfung sei von unabhängigen Experten zu begutachten. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag unter anderem damit, dass die zuständigen Experten erst im November 2019, also über zwei Jahre nach der gegenständlichen Prüfung, eine detaillierte Stellungnahme abgegeben hätten. In dieser Konstellation sei zu erwarten, dass die Experten auch dann auf ihrer ersten Bewertung beharren würden, wenn diese nicht sachgerecht gewesen sei.

Ob ein unabhängiger Experte beizuziehen ist, um Prüfungsleistungen zu begutachten, entscheidet sich nach der Praxis in der Regel nach zwei Voraussetzungen: Zum einen muss dargetan werden oder sich aus den Akten ergeben, dass die Examinatoren eine Prüfungsleistung widersprüchlich, falsch oder offensichtlich zu streng beurteilt haben. Zum anderen muss als hinreichend wahrscheinlich erscheinen, dass eine allfällige Höherbewertung der Prüfungsleistung durch den Experten das gesamte Prüfungsergebnis positiv zu beeinflussen vermöchte (Urteil des BVGer B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 6.5).

Wie in den vorstehenden Erwägungen ausgeführt, ist bereits die erste dieser beiden Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen vorliegend keine erheblichen bzw. ausgangsentscheidenden Zweifel an seiner Beurteilung zu wecken. Beim Vorwurf, eine detaillierte Stellungnahme von Experten, die erst zwei Jahre nach der Prüfung erfolge, sei nicht ergebnisoffen, handelt sich um eine reine Behauptung, die durch keine weiteren Anhaltspunkte gestützt wird. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann von einer sachgerechten Benotung ausgegangen und auf eine zusätzliche Beweismassnahme in Form eines Sachverständigengutachtens verzichtet werden (vgl. Urteile des BVGer B-5547/2013 vom 24. April 2014 E. 1.5 und 9.1; B-2196/2006 vom 4. Mai 2007 E. 5.5; B-1989/2019 vom 19. August 2019 E. 7). Entsprechend ist seinem Antrag vor dem Bundesverwaltungsgericht, einen Experten einzusetzen, nicht stattzugeben. Ebenso durfte die Vorinstanz, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, auf den Beizug eines unabhängigen Experten zu Beurteilung der Prüfungsleistung des Beschwerdeführers verzichten, da die Bewertung der Examinatoren für die Vorinstanz nachvollziehbar beurteilt wurde und sie ihrer Überprüfungspflicht nachgekommen ist (vgl. E. 5.3 ff.).

12.
Zusammenfassend sind die Noten 3.5 in den beiden Prüfungsteilen "Projektierung schriftlich" und "Projektierung mündlich" nicht zu beanstanden, woraus sich die Note 3.5 im Prüfungsfach "Projektierung" ergibt. Damit gilt die höhere Fachprüfung für Elektroinstallateure als nicht bestanden und die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

13.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VGKE). Sie ist auf Fr. 1'500.- festzusetzen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

14.

Gemäss Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG können Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Der vorliegende Entscheid ist damit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der von ihm in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben;

Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück);

- die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Einschreiben;

Beilagen: Vorakten zurück);

- die Erstinstanz (Einschreiben).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Francesco Brentani Diego Haunreiter

Versand: 2. Juni 2021