Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 881/2012

Urteil vom 26. April 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber von Roten.

1. Verfahrensbeteiligte
X.________,
2. Y.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Eduard Schoch,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Z.________,
vertreten durch Advokatin Dr. Judith Natterer Gartmann,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vergütung des Willensvollstreckers,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a E.________ (Erblasser) starb am 31. Juli 2003. Er und seine Ehefrau hatten am 6. Januar 1971 einen Ehevertrag geschlossen und eine Gütergemeinschaft vereinbart. Danach ging das Gesamtgut zu drei Vierteln an die Ehefrau und zu einem Viertel an die fünf Kinder, zu denen X.________ und Y.________ (Beschwerdeführerinnen) gehören.

A.b Z.________ (Beschwerdegegner) wurde vom Erblasser mit letztwilliger Verfügung vom 9. Juli 1997 als Willensvollstrecker eingesetzt und nahm das Amt an. Gemäss dem Vertrag über die güterrechtliche und erbrechtliche Teilung vom 11./20. November 2003 und der Teilungsrechnung vom 29. Oktober 2004 betrug das bereinigte Reinvermögen rund 100 Mio. Fr. und sollten davon rund 65 Mio. Fr. an die überlebende Ehefrau und rund 35 Mio. Fr. an die fünf Kinder zu gleichen Teilen (je 7 Mio. Fr.) gehen. Unter den Passiven hatte der Beschwerdegegner in der Teilungsrechnung sein Honorar mit Fr. 333'918.40 eingesetzt.
A.c Die überlebende Ehefrau und die fünf Kinder genehmigten die Teilungsrechnung und erteilten dem Willensvollstrecker die Entlastung. Die Beschwerdeführerinnen unterzeichneten die entsprechenden Erklärungen am 5. bzw. 7. November 2004, nachdem sie zuvor Erkundigungen zur Höhe des Honorars eingeholt hatten. Im November 2004 wurde den fünf Kindern je ihr Erbanteil ausbezahlt. Am 1. Dezember 2004 liess sich der Beschwerdegegner sein Honorar ab dem Nachlasskonto überweisen.

B.
Mit Klage vom 24. März 2009 begehrten die Beschwerdeführerinnen, (1.) das Willensvollstreckerhonorar des Beschwerdegegners sei nach Massgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, höchstens aber mit einem Betrag von Fr. 44'168.50 (inkl. Auslagen, Spesen und MWSt.) gerichtlich festzulegen und (2.) den Beschwerdegegner zu verurteilen, den Beschwerdeführerinnen je Fr. 24'747.55 nebst Zins zu bezahlen. Der Beschwerdegegner beantragte, auf das Begehren 1 nicht einzutreten, das Begehren 2 abzuweisen und eventualiter die Klage vollumfänglich abzuweisen. Das Zivilgericht Basel-Stadt und auf Appellation der Beschwerdeführerinnen hin das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt traten auf das Feststellungsbegehren mangels Interesses nicht ein und wiesen das Leistungsbegehren ab, weil es von den Beschwerdeführerinnen als einzelne Erbinnen allein nicht erhoben werden könne, sondern von allen Erben als notwendige Streitgenossen gestellt werden müsse (Urteil vom 9. Juni 2010 und Entscheid vom 27. Juni 2012).

C.
Mit Eingabe vom 28. November 2012 beantragen die Beschwerdeführerinnen dem Bundesgericht, den appellationsgerichtlichen Entscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an das Appellationsgericht, eventuell an das Zivilgericht zurückzuweisen. Es sind die kantonalen Akten eingeholt worden. Der Beschwerdegegner und das Appellationsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassungen wurden den Beschwerdeführerinnen angezeigt.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid betrifft den Anspruch des Willensvollstreckers auf angemessene Vergütung für seine Tätigkeit (Art. 517 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 517 - 1 Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen.
1    Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen.
2    Dieser Auftrag ist ihnen von Amtes wegen mitzuteilen, und sie haben sich binnen 14 Tagen, von dieser Mitteilung an gerechnet, über die Annahme des Auftrages zu erklären, wobei ihr Stillschweigen als Annahme gilt.
3    Sie haben Anspruch auf angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit.
ZGB) und damit eine Zivilsache in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (BGE 78 II 123 E. 1a S. 125). Den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
i.V.m. Art. 52
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 52 Zusammenrechnung - Mehrere in einer vermögensrechtlichen Sache von der gleichen Partei oder von Streitgenossen und Streitgenossinnen geltend gemachte Begehren werden zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen.
BGG) übersteigen sowohl das Begehren auf gerichtliche Festlegung des Honorars auf maximal Fr. 44'168.50 (BGE 116 II 379 E. 2a S. 380) als auch die im gleichen kantonalen Verfahren beurteilten Forderungen der Beschwerdeführerinnen von je Fr. 24'747.55 (BGE 116 II 587 E. 1 S. 589). Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), lautet auf Nichteintreten bzw. Abweisung der Klage und damit zum Nachteil der klagenden Beschwerdeführerinnen (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Da beide kantonalen Gerichte nur über die Fragen des Feststellungsinteresses und der Aktivlegitimation entschieden haben, kann das Bundesgericht im Falle der Begründetheit der Beschwerde kein Sachurteil fällen. Der Beschwerdeantrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung zur Neubeurteilung genügt den formellen Anforderungen (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
i.V.m. Art. 107 Abs.
2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG; BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 138 III 46 E. 1.2 S. 48). Auf die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) erhobene Beschwerde kann eingetreten werden. Weitere formelle Einzelfragen sind im Sachzusammenhang zu erörtern.

2.
Das Zivilgericht hat sein Urteil am 9. Juni 2010 gefällt und den Beschwerdeführerinnen am 20. Juni 2010 zugestellt, die am 27. Juli 2010 dagegen appelliert haben. Für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren war damit die kantonale Zivilprozessordnung vom 8. Februar 1875 massgebend (vgl. Art. 404 f. der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272).

3.
Beide kantonalen Gerichte haben das Begehren, das Willensvollstreckerhonorar des Beschwerdegegners gerichtlich festzulegen, als Feststellungsbegehren erfasst und sind darauf mangels Feststellungsinteresses nicht eingetreten.

3.1 Die Feststellungsklage ist gegenüber der Leistungsklage subsidiär. Gemeint ist damit, dass ein Feststellungsinteresse in der Regel fehlt, wenn eine Leistungsklage zur Verfügung steht, mit der ein vollstreckbares Urteil erwirkt werden kann (BGE 135 III 378 E. 2.2 S. 380). Die Feststellungsklage ist aber nicht schlechthin als der Leistungsklage nachgehend zu betrachten, so dass sie immer ausgeschlossen wäre, wenn auf Leistung geklagt werden kann. Vielmehr kann sich auch bei Möglichkeit der Leistungsklage ein selbstständiges Interesse an gerichtlicher Feststellung ergeben. Dies ist namentlich der Fall, wenn es darum geht, nicht nur die fällige Leistung zu erhalten, sondern die Gültigkeit des ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses auch für dessen künftige Abwicklung feststellen zu lassen (BGE 84 II 685 E. 2 S. 691 f.).

3.2 Das Appellationsgericht hat zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen (E. 3.1 S. 5) und ist davon ausgegangen, die blosse Tatsache, dass ein rechtskräftiges Feststellungsurteil über die Höhe des Willensvollstreckerhonorars für andere Verfahren gegen den Beschwerdegegner (Straf- und Disziplinarverfahren) notwendig sei, begründe kein Feststellungsinteresse (E. 3.2 S. 5 f. des angefochtenen Entscheids). Was die Beschwerdeführerinnen dagegenhalten (S. 10 ff.), erweist sich als unbegründet.
3.2.1 Die von den Beschwerdeführerinnen angerufenen Urteile ergeben nichts zugunsten ihres Feststellungsinteresses. Sie betreffen Klagen auf Feststellung des Grundverhältnisses bei Verpflichtungen zu periodischen Leistungen (Urteil 4C.341/2004 vom 4. November 2004 E. 2.3, Arbeitsvertrag) oder auf Beseitigung der Ungewissheit über die Verbindlichkeit einer auf Dauer angelegten Vereinbarung (Urteil 4A 589/2011 vom 5. April 2012 E. 4, nicht veröffentlicht in BGE 138 III 304, Markenabgrenzungsvereinbarung). Die Beschwerdeführerinnen legen auch nicht dar, welche Bewandtnis es für ihr Feststellungsinteresse haben soll, dass der Beschwerdegegner heute noch das Vertrauen ihrer Mutter geniesst und für sie tätig ist.
3.2.2 Wie die Beschwerdeführerinnen einräumen, soll das angestrebte Feststellungsurteil in erster Linie dazu dienen, den Boden für erneute Straf- oder Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdegegner zu ebnen, in denen die Feststellung der Höhe des angemessenen Honorars die tatsächliche Grundlage für die strafrechtliche Verurteilung bzw. die disziplinarische Sanktionierung abgeben soll. Zweck des Begehrens ist somit nicht die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, sondern einer Tatsache, die in einem anderen Verfahren entscheiderheblich ist. Dafür ist die Feststellungsklage nicht gegeben (BGE 81 II 462 E. III/1c S. 466). Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerinnen der appellationsgerichtlichen Auffassung, zu diesem Zweck genüge auch die Verurteilung des Beschwerdegegners zur Rückerstattung eines Teils seines Honorars, nichts Stichhaltiges zu entgegnen vermögen.
3.2.3 Ihr Feststellungsinteresse wollen die Beschwerdeführerinnen schliesslich damit begründen, dass das Appellationsgericht ihre Leistungsklage mangels Aktivlegitimation gar nicht zugelassen habe. Das Gegenteil ist der Fall. Sollte eine gemeinsame Prozessführung aller Erben für Ansprüche gegen den Willensvollstrecker notwendig sein, wie es das Appellationsgericht bejaht hat und hiernach zu prüfen ist, so gilt dies gleicherweise für die Leistungsklage wie für die Feststellungsklage (BGE 54 II 243; 116 Ib 447 E. 2a S. 449 f.).

3.3 Aus den dargelegten Gründen kann nicht beanstandet werden, dass das Appellationsgericht auf das Begehren auf Feststellung des Willensvollstreckerhonorars nicht eingetreten ist.

4.
Zum Leistungsbegehren hat das Zivilgericht festgehalten, die Beschwerdeführerinnen forderten je die Bezahlung des Teils des angeblich zu viel bezogenen Willensvollstreckerhonorars, der ihrem Erbanteil entspreche (E. 4a S. 7). Da ein Rückerstattungsanspruch gegen den Willensvollstrecker, sei es ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung oder sei es ein auftragsrechtlicher Ablieferungsanspruch, geltend gemacht werde, liege kein Schaden vor und falle eine Verantwortlichkeitsklage ausser Betracht (E. 4d S. 8 f. des zivilgerichtlichen Urteils). Das Appellationsgericht hat diese Überlegung nicht beanstandet und als formell zutreffend bezeichnet (E. 4.5 S. 11 des angefochtenen Entscheids).

4.1 Der Streitgegenstand wird durch die Klagebegehren und die zu ihrer Begründung vorgebrachten Tatsachen bestimmt (BGE 136 III 123 E. 4.3.1 S. 126). Gegenstand der Verantwortlichkeitsklage gegen den Willensvollstrecker ist die Pflichtverletzung, der Schaden, der Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden sowie das Verschulden (BGE 101 II 47 E. 2 S. 53 f.; 108 II 535 E. 7 S. 541). Von der Verantwortlichkeitsklage ist die Honorarrückforderung bei unsorgfältiger Mandatsführung durch den Willensvollstrecker zu unterscheiden. Gegenstand der Rückforderungsklage sind die Voraussetzungen eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung, wenn die Erben ohne jeglichen Vorbehalt in (vermeintlicher) Erfüllung des Vertrags mehr leisten als das vertraglich Geschuldete, oder eines vertraglichen Anspruchs, falls unter dem Vorbehalt späterer Abrechnung geleistet wurde (für den Auftrag: BGE 127 III 421 E. 3c S. 426 f.; Urteil 4A 89/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3; allgemein: BGE 137 III 243 E. 4.4 S. 247 ff.).

4.2 Die Beschwerdeführerinnen haben vor Zivilgericht beantragt, den Beschwerdegegner zur Zahlung von je Fr. 24'747.55 nebst Zins zu verurteilen. Nach den Feststellungen der kantonalen Gerichte haben die Beschwerdeführerinnen zur Begründung ihres Leistungsbegehrens Tatsachen vorgebracht, die einen - bereicherungs- oder auftragsrechtlichen - Rückforderungsanspruch betreffen. Die Beschwerdeführerinnen rügen die Feststellung des Sachverhalts als unrichtig (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) und wollen mit ihrer Ergänzung des Sachverhalts belegen, dass ihre Leistungsklage gegen den Beschwerdegegner eine Verantwortlichkeitsklage sei (S. 6 ff. und S. 13 f. der Beschwerdeschrift). Die Rügen sind unbegründet.
4.2.1 Aufgrund der Akten kann ergänzt werden (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), dass die Beschwerdeführerinnen ihren Anspruch auf Honorarrückerstattung ausdrücklich auf die auftragsrechtliche Rechenschafts- und Ablieferungspflicht des Willensvollstreckers gestützt und Ausführungen dazu gemacht haben, wie es sich verhielte, wenn sich der Anspruch auf Bereicherungsrecht stützte (S. 19 Ziff. 17 der Klage mit Hinweis auf das Urteil 5C.69/2006 vom 23. Mai 2006 E. 2). Lediglich im Zusammenhang mit ihrer Klagelegitimation sind die Beschwerdeführerinnen auf die Verantwortlichkeitsklage eingegangen und haben festgehalten, was dort gelte, müsse erst recht für ihre Klage auf Herausgabe von zu Unrecht zurückbehaltenem Geld gelten (S. 21 f. Ziff. 19; vgl. auch S. 21 Ziff. 18 der Klage mit der Umschreibung "Ablieferungs- und Herausgabeanspruch").
4.2.2 Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in ihrer Klage kann die Feststellung der kantonalen Gerichte, es werde eine Rückforderungsklage und keine Verantwortlichkeitsklage gegen den Willensvollstrecker erhoben, nicht als offensichtlich unrichtig oder sonstwie als bundesrechtswidrig betrachtet werden. Daran vermögen die als "Sachverhaltsrüge" bezeichneten eigenen Schilderungen, wie der Beschwerdegegner abgerechnet habe und wie langwierig und mühsam das Verfahren bis zum Erhalt einer spezifizierten Honorarrechnung verlaufen sei, nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerinnen behaupten damit keine schuldhafte Pflichtverletzung des Willensvollstreckers, die einen Schaden bewirkt hat, sondern lediglich, dass der Willensvollstrecker ein zu hohes Honorar verrechnet hat, das sie freiwillig bezahlt haben. Sie erheben keinen Anspruch aus Verantwortlichkeit gegen den Willensvollstrecker (E. 4.1 soeben), worauf der Beschwerdegegner zutreffend verweist (S. 4 Ziff. 8 der Beschwerdeantwort).
4.2.3 In ihrer Appellationsbegründung haben die Beschwerdeführerinnen geltend gemacht, die Verrechnung von nicht geleistetem Aufwand sei ohne weiteres als absichtliche Täuschung einzustufen, ihr Rückforderungsanspruch gründe deshalb auch auf Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR und ihre Klage entpuppe sich "bei genauerem Hinsehen als Verantwortlichkeitsklage" (S. 18 lit. d, act. 18). Ob darin eine Klageänderung liege, kann offenbleiben. Denn die Beschwerdeführerinnen behaupten selber nicht, sie seien trotz des grundsätzlichen Novenverbots im Appellationsverfahren berechtigt gewesen, den ihnen obliegenden Beweis (BGE 137 III 539 E. 5.2 S. 544) für eine Haftung aus unerlaubter Handlung, namentlich für ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdegegners erstmals vor Appellationsgericht zu erbringen (vgl. STAEHELIN/SUTTER, Zivilprozessrecht nach den Gesetzen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft unter Einbezug des Bundesrechts, 1992, S. 262 f. § 21 Rz. 46-49). Das Verschulden bildet neben dem Schaden, der widerrechtlichen Handlung und dem Kausalzusammenhang eine weitere Voraussetzung der Haftung gemäss Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR (BGE 137 III 539 E. 5.2 S. 544). Von der angeblichen Verrechnung nicht geleisteten Aufwands (widerrechtliche Handlung) kann deshalb nicht einfach
auf eine absichtliche Täuschung des Beschwerdegegners (Verschulden) geschlossen werden, wie das die Beschwerdeführerinnen zur Begründung eines schon im kantonalen Verfahren erhobenen Verantwortlichkeitsanspruchs gegen den Beschwerdegegner aus unerlaubter Handlung tun wollen (vgl. HANS PETER WALTER, Berner Kommentar, 2012, N. 523 zu Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB, mit Hinweisen).

4.3 Die kantonalen Gerichte durften nach dem Gesagten davon ausgehen, die Beschwerdeführerinnen hätten eine Rückforderungsklage und keine Verantwortlichkeitsklage erhoben. Ob in beiden Fällen die Interessenlage dieselbe und insoweit auch die Notwendigkeit gemeinsamer Prozessführung aller Erben gleich zu beurteilen ist, wie es offenbar das Appellationsgericht angenommen hat (E. 4.5 S. 11), kann deshalb dahingestellt bleiben.

5.
Beide kantonalen Gerichte haben die Rückforderungsklage abgewiesen, weil zu deren Anhebung nur alle Erben gemeinsam, nicht hingegen die Beschwerdeführerinnen als einzelne Erbinnen allein legitimiert seien (E. 4 S. 7 ff. des angefochtenen Entscheids). Soweit sich die Beschwerdeführerinnen nicht ohnehin nur mit der Legitimation zur Verantwortlichkeitsklage befassen, sind ihre Einwände unbegründet (S. 14 ff. der Beschwerdeschrift).

5.1 Für die Schulden des Erblassers werden die Erben gemäss Art. 603 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 603 - 1 Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar.
1    Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar.
2    Die angemessene Entschädigung, die den Kindern oder Grosskindern für Zuwendungen an den mit dem Erblasser gemeinsam geführten Haushalt geschuldet wird, ist zu den Erbschaftsschulden zu rechnen, soweit dadurch nicht eine Überschuldung der Erbschaft entsteht.532
ZGB solidarisch haftbar. Über die im Gesetz genannten Schulden des Erblassers hinaus hat die Rechtsprechung die solidarische Haftbarkeit der Erben auf gewisse Erbgangsschulden ausgedehnt, d.h. auf Verpflichtungen, die nach dem Tod des Erblassers zulasten der Erbengemeinschaft entstanden sind (BGE 93 II 11 E. 2a S. 13; 101 II 218 E. 2 S. 219 f.). Zu den Erbgangsschulden zählt namentlich auch das Willensvollstreckerhonorar (Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 1975 E. 1, in: SJZ 72/1976 S. 264 und ZR 75/1976 Nr. 14 S. 34). Von seiner Vorgehensweise her ist es folglich nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner als Willensvollstrecker seine Vergütung in der Teilungsrechnung unter den Passiven aufgeführt und vom zu teilenden Nachlass vorweg in Abzug gebracht hat. Die Beschwerdeführerinnen, ihre drei Geschwister und ihre Mutter haben das Willensvollstreckerhonorar damit im Verhältnis zu ihren Anteilen am Reinvermögen bezahlt (7 % für jedes Kind und 65 % für die Mutter und überlebende Ehefrau).

5.2 Der solidarischen Haftbarkeit der Erben für Schulden steht deren bis zur Teilung dauernde Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft gegenüber, in der die Erben Gesamteigentümer aller Erbschaftsgegenstände sind und über die Rechte der Erbschaft gemeinsam verfügen (vgl. Art. 602 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
ZGB). Aus dem gesetzlichen Solidarschuldverhältnis, in dem der Gläubiger jeden solidarisch haftbaren Erben einzeln auf Erfüllung der ganzen Schuld belangen darf (vgl. Art. 143 f
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 143 - 1 Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle.
1    Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle.
2    Ohne solche Willenserklärung entsteht Solidarität nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen.
. OR), schliesst die Rechtsprechung, dass jeder Erbe bei ausreichendem Interesse selbstständig auf Feststellung zu klagen berechtigt ist, die behauptete Schuld bestehe ihm gegenüber nicht. Eine Klage des einzelnen Erben auf Nichtigerklärung des Vertragsverhältnisses, aus dem der Gläubiger seine Forderung herleitet, schliesst die Rechtsprechung jedoch aus, weil alle Erben an diesem Rechtsverhältnis beteiligt sind und über dessen Aufhebung auch nur für alle Erben einheitlich und damit unter Einbeziehung aller Erben in den Prozess entschieden werden kann (vgl. BGE 89 II 429 E. 3 S. 433 f.). Auch der von den Beschwerdeführerinnen eingeklagte Anspruch auf Rückerstattung des bezogenen Willensvollstreckerhonorars steht deshalb den Erben zur gesamten Hand zu. Denn
als Nachlasspassivum hat das Honorar des Beschwerdegegners zwangsläufig die Berechnung der Erbteile und den Vollzug der Erbteilung beeinflusst, die gültig auch nur zustande kommen konnte, weil alle Erben die Honorarforderung seinerzeit anerkannt hatten und mit der dadurch bedingten Verminderung des zu teilenden Nachlasses einverstanden waren. Die Rückforderung eines Teils dieses Honorars wirkt sich wiederum auf die Erbteile aller Erben aus und muss auch von allen Erben gemeinsam geltend gemacht werden (so auch das vom Bundesgericht bestätigte, in dieser Frage allerdings nicht angefochtene zutreffende Urteil des Zürcher Obergerichts vom 6. Mai 1975 E. 2, in: SJZ 72/1976 S. 262 und ZR 75/1976 Nr. 14 S. 31). Der Notwendigkeit gemeinsamen Vorgehens aller Erben kann nicht entgegengehalten werden, die Erbschaft sei seit Ende 2004 geteilt. Zumindest mit Bezug auf den ungeteilten Rückforderungsanspruch gegen den Willensvollstrecker besteht die Erbengemeinschaft weiter (vgl. BGE 75 II 288 E. 3 S. 292).

5.3 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerinnen besteht in ihrem Fall einer Rückforderung von zu viel bezogenem Willensvollstreckerhonorar keine andere Interessenlage als in den vielen Fällen, in denen die Rechtsprechung die gemeinsame Führung des Prozesses gegen einen Dritten durch alle Erben verlangt hat (vgl. BGE 121 III 118 E. 3 S. 121 f. mit Hinweisen). Da am Prozess der Beschwerdeführerinnen gegen den Willensvollstrecker nicht alle weiteren Erben beteiligt sind, kann nicht beanstandet werden, dass die kantonalen Gerichte die Klage der Beschwerdeführerinnen mangels Aktivlegitimation abgewiesen haben.

6.
Die Beschwerde muss insgesamt abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerinnen werden damit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
sowie Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Für die Bemessung der Parteientschädigung hält der Beschwerdegegner fest, dass abmachungsgemäss ausschliesslich der Streitwert des Klagebegehrens-Ziff. 2 massgebend sei (S. 23 f. Ziff. 58 und 60 der Beschwerdeantwort).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerinnen haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten