Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 85/2016

Urteil vom 23. August 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Therese Rotzer-Mathyer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nachbarrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 24. November 2015.

Sachverhalt:

A.
Auf den Grundstücken Nrn. xxx und yyy, Grundbuch U.________, stehen aneinander gebaute Einfamilienhäuser mit Blick auf den Vierwaldstättersee. B.________, Eigentümer des Grundstücks Nr. xxx, liess eine Palisadenwand neben seinem Gartensitzplatz parallel zur Grenze gegen die benachbarte Parzelle Nr. yyy hin erstellen. Deren Eigentümer sind A.A.________ und B. A.________, die die Baubewilligung letztlich erfolglos anfochten (Urteil 1P.193/2006 vom 14. Juli 2006). Zwischen den Nachbarn ist die Bepflanzung im Grenzbereich der beiden am Hang gelegenen Grundstücke streitig. Im Einzelnen geht es seeseits um eine Thujahecke, einen daran anschliessenden Strauch und bergwärts hinter den Wohnhäusern um einen Lorbeerstrauch (alle auf dem Grundstück Nr. yyy) sowie seeseits um einen Lorbeerbaum am Anfang der Palisadenwand (auf dem Grundstück Nr. xxx).

B.
Mit Klage vom 4. November 2013 begehrte B.________, die Ehegatten A.________ zu verpflichten, die Thujahecke, den daran anschliessenden Strauch und den Lorbeerstrauch in näher umschriebenem Rahmen zurückzuschneiden und unter der Schere zu halten. Die Ehegatten A.________ beantragten mit eigener Klage, die alsdann als Widerklage behandelt wurde, B.________ zu verpflichten, den Lorbeerbaum zu kürzen. Nach Durchführung eines einfachen Schriftenwechsels und einer Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung verzichteten die Parteien auf eine weitere Verhandlung. Sie erstatteten schriftliche Schlussvorträge. Das Kantonsgericht Nidwalden hiess die Klage mit Bezug auf die Thujahecke und den daran anschliessenden Strauch gut und verpflichtete die Ehegatten A.________, die Pflanzen alljährlich bis Ende April auf eigene Kosten soweit zurückzuschneiden, dass die Pflanzen eine Höhe von maximal 1.5 Metern ab gewachsenem Terrain aufweisen und keine Zweige auf das Nachbargrundstück hineinragen. Es wies die Klage im Übrigen (Lorbeerstrauch bergwärts) und die Widerklage vollumfänglich (Lorbeerbaum seeseits) ab (Urteil vom 5. Dezember 2014).

C.
Die Ehegatten A.________ legten gegen das kantonsgerichtliche Urteil Berufung ein. B.________ schloss auf Nichteintreten, weil es am erforderlichen Berufungsstreitwert fehle, eventualiter auf Abweisung der Berufung. Das Obergericht des Kantons Nidwalden hiess die Berufung teilweise gut. Es bestätigte das kantonsgerichtliche Urteil und entschied neu, dass B.________ verpflichtet wird, den auf seinem Grundstück am seeseitigen Anfang der Palisadenwand an die Grenze gepflanzten Lorbeerbaum innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils auf die Maximalhöhe von 1.5 Metern ab gewachsenem Terrain zu kürzen (Entscheid vom 24. November 2015).

D.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 haben A.A.________ und B. A.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie beantragen dem Bundesgericht zur Hauptsache, die Klage von B.________ (Beschwerdegegner) vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und die Kosten des Vorverfahrens neu zu verlegen und festzusetzen, eventuell die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft das Zurückschneiden von Pflanzen (Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
1    Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
2    Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584
i.V.m. Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
und Art. 688
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 688 - Die Kantone sind befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des Grundstückes und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben oder den Grundeigentümer zu verpflichten, das Übergreifen von Ästen oder Wurzeln fruchttragender Bäume zu gestatten und für diese Fälle das Anries zu regeln oder aufzuheben.
ZGB) und damit eine zivilrechtliche Immissionsstreitigkeit (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG), die zu den vermögensrechtlichen Angelegenheiten zählt (BGE 45 II 402 E. 1 S. 405; 52 II 292 E. 1 und die seitherige Rechtsprechung; für Anpflanzungen: Urteil 5C.200/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 1.2, nicht veröffentlicht in: BGE 132 III 6, wohl aber in: SZZP 2006 S. 8). Die Beschwerde in Zivilsachen ist hier nur zulässig, wenn der Streitwert den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG).

1.2. Den Betrag der Berufungssumme haben die Parteien vor Obergericht in doppeltem Schriftenwechsel erörtert. Beide Parteien sind von den Kosten des jährlichen Zurückschneidens ausgegangen, die sie auf mehr als Fr. 30'000.-- (Beschwerdeführer) bzw. Fr. 6'000.-- (Beschwerdegegner) beziffert haben. Das Obergericht ist von einem Streitwert von über Fr. 20'000.--, aber unter Fr. 30'000.-- ausgegangen (E. 1.1 S. 4 des angefochtenen Entscheids).

1.2.1. Der Streitwert bestimmt sich hier nach den Begehren, die vor Obergericht streitig geblieben sind (Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Lauten die Begehren dahin gehend, Pflanzen zurückzuschneiden und unter der Schere zu halten, und damit nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert - wie bis anhin von Amtes wegen (Art. 36 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
OG [BS 3 531]) - nach Ermessen fest (Art. 51 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Allerdings ist es nicht die Aufgabe des Bundesgerichts, eigene Abklärungen anzustellen, wenn der Streitwert nicht ohne Weiteres aus den Feststellungen im angefochtenen Entscheid oder aus den Verfahrensakten hervorgeht. Die Beschwerdeführer haben nähere Angaben zu machen, die den Streitwert einfach zu schätzen gestatten. Das Bundesgericht ist dabei weder an die Schätzung der Beschwerdeführer noch an übereinstimmende Angaben der Parteien noch an eine offensichtlich unrichtige Schätzung des Obergerichts gebunden (BGE 136 III 60 E. 1.1.1 S. 62; 140 III 571 E. 1.2 S. 573).

1.2.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, das Kantonsgericht habe den Streitwert für Klage und Widerklage auf Fr. 30'000.-- festgesetzt. Da der Entscheid der ersten Instanz vollumfänglich angefochten worden sei, sei auch im Zeitpunkt der Berufung in jedem Fall nach wie vor der Betrag von Fr. 30'000.-- strittig geblieben. Das Kantonsgericht habe ermessensweise für Klage und Widerklage einen Streitwert von Fr. 30'000.-- angenommen, aber nicht festgesetzt, ob dabei auf den Wert der Klage oder der Widerklage abgestellt werden solle. Da beide Parteien je das Schneiden von Pflanzen an der Grenze geltend gemacht hätten, sei mangels näherer Festlegung durch das Kantonsgericht davon auszugehen, dass Klage und Widerklage je einen Streitwert von Fr. 30'000.-- beinhalten (S. 5 ff. Ziff. 5.1 der Beschwerdeschrift).

1.2.3. Die Darstellung der Beschwerdeführer findet keine Stütze in den Akten. Der Beschwerdegegner als Kläger hat den Streitwert auf unter Fr. 30'000.-- beziffert und die Zuständigkeit des Kantonsgericht als Einzelgericht im vereinfachten Verfahren befürwortet (S. 3 Ziff. 2 der Klage). Die Beschwerdeführer haben in ihrer Klageantwort einen Streitwert von Fr. 30'000.-- und die Anwendung des vereinfachten Verfahrens akzeptiert (S. 4 ad 2 der Klageantwort) und den Streitwert ihrer Widerklage auf Fr. 1'000.-- beziffert und wie für die Hauptklage das vereinfachte Verfahren beantragt (S. 3 Ziff. 3 der Widerklage). Vor diesem Hintergrund, den das Kantonsgericht erwähnt hat, kann seine Erwägung, beim angegebenen Streitwert von Fr. 30'000.-- gelange das vereinfachte Verfahren zur Anwendung (E. 2 S. 4), nicht als selbstständige gerichtliche Festsetzung des Streitwertes (Art. 91 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 91 Grundsatz - 1 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
1    Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
2    Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind.
i.V.m. Art. 94 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 94 Widerklage - 1 Stehen sich Klage und Widerklage gegenüber, so bestimmt sich der Streitwert nach dem höheren Rechtsbegehren.
1    Stehen sich Klage und Widerklage gegenüber, so bestimmt sich der Streitwert nach dem höheren Rechtsbegehren.
2    Zur Bestimmung der Prozesskosten werden die Streitwerte zusammengerechnet, sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen.
ZPO) verstanden werden, sondern als Bestimmung des einzuschlagenden Verfahrens, nämlich des vereinfachten Verfahrens, das bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- gilt (Art. 243 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 243 Geltungsbereich - 1 Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken.
1    Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken.
2    Es gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert bei Streitigkeiten:91
a  nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199592;
b  wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB94 oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB;
c  aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses betroffen ist;
d  zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Artikel 25 DSG96;
e  nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 199397;
f  aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199498 über die Krankenversicherung.
3    Es findet keine Anwendung in Streitigkeiten vor der einzigen kantonalen Instanz nach den Artikeln 5 und 8 und vor dem Handelsgericht nach Artikel 6.
ZPO). Dass es sich eindeutig nicht um eine gerichtliche Ermittlung des Streitwertes gehandelt hat, bestätigt die Feststellung im Prozesskostenpunkt,
wonach zugunsten der Parteien für die Beurteilung von Klage und Widerklage von einem Streitwert von insgesamt Fr. 30'000.-- ausgegangen werde (E. 8.2 S. 17 des kantonsgerichtlichen Urteils). Die gegenteilige Darstellung der Beschwerdeführer trifft nicht zu. Insbesondere ihre Behauptung, der Streitwert für Klage und Widerklage sei auf je Fr. 30'000.-- festgesetzt worden, widerspricht ihren eigenen Vorbringen und dem klaren Wortlaut der kantonsgerichtlichen Erwägungen. Derartiges haben die Beschwerdeführer dem Obergericht denn auch nicht vorgetragen. Auf Bestreitung des Beschwerdegegners, die gesetzlich vorausgesetzte Berufungssumme werde nicht erreicht, haben die Beschwerdeführer vielmehr die jährlich wiederkehrenden Kosten (Art. 92 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 92 Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen - 1 Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert.
1    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert.
2    Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung und bei Leibrenten der Barwert.
ZPO) für den Rückschnitt der bemängelten Pflanzen (mindestens Fr. 1'500.-- x 20) ihrer Streitwertberechnung zugrunde gelegt (S. 3 f. Ziff. 7 der Berufungsreplik). Nach derselben Methode hat der Beschwerdegegner einen Streitwert von Fr. 6'000.-- (Fr. 300.-- x 20) errechnet (S. 4 f. Ziff. 11 der Berufungsduplik).

1.2.4. Für die Bestimmung des Streitwertes im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren (Art. 51 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
. BGG) sind die Kosten, die einer Fachperson für die Beseitigung oder das regelmässige Stutzen der Pflanzen bezahlt werden müssen, nicht massgebend. Zu schätzen ist der Wert, um den das von Immissionen betroffene Grundstück zunimmt oder um den das Immissionen verursachende Grundstück abnimmt, wenn die Pflanzen beseitigt oder regelmässig gestutzt werden, wobei der höhere Betrag streitwertbestimmend ist (Urteile 5C.200/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 1.2, nicht veröffentlicht in: BGE 132 III 6, wohl aber in: SZZP 2006 S. 8; 5A 749/2007 vom 2. Juni 2008 E. 1.2 und 5A 29/2015 vom 5. Juni 2015 E. 1.1.1.1). Aufgrund der obergerichtlichen Tatsachenfeststellungen, der Angaben der Parteien und der Akten wird nicht ersichtlich, dass der eine oder andere Schätzungswert den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- erreicht. Die Thujahecke auf dem Grundstück der Beschwerdeführer steht hinter der Palisadenwand von über 2 m Höhe auf dem Grundstück des Beschwerdegegners, so dass ein Zurückschneiden auf die zulässige Höhe keine spürbaren Auswirkungen auf die Besonnung, Aussicht oder Ähnliches haben dürfte. Diesbezügliches Hindernis wäre vielmehr die
rechtskräftig bewilligte Palisadenwand. Ein Vergleich der Fotodokumentationen beider Parteien (KB 5, 7 und 11 sowie BB 2-6) zeigt lediglich, dass die Pflanzen zurückgeschnitten - je nach Betrachtungsweise - ordentlicher aussehen als in wild wucherndem Zustand, lässt aber keinen in Geld schätzbaren Mehr- oder Minderwert der beteiligten Grundstücke erkennen. An der Parteibefragung haben die Beschwerdeführer denn auch eingeräumt, es gehe ihnen eher um das Prinzip, dass gesetzliche Abstandsvorschriften eingehalten werden müssten (S. 3 Ziff. 11 des Parteibefragungsprotokolls vom 8. Mai 2014).

1.2.5. In Anbetracht der Sachlage ist davon auszugehen, dass der Streitwert den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- nicht erreicht, wie es auch das Obergericht festgestellt hat.

1.3. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung erblicken die Beschwerdeführer in der Beurteilung des schutzwürdigen Interesses an der Klage und in der Verletzung ihres Beweisanspruchs (S. 7 f. Ziff. 5.2 der Beschwerdeschrift). Die Beschwerdeführer genügen damit zwar den formellen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), vermögen aber kein allgemeines Interesse daran zu belegen, dass eine umstrittene Frage höchstgerichtlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit Rechtssicherheit herzustellen. Bei den Fragen, deren Beurteilung die Beschwerdeführer verlangen, geht es lediglich um Rechtsanwendung bezogen und beschränkt auf ihren konkreten Fall, so dass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung angenommen werden darf (vgl. zum Begriff: BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4 und 397 E. 1.2 S. 399 f.; 140 III 501 E. 1.3 S. 503).

1.4. Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich insgesamt als unzulässig. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführer (S. 7 Ziff. 5.1.5) ist sie es auch bezüglich der Frage des Streitwertes. Denn die Berechnung des Streitwertes im Beschwerde- und im Berufungsverfahren beruht auf je einer eigenen Gesetzesgrundlage. Für das Bundesgericht sind die Art. 51 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
. BGG massgebend, während das Obergericht den Streitwert nach den Art. 91 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 91 Grundsatz - 1 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
1    Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
2    Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind.
. ZPO bestimmt, was zu gleichen Ergebnissen führen kann, aber nicht muss. Die Eintretensfrage fällt somit nicht mit dem Beschwerdegrund zusammen.

1.5. Die Eingabe der Beschwerdeführer kann als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, soweit deren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG). Das angefochtene Urteil ist kantonal letztinstanzlich (Art. 114
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 114 Vorinstanzen - Die Vorschriften des dritten Kapitels über die kantonalen Vorinstanzen (Art. 75 bzw. 86) gelten sinngemäss.
BGG), lautet zum Nachteil der Beschwerdeführer (Art. 115
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG). Gerügt werden kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG; BGE 140 III 571 E. 1.5 S. 576). Die - rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG) erhobene - Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

2.
Zur Hauptsache rügen die Beschwerdeführer die unterbliebene Abnahme beantragter Beweismittel (Augenschein und Gutachten) als Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Weil die Beweismittel nicht abgenommen worden seien, hätten sie nicht beweisen können, dass die Pflanzen auf ihrem Grundstück im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits zurückgeschnitten gewesen seien, der Beschwerdegegner als klagende Partei folglich von Beginn an kein schutzwürdiges Interesse verfolgt habe und auf die Klage nicht einzutreten gewesen wäre (S. 9 ff. Ziff. 6.1-6.3, 6.6, 6.7 und 6.10 der Beschwerdeschrift).

2.1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht steht fest, dass am 8. Mai 2014 vor Kantonsgericht eine Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung stattfand. Die Parteien schlossen einen Vergleich, der in der Folge scheiterte. Mit Schreiben vom 23. Juli 2014 teilte das Kantonsgericht den Parteien mit, dass sich nach der Parteibefragung weitere Beweisabnahmen nicht mehr aufdrängten, dass auf eine weitere Verhandlung verzichtet werden könne und dass ohne Gegenbericht innert Frist von zehn Tagen angenommen werde, die Parteien wünschten keine Weiterungen des Verfahrens mehr und der Entscheid könne aufgrund der produzierten Akten gefällt werden. Beide Parteien verzichteten auf eine weitere Verhandlung und wurden berechtigt, schriftliche Schlussvorträge zu erstatten und ihre Kostennoten einzureichen (Schreiben des Kantonsgerichts vom 22. September 2014). Beide Parteien reichten ihre Schlussvorträge und Kostennoten ein.

2.2. Im vereinfachten Verfahren kann das Gericht eine oder mehrere Instruktionsverhandlungen durchführen (Art. 246 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 246 Prozessleitende Verfügungen - 1 Das Gericht trifft die notwendigen Verfügungen, damit die Streitsache möglichst am ersten Termin erledigt werden kann.
1    Das Gericht trifft die notwendigen Verfügungen, damit die Streitsache möglichst am ersten Termin erledigt werden kann.
2    Erfordern es die Verhältnisse, so kann das Gericht einen Schriftenwechsel anordnen und Instruktionsverhandlungen durchführen.
ZPO), an denen unter anderem Beweise abgenommen werden (Art. 219
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 219 - Die Bestimmungen dieses Titels gelten für das ordentliche Verfahren sowie sinngemäss für sämtliche anderen Verfahren, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
i.V.m. Art. 226 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 226 Instruktionsverhandlung - 1 Das Gericht kann jederzeit Instruktionsverhandlungen durchführen.
1    Das Gericht kann jederzeit Instruktionsverhandlungen durchführen.
2    Die Instruktionsverhandlung dient der freien Erörterung des Streitgegenstandes, der Ergänzung des Sachverhaltes, dem Versuch einer Einigung und der Vorbereitung der Hauptverhandlung.
3    Das Gericht kann Beweise abnehmen.
ZPO). Im vorliegenden Verfahren wäre mindestens eine weitere Verhandlung zur Abnahme der von beiden Parteien beantragten Beweismittel durchzuführen gewesen. Das Gericht hat den Parteien indessen einen klaren und unmissverständlichen Vorschlag unterbreitet, wie das Verfahren nach der ersten Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung ablaufen könnte (Absehen von weiteren Beweisabnahmen, Verzicht auf weitere Verhandlungen und Entscheid aufgrund der produzierten Akten). Die Beschwerdeführer sind auf diesen Vorschlag eingegangen und haben "auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet" (Schreiben vom 12. September 2014). Sie erwähnen ihren damaligen Verzicht vor Bundesgericht mit keinem Wort und legen insbesondere nicht dar, inwiefern ihr Verzicht ungültig gewesen sein könnte oder von den kantonalen Gerichten missverstanden worden wäre (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG).

2.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst es gegen das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen (BGE 141 III 210 E. 5.2 S. 216; 138 I 97 E. 4.1.5 S. 100 f.). Nach Treu und Glauben wäre es an den Beschwerdeführern gewesen, die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass sie auf weiteren Beweisabnahmen bestünden (BGE 138 III 374 E. 4.3.2 Abs. 3 S. 376). Sie haben nichts dergleichen unternommen und im Gegenteil dem von der Vorinstanz vorgeschlagenen Verzicht auf weitere Verhandlung in Kenntnis der Verfahrenslage zugestimmt. Damit aber haben sie ihr Recht verwirkt, vor Bundesgericht eine Verletzung ihres Anspruchs auf Abnahme weiterer Beweise zu rügen. Den kantonalen Gerichten ist deshalb auch keine Gehörsverletzung vorzuwerfen (vgl. zum gleichlaufenden Verzicht auf die Hauptverhandlung gemäss Art. 233
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 233 Verzicht auf die Hauptverhandlung - Die Parteien können gemeinsam auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichten.
ZPO: Urteil 4A 479/2015 vom 2. Februar 2016 E. 5.2, in: SZZP 2016 S. 251 f.).

3.
Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, die Erfüllung der Prozessvoraussetzung, dass die klagende Partei ein schutzwürdiges Interesse habe, hätten die kantonalen Gerichte von Amtes wegen prüfen und zu dieser Frage folglich auch von Amtes wegen Beweis erheben müssen. Die Annahme der kantonalen Gerichte, der Beschwerdegegner als Kläger habe ein schutzwürdiges Interesse, verletze Bundesrecht (S. 9 f. Ziff. 6.3-6.5 der Beschwerdeschrift).

3.1. Prüfung der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 60 Prüfung der Prozessvoraussetzungen - Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
ZPO) bedeutet nicht, das Gericht müsse in Verfahren, die der Verhandlungsmaxime folgen, von sich aus nach den Tatsachen forschen, die die Zulässigkeit der Klage berühren. Amtswegige Prüfung der Prozessvoraussetzungen enthebt die Parteien weder der Beweislast noch davon, an der Sammlung des Prozessstoffes aktiv mitzuwirken und dem Gericht das in Betracht fallende Tatsachenmaterial zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen (BGE 139 III 278 E. 4.3 S. 281; 141 III 294 E. 6.1 S. 301). Inwiefern die kantonalen Gerichte ihre Aufgaben willkürlich nicht erfüllt hätten, tun die Beschwerdeführer nicht dar (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG). Soweit sie auch in diesem Zusammenhang eine Verweigerung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen, kann auf Gesagtes (E. 2.3 oben) verwiesen werden.

3.2. Ihren Antrag, auf die Klage sei mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, haben die Beschwerdeführer stets damit begründet, dass die den Streitgegenstand bildenden Pflanzen bereits vor Klageeinreichung hinreichend geschnitten worden seien und deshalb die für eine Beseitigungsklage vorausgesetzte bestehende Immission fehle. Das Obergericht hat dafürgehalten, das Rechtsschutzinteresse an den klägerischen Leistungsbegehren sei offenkundig, zumal sich die Parteien gerichtsnotorisch in der Vergangenheit schon in verschiedenen Gerichtsverfahren wiederholt gegenübergestanden hätten. Den Beweis für einen ordentlichen Rückschnitt vor Einreichung des Schlichtungsgesuchs, der dem Rechtsschutzinteresse hätte entgegenstehen können, hätten die Beschwerdeführer nicht zu erbringen vermocht (E. 2.3 S. 8 des angefochtenen Entscheids). Zur Begründung ihres gegenteiligen Standpunktes verweisen die Beschwerdeführer auf die zum Beweis aufgelegten Fotos, ohne dem Bundesgericht im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern die Bejahung des Rechtsschutzinteresses nach Betrachtung welcher Fotos als willkürlich erscheinen könnte (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG). Unergründlich sind ferner die Ausführungen zu einem schutzwürdigen Interesse in der Form
eines Feststellungsinteresses bei gleichzeitiger Anerkennung, dass der Beschwerdegegner eine Leistungsklage eingereicht hat.

3.3. Selbst wenn die Beschwerdeführer ihre Pflanzen noch vor Anhebung der Klage zurückgeschnitten haben sollten, hätten die kantonalen Gerichte willkürfrei annehmen dürfen, dass die Beschwerdeführer damit lediglich auf die Drohung des Beschwerdegegners, ein Gerichtsverfahren einzuleiten (KB 4), reagiert haben. Unter diesen Umständen aber hat gestützt auf Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
1    Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
2    Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584
ZGB geklagt werden dürfen. Denn die entsprechende Klage geht nicht nur auf Beseitigung einer bestehenden (fortgesetzten) Immission, sondern gewährt auch Schutz vor der Wiederholung von Einwirkungen, die - wie hier - in der Vergangenheit schon einmal aufgetreten und in der Zukunft neu zu befürchten sind (REY/STREBEL, Basler Kommentar, 2015, N. 15 und N. 17 zu Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
1    Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
2    Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584
ZGB; SUTTER-SOMM, Eigentum und Besitz, SPR V/1, 2. Aufl. 2014, S. 360 f. Rz. 758 und Rz. 759). Darauf hat das Obergericht ohne Willkür abstellen dürfen. Es schadet deshalb auch nicht, dass es den Zeitpunkt des Zurückschneidens durch die Beschwerdeführer (April 2013) mit dem Zeitpunkt der Einreichung des Schlichtungsgesuchs durch den Beschwerdegegner (3. Juni 2013) verwechselt hat (E. 2.3 S. 8 des angefochtenen Entscheids). Soweit die Beschwerdeführer das Eintreten auf die Klage des Beschwerdegegners
bemängeln, erweist sich ihre Beschwerde aus den dargelegten Gründen als erfolglos.

4.
Schliesslich rügen die Beschwerdeführer die Verlegung der Gerichtskosten und die Bemessung der Parteientschädigung im Berufungsverfahren als willkürlich (S. 11 Ziff. 6.8 und 6.9 der Beschwerdeschrift).

4.1. Die Beschwerdeführer beantragen dem Bundesgericht lediglich, die Kosten des Vorverfahrens neu zu verlegen und festzusetzen, obwohl auch für die Anfechtung des Prozesskostenpunkts bezifferte Rechtsbegehren vorausgesetzt sind. Der Beschwerdebegründung lässt sich indessen entnehmen, dass die Beschwerdeführer eine hälftige Kostenverlegung befürworten (S. 11 Ziff. 6.8) und eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- als angemessen ansehen (S. 11 Ziff. 6.9 der Beschwerdeschrift), so dass auf das Begehren einzutreten ist (vgl. NICOLAS VON WERDT, Die Beschwerde in Zivilsachen. Ein Handbuch für Beschwerdeführer und Beschwerdegegner, 2010, S. 121 Rz. 527, mit Hinweisen).

4.2. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer hat das Obergericht den Grund angegeben, weshalb die Gerichtskosten im Verhältnis von 65 % zu 35 % zu verlegen seien. Es ist davon ausgegangen, im Berufungsverfahren seien noch drei gleichwertige Anträge streitig, von denen einer gutgeheissen ("Lorbeerbaum") und zwei abgewiesen ("Thujahecke und daran anschliessender Strauch") worden seien (E. 9.1 S. 15 des angefochtenen Entscheids). Die Gerichtskostenverlegung nach dem hier anwendbaren Erfolgsprinzip (BGE 139 III 33 E. 4 S. 34; 141 III 426 E. 2.3 S. 428) ergibt aufgrund des Ausgangs des Verfahrens (Art. 106 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO) ein Unterliegen der Beschwerdeführer mit zwei von drei Anträgen und damit zu zwei Dritteln oder zu ihren Gunsten abgerundet zu 65 %. Die Willkürrüge erweist sich als unbegründet (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; vgl. zum Begriff: E. 4.3 unten).

4.3. Gegen die Bemessung der Parteientschädigung wenden die Beschwerdeführer ein, die Streitwerte von Klage und Widerklage hätten zusammengerechnet werden müssen (Art. 94 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 94 Widerklage - 1 Stehen sich Klage und Widerklage gegenüber, so bestimmt sich der Streitwert nach dem höheren Rechtsbegehren.
1    Stehen sich Klage und Widerklage gegenüber, so bestimmt sich der Streitwert nach dem höheren Rechtsbegehren.
2    Zur Bestimmung der Prozesskosten werden die Streitwerte zusammengerechnet, sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen.
ZPO), so dass bei einem zusammengezählten Streitwert von über Fr. 40'000.-- ein Kostenrahmen von Fr. 4'000.-- bis Fr. 13'000.-- anwendbar und eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- angemessen gewesen wäre. Ohne dagegen begründete Willkürrügen zu erheben, setzen sich die Beschwerdeführer über die kantonsgerichtliche Berechnung hinweg, wonach im Prozesskostenpunkt für die Beurteilung von Klage und Widerklage von einem Streitwert von insgesamt Fr. 30'000.-- ausgegangen werde, was sich willkürfrei auf die Streitwertangaben des Beschwerdegegners als Kläger (unter Fr. 30'000.--) und der Beschwerdeführer als Widerkläger (Fr. 1'000.--) stützen lässt und zusammengerechnet für Klage und Widerklage total Fr. 30'000.-- ergibt (E. 1.2.3 oben). Der Kostenrahmen beträgt deshalb Fr. 2'000.-- bis Fr. 8'000.-- und das ordentliche Honorar im Berufungsverfahren 20 bis 60 Prozent des für das Verfahren vor erster Instanz zulässigen Honorars, bemessen nach dem noch strittigen Betrag (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 des Gesetzes über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und
den Justizbehörden, Prozesskostengesetz, PKoG, GS/NW 261.2). Unter Berufung auf einen somit nicht massgebenden Kostenrahmen vermögen die Beschwerdeführer die obergerichtliche Bemessung des Honorars auf Fr. 3'000.-- (E. 9.3 S. 16 des angefochtenen Entscheids) nicht als willkürlich auszugeben (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; zum Willkürbegriff bei Ermessensentscheiden: BGE 109 Ia 107 E. 2c S. 109; 128 III 4 E. 4b S. 7).

5.
Insgesamt muss die Verfassungsbeschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer werden damit kostenpflichtig, hingegen nicht entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen angeordnet wurden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen und abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten