Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5D 197/2019

Urteil vom 24. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Rüegg,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. A.B.________,
2. B.B.________,
3. C.________,
4. D.________ AG,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Hischier,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Besitzesschutz im Verfahren nach Art. 257
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 257 - 1 Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn:
1    Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn:
a  der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist; und
b  die Rechtslage klar ist.
2    Ausgeschlossen ist dieser Rechtsschutz, wenn die Angelegenheit dem Offizialgrundsatz unterliegt.
3    Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein.
ZPO,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 30. August 2019 (1B 19 2).

Sachverhalt:

A.

A.a.

A.a.a. An der E.________-Strasse aaa bis bbb in U.________ stehen vier Terrasseneinfamilienhäuser. Das oberste (Grundstück Nr. ccc) wird von C.________ (Beschwerdegegnerin 3) bewohnt, das zweitoberste (Nr. ddd) von A.________ (Beschwerdeführerin), das drittoberste (Nr. eee) von A.B.________ und B.B.________ (Beschwerdegegner 1 und 2) und das unterste (Nr. fff) von den Eltern der Beschwerdeführerin. Im Zeitpunkt der Erstellung der Bauten verfügten die vier Häuser über eine gemeinsame Heizung (im obersten Haus) und einen gemeinsamen Öltank (im zweitobersten Haus). Unter den vier Terrassenhäusern verläuft ein durchgehender Leitungsschacht. In diesem sind nebst elektrischen Kabeln eine Kanalisationsleitung, eine Kaltwasserleitung sowie eine Heizungs-Vor- und Rücklaufleitung installiert. An diese bis zum Heizkessel führende Heizungsleitung waren alle vier Einfamilienhäuser angeschlossen. Hierfür räumten sich die damaligen Grundeigentümer gegenseitige Benützungs- und Werkleitungsrechte ein, die zugunsten und zulasten der jeweiligen Grundstücke im Grundbuch eingetragen wurden.

A.a.b. Am 28. April 2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe eine Wärmepumpe installiert und kündige deshalb ihre Benutzung an Heizung und Öltank.

A.a.c. Im Auftrag der Beschwerdegegner 1, 2 und 3 demontierten Angestellte der D.________ AG (Beschwerdegegnerin 4) am 14./15. Juli 2018 die bestehende Heizung und installierten eine neue. Die Beschwerdegegnerin 4 verlegte ausserdem eine zusätzliche schwarze Kunststoffleitung, welche die Heizungs-Vor- und Rücklaufleitungen für die neue Heizung enthält und befestigte diese mittels Kabelbindern an die bestehende Heizungsleitung. Mit Schreiben vom 25./27. Juli 2018 verlangte die Beschwerdeführerin von den Beschwerdegegnern die umgehende Beseitigung der neu verlegten Leitung auf ihrem Grundstück.

A.b. Am 7. August 2018 stellte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht U.________ ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 257 - 1 Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn:
1    Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn:
a  der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist; und
b  die Rechtslage klar ist.
2    Ausgeschlossen ist dieser Rechtsschutz, wenn die Angelegenheit dem Offizialgrundsatz unterliegt.
3    Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein.
ZPO und beantragte, den Beschwerdegegnern sei zu befehlen, die neu verlegte schwarze Kunststoffleitung mit den darin enthaltenen Heizungs-Vor- und Rücklaufleitungen auf ihrem Grundstück innert zehn Tagen nach Rechtskraft des Entscheids zu entfernen; im Unterlassungsfall sei sie zu ermächtigen, die neu verlegte Leitung durch ein spezialisiertes Unternehmen auf Kosten der Beschwerdegegner entfernen zu lassen. Ausserdem sei den Beschwerdegegnern für den Fall der Nichtbefolgung der gerichtlichen Anordnung die Bestrafung nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB anzudrohen. Mit Entscheid vom 3. Januar 2019 hiess das Bezirksgericht das Gesuch vollumfänglich gut.

B.
In Gutheissung der von den Beschwerdegegnern ergriffenen Berufung trat das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 30. August 2019 auf das Gesuch nicht ein.

C.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 7. Oktober 2019 an das Bundesgericht. Sie erneuert ihre bereits in den kantonalen Verfahren gestellten Begehren.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein bzw. welches Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1; 143 III 416 E. 1; je mit Hinweisen).

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) und auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG).

1.2. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine vorliegt (Urteil 5A 453/2007 vom 3. Oktober 2007 E. 1, nicht publ. in: BGE 133 III 638), ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Nach den Feststellungen der Vorinstanz beträgt der Streitwert Fr. 10'000.--, was von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wird.

1.3. Demnach ist die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG). Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 140 III 571 E. 1.5; 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2).

2.

2.1. Gemäss Art. 257 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 257 - 1 Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn:
1    Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn:
a  der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist; und
b  die Rechtslage klar ist.
2    Ausgeschlossen ist dieser Rechtsschutz, wenn die Angelegenheit dem Offizialgrundsatz unterliegt.
3    Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein.
ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn: a. der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist; und b. die Rechtslage klar ist. Der Rechtsschutz in klaren Fällen erlaubt es der klagenden Partei, bei eindeutiger Sach- und Rechtslage rasch, das heisst ohne einlässlichen Prozess im ordentlichen Verfahren, zu einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid zu kommen. Bei Gewährung des Rechtsschutzes ergeht mithin ein definitives, der materiellen Rechtskraft fähiges Urteil, das einer neuen Beurteilung der Sache wegen der Rechtskraftwirkung entgegensteht (BGE 138 III 620 E. 5.1.1; 144 III 462 E. 3.1; mit Hinweisen).

2.2. Im Kern erwog das Kantonsgericht, die Beschwerdegegner 1-3 verfügten unbestrittenermassen über Werkleitungsrechte zulasten des Grundstücks der Beschwerdeführerin. Bei Besitzesschutzklagen im Zusammenhang mit Grunddienstbarkeiten sei für die Prüfung der verbotenen Eigenmacht zwar nicht auf den Inhalt des Grunddienstbarkeitsvertrags, sondern auf die bisherige tatsächliche Ausübung abzustellen. Bei ungemessenen Dienstbarkeiten sei dem Dienstbarkeitsbelasteten diejenige Mehrbelastung grundsätzlich zumutbar, die auf eine objektive Veränderung der Verhältnisse zurückgehe. Entscheidend sei somit vorliegend, ob das Verlegen der zusätzlichen Leitung im Leitungsschacht im Vergleich zur bisherigen tatsächlichen Ausübung des Werkleitungsrechts zu einer unzumutbaren Mehrbelastung und damit erheblichen Überschreitung bzw. zu einer übermässigen Einwirkung führe. Ob das Verlegen der zusätzlichen, die alte Leitung funktional ersetzenden neuen Kunststoffleitung für die neue Heizung im bestehenden, grosszügig dimensionierten Leitungsschacht als Änderung der bisherigen Zweckbestimmung oder als erhebliche Überschreitung der Dienstbarkeit "Werkleitungsrechte" zu qualifizieren sei, ob diese zusätzliche Leitung die Beschwerdeführerin in der
Benützung ihres Grundstücks behindere bzw. im Vergleich zum früheren Zustand und zur bisherigen Ausübung wesentlich mehr als bisher einschränke bzw. übermässig störe, und ob die zusätzliche Leitung die Grenze dessen überschreite, was bei der Begründung der Dienstbarkeit 1968 vernünftigerweise habe in Betracht gezogen werden können, bedinge einen Ermessensentscheid des Gerichts mit wertender Berücksichtigung der gesamten Umstände. Daher liege eine klare Rechtslage, wie sie Art. 257 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 257 - 1 Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn:
1    Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn:
a  der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist; und
b  die Rechtslage klar ist.
2    Ausgeschlossen ist dieser Rechtsschutz, wenn die Angelegenheit dem Offizialgrundsatz unterliegt.
3    Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein.
ZPO voraussetze, nicht vor.

2.3. Die Beschwerdeführerin wendet ein, nach gefestigter und unbestrittener Rechtsprechung sei der Besitzesstreit (possessorium) vom Rechtsstreit (petitorium) zu trennen. Dessen ungeachtet stütze das Kantonsgericht den angefochtenen Entscheid auf aus dem Recht abgeleitete Gründe und vermische insofern Possessorium und Petitorium. Es begründe die Verneinung einer klaren Rechtslage mit petitorischen Elementen, die gar nicht Gegenstand des Besitzesschutzverfahrens sein könnten und wende damit Art. 928
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 928 - 1 Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet.
1    Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet.
2    Die Klage geht auf Beseitigung der Störung, Unterlassung fernerer Störung und Schadenersatz.
ZGB i.V.m. Art. 257
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 257 - 1 Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn:
1    Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn:
a  der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist; und
b  die Rechtslage klar ist.
2    Ausgeschlossen ist dieser Rechtsschutz, wenn die Angelegenheit dem Offizialgrundsatz unterliegt.
3    Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein.
ZPO qualifiziert unrichtig und damit im Sinn von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV willkürlich an.

3.

3.1. Jeder Besitzer kann, wenn ihm eine "Sache durch verbotene Eigenmacht entzogen" (Art. 927 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 927 - 1 Wer einem andern eine Sache durch verbotene Eigenmacht entzogen hat, ist verpflichtet, sie zurückzugeben, auch wenn er ein besseres Recht auf die Sache behauptet.
1    Wer einem andern eine Sache durch verbotene Eigenmacht entzogen hat, ist verpflichtet, sie zurückzugeben, auch wenn er ein besseres Recht auf die Sache behauptet.
2    Wenn der Beklagte sofort sein besseres Recht nachweist und auf Grund desselben dem Kläger die Sache wieder abverlangen könnte, so kann er die Rückgabe verweigern.
3    Die Klage geht auf Rückgabe der Sache und Schadenersatz.
ZGB) oder sein "Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört" (Art. 928 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 928 - 1 Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet.
1    Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet.
2    Die Klage geht auf Beseitigung der Störung, Unterlassung fernerer Störung und Schadenersatz.
ZGB) wird, gegen den Besitzesentzieher oder -störer Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet.

3.1.1. Die Einräumung einer Grunddienstbarkeit kann, wie beispielsweise beim Weg- oder Leitungsrecht, dem Berechtigten das Recht verleihen, das belastete Grundstück für bestimmte Zwecke zu gebrauchen. Damit wird zugunsten des Berechtigten ein Anspruch auf Duldung einer Besitzesbeeinträchtigung begründet. Bei derartigen Grunddienstbarkeiten verschafft die Ausübung der Dienstbarkeit dem Berechtigten tatsächliche Gewalt über das belastete Grundstück und damit Sachbesitz im Sinn von Art. 919 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 919 - 1 Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer.
1    Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer.
2    Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten die tatsächliche Ausübung des Rechtes gleichgestellt.
ZGB (BGE 94 II 348 E. 1 betreffend die Ausübung eines Weg- und Fahrrechts; s. auch Stark/Lindenmann, Berner Kommentar, 2016, N. 37 der Vorbem. Besitzesschutz zu Art. 926
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 926 - 1 Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
1    Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
2    Er darf sich, wenn ihm die Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen wird, sofort des Grundstückes durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen und die bewegliche Sache dem auf frischer Tat betroffenen und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen.
3    Er hat sich dabei jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten.
-929
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 929 - 1 Die Klage aus verbotener Eigenmacht ist nur zulässig, wenn der Besitzer sofort, nachdem ihm der Eingriff und der Täter bekannt geworden sind, die Sache zurückfordert oder Beseitigung der Störung verlangt.
1    Die Klage aus verbotener Eigenmacht ist nur zulässig, wenn der Besitzer sofort, nachdem ihm der Eingriff und der Täter bekannt geworden sind, die Sache zurückfordert oder Beseitigung der Störung verlangt.
2    Die Klage verjährt nach Ablauf eines Jahres; das mit der Entziehung oder Störung zu laufen beginnt, auch wenn der Besitzer erst später von dem Eingriff und dem Täter Kenntnis erhalten hat.
ZGB, am Beispiel eines bisher ausgeübten Weiderechts). Der Dienstbarkeitsberechtigte kann sich neben dem Rechtsschutz durch Klagen, wie sie dem Eigentümer vergleichbar zustehen, auch auf den Besitzesschutz gemäss Art. 926 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 926 - 1 Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
1    Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
2    Er darf sich, wenn ihm die Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen wird, sofort des Grundstückes durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen und die bewegliche Sache dem auf frischer Tat betroffenen und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen.
3    Er hat sich dabei jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten.
. ZGB berufen und gegen den Eigentümer des belasteten Grundstücks, der die Ausübung der Grunddienstbarkeit behindert, eine Klage aus Besitzesstörung nach Art. 928
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 928 - 1 Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet.
1    Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet.
2    Die Klage geht auf Beseitigung der Störung, Unterlassung fernerer Störung und Schadenersatz.
ZGB erheben. Spiegelbildlich kann der Eigentümer der belasteten Liegenschaft den Besitzesschutz gegen den Dienstbarkeitsberechtigten anrufen "bei eigenmächtiger Ausdehnung der
Grunddienstbarkeitsausübung gegenüber dem bisherigen Bestande und dadurch erzeugter Störung seines Besitzes" (Stark/Lindenmann, a.a.O., N. 74 und N. 76 der Vorbem. Besitzesschutz zu Art. 926
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 926 - 1 Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
1    Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
2    Er darf sich, wenn ihm die Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen wird, sofort des Grundstückes durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen und die bewegliche Sache dem auf frischer Tat betroffenen und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen.
3    Er hat sich dabei jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten.
-929
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 929 - 1 Die Klage aus verbotener Eigenmacht ist nur zulässig, wenn der Besitzer sofort, nachdem ihm der Eingriff und der Täter bekannt geworden sind, die Sache zurückfordert oder Beseitigung der Störung verlangt.
1    Die Klage aus verbotener Eigenmacht ist nur zulässig, wenn der Besitzer sofort, nachdem ihm der Eingriff und der Täter bekannt geworden sind, die Sache zurückfordert oder Beseitigung der Störung verlangt.
2    Die Klage verjährt nach Ablauf eines Jahres; das mit der Entziehung oder Störung zu laufen beginnt, auch wenn der Besitzer erst später von dem Eingriff und dem Täter Kenntnis erhalten hat.
ZGB; ebenso: Sutter-Somm, Eigentum und Besitz, SPR V/1, 2. Aufl. 2014, Rz. 1322 S. 606).
Die Abgrenzung zwischen petitorischem und possessorischem Rechtsschutz folgt danach, dass im Besitzesschutzprozess zwischen dem Dienstbarkeitsberechtigten und dem belasteten Grundeigentümer nicht auf den Inhalt der Grunddienstbarkeit gemäss der Rechtslage abzustellen ist, sondern auf die bisherige tatsächliche Ausübung (Urteile 5A 59/2010 vom 22. März 2010 E. 2.1 und zuletzt 5D 46/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3). Die bisherige tatsächliche Ausübung wird durch Besitzansprüche gegen verbotene Eigenmacht geschützt. Der Schutz kann jedoch nur für den durch die Ausübung in Erscheinung getretenen Besitz angerufen werden. Wenn das durch den Begründungsakt und Grundbucheintrag eingeräumte Recht lediglich teilweise ausgeübt wurde, so besteht für den nicht in Anspruch genommenen Teil kein Besitzesschutz (Sutter-Somm, a.a.O., S. 606 bei/in Anm. 3905).
In der Auseinandersetzung zwischen Grundeigentümer und Dienstbarkeitsberechtigten sind jene Tatsachen Beweisgegenstand, die (1.) die aktuelle Ausübung der Dienstbarkeit und (2.) die bisherige tatsächliche Ausübung der Dienstbarkeit erschliessen. Erfordert die Ausübung der Dienstbarkeit eine Vorrichtung (vgl. Art. 741
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 741 - 1 Gehört zur Ausübung der Dienstbarkeit eine Vorrichtung, so hat sie der Berechtigte zu unterhalten.
1    Gehört zur Ausübung der Dienstbarkeit eine Vorrichtung, so hat sie der Berechtigte zu unterhalten.
2    Dient die Vorrichtung auch den Interessen des Belasteten, so tragen beide die Last des Unterhalts im Verhältnis ihrer Interessen. Eine abweichende Vereinbarung ist für den Erwerber des berechtigten und den Erwerber des belasteten Grundstücks verbindlich, wenn sie sich aus den Belegen des Grundbuchs erschliessen lässt.622
ZGB; "ouvrages nécessaires à l'exercice de la servitude"; "opere necessarie per l'esercizio della servitù") und wurde diese auch gebaut, begründet die bauliche Anlage eine tatsächliche Vermutung für die lang andauernde tatsächliche Ausübung der Dienstbarkeit (Liver, Zürcher Kommentar, 1980, N. 131 f. zu Art. 738
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 738 - 1 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.
1    Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend.
2    Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist.
ZGB, am Beispiel der Ausübungsbefugnisse im Zusammenhang mit einem Quellenrecht).

3.1.2. Damit das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen im Kontext des Besitzesschutzes gutgeheissen werden kann, müssen der Sachverhalt der Besitzesstörung (resp. -entziehung) unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar sein. Den Sachverhalt bilden der Besitz des Gesuchstellers und dessen Störung (oder Entziehung) durch den Gesuchsgegner. Die Rechtslage, die klar sein muss, ist die possessorische Lage. Es darf also die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen aus Art. 927
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 927 - 1 Wer einem andern eine Sache durch verbotene Eigenmacht entzogen hat, ist verpflichtet, sie zurückzugeben, auch wenn er ein besseres Recht auf die Sache behauptet.
1    Wer einem andern eine Sache durch verbotene Eigenmacht entzogen hat, ist verpflichtet, sie zurückzugeben, auch wenn er ein besseres Recht auf die Sache behauptet.
2    Wenn der Beklagte sofort sein besseres Recht nachweist und auf Grund desselben dem Kläger die Sache wieder abverlangen könnte, so kann er die Rückgabe verweigern.
3    Die Klage geht auf Rückgabe der Sache und Schadenersatz.
bzw. Art. 928
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 928 - 1 Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet.
1    Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet.
2    Die Klage geht auf Beseitigung der Störung, Unterlassung fernerer Störung und Schadenersatz.
ZGB nicht zweifelhaft sein (vgl. dazu Wolfgang Ernst, Possessorischer Besitzschutz und eidgenössischer Zivilprozess, recht 2011 S. 101 ff.). Weil der Kläger im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen die anspruchsbegründenden Tatsachen voll zu beweisen hat und sich der Beklagte mit substanziierten und schlüssigen Einwendungen begnügen kann, muss der Kläger auch den Beweis für den Nichtbestand des den Einwendungen zugrunde gelegten Tatsachenfundaments erbringen, wenn er liquide Verhältnisse schaffen will (BGE 138 III 620 E. 6.2).

3.2. Fallbezogen ergibt sich aus den obenstehenden Erwägungen, was folgt: Die Beschwerdeführerin macht eine Überschreitung der Dienstbarkeit "Werkleitungsrecht" geltend. Dieses besteht seit 1968. Seine bisherige tatsächliche Ausübung dürfte gemäss Stichwort den Einbau, das Belassen und das Unterhalten von Werkleitungen im Grundstück der Beschwerdeführerin umfassen. Was zur bisherigen tatsächlichen Ausübung alles gehört hat, bestimmt sich nicht im Juli 2018. Das Beweisverfahren müsste aufzeigen, dass von der Einräumung der Dienstbarkeit bis 2018 stets nur die gleiche Anzahl von Leitungen gleicher Grösse im Werkleitungsschacht vorhanden war und dass niemals eine Leitung ersetzt oder ergänzt oder erweitert wurde. Die Beschwerdeführerin stellt einzig auf den Zeitpunkt des Einbaus der zusätzlichen Leitung ab und behauptet, die Ausübung nach dem Einbau sei die aktuelle tatsächliche Ausübung und vor dem Einbau die bisherige tatsächliche Ausübung. Letztere Annahme ist durch nichts belegt und von den Beschwerdegegnern substanziiert bestritten und folglich nicht liquid.
Ausserdem ist der Leitungsschacht, in welchem die streitgegenständlichen Vor- und Rücklaufleitungen verlegt wurden, dienstbarkeitsrechtlich eine Vorrichtung, der der Ausübung des Werkleitungsrechts dient (vgl. E. 3.1.1). Was in den Leitungsschacht an Leitungen eingebaut, ersetzt oder erweitert wird, gehörte somit zur bisherigen tatsächlichen Ausübung der Dienstbarkeit. Folglich wäre die bisherige tatsächliche Ausübung mit der aktuellen deckungsgleich, was den Besitzesschutzanspruch der Beschwerdeführerin als belastete Grundeigentümerin mangels Liquidität eines gegenteiligen Sachverhalts hinfällig machte.
Schliesslich wird in der Doktrin die Auffassung vertreten, dass eine Vorrichtung, die der Ausübung der Dienstbarkeit dient, im Sondereigentum der Dienstbarkeitsberechtigten steht (Liver, a.a.O., N. 37 ff. zu Art. 743
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 743 - 1 Wird das berechtigte oder das belastete Grundstück geteilt, so besteht die Dienstbarkeit auf allen Teilen weiter.
1    Wird das berechtigte oder das belastete Grundstück geteilt, so besteht die Dienstbarkeit auf allen Teilen weiter.
2    Beschränkt sich die Ausübung der Dienstbarkeit nach den Belegen oder den Umständen auf einzelne Teile, so ist sie auf den nicht betroffenen Teilen zu löschen.
3    Das Bereinigungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Löschung und Änderung der Grundbucheinträge.
ZGB; Denis Piotet, Les droits réels limités en général, les servitudes et les charges foncières, 2. Aufl. 2012, Rz. 134 S. 54 f. bei/in Anm. 229 mit weiteren Hinweisen). Der Einbau der zusätzlichen Leitung in den Leitungsschacht wäre folglich nicht eine Überschreitung der bisherigen tatsächlichen Ausübung der Dienstbarkeit, sondern die Ausübung der Befugnisse aus dem Sondereigentum der Dienstbarkeitsberechtigten am Leitungsschacht, womit das Kantonsgericht im Ergebnis ohne Willkür die Übermässigkeit der Störung vorausgesetzt hat, da mässige Immissionen vom Nachbargrundstück besitzesschutzrechtlich erlaubt sind (Urteil 5D 46/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.3 und E. 4.4). Mit Blick auf den daherigen Ermessensentscheid (BGE 138 III 49 E. 4.4.5) durfte eine klare Rechtslage im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 257 - 1 Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn:
1    Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn:
a  der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist; und
b  die Rechtslage klar ist.
2    Ausgeschlossen ist dieser Rechtsschutz, wenn die Angelegenheit dem Offizialgrundsatz unterliegt.
3    Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein.
ZPO auch aus diesem Grund willkürfrei verneint werden (BGE 144 III 462 E. 3.1).

4.
Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), aber keine Parteikosten, denn den Beschwerdegegnern ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: von Roten