Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 283/2016

Urteil vom 23. August 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Juerg Wyler und/oder Rechtsanwältin Ivana Custic,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Kamber,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 24. Februar 2016.

Sachverhalt:

A.
Mit Zahlungsbefehl Nr. yyy des Betreibungsamtes Zürich 2 vom 10. November 2014 betrieb die B.________ AG A.________ über Fr. 4'893'413.80. A.________ erhob Rechtsvorschlag.
Am 16. Dezember 2014 ersuchte die B.________ AG das Bezirksgericht Zürich um Rechtsöffnung. Das Bezirksgericht erteilte am 15. Mai 2015 definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'891'974.55 und provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'439.25. Den Antrag von A.________ auf Löschung der Betreibung wies das Bezirksgericht ab.

B.
Am 12. Juni 2015 erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Er verlangte, das Urteil des Bezirksgerichts vom 15. Mai 2015 aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Zudem ersuchte er um aufschiebende Wirkung.
Das Obergericht wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung am 14. September 2015 ab (vgl. dazu Verfügung 5A 741/2015 vom 18. April 2016).
Mit Urteil vom 24. Februar 2016 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Am 18. April 2016 hat A.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt die Aufhebung des Urteils des Obergerichts vom 24. Februar 2016 und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs.
Am 21. April 2016 hat die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) beantragt, den Beschwerdeführer zur Sicherstellung der Parteientschädigung in angemessener Höhe, mindestens aber Fr. 20'000.--, zu verpflichten. Der Beschwerdeführer hat die Abweisung des Gesuchs beantragt. Mit Präsidialverfügung vom 9. Mai 2016 hat das Bundesgericht das Gesuch abgewiesen, da die Beschwerdegegnerin noch nicht zu einer Vernehmlassung aufgefordert worden war.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die vorliegende Beschwerde in Zivilsachen betrifft eine Schuldbetreibungssache und erweist sich grundsätzlich als zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
, Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
, Art. 76
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
, Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
i.V.m. Art. 45 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
1    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2    Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.
BGG). Auf weitere Eintretensfragen ist im Sachzusammenhang einzugehen.

1.2. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Gegenstand dieses Urteils war auch der ursprüngliche Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung der Betreibung. Das Obergericht ist auf diesen Punkt nicht eingetreten, da der Beschwerdeführer keinen Antrag in der Sache gestellt hatte. Dies tut der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht nicht und er äussert sich auch sonst nicht dazu. Folglich ist davon auszugehen, dass dieser Punkt trotz des weitgefassten Aufhebungsantrags nicht Gegenstand der Beschwerde in Zivilsachen ist.

2.

2.1. Das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren steht vor folgendem Hintergrund: Mit Berufungsentscheid vom 15. April 1997 verpflichtete das Obergericht des Kantons Zürich den Beschwerdeführer, an F.________ Fr. 2'600'000.-- nebst Zins zu 12 ¾ % seit 1. Mai 1993 sowie Fr. 481'821.90 zu bezahlen. Die dem Verfahren zugrunde liegende Arrestbetreibung endete am 8. Februar 1999 in einem Verlustschein über Fr. 4'893'413.80. Die Beschwerdegegnerin stützt sich im Rechtsöffnungsverfahren auf das genannte Urteil vom 15. April 1997 und im Umfang der ursprünglichen Betreibungskosten auf den Verlustschein vom 8. Februar 1999. Beide Titel weisen F.________ als Gläubigerin aus. Gemäss Eintrag im Handelsregister war sie bis im Oktober 1998 Mitglied des Verwaltungsrates der Beschwerdegegnerin (mit Einzelunterschrift). Zum Nachweis ihrer Rechtsnachfolge beruft sich die Beschwerdegegnerin auf eine Zession vom 3. Juli 2000.
Im Rechtsöffnungsverfahren bestritt der Beschwerdeführer, dass die dem Urteil vom 15. April 1997 zugrunde liegende Forderung rechtsgültig im Namen von F.________ erstritten und der Verlustschein in ihrem Auftrag erwirkt worden war. Ebenso bestritt er die Rechtsgültigkeit der Zession vom 3. Juli 2000. Der Beschwerdeführer stützte sich vor allem auf eine notariell beglaubigte, schriftliche Erklärung von F.________ vom 13. Januar 2015. Darin bestätigt sie, die Vollmacht zur Führung des vor Bezirksgericht Zürich geführten Verfahrens und des späteren Rechtsmittelverfahrens vor Zürcher Obergericht sei "offenbar erschlichen" und die Verfahren seien folglich ohne ihr Wissen geführt worden. Sodann sei die auf der Zession vom 3. Juli 2000 angebrachte Unterschrift "missbraucht und zweckentfremdet worden".

2.2.

2.2.1. Hinsichtlich der Zession hat das Obergericht die Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers zunächst nicht als schlüssig erachtet. Zwar habe er geltend gemacht, die Zession sei genauso wenig gültig wie die Vollmacht und die Unterschriften seien gefälscht: Zuvor habe er aber ausgeführt, die Zession könne wie die Vollmacht vermutlich nur eine Fälschung sein. Später habe er erklärt, "dass Frau F.________ in ganz einfachen Worten gesagt hat, dass sie entweder die Zession nicht unterzeichnet habe oder - für den Fall, dass sie die Zession unterzeichnet hat - dass die Unterschrift in einen Zusammenhang gesetzt worden sein könnte. Sie ist sich nicht zu 100 % sicher". Damit sei der Tatsachenvortrag - für sich alleine betrachtet wie auch im Zusammenhang mit der schriftlichen Erklärung von F.________ vom 13. Januar 2015 - alles andere als schlüssig und damit nicht geeignet, an der Gültigkeit der Zession ernsthafte Zweifel zu wecken. Weitere Sachverhaltsabklärungen würden dadurch nicht veranlasst. Das Obergericht hat die Darstellung des Beschwerdeführers auch nicht als glaubhaft erachtet. Er habe zwar weiter geltend gemacht, der Kaufvertrag vom 6. Oktober 1998 (Kaufvertrag zwischen F.________ und ihrem Sohn G.________, vertreten durch
den Vater E.________, worin ein Kaufpreis von Fr. 3'500.-- für schlecht einbringliche Forderungen von Fr. 2'600'000.-- und Fr. 481'821.90 vereinbart worden sei) belege, dass E.________ - der auch die Beschwerdegegnerin beherrsche - einen Weg gesucht habe, um die im Namen von F.________ ohne ihr Wissen erstrittene Forderung gegen den Beschwerdeführer zu kontrollieren. Die Strafakten sollten gemäss dem Beschwerdeführer sodann belegen, dass E.________ sowohl im Zivil- wie im Strafverfahren F.________ mit allen Mitteln vollständig ausgeklammert habe; sie habe die Prozesse nur formal geführt. Nach der Einschätzung des Obergerichts sind diese Behauptungen und die dazu eingereichten Urkunden allenfalls gewisse Indizien für die Darstellung des Beschwerdeführers. Die durch sie erweckten Zweifel an der Gültigkeit der Zession seien jedoch nicht gewichtig genug, um diese Darstellung als wahrscheinlicher erscheinen zu lassen als die Authentizität der auf der Zession (bzw. Vollmacht) angebrachten Unterschrift von F.________. Somit sei die behauptete Fälschung nicht glaubhaft und die Rechtsnachfolge liquide nachgewiesen.
Mangels hinreichender Beanstandung sei nicht zu prüfen, ob das Bezirksgericht zu Recht von einer Einvernahme von F.________ als Zeugin abgesehen habe. Das Bezirksgericht habe rechtsgenügend begründet, weshalb ihre Zeugenaussage kein taugliches Beweismittel darstellen würde (nämlich damit, dass der vertiefte Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und F.________ während des Rechtsöffnungsverfahrens ihre Unabhängigkeit und Glaubhaftigkeit als Zeugin erheblich beeinträchtige). Mit diesen Erwägungen des Bezirksgerichts habe sich der Beschwerdeführer in der kantonalen Beschwerde nicht auseinandergesetzt.

2.2.2. Ausserdem lägen keine objektiven Anhaltspunkte für eine gefälschte Vollmacht vor. F.________ mache nicht geltend, sie habe Rechtsanwalt Dr. H.________ keine Vollmacht erteilt, es handle sich um eine Fälschung. Sie spreche lediglich von einer offenbar erschlichenen Prozessvollmacht. Der Beschwerdeführer selber führe aus, dass die auf der Vollmacht angebrachte Unterschrift von F.________ gefälscht bzw. zumindest als Blankounterschrift missbraucht oder zweckentfremdet worden sei. Aufgrund derart vager und widersprüchlicher Behauptungen habe das Bezirksgericht keine weiteren Sachverhaltsabklärungen vornehmen müssen. Wenn sich der Beschwerdeführer auf eine gefälschte Vollmacht berufen wolle, so wäre dies mit Revision anzustreben, soweit dies heute noch möglich sei.

2.3. Vor Bundesgericht beruft sich der Beschwerdeführer nur noch auf die Fälschung der Zession. Einzig zur Stützung dieses Standpunkts kommt er am Rande auf die angebliche Fälschung der seinerzeitigen Prozessvollmacht zurück.

2.3.1. Er wirft dem Obergericht vor, ein falsches Beweismass angewandt zu haben. Es habe faktisch mehr als blosse Glaubhaftmachung der Einwendungen verlangt, nämlich überwiegende Wahrscheinlichkeit.
Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 132 III 140 E. 4.1.2 S. 144; 130 III 321 E. 3.3 S. 325; 120 II 393 E. 4c S. 398; 104 Ia 408 E. 4 S. 413). Die Wahrscheinlichkeit muss im vorliegenden Zusammenhang in dem Sinne überwiegen, als mehr für die Verwirklichung der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen sprechen muss als dagegen (BGE 132 III 140 E. 4.1.2 S. 144; Urteile 5A 881/2011 vom 16. März 2012 E. 3.3, in: Pra 2012 Nr. 103 S. 712; 5A 113/2014 vom 8. Mai 2014 E. 3.1). Das Obergericht hat sich auf diese Rechtsprechung gestützt, als es die Authentizität der Unterschrift auf der Zessionsurkunde als wahrscheinlicher erachtet hat als die Darstellung des Beschwerdeführers. Eine Verletzung des Beweismasses ist demnach nicht ersichtlich. Die Einwände des Beschwerdeführers richten sich vielmehr gegen die Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG, insbesondere auf Willkür hin, überprüfen kann (unten E. 2.3.3), und gegen die Beurteilung des Obergerichts, dass seine Behauptungen nicht
schlüssig seien.

2.3.2. Hinsichtlich der Schlüssigkeit seiner Darstellung macht der Beschwerdeführer geltend, seine Behauptungen seien deutlich genug ausgefallen. Er habe klar eine Urkundenfälschung behauptet, wobei es keine Rolle spiele, ob die Urkundenfälschung durch Fälschung der Unterschrift oder das Verwenden der nicht gefälschten Unterschrift unter eine ohne Wissen und Willen von F.________ erstellte Zessionserklärung zustande gekommen sei.
In der Tat würde sowohl die eine wie die andere Behauptung - so sie denn glaubhaft gemacht wäre - zur Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs führen. Wie dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, scheinen die schwankenden Behauptungen des Beschwerdeführers darauf zurückzuführen zu sein, dass F.________ selber nicht sicher ist, wie es sich tatsächlich verhält (vgl. oben E. 2.2.1). Es kann offen bleiben, wie solchen Unsicherheiten Rechnung zu tragen ist, um den Tatsachenvortrag nicht unschlüssig erscheinen zu lassen. Sie können jedenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, und dies hat das Obergericht denn auch im Ergebnis getan, indem es die Fälschung der Unterschrift schliesslich als nicht glaubhaft erachtet hat. Die Frage ist deshalb im Rahmen der erhobenen Sachverhaltsrügen zu prüfen.

2.3.3. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die Urkundenfälschung glaubhaft gemacht, da die angebliche Zedentin erklärt habe, dass ihre Unterschrift zweckentfremdet und missbraucht worden sei und dass sie als eine nahe am Existenzminimum lebende Person niemals eine Forderung von Fr. 4'893'413.80 entschädigungslos an die Beschwerdegegnerin abgetreten hätte. Die Zession vom 3. Juli 2000 müsse im Zusammenhang mit dem Forderungsverkauf vom 6. Oktober 1998, den Strafakten von 1998/1999 und der Erklärung von F.________ vom 13. Januar 2015 betrachtet werden. Das Obergericht habe die Erklärung von F.________ im Zusammenhang mit der Zessionserklärung überhaupt nicht gewürdigt und sei dadurch in Willkür verfallen.
Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn die Feststellung offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Will der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten, muss er darlegen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und es ist demnach anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Auf solche rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 und 1.4.3 S. 254 f.; 134 II 244
E. 2.2 S. 246; 137 II 353 E. 5.1 S. 356).
Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich vielmehr erst dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 129 I 173 E. 3.1 S. 178; je mit Hinweisen).
Das Obergericht hat die Erklärung von F.________ vom 13. Januar 2015 keineswegs übergangen, sondern im Zusammenhang mit der Schlüssigkeit des Tatsachenvortrags erwähnt. Ob das Obergericht ihre Erklärung dabei wie ein Beweismittel oder wie eine Parteibehauptung behandelt hat, ist nicht klar, kann aber offen bleiben, da es sie so oder anders offenbar als wenig aussagekräftig beurteilt hat. Im Übrigen verweist der Beschwerdeführer zwar auf verschiedene Umstände (insbesondere im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 6. Oktober 1998 und den Strafakten), mit denen er seine Darstellung stützen will. Soweit er diesbezüglich überhaupt eine rechtsgenügend begründete Sachverhaltsrüge erhebt und nicht bloss seine eigene Sichtweise wiederholt und insbesondere pauschal auf die Strafakten oder Teile davon verweist, folgt aus seinen Ausführungen jedoch nicht, dass das Obergericht die Glaubhaftigkeit der Einwendungen willkürlich verneint hätte. Das Obergericht hat anerkannt, dass diese Urkunden Indizien für die Darstellung des Beschwerdeführers darstellen können, hat diese aber als zu wenig gewichtig erachtet. Es ist weder genügend dargetan noch ersichtlich, weshalb es damit ihre Bedeutung offensichtlich verkannt oder unhaltbare Schlussfolgerungen
daraus gezogen haben sollte.

2.3.4. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Vorinstanz hätte zusätzliche Abklärungen zu den Umständen der Zession treffen müssen, dies umso mehr, als er die Einvernahme von F.________ als Zeugin angeboten hätte.
Abgesehen von der offerierten Zeugeneinvernahme legt er nicht dar, welche Abklärungen das Obergericht hätte vornehmen sollen. Er geht auch nicht auf die Gründe ein, weshalb sich bereits das Obergericht nicht mehr mit der Frage beschäftigte, ob die Einvernahme von F.________ als Zeugin geboten gewesen wäre oder nicht.

2.3.5. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das Obergericht hätte im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes der richterlichen Fragepflicht nach Art. 56
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht - Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung.
ZPO nachkommen müssen, falls seine Ausführungen tatsächlich nicht schlüssig gewesen sein sollten.
Der Zweck der Fragepflicht nach Art. 56
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht - Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung.
ZPO besteht darin, dass eine Partei nicht wegen Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig gehen soll, indem der Richter bei klaren Mängeln der Parteivorbringen helfend eingreifen soll. Sie dient jedoch nicht dazu, die Mitwirkung der Parteien bei der Sachverhaltsfeststellung zu ersetzen oder prozessuale Nachlässigkeiten einer Partei auszugleichen. Sie trägt dem Gericht auch nicht auf, einer Partei bei der Beweisführung behilflich zu sein (Urteil 5A 921/2014 vom 11. März 2015 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Es bestand deshalb für das Obergericht kein Anlass, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer unter die Arme zu greifen. Der Beschwerdeführer bestreitet zudem nicht, dass die Parteien selbst bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken haben.

2.3.6. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegnerin sind keine zu ersetzenden Aufwendungen entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg