Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 555/2012

Urteil vom 25. Juli 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

T.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Gemperli,
Beschwerdegegnerin,

GastroSocial Pensionskasse, Bahnhofstrasse 86, 5000 Aarau.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungs-gerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
Die 1967 geborene T.________, Mutter von zwei 1988 und 1989 geborenen Kindern, seit 1995 in der Schweiz wohnhaft und zuletzt als Officemitarbeiterin tätig gewesen, meldete sich am 8. März 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Berufsberatung und Rente). Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen klärte den medizinischen und erwerblichen Sachverhalt ab. Dabei holte sie insbesondere eine bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische) Expertise des Medizinischen Abklärungszentrums X.________ vom 18. Oktober 2007 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 6. Januar 2008 ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle T.________ ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab Februar 2006 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 16. Juli 2008).

Aufgrund einer Meldung, dass die Versicherte als Tagesmutter arbeite und zu Unrecht Leistungen beziehe, sowie von zwei weiteren im September 2009 eingegangenen Anzeigen betreffend Tätigkeiten in zwei Bäckereien liess die Verwaltung ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Stellung nehmen und die Versicherte daraufhin durch eine Detektei überwachen (Ermittlungsberichte vom 8. September und 14. Oktober 2009). Nach weiteren Abklärungen, unter anderem der Einholung eines Fragebogens zur Rentenrevision und einer Arbeitgeberbescheinigung, nach einem Standortgespräch sowie dem Eingang eines Gutachtens des Medizinischen Abklärungszentrums Z.________ vom 6. Januar 2011 sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 29. April 2011 auf. Zur Begründung führte die Verwaltung aus, nach Observation und neuer Begutachtung lägen Beweismittel vor, aufgrund derer auch rückwirkend eine neue Beurteilung der Invalidität angezeigt sei. Es sei davon auszugehen, dass sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit nie eine relevante Einschränkung bestanden habe.

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die gegen die Verfügung vom 29. April 2011 erhobene Beschwerde gut (Entscheid vom 24. Mai 2012).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihre Verfügung vom 29. April 2011 zu bestätigen. Eventuell sei die strittige Verfügung insofern anzupassen, als die IV-Rente der Beschwerdegegnerin per 1. Juli 2009 aufgehoben werde.

T.________ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und die beigeladene Pensionskasse GastroSocial schliessen auf Gutheissung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente zu Recht aufgehoben hat.

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung u.a. von Bundesrecht beruht (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
, Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Das Bundesgericht legt seiner Urteilsfindung die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person zugrunde, soweit sie auf Beweiswürdigung im konkreten Fall beruhen (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397).

2.

2.1. In ihrer Verfügung vom 16. Juli 2008 hatte die Verwaltung der Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab Februar 2006 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Dabei stützte sie sich auf das bidisziplinäre, rheumatologisch-psychiatrische Gutachten des Medizinischen Abklärungszentrums X.________ vom 18. Oktober 2007/6. Januar 2008. Die Sachverständigen diagnostizierten damals eine (letztlich) mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) nebst einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom links (ICD-10 M54.4). Gemäss dem psychiatrischen Teilgutachter war die Fähigkeit der Versicherten, die zumutbare Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzen aufzubringen, infolge der Komorbidität von Schmerzstörung und depressivem Leiden erheblich eingeschränkt, was bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen sei. Die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit betrage sowohl in der angestammten Tätigkeit (Küchen- und Officebereich eines Restaurants) wie auch in anderen angepassten Arbeiten 50 Prozent. Bestimmend für diese Einschränkung sei die depressive Symptomatik; allein aus rheumatologischer Sicht sei die Versicherte in leichten und wechselbelastenden Arbeiten zu
30 Prozent arbeitsunfähig.

2.2. Die strittige Verfügung vom 29. April 2011 (Aufhebung der bisherigen halben Invalidenrente) stellt - hinsichtlich der bei der Rentenzusprechung im Sommer 2008 gegebenen Verhältnisse - auf das Gutachten des Medizinischen Abklärungszentrums Z.________ vom 6. Januar 2011 ab. Dem neuen Gutachten liegen neben den üblichen Elementen (medizinische Akten, eigene Untersuchung) auch die Ergebnisse einer von der Beschwerdeführerin veranlassten Observation zugrunde. Die Administrativgutachter kommen nunmehr zum Schluss, bei der Beschwerdegegnerin finde sich ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom, welches die Leistungsfähigkeit in leichten und wechselbelastenden Arbeiten nicht einschränke. Nach heutigem Stand der Erkenntnis habe aus psychiatrischer Sicht wahrscheinlich nie eine relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden. Es müsse aber klar festgehalten werden, dass die frühere gutachtliche Beurteilung nach dem damaligen Wissensstand nicht als offensichtlich falsch bezeichnet werden könne. Zu berücksichtigen sei auch, dass von der Vorbegutachtung bis zur Observation mehr als zwei Jahre vergangen seien.

2.3. Die Vorinstanz hat die Aufhebungsverfügung der IV-Stelle unter dem Titel der prozessualen Revision überprüft.

2.3.1. Gemäss Art. 53 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Solche neuen Tatsachen oder Beweismittel sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; zudem besteht eine absolute zehnjährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung zu laufen beginnt (Art. 67 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 67 - 1 Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1    Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1bis    Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950122 endgültig geworden ist.123
2    Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig.
3    Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.
VwVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 55 Besondere Verfahrensregeln - 1 In den Artikeln 27-54 oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche bestimmen sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196844.
1    In den Artikeln 27-54 oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche bestimmen sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196844.
1bis    Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 über den elektronischen Verkehr mit Behörden auch für Verfahren nach diesem Gesetz gelten.45
2    Das Verfahren vor einer Bundesbehörde richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, ausser wenn sie über sozialversicherungsrechtliche Leistungen, Forderungen und Anordnungen entscheidet.
ATSG; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C 434/2011 E. 3 mit Hinweisen). Ergeben sich aus den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln (lediglich) gewichtige Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes, sind innert angemessener Frist zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, um diesbezüglich hinreichende Sicherheit zu erhalten. In solchen Fällen beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist erst zu laufen, wenn die Unterlagen die Prüfung der Erheblichkeit des geltend gemachten Revisionsgrundes erlauben oder, bei Säumnis, in dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger den unvollständigen Sachverhalt zumutbarerweise hätte hinreichend ergänzen können (SVR 2012
IV Nr. 36 S. 140, 9C 896/2011 vom 31. Januar 2012 E. 4.2 mit Hinweisen; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C 434/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.2; Urteil 8C 694/2012 vom 25. Januar 2013 E. 3.1.2).

2.3.2. Ein Observationsbericht bildet für sich allein keine sichere Grundlage für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person. Er kann diesbezüglich höchstens Anhaltspunkte liefern oder Anlass zu Vermutungen geben. Sichere Kenntnis des Sachverhalts vermitteln kann in dieser Hinsicht erst die ärztliche Beurteilung des Observationsmaterials (vgl. BGE 8C 272/2011 vom 11. November 2011 E. 7.1 mit Hinweisen). Die relative 90-tägige Revisionsfrist beginnt somit grundsätzlich erst zu laufen, wenn diese ärztliche Beurteilung vorliegt. Die Verwaltung hat die erforderlichen medizinischen Abklärungen innert angemessener Frist durchzuführen. Sie ist gehalten, die zusätzlichen medizinischen Abklärungen mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz zügig voranzutreiben. Tut sie dies nicht, darf sich ihre Säumnis nicht zu ihren Gunsten und zuungunsten der versicherten Person auswirken. In einem solchen Fall ist der Beginn der relativen 90-tägigen Frist vielmehr auf den Zeitpunkt festzusetzen, zu welchem die Verwaltung den Sachverhalt zumutbarerweise hätte ergänzen können (SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C 434/2011 E. 4.2 mit Hinweis und E. 6.2).

Mit Blick auf das Folgende kann offen bleiben, ob die Entdeckung neuer Tatsachen rechtzeitig geltend gemacht worden wäre (vgl. Urteil 9C 491/2012 vom 22. Mai 2013 E. 4.1).

2.4.

2.4.1. Das kantonale Gericht schloss, das Observationsmaterial (Ermittlungsberichte vom 8. September und 14. Oktober 2009) und das neue Gutachten erfüllten nicht die Voraussetzungen des Art. 53 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG. Selbst wenn der neuen gutachterlichen Einschätzung (keine Depression und keine Schmerzkrankheit, keine Arbeitsunfähigkeit) insgesamt gefolgt werde, sei die Feststellung, eine Depression habe auch früher gefehlt, nicht ohne Weiteres schlüssig (E. 7.4 des angefochtenen Entscheids). Ein Vergleich der beiden Expertisen deute darauf hin, dass sich der psychische Status zwischenzeitlich verändert habe. Sollte ursprünglich eine unzutreffende Würdigung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten erfolgt sein, so genügte dies nicht für eine prozessuale Revision (E. 7.7). Aus dem Umstand, dass die Versicherte teilzeitlich zu arbeiten begonnen habe, könne nicht abgeleitet werden, dass ihr zur Zeit der ursprünglichen Verfügung eine rentenausschliessende Tätigkeit zuzumuten gewesen wäre (E. 7.8). Sei somit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass damals keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe und die rentenzusprechende Verfügung unrichtig gewesen sei, rechtfertige sich deren prozessuale Revision nicht. Die angefochtene
Verfügung sei ersatzlos aufzuheben, womit die leistungszusprechende Verfügung vom 16. Juli 2008 wieder auflebe (E. 7.9).

2.4.2. Die Vorinstanz begründete diesen Entscheid damit, der rheumatologische Teilgutachter von 2007 habe augenfällige Inkonsistenzen, Vermeidungsverhalten und Diskrepanzen zwischen geklagten Beschwerden und objektiven Befunden registriert und deshalb die Arbeitsfähigkeit anhand eines Vergleichs mit Fällen eingeschätzt, bei denen ähnliche strukturelle Veränderungen gegeben seien. Gestützt darauf habe er eine medizinisch-theoretische Einschränkung von 30 Prozent (wegen Bedarfs an Kurzpausen und leicht verlangsamtem Arbeitstempo) angegeben (E. 4.1 des angefochtenen Entscheids). Das kantonale Gericht erwog, die im Gutachten des Medizinischen Abklärungszentrums Z.________ hervorgehobenen Diskrepanzen stellten somit keine neue Erkenntnis dar (E. 7.1).

2.4.3. Die vorinstanzliche Annahme, dass die zur Begründung einer prozessualen Revision angerufenen Dokumente hinsichtlich der gesundheitlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Rentenzusprechung nicht beweisend seien, wird auch durch die damalige psychiatrische Einordnung von Inkonsistenzen und Vermeidungsverhalten untermauert: Danach waren diese weniger auf eine Aggravation als auf das depressive Leiden und die Schmerzstörung zurückzuführen. Diese Aussage begründete der Psychiater des Medizinischen Abklärungszentrums X.________ wiederum nachvollziehbar damit, gegen die Annahme einer selbstbestimmten Steuerbarkeit der Beschwerde spreche beispielsweise, dass sich die Versicherte nicht nur "von den unangenehmen und fordernden Aspekten des Lebens wie Haushalt und Beruf zurückgezogen" habe, sondern auf alle Aktivitäten weitgehend verzichte (E. 4.2). Der erstbegutachtende Psychiater habe die Frage, ob Aggravation und ein subjektiver Krankheitsgewinn vorlägen, ferner unter Hinweis auf die Konstanz der Angaben der Versicherten und ihre Bereitschaft, sich einer adäquaten Behandlung zu unterziehen, verneint (E. 7.2).

2.5. Die angeführten Aspekte zeigen, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Unterschiede in den durch die beiden Gutachten dokumentierten Verhältnissen eine Änderung des anspruchserheblichen Gesundheitszustandes nahelegen. Die Feststellungen im Gutachten des Medizinischen Abklärungszentrums Z.________ vom 6. Januar 2011 und die Ergebnisse der Observation erlauben somit keine ausreichenden Rückschlüsse auf den Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vom 16. Juli 2008. Folglich scheidet eine prozessuale Revision aus.

3.
Die beschwerdeführende IV-Stelle wie auch das BSV und die beigeladene Pensionskasse Gastrosuisse rügen, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob die Rentenaufhebung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen sei. Damit habe sie Bundesrecht verletzt.

3.1. Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, kann dieses ein (zu Unrecht) auf Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG gestütztes Rückkommen mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2011 IV Nr. 20 S. 53, 9C 303/2010 E. 4). Vorausgesetzt ist wie immer bei der Wiedererwägung, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10, 8C 1012/2008 E. 4.1; Urteile 9C 587/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 3.3.1 und 9C 575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 2.2). Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Erscheint indessen die Beurteilung einzelner ermessensgeprägter Schritte der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich
der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389) als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. Urteile 9C 621/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 2.2 und I 222/02 vom 19. Dezember 2002 E. 3.2).

3.2.

3.2.1. Nach dem Gesagten kann eine Invalidenrente nicht gestützt auf eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen wiedererwägungsweise herabgesetzt werden (Urteil 9C 114/2008 vom 30. April 2008 E. 2.1). Im Hinblick auf die notwendige Unterscheidung einer bloss abweichenden Beurteilung von der tatsächlich eingetretenen Veränderung ist zu berücksichtigen, dass bei psychiatrischen Beurteilungen praktisch immer ein Spielraum besteht, innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. dazu die Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen, in: SAeZ 2004 S. 1050 f.).

3.2.2. Auch unter Berücksichtigung der spezifischen Rechtsprechung zur Invalidität bei psychosomatischen Leiden (BGE 131 V 49; 130 V 352; vgl. auch BGE 136 V 279 und 132 V 65) war es zumindest vertretbar, dass die IV-Stelle in der Verfügung vom 16. Juli 2008 dem Gutachten des Medizinischen Abklärungszentrums X.________ vom 18. Oktober 2007/6. Januar 2008 gefolgt ist: Der psychiatrische Sachverständige hatte unter anderem dargelegt, die geschilderten Funktionsbeeinträchtigungen führten zu grossen Einschränkungen in den Aktivitäten des täglichen Lebens; die Versicherte sei bereit, sich einer adäquaten Behandlung zu unterziehen; während einer stationären Behandlung sei ihr eine gute Mitarbeit attestiert worden; die Erkrankung habe zu einem wesentlichen Verlust ihrer bisherigen Lebensqualität geführt; bestehende Verdeutlichungstendenzen seien auf das depressive Leiden und die Schmerzstörung zurückzuführen. Weiter hielten die Gutachter fest, das Fehlen von Ressourcen, die Komorbidität des depressiven Leidens mit einer somatoformen Schmerzstörung sowie der lange Krankheitsverlauf mit tendenzieller Befundverschlechterung trotz teilweise aufwendiger Therapieverfahren führten zu einer ungünstigen Prognose. Angesichts dieser gutachterlichen
Feststellungen (zu den dafür massgebenden Kriterien BGE 131 V 49 S. 50) erscheint die damalige Zusprechung einer halben Invalidenrente nicht zweifellos unrichtig; weder beruhte die Verfügung vom 16. Juli 2008 auf einem offenkundig nicht beweistauglichen Gutachten noch setzte die Verwaltung dessen Schlussfolgerungen offensichtlich unzutreffend um.

4.

4.1. Im bisherigen Verfahren wurde nicht geprüft, ob, wie die beschwerdeführende Verwaltung letztinstanzlich eventualiter geltend macht, sich der Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin seit der letzten rechtskräftigen, auf einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruhenden Verfügung (hier vom 16. Juli 2008) leistungswirksam verbessert hat (materielle Revision; Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; vgl. auch Art. 87 ff
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
. IVV; BGE 133 V 108). Ein Vergleich zwischen den Feststellungen der Sachverständigen des Medizinischen Abklärungszentrums X.________ (2007/08) und denjenigen des Medizinischen Abklärungszentrums Z.________ (2011) legt nahe, dass Letztere nicht bloss eine abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen vornahmen (vgl. dazu BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313; SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C 418/2010 E. 4.1; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13, I 574/02 E. 2). So weisen die Gutachter des Medizinischen Abklärungszentrums Z.________ darauf hin, die Versicherte habe eine teilzeitliche Arbeit aufnehmen können; die damit verbundene Bestätigung und Ablenkung könnten sich (zusätzlich) positiv auf das Befinden ausgewirkt haben.
Für eine Wende des Gesundheitszustandes zum Besseren spricht auch, dass die Administrativgutachter bereits im Jahr 2007 davon gesprochen haben, die Arbeitsfähigkeit könne durch eine rekonditionierende Behandlung allenfalls binnen sechs bis zwölf Monaten auf 100 Prozent gesteigert werden. Die nach gutachterlichem Bekunden ursprünglich nur medizinisch-theoretisch vorhandene Arbeitsfähigkeit (von damals 50 %; ergänzender Bericht des Medizinischen Abklärungszentrums X.________ vom 6. Januar 2008) konnte später offenkundig effektiv verwertet werden; darin liegt eine massgebliche Änderung rechtserheblicher Tatsachen.

4.2. Die Sache wird an die IV-Stelle überwiesen, damit sie den Leistungsanspruch der Beschwerdegegnerin unter dem Titel der materiellen Revision im Sinne von Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG überprüfe, den Zeitpunkt der allfälligen Anspruchsaufhebung resp. -herabsetzung auch mit Blick auf eine mögliche Meldepflichtverletzung seitens der Beschwerdegegnerin festlege (vgl. Art. 77
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 77 Meldepflicht - Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
, Art. 88a Abs. 1 und 88bis Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
lit. b IVV; Urteil 9C 1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3; BGE 119 V 431) und entsprechend neu verfüge. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Versicherte bereits im Juni 2009 ausweislich und auch gemäss ihren eigenen Angaben als Tagesmutter und als Reinigungsfrau tätig war.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen überwiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführerin hat den Anwalt der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der GastroSocial Pensionskasse, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Juli 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Traub