Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-1989/2019

Urteil vom 19. August 2019

Richter Ronald Flury (Vorsitz),

Besetzung Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Pascal Richard,

Gerichtsschreiber Thomas Ritter.

X._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung,

Forschung und Innovation SBFI,

Vorinstanz,

Prüfungskommission

der höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer,

Erstinstanz.

Gegenstand Zulassung zur Höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer.

Sachverhalt:

A.
Mit Schreiben vom 17. November 2016 teilte die Prüfungskommission der höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer (nachfolgend: Erstinstanz) X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit, dass er bei den im September 2016 abgelegten Modulprüfungen die Noten 4.0 (Accounting & Finance), 3.0 (Audit) und 3.5 (Tax & Legal) erlangt habe. Demzufolge habe er die Modulprüfungen als Ganzes nicht bestanden und erfülle deshalb die Voraussetzungen für die Zulassung zur Höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer (nachfolgend: Diplomprüfung) nicht.

A.a Dagegen erhob X._______ am 17. Dezember 2016 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde und beantragte, die Modulprüfungen seien durch eine unabhängige Person zu beurteilen. Die Benotung sei zu korrigieren und er sei zur Diplomprüfung zuzulassen.

Die Erstinstanz nahm im Laufe des Verfahrens eine Nachkorrektur vor und erhöhte die Note für die Prüfung im Modul Audit von 3.0 auf 3.5. Als Ganzes hätten die Modulprüfungen des Beschwerdeführers aber dennoch mit insgesamt 18.5 Notenpunkten und 1.5 Notenpunkten unter 4 als nicht bestanden zu gelten. Deshalb seien die Voraussetzungen der Zulassung zur Diplomprüfung nach wie vor nicht erfüllt.

A.b Im September 2017 legte der Beschwerdeführer während des hängigen Beschwerdeverfahrens die Prüfung im Modul Tax & Legal erneut ab und erzielte dabei die Note 4.0.

A.c Mit Beschwerdeentscheid vom 31. Januar 2018 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Sie führte im Entscheid (E. 4.3 und E. 5) aus, dass bei der Prüfung im Modul Audit zwar die Stellungnahmen der Erstinstanz zu den Aufgaben 2B, 2C, 3 und 5 [...] als rechtlich (teilweise) ungenügend qualifiziert werden müssten. Ob sich an dieser Beurteilung unter Berücksichtigung des Bewertungsrasters etwas ändern würde, könne aber offengelassen werden. So habe der Beschwerdeführer im Modul Audit, inklusive der im Laufe des Verfahrens zusätzlich zugestandenen drei Punkte, insgesamt 150 Punkte erzielt. Er beantrage bei den genannten vier Aufgaben zusätzlich 19 Punkte, wovon er drei für die Aufgabe 5 bereits erhalten habe. Somit könne er, selbst unter Berücksichtigung der Grenzfallregelung, höchstens 170 Punkte erreichen. Damit könne sich seine Modulnote maximal auf 4.0 (ab 160 Punkten) erhöhen, während die Note 4.5 gemäss Notenskala erst ab 171 Punkten vergeben werde. Somit könne er die Modulprüfungen insgesamt nicht mehr bestehen. Eine Prüfung der Bewertung der Aufgaben 2B, 2C, 3, 5 im Modul Audit erübrige sich daher ebenso wie die beantragte Begutachtung durch eine weitere Person.

B.
Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz führte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-1268/2018) und beantragte sinngemäss, er sei unter Aufhebung des Entscheids zur Diplomprüfung zuzulassen. Namentlich machte er geltend, die Vorinstanz habe ihren Entscheid auf Grundlage der falschen Annahme gefällt, dass er die Modulprüfung Tax & Legal ungenügend absolviert habe. Nachdem er diese jedoch wiederholt und erfolgreich (Note 4.0) abgelegt habe, reiche im Modul Audit neu die Note 4.0 für die Zulassung zur Diplomprüfung aus. Somit habe sich die Vorinstanz zu Unrecht nicht mit seinen Rügen zur Punktevergabe im Modul Audit auseinandergesetzt.

C.
Mit Urteil B-1268/2018 vom 26. Juli 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe zu Unrecht das verfahrensbedeutsame Novum, dass der Beschwerdeführer die Prüfung im Modul Tax & Legal in der Zwischenzeit mit der Note 4.0 bestanden habe, unberücksichtigt gelassen. Angesichts dessen könne nicht offengelassen werden, ob die Erstinstanz zu Recht die begehrten Punkte im Modul Audit nicht erteilt habe, da andernfalls der Beschwerdeführer zur Diplomprüfung zuzulassen wäre.

D.
In der Folge wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 2. Oktober 2018 die Beschwerde erneut ab. Zur Begründung führte sie ergänzend an, mit Hilfe der Bewertungsraster seien die Stellungnahmen der Prüfungsexperten zu den Aufgaben 2B, 2C und 5 als rechtsgenügend einzustufen. Weiterhin nicht nachvollziehbar sei einzig die Beurteilung der Aufgabe 3. Hinsichtlich dieser Aufgabe könne die Frage der korrekten Bewertung jedoch wiederum offenbleiben werden, weil der Beschwerdeführer auch bei Erteilung der streitigen drei Punkte lediglich 157 Punkte erlangen könnte und somit die Note 4.0 (ab 160 Punkten) verfehle würde. Demnach stehe fest, dass die Note 3.5 im Modul Audit bestehen bleibe. Somit habe der Beschwerdeführer die Modulprüfungen als Ganzes nicht bestanden und könne nicht zur Diplomprüfung zugelassen werden.

E.
Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2018 wandte sich X._______ erneut an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Begehren, den Entscheid der Vorinstanz vom 2. Oktober 2018 aufzuheben und ihn zur Diplomprüfung zuzulassen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, die Vorinstanz habe sich nicht ausreichend mit seinen Rügen auseinandergesetzt und ihre Begründungspflicht verletzt.

F.
Mit Urteil B-6252/2018 vom 25. Januar 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück.

G.
Mit Beschwerdeentscheid vom 28. März 2019 (nachfolgend: angefochtener Entscheid) erachtete die Vorinstanz gestützt auf eine erneute Prüfung die Beschwerde wiederum als unbegründet. Sie gelangte zum Schluss, dass die Bewertung der zuständigen Experten nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden sei. Somit stehe fest, dass die Note im Modul Audit 3.5 betrage und der Beschwerdeführer die Modulprüfungen insgesamt nicht bestanden habe. Daher erfülle er nicht alle Bedingungen der Zulassung zur Diplomprüfung.

H.
Auch gegen diesen Entscheid gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 22. April 2019 an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Begehren, diesen aufzuheben und ihn zur Höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer zuzulassen. Die Prüfungsleistungen seien durch einen vom Gericht zu bestimmenden Experten nachzuprüfen. Im Wesentlichen rügt er eine unhaltbare Unterbewertung seiner Prüfungsantworten.

I.
Mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid.

Mit Schreiben vom 9. Juli 2019 hat die Erstinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 28. März 2019 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 61 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10]).

1.1 Des Weiteren hat der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Damit ist er zur Beschwerde legitimiert.

1.2 Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG).

1.3 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
Die Zulassung zur Diplomprüfung ist geregelt in Ziff. 3.3 der (gestützt auf Art. 28 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG erlassenen) Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer (im Folgenden: Prüfungsordnung) des Schweizer Expertenverbands für Wirtschaftsprüfung, Steuern und Treuhand (EXPERTsuisse). Danach wird zugelassen, wer über einen der aufgezählten Nachweise einer adäquaten Vorbildung verfügt (Bst. a), die verlangte Praxis nachweist (Bst. b), die Modulprüfungen (Accounting & Finance; Audit; Tax & Legal) als Ganzes bestanden hat (Bst. c) und über keinen Eintrag im Zentralstrafregister verfügt, der Zweifel an der Integrität wecken würde (Bst. d). Nach der Wegleitung zur Prüfungsordnung gelten die Modulprüfungen (Bst. c) als bestanden, wenn die Kandidatinnen und Kandidaten gemäss den von ihnen erworbenen Zertifikaten bei allen Modulen eine gewichtete Durchschnittsnote von mindestens 4.0 (20 Notenpunkte) erzielt haben und dabei insgesamt nicht mehr als 1 Notenpunkt unter 4 zur Anrechnung kommt. Für die Ermittlung der anrechenbaren Notenpunkte unter 4 werden die Noten doppelt zählender Module (wie diejenige für das vorliegend streitige Modul "Audit") ebenfalls doppelt gewertet. Einzelne Modulprüfungen können wiederholt werden, wobei im Wiederholungsfall das beste Modulzertifikat gilt.

Für die Modulprüfungen 2016 besteht des Weiteren eine "Grenzfallregelung" für Kandidatinnen und Kandidaten, die bei drei Modulprüfungen zwischen 19 und 19.5 Notenpunkte sowie maximal 2.0 Notenpunkte unter der Note 4 aufweisen. Soweit die in Frage kommenden Kandidaten aufgrund der festgelegten Rettungspunkte für den Notenschnitt 4.0 in einzelnen Modulen eine höhere Note erzielen können, wird ihnen maximal eine Note (in der Regel die tiefste) um 0.5 Notenpunkte nach oben korrigiert (unabhängig von der Notenstufe). Im Modul Audit wurden die möglichen Rettungspunkte gemäss Akten auf die Zahl von vier festgesetzt.

3.
Nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG kann mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie der Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition. Indessen haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden, eigenen Fachkenntnisse verfügt, die mit denjenigen der Vorinstanzen vergleichbar wären. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen gewissermassen zu wiederholen.

Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen) und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung durch die vorinstanzlichen Organe und Experten ab, solange sie im Rahmen der Vernehmlassung Stellung zu den Rügen des Beschwerdeführers genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.1, 3.3; Urteile des BVGer B-6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4; B-6776/2014 vom 24. September 2015 E. 3.1 je m.w.H.). Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Examensleistungen hat die Rechtsmittelbehörde dann detailliert einzugehen, wenn der Beschwerdeführer selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte und entsprechende Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Die Behauptung, das eigene Vorgehen sei richtig und die Auffassung der Experten falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht gerecht (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1).

Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen umfassend zu prüfen (vgl. BVGE 2010/10 E. 4.1 m.H.; 2008/14 E. 3.3).

4.
Streitig ist die Bewertung der Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers im Modul Audit.

In diesem Modul wurden ihm bisher, einschliesslich der im vorinstanzlichen Verfahren zusätzlich zugestandenen drei Punkte, gesamthaft 150 Punkte zugeschrieben. Damit erreicht er die Note 3.5. Für die erforderliche Note 4.0 (ab 160 Punkten), welche zur Zulassung zur Diplomprüfung erforderlich ist, fehlen ihm somit 10 Punkte. Bei Erteilung weiterer sechs Punkte könnte er nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten allenfalls von der Grenzfallregelung (vier "Rettungspunkte") profitieren (vgl. Beschwerde, S. 5 Ziff. 8; angefochtener Entscheid, S. 9).

4.1 Die Vorinstanz setzt sich mit den Rügen des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid in neuen Erwägungen (E. 4.3.1 ff.) auseinander. Der Beschwerdeführer erachtet diese wiederum als nicht nachvollziehbar. Die Auffassung der Experten sei nicht einleuchtend. Statt seine Ausführungen zu widerlegen, würden einfach andere mögliche Prüfungslösungen aufgeführt. Doch seien auch andere als die im Korrekturraster aufgeführten Lösungen möglich (Beschwerde, S. 3 ff.). Im Weiteren verzichtet der Beschwerdeführer darauf, nochmals im Einzelnen auf die Bewertung seiner Prüfungsleistungen bzw. die Stellungnahmen der Experten zum Modul Audit vom 12. Juni 2017 einzugehen. Er beschränkt sich darauf, auf seine Beanstandungen gemäss Beschwerde vom 17. Dezember 2016 an die Vorinstanz zu verweisen (Beschwerde, S. 5 und Beschwerde-Beilage 5).

4.2 Hinsichtlich der Aufgabe 2 (Berichterstattung) beantragt der Beschwerdeführer zunächst zusätzliche 12 Punkte für die Aufgabe 2A. Er bemängelt betreffend Frage 1 (Konsequenzen auf den Vermerk der Revisionsstelle), dass der Lösungsraster zwar sehr viele Punkte in Bezug auf den Lagebericht vorsehe. Er hingegen habe weitere Aspekte angeführt, welche zu Unrecht nicht mit Punkten belohnt worden seien (Prüfung eines Kapitalverlusts oder einer Überschuldung der Gesellschaft; IKS und Gewinnverwendung als Bestandteil eines Vermerks; Einberufung der Generalversammlung). Zudem habe er die Fragestellung fälschlicherweise dahingehend interpretiert, dass die Muttergesellschaft die IFRS-Vorschriften analog den IFRS in der Schweiz anwende. Unter dieser Annahme sei seine Lösung korrekt, weshalb ihm Punkte aus einer "Folgelogik" heraus zu erteilen seien. Im Sinne dieser Folgelogik habe er bei Frage 2 (Formulierung allfälliger Abweichungen vom Standardvermerk) auch korrekt ausgeführt, dass von einem Standardvermerk auszugehen sei.

Die Erstinstanz hält dem jedoch nachvollziehbar entgegen, der Beschwerdeführer habe die Grundproblematik, dass ein Lagebericht zu erstellen sei, nicht festgestellt, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet. Dennoch habe er, in Gleichbehandlung mit den anderen Prüfungskandidaten, grosszügige vier Punkte erhalten. Aufgrund der in Teilaufgabe 2A konkret geschilderten Ausgangslage erscheint zudem plausibel, dass die von ihm genannten Aspekte nach Experten-Einschätzung über diesen Sachverhalt hinausgingen bzw. nur allgemeine Aussagen darstellten. Die Fragestellung beschränkte sich explizit darauf, welche Konsequenzen der "umschriebene Sachverhalt" - d.h. konkret insbesondere der fehlende Lagebericht - habe. Ebenso wenig drängen sich weitere Punkte auf Basis der irrtümlichen Annahme des massgeblichen Regelwerks offensichtlich auf, da die Aufgabenstellung ausdrücklich auf die "in der EU geltenden IFRS-Vorschriften" verweist. Die Bewertung der Antworten zu Aufgabe 2A ist somit nicht zu beanstanden.

4.3 In Bezug auf die Teilaufgabe 2B macht der Beschwerdeführer geltend, mit je einem zusätzlichen Punkt sei zu honorieren, dass er bei Frage 1 die Berücksichtigung des IKS für die Berichterstattung erwähnt und bei Frage 2 angeführt habe, dass das Unternehmen die Erstellung einer Zwischenbilanz und die Benachrichtigung des Gerichts unterlassen habe. Wie erwähnt, zielt die Fragestellung jedoch auf die Konsequenzen auf den Vermerk der Revisionsstelle (Frage 1) und die Formulierung allfälliger Abweichungen vom Standardvermerk (Frage 2) ab. Entsprechend liegt in der Beurteilung der Erstinstanz, wonach nicht nach dem IKS gefragt gewesen sei, keine offensichtliche Unterbewertung der Prüfungslösung. Dasselbe trifft zu für die Aussage, dass das Unterlassen der Benachrichtigung und der Zwischenbilanz bereits mit Punkten gewürdigt worden sei.

4.4 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass seine Ausführungen zur Teilaufgabe 2C (Frage 1), wonach kein Kapitalverlust vorhanden sei und das IKS sowie die Gewinnverwendung in Ordnung seien, zentral für einen Vermerk im Standardwortlaut und folglich mit 3 Punkten zu belohnen seien. Auch hier bewegt sich die Erstinstanz nicht ausserhalb ihres Ermessensspielraums, wenn sie diese Antworten angesichts der Fragestellung (Konsequenzen auf den Vermerk der Revisionsstelle) in Bezug auf den konkreten Sachverhalt zur Aufgabe als zu allgemein erachtet und einen hinreichenden Bezug zur spezifischen Problematik vermisst. Aus dem Lösungsraster sind nicht weniger als 14 Aspekte ersichtlich, welche zu Punkten geführt hätten und, im Unterschied zu den Prüfungsantworten, weitgehend die spezifischen Elemente der Ausgangslage aufgreifen (z.B. die Liegenschaftsarten und Gruppenbetrachtung, die Gesamtwesentlichkeit, die Frage von Überbewertungen bzw. Reserven anhand der konkret aufgelisteten Zahlen oder den Anhang gemäss Sachverhalt). Auch bei dieser Teilaufgabe hat es somit bei der erteilten Punktzahl sein Bewenden.

4.5 Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinen Rügen somit nicht, die Angemessenheit der Bewertung der Aufgabe 2 in Zweifel zu ziehen. Es liegt keine offensichtliche Unterbewertung vor.

4.6 Was die Aufgabe 4 (Multiple Choice) betrifft, ist der Beschwerdeführer der Auffassung, er habe bei Frage 4.12 die zweite Aussage zu Recht als zutreffend angekreuzt. Der Experte dagegen erachtet die Aussage, dass der Abschlussprüfer im Rahmen der Prüfungsplanung alle wesentlichen Geschäftsrisiken des Prüfungskunden identifizieren und beurteilen müsse, deshalb als unzutreffend, weil der Ausdruck "alle wesentlichen Geschäftsrisiken" zu umfassend sei. Es handelt sich hier um eine Ermessens-angelegenheit, welche die Erstinstanz, wenngleich die Formulierung einen gewissen Interpretationsspielraum belassen mag, nicht unvertretbar behandelt hat. Entsprechend kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, soweit er seine Antwort als offensichtlich korrekt erachtet. Somit dringt er auch mit dieser Rüge nicht durch.

4.7 Die Bewertung der Aufgabe 5 (Konzernrechnung) beanstandet der Beschwerdeführer hinsichtlich der Fragen 1, 2, 3 und 4 im Wesentlichen wiederum damit, dass mehrere von ihm angeführte Aspekte zu Unrecht nicht mit Punkten honoriert worden seien. Für diese Aufgabe wurden ihm im vorinstanzlichen Verfahren bereits drei zusätzliche Punkte zugestanden. Im Übrigen erachten die Experten die Antworten als zu allgemein und bemängeln das Fehlen konkreter Argumente. Hinsichtlich der Anforderungen, wie konkret die Antworten auf die ausgangsspezifische Ausgangslage einzugehen haben, steht den Experten wie erwähnt ein Ermessensspielraum zu, in welchen das Gericht nicht ohne Not eingreift. Wenngleich die Stellungnahmen der Experten äusserst knapp ausgefallen sind, geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht deutlich hervor, dass seine Antworten hinreichend präzis gewesen wären und den Ausgangssachverhalt in der nötigen Tiefe berücksichtigt hätten. Es können ihm somit keine weiteren Punkte für die Aufgabe erteilt werden.

5.
In Bezug auf die Bewertung der Aufgabe 1 (Prüfungsplanung und IKS) bestanden, im Unterschied zu den vorstehend genannten Aufgaben, nie im Verfahren Zweifel darüber, dass die Experten ihre Korrekturen im vorinstanzlichen Verfahren hinreichend begründet haben. Sie haben in ihrer Stellungnahme an die Vorinstanz vom 12. Juni 2017 detailliert erläutert, weshalb die Antworten des Beschwerdeführers nicht die beantragte Punktzahl verdienen und welche anderen Antworten (gemäss Korrekturraster) stattdessen erwartet worden wären. Insbesondere ist bei Teilaufgabe 1A (inhärentes Risiko) und Teilaufgabe 1C (Fragen 2 und 3) angesichts des Spielraums der Erstinstanz nicht zu beanstanden, dass die Experten höhere Anforderungen an den Detaillierungsgrad der Antworten als von ihm erwartet gestellt haben, indem sie in den Antworten, die teilweise mehrere Punkte ohne Differenzierung zusammenfassen oder zu abstrakt verfasst seien, den Verzicht auf genauere Unterscheidungen bemängelt und daher nicht die volle Punktzahl erteilt haben.

Auch hinsichtlich der weiteren Aufgaben ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen und vorliegenden Verfahren nicht überzeugend, dass die aus seiner Sicht zu tief bewerteten oder ohne Punkte gebliebenen Antworten offensichtlich Punkte verdienen würden. So leuchtet bei Teilaufgabe 1B die Beurteilung ein, dass der angeführte Begriff "Liquidität" allein in einer Jahresrechnung noch kein sog. inhärentes Risiko bilden könne. Weiter vermag der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu entkräften, dass er bei Teilaufgabe 1D (Bestimmung der Prüfungsstrategie) bei der Festlegung der Prüfziele zu ungenau sowie teilweise unzutreffend geantwortet habe und bei den Forderungen keine Selektion vorgenommen habe. Dass bei der Teilaufgabe 1E seine Lösung zur Berechnung der Wesentlichkeit gestützt auf das Eigenkapital (Heranziehen eines Jahres) dem Vorgehen in der Praxis entspreche und deshalb nicht falsch sein könne, vermag nicht zu widerlegen, dass aus Sicht der Experten die Berechnung des Durchschnitts für mehrere Jahre erwartet wurde, weil die konkrete Aufgabenstellung gerade eine starke Veränderung der relevanten Werte beinhalte. Auch ihrem Befund, dass sich für die Lösung als zweite Bezugsgrösse das Ergebnis (neben dem Umsatz) angeboten hätte, stellt der Beschwerdeführer soweit ersichtlich keine substantiierten Rügen entgegen.

Bei Teilaufgabe 1F hat der Beschwerdeführer nach Einschätzung der Experten übersehen, dass das Fehlen einer Dokumentation nicht allein entscheidend dafür ist, ob Wirksamkeitsprüfungen durchgeführt werden sollen, wobei er die weiter zu berücksichtigen Aspekte nicht genannt habe (Frage 1). Auch hier leuchtet angesichts der formulierten Aufgabenstellung, welche spezifisch nach der Wahl der Prüfungsmethoden fragt, nicht ein, dass die nötigen Punkte im Sinne des Beschwerdeführers zu erteilen seien, weil er sich bei der zuvor gelösten Teilaufgabe 1D für den Verzicht auf Funktionsprüfungen entschieden habe. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers handelt es sich nicht um einen irrelevanten "Folgefehler". Ihm zu folgen hiesse vielmehr, dass er die spezifische Frage nach konkreten Methoden bzw. Funktionsprüfungen aufgrund seiner Lösung zur vorangegangenen Frage letztlich nicht mehr beantworten müsste und dennoch Punkte erhielte, was nicht der Sinn der Aufgabe sein kann. Bei der Frage 2 nach den Auswirkungen auf die Prüfung der generellen Informatik-Kontrollen (GITC) vermisst der Experte zudem sämtliche wesentlichen Punkte bzw. Risiken in der Antwort des Beschwerdeführers, während nach dessen Ansicht die Kontrollen die wesentlichen Aspekte des Korrekturrasters bereits per se abdecken und somit nicht als Antworten erwartet werden könnten. Hier bestehen wiederum unterschiedliche Interpretationen hinsichtlich der erforderlichen Genauigkeit der Antworten in einer Weise, die mit Blick auf die Formulierung der Aufgabe kein Eingreifen in das Ermessen der Erstinstanz rechtfertigt.

Insgesamt liegen die Ausführungen der Experten zu Aufgabe 1 somit vollständig im Rahmen ihres Ermessensspielraums. Demnach besteht kein Anlass, von der Bewertung der Erstinstanz abzuweichen.

6.
In Bezug auf die Aufgabe 3 führt die Vorinstanz zu Recht aus, dass die Bewertung der Aufgabe auch unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Experten und des Bewertungsrasters weiterhin nicht nachvollzogen werden könne (angefochtener Entscheid, E. 4.3 am Ende). Der Beschwerdeführer beantragt für diese Aufgabe indessen drei zusätzliche Punkte. Es ist deshalb unter den Beteiligten unstreitig, dass er, auch wenn die drei Punkte erteilt würden, nicht von der anwendbaren Grenzfallregelung profitieren und die erforderliche Punktzahl für die Note 4.0 im Modul Audit erreichen könnte (vorne, E. 2 u. E. 4; vgl. angefochtener Entscheid, E. 5, Beschwerde, Rz. 8). Die Rügen des Beschwerdeführers zur Bewertung dieser Aufgabe können nach dem Gesagten somit nicht zur Zulassung zur Diplomprüfung führen. Es kann daher dahingestellt bleiben, wie es sich mit der Bewertung der Aufgabe 3 verhält. Die Benotung des Moduls Audit insgesamt ist nicht zu beanstanden.

7.
Soweit der Beschwerdeführer verlangt, die Prüfung sei der Korrektur durch einen vom Gericht zu bestimmenden, unabhängigen Experten zu unterziehen, besteht dazu kein Anlass. Wie erwähnt, auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der materiellen Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung, wenn die Experten zu den Parteivorbringen Stellung genommen haben und ihre Auffassung nachvollziehbar ist. Da die Einwände des Beschwerdeführers vorliegend keine erheblichen bzw. ausgangsentscheidenden Zweifel an ihrer Beurteilung zu wecken vermögen, kann von einer sachgerechten Benotung ausgegangen und auf eine zusätzliche Beweismassnahme in Form eines Sachverständigengutachtens verzichtet werden (vgl. Urteile des BVGer B-5547/2013 vom 24. April 2014 E. 9.1 u. E. 1.5; B-2196/2006 vom 4. Mai 2007 E. 5.5; B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 6.5). Entsprechend ist seinem Antrag, einen Experten einzusetzen, nicht stattzugegeben.

8.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

9.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 1'200.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VGKE).

Ausgangsgemäss ist auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

10.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zurück)

- die Erstinstanz (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury Thomas Ritter

Versand: 20. August 2019
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-1989/2019
Datum : 19. August 2019
Publiziert : 27. August 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Berufsbildung
Gegenstand : Zulassung zur Höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer


Gesetzesregister
BBG: 28 
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
61
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
131-I-467
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • not • frage • bundesverwaltungsgericht • sachverhalt • kandidat • wiese • zweifel • weiler • ermessen • revisionsstelle • verfahrenskosten • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesgesetz über die berufsbildung • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • zahl • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • kostenvorschuss • zwischenbilanz • gerichtsschreiber
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BVGE
2010/21 • 2010/10
BVGer
B-1268/2018 • B-1989/2019 • B-2196/2006 • B-2213/2006 • B-5547/2013 • B-6252/2018 • B-6727/2013 • B-6776/2014