Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 866/2018, 6B 867/2018

Urteil vom 24. April 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

6B 866/2018
X.________, vertreten durch
Fürsprecher Franz Müller,
Beschwerdegegner,

und

6B 867/2018
Y.________,
vertreten durch
Fürsprecher Franz Müller,
Beschwerdegegner,

A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Oliver Krüger.

Gegenstand
Betrug, evtl. Wucher,

Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 20. März 2018.

Sachverhalt:

A.
Im August 2013 führten X.________ und Y.________ als damalige Teilhaber der B.________ GmbH Vertragsverhandlungen mit A.________, der für den Betrieb eines Take-Aways auf der Suche nach Räumlichkeiten war. Im Wesentlichen wird ihnen vorgeworfen, sie hätten ihn dabei arglistig über die wirtschaftliche Lage der B.________ GmbH getäuscht. Die Gesellschaft sei aufgrund des im Geschäftsjahr 2013 erzielten Bilanzverlustes von Fr. 43'972.94 überschuldet gewesen und der Betrieb des Unternehmens habe sich aus wirtschaftlicher Sicht nicht mehr gelohnt. Mit dem Verkauf dieser Gesellschaft an A.________ hätten sie ihre Stammanteile am Firmenmantel verkauft, den dieser für den Betrieb eines Imbisses nicht benötigt hätte. Insbesondere hätten sie die Unerfahrenheit von A.________ im kaufmännischen Geschäftsverkehr und im Gastronomiebereich, seine mangelnden Sprachkenntnisse sowie das von ihm in C.________ gesetzte Vertrauen in Bezug auf das vorliegende Rechtsgeschäft zu ihren Gunsten ausgenutzt. X.________ und Y.________ hätten den Umstand bewusst ausgenutzt, dass A.________ mit den allgemeinen kulturellen sowie hiesigen geschäftlichen Gepflogenheiten kaum vertraut und insofern seinen Vertragspartnern gegenüber unterlegen gewesen sei. Sie hätten
sich bei den Vertragsverhandlungen und beim Vertragsschluss einen vermögenswerten Vorteil in der Höhe des Verkaufspreises verschafft, den sie ohne Schwächesituation von A.________ nicht hätten erwirken können. Sie hätten gewusst, dass jener aufgrund seiner Unerfahrenheit sowie seiner generellen Vertrauensseligkeit von einer Überprüfung der Buchhaltung absehen werde. Um den völlig überrissenen Kaufpreis von Fr. 95'000.-- zu rechtfertigen, hätten sie unter anderem der B.________ GmbH dinglich nicht gehörende oder buchhalterisch nicht in das Inventar gehörende Vermögenswerte inventarisiert bzw. aktiviert, sämtliche Inventarposten zum Anschaffungswert aufgeführt, die Bewilligungspflicht für die Aussenbestuhlung in das Inventar aufgenommen, diese bei der Kaufpreisberechnung gleichzeitig aber auch in den geltend gemachten Goodwill einbezogen und damit im Kaufpreis doppelt berücksichtigt sowie den in der Bilanz der B.________ GmbH ausgewiesenen Verlustvortrag von Fr. 34'790.-- per 1. Januar 2013 und den damit einhergehenden Bilanzverlust in der Höhe von Fr. 43'972.94 weder bei den Vertragsverhandlungen noch im Abtretungsvertrag offengelegt. Dabei hätten X.________ und Y.________ es unterlassen, mit Blick auf den Vertragsschluss dem
Abtretungsvertrag eine über die wirtschaftliche Lage der B.________ GmbH Aufschluss gebende Übergabebilanz mit entsprechendem Verlustvortrag beizufügen. Dadurch hätten sie A.________ in einen Irrtum über die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der B.________ GmbH versetzt und bei diesem die irrige Vorstellung erweckt, bei der B.________ GmbH handle es sich um eine wirtschaftlich gut funktionierende Gesellschaft, die es ihm ermöglichen werde, erfolgreich einen Imbissstand zu betreiben. Indem die beiden von A.________ die Teilkaufpreiszahlung von Fr. 70'000.-- entgegennahmen, ohne diesem einen entsprechenden Gegenwert zu leisten, sondern im Gegenteil eine überschuldete und nicht benötigte Gesellschaft in der Höhe der vertraglichen Verpflichtung von Fr. 95'000.-- verkauften, hätten sie ihn auch am Vermögen geschädigt.

B.
Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht Bern erklärte X.________ und Y.________ am 3. Mai 2016 des Betrugs schuldig. Es verurteilte X.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 120.-- und Y.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 130.--. Es verpflichtete sie zur Bezahlung von Fr. 70'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. November 2013 an A.________, unter solidarischer Haftbarkeit.
Gegen dieses Urteil erhoben X.________ und Y.________ Berufung sowie die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Bern sprach X.________ und Y.________ mit Urteil vom 20. März 2018 frei vom Vorwurf des Betrugs, evtl. Wuchers. Die Zivilklage von A.________ wies es ab.

C.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern gelangt mit Beschwerden in Strafsachen an das Bundesgericht (Verfahren 6B 866/2018 X.________ und Verfahren 6B 867/2018 Y.________). Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. März 2018 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerde in Strafsachen von A.________ ist Gegenstand eines separaten Verfahrens (6B 918/2018).

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217; 126 V 283 E. 1 S. 285 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind bezüglich der Beschwerden der Beschwerdeführerin erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, diese gestützt auf Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG in sinngemässer Anwendung von Art. 24 Abs. 2 lit. b
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu behandeln.

2.
Die Beschwerde in Strafsachen ist in erster Linie ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Die Beschwerdeschrift muss daher grundsätzlich einen Antrag in der Sache enthalten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung allein genügen nicht. Allerdings reicht ein Begehren ohne Antrag in der Sache aus, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317). Darüber hinaus genügt ein blosser Rückweisungsantrag auch dann, wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung in der Sache ohnehin nicht selbst entscheiden könnte (BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 S. 490; je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin stellt keinen Antrag in der Sache. Indes möchte sie auf der Grundlage eines ergänzten Beweisverfahrens ein neues Urteil erwirken. Das könnte das Bundesgericht nicht selbst mit einem reformatorischen Entscheid erledigen. Auf die Beschwerden kann somit eingetreten werden.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz verletze Art. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
, Art. 405
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 405 Mündliches Verfahren - 1 Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
1    Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
2    Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
3    Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a  in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b  wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
4    Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
i.V.m. Art. 343 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 343 Beweisabnahme - 1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
1    Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
2    Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals.
3    Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.
und Art. 389
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
1    Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
2    Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
a  Beweisvorschriften verletzt worden sind;
b  die Beweiserhebungen unvollständig waren;
c  die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
3    Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
StPO. Sie hätte C.________, dessen Aussagen im Hinblick auf den Freispruch der Beschwerdegegner wesentlich seien, nach seinen Buchhaltungskenntnissen befragen und sich einen persönlichen Eindruck verschaffen müssen, wenn sie von der unmittelbar gewonnenen gegenteiligen erstinstanzlichen Beurteilung abweichen wolle.

3.2. Die Vorinstanz nimmt eine umfangreiche Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegner, des Privatklägers, von C.________ und der übrigen befragten Personen vor (Urteil S. 12 ff. E. 8). Sie hält fest, der ersten Instanz sei beizupflichten, dass auf die Angaben von C.________ nicht ohne Weiteres abgestellt werden könne. Seine Aussagen seien nicht konstant und enthielten zahlreiche Widersprüche. Sodann habe er als ursprünglich ebenfalls beschuldigte Person ein eminentes eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens gehabt. Das Verfahren gegen ihn sei am 24. Dezember 2015 eingestellt worden. Die Vorinstanz teilt die Einschätzung der ersten Instanz, wonach C.________ im Privatkläger eine Chance gesehen haben dürfte, selber Geschäftsführer zu werden, ohne eigene finanzielle Mittel aufwenden zu müssen. Im Zeitpunkt der Einvernahmen sei dieser Traum aber bereits geplatzt gewesen. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, sie stelle nur dann auf die Angaben von C.________ ab, wenn sie mit den Aussagen der anderen Beteiligten oder den eingereichten Dokumenten übereinstimmen würden (Urteil S. 19 f. E. 8.3).
Bezüglich der Rolle von C.________ stellt die Vorinstanz fest, er habe bei der Abwicklung des Geschäfts eine weit wichtigere Rolle eingenommen, als er selber zugeben wolle. Er sei derjenige gewesen, der an die Beschwerdegegner herangetreten sei, Termine ausgemacht habe, sich habe Unterlagen mailen lassen, bei den Besprechungen dabei und für die Beschwerdegegner stets Ansprechsperson gewesen sei. Sie hätten deshalb auch davon ausgehen dürfen, dass C.________ den Privatkläger entsprechend informieren bzw. die Information weiterleiten und versuchen würde, ihm diese zu erläutern. Entgegen der Auffassung der ersten Instanz gäbe es in den Akten keine Hinweise, dass C.________ genauso naiv und unbedarft sei wie der Privatkläger, zumindest nicht in der Weise, dass dies für die Beschwerdegegner erkennbar gewesen wäre. Mit einer abgeschlossenen Berufsbildung als Bäcker/Konditor habe er zumindest über Grundkenntnisse im Rechnungswesen verfügt. Er habe denn auch selber erklärt, dass er schon viele Buchhaltungen gesehen habe. Die Beschwerdegegner hätten daher davon ausgehen dürfen, dass er die ihm ausgehändigten Dokumente und Buchhaltungsunterlagen verstehe. Dass C.________ möglicherweise nicht gewusst habe, dass die B.________ GmbH
überschuldet gewesen sei, sei für die Beschwerdegegner nicht erkennbar gewesen (Urteil S. 26 f. E. 9.3).
Die Vorinstanz hält weiter fest, es bestünden keine Zweifel daran, dass die Beschwerdegegner bemerkt hätten, dass die Deutschkenntnisse des Privatklägers rudimentär seien und er im Geschäftsverkehr unerfahren sei. Allerdings sei er gemeinsam mit C.________ aufgetreten und habe ihn den Beschwerdegegnern als seinen Geschäftsführer vorgestellt. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass C.________ genauso naiv sowie unbedarft sei wie der Privatkläger und er die Tragweite der Geschäftsübernahme nicht habe erfassen können. Daran vermöge auch der Umstand, dass C.________ keine kritischen Fragen gestellt habe, nichts zu ändern. Weder das Rechtsgeschäft an sich noch die ausgehändigten Dokumente seien besonders komplex. Zudem verfüge C.________ mit einer abgeschlossenen Berufsbildung zumindest über Grundkenntnisse im Rechnungswesen. Die Beschwerdegegner hätten deshalb davon ausgehen dürfen, dass er die ihm ausgehändigten Dokumente und Buchhaltungsunterlagen verstanden habe, dass er diese an den Privatkläger weiterleite und sie ihm erkläre. Dass sich C.________ und der Privatkläger nicht besonders gut verständigen konnten, könne nicht den Beschwerdegegnern angelastet werden. Da die beiden gemeinsam aufgetreten seien, könne den
Beschwerdegegnern nicht vorgeworfen werden, sie hätten gewusst, dass der Privatkläger aufgrund seiner generellen Vertrauensseligkeit von einer Überprüfung der Buchhaltung absehen werde. Dass C.________ die ihm ausgehändigten Buchhaltungen möglicherweise nicht verstanden und nicht gewusst habe, dass die Gesellschaft überschuldet gewesen sei, sei für die Beschwerdegegner nicht erkennbar gewesen (Urteil S. 30 ff. E. 9.5).
Die Vorinstanz kommt zum Schluss, von einer arglistigen Täuschung seitens der Beschwerdegegner könne nicht ausgegangen werden. Sie erwägt, das Beweisverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdegegner die Unerfahrenheit des Privatklägers im kaufmännischen Geschäftsverkehr und dessen rudimentäre Deutschkenntnisse nicht zu ihren Gunsten ausgenutzt hätten. Der Privatkläger sei gemeinsam mit C.________ aufgetreten, den er als seinen Geschäftsführer vorgestellt habe. Die Unerfahrenheit des Privatklägers werde durch C.________ kompensiert. Die Beschwerdegegner hätten C.________ im Rahmen der Vertragsverhandlungen diverse Unterlagen übergeben, so auch die Buchhaltung der B.________ GmbH 2011 und 2012, aus der die Überschuldung der Gesellschaft klar hervorgehe. Sie hätten davon ausgehen dürfen, dass C.________ und damit auch der Privatkläger die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft anhand der ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen hätten beurteilen können. Eine darüber hinausgehende Aufklärungspflicht der Beschwerdegegner habe nicht bestanden (Urteil S. 33 E. 10.2). Sodann habe sich der Privatkläger bei den Vertragsverhandlungen nicht in einer wesentlichen Schwächesituation befunden. Eine Unerfahrenheit im Sinne von Art. 157 Ziff. 1
Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 157 - 1. Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen,
1    Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen,
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.217
StGB habe nicht vorgelegen. Ebensowenig habe ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung der Beschwerdegegner und der Gegenleistung des Privatklägers bestanden (Urteil S. 35 E. 11.2).

3.3. Das Rechtsmittelverfahren setzt das Strafverfahren fort und richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 405 Mündliches Verfahren - 1 Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
1    Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
2    Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
3    Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a  in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b  wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
4    Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
StPO). Es knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen an. Gemäss Art. 389 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
1    Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
2    Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
a  Beweisvorschriften verletzt worden sind;
b  die Beweiserhebungen unvollständig waren;
c  die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
3    Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
StPO beruht das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Dieser Grundsatz gelangt indes nur zur Anwendung, soweit die Beweise, auf welche die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid stützen will, prozessrechtskonform erhoben worden sind. Erweisen sich die Beweiserhebungen des erstinstanzlichen Gerichts als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder erscheinen sie als unzuverlässig (lit. c), werden sie von der Rechtsmittelinstanz wiederholt (Art. 389 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
1    Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
2    Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
a  Beweisvorschriften verletzt worden sind;
b  die Beweiserhebungen unvollständig waren;
c  die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
3    Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
StPO). Sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, erhebt das Berufungsgericht zudem auch im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise noch einmal (Art. 343 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 343 Beweisabnahme - 1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
1    Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
2    Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals.
3    Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.
i.V.m. Art. 405 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 405 Mündliches Verfahren - 1 Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
1    Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung.
2    Hat die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft die Berufung oder Anschlussberufung erklärt, so lädt die Verfahrensleitung sie zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie sie auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen.
3    Die Verfahrensleitung lädt die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung vor:
a  in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen;
b  wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat.
4    Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, so kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder persönlich vor Gericht auftreten.
StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 290 f. mit Hinweisen; Urteil 6B 422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4.3.1).
Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist namentlich notwendig, wenn es den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, insbesondere wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht. Dies ist etwa der Fall, wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage-Konstellation) darstellt. Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 S. 199 f.; Urteil 6B 800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 9.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 397; 6B 888/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 434; je mit Hinweisen).
Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 343 Beweisabnahme - 1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
1    Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
2    Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals.
3    Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.
StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 S. 199 mit Hinweisen; Urteil 6B 383/2012 vom 29. November 2012 E. 7.2; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 389
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
1    Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
2    Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
a  Beweisvorschriften verletzt worden sind;
b  die Beweiserhebungen unvollständig waren;
c  die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
3    Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
StPO). In der Beschwerdeschrift muss dargelegt werden, weshalb die erneute Beweisabnahme notwendig sei (Urteile 6B 888/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.3; 6B 430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.3.2). Die erforderlichen zusätzlichen Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 389 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
1    Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
2    Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
a  Beweisvorschriften verletzt worden sind;
b  die Beweiserhebungen unvollständig waren;
c  die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
3    Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
StPO schliesslich von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei.

3.4. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet. Die Vorinstanz spricht die Beschwerdegegner im Gegensatz zur ersten Instanz vom Vorwurf des Betrugs insbesondere deshalb frei, weil sie zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdegegner davon ausgehen durften, C.________ und damit auch der Privatkläger hätten die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft anhand der ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen beurteilen können. Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzlichen Feststellungen nicht, wonach weder das Rechtsgeschäft an sich noch die ausgehändigten Dokumente besonders komplex seien und wonach C.________ aufgrund seiner abgeschlossenen Berufsbildung zumindest über Grundkenntnisse im Rechnungswesen verfügt sowie insbesondere selber ausgesagt habe, dass er schon viele Buchhaltungen gesehen habe. Dass C.________ nicht zu allen entscheidrelevanten Punkten umfassend und rechtskonform befragt worden ist, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Inwiefern die unmittelbare Wahrnehmung der Einvernahme von C.________ zur Aussagebeurteilung hätte erforderlich sein sollen, legt die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht dar und ist nicht erkennbar. Es liegt auch keine Aussage gegen Aussage-Konstellation
vor. Schliesslich mussten auch keine Widersprüche oder Unklarheiten in den von C.________ gemachten Aussagen beseitigt oder geklärt werden. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie ihn nicht erneut einvernimmt.

4.
Die Beschwerden sind abzuweisen. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Den Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 6B 866/2018 und 6B 867/2018 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini