Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4282/2021

Urteil vom 24. August 2022

Richter Jürg Steiger (Vorsitz),

Besetzung Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Raphaël Gani,

Gerichtsschreiberin Corinne Scagnet.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Mehrwertsteuer (Steuerperioden 2016-2019);
Ermessenseinschätzung.

Sachverhalt:

A.
A._______ (nachfolgend: Steuerpflichtiger) ist nebenberuflich als Rechtsanwalt tätig und seit dem 1. Januar 2010 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Die Abrechnung der Mehrwertsteuer erfolgt nach der Saldosteuersatzmethode sowie nach vereinnahmten Entgelten.

B.
Für die Steuerperioden 2015 sowie 2017 bis 2019 reichte der Steuerpflichtige auch nach mehrmaligen Mahnungen durch die ESTV keine Mehrwertsteuerabrechnungen (nachfolgend: Abrechnungen) ein, weshalb die ESTV den geschuldeten Steuerbetrag für die jeweiligen Semester provisorisch aufgrund einer Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen ermittelte (Art. 86 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 86 Entrichtung der Steuer - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Person die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen.
1    Innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode hat die steuerpflichtige Person die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen.
2    Erbringt die steuerpflichtige Person keine oder eine offensichtlich ungenügende Zahlung, so setzt die ESTV den für die jeweilige Abrechnungsperiode provisorisch geschuldeten Steuerbetrag nach vorgängiger Mahnung in Betreibung. Liegt keine oder eine offensichtlich ungenügende Abrechnung der steuerpflichtigen Person vor, so bestimmt die ESTV den provisorisch geschuldeten Steuerbetrag vorgängig nach pflichtgemässem Ermessen.
3    Durch Rechtsvorschlag eröffnet die steuerpflichtige Person das Verfahren um Rechtsöffnung. Für die Beseitigung des Rechtsvorschlages ist die ESTV im Verfügungs- und Einspracheverfahren zuständig.
4    Die Verfügung betreffend den Rechtsvorschlag kann innert 10 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache bei der ESTV angefochten werden. Der Einspracheentscheid ist unter Vorbehalt von Absatz 5 endgültig.
5    Hat die ESTV den in Betreibung gesetzten provisorisch geschuldeten Steuerbetrag nach pflichtgemässem Ermessen bestimmt, so kann gegen den Einspracheentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, das Gericht ordne diese auf begründetes Ersuchen hin an. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig.
6    Artikel 85a des Bundesgesetzes vom 11. April 1889144 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist nicht anwendbar.
7    Der Einzug eines Steuerbetrags nach Absatz 2 berührt die Festsetzung nach den Artikeln 72, 78 und 82 der endgültigen Steuerforderung nicht. Unterbleibt die Festsetzung der Steuerforderung wegen Untätigkeit der steuerpflichtigen Person, insbesondere weil diese weder Mängel nach Artikel 72 korrigiert noch eine Verfügung nach Artikel 82 verlangt, so gelten mit Eintritt der Festsetzungsverjährung auch die von der ESTV nach Absatz 2 bestimmten Steuerbeträge als Steuerforderung.145
8    Anstelle einer Zahlung des Steuerbetrags kann die steuerpflichtige Person auch Sicherheiten gemäss Artikel 93 Absatz 7 leisten.
9    Unmittelbar nach Eingang der Zahlung oder der Sicherheitsleistung zieht die ESTV die Betreibung zurück.
des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). Für das 1. und 2. Semester 2016 reichte der Steuerpflichtige - nachdem die ESTV die Steuerschuld für das 1. Semester 2016 provisorisch festgelegt hatte - die Abrechnungen im Februar 2017 schliesslich ein.

C.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2020 kündigte die ESTV für den 2. November 2020 eine Mehrwertsteuerkontrolle für die Steuerperioden 2015 bis 2019 an. Anlässlich der Kontrolle übergab der Steuerpflichtige der ESTV für die zu prüfenden Jahre rudimentäre Erfolgsrechnungen sowie die Veranlagungen für die Kantons- und Gemeindesteuern und für die Direkte Bundessteuer. Mit Ausnahme des Umsatzes aus selbstständiger Tätigkeit waren sämtliche Angaben geschwärzt.

D.
Aufgrund der per 31. Dezember 2020 absehbaren Festsetzungsverjährung für die Steuerperiode 2015 setzte die ESTV mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 die entsprechende Steuerforderung fest, und zwar analog des zuvor provisorisch ermittelten Betrages auf Fr. 9'000.- zuzüglich Verzugszins. Die mit A-Post Plus an die damalige Adresse des Steuerpflichtigen versendete Festsetzungsverfügung wurde gemäss Track & Trace am 28. Oktober 2020 zugestellt.

E.
Mit Schreiben vom 5. November 2020 ersuchte die ESTV den Steuerpflichtigen um die Zustellung der Kopien sämtlicher Kundenrechnungen sowie der vollständigen und detaillierten Kontoauszüge für die Konten CH1 (Nummer) und CH2 (Nummer) für die Jahre 2015 bis 2019. Weiter wies die ESTV den Steuerpflichtigen auf die Vorschriften zur Wahrung des gesetzlich geschützten Berufsgeheimnisses hin (Art. 68 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 68 Auskunftspflicht - 1 Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
1    Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
2    Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten. Träger und Trägerinnen des Berufsgeheimnisses sind zur Vorlage der Bücher oder Aufzeichnungen verpflichtet, dürfen aber Namen und Adresse, nicht jedoch den Wohnsitz oder den
MWSTG), wonach zwar Namen und Adressen der Klienten aus selbstständiger Anwaltstätigkeit abgedeckt bzw. durch Codes ersetzt werden dürften, nicht aber deren Wohnsitz. Das Schwärzen von Daten auf der Ausgabenseite von Kontoauszügen sei nicht zulässig.

F.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 reichte der Steuerpflichtige der ESTV Abrechnungen für die Jahre 2015 bis 2019 ein, woraus eine Steuerforderung von insgesamt Fr. 10'405.09 resultierte. Weiter reichte der Steuerpflichtige Zusammenstellungen zu seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit für die Jahre 2015 bis 2019 ein, woraus die jeweiligen Bruttoumsätze je mit Datum ersichtlich waren. Die Aufwandpositionen waren nach Kategorien aufgelistet, der entsprechende Betrag jedoch jeweils geschwärzt.

Mit E-Mail vom 16. Dezember 2020 bestätigte die ESTV den Empfang der oben erwähnten Unterlagen, wies den Steuerpflichtigen jedoch darauf hin, dass die ESTV die am 5. November 2020 einverlangten Unterlagen noch nicht erhalten habe.

G.
Nach mehreren Fristerstreckungen setzte die ESTV dem Steuerpflichtigen mit E-Mail vom 4. März 2021 für die Einreichung der mit Schreiben vom 5. November 2020 angeforderten Unterlagen eine allerletzte Frist bis spätestens 8. März 2021.

H.
Am 11. März 2021 reichte der Steuerpflichtige beim Eidgenössischen Finanzdepartement (nachfolgend: EFD) über den Anbieter PrivaSphere AG eine aufgrund der Dateigrösse vorerst nicht zu öffnende Eingabe ein. Nachdem gemäss Angaben der ESTV der Steuerpflichtige der mit E-Mail vom 12. März 2021 übermittelten Aufforderung des Dokumentations- und Records Management Spezialisten des EFD (nachfolgend: Spezialist des EFD), diese Eingabe in kleineren Dateien im PDF-Format nochmals zu senden, nicht nachgekommen sei, habe es der Spezialist des EFD unterlassen, die ESTV über die Eingabe des Steuerpflichtigen vom 11. März 2021 zu informieren.

I.
Mit Datum vom 11. März 2021 erliess die ESTV betreffend die Steuerperioden 2015 bis 2019 die Einschätzungsmitteilung (EM) Nr. 227'653 in der Höhe von Fr. 9'000.- (2015), Fr. 4'138.- (2016), Fr. 7'000.- (2017), Fr. 9'200.- (2018) und Fr. 11'900.- (2019), d.h. insgesamt Fr. 41'238.- zuzüglich Verzugszins. Die Steuerforderungen für die Jahre 2015 sowie 2017 bis 2019 entsprechen den zuvor provisorisch festgelegten Beträgen, diejenige für das Jahr 2016 wurde aufgrund den vom Steuerpflichtigen eingereichten Abrechnungen festgesetzt. Die per A-Post Plus versendete EM wurde gemäss Track & Trace am 12. März 2021 via Postfach 9230 Flawil 1 zugestellt.

J.
Mit Schreiben vom 12. April 2021 zeigte sich der Steuerpflichtige verwundert über die Zustellung der EM vom 11. März 2021, von der er angab, sie erstmalig am 8. April 2021 erhalten zu haben. Mit der Begründung, er habe rechtzeitig ein Gesuch um Fristerstreckung bis zum 12. März 2021 gestellt und der ESTV die einverlangten Unterlagen (Rechnung und detaillierte Kontoauszüge 2015 bis 2019) daher innert Frist am 11. März 2021 zukommen lassen, ersuchte der Steuerpflichtige um eine entsprechende Korrektur der EM.

K.
Betreffend die am 20. Oktober 2020 erfolgte Festsetzungsverfügung für die Steuerperiode 2015 (vgl. Bst. D) gab der Steuerpflichtige ebenfalls mit Schreiben vom 12. April 2021 ohne nähere Begründung an, die Festsetzungsverfügung erstmalig am 8. April 2021 erhalten zu haben. Die ESTV nahm die betreffende Eingabe als Einsprache bezüglich der Verfügung vom 20. Oktober 2020 entgegen. Mit Einspracheentscheid vom 14. April 2021 trat die ESTV auf die Einsprache nicht ein, da diese verspätet erfolgt sei. Die Festsetzung der Steuerforderung für die Steuerperiode 2015 aufgrund der provisorisch festgelegten Beträge sei daher rechtskräftig.

L.
Mit elektronischer Eingabe vom 26. April 2021 reichte der Steuerpflichtige diverse Unterlagen ein, wobei die eingereichten Geschäfts- und Privatkontoauszüge und die Rechnungen mit Ausnahme der Ortsangaben und der Beträge geschwärzt waren.

M.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 hielt die ESTV mit Ausnahme der Steuerperiode 2015 an der Steuerforderung gemäss EM fest.

Im Zusammenhang mit der Steuerperiode 2015 führte die ESTV aus, die entsprechende Steuerforderung in der Höhe von Fr. 9'000.- sei mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 bereits rechtskräftig festgesetzt worden, weshalb die EM um den entsprechenden Betrag zu reduzieren sei. Die Steuerforderung für die Jahre 2016 bis 2019 in der Höhe von Fr. 32'238.- (Fr. 41'238 - Fr. 9'000.-) bestätigte die ESTV vollumfänglich.

N.
Mit Einsprache vom 7. Juni 2021 beantragte der Steuerpflichtige, die Verfügung vom 5. Mai 2021 sei aufzuheben und die Steuerforderung für die Jahre 2015 bis 2019 sei auf Fr. 10'405.09 (2015: Fr. 2'675.32; 2016: Fr. 4'138.36; 2017: Fr. 427.03; 2018: Fr. 1'652.05; 2019: Fr. 1'512.27) festzusetzen. Weiter seien dem Steuerpflichtigen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs sowie zur allfälligen Ergänzung die vollständigen Verfahrensakten zur Verfügung zu stellen.

Als Begründung führte der Steuerpflichtige im Wesentlichen an, er habe der Vorinstanz sämtliche relevanten Unterlagen zur Verfügung gestellt, welche von der ESTV bei der Ermittlung der Steuerforderung jedoch nicht berücksichtigt worden seien. Zudem seien ausschliesslich Angaben geschwärzt worden, die für die Erhebung der Mehrwertsteuer vorliegend nicht relevant seien.

Betreffend die Steuerforderung für die Steuerperiode 2015 argumentierte der Steuerpflichtige, diese sei in der EM vom 11. März 2021 versehentlich noch einmal festgesetzt worden, wodurch die vormalige rechtskräftige Verfügung [vom 27. Oktober 2020] durch die EM ersetzt worden sei. Die Steuerperiode 2015 sei somit noch nicht rechtskräftig festgesetzt worden.

O.
Mit Einspracheentscheid vom 25. August 2021 wies die ESTV die Einsprache gegen die Verfügung ab und bestätigte die Nachbelastung gegenüber dem Steuerpflichtigen für die Jahre 2016 bis 2019 in der Höhe von Fr. 32'238.- zuzüglich Verzugszins. Die Vorinstanz bestätigte in den Erwägungen zudem auch ihre Auffassung, dass die Steuerforderung für das Jahr 2015 in der Höhe von Fr. 9'000.- bereits mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 rechtskräftig festgesetzt worden sei.

Zur Begründung der Rechtmässigkeit der Ermessenseinschätzung führte die ESTV im Wesentlichen aus, der Steuerpflichtige habe keine nachvollziehbare und überprüfbare Buchhaltung im Sinne von Art. 70
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 70 Buchführung und Aufbewahrung - 1 Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist.
1    Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist.
2    Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung (Art. 42 Abs. 6) ordnungsgemäss aufzubewahren. Artikel 958f des Obligationenrechts112 bleibt vorbehalten.113
3    Geschäftsunterlagen, die im Zusammenhang mit der Berechnung der Einlageentsteuerung und des Eigenverbrauchs von unbeweglichen Gegenständen benötigt werden, sind während 20 Jahren aufzubewahren (Art. 31 Abs. 3 und 32 Abs. 2).
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, unter welchen Belege, die nach diesem Gesetz für die Durchführung der Steuer nötig sind, papierlos übermittelt und aufbewahrt werden können.
MWSTG vorgelegt. Die rudimentären Erfolgsrechnungen seien auf der Einnahmenseite bis auf die Ortsangaben und die Beträge und auf der Ausgabenseite vollständig geschwärzt. Auch die am 26. April 2021 eingereichten Geschäfts- und Privatkontoauszüge und Kundenrechnungen seien bis auf die Ortsangabe und einzelne Beträge vollständig geschwärzt gewesen, wobei letztere weder Kundennummern noch fortlaufende Rechnungsnummern enthielten. Es sei daher nicht ersichtlich, ob der Steuerpflichtige tatsächlich sämtliche Kundenrechnungen eingereicht habe. Die Buchhaltung des Steuerpflichtigen sei somit weder formell noch materiell in einwandfreiem Zustand, weshalb eine Ermessenseinschätzung nach Art. 79 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 79 Ermessenseinschätzung - 1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein.
1    Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein.
2    Die Festsetzung der Steuerforderung erfolgt mit einer Einschätzungsmitteilung.
MWSTG erforderlich gewesen sei. Zudem sei der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten gemäss Art. 68 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 68 Auskunftspflicht - 1 Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
1    Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
2    Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten. Träger und Trägerinnen des Berufsgeheimnisses sind zur Vorlage der Bücher oder Aufzeichnungen verpflichtet, dürfen aber Namen und Adresse, nicht jedoch den Wohnsitz oder den
und 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 68 Auskunftspflicht - 1 Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
1    Die steuerpflichtige Person hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
2    Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten. Träger und Trägerinnen des Berufsgeheimnisses sind zur Vorlage der Bücher oder Aufzeichnungen verpflichtet, dürfen aber Namen und Adresse, nicht jedoch den Wohnsitz oder den
MWSTG in keiner Weise nachgekommen. Da dieser schliesslich in seiner Einsprache vom 7. Juni 2021 keine zusätzlichen Unterlagen eingereicht habe, habe er die Unrichtigkeit der durch die ESTV vorgenommenen Ermessenseinschätzung nicht nachgewiesen.

P.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. September 2021 beantragt der Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführer), der Einspracheentscheid der ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) vom 25. August 2021 sei aufzuheben und die Steuerforderung für die Steuerperioden 2017 (recte: 2016) bis 2019 sei auf insgesamt Fr. 9'399.58 (2016: Fr. 4'138.-; 2017: 2'194.93; 2018: 1'602.96; 2019: Fr. 1'463.69) festzusetzen. Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Weiter stellt der Beschwerdeführer den Antrag, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs sowie zur allfälligen Ergänzung seien ihm die vollständigen Verfahrensakten zur Verfügung zu stellen sowie eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen.

Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe der ESTV die relevanten Unterlagen bereits anlässlich der Mehrwertsteuerkontrolle vom 2. November 2020 bereitgestellt. Die von der ESTV am 5. November 2020 einverlangten zusätzlichen Unterlagen habe er einmal am 11. März 2021 und ein weiteres Mal am 26. April 2021 eingereicht (Beschwerdeschrift, Ziff. 8). Die auf den Unterlagen vorgenommenen Schwärzungen seien zudem rechtmässig gewesen. Die für eine Mehrwertsteuerkontrolle notwendigen Unterlagen seien der ESTV daher rechtzeitig vorgelegen und hätten infolgedessen zur Ermittlung der Steuerforderung berücksichtigt werden müssen.

Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, dass, auch wenn sämtliche Gutschriften auf dem Geschäfts- und dem Privatkonto im relevanten Zeitraum als mehrwertsteuerlich relevant betrachtet würden - wobei auf dem Privatkonto keine mehrwertsteuerlich relevanten Eingänge zu verzeichnen gewesen seien -, die entsprechende maximal mögliche Steuerforderung nicht an die von der Vorinstanz ermittelte Steuerforderung herankomme. Die Ermessenseinschätzung durch die Vorinstanz sei daher in höchstem Masse falsch.

Q.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. Dezember 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

R.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2022 lässt das Bundesverwaltungsgericht in Gutheissung des Akteneinsichtsgesuches des Beschwerdeführers diesem die Akten im Original zukommen.

S.
In seiner Stellungnahme vom 4. März 2022 zur Vernehmlassung der
Vorinstanz hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest und bemängelt insbesondere, dass die Vorinstanz bei ihrer Schätzung der Steuerforderung den Umstand nicht berücksichtigt habe, dass er seine unselbstständige Tätigkeit von 60% im Jahre 2016 auf 100% gegen Ende 2018 erhöht habe. Dadurch habe ihm entsprechend weniger Zeit für die selbstständige Tätigkeit zur Verfügung gestanden, was wiederum zu einer entsprechenden Reduktion der Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit geführt habe.

T.
Mit Duplik vom 5. April 2022 schliesst die Vorinstanz erneut auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Einspracheentscheid der Vorinstanz und somit gegen eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig.

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheides zu dessen Anfechtung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.3

1.3.1 Streitgegenstand der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege und damit des Beschwerdeverfahrens ist grundsätzlich einzig das Rechtsverhältnis, das Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildet oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte bilden sollen, soweit es nach Massgabe der Beschwerdebegehren im Streit liegt (BGE 142 I 155 E. 4.4.2, 131 II 200 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_71/2017 vom 23. August 2017 E. 4.2).

1.3.2 Die ESTV hat mit dem Einspracheentscheid vom 25. August 2021 die Einsprache abgewiesen, mit welcher der Beschwerdeführer eine Reduktion der Steuerforderung betreffend die Jahre 2015 bis 2019 forderte. Hinsichtlich der Steuerperioden 2016 bis 2019 legte sie die Steuerforderung auf insgesamt Fr. 32'238.- fest. Mit Bezug auf die Steuerperiode 2015 führte sie in den Erwägungen aus, diese sei bereits mittels Verfügung vom 27. Oktober 2020 rechtskräftig festgesetzt worden.

In seiner Beschwerde stellt der Beschwerdeführer sinngemäss den Antrag, die Steuerforderung für die Jahre 2016 bis 2019 sei auf insgesamt Fr. 9'399.58 festzulegen. Der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens betrifft somit die Jahre 2016 bis 2019.

1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) - die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und die Unangemessenheit der vorinstanzlichen Verfügung (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) gerügt werden.

1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalts die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a; Urteil des BVGer A-623/2021 vom 4. Februar 2022 E. 1.6 mit Hinweisen).

1.6

1.6.1 Die Vorschriften des VwVG sind - mit Ausnahme von Art. 2 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG - im Mehrwertsteuerverfahren anwendbar (Art. 81 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 81 Grundsätze - 1 Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
1    Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
2    Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen.
MWSTG).

1.6.2 Im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Die Untersuchungsmaxime erfährt allerdings durch die Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien eine Einschränkung (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG; vgl. Moser/ Beusch/ Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 1.49 ff.). Im Mehrwertsteuerverfahren wird die Untersuchungsmaxime insbesondere durch das Selbstveranlagungsprinzip als spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person relativiert (vgl. Urteile des BVGer A-5186/2019 vom 28. August 2020 E. 1.3.1,
A-2900/2014 vom 29. Januar 2015 E. 1.3).

1.6.3 Gemäss der Untersuchungsmaxime trägt die Behörde die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Gelangt der Richter aufgrund der freien Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, eine rechtserhebliche Tatsache habe sich verwirklicht, so stellt sich die Frage, ob zum Nachteil der Steuerbehörde oder des Steuerpflichtigen zu entscheiden ist, mit anderen Worten, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (sog. materielle Beweislast; Urteile des BVGer A-4878/2020 vom 12. April 2022 E. 1.4.3, A-2900/2014 vom 29. Januar 2015 E. 1.4).

Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde für die steuerbegründenden und steuererhöhenden Tatsachen beweisbelastet ist, während der steuerpflichtigen Person der Nachweis der Tatsachen obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (BGE 140 II 248 E. 3.5, 121 II 257 E. 4 c/aa und E. 3 c sowie Urteile des BVGer A-4878/2020 vom 12. April 2022 E. 1.4.3, A-3050/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.4).

1.7 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein verfassungsmässiges Recht auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG) verletzt, indem sie ihm die Akteneinsicht verweigert habe bzw. die Datenauskunft nicht vollständig gewesen sei (Beschwerdeschrift Ziff. V. 1 bis 5), und indem sie eingereichte Akten nicht berücksichtigt habe (ebenda, Ziff. V. 6 ff.).

1.7.1 Das Recht angehört zu werden ist, wie das Recht auf Akteneinsicht, formeller Natur. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinn einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2; Urteile des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 4.4.1, A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 3.2).

1.7.2 Der Beschwerdeführer reichte diverse Unterlagen am 26. April 2021 bzw. gemäss eigenen Angaben bereits am 11. März 2021 elektronisch ein (vgl. Sachverhalt Bst.H. und L.). Da es sich bei den beiden elektronischen Eingaben des Beschwerdeführers um dieselben Unterlagen handelt (vgl. Sachverhalt Bst. P.), kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob bereits die erste Eingabe vom 11. März 2021 elektronisch geöffnet und zur Kenntnis genommen werden konnte, oder ob dies erst bei der Eingabe vom 26. April 2021 möglich war.

1.7.3 Gemäss Einspracheentscheid der Vorinstanz (Amtliche Akten Nr. 39, Ziff. II.2.2) hat diese die erwähnten Unterlagen durchaus zur Kenntnis genommen und begutachtet. Allerdings kam die Vorinstanz dabei zum Schluss, die Unterlagen seien unvollständig und für die Festsetzung der Steuerforderung untauglich, weshalb sie diese bei der Ermittlung der Steuerforderung nicht berücksichtige. Ob dieses Vorgehen sachgerecht war, wird nachfolgend in E.3.1 und E. 3.2 geprüft. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz kann insofern jedoch nicht gegeben sein.

1.7.4

1.7.4.1 In ihrem Einspracheentscheid vom 25. August 2021 wies die
Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Zurverfügungstellung der vollständigen Verfahrensakten vor Erlass des Einspracheentscheids als rechtsmissbräuchlich ab. Aufgrund seines Auskunftsgesuchs nach Art. 8
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
1    Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
2    Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Datensicherheit zu vermeiden.
3    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit.
des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) sei ihm ein Teil der Verfahrensakten bereits am 1. April 2021 vollständig zugestellt worden. Die übrigen Verfahrensakten seien diesem zudem bereits hinlänglich bekannt.

Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift entgegen, die Akteneinsicht aufgrund des Auskunftsgesuchs nach DSG sei unvollständig erfolgt, was sich exemplarisch daran zeige, dass sich die elektronische Eingabe vom 11. März 2021 nicht in der Datenauskunft befinde, obwohl das Generalsekretariat des Eidgenössischen Finanzdepartements die entsprechende Eingabe erhalten habe. Da die Datenauskunft Mitte April 2016 erfolgt sei (recte: 1. April 2021), sei davon auszugehen, dass sich weitere Unterlagen in den Verfahrensakten befänden.

1.7.4.2 Es kann vorliegend offen bleiben, ob die Vorinstanz mit der Verweigerten zusätzlichen Akteneinsicht vor dem Erlass des Einspracheentscheids das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Ohnehin hat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2022 in Gutheissung seines Akteneinsichtsgesuchs dem Beschwerdeführer sämtliche Akten zukommen lassen. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs vor der Vorinstanz wäre dadurch geheilt worden. Der Beschwerdeführer konnte sich vor Bundesverwaltungsgericht, welches die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft, mehrfach äussern. Im Weiteren erachtet das Bundesverwaltungsgericht die allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz als gering, weil mit dieser davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bereits damals über vollständige Aktenkenntnis verfügte. Eine Rückweisung an die Vor-
instanz erübrigt sich daher.

1.8 Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Steuerperioden 2015 bis 2019. In materieller Hinsicht findet daher das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene MWSTG bzw. die dazugehörige Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) Anwendung. Massgebend ist dabei die in den zu beurteilenden Steuerperioden geltende Fassung des MWSTG, auf die nachfolgend referenziert wird.

2.

2.1.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip. Dies bedeutet, dass der Leistungserbringer selbst für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung verantwortlich ist (vgl. BGE 140 II 202 E. 5.4; daran ändert nichts, dass neuere Bundesgerichtsentscheide von «modifizierter Selbstveranlagung» sprechen [BGE 144 I 340 E. 2.2.1 mit Hinweisen]; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5126/2020 vom 1. September 2021 E. 3.6 mit Hinweisen).

2.1.2 Zu den Pflichten der mehrwertsteuerpflichtigen Person gehört insbesondere auch die ordentliche Buchführung. Die mehrwertsteuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen (Art. 70 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 70 Buchführung und Aufbewahrung - 1 Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist.
1    Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist.
2    Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung (Art. 42 Abs. 6) ordnungsgemäss aufzubewahren. Artikel 958f des Obligationenrechts112 bleibt vorbehalten.113
3    Geschäftsunterlagen, die im Zusammenhang mit der Berechnung der Einlageentsteuerung und des Eigenverbrauchs von unbeweglichen Gegenständen benötigt werden, sind während 20 Jahren aufzubewahren (Art. 31 Abs. 3 und 32 Abs. 2).
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, unter welchen Belege, die nach diesem Gesetz für die Durchführung der Steuer nötig sind, papierlos übermittelt und aufbewahrt werden können.
MWSTG). Die Buchführung ist das lückenlose und planmässige Aufzeichnen sämtlicher Geschäftsvorfälle einer Unternehmung auf der Grundlage von Belegen. Sie schlägt sich in den Geschäftsbüchern und den zugehörigen Aufzeichnungen nieder (Art. 957a Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR, SR 220]); statt vieler: Urteil des BVGer A-1336/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Die ESTV kann ausnahmsweise über die handelsrechtlichen Grundsätze hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist (Art. 70 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 70 Buchführung und Aufbewahrung - 1 Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist.
1    Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist.
2    Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung (Art. 42 Abs. 6) ordnungsgemäss aufzubewahren. Artikel 958f des Obligationenrechts112 bleibt vorbehalten.113
3    Geschäftsunterlagen, die im Zusammenhang mit der Berechnung der Einlageentsteuerung und des Eigenverbrauchs von unbeweglichen Gegenständen benötigt werden, sind während 20 Jahren aufzubewahren (Art. 31 Abs. 3 und 32 Abs. 2).
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, unter welchen Belege, die nach diesem Gesetz für die Durchführung der Steuer nötig sind, papierlos übermittelt und aufbewahrt werden können.
MWSTG). Von dieser Befugnis hat sie u.a. im Rahmen des Erlasses der MWST-Info 16 «Buchführung und Rechnungsstellung» (MI 16), gültig seit dem 1. Januar 2010 (mittlerweile ersetzt durch die webbasierte Version), Gebrauch gemacht. Diese enthält genaue Angaben dazu, wie eine derartige Buchführung auszugestalten ist (Rz. 1.1 ff. der MI 16). Alle Geschäftsvorfälle müssen chronologisch fortlaufend aufgezeichnet werden, wobei dies zeitnah, d.h. zeitlich unmittelbar nach ihrer Verwirklichung - und damit aktuell - zu geschehen hat. Essentiell ist die sogenannte «Prüfspur», welche die formelle Dokumentation sicherstellt (Rz. 1.3 der MI 16). Darunter zu verstehen ist die Verfolgung der Geschäftsvorfälle sowohl vom Einzelbeleg über die Buchhaltung bis zur MWST-Abrechnung als auch in umgekehrter Richtung. Diese Prüfspur muss - auch stichprobeweise - ohne Zeitverlust jederzeit gewährleistet sein (BGE 140 II 495 E. 3.4.4; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6521/2019 vom 29. Juli 2020 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

2.1.3 Für Kleinstunternehmen wie bspw. Einzelunternehmer und Personengesellschaften mit weniger als Fr. 500'000.- Umsatzerlös pro Geschäftsjahr (Art. 957 Abs. 2 Ziff. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 957 - 1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1    Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben;
2  juristische Personen.
2    Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;
2  diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;
3  Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB783 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.
3    Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss.
OR) gelten vereinfachte Regeln. Diese müssen lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen (Art. 957 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 957 - 1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1    Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben;
2  juristische Personen.
2    Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;
2  diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;
3  Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB783 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.
3    Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss.
OR; MI 16 Rz. 4.1.4), wobei die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss gelten (Art. 957 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 957 - 1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1    Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben;
2  juristische Personen.
2    Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;
2  diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;
3  Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB783 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.
3    Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss.
OR). Für die Belange der Mehrwertsteuer muss zusätzlich eine Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben pro Geschäftsjahr erstellt werden (Art. 128 Abs. 1 Bst. b
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 128 Zusätzliche Unterlagen - (Art. 71 und 72 MWSTG)
1    Die ESTV kann von der steuerpflichtigen Person die Einreichung namentlich folgender Unterlagen verlangen:
a  eine Zusammenfassung der in Artikel 126 beziehungsweise 127 genannten Angaben für die gesamte Steuerperiode (Deklaration für die Steuerperiode);
b  die rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung oder, wenn die steuerpflichtige Person nicht buchführungspflichtig ist, eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Geschäftsvermögen zu Beginn und am Ende der Steuerperiode;
c  den Revisionsbericht, soweit für die steuerpflichtige Person ein solcher zu erstellen ist;
d  eine Umsatzabstimmung nach Absatz 2;
e  bei steuerpflichtigen Personen, die nach der effektiven Methode abrechnen, eine Vorsteuerabstimmung nach Absatz 3;
f  bei steuerpflichtigen Personen, die nach der effektiven Methode abrechnen, eine Aufstellung über die Berechnung der vorgenommenen Vorsteuerkorrekturen und -kürzungen, aus der die Vorsteuerkorrekturen nach Artikel 30 MWSTG, die Eigenverbrauchstatbestände nach Artikel 31 MWSTG und die Vorsteuerabzugskürzungen nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG ersichtlich sind.
2    Aus der Umsatzabstimmung muss ersichtlich sein, wie die Deklaration für die Steuerperiode unter Berücksichtigung der verschiedenen Steuersätze beziehungsweise der Saldo- oder Pauschalsteuersätze mit dem Jahresabschluss in Übereinstimmung gebracht wird. Namentlich zu berücksichtigen sind:
a  der in der Jahresrechnung ausgewiesene Betriebsumsatz;
b  die Erträge, die auf Aufwandkonten verbucht wurden (Aufwandminderungen);
c  die konzerninternen Verrechnungen, die nicht im Betriebsumsatz enthalten sind;
d  die Verkäufe von Betriebsmitteln;
e  die Vorauszahlungen;
f  die übrigen Zahlungseingänge, die nicht im ausgewiesenen Betriebsumsatz enthalten sind;
g  die geldwerten Leistungen;
h  die Erlösminderungen;
i  die Debitorenverluste; und
j  die Abschlussbuchungen wie die zeitlichen Abgrenzungen, die Rückstellungen und internen Umbuchungen, die nicht umsatzrelevant sind.
3    Aus der Vorsteuerabstimmung muss ersichtlich sein, dass die Vorsteuern gemäss Vorsteuerkonti oder sonstigen Aufzeichnungen mit den deklarierten Vorsteuern abgestimmt wurden.
4    Die Einforderung zusätzlicher Unterlagen nach den Absätzen 1-3 stellt kein Einfordern von umfassenden Unterlagen im Sinn von Artikel 78 Absatz 2 MWSTG dar.
MWSTV i.V.m. Art. 957 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 957 - 1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1    Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben;
2  juristische Personen.
2    Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;
2  diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;
3  Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB783 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.
3    Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss.
OR).

2.1.4 Gemäss Art. 78 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 78 Kontrolle - 1 Die ESTV kann bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchführen, soweit dies zur Abklärung des Sachverhalts erforderlich ist. Zu diesem Zweck haben diese Personen der ESTV den Zugang zu ihrer Buchhaltung sowie zu den dazugehörigen Belegen zu gewähren. Dasselbe gilt für auskunftspflichtige Drittpersonen nach Artikel 73 Absatz 2.
1    Die ESTV kann bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchführen, soweit dies zur Abklärung des Sachverhalts erforderlich ist. Zu diesem Zweck haben diese Personen der ESTV den Zugang zu ihrer Buchhaltung sowie zu den dazugehörigen Belegen zu gewähren. Dasselbe gilt für auskunftspflichtige Drittpersonen nach Artikel 73 Absatz 2.
2    Als Kontrolle gilt auch das Einfordern und die Überprüfung von umfassenden Unterlagen durch die ESTV.
3    Eine Kontrolle ist schriftlich anzukündigen. In begründeten Fällen kann ausnahmsweise von der Ankündigung einer Kontrolle abgesehen werden.
4    Die steuerpflichtige Person kann mittels begründeten Gesuchs die Durchführung einer Kontrolle verlangen. Die Kontrolle ist innerhalb von zwei Jahren durchzuführen.
5    Die Kontrolle ist innert 360 Tagen seit Ankündigung mit einer Einschätzungsmitteilung abzuschliessen; diese hält den Umfang der Steuerforderung in der kontrollierten Periode fest.
6    Feststellungen, die Dritte betreffen und bei einer Kontrolle nach den Absätzen 1-4 bei folgenden Einrichtungen gemacht werden, dürfen ausschliesslich für die Durchführung der Mehrwertsteuer verwendet werden:
a  der Schweizerischen Nationalbank;
b  einer Pfandbriefzentrale;
c  einer Bank oder Sparkasse im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 1934137;
d  bei einem Finanzinstitut im Sinne des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018138;
e  bei einer Finanzmarktinfrastruktur im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015139.140
7    Die Berufsgeheimnisse nach dem Bankengesetz, nach dem Finanzinstitutsgesetz und nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz sind zu wahren.141
MWSTG kann die ESTV bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchführen, soweit dies zur Abklärung des Sachverhalts erforderlich ist. Zu diesem Zweck haben diese Personen der ESTV den Zugang zu ihrer Buchhaltung sowie zu den dazugehörigen Belegen zu gewähren. Dazu gehören namentlich jene Unterlagen, die gestützt auf Art. 70
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 70 Buchführung und Aufbewahrung - 1 Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist.
1    Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist.
2    Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung (Art. 42 Abs. 6) ordnungsgemäss aufzubewahren. Artikel 958f des Obligationenrechts112 bleibt vorbehalten.113
3    Geschäftsunterlagen, die im Zusammenhang mit der Berechnung der Einlageentsteuerung und des Eigenverbrauchs von unbeweglichen Gegenständen benötigt werden, sind während 20 Jahren aufzubewahren (Art. 31 Abs. 3 und 32 Abs. 2).
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, unter welchen Belege, die nach diesem Gesetz für die Durchführung der Steuer nötig sind, papierlos übermittelt und aufbewahrt werden können.
MWSTG zu führen und aufzubewahren sind (vgl. E.2.1.2 und E. 2.1.3). Dazu zählen etwa Bilanzen, Erfolgsrechnungen, die Haupt- und Hilfsbuchhaltungen, Kunden- und Lieferantenrechnungen, Bank- und Kassabelege, Wareninventare, Lohnbücher und Unterlagen für die Erstellung der Mehrwertsteuerabrechnungen (vgl. Beatrice BLUM, in: Geiger/ Schluckebier [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWSTG-Kommentar 2019], N. 21 zu Art. 78
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 78 Kontrolle - 1 Die ESTV kann bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchführen, soweit dies zur Abklärung des Sachverhalts erforderlich ist. Zu diesem Zweck haben diese Personen der ESTV den Zugang zu ihrer Buchhaltung sowie zu den dazugehörigen Belegen zu gewähren. Dasselbe gilt für auskunftspflichtige Drittpersonen nach Artikel 73 Absatz 2.
1    Die ESTV kann bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchführen, soweit dies zur Abklärung des Sachverhalts erforderlich ist. Zu diesem Zweck haben diese Personen der ESTV den Zugang zu ihrer Buchhaltung sowie zu den dazugehörigen Belegen zu gewähren. Dasselbe gilt für auskunftspflichtige Drittpersonen nach Artikel 73 Absatz 2.
2    Als Kontrolle gilt auch das Einfordern und die Überprüfung von umfassenden Unterlagen durch die ESTV.
3    Eine Kontrolle ist schriftlich anzukündigen. In begründeten Fällen kann ausnahmsweise von der Ankündigung einer Kontrolle abgesehen werden.
4    Die steuerpflichtige Person kann mittels begründeten Gesuchs die Durchführung einer Kontrolle verlangen. Die Kontrolle ist innerhalb von zwei Jahren durchzuführen.
5    Die Kontrolle ist innert 360 Tagen seit Ankündigung mit einer Einschätzungsmitteilung abzuschliessen; diese hält den Umfang der Steuerforderung in der kontrollierten Periode fest.
6    Feststellungen, die Dritte betreffen und bei einer Kontrolle nach den Absätzen 1-4 bei folgenden Einrichtungen gemacht werden, dürfen ausschliesslich für die Durchführung der Mehrwertsteuer verwendet werden:
a  der Schweizerischen Nationalbank;
b  einer Pfandbriefzentrale;
c  einer Bank oder Sparkasse im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 1934137;
d  bei einem Finanzinstitut im Sinne des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018138;
e  bei einer Finanzmarktinfrastruktur im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015139.140
7    Die Berufsgeheimnisse nach dem Bankengesetz, nach dem Finanzinstitutsgesetz und nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz sind zu wahren.141
).

2.2

2.2.1 Art. 79 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 79 Ermessenseinschätzung - 1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein.
1    Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein.
2    Die Festsetzung der Steuerforderung erfolgt mit einer Einschätzungsmitteilung.
MWSTG unterscheidet zwei voneinander unabhängige Konstellationen, in welchen die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen einschätzt (sog. Ermessenseinschätzung).

Zum einen ist diejenige der ungenügenden Aufzeichnung zu nennen (Verstoss gegen die formellen Buchführungsvorschriften). In diesem Fall hat eine Schätzung insbesondere dann zu erfolgen, wenn die Verstösse gegen die formellen Buchhaltungsvorschriften als derart gravierend zu qualifizieren sind, dass sie die materielle Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse in Frage stellen (vgl. Urteil des BGer 2C_265/2018 vom 19. August 2019 E. 4.3; Urteil des BVGer A-2496/2020 vom 18. November 2020 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Dies liegt etwa dann vor, wenn bei einem bargeldintensiven Betrieb ein Kassabuch nicht (ordentlich) geführt wird.

Zum anderen kann selbst eine formell einwandfreie Buchführung die Durchführung einer Schätzung erfordern, wenn die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen (Verstoss gegen die materiellen Buchführungsregeln). Dies ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn die in den Büchern enthaltenen Geschäftsergebnisse von den von der Steuerverwaltung erhobenen branchenspezifischen Erfahrungszahlen wesentlich abweichen und die kontrollierte Person nicht in der Lage ist, allfällige besondere Umstände, aufgrund welcher diese Abweichungen erklärt werden können, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Urteil des BGer 2C_265/2018 vom 19. August 2019 E. 4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-1336/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 3.5.1 mit Hinweisen).

2.2.2 Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, ist die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die ESTV hat dabei alle Umstände zu beachten, von denen sie Kenntnis hat. Wohl hat die Steuerbehörde eine vorsichtige Schätzung anzustellen, doch ist sie nicht verpflichtet, im Zweifelsfall die für die steuerpflichtige Person günstigste Annahme zu treffen. Die Verletzung von Verfahrenspflichten darf sich nicht lohnen. Fälle, in denen die Steuerpflichtigen ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen bzw. keine, unvollständige oder ungenügende Aufzeichnungen über ihre Umsätze (bzw. hinsichtlich der Feststellung oder Überprüfung der Steuerpflicht) führen, dürfen keine Steuerausfälle zur Folge haben (Urteil des BGer 2C_885/2019 vom 5. März 2020 E. 6.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-2589/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.5.2, je mit Hinweisen).

2.2.3 Hat die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen, hat sie diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb der steuerpflichtigen Person soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Annahmen beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahekommt. In Betracht kommen Schätzungsmethoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, aber auch Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen. Die brauchbaren Teile der Buchhaltung und allenfalls vorhandene Belege sind soweit als möglich bei der Schätzung zu berücksichtigen. Sie können durchaus als Basiswerte der Ermessenstaxation fungieren (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1336/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 3.5.3 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung ist auch zulässig, dass die ESTV eine Prüfung der Verhältnisse während eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und in der Folge das Ergebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum umlegt bzw. hochrechnet (sog. «Umlageverfahren»), vorausgesetzt die massgebenden Verhältnisse im eingehend kontrollierten Zeitabschnitt seien ähnlich wie in der gesamten Kontrollperiode (statt vieler: Urteil des BVGer A-4326/2019 vom 22. Juni 2021 E. 2.6.3 mit Hinweisen).

2.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessenstaxation uneingeschränkt. Bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes, von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Gericht trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemessenheit (E.1.4) eine gewisse Zurückhaltung und reduziert dergestalt seine Prüfungsdichte. Grundsätzlich setzt das Bundesverwaltungsgericht nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind. Diese Praxis wurde vom Bundesgericht wiederholt bestätigt (statt vieler: Urteil des BGer 2C_950/2015 vom 11. März 2016 E. 4.5).

2.2.5 Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ermessenseinschätzung ist nach der allgemeinen Beweislastregel die ESTV beweisbelastet (E.1.6.3). Sind die Voraussetzungen erfüllt («erste Stufe») und erscheint die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig («zweite Stufe»), obliegt es - in Umkehr der allgemeinen Beweislast - der steuerpflichtigen Person, den Nachweis für die offensichtliche Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen («dritte Stufe»; statt vieler: BVGer A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 2.3.4 mit Hinweisen).

Weil das Ergebnis der Ermessensveranlagung selbst auf einer Schätzung beruht, kann sich die steuerpflichtige Person gegen eine zulässigerweise durchgeführte Ermessenseinschätzung nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen. Vielmehr hat sie nachzuweisen, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich unrichtig ist (statt vieler: Urteil des BGer 2C_27/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 3.1.4; statt vieler: Urteil des BVGer A-1336/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 3.5.6). Gelingt es der steuerpflichtigen Person nicht zu beweisen, dass das Ergebnis der Ermessenseinschätzung klarerweise nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen und es bleibt bei der bisherigen Schätzung (statt vieler: Urteil des BVGer A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 2.3.4 mit Hinweisen).

3.
Im vorliegenden Fall wurde die Steuerforderung für die Steuerperiode 2016 von der Vorinstanz entsprechend den vom Beschwerdeführer eingereichten Abrechnungen festgesetzt und ist vorliegend nicht bestritten. Für die noch umstrittenen Steuerperioden 2017 bis 2019 ist zu prüfen, ob die
Vorinstanz die entsprechenden Steuerforderungen nach pflichtgemässem Ermessen ermittelt hat.

3.1 In einem ersten Schritt («Stufe 1») ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die umstrittenen Steuerforderungen für die Steuerperioden 2017 bis 2019 zu Recht aufgrund einer Ermessenseinschätzung festsetzte (vgl. E.2.2.1). Dies ist u.a. dann der Fall, wenn Verstösse gegen die formellen Buchhaltungsvorschriften als derart gravierend zu qualifizieren sind, dass sie die materielle Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse in Frage stellen.

3.1.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er für die Steuerperioden 2017 bis 2019 anfänglich keine Abrechnungen einreichte. Allerdings ist er der Ansicht, er habe inzwischen sämtliche von der Vorinstanz eingeforderten Unterlagen - Abrechnungen, Kundenrechnungen sowie Kontoauszüge mit den Zahlungseingängen in chronologischer Reihenfolge - eingereicht. Sogar die Grobkategorien der Ausgabenseite habe er angeführt, obwohl diese aufgrund der Saldobesteuerung keine Rolle spielten. Die ESTV hätte die Steuerforderungen daher aufgrund der eingereichten Unterlagen festsetzen müssen.

3.1.2 Die Argumentation des Beschwerdeführers überzeugt aus folgenden Gründen nicht:

Die Vorinstanz ist gemäss Art. 78
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 78 Kontrolle - 1 Die ESTV kann bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchführen, soweit dies zur Abklärung des Sachverhalts erforderlich ist. Zu diesem Zweck haben diese Personen der ESTV den Zugang zu ihrer Buchhaltung sowie zu den dazugehörigen Belegen zu gewähren. Dasselbe gilt für auskunftspflichtige Drittpersonen nach Artikel 73 Absatz 2.
1    Die ESTV kann bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchführen, soweit dies zur Abklärung des Sachverhalts erforderlich ist. Zu diesem Zweck haben diese Personen der ESTV den Zugang zu ihrer Buchhaltung sowie zu den dazugehörigen Belegen zu gewähren. Dasselbe gilt für auskunftspflichtige Drittpersonen nach Artikel 73 Absatz 2.
2    Als Kontrolle gilt auch das Einfordern und die Überprüfung von umfassenden Unterlagen durch die ESTV.
3    Eine Kontrolle ist schriftlich anzukündigen. In begründeten Fällen kann ausnahmsweise von der Ankündigung einer Kontrolle abgesehen werden.
4    Die steuerpflichtige Person kann mittels begründeten Gesuchs die Durchführung einer Kontrolle verlangen. Die Kontrolle ist innerhalb von zwei Jahren durchzuführen.
5    Die Kontrolle ist innert 360 Tagen seit Ankündigung mit einer Einschätzungsmitteilung abzuschliessen; diese hält den Umfang der Steuerforderung in der kontrollierten Periode fest.
6    Feststellungen, die Dritte betreffen und bei einer Kontrolle nach den Absätzen 1-4 bei folgenden Einrichtungen gemacht werden, dürfen ausschliesslich für die Durchführung der Mehrwertsteuer verwendet werden:
a  der Schweizerischen Nationalbank;
b  einer Pfandbriefzentrale;
c  einer Bank oder Sparkasse im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 1934137;
d  bei einem Finanzinstitut im Sinne des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018138;
e  bei einer Finanzmarktinfrastruktur im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015139.140
7    Die Berufsgeheimnisse nach dem Bankengesetz, nach dem Finanzinstitutsgesetz und nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz sind zu wahren.141
MWSTG berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen bzw. Mehrwertsteuerkontrollen durchzuführen. Im Rahmen
einer solchen Kontrolle hat die steuerpflichtige Person der ESTV den Zugang zu ihrer Buchhaltung sowie zu den dazugehörigen Belegen zu gewähren (vgl. E. 2.1.4). Dabei gelten für Kleinstunternehmer wie den Beschwerdeführer zwar vereinfachte Buchführungsregeln, wobei jedoch zumindest Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben und über die Vermögenslage sowie eine Zusammenfassung aller Einnahmen und Ausgaben zu erstellen sind (vgl. E. 2.1.3). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.1.1) gelten diese Vorschriften für sämtliche steuerpflichtigen Kleinstunternehmer, unabhängig davon, ob sie die Mehrwertsteuer effektiv oder mittels der Saldosteuersatzmethode abrechnen. Wird die Abrechnung nach Saldosteuersätzen gewählt, entbindet dies die steuerpflichtige Person somit weder von den Grundsätzen der ordnungsmässigen Buchführung, noch ist sie berechtigt, die notwendigen Informationen betreffend die Ausgabenseite zurückzuhalten. Verlangt die ESTV Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen, bezieht sich dies somit auch auf die Ausgabenseite der Buchhaltung. Entgegen der in seiner Stellungnahme geäusserten Auffassung des Beschwerdeführers ist eine spezifische diesbezügliche Aufforderung daher nicht notwendig, geschweige denn der Erlass einer diesbezüglichen Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung.

Bei dem vom Beschwerdeführer anlässlich der Mehrwertsteuerkontrolle vorgelegten Dokument «Zusammenstellung der selbstständigen Erwerbstätigkeit» (amtl. Akten Nr. 23) handelt es sich um eine rudimentäre Erfolgsrechnung, welche auch den bereits reduzierten Anforderungen an eine vereinfachte Buchführung in keiner Weise entspricht: Angaben zur Vermögenslage fehlen ganz, die Einnahmenseite ist bis auf Ortsangaben und Beträge, die Ausgabenseite ist vollständig geschwärzt. Die im vorliegenden Verfahren mehrfach thematisierte Frage, bis zu welchem Grad zur Wahrung des Berufsgeheimnisses Kundeninformationen abgedeckt bzw. mit
einem Code versehen werden dürfen, kann somit offenbleiben, da allein schon aufgrund der gänzlich fehlenden Angaben betreffend die Ausgaben ein gravierender Verstoss gegen die Buchhaltungsvorschriften vorliegt.

Die vom Beschwerdeführer nach mehreren Fristerstreckungen eingereichten Geschäfts- und Privatkontoauszüge sind bis auf die Beträge und das Datum der Gutschriften vollständig geschwärzt. Angaben zum Kontostand und zu den Lastschriften fehlen vollständig, weshalb auch die notwendigen Belegnachweise für die einzelnen Buchungsvorgänge fehlen (Art. 957a Abs. 2 Ziff. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 957a - 1 Die Buchführung bildet die Grundlage der Rechnungslegung. Sie erfasst diejenigen Geschäftsvorfälle und Sachverhalte, die für die Darstellung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Unternehmens (wirtschaftliche Lage) notwendig sind.
1    Die Buchführung bildet die Grundlage der Rechnungslegung. Sie erfasst diejenigen Geschäftsvorfälle und Sachverhalte, die für die Darstellung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Unternehmens (wirtschaftliche Lage) notwendig sind.
2    Sie folgt den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung. Namentlich sind zu beachten:
1  die vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte;
2  der Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge;
3  die Klarheit;
4  die Zweckmässigkeit mit Blick auf die Art und Grösse des Unternehmens;
5  die Nachprüfbarkeit.
3    Als Buchungsbeleg gelten alle schriftlichen Aufzeichnungen auf Papier oder in elektronischer oder vergleichbarer Form, die notwendig sind, um den einer Buchung zugrunde liegenden Geschäftsvorfall oder Sachverhalt nachvollziehen zu können.
4    Die Buchführung erfolgt in der Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung.
5    Sie erfolgt in einer der Landessprachen oder in Englisch. Sie kann schriftlich, elektronisch oder in vergleichbarer Weise geführt werden.
OR). Die erforderliche Zusammenfassung aller Einnahmen und Ausgaben pro Geschäftsjahr liegt ebenfalls nicht vor. Weiter werden die Zweifel an der Vollständigkeit und Nachprüfbarkeit der vorliegenden Zahlen dadurch verstärkt, dass nach Angaben des Beschwerdeführers im November 2017 in seiner Kanzlei eingebrochen worden sei, wobei auch nach der Rückerstattung u.a. des Datenservers ein gewisser Datenverlust entstanden sei.

Zusammenfassend sind die vorstehend aufgezeigten Verstösse gegen die formellen Buchhaltungsvorschriften als derart gravierend zu qualifizieren, dass sie die materielle Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse in Frage stellen. Die Vorinstanz war daher nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Steuerforderung für die Steuerperioden 2017 bis 2019 mittels Ermessenseinschätzung festzusetzen.

3.2 In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Ermessenseinschätzung pflichtgemäss vorgenommen hat. Dabei ist zu beachten, dass bei einer Ermessenseinschätzung keine konkrete Berechnungsmethode vorgegeben ist. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ist die jeweils adäquate Schätzmethode zu wählen, deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahekommt (vgl. E.2.2.3), wobei zu beachten ist, dass der Ermessenseinschätzung stets eine gewisse Unsicherheit anhaftet.

3.2.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für die vorliegend umstrittenen Steuerperioden 2017 bis 2019 anfänglich keine Abrechnungen einreichte, weshalb die Vorinstanz den geschuldeten Steuerbetrag für die jeweiligen Semester provisorisch aufgrund einer Schätzung ermittelte (vgl. Sachverhalt Bst. B). Basierend auf der Abrechnung für das 2. Semester 2016 - der letzten vom Beschwerdeführer eingereichten, vorliegend relevanten Abrechnung - fügte die Vorinstanz pro Semester einen Zuschlag hinzu. An dieser ersten Schätzung hielt die Vorinstanz in der Folge fest, so dass die vorliegend umstrittenen Steuerforderungen den provisorisch ermittelten Beträgen entsprechen. Die vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten Unterlagen berücksichtigte die Vorinstanz nicht, weil sie diese als untauglich erachtete (vgl. E. 1.7.3).

3.2.2 Der Vergleich der vom Beschwerdeführer eingereichten Abrechnungen (Steuerperioden 2010 bis 2014; 2016) mit den mittels Schätzung festgesetzten Steuerforderungen (Steuerperioden 2015; 2017 bis 2019) führt zu folgendem Ergebnis:

Semester Schätzung Steuer- Steuersatz Umsatz Differenz
forderung (Saldo) netto

S1 2010 nein 373.40 5.8% 6'437.93 n.a.

S2 2010 nein 1'638.80 5.8% 28'255.17 339%

S1 2011 nein 1'864.90 6.1% 30'572.13 14%

S2 2011 nein 3'037.05 6.1% 49'787.70 63%

S1 2012 nein 2'540.80 6.1% 41'652.46 -16%

S2 2012 nein 1'365.49 6.1% 22'385.08 -46%

S1 2013 nein 3'264.25 6.1% 53'512.30 139%

S2 2013 nein 2'641.50 6.1% 43'303.28 -19%

S1 2014 nein 4'294.65 6.1% 70'404.10 63%

S2 2014 nein 841.85 6.1% 13'800.82 -80%

S1 2015 ja 4'000.00 6.1% 65'573.77 375%

S2 2015 ja 5'000.00 6.1% 81'967.21 25%

S1 2016 nein 2'517.15 6.1% 41'264.75 -50%

S2 2016 nein 1'621.25 6.1% 26'577.87 -36%

S1 2017 ja 3'000.00 6.1% 49'180.33 85%

S2 2017 ja 4'000.00 6.1% 65'573.77 33%

S1 2018 ja 4'200.00 5.9% 71'186.44 5%

S2 2018 ja 5'000.00 5.9% 84'745.76 19%

S1 2019 ja 5'500.00 5.9% 93'220.34 10%

S2 2019 ja 6'400.00 5.9% 108'474.58 16%

Die Schätzung für das 1. Semester 2017 (Fr. 3'000.-) ist um rund 85% höher als die vom Beschwerdeführer selbst deklarierte Steuerschuld für das 2. Semester 2016 (Fr. 1'621.25), die im Übrigen von der Vorinstanz nicht beanstandet wird. Die durch die Vorinstanz für die folgenden fünf Semester geschätzten Zuschläge basieren jeweils auf den Zahlen des vorhergehenden Semesters und betragen 33% (2. Semester 2017 im Vergleich zum 1. Semester 2017), 5% (1. Semester 2018 im Vergleich zum 2. Semester 2017), 19% (2. Semester 2018 im Vergleich zum 1. Semester 2018), 10% (1. Semester 2019 im Vergleich zum 2. Semester 2018) und 16% (2. Semester 2019 im Vergleich zum 1. Semester 2019), so dass die Steuerforderung für letzteres (Fr. 6'400.-) rund das Vierfache der Steuerforderung für das als Ausgangsbasis dienende 2. Semester 2016 beträgt.

Vergleicht man zudem den Durchschnitt der vom Beschwerdeführer selbst deklarierten Steuerschuld (Fr. 4'333.52, Steuerperioden 2010 bis 2014; 2016) mit dem Durchschnitt der durch Schätzung festgesetzten Steuerforderung (Fr. 9'275.-; 2015, 2017 bis 2019), fallen letztere mehr als doppelt so hoch aus.

3.2.3 Die Vorinstanz führt zu der von ihr angewendeten Schätzmethode aus, aufgrund der spezifischen Aspekte der Tätigkeit von Rechtsanwälten sei eine Schätzung aufgrund der (wechselnden) Klientenbasis oder aufgrund der Lieferanten nicht möglich. Auch wenn wie vorliegend der Beschwerdeführer einer unselbstständigen Tätigkeit nachgehe, liessen sich auch deshalb basierend auf der entsprechenden zeitlichen Belastung für diese Tätigkeit keine Rückschlüsse auf Umsätze aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ziehen, weil Rechtsanwälte nicht nur zu einem fixen Stundensatz arbeiteten, sondern sich ihr Honorar teilweise auch nach dem Streitwert und somit nicht in direkter Abhängigkeit des Zeitaufwandes ergäbe. Aufgrund fehlender Angaben zur Ausgabenseite und zum Bruttogewinn sei es auch nicht möglich, die Steuerschuld aufgrund von anderen, vergleichbaren Betrieben zu schätzen.

Weiter zeige eine Suche in der Datenbank des Bundesgerichts, dass der Beschwerdeführer in den relevanten Jahren mehrere Verfahren vor Bundesgericht geführt habe, woraus er bereits erhebliche Honorarerträge erzielt haben müsse. Zudem sei davon auszugehen, dass dieser auch weitere, der Vorinstanz nicht offen gelegte Umsätze erzielt habe, und dass insbesondere die von ihm für die Steuerperiode 2017 nachträglich deklarierten Umsätze von lediglich Fr. 2'194.93 in krassem Gegensatz zu den erwähnten Verfahren vor Bundesgericht stünden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auch in den Jahren 2012 und 2013 mehrere Verfahren vor Bundesgericht geführt habe, wecke weitere erhebliche Zweifel an den von diesem selber deklarierten, vergleichsweise geringen Umsätzen.

Nach Ausführungen der Vorinstanz habe es sich somit gezeigt, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Umsatzzahlen mit seiner bestehenden Tätigkeit offensichtlich nicht übereinstimmten und daher keine Grundlage für eine Schätzung haben bilden können, weshalb keine andere zweckmässigere oder präzisere Schätzmethode möglich gewesen sei als das Abstellen auf die Ergebnisse der vorangegangenen Steuerperiode, plus einen Zuschlag. Die hohen und wiederholten Zuschläge begründet die Vorinstanz insbesondere mit den vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht geführten Verfahren, aufgrund derer erhebliche Zweifel an der Höhe der deklarierten Umsätze angebracht seien.

3.2.4 Die von der Vorinstanz vorgenommenen Zuschläge sind auffallend hoch: Ein Zuschlag von 85% von der durch die Vorinstanz nicht bemängelten Abrechnung für das 2. Semester 2016 zu derjenigen für das 1. Semester 2017 bzw. eine Vervierfachung der Steuerforderung innerhalb von sechs Semestern könnte höchstens dann als pflichtgemässe Schätzung angesehen werden, wenn die Vorinstanz diese weiter substantiierte. Der Hinweis auf verschiedene Verfahren, die der Beschwerdeführer vor Bundesgericht geführt hat, sowie die Vermutung, er habe nicht alle Konten angegeben, sind indessen nicht ausreichend. Weiter erscheint es widersprüchlich, wenn die Vorinstanz argumentiert, keine andere Schätzmethode sei zweckmässiger oder präziser als das Abstellen auf die Ergebnisse der vorangegangenen Steuerperiode, um diese - angesichts der hohen Zuschläge - faktisch gleich wieder zu ignorieren.

3.2.5 Es ist im Weiteren aktenkundig, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2017 bis 2019 aus einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ein stetig steigendes Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit erzielte (2017: Fr. 68'000.-; 2018: 97'000; 2019: 125'000; vgl. Sachverhalt Bst. S.). Nach Angaben des Beschwerdeführers entspricht dies einer Steigerung von 60% im Jahre 2017 auf 100% bis Ende 2018, was aufgrund der vorstehenden Zahlen plausibel erscheint und im Übrigen auch nicht bestritten wird.

Die Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt ist, wenn auch nicht ausschliesslich, so doch substanziell zeitabhängig. Die Annahme der
Vorinstanz, das Einkommen des Beschwerdeführers aus selbstständiger Tätigkeit sei in diesen Jahren ebenfalls stetig gestiegen, ist daher nicht plausibel. Schliesslich wird er neben einem (ca. bzw. nahezu) Vollzeitpensum im Jahre 2019 wohl nicht einen Umsatz aus selbstständiger Tätigkeit von gemäss Schätzung der Vorinstanz Fr. 201'694.92 (S1 2019: Fr. 93'220.34; S2 2019: Fr. 108'474.58) erzielt haben.

3.2.6 Damit erscheint die Vorgehensweise der Vorinstanz in Bezug auf die Ermittlung der Steuerforderung für die Steuerperioden 2017 bis 2019 nicht sachgerecht, und die Sache ist zur Neuberechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

4.1 Die Beschwerde ist insofern teilweise gutzuheissen, als die Sache mit Bezug auf die pflichtgemässe Schätzung der Steuerforderungen für die Steuerperioden 2017 bis 2019 an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. E.3.2.4 - E. 3.2.6). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Obsiegen und Unterliegen im Prozess ist grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der Beschwerde führenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids, zu beurteilen (BGE 123 V 156 E. 3c und 123 V 159 E. 4b). In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 137 V 2010 E. 7.1; Urteil des BVGer A-978/2020 vom 31. März 2020 E. 4.1).

Der Beschwerdeführer gilt als grossmehrheitlich obsiegend, weil der Verfahrensausgang vorliegend betreffend die Rückweisung grundsätzlich noch offen ist. Es sind ihm daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Abweisung der Beschwerde mit Bezug auf das Jahr 2015 (E. 3.4) rechtfertigt keine andere Kostenverlegung. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der unterliegenden Vorinstanz können als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

4.3 Der Beschwerdeführer hat sich selbst vertreten, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 Abs. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen (vgl. insbesondere E 3.2.4 - E. 3.2.6 sowie E. 4.1) teilweise gutgeheissen, im Übrigen wird sie abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Steiger Corinne Scagnet

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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