SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 3 Rechtsform - 1 Die SERV ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. |
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1 | Die SERV ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. |
2 | Sie ist in ihrer Organisation und ihrer Betriebsführung selbständig und führt eine eigene Rechnung. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 4 Exportrisikoversicherung - Die SERV bietet eine Versicherung für Exportrisiken nach Massgabe dieses Gesetzes an. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 6 Grundsätze der Geschäftspolitik - 1 Die SERV: |
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1 | Die SERV: |
a | arbeitet als Versicherung für staatliche und private Risiken eigenwirtschaftlich; |
b | bewirtschaftet die Risiken für staatliche und private Schuldnerinnen getrennt (Spartenrechnung); der Risikoausgleich kann vorübergehend zwischen den Sparten stattfinden; |
c | erhebt risikogerechte Prämien im Einzelfall; |
d | bietet ihre Versicherungen in Ergänzung zur Privatwirtschaft an; |
e | erbringt international wettbewerbsfähige Dienstleistungen. |
2 | Sie berücksichtigt die Grundsätze der schweizerischen Aussenpolitik. |
SR 946.101 Verordnung vom 25. Oktober 2006 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV-V) SERV-V Art. 5 Subsidiarität - 1 Die SERV versichert keine marktfähigen Risiken. |
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1 | Die SERV versichert keine marktfähigen Risiken. |
2 | Sie kann marktfähige Risiken versichern, wenn der Versicherungsnehmerin keine hinreichenden Versicherungsangebote zur Verfügung stehen. |
3 | Die Unterscheidung von marktfähigen und nicht marktfähigen Risiken orientiert sich an der Praxis in der Europäischen Union. |
4 | Die SERV veröffentlicht Abgrenzungskriterien. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 15 Abschluss der Versicherung - 1 Die SERV gewährt die Versicherung in der Regel durch Verfügung. Sie kann einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abschliessen, wenn dies der Wahrung ihrer Interessen dient. |
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1 | Die SERV gewährt die Versicherung in der Regel durch Verfügung. Sie kann einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abschliessen, wenn dies der Wahrung ihrer Interessen dient. |
2 | Es besteht kein Rechtsanspruch auf Abschluss einer Versicherung. |
3 | Lehnt die SERV den Abschluss einer Versicherung ab, so erlässt sie eine anfechtbare Verfügung. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 15 Abschluss der Versicherung - 1 Die SERV gewährt die Versicherung in der Regel durch Verfügung. Sie kann einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abschliessen, wenn dies der Wahrung ihrer Interessen dient. |
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1 | Die SERV gewährt die Versicherung in der Regel durch Verfügung. Sie kann einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abschliessen, wenn dies der Wahrung ihrer Interessen dient. |
2 | Es besteht kein Rechtsanspruch auf Abschluss einer Versicherung. |
3 | Lehnt die SERV den Abschluss einer Versicherung ab, so erlässt sie eine anfechtbare Verfügung. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 21a Fabrikationskreditversicherung - 1 Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
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1 | Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
2 | Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat ihr die Exporteurin diese in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten. |
3 | Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts anwendbar. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 21a Fabrikationskreditversicherung - 1 Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
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1 | Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
2 | Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat ihr die Exporteurin diese in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten. |
3 | Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts anwendbar. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 35 - 1 In mündlicher Vorbereitungsverhandlung erörtert der Instruktionsrichter mit den Parteien den Streitfall und veranlasst sie nötigenfalls ihre Ausführungen zu verdeutlichen, zu berichtigen, zu vereinfachen oder zu ergänzen. Die Parteien sind dazu in der Regel persönlich vorzuladen. |
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1 | In mündlicher Vorbereitungsverhandlung erörtert der Instruktionsrichter mit den Parteien den Streitfall und veranlasst sie nötigenfalls ihre Ausführungen zu verdeutlichen, zu berichtigen, zu vereinfachen oder zu ergänzen. Die Parteien sind dazu in der Regel persönlich vorzuladen. |
2 | Der Instruktionsrichter führt darauf das Beweisverfahren durch. |
3 | Die Beweisführung wird auf die Hauptverhandlung verschoben, wenn die unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht aus besondern Gründen geboten ist. |
4 | Im Einverständnis mit den Parteien kann die mündliche Vorbereitungsverhandlung unterbleiben. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 66 - 1 Der Abschluss des Vorbereitungsverfahrens wird den Parteien mitgeteilt. |
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1 | Der Abschluss des Vorbereitungsverfahrens wird den Parteien mitgeteilt. |
2 | Der Abteilungspräsident erlässt die Vorladungen zur Hauptverhandlung vor dem Gericht. |
3 | Artikel 34 Absatz 2 ist entsprechend anwendbar. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 35 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Klage als erste Instanz: |
|
a | Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe und der Organisationen im Sinne von Artikel 33 Buchstabe h; |
b | ... |
c | Streitigkeiten zwischen Bund und Nationalbank betreffend die Vereinbarungen über Bankdienstleistungen und die Vereinbarung über die Gewinnausschüttung; |
d | Ersuchen um Einziehung von Vermögenswerten nach dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 201552 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
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a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 36 Ausnahme - Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz die Erledigung des Streites einer in Artikel 33 erwähnten Behörde überträgt. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 15 Abschluss der Versicherung - 1 Die SERV gewährt die Versicherung in der Regel durch Verfügung. Sie kann einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abschliessen, wenn dies der Wahrung ihrer Interessen dient. |
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1 | Die SERV gewährt die Versicherung in der Regel durch Verfügung. Sie kann einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abschliessen, wenn dies der Wahrung ihrer Interessen dient. |
2 | Es besteht kein Rechtsanspruch auf Abschluss einer Versicherung. |
3 | Lehnt die SERV den Abschluss einer Versicherung ab, so erlässt sie eine anfechtbare Verfügung. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 21a Fabrikationskreditversicherung - 1 Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
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1 | Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
2 | Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat ihr die Exporteurin diese in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten. |
3 | Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts anwendbar. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 35 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Klage als erste Instanz: |
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a | Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe und der Organisationen im Sinne von Artikel 33 Buchstabe h; |
b | ... |
c | Streitigkeiten zwischen Bund und Nationalbank betreffend die Vereinbarungen über Bankdienstleistungen und die Vereinbarung über die Gewinnausschüttung; |
d | Ersuchen um Einziehung von Vermögenswerten nach dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 201552 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 36 Ausnahme - Die Klage ist unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz die Erledigung des Streites einer in Artikel 33 erwähnten Behörde überträgt. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 15 Abschluss der Versicherung - 1 Die SERV gewährt die Versicherung in der Regel durch Verfügung. Sie kann einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abschliessen, wenn dies der Wahrung ihrer Interessen dient. |
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1 | Die SERV gewährt die Versicherung in der Regel durch Verfügung. Sie kann einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abschliessen, wenn dies der Wahrung ihrer Interessen dient. |
2 | Es besteht kein Rechtsanspruch auf Abschluss einer Versicherung. |
3 | Lehnt die SERV den Abschluss einer Versicherung ab, so erlässt sie eine anfechtbare Verfügung. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 15 Abschluss der Versicherung - 1 Die SERV gewährt die Versicherung in der Regel durch Verfügung. Sie kann einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abschliessen, wenn dies der Wahrung ihrer Interessen dient. |
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1 | Die SERV gewährt die Versicherung in der Regel durch Verfügung. Sie kann einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abschliessen, wenn dies der Wahrung ihrer Interessen dient. |
2 | Es besteht kein Rechtsanspruch auf Abschluss einer Versicherung. |
3 | Lehnt die SERV den Abschluss einer Versicherung ab, so erlässt sie eine anfechtbare Verfügung. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.155 |
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1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.155 |
2 | Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:156 |
1 | gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; |
1bis | vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347-352 ZPO158; |
2 | Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden; |
3 | ... |
4 | die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005162 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben; |
5 | im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 35 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Klage als erste Instanz: |
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a | Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe und der Organisationen im Sinne von Artikel 33 Buchstabe h; |
b | ... |
c | Streitigkeiten zwischen Bund und Nationalbank betreffend die Vereinbarungen über Bankdienstleistungen und die Vereinbarung über die Gewinnausschüttung; |
d | Ersuchen um Einziehung von Vermögenswerten nach dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 201552 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 44 - 1 Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht als erste Instanz, so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 3-73 und 79-85 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194760 über den Bundeszivilprozess. |
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1 | Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht als erste Instanz, so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 3-73 und 79-85 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194760 über den Bundeszivilprozess. |
2 | Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
3 | Die Gerichtsgebühren und die Parteientschädigung richten sich nach den Artikeln 63-65 VwVG61.62 |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 3 - 1 Der Richter prüft von Amtes wegen die Zulässigkeit der Klage und aller weiteren Prozesshandlungen. |
|
1 | Der Richter prüft von Amtes wegen die Zulässigkeit der Klage und aller weiteren Prozesshandlungen. |
2 | Der Richter darf über die Rechtsbegehren der Parteien nicht hinausgehen und sein Urteil nur auf Tatsachen gründen, die im Verfahren geltend gemacht worden sind. Er soll jedoch die Parteien auf unzulängliche Rechtsbegehren aufmerksam machen und darauf hinwirken, dass sie Tatsachen und Beweismittel, die für die Feststellung des wahren Tatbestandes notwendig erscheinen, vollständig angeben. Zu diesem Instruktionszwecke kann er jederzeit die Parteien persönlich einvernehmen. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 73 - 1 Der vor dem Richter erklärte oder dem Richter zur Verurkundung im Protokoll eingereichte Vergleich der Parteien und der Abstand einer Partei beenden den Rechtsstreit. |
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1 | Der vor dem Richter erklärte oder dem Richter zur Verurkundung im Protokoll eingereichte Vergleich der Parteien und der Abstand einer Partei beenden den Rechtsstreit. |
2 | In den gerichtlichen Vergleich können ausserhalb des Prozesses liegende Streitfragen zwischen den Parteien und einer Partei mit Dritten einbezogen werden, sofern es der Beilegung des Prozesses dient. |
3 | Ist die Einrede erhoben worden, der Anspruch sei nicht fällig oder er sei von einer Bedingung abhängig, oder ist ein Prozessmangel gerügt worden, so kann der Kläger die Klage unter dem Vorbehalt zurücknehmen, sie nach Eintritt der Fälligkeit oder der Bedingung oder nach Behebung des Prozessmangels wieder einzureichen. |
4 | Gerichtlicher Vergleich und Abstand sind wie das Urteil vollstreckbar. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 79 - 1 Vorsorgliche Verfügungen können getroffen werden: |
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1 | Vorsorgliche Verfügungen können getroffen werden: |
a | zum Schutze des Besitzes gegen verbotene Eigenmacht und widerrechtliche Vorenthaltung; |
b | zur Abwehr eines drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils, insbesondere durch Veränderung des bestehenden Zustandes vor oder während der Rechtshängigkeit des Anspruchs. |
2 | Ausgeschlossen ist die vorsorgliche Verfügung zur Sicherung von Forderungen, die dem Bundesgesetz vom 11. April 188938 über Schuldbetreibung- und Konkurs unterliegen. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 85 - Die besondern Vorschriften anderer Bundesgesetze über vorsorgliche Verfügungen bleiben vorbehalten. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 3 - 1 Der Richter prüft von Amtes wegen die Zulässigkeit der Klage und aller weiteren Prozesshandlungen. |
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1 | Der Richter prüft von Amtes wegen die Zulässigkeit der Klage und aller weiteren Prozesshandlungen. |
2 | Der Richter darf über die Rechtsbegehren der Parteien nicht hinausgehen und sein Urteil nur auf Tatsachen gründen, die im Verfahren geltend gemacht worden sind. Er soll jedoch die Parteien auf unzulängliche Rechtsbegehren aufmerksam machen und darauf hinwirken, dass sie Tatsachen und Beweismittel, die für die Feststellung des wahren Tatbestandes notwendig erscheinen, vollständig angeben. Zu diesem Instruktionszwecke kann er jederzeit die Parteien persönlich einvernehmen. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 3 - 1 Der Richter prüft von Amtes wegen die Zulässigkeit der Klage und aller weiteren Prozesshandlungen. |
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1 | Der Richter prüft von Amtes wegen die Zulässigkeit der Klage und aller weiteren Prozesshandlungen. |
2 | Der Richter darf über die Rechtsbegehren der Parteien nicht hinausgehen und sein Urteil nur auf Tatsachen gründen, die im Verfahren geltend gemacht worden sind. Er soll jedoch die Parteien auf unzulängliche Rechtsbegehren aufmerksam machen und darauf hinwirken, dass sie Tatsachen und Beweismittel, die für die Feststellung des wahren Tatbestandes notwendig erscheinen, vollständig angeben. Zu diesem Instruktionszwecke kann er jederzeit die Parteien persönlich einvernehmen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 44 - 1 Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht als erste Instanz, so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 3-73 und 79-85 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194760 über den Bundeszivilprozess. |
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1 | Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht als erste Instanz, so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 3-73 und 79-85 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194760 über den Bundeszivilprozess. |
2 | Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
3 | Die Gerichtsgebühren und die Parteientschädigung richten sich nach den Artikeln 63-65 VwVG61.62 |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 23 - Die Klageschrift hat zu enthalten: |
|
a | den Namen, den Wohnort und die genaue Bezeichnung der Parteien; |
b | das Rechtsbegehren des Klägers; |
c | die Angaben, die für die Zuständigkeit des Bundesgerichts erheblich sind; |
d | die klar gefasste Darstellung der Tatsachen, die das Rechtsbegehren begründen (Art. 19); |
e | die genaue Angabe der Beweismittel für jede Tatsache, unter Beifügung der Verzeichnisnummern der Beilagen (Buchst. f); |
f | das nummerierte Verzeichnis der Beilagen; |
g | das Datum und die Unterschrift des Verfassers. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 23 - Die Klageschrift hat zu enthalten: |
|
a | den Namen, den Wohnort und die genaue Bezeichnung der Parteien; |
b | das Rechtsbegehren des Klägers; |
c | die Angaben, die für die Zuständigkeit des Bundesgerichts erheblich sind; |
d | die klar gefasste Darstellung der Tatsachen, die das Rechtsbegehren begründen (Art. 19); |
e | die genaue Angabe der Beweismittel für jede Tatsache, unter Beifügung der Verzeichnisnummern der Beilagen (Buchst. f); |
f | das nummerierte Verzeichnis der Beilagen; |
g | das Datum und die Unterschrift des Verfassers. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 23 - Die Klageschrift hat zu enthalten: |
|
a | den Namen, den Wohnort und die genaue Bezeichnung der Parteien; |
b | das Rechtsbegehren des Klägers; |
c | die Angaben, die für die Zuständigkeit des Bundesgerichts erheblich sind; |
d | die klar gefasste Darstellung der Tatsachen, die das Rechtsbegehren begründen (Art. 19); |
e | die genaue Angabe der Beweismittel für jede Tatsache, unter Beifügung der Verzeichnisnummern der Beilagen (Buchst. f); |
f | das nummerierte Verzeichnis der Beilagen; |
g | das Datum und die Unterschrift des Verfassers. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 21a Fabrikationskreditversicherung - 1 Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
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1 | Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
2 | Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat ihr die Exporteurin diese in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten. |
3 | Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts anwendbar. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 5 Ziele - Der Bund strebt mit der SERV folgende Ziele an: |
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a | die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen in der Schweiz; |
b | die Förderung des Wirtschaftsstandortes Schweiz durch die Erleichterung der Teilnahme der Exportwirtschaft am internationalen Wettbewerb. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 11 Versicherung - 1 Die SERV versichert Lieferungen und Dienstleistungen ins Ausland (Exportgeschäfte) gegen Rückstände im Zahlungseingang oder gegen andere Verluste aus Forderungen gegenüber staatlichen oder privaten Schuldnerinnen. |
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1 | Die SERV versichert Lieferungen und Dienstleistungen ins Ausland (Exportgeschäfte) gegen Rückstände im Zahlungseingang oder gegen andere Verluste aus Forderungen gegenüber staatlichen oder privaten Schuldnerinnen. |
2 | Der Bundesrat konkretisiert im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen in einer Verordnung den Inhalt, den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 13 Voraussetzungen für den Abschluss einer Versicherung - 1 Eine Versicherung kann abgeschlossen werden, wenn: |
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1 | Eine Versicherung kann abgeschlossen werden, wenn: |
a | die Exporteurin in der Schweiz niedergelassen und im Handelsregister eingetragen ist; |
b | das Exportgeschäft Lieferungen und Dienstleistungen betrifft, die schweizerischen Ursprungs sind oder einen angemessenen schweizerischen Wertschöpfungsanteil enthalten; |
c | die Bestellerin Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat; und |
d | das zu versichernde Exportgeschäft mit den Grundsätzen der Geschäftspolitik nach Artikel 6 vereinbar ist. |
2 | Eine Versicherung ist ausgeschlossen, wenn: |
a | die Risikolage die Gewährung der Versicherung verbietet; |
b | mit dem zu versichernden Exportgeschäft gegen schweizerische oder ausländische Vorschriften verstossen würde; oder |
c | das zu versichernde Exportgeschäft gegen die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz verstösst. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 6 Grundsätze der Geschäftspolitik - 1 Die SERV: |
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1 | Die SERV: |
a | arbeitet als Versicherung für staatliche und private Risiken eigenwirtschaftlich; |
b | bewirtschaftet die Risiken für staatliche und private Schuldnerinnen getrennt (Spartenrechnung); der Risikoausgleich kann vorübergehend zwischen den Sparten stattfinden; |
c | erhebt risikogerechte Prämien im Einzelfall; |
d | bietet ihre Versicherungen in Ergänzung zur Privatwirtschaft an; |
e | erbringt international wettbewerbsfähige Dienstleistungen. |
2 | Sie berücksichtigt die Grundsätze der schweizerischen Aussenpolitik. |
SR 946.101 Verordnung vom 25. Oktober 2006 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV-V) SERV-V Art. 5 Subsidiarität - 1 Die SERV versichert keine marktfähigen Risiken. |
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1 | Die SERV versichert keine marktfähigen Risiken. |
2 | Sie kann marktfähige Risiken versichern, wenn der Versicherungsnehmerin keine hinreichenden Versicherungsangebote zur Verfügung stehen. |
3 | Die Unterscheidung von marktfähigen und nicht marktfähigen Risiken orientiert sich an der Praxis in der Europäischen Union. |
4 | Die SERV veröffentlicht Abgrenzungskriterien. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 6 Grundsätze der Geschäftspolitik - 1 Die SERV: |
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1 | Die SERV: |
a | arbeitet als Versicherung für staatliche und private Risiken eigenwirtschaftlich; |
b | bewirtschaftet die Risiken für staatliche und private Schuldnerinnen getrennt (Spartenrechnung); der Risikoausgleich kann vorübergehend zwischen den Sparten stattfinden; |
c | erhebt risikogerechte Prämien im Einzelfall; |
d | bietet ihre Versicherungen in Ergänzung zur Privatwirtschaft an; |
e | erbringt international wettbewerbsfähige Dienstleistungen. |
2 | Sie berücksichtigt die Grundsätze der schweizerischen Aussenpolitik. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 12 Versicherbare Risiken - 1 Versicherbar sind folgende Risiken: |
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1 | Versicherbar sind folgende Risiken: |
a | politische Risiken; |
b | Transferschwierigkeiten und Zahlungsmoratorien; |
c | höhere Gewalt; |
d | das Delkredererisiko, sofern die Versicherungsnehmerin gleichzeitig die Verlustrisiken nach den Buchstaben a-c bei der SERV versichert; |
e | Risiken aus Sicherungsgarantien; |
f | Fremdwährungsrisiken in Versicherungsfällen im Zusammenhang mit Risiken nach den Buchstaben a-e (Fremdwährungseventualrisiko). |
2 | Versicherbar sind die Risiken nach Absatz 1 sowohl für den Fall, dass sie sich vor der Lieferung verwirklichen, als auch für den Fall, dass sie sich nach der Lieferung verwirklichen. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 12 Versicherbare Risiken - 1 Versicherbar sind folgende Risiken: |
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1 | Versicherbar sind folgende Risiken: |
a | politische Risiken; |
b | Transferschwierigkeiten und Zahlungsmoratorien; |
c | höhere Gewalt; |
d | das Delkredererisiko, sofern die Versicherungsnehmerin gleichzeitig die Verlustrisiken nach den Buchstaben a-c bei der SERV versichert; |
e | Risiken aus Sicherungsgarantien; |
f | Fremdwährungsrisiken in Versicherungsfällen im Zusammenhang mit Risiken nach den Buchstaben a-e (Fremdwährungseventualrisiko). |
2 | Versicherbar sind die Risiken nach Absatz 1 sowohl für den Fall, dass sie sich vor der Lieferung verwirklichen, als auch für den Fall, dass sie sich nach der Lieferung verwirklichen. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 12 Versicherbare Risiken - 1 Versicherbar sind folgende Risiken: |
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1 | Versicherbar sind folgende Risiken: |
a | politische Risiken; |
b | Transferschwierigkeiten und Zahlungsmoratorien; |
c | höhere Gewalt; |
d | das Delkredererisiko, sofern die Versicherungsnehmerin gleichzeitig die Verlustrisiken nach den Buchstaben a-c bei der SERV versichert; |
e | Risiken aus Sicherungsgarantien; |
f | Fremdwährungsrisiken in Versicherungsfällen im Zusammenhang mit Risiken nach den Buchstaben a-e (Fremdwährungseventualrisiko). |
2 | Versicherbar sind die Risiken nach Absatz 1 sowohl für den Fall, dass sie sich vor der Lieferung verwirklichen, als auch für den Fall, dass sie sich nach der Lieferung verwirklichen. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 15 Abschluss der Versicherung - 1 Die SERV gewährt die Versicherung in der Regel durch Verfügung. Sie kann einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abschliessen, wenn dies der Wahrung ihrer Interessen dient. |
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1 | Die SERV gewährt die Versicherung in der Regel durch Verfügung. Sie kann einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abschliessen, wenn dies der Wahrung ihrer Interessen dient. |
2 | Es besteht kein Rechtsanspruch auf Abschluss einer Versicherung. |
3 | Lehnt die SERV den Abschluss einer Versicherung ab, so erlässt sie eine anfechtbare Verfügung. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 21a Fabrikationskreditversicherung - 1 Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
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1 | Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
2 | Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat ihr die Exporteurin diese in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten. |
3 | Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts anwendbar. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
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a | Versicherungsnehmerin: exportierende Person oder eine von dieser ermächtigte Drittperson, die die Versicherung abschliesst; |
b | Bestellerin: Person, welche die Bestellung aufgibt und einen diesbezüglichen Vertrag abschliesst; |
c | Garantin: Person, welche die Forderung der Versicherungsnehmerin gegenüber der Bestellerin durch eine Garantie sichert; |
d | Schuldnerin: Bestellerin, Garantin oder andere Person, gegenüber der seitens der Versicherungsnehmerin rechtmässige Forderungen bestehen; |
e | Staatliche Schuldnerin: ausländischer Staat oder andere öffentlich-rechtliche, insbesondere nicht konkursfähige Organisation, gegenüber der seitens der Versicherungsnehmerin rechtmässige Forderungen bestehen; |
f | Private Schuldnerin: natürliche oder juristische Personen, welche nicht unter Buchstabe e fällt und gegenüber der seitens der Versicherungsnehmerin rechtmässige Forderungen bestehen. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 21a Fabrikationskreditversicherung - 1 Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
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1 | Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
2 | Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat ihr die Exporteurin diese in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten. |
3 | Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts anwendbar. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 21a Fabrikationskreditversicherung - 1 Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
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1 | Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
2 | Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat ihr die Exporteurin diese in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten. |
3 | Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts anwendbar. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 11 Versicherung - 1 Die SERV versichert Lieferungen und Dienstleistungen ins Ausland (Exportgeschäfte) gegen Rückstände im Zahlungseingang oder gegen andere Verluste aus Forderungen gegenüber staatlichen oder privaten Schuldnerinnen. |
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1 | Die SERV versichert Lieferungen und Dienstleistungen ins Ausland (Exportgeschäfte) gegen Rückstände im Zahlungseingang oder gegen andere Verluste aus Forderungen gegenüber staatlichen oder privaten Schuldnerinnen. |
2 | Der Bundesrat konkretisiert im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen in einer Verordnung den Inhalt, den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 21b Garantie - 1 Stellt ein Finanzinstitut eine Sicherungsgarantie im Zusammenhang mit einem von der SERV versicherten Exportgeschäft aus, so kann die SERV dem Finanzinstitut zusichern, dass sie den infolge Beanspruchung dieser Sicherungsgarantie ausbezahlten Betrag auf erstes Anfordern hin bis zum vollen Umfang vergütet, wenn es von der Exporteurin keine Deckung erhält (Bondgarantie). |
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1 | Stellt ein Finanzinstitut eine Sicherungsgarantie im Zusammenhang mit einem von der SERV versicherten Exportgeschäft aus, so kann die SERV dem Finanzinstitut zusichern, dass sie den infolge Beanspruchung dieser Sicherungsgarantie ausbezahlten Betrag auf erstes Anfordern hin bis zum vollen Umfang vergütet, wenn es von der Exporteurin keine Deckung erhält (Bondgarantie). |
2 | Wird für die Finanzierung von Verpflichtungen der Bestellerin aus einem von der SERV versicherten Exportgeschäft ein Kredit aufgenommen und refinanziert ein Dritter den Kredit gegenüber der Kreditgeberin, so kann die SERV dem Dritten zusichern, dass sie den ausstehenden Betrag auf erstes Anfordern hin in vollem Umfang vergütet, wenn die Kreditgeberin oder die Schuldnerin fällige Zahlungen nicht leistet (Refinanzierungsgarantie). |
3 | Hat die SERV eine Vergütung geleistet, so hat die Versicherungsnehmerin diese der SERV in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten. |
4 | Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts sinngemäss anwendbar. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 15 Abschluss der Versicherung - 1 Die SERV gewährt die Versicherung in der Regel durch Verfügung. Sie kann einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abschliessen, wenn dies der Wahrung ihrer Interessen dient. |
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1 | Die SERV gewährt die Versicherung in der Regel durch Verfügung. Sie kann einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abschliessen, wenn dies der Wahrung ihrer Interessen dient. |
2 | Es besteht kein Rechtsanspruch auf Abschluss einer Versicherung. |
3 | Lehnt die SERV den Abschluss einer Versicherung ab, so erlässt sie eine anfechtbare Verfügung. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 17 Versicherungsleistungen - 1 Wird eine notleidende Forderung oder ein Schaden angemeldet, so leistet die SERV den in der Versicherung festgelegten Anteil am nachgewiesenen Verlust oder Zahlungsrückstand.7 |
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1 | Wird eine notleidende Forderung oder ein Schaden angemeldet, so leistet die SERV den in der Versicherung festgelegten Anteil am nachgewiesenen Verlust oder Zahlungsrückstand.7 |
2 | Die Versicherungsdeckung beträgt höchstens 95 Prozent des versicherten Betrags. Der Bundesrat legt die Maximalsätze der Versicherungsdeckung nach Risiken und Schuldnerinnen fest. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 17 Versicherungsleistungen - 1 Wird eine notleidende Forderung oder ein Schaden angemeldet, so leistet die SERV den in der Versicherung festgelegten Anteil am nachgewiesenen Verlust oder Zahlungsrückstand.7 |
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1 | Wird eine notleidende Forderung oder ein Schaden angemeldet, so leistet die SERV den in der Versicherung festgelegten Anteil am nachgewiesenen Verlust oder Zahlungsrückstand.7 |
2 | Die Versicherungsdeckung beträgt höchstens 95 Prozent des versicherten Betrags. Der Bundesrat legt die Maximalsätze der Versicherungsdeckung nach Risiken und Schuldnerinnen fest. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 21a Fabrikationskreditversicherung - 1 Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
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1 | Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
2 | Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat ihr die Exporteurin diese in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten. |
3 | Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts anwendbar. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 21a Fabrikationskreditversicherung - 1 Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
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1 | Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
2 | Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat ihr die Exporteurin diese in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten. |
3 | Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts anwendbar. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 21a Fabrikationskreditversicherung - 1 Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
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1 | Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
2 | Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat ihr die Exporteurin diese in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten. |
3 | Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts anwendbar. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 19 Versicherungsfall - 1 Im Versicherungsfall gehen die Not leidende Forderung samt Nebenrechten und das Eigentum an nicht ausgeliefertem Exportgut im Ausmass ihrer Zahlung an die SERV über. |
|
1 | Im Versicherungsfall gehen die Not leidende Forderung samt Nebenrechten und das Eigentum an nicht ausgeliefertem Exportgut im Ausmass ihrer Zahlung an die SERV über. |
2 | Nach Eintreten des Versicherungsfalls ist die Versicherungsnehmerin verpflichtet, die SERV bei der Eintreibung der Forderung zu unterstützen und nicht ausgeliefertes Exportgut bestmöglich zu verwerten. Sie ist verpflichtet, Zahlungseingänge oder Erlöse anteilsmässig und unaufgefordert der SERV abzuliefern. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 19 Versicherungsfall - 1 Im Versicherungsfall gehen die Not leidende Forderung samt Nebenrechten und das Eigentum an nicht ausgeliefertem Exportgut im Ausmass ihrer Zahlung an die SERV über. |
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1 | Im Versicherungsfall gehen die Not leidende Forderung samt Nebenrechten und das Eigentum an nicht ausgeliefertem Exportgut im Ausmass ihrer Zahlung an die SERV über. |
2 | Nach Eintreten des Versicherungsfalls ist die Versicherungsnehmerin verpflichtet, die SERV bei der Eintreibung der Forderung zu unterstützen und nicht ausgeliefertes Exportgut bestmöglich zu verwerten. Sie ist verpflichtet, Zahlungseingänge oder Erlöse anteilsmässig und unaufgefordert der SERV abzuliefern. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 21a Fabrikationskreditversicherung - 1 Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
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1 | Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
2 | Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat ihr die Exporteurin diese in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten. |
3 | Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts anwendbar. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 19 Versicherungsfall - 1 Im Versicherungsfall gehen die Not leidende Forderung samt Nebenrechten und das Eigentum an nicht ausgeliefertem Exportgut im Ausmass ihrer Zahlung an die SERV über. |
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1 | Im Versicherungsfall gehen die Not leidende Forderung samt Nebenrechten und das Eigentum an nicht ausgeliefertem Exportgut im Ausmass ihrer Zahlung an die SERV über. |
2 | Nach Eintreten des Versicherungsfalls ist die Versicherungsnehmerin verpflichtet, die SERV bei der Eintreibung der Forderung zu unterstützen und nicht ausgeliefertes Exportgut bestmöglich zu verwerten. Sie ist verpflichtet, Zahlungseingänge oder Erlöse anteilsmässig und unaufgefordert der SERV abzuliefern. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 21a Fabrikationskreditversicherung - 1 Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
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1 | Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
2 | Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat ihr die Exporteurin diese in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten. |
3 | Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts anwendbar. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 21a Fabrikationskreditversicherung - 1 Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
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1 | Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
2 | Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat ihr die Exporteurin diese in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten. |
3 | Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts anwendbar. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 21a Fabrikationskreditversicherung - 1 Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
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1 | Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
2 | Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat ihr die Exporteurin diese in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten. |
3 | Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts anwendbar. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 19 Versicherungsfall - 1 Im Versicherungsfall gehen die Not leidende Forderung samt Nebenrechten und das Eigentum an nicht ausgeliefertem Exportgut im Ausmass ihrer Zahlung an die SERV über. |
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1 | Im Versicherungsfall gehen die Not leidende Forderung samt Nebenrechten und das Eigentum an nicht ausgeliefertem Exportgut im Ausmass ihrer Zahlung an die SERV über. |
2 | Nach Eintreten des Versicherungsfalls ist die Versicherungsnehmerin verpflichtet, die SERV bei der Eintreibung der Forderung zu unterstützen und nicht ausgeliefertes Exportgut bestmöglich zu verwerten. Sie ist verpflichtet, Zahlungseingänge oder Erlöse anteilsmässig und unaufgefordert der SERV abzuliefern. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 21a Fabrikationskreditversicherung - 1 Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
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1 | Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
2 | Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat ihr die Exporteurin diese in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten. |
3 | Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts anwendbar. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 19 Versicherungsfall - 1 Im Versicherungsfall gehen die Not leidende Forderung samt Nebenrechten und das Eigentum an nicht ausgeliefertem Exportgut im Ausmass ihrer Zahlung an die SERV über. |
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1 | Im Versicherungsfall gehen die Not leidende Forderung samt Nebenrechten und das Eigentum an nicht ausgeliefertem Exportgut im Ausmass ihrer Zahlung an die SERV über. |
2 | Nach Eintreten des Versicherungsfalls ist die Versicherungsnehmerin verpflichtet, die SERV bei der Eintreibung der Forderung zu unterstützen und nicht ausgeliefertes Exportgut bestmöglich zu verwerten. Sie ist verpflichtet, Zahlungseingänge oder Erlöse anteilsmässig und unaufgefordert der SERV abzuliefern. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 21a Fabrikationskreditversicherung - 1 Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
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1 | Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
2 | Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat ihr die Exporteurin diese in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten. |
3 | Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts anwendbar. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 21a Fabrikationskreditversicherung - 1 Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
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1 | Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
2 | Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat ihr die Exporteurin diese in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten. |
3 | Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts anwendbar. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 156 - Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 156 - Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 156 - Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 156 - Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 21a Fabrikationskreditversicherung - 1 Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
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1 | Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
2 | Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat ihr die Exporteurin diese in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten. |
3 | Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts anwendbar. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 21a Fabrikationskreditversicherung - 1 Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
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1 | Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
2 | Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat ihr die Exporteurin diese in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten. |
3 | Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts anwendbar. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 156 - Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 21a Fabrikationskreditversicherung - 1 Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
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1 | Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
2 | Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat ihr die Exporteurin diese in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten. |
3 | Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts anwendbar. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten. |
|
1 | Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten. |
2 | Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 21a Fabrikationskreditversicherung - 1 Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
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1 | Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
2 | Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat ihr die Exporteurin diese in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten. |
3 | Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts anwendbar. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen. |
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1 | Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen. |
2 | Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird. |
3 | Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten. |
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1 | Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten. |
2 | Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 156 - Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 21a Fabrikationskreditversicherung - 1 Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
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1 | Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
2 | Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat ihr die Exporteurin diese in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten. |
3 | Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts anwendbar. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 156 - Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. |
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1 | Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen. |
2 | Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen. |
3 | Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 21a Fabrikationskreditversicherung - 1 Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
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1 | Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
2 | Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat ihr die Exporteurin diese in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten. |
3 | Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts anwendbar. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 21a Fabrikationskreditversicherung - 1 Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
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1 | Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
2 | Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat ihr die Exporteurin diese in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten. |
3 | Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts anwendbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 156 - Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 156 - Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 156 - Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist. |
SR 946.101 Verordnung vom 25. Oktober 2006 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV-V) SERV-V Art. 17 - 1 Die Versicherungsnehmerin muss der SERV Versicherungsfälle unverzüglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles, anmelden. Bei Forderungen löst die zuletzt gemeldete und dokumentierte Fälligkeit die Frist aus. |
|
1 | Die Versicherungsnehmerin muss der SERV Versicherungsfälle unverzüglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles, anmelden. Bei Forderungen löst die zuletzt gemeldete und dokumentierte Fälligkeit die Frist aus. |
2 | Nach Ablauf der Frist gemäss Absatz 1 sind die Ansprüche gegen die SERV verwirkt. |
3 | Besteht die Möglichkeit schadenabwendender oder -mindernder Restrukturierungen, so kann die SERV zusätzliche Risiken, insbesondere zusätzliche Zinsen, nachträglich versichern. |
4 | Im Übrigen werden die Rechte und Pflichten der SERV und der Versicherungsnehmerin im Versicherungsfall soweit möglich in den allgemeinen Geschäftsbedingungen und ergänzend in den individuellen Versicherungsbedingungen festgelegt; dies gilt namentlich für:14 |
a | die Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungsfalls; |
b | das Entschädigungsverfahren; |
c | die Nachweispflichten; |
d | die Kostenbeteiligungsgrundsätze vor und nach Entschädigung; |
e | die Rechtsverfolgungszuständigkeiten und -pflichten; |
f | die Rechte der SERV betreffend den Einbezug von versicherten Forderungen in Umschuldungen und Restrukturierungen. |
SR 946.101 Verordnung vom 25. Oktober 2006 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV-V) SERV-V Art. 17 - 1 Die Versicherungsnehmerin muss der SERV Versicherungsfälle unverzüglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles, anmelden. Bei Forderungen löst die zuletzt gemeldete und dokumentierte Fälligkeit die Frist aus. |
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1 | Die Versicherungsnehmerin muss der SERV Versicherungsfälle unverzüglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles, anmelden. Bei Forderungen löst die zuletzt gemeldete und dokumentierte Fälligkeit die Frist aus. |
2 | Nach Ablauf der Frist gemäss Absatz 1 sind die Ansprüche gegen die SERV verwirkt. |
3 | Besteht die Möglichkeit schadenabwendender oder -mindernder Restrukturierungen, so kann die SERV zusätzliche Risiken, insbesondere zusätzliche Zinsen, nachträglich versichern. |
4 | Im Übrigen werden die Rechte und Pflichten der SERV und der Versicherungsnehmerin im Versicherungsfall soweit möglich in den allgemeinen Geschäftsbedingungen und ergänzend in den individuellen Versicherungsbedingungen festgelegt; dies gilt namentlich für:14 |
a | die Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungsfalls; |
b | das Entschädigungsverfahren; |
c | die Nachweispflichten; |
d | die Kostenbeteiligungsgrundsätze vor und nach Entschädigung; |
e | die Rechtsverfolgungszuständigkeiten und -pflichten; |
f | die Rechte der SERV betreffend den Einbezug von versicherten Forderungen in Umschuldungen und Restrukturierungen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 156 - Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 15 Abschluss der Versicherung - 1 Die SERV gewährt die Versicherung in der Regel durch Verfügung. Sie kann einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abschliessen, wenn dies der Wahrung ihrer Interessen dient. |
|
1 | Die SERV gewährt die Versicherung in der Regel durch Verfügung. Sie kann einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abschliessen, wenn dies der Wahrung ihrer Interessen dient. |
2 | Es besteht kein Rechtsanspruch auf Abschluss einer Versicherung. |
3 | Lehnt die SERV den Abschluss einer Versicherung ab, so erlässt sie eine anfechtbare Verfügung. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 13 Voraussetzungen für den Abschluss einer Versicherung - 1 Eine Versicherung kann abgeschlossen werden, wenn: |
|
1 | Eine Versicherung kann abgeschlossen werden, wenn: |
a | die Exporteurin in der Schweiz niedergelassen und im Handelsregister eingetragen ist; |
b | das Exportgeschäft Lieferungen und Dienstleistungen betrifft, die schweizerischen Ursprungs sind oder einen angemessenen schweizerischen Wertschöpfungsanteil enthalten; |
c | die Bestellerin Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat; und |
d | das zu versichernde Exportgeschäft mit den Grundsätzen der Geschäftspolitik nach Artikel 6 vereinbar ist. |
2 | Eine Versicherung ist ausgeschlossen, wenn: |
a | die Risikolage die Gewährung der Versicherung verbietet; |
b | mit dem zu versichernden Exportgeschäft gegen schweizerische oder ausländische Vorschriften verstossen würde; oder |
c | das zu versichernde Exportgeschäft gegen die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz verstösst. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 13 Voraussetzungen für den Abschluss einer Versicherung - 1 Eine Versicherung kann abgeschlossen werden, wenn: |
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1 | Eine Versicherung kann abgeschlossen werden, wenn: |
a | die Exporteurin in der Schweiz niedergelassen und im Handelsregister eingetragen ist; |
b | das Exportgeschäft Lieferungen und Dienstleistungen betrifft, die schweizerischen Ursprungs sind oder einen angemessenen schweizerischen Wertschöpfungsanteil enthalten; |
c | die Bestellerin Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat; und |
d | das zu versichernde Exportgeschäft mit den Grundsätzen der Geschäftspolitik nach Artikel 6 vereinbar ist. |
2 | Eine Versicherung ist ausgeschlossen, wenn: |
a | die Risikolage die Gewährung der Versicherung verbietet; |
b | mit dem zu versichernden Exportgeschäft gegen schweizerische oder ausländische Vorschriften verstossen würde; oder |
c | das zu versichernde Exportgeschäft gegen die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz verstösst. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 15 Abschluss der Versicherung - 1 Die SERV gewährt die Versicherung in der Regel durch Verfügung. Sie kann einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abschliessen, wenn dies der Wahrung ihrer Interessen dient. |
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1 | Die SERV gewährt die Versicherung in der Regel durch Verfügung. Sie kann einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abschliessen, wenn dies der Wahrung ihrer Interessen dient. |
2 | Es besteht kein Rechtsanspruch auf Abschluss einer Versicherung. |
3 | Lehnt die SERV den Abschluss einer Versicherung ab, so erlässt sie eine anfechtbare Verfügung. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 13 Voraussetzungen für den Abschluss einer Versicherung - 1 Eine Versicherung kann abgeschlossen werden, wenn: |
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1 | Eine Versicherung kann abgeschlossen werden, wenn: |
a | die Exporteurin in der Schweiz niedergelassen und im Handelsregister eingetragen ist; |
b | das Exportgeschäft Lieferungen und Dienstleistungen betrifft, die schweizerischen Ursprungs sind oder einen angemessenen schweizerischen Wertschöpfungsanteil enthalten; |
c | die Bestellerin Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat; und |
d | das zu versichernde Exportgeschäft mit den Grundsätzen der Geschäftspolitik nach Artikel 6 vereinbar ist. |
2 | Eine Versicherung ist ausgeschlossen, wenn: |
a | die Risikolage die Gewährung der Versicherung verbietet; |
b | mit dem zu versichernden Exportgeschäft gegen schweizerische oder ausländische Vorschriften verstossen würde; oder |
c | das zu versichernde Exportgeschäft gegen die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz verstösst. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 156 - Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen. |
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1 | Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen. |
2 | Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden. |
3 | Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 21a Fabrikationskreditversicherung - 1 Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
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1 | Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
2 | Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat ihr die Exporteurin diese in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten. |
3 | Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts anwendbar. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 19 Versicherungsfall - 1 Im Versicherungsfall gehen die Not leidende Forderung samt Nebenrechten und das Eigentum an nicht ausgeliefertem Exportgut im Ausmass ihrer Zahlung an die SERV über. |
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1 | Im Versicherungsfall gehen die Not leidende Forderung samt Nebenrechten und das Eigentum an nicht ausgeliefertem Exportgut im Ausmass ihrer Zahlung an die SERV über. |
2 | Nach Eintreten des Versicherungsfalls ist die Versicherungsnehmerin verpflichtet, die SERV bei der Eintreibung der Forderung zu unterstützen und nicht ausgeliefertes Exportgut bestmöglich zu verwerten. Sie ist verpflichtet, Zahlungseingänge oder Erlöse anteilsmässig und unaufgefordert der SERV abzuliefern. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 21a Fabrikationskreditversicherung - 1 Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
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1 | Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
2 | Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat ihr die Exporteurin diese in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten. |
3 | Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts anwendbar. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 21a Fabrikationskreditversicherung - 1 Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
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1 | Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
2 | Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat ihr die Exporteurin diese in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten. |
3 | Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts anwendbar. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen. |
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1 | Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen. |
2 | Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden. |
3 | Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 102 - 1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. |
|
1 | Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. |
2 | Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 68 - 1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen. |
|
1 | Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen. |
2 | Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.155 |
|
1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.155 |
2 | Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:156 |
1 | gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; |
1bis | vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347-352 ZPO158; |
2 | Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden; |
3 | ... |
4 | die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005162 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben; |
5 | im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 23 - Die Kantone bezeichnen die richterlichen Behörden, welche für die in diesem Gesetze dem Richter zugewiesenen Entscheidungen zuständig sind. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 84 - 1 Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung. |
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1 | Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung. |
2 | Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. |
SR 946.10 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG) - Exportrisikoversicherungsgesetz SERVG Art. 21a Fabrikationskreditversicherung - 1 Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
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1 | Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. |
2 | Hat die SERV dem Finanzinstitut eine Entschädigung geleistet, so hat ihr die Exporteurin diese in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten. |
3 | Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts anwendbar. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 68 - 1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen. |
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1 | Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen. |
2 | Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 68 - 1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen. |
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1 | Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen. |
2 | Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben: |
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1 | Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben: |
1 | der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes; |
2 | der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat; |
3 | die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird; |
4 | die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung. |
2 | Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen. |
3 | Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 44 - 1 Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht als erste Instanz, so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 3-73 und 79-85 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194760 über den Bundeszivilprozess. |
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1 | Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht als erste Instanz, so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 3-73 und 79-85 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194760 über den Bundeszivilprozess. |
2 | Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
3 | Die Gerichtsgebühren und die Parteientschädigung richten sich nach den Artikeln 63-65 VwVG61.62 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 44 - 1 Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht als erste Instanz, so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 3-73 und 79-85 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194760 über den Bundeszivilprozess. |
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1 | Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht als erste Instanz, so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 3-73 und 79-85 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194760 über den Bundeszivilprozess. |
2 | Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
3 | Die Gerichtsgebühren und die Parteientschädigung richten sich nach den Artikeln 63-65 VwVG61.62 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für: |
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1 | Das Gesamtgericht ist zuständig für: |
a | den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen; |
b | Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden; |
c | Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer; |
d | die Verabschiedung des Geschäftsberichts; |
e | die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission; |
f | den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; |
g | die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission; |
h | Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen; |
i | andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden. |
2 | Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen. |
3 | Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
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1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |