89 II 429
57. Urteil der I. Zivilabteilung vom 11. Dezember 1963 i.S. von Moos gegen Kunz.
Regeste (de):
- Notwendige Streitgenossenschaft.
- Wer auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens oder auf Aufhebung eines unteilbaren Rechtsverhältnisses klagt, muss die Klage gegen alle (andern) an diesem Verhältnis Beteiligten richten, die weder als Mitkläger am Prozess teilnehmen noch zum voraus erklärt haben, das Urteil gegen sich gelten lassen zu wollen.
- Abweisung einer Klage auf Nichtigerklärung oder Aufhebung eines Kaufvertrags, die eine der beiden Erbinnen der Verkäuferin nur gegen den Käufer, nicht auch gegen die am Vertrag festhaltende Miterbin eingeleitet hat.
Regeste (fr):
- Consortage nécessaire.
- Celui qui introduit une action tendant a faire constater l'existence ou l'inexistence d'un rapport de droit indivisible ou à faire annuler un tel rapport doit l'intenter à toutes les (autres) parties à ce rapport, qui ne sont pas déjà au procès en qualité de co-demandeurs et n'ont pas déclaré à l'avance qu'elles accepteraient de se laisser opposer le jugement.
- Rejet d'une action tendant à faire déclarer nul ou annulerun contrat de vente et introduite par l'une des deux héritières du vendeur contre l'acheteur seulement et non pas aussi contre l'autre héritière qui s'en tenait au contrat.
Regesto (it):
- Litisconsorzio necessario.
- Chiunque promuove un'azione tendente a fare accertare l'esistenza o l'inesistenza di un rapporto di diritto indivisibile o a far annullare un siffatto rapporto, deve promuoverla contro tutti i (gli altri) partecipanti a questo rapporto, che non siano attori e non abbiano previamente dichiarato di lasciarsi opporre la sentenza.
- Rigetto di un'azione tendente a fare dichiarare nullo o a far annullare un contratto di compravendita, promossa da una delle due eredi del venditore solo contro il compratore e non anche contro l'altro erede che si attiene al contratto.
Sachverhalt ab Seite 430
BGE 89 II 429 S. 430
A.- Frau Businger war Eigentümerin des aus den Grundstücken Nr. 37, 39 und 40 bestehenden Landguts Krämerstein in der Gemeinde Horw. Am 14. Mai 1956 verkaufte ihre Enkelin Bernadette von Sury als ihre bevollmächtige Vertreterin dieses Landgut mit Ausnahme gewisser davon abzutrennender Teile zum Preise von Fr. 600'000.-- an Gerold Kunz. Am Abend des gleichen Tags starb Frau Businger. Sie wurde von ihren Töchtern Frau von Sury und Frau von Moos beerbt. Im November 1956 klagte Kunz beim Amtsgericht Luzern-Land gegen die beiden Erbinnen auf Zusprechung des Eigentums an den verkauften Grundstücken. Frau von Sury erklärte am 2. Dezember 1956, sie anerkenne die Klage. Frau von Moos bestritt dagegen die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Luzern-Land. Ihre Einrede wurde geschützt, zweitinstanzlich durch Entscheid des luzernischen Obergerichts vom 2. Mai 1957. Kunz unterliess es in der Folge, beim zuständigen Gericht auf Erfüllung des Kaufvertrags zu klagen. Auf Grund des Erbteilungsvertrags vom 1. Mai 1959 und des Nachtrags dazu vom 26. November 1959 wurden die beiden Erbinnen am 24. Februar 1960 als Miteigentümerinnen (je zur Hälfte) der verkauften Grundstücke in das Grundbuch eingetragen.
B.- Im Mai 1962 klagte Frau von Moos beim Bezirksgericht Zürich gegen Kunz auf Feststellung, dass der
BGE 89 II 429 S. 431
Kaufvertrag vom 14. Mai 1956 "nichtig und daher aufzuheben" sei. Sie machte geltend, der Vertrag habe einen widerrechtlichen und unmöglichen Inhalt (Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
|
1 | Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
2 | Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. |
|
1 | Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. |
2 | Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam. |
3 | Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. |
C.- Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, es aufzuheben und die Sache zur weitern Behandlung (d.h. zur
BGE 89 II 429 S. 432
Beurteilung der geltend gemachten Ungültigkeitsgründe) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht weist die Berufung ab.
Erwägungen
Erwägungen:
1. Die Vorinstanz hat die Klage einstweilen abgewiesen, weil Frau von Sury weder als Mitklägerin noch als Mitbeklagte am Prozess beteiligt ist. Im Berufungsverfahren ist nur zu prüfen, ob dieser Entscheid vor dem Bundesrecht standhält (Art. 43
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. |
|
1 | Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. |
2 | Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam. |
3 | Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. |
|
1 | Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. |
2 | Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam. |
3 | Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. |
2. Die Parteien streiten über die Gültigkeit des Kaufvertrags, den Bernadette von Sury am 14. Mai 1956 im Namen von Frau Businger mit dem Beklagten abgeschlossen hat. Der Streit geht also um den Bestand eines rein schuldrechtlichen Verhältnisses. Auf das Eigentum an den verkauften, aber dem Beklagten noch nicht übereigneten Liegenschaften hat die Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit des Kaufvertrags keinen Einfluss. Mit dem Tode von Frau Businger entstand zwischen der Klägerin und ihrer Schwester Frau von Sury als den beiden Erbinnen gemäss Art. 602 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. |
|
1 | Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. |
2 | Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam. |
3 | Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. |
|
1 | Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. |
2 | Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam. |
3 | Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 603 - 1 Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar. |
|
1 | Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar. |
2 | Die angemessene Entschädigung, die den Kindern oder Grosskindern für Zuwendungen an den mit dem Erblasser gemeinsam geführten Haushalt geschuldet wird, ist zu den Erbschaftsschulden zu rechnen, soweit dadurch nicht eine Überschuldung der Erbschaft entsteht.532 |
BGE 89 II 429 S. 433
der Klägerin und Frau von Sury noch nicht durchgeführt. Im Erbteilungsvertrag vom 1. Mai 1959 und im Nachtrag dazu vom 26. November 1959 ist von dieser Forderung (wie überhaupt vom Kaufvertrag mit dem Beklagten) nicht die Rede. Die Überführung der verkauften Liegenschaften aus dem Gesamt- ins Miteigentum der beiden Erbinnen berührte diese Forderung nicht. Anderseits ist nicht behauptet, geschweige denn dargetan worden, dass die beiden Erbinnen unter Zustimmung des Beklagten (Art. 639 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 639 - 1 Für die Schulden des Erblassers sind die Erben den Gläubigern auch nach der Teilung solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haftbar, solange die Gläubiger in eine Teilung oder Übernahme der Schulden nicht ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt haben. |
|
1 | Für die Schulden des Erblassers sind die Erben den Gläubigern auch nach der Teilung solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haftbar, solange die Gläubiger in eine Teilung oder Übernahme der Schulden nicht ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt haben. |
2 | Die solidare Haftung der Miterben verjährt mit Ablauf von fünf Jahren nach der Teilung oder nach dem Zeitpunkt, auf den die Forderung später fällig geworden ist. |
3. Da der Gläubiger gemäss Art. 143
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 143 - 1 Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle. |
|
1 | Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle. |
2 | Ohne solche Willenserklärung entsteht Solidarität nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 144 - 1 Der Gläubiger kann nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern. |
|
1 | Der Gläubiger kann nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern. |
2 | Sämtliche Schuldner bleiben so lange verpflichtet, bis die ganze Forderung getilgt ist. |
BGE 89 II 429 S. 434
Das vorliegende Klagebegehren geht jedoch nicht auf Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld der Klägerin gegenüber dem Beklagten, sondern die Klägerin verlangt die Feststellung, "dass der ... am 14. Mai 1956 abgeschlossene und öffentlich beurkundete Kaufvertrag ... nichtig und daher aufzuheben ist". Die Klage zielt also auf Nichtigerklärung oder Aufhebung des ganzen Vertrages ab. Das ist nicht das gleiche wie eine Klage auf blosse Aberkennung der solidarischen Mitverpflichtung. Das Rechtsverhältnis, das der Kaufvertrag vom 14. Mai 1956 im Falle seiner Gültigkeit zwischen dem Beklagten als Käufer und der Klägerin und ihrer Schwester als den Erbinnen der Verkäuferin begründet, ist unteilbar, weil die Kaufpreisforderung, wenn sie besteht, gemäss Erwägung 2 hievor den beiden Erbinnen zu gesamter Hand gehört. Ein unteilbares Rechtsverhältnis kann seiner Natur gemäss nur einheitlich für alle Beteiligten bestehen oder nicht bestehen oder aufgehoben werden. Daher darf auch der Richter ein solches Verhältnis nur einheitlich für alle Beteiligten als bestehend oder nicht bestehend erklären oder aufheben. Über den Bestand oder die Aufhebung eines solchen Verhältnisses ein Urteil zu erlassen, das nur zwischen einzelnen Beteiligten Recht schaffen würde, ist unzulässig, weil sich das unter einzelnen Beteiligten bestehende Verhältnis eben nicht vom unteilbaren Gesamtverhältnis abspalten und losgelöst von diesem beurteilen lässt. Eine Klage, die nur zu einem für einzelne Beteiligte verbindlichen Urteil führen könnte, muss daher wegen dieser mit dem Wesen des Streitgegenstandes unvereinbaren Wirkung ohne Prüfung der geltend gemachten Klagegründe abgewiesen werden.
4. Ein Urteil schafft grundsätzlich nur zwischen den Prozessparteien Recht. Für Personen, die am streitigen Rechtsverhältnis beteiligt sind, aber in den Prozess nicht einbezogen wurden, ist es nicht verbindlich (BGE 74 II 218; vgl. auchBGE 51 I 50). Insbesondere lässt sich die Rechtskraft eines durch Sonderklage eines einzelnen Erben gegen
BGE 89 II 429 S. 435
einen Dritten ausgewirkten Urteils nicht auf die übrigen Erben erstrecken (KUMMER a.a.O. S. 193). Eine Ausnahme von der Regel, dass ein Urteil nur die Prozessparteien bindet, gilt - abgesehen von gewissen Sonderfällen (vgl. z.B. Art. 706 Abs. 5
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 706 - 1 Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten. |
|
1 | Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten. |
2 | Anfechtbar sind insbesondere Beschlüsse, die: |
1 | unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken; |
2 | in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken; |
3 | eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirken; |
4 | die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämtlicher Aktionäre aufheben.561 |
5 | Das Urteil, das einen Beschluss der Generalversammlung aufhebt, wirkt für und gegen alle Aktionäre. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 253 |
BGE 89 II 429 S. 436
angeschlossen und auch nicht erklärt, das Urteil im Prozess zwischen ihrer Schwester und dem Beklagten gegen sich gelten lassen zu wollen. Um ein für alle Beteiligten verbindliches Urteil herbeizuführen, wie es im Hinblick auf die Unteilbarkeit des streitigen Rechtsverhältnisses erforderlich ist, hätte die Klägerin also auch Frau von Sury einklagen müssen. Die Streitverkündung, die Frau von Sury nach dem in diesem Punkte massgebenden kantonalen Prozessrecht nicht erlaubte, entsprechend ihrer Stellungnahme im Luzerner Prozess (oben A ) den Begehren der heutigen Klägerin entgegenzutreten, genügte nicht. Folglich ist die Klage mit Recht aus dem Grunde abgewiesen worden, weil Frau von Sury nicht als Mitbeklagte ins Recht gefasst wurde.