Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-1265/2019

law/auj

Urteil vom 25. April 2019

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Richter David R. Wenger,
Besetzung
Richterin Claudia Cotting-Schalch,

Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung
Gegenstand (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 8. Februar 2019 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus B._______ (Ostprovinz), machte zur Begründung ihres Asylgesuches vom 7. Dezember 2015 im Wesentlichen geltend, sie sei wegen ihres Ehemannes, der im (...) der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen sei, ab 2004 von der Polizei und der von den LTTE abgespaltenen Karuna-Gruppe befragt worden, wo ihr Mann sich befinde, ob sie noch Kontakt zu ihm habe und ob sie Informationen für ihn weiterleite. Wegen dieser Befragungen sei sie Mitte 2004 nach C._______ in ein von einer NGO geführtes Heim gegangen, wo sie eine Ausbildung als (...) sowie als (...) absolviert habe. Im Jahr 2008 sei sie nach Hause zurückgekehrt und habe in ihrem Elternhaus einen eigenen (...) geführt. Wiederum sei sie von Leuten der Karuna-Gruppe aufgesucht und befragt worden, ob sie sich im Vanni-Gebiet aufgehalten habe. Auch die Polizei oder Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) seien vorbeigekommen. Am 15. Mai 2009 habe sie das letzte Mal mit ihrem Ehemann gesprochen. Danach habe sie nie mehr etwas von ihm gehört. Im November 2014 habe sie bei den Wahlen die Tamil National Alliance (TNA) unterstützt, welche ihr versprochen habe, bei der Suche nach ihrem Mann zu helfen. Im Oktober 2015 habe die Polizei sie erneut mitgenommen und sie einen ganzen Tag auf dem Polizeiposten festgehalten und befragt. Die Polizisten hätten insbesondere wissen wollen, wo sich ihr Mann befinde und warum sie sich noch keinen Todesschein besorgt habe. Sie habe auf einem Stuhl gesessen und es seien stets einzelne Personen zu ihr gekommen, welche ihr dieselben Fragen gestellt hätten. Sie hätten sie auch berührt, ihr sehr persönliche Fragen zu ihrem Mann gestellt und dabei schlechte Wörter verwendet. Diese Befragung sei sehr belastend gewesen. Wenige Tage später seien Leute des CID vorbeigekommen und hätten ihrem Vater mitgeteilt, sie habe sich im "4. Stock" zu melden. Da sie befürchtet habe, es drohe ihr eine ähnliche Befragung wie zuvor bei der Polizei, habe ihr Vater die Ausreise organisiert.

B.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch gestützt auf Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG (SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

Das SEM wertete die von der Beschwerdeführerin an der Anhörung als Hauptgrund für ihre Ausreise angegebene eintägige Festhaltung mit Befragungen auf dem Polizeiposten im Oktober 2015 als nachgeschoben, da sie dieses Ereignis an der BzP nicht erwähnt habe. Zu den vorgebrachten Befragungen im Armeecamp und auf dem Polizeiposten habe sie inkonsistente und unterschiedliche Angaben gemacht, und ihre Schilderungen seien trotz Nachfragen oberflächlich ausgefallen. Auch zu den geltend gemachten Befragungen bei ihr zu Hause durch die Karuna-Gruppe habe sie keine differenzierten Angaben machen können. Ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an ihrer Person sei nicht nachvollziehbar; insbesondere könne nicht geglaubt werden, dass sie über sechs Jahre nach dem Verschwinden des Ehemanns noch deswegen behelligt worden sei. Im Übrigen käme den vorgebrachten erlittenen Nachteilen (gelegentliche Befragungen und wenige Mitnahmen von kurzer Dauer) mangels Intensität und asylbeachtlichen Motivs keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu. Die Beschwerdeführerin habe somit nicht glaubhaft machen können, dass sie vor Ihrer Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Vielmehr habe sie bis im Oktober 2015 und damit mehr als sechs Jahre nach Kriegsende noch in Sri Lanka gelebt.

C.
In der gegen diesen Entscheid durch die rubrizierte Rechtsvertreterin erhobenen Beschwerde vom 22. Februar 2018 wurde neu vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei am (...) Februar 2015, in ihrem Elternhaus von Leuten der Karuna-Gruppe vergewaltigt worden. Im Oktober 2015 habe man sie während einer ganztätigen Festhaltung auf dem Polizeiposten sexuell belästigt und versucht, sie zu vergewaltigen. Als wenige Tage später Angehörige des CID ihrem Vater hätten ausrichten lassen, sie müsse sich alleine im "4. Stock" für eine weitere Befragung melden, habe sie geahnt, dass ihr dort schwere Folter und Vergewaltigung drohen würden, gerade angesichts der vorangegangenen Ereignisse. Die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt der BzP noch nicht in der Lage gewesen, über die Ereignisse auf dem Polizeiposten zu berichten, wobei sie aber dennoch einen Hinweis auf ihre innere Gefühlslage gegeben habe. An der Anhörung habe sie erklärt, man habe sie bei dieser Befragung "berührt", sie hätten "an ihr geklopft" und dieser Tag sei "besonders belastend" gewesen. Unter Tränen habe sie an der Anhörung darum gebeten, man solle sie nicht an diesen Tag erinnern. Der Umstand, dass sie die Vorfälle auf dem Polizeiposten lediglich implizit und die Vergewaltigung durch Mitglieder der Karuna-Gruppe gar nicht erwähnt habe, lasse sich mit ihrem kulturellen Hintergrund sowie ihrer persönlichen Situation erklären. Erstmals habe sie an den Besprechungen mit der Rechtsvertretung im Februar 2018 Worte dafür gefunden, was sie damals erlebt habe.

D.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-1108/2018 vom 16. Oktober 2018 die Beschwerde vollumfänglich ab. Zur Begründung erwog es, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft machen können, dass sie infolge der LTTE-Mitgliedschaft ihres verschwundenen Ehemannes von den Behörden in einem Zeitraum von rund zehn Jahren etwa vier Mal befragt worden sei und nach einer weiteren Vorladung in den "4. Stock" durch das CID ihre Ausreise organisiert habe. Die auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachten Vorbringen, sie sei bei der letzten Befragung im Oktober 2015 auf dem Polizeiposten einen ganzen Tag festgehalten und sexuell belästigt sowie im Februar 2015 durch Leute der Karuna-Gruppe zu Hause aufgesucht und vergewaltigt worden, habe sie ebenfalls nicht glaubhaft machen können. Selbst wenn sie aufgrund ihres Ehemannes von den Behörden einige Male befragt worden sein sollte, wären diese Nachteile nicht als genügend intensiv zu qualifizieren, um den Anforderungen an die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG standzuhalten.

E.

E.a Mit Eingabe vom 13. November 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin das SEM um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides und reichte einen Bericht der Klinik (...) des Universitätsspitals D._______ (am [...]10.2018 elektronisch visiert von PD Dr. med. E._______, leitender Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie der Assistenzärztin F._______) ein. Dabei wurde geltend gemacht, in diesem psychologischen Gutachten werde der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) aufgrund einer Vergewaltigung in Sri Lanka diagnostiziert, was zu einer Neubeurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und zur Bejahung einer asylrelevanten Verfolgung sowie zur Asylgewährung führen müsse.

E.b Mit Begleitschreiben vom 30. November 2018 reichte die Rechtsvertreterin ein als "Stellungnahme zur Glaubwürdigkeit" bezeichnetes Schreiben der vorgenannten Klinik (elektronisch visiert von E._______ und F._______) vom (...) November 2018 ein.

F.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vollumfänglich ab und erklärte seine Verfügung vom 18. Januar 2018 für rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig wies es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.

G.
Die Beschwerdeführerin focht diesen am 12. Februar 2019 eröffneten Entscheid durch ihre Rechtsvertreterin mit Beschwerde vom 14. März 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, der Entscheid des SEM vom 18. Januar 2018 beziehungsweise der Entscheid vom 8. Februar 2019 seien vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei Asyl zu gewähren. Eventualiter beantragte sie, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter wurde die Aufhebung des angefochtenen Entscheides des SEM wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und/oder des Untersuchungsgrundsatzes beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Unter dem Titel "Verfahrensanträge" wurde sodann beantragt, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe und dass der Untersuchungsgrundsatz sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletzt worden seien.

H.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 15. März 2019 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
-33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des Asylgesetzes das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3.

Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
-68
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 68 - 1 Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
1    Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
2    Im übrigen finden auf die Behandlung des Revisionsbegehrens die Artikel 56, 57 und 59-65 Anwendung.
VwVG (aArt. 111b Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG).

In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfügung unangefochten oder wurde ein Beschwerdeverfahren mit einem Prozessentscheid abgeschlossen, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
[letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22).

4.

4.1

4.1.1 Im Wiedererwägungsgesuch an das SEM brachte die Rechtsvertreterin vor, ihr sei am 26. Oktober 2018 ein Gutachten der die Beschwerdeführerin behandelnden Psychologin zugegangen, bei dem es sich um ein neues erhebliches Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG handle. Der Bericht diagnostiziere eine PTBS und eine schwere depressive Episode, die von traumatischen Geschehnissen wie der in Sri Lanka erlebten Vergewaltigung herrührten. Der Bericht und die darin enthaltenen Sachverhaltselemente deckten sich mit der Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde vom 22. Februar 2018. Er sei somit ein wichtiger Beweis für die Richtigkeit der geschilderten Begebenheit und sollte zu einer neuen Evaluierung des ganzen Sachverhaltes führen, dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin unter Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit leide. In Anbetracht der psychischen Verfassung eines Opfers sexueller Gewalt seien die Widersprüche mit Milde zu beurteilen.

4.1.2 Als weiterer Wiedererwägungsgrund wurde mit Verweis auf die Berichterstattung in der NZZ im November 2018 geltend gemacht, die Situation in Sri Lanka habe sich seit Anfang November 2018 massiv verschlechtert. Der amtierende sri-lankische Präsident Maithripala Sirisena habe den Regierungschef Ranil Wickremesinghe beurlaubt und durch den früheren Staatschef Mahinda Rajapakse ersetzt. Dieser Putschversuch stehe unter anderem im Zusammenhang mit Untersuchungen der Justiz zu Verbrechen des Militärs. Präsident Sirisena habe das Parlament beurlaubt, es dann aufgelöst und für den 5. Januar 2019 Neuwahlen angesetzt. Die Folgen dieser jüngsten verfassungswidrigen Entwicklungen seien im jetzigen Zeitpunkt schwer abschätzbar. Die aktuelle politische Krise in Sri Lanka führe zu einer unmittelbaren Bedrohung insbesondere für Angehörige der tamilischen Minderheit, die Sympathien für den tamilischen Separatismus hegten oder ihn aktiv unterstützt hätten, wozu namentlich auch tamilische Personen gehörten, welche aus Ländern mit einer aktiven Diaspora wie der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrten. Daher sei die Lageeinschätzung des Bundesverwaltungsgerichts und der Vorinstanz an die neusten Entwicklungen anzupassen.

4.1.3 Mit Eingabe vom 30. November 2018 ans SEM wurde gestützt auf das als "Stellungnahme zur Glaubwürdigkeit" bezeichnete Schreiben der Klinik (...) des Universitätsspitals D._______ vom (...) November 2019 vorgebracht, das Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer mache normalerweise keine Aussagen zur Glaubwürdigkeit seiner Patienten. Im vorliegenden Fall halte es in seiner Stellungnahme trotzdem fest, das klinische Bild und das Verhalten der Beschwerdeführerin seien in den bisherigen zehn Konsultationen stets konsistent gewesen, und sie habe in den verschiedenen Behandlungen konsistente Aussagen zu ihren traumatischen Erlebnissen gemacht.

4.2

4.2.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführerin mache das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG geltend. Von einer konkreten Gefährdung aus medizinischen Gründen sei gemäss BVGE 2011/50 E. 8.3 nur dann auszugehen, wenn eine notwendige medizinische oder psychiatrische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensbedrohenden Situation führe. Die im ärztlichen Bericht vom (...) Oktober 2018 genannten Befunde einer PTBS und einer schweren depressiven Episode sowie der fünftägige stationäre Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik vom 19. bis 23. Oktober 2018 wegen akuter Suizidalität würden auf eine Vergewaltigung der Beschwerdeführerin im Heimatland und auf den Tod ihres Vaters im März 2017 zurückgeführt. Die Ärztin stütze sich bei der Diagnose einzig auf die Aussagen der Beschwerdeführerin. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-1108/2018 vom 16. Oktober 2018 in E. 5.4 jedoch festgestellt, dass die vorgebrachte Vergewaltigung durch Leute der Karuna-Gruppe nicht glaubhaft sei. Demzufolge ergäben sich auch gewisse Zweifel an der gestellten Diagnose, und es sei eher davon auszugehen, dass die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin mit der drohenden Wegweisung und dem Tod des Vaters im Zusammenhang stünden. Im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens seien denn auch keine ärztlichen Berichte eingereicht worden. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7137/2018 vom 23. Januar 2019 E. 12.3 habe Sri Lanka hinsichtlich der medizinischen Versorgung grosse Fortschritte gemacht. Es existierten 23 Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung sowie über 300 Kliniken für ambulante Behandlungen psychisch kranker Personen. Die geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin könnten demnach auch in Sri Lanka behandelt werden.

4.2.2 Bezüglich des zweiten vorgebrachten Widererwägungsgrundes führte das SEM aus, auch der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Sirisenas Sri Lanka Freedom Party (SLFP) sowie Rajapakses Sri Lanka People's Party (SLPP) und der United National Party (UNPP) von Wickremesinghe vermöge die Einschätzung nicht umzustossen, wonach der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland keine asylrelevante Verfolgung drohe. Am 13. Dezember 2018 habe das Verfassungsgericht (Supreme Court of Sri Lanka) entschieden, dass die Parlamentsauflösung durch den Präsidenten Sirisena verfassungswidrig gewesen sei. Rajapakse sei daraufhin am 15. Dezember 2018 zurückgetreten und Wickremesinghe sei am nächsten Tag wieder als Premierminister vereidigt worden. Da sich seither die allgemeine Situation in Sri Lanka wieder beruhigt habe und auch während des Machtkampfes keine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen gewesen sei, sei nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige auszugehen

4.3

4.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin scheine tatsächlich nicht in der Lage zu sein, ihre Verfolgung in einer logischen und zeitlich geordneten Reihenfolge glaubhaft darzulegen. Ihre Verwirrtheit sowie die auf Beschwerdeebene (im ordentlichen Verfahren) dargelegte Vergewaltigung und anschliessende Abtreibung hätten jedoch zum Anlass genommen werden müssen, ihre psychische Verfassung abzuklären. Dass die Asylbehörden diese nicht abgeklärt und weder im Asylentscheid noch im Urteil berücksichtigt hätten, stelle eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Indem das SEM sich im Wiedererwägungsentscheid nicht vertieft mit den Berichten einer anerkannten Institution wie der Klinik (...) des Universitätsspitals D._______ auseinandergesetzt habe, habe es erneut den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG und Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) verletzt. Es habe auf das Urteil im ordentlichen Beschwerdeverfahren verwiesen, obwohl auch in diesem die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin nicht erwähnt worden sei.

4.3.2 In materieller Hinsicht wird vorgebracht, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung die gestellte Diagnose bezweifelt und behauptet, die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin habe mit dem Tod ihres Vaters und der anstehenden Rückschaffung nach Sri Lanka zu tun. Dies erkläre jedoch nicht die Symptome der intrusiven Erinnerung, welche sie jedes Mal zeige, sobald sie in Kontakt mit Männern komme, ihre Vermeidungsstrategie bezüglich Kontakten zu fremden Männern, oder ihre Schreckhaftigkeit, nächtlichen Arousals und konstante Wachsamkeit. Diese Symptome müssten mit der erlebten Vergewaltigung zusammenhängen. Aktuell fände die psychologische Behandlung alle zehn Tage statt. Eine traumaspezifische Behandlung könne nur durchgeführt werden, wenn die Beschwerdeführerin über ein stabiles Umfeld und einen sicheren Aufenthaltstitel verfüge. Solange ihr Vater noch am Leben gewesen sei, habe sie über soziale Ressourcen verfügt; die von der Vergewaltigung herrührenden Symptome der PTBS seien erst nach seinem Tod zutage getreten. Sie leide jedoch nicht wegen des - für sie sehr schlimmen - Todes ihres Vaters an einer PTBS.

Unter Berücksichtigung des medizinischen Gutachtens könne man von den Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin, welche von der PTBS herrührten, nicht mehr auf ihre Unglaubwürdigkeit schliessen. Ihre psychische Krankheit bringe Konzentrationsschwierigkeiten, Flashbacks und Verwirrung mit sich. Die von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche seien mit Blick auf die PTBS neu zu beurteilen. Die PTBS erkläre auch das Unvermögen, trotz mehrmaliger Aufforderungen durch die befragende Person über die Vergewaltigung zeitnah in den Anhörungen zu sprechen.

Bezüglich der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft sei auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 22. Februar 2018 (Ziff. 40 ff.) zu verweisen. Die bereits erlebte Verfolgung und auch die angedrohten Verhöre seien genügend intensiv, gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtet und fussten auf der Unterstellung ihrer politischen Gesinnung durch die Ehe mit einem LTTE-Mitglied sowie auf ihrer ethnischen und Geschlechtszugehörigkeit. Die Verfolgung gehe von staatlichen Akteuren aus, weshalb kein Schutzwille des sri-lankischen Staates bestehe. Sie erfülle mehrere von der Rechtsprechung erarbeitete Risikofaktoren (enge Beziehung zu einem ranghohen LTTE-Mitglied, Verhöre und Inhaftierungen, Fehlen von Identitätspapieren, illegale Ausreise und Asylgesuchstellung im Ausland), so dass eine Verhaftung nach ihrer Rückkehr sehr wahrscheinlich sei.

5.

5.1 Vorab sind die formellen Rügen zu behandeln, die Asylbehörden hätten den Untersuchungsgrundsatz sowie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzt, indem sie die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin vor Erlass der ursprünglichen Verfügung nicht abgeklärt und im Asylentscheid des SEM respektive im Beschwerdeurteil nicht berücksichtigt hätten.

5.2 Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin an der BzP das rechtliche Gehör zum medizinischen Sachverhalt gemäss Art. 26bis
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
AsylG. Dabei gab diese zu Protokoll, sie habe vom vielen Nachdenken Atemschwierigkeiten, leide seit fünf Jahren unter (...) und habe ein (...). In Sri Lanka habe man das (...) mit einem (...) behandelt, und sie sei deswegen vor zwei Jahren letztmals beim Arzt gewesen. In der Schweiz sei das (...) stärker als in Sri Lanka. Die Frage, ob dies ihr einziges gesundheitliches Problem sei, bejahte sie an der BzP (in Anwesenheit einer Rechtsvertretung) ausdrücklich (vgl. A3 Ziff. 8.02). An der Anhörung machte sie keine gesundheitlichen Probleme geltend. Am Ende der Anhörung wies die SEM-Mitarbeiterin die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf ihre Pflicht hin, die Asylbehörden über neue, bei der Prüfung ihres Gesuches zu berücksichtigende Ereignisse zu informieren.

5.3 An der Anhörung vom 9. Juni 2017 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie sei "jetzt durcheinander" wegen ihres Vaters und könne keine exakten Daten nennen (vgl. SEM-act. A20 F8). Die Frage der Hilfswerksvertreterin, ob sie in der Lage sei, an der Anhörung teilzunehmen, bestätigte die Beschwerdeführerin ausdrücklich und fuhr fort, sie habe am vergangenen Freitag das B1-Examen abgelegt, aber dafür nicht ausreichend lernen können. Weinend erklärte sie, ihr am (...) März 2017 verstorbener Vater sei für sie alles gewesen und sie fühle sich schuldig, dass sie nicht für ihn dagewesen sei (vgl. A20 F74-77). Auf die Frage der SEM-Mitarbeiterin gegen Ende der Anhörung, weshalb sie erst überlegen müsse, bevor sie angeben könne, ob sie sich in Sri Lanka an eine Menschenrechtsorganisation gewandt habe, sagte die Beschwerdeführerin: "(...) seit zwei Monaten vergesse ich viele Dinge. Ich habe auch schon die falsche Tramrichtung genommen oder (...) zuhause den Herd vergessen. Ich vergesse manche Dinge vollständig" (vgl. A20 F168-170). Die Lektüre des Protokolls ergibt zum einen, dass die vorgebrachten Erinnerungslücken in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Tod ihres Vaters stehen. Zum anderen beziehen sich die Erinnerungslücken praktisch ausschliesslich auf Daten beziehungsweise zeitliche Angaben (vgl. A20 F8, 79, 87, 90, 137, 161), hingegen nicht auf Ereignisse bei den Befragungen und deren Verlauf. So sagte die Beschwerdeführerin bezüglich der vorgebrachten eintägigen Festhaltung auf der Polizeiwache: "Das kann ich nie in meinem Leben vergessen" und: "(...) diesen Tag, den Verlauf dieses Tages kann ich nicht vergessen. Ich wurde schlecht behandelt" (vgl. A20 F79, 90).

5.4 Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin an der BzP oder der Anhörung aus anderen Gründen, wie etwa aufgrund der Zusammensetzung des Befragungsteams nicht in der Lage gewesen sein könnte, frauenspezifische Fluchtgründe vorzubringen. Bereits an der BzP waren sowohl die Befragerin als auch die Dolmetscherin Frauen. Die SEM-Mitarbeiterin fragte die Beschwerdeführerin gegen Ende der summarischen Befragung, ob sie für die Anhörung ein reines Frauenteam wünsche. Deren Antwort lautete: "Spielt keine Rolle" (vgl. A3 Ziff. 7.02). Die Anhörung fand trotz dieser Antwort der Beschwerdeführerin in einem reinen Frauenteam statt. Schliesslich ist festzustellen, dass die Hilfswerksvertreterin auf dem Unterschriftenblatt keine Einwände, Anmerkungen oder Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen anbrachte.

5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Protokollen keine konkreten Anhaltspunkte für eine PTBS oder eine andere psychische Krankheit oder Störung zu entnehmen sind, welche die Aussagefähigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Inhalt ihrer zentralen Asylvorbringen in entscheidrelevanter Weise hätte beeinträchtigen können. Für das SEM bestand demzufolge keine Veranlassung, vor Erlass des negativen Asylentscheides diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen beziehungsweise die Beschwerdeführerin aufzufordern, einen ärztlichen Bericht zu ihrem Gesundheitszustand im Allgemeinen oder ihrer psychischen Verfassung im Besonderen einzureichen und anschliessend diesen Bericht in der Verfügung zu würdigen. Die diesbezüglich in der Beschwerde erhobenen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet. Eine Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung fällt nicht in Betracht.

5.6 Die Rüge, das SEM habe die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin beziehungsweise das eingereichte psychologische Gutachten im Wiedererwägungsentscheid nicht gebührend berücksichtigt, beschlägt insbesondere die rechtliche Würdigung der Vorbringen und ist bei der materiellen Prüfung zu behandeln (vgl. nachstehende E. 6).

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Eingabe vom 13. November 2018 an das SEM ein vom (...) Oktober 2018 datierendes ärztliches Gutachten eingereicht, in dem ihr unter anderem eine PTBS diagnostiziert wird, welche auf einer Vergewaltigung in Sri Lanka beruhe. Im ebenfalls beim SEM eingereichten Schreiben vom (...) November 2018 gibt die behandelnde Klinik eine "Stellungnahme zur Glaubwürdigkeit" der Beschwerdeführerin ab. Mit diesen nach dem Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1108/ 2018 vom 16. Oktober 2018 entstandenen Beweismitteln will die Rechtsvertreterin vorbestandene Tatsachen belegen. Da die Beweismittel erst nach Erlass des materiellen Beschwerdeentscheids des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind, sind sie einem Revisionsverfahren nicht zugänglich (vgl. E 3). Sie sind zu Recht beim SEM eingereicht worden, welches sie im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens geprüft hat.

6.2 Das Wiedererwägungsgesuch ist innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG). Gemäss aArt. 111b Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
1    Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.388
2    Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches zu treffen. In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3    Die Einreichung eines Wiederwägungsgesuches hemmt den Vollzug nicht. Die für die Behandlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die aufschiebende Wirkung herstellen.
4    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Wiedererwägungsgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG hat die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel beizubringen. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn das neu angerufene Beweismittel geeignet ist, die als unglaubhaft beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.

Im Wiedererwägungsgesuch wird vorgebracht, das ärztliche Gutachten sei der Rechtsvertreterin am 26. Oktober 2018, mithin nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1108/2018 vom 16. Oktober 2018, zugestellt worden. Die Frist von 30 Tagen ab Entdeckung des Beweismittels sei mit der Eingabe vom 13. November 2018 gewahrt. Weshalb erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens (Beschwerdeurteil vom 16. Oktober 2018) ein ärztlicher Bericht eingereicht wurde, obwohl die Rechtsvertreterin bereits in der Beschwerde vom 22. Februar 2018 im ordentlichen Verfahren angab, die Beschwerdeführerin sei in psychologischer Behandlung, wird nicht erläutert. Ob die 30-tägige Frist ab Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes tatsächlich eingehalten wurde, kann jedoch angesichts der - nachfolgend aufgezeigten - fehlenden Erheblichkeit der eingereichten Beweismittel offenbleiben.

6.3 Im Wiedererwägungsgesuch wird geltend gemacht, das neu vorliegende psychologische Gutachten attestiere der Beschwerdeführerin eine PTBS, die Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen mit sich bringe. Berücksichtige man bei der Beurteilung der von Gericht und Vorinstanz angeführten Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin deren psychische Verfassung, sollte man zum Schluss kommen, dass sie tatsächlich einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, und diese auch insbesondere in Anbetracht der politischen Krise in Sri Lanka andauere. Das Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer mache normalerweise keine Aussagen zur Glaubwürdigkeit seiner Patienten. Im vorliegenden Fall halte es in seiner "Stellungnahme zur Glaubwürdigkeit" vom (...) November 2019 trotzdem fest, das klinische Bild und das Verhalten der Beschwerdeführerin seien in den bisherigen zehn Konsultationen stets konsistent gewesen, und sie habe in den verschiedenen Behandlungen konsistente Aussagen zu ihren traumatischen Erlebnissen gemacht. Die fehlende Detailgenauigkeit lasse sich mit der Traumafolgestörung erklären. Die Rechtsvertreterin argumentiert, diese Stellungnahme sei der Beweis dafür, dass der Sachverhalt in der Beschwerde vom 22. Februar 2018 und im Wiedererwägungsgesuch tatsächlich vollständig und wahr dargelegt worden sei, weshalb von einer asylrelevanten Verfolgung und Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen und ihr demzufolge Asyl zu gewähren sei.

6.4

6.4.1 Gemäss dem ärztlichen Gutachten vom (...) Oktober 2018 der Klinik (...) des Universitätsspitals D._______ werden der Beschwerdeführerin eine "posttraumatischer Belastungsstörung (F43.1)" und eine "schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2)" attestiert. Die Beschwerden der Patientin werden "im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach Vergewaltigung im Herkunftsland Sri Lanka" interpretiert, welche sich im Alltag mehrheitlich in Albträumen mit ausgeprägtem Arousal sowie Flashbacks und Intrusionen äusserten. Als weitere Traumafolgestörung bestehe mit gedrückter Stimmung, Gefühlen von Hilflosigkeit, Minderwertigkeit und Hoffnungslosigkeit, anhaltender innerer Leere, vermindertem Antrieb, Schlafstörungen und Suizidgedanken eine schwere depressive Episode. Differentialdiagnostisch könne dabei auch von einer prolongierten Trauer ausgegangen werden, da sich die depressiven Symptome im Rahmen des Todes des Vaters im März 2017 deutlich verstärkt hätten. Weiterhin bestehe eine Angstsymptomatik, vornehmlich in sozialen Situationen bei Zusammentreffen mit Männern. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Symptome (Vermeiden von Blickkontakt, Schwitzen, Zittern, Herzrasen) erfüllten die Kriterien einer sozialen Phobie. Sie würden jedoch nicht als eigenständige Diagnose gewertet, da sie höchstwahrscheinlich im Rahmen der PTBS zu interpretieren seien.

Dem Gutachten ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im April 2018 auf Zuweisung der behandelnden Hausärztin in einer einmaligen fachpsychiatrischen Abklärung war, bei der ihr (ohne Dolmetscherin) eine Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation attestiert wurde. Ferner habe sie mittels Medikamentenüberdosis im Jahr 2015 einen Suizidversuch unternommen, und vom 19. bis 23. Oktober 2018 habe sie sich bei akuter Suizidalität in der Psychiatrischen Universitätsklinik D._______ stationär aufgehalten. Ebenfalls auf hausärztliche Zuweisung hin fand am (...). August 2018 ein Erstgespräch mit ihr in der "Sprechstunde für migrationsbedingte psychische Störungen und transkulturelle Psychiatrie" der Klinik (...) des Universitätsspitals D._______ statt, und bis am 11. Oktober 2018 war sie sechs Mal im Beisein einer tamilischen Dolmetscherin in Abklärung. Gemäss dem Schreiben der Klinik vom (...) November 2018 sind bis zu diesem Datum 10 Konsultationen erfolgt.

6.4.2 Der kurze stationäre Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Psychiatrischen Universitätsklinik D._______ vom 19. bis 23. Oktober 2018 erfolgte nur wenige Tage nach dem Urteil D-1108/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2018, so dass ihre damalige akute Suizidalität als Reaktion auf die Abweisung ihrer Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid zu werten ist. Da sich gemäss dem ärztlichen Bericht die depressiven Symptome der Beschwerdeführerin mit dem Tod des Vaters im März 2017 deutlich verstärkt haben, erscheint die Differentialdiagnose (zur schweren depressiven Episode) einer prolongierten Trauer über den Verlust des Vaters als wichtigster Bezugsperson der Beschwerdeführerin überzeugend.

6.4.3 Im Gutachten vom (...) Oktober 2018 (Erstgespräch: [...] August 2018) heisst es, die Patientin berichte, "seit einem Jahr an Schlafstörungen zu leiden, welche sie auch tagsüber im Sinne von erhöhter Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen" beeinflussten (vgl. S. 3). Die Einschlafstörungen stehen gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Umstand, dass seit einem Jahr mehr Bewohner im Durchgangszentrum leben, die sich nicht an die nächtlichen Ruhezeiten halten. Das Durchschlafen sei durch Albträume schon vorher erschwert gewesen; diese Träume würden aktuell durch die Lärmbelastung zusätzlich getriggert und seien mit ausgeprägtem Arousal, Herzklopfen und Angst verbunden. Entgegen der im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid vertretenen Ansicht ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Anhörung im Juni 2017 an massgeblichen Konzentrationsstörungen gelitten hätte. Dies geht weder aus dem Gutachten eindeutig hervor, noch hat die Analyse des Anhörungsprotokolls solches ergeben (vgl. dazu auch E. 5.3).

6.5

6.5.1 Die Diagnose einer PTBS bildet für sich allein keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 und 7.2.2). Die auf klinischer Beobachtung beruhende Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursache für die diagnostizierte PTBS in Betracht fallen, kann jedoch ein Indiz bilden, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung - welche als solche Aufgabe des Gerichtes ist - zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2; 2007/31 E. 5.1).

6.5.2 In der "Stellungnahme zur Glaubwürdigkeit" vom (...) November 2019 halten die behandelnde Assistenzärztin und der Facharzt fest, die Angaben der Patientin liessen sich aus medizinischer Sicht plausibel und widerspruchsfrei mit den klinischen Befunden, den testpsychologischen Ergebnissen (PCL 5) und fremdanamnestischen Aussagen (der Hausärztin sowie der aktuellen und der früheren Sozialarbeiterin) vereinbaren. Die Aussagen sowie das klinische Bild und das Verhalten der Beschwerdeführerin seien über die bisher erfolgten zehn Konsultationen stets konsistent geblieben. In der Zusammenschau sei davon auszugehen, dass "die im Asylinterview monierte mangelnde Detailgenauigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit der diagnostizierten Traumafolgestörung zuzuschreiben" sei.

6.5.3 Die Diagnose der PTBS im ärztlichen Gutachten vom (...) Oktober 2018 stützt sich vorliegend grösstenteils auf die Anamnese (d.h. Befragung und Aussagen der Beschwerdeführerin an sechs Konsultationen), welche einen Grossteil der Ausführungen im Bericht ausmacht. Als weitere Quelle nennt das Gutachten klinische und psychometrische Befunde. Die unter dem Titel "traumaspezifische Psychopathologie" aufgeführten sieben Kriterien - traumatisches Ereignis ("Vergewaltigung und körperliche Misshandlung im Heimatland"), Wiedererleben, Vermeidungsverhalten (u.a. Verzicht auf Kontakte mit fremden Männern), negative Veränderungen in Kognition und Stimmung, Arousal und Reagibilität, zeitliche Dauer sowie Leiden/Beeinträchtigung (vgl. S. 2) - dürften ebenfalls mehrheitlich direkt oder indirekt auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruhen.

6.5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil D-1108/2018 vom 16. Oktober 2018 die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten zentralen Asylvorbringen - Vergewaltigung durch die Karuna-Gruppe im Februar 2015 sowie sexuelle Belästigungen und Vergewaltigungsversuche anlässlich der ganztägigen Befragung auf einem Polizeiposten im Oktober 2015 - als nachgeschoben und damit als unglaubhaft erachtet. Die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der behandelnden Ärztin weichen in zentralen Punkten von denjenigen ab, welche sie an der BzP und der Anhörung gemacht hat, und auch in nicht unwesentlichen Punkten von ihren Angaben gegenüber der Rechtsvertreterin (versuchte versus angedrohte Vergewaltigung; Abtreibung bzw. keine bleibenden körperlichen Schäden und auch keine Geschlechtskrankheiten als Folge der Vergewaltigung, ohne Erwähnung der Abtreibung). Überdies werden weder in der Beschwerde im ordentlichen Verfahren noch im Wiedererwägungsgesuch oder dem ärztlichen Gutachten auch nur ansatzweise konkrete Angaben zum Vergewaltigungsvorbringen gemacht. So wird nicht einmal differenziert, ob die Beschwerdeführerin von einem einzigen Mann oder von einer Gruppe (die definitionsgemäss aus mehreren Personen besteht) vergewaltigt worden sein soll. Die Rechtsvertreterin ist im Laufe des Verfahrens wiederholt mit nachträglichen Steigerungen von Vorbringen aufgefallen (u.a. Ehemann der Beschwerdeführerin als "ranghohes Mitglied" der LTTE, statt als Kämpfer; Verhaftungen der Beschwerdeführerin anstelle von Festhaltungen). Der Einwand, der Beschwerdeführerin sei es trotz traumatischer Erlebnisse und attestierter PTBS samt Begleiterscheinungen gelungen, ihre Verfolgung nachvollziehbar und voller Realkennzeichen zu schildern, steht zudem in einem Wiederspruch zum Hauptargument im Wiedererwägungsverfahren, wonach die Beschwerdeführerin wegen ihrer PTBS ihre Verfolgungsvorbringen nicht glaubhaft habe machen können.

6.5.5 Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin an einer PTBS leidet, kann nicht auf die Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen geschlossen werden. Eine solche könnte nämlich auch andere, asylrechtlich allenfalls unbeachtliche Ursachen haben, wie beispielsweise traumatisierende Ereignisse nach der Ausreise aus Sri Lanka (vgl. A3 Ziff. 5.01 f.).

6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das ärztliche Gutachten nicht geeignet ist, die vom SEM und vom Gericht festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu widerlegen.

6.7 Hinsichtlich des zweiten geltend gemachten Wiedererwägungsgrundes, wonach sich die Situation in Sri Lanka seit Anfang November 2018 massiv verschlechtert habe, so dass generell von einer erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige auszugehen und die Lageeinschätzung der Asylbehörden an die neusten Entwicklungen anzupassen sei, ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM zu verweisen (vgl. vorstehende E. 4.2.2), welche im Übrigen auch in der Beschwerde nicht bestritten werden. An dieser Einschätzung vermögen auch die an Ostern begangene Serie von Selbstmordanschlägen auf Kirchen und Hotels in Sri Lanka und der anschliessend von Staatspräsident Sirisena ausgerufene Notstand zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nichts zu ändern. Diesbezüglich ist auch festzustellen, dass die Beschwerdeführerin der Religionsgemeinschaft der Hindus angehört.

6.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine wiedererwägungsrechtlich relevanten Sachumstände vorliegen, die geeignet wären, die im Rahmen des ordentlichen Verfahrens rechtskräftig erfolgte Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin zu beseitigen.

7.

7.1

7.1.1 Zur Begründung des Subeventualantrages auf Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wird zum einen vorgebracht, der Wegweisungsvollzug sei unzulässig, da der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka höchstwahrscheinlich weitere Verhaftungen und sexuelle Übergriffe drohten.

7.1.2 Bezüglich der Verwendung der Formulierung "weitere Verhaftungen" durch die Rechtsvertreterin ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin selbst nie geltend gemacht hat, in Sri Lanka je verhaftet worden zu sein. Da sie keine asylrechtlich relevante Gefährdungssituation (einschliesslich einer behördlichen Suche zwecks Durchführung eines Verhörs mit Folter und sexuellen Übergriffen) glaubhaft zu machen vermochte, stösst das Vorbringen, sie könnte aktuell noch behördlich gesucht werden, ins Leere. Im Übrigen ist zur Begründung der Verneinung der Unzulässigkeit des Vollzugs auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen im Beschwerdeurteil D-1108/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 6 zu verweisen.

7.2

7.2.1 Zum anderen wird geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG. Wie bereits in der Beschwerde im ordentlichen Verfahren dargelegt, sei das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter und zur älteren Schwester stark belastet. Sie habe lediglich zu ihrem mittlerweile verstorbenen Vater eine enge Beziehung gepflegt und auch aktuell keinen Kontakt zu ihrer Mutter und äusserst selten (drei Mal pro Jahr) zur älteren Schwester. Es sei demnach nicht von einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation auszugehen. Die psychische Verfassung und die Gefahr einer Retraumatisierung durch die Rückkehr seien ebenfalls zu berücksichtigen. Wenn die Beschwerdeführerin bereits Angst vor einem Tramchauffeur habe und Männer meide, sei nicht ersichtlich, wie sie sich in Sri Lanka als alleinstehende Frau ihren Lebensunterhalt verdienen solle.

7.2.2 In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht nach einer Aktualisierung der Lageeinschätzung in Sri Lanka festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann.

Die Beschwerdeführerin stammt aus B._______ (Ostprovinz), wo sie den grössten Teil ihres Lebens verbracht hat. Abgesehen von einem einjährigen Zusammenleben mit ihrem Ehemann im Jahr 2003 und einem mehrjährigen Aufenthalt in C._______, wo sie ihre Ausbildungen absolviert hat, hat sie stets im Elternhaus in B._______ gewohnt, so auch nach ihrer Rückkehr aus C._______ im Jahr 2008 bis zur Ausreise 2015. Die jüngere, verheiratete Schwester wohnt mit ihrer Familie im Nachbarhaus und kümmert sich um die Mutter (vgl. A20 F66-73). Auch die ältere Schwester sowie eine Tante und ein Onkel leben mit ihren Familien in B._______. Die Beschwerdeführerin verfügt somit an ihrem Herkunftsort sowohl über ein familiäres als auch ein soziales Beziehungsnetz. Dass das Verhältnis zur Mutter nach der Heirat der Beschwerdeführerin mit einem LTTE-Rebellen endgültig zerrüttet gewesen sein soll, wie sie auch gegenüber der behandelnden Ärztin angibt, erscheint angesichts der Tatsache, dass sie auch nach ihrer Eheschliessung und dem späteren Verschwinden ihres Ehemannes jahrelang in ihrem Elternhaus gelebt und dort auch ein Geschäft betrieben hat, nicht plausibel. Selbst wenn die Beziehung zur Mutter und zur älteren Schwester nicht so intensiv gewesen sein mag wie diejenige zum verstorbenen Vater (und zur jüngeren Schwester), darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Elternhaus auch nach der Rückkehr eine gesicherte Wohnsituation vorfinden wird, zumal sie, wie bereits erwähnt, fast ihr ganzes Leben dort gewohnt hat. Dass sie seit dem Tod des Vaters kaum noch Kontakte zu ihrer Familie habe, ist als reine Schutzbehauptung zu werten.

Die Beschwerdeführerin verfügt mit einem A-Level-Schulabschluss zudem über eine gute Schulbildung und hat überdies eine Ausbildung als (...) und (...) absolviert. In ihrem eigenen (...), den sie in ihrem Elternhaus betrieben hat, hat sie vor der Ausreise ein Einkommen erzielt, von dem sie gut leben konnte (vgl. A3 Ziff. 1.17.04 f. und 7.01). Es ist somit davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht wieder eine existenzsichernde Tätigkeit als (...) wird aufbauen können, dies umso mehr, als sie bei dieser Tätigkeit, die sie bereits vor der Ausreise als alleinstehende Frau ausgeübt hat, praktisch ausschliesslich mit Frauen zu tun hat. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat, sind psychische Probleme auch in B._______ stationär oder ambulant behandelbar (vgl. Urteil des BVGer E-7137/2018 vom 23. Januar 2019 E. 12.3 m.w.H.). Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdeführerin sich gemäss dem ärztlichen Bericht vom (...) Oktober 2018 (vgl. S. 2) - entgegen der im Wiedererwägungsgesuch (vgl. S. 3) erhobenen aktenwidrigen Behauptung - klar von suizidalen Plänen distanziert und kein Hinweis auf eine akute Selbstgefährdung besteht. Einer allfälligen Suizidalität bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug wäre, wie das SEM in der angefochtenen ausgeführt hat, im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BVGer D-3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.2). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar.

7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie die von ihr eingereichten Beweismittel nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG sind und damit nicht zur Wiedererwägung der Verfügung des SEM vom 18. Januar 2018 führen können. Überdies wird weder im Wiedererwägungsgesuch noch in der Beschwerde überzeugend aufgezeigt, inwiefern sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid des SEM vom 18. Januar 2018 beziehungsweise seit dem Beschwerdeurteil vom 16. Oktober 2018 in wesentlicher Weise verändert haben soll und mithin die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen wäre.

7.4 Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 13. November 2018 demzufolge im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen war und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist ihr die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG zu gewähren, weshalb ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos.

8.2 Der mittellosen Partei wird in einem nicht aussichtslosen Verfahren eine Anwältin oder ein Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe einer Anwältin oder eines Anwaltes bedarf (vgl. BGE 135 I 1 E. 7.1; 122 I 49 E. 2c). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2000 Nr. 6 E. 10 S. 53 f., BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es überdies im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zur wirksamen Beschwerdeführung sind besondere Rechtskenntnisse daher im Regelfall nicht unbedingt erforderlich, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das im Rechtsbegehren 4 der Beschwerde gestellte, jedoch nicht weiter begründete Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG abzuweisen ist.

8.3 Die mit superprovisorischer Massnahme vom 15. März 2019 verfügte einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung (vgl. Bst. H) fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Der mit Verfügung vom 15. März 2019 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Jacqueline Augsburger

Versand: