SR 916.310 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) - Tierzuchtverordnung TZV Art. 25 - 1 Für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen werden anerkannte Zuchtorganisationen und Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen mit Beiträgen unterstützt.87 |
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1 | Für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen werden anerkannte Zuchtorganisationen und Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen mit Beiträgen unterstützt.87 |
1bis | Die Beiträge betragen insgesamt höchstens 500 000 Franken pro Jahr, höchstens jedoch 80 Prozent der ausgewiesenen und vom BLW anerkannten Kosten.88 |
2 | Das BLW veröffentlicht die ausgerichteten Beiträge je Organisation beziehungsweise je Institut sowie je Massnahme. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 145 |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 145 |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 145 |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 145 |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 145 |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 145 |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 145 |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 145 |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 145 |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 145 |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 141 Zuchtförderung - 1 Der Bund kann die Zucht von Nutztieren fördern, die: |
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1 | Der Bund kann die Zucht von Nutztieren fördern, die: |
a | den natürlichen Verhältnissen des Landes angepasst sind; |
b | gesund, leistungs- und widerstandsfähig sind; und |
c | eine auf den Markt ausgerichtete und kostengünstige Erzeugung hochwertiger viehwirtschaftlicher Produkte ermöglichen. |
2 | Die Zuchtförderung soll eine hoch stehende eigenständige Zucht gewährleisten. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 141 Zuchtförderung - 1 Der Bund kann die Zucht von Nutztieren fördern, die: |
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1 | Der Bund kann die Zucht von Nutztieren fördern, die: |
a | den natürlichen Verhältnissen des Landes angepasst sind; |
b | gesund, leistungs- und widerstandsfähig sind; und |
c | eine auf den Markt ausgerichtete und kostengünstige Erzeugung hochwertiger viehwirtschaftlicher Produkte ermöglichen. |
2 | Die Zuchtförderung soll eine hoch stehende eigenständige Zucht gewährleisten. |
SR 916.310 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) - Tierzuchtverordnung TZV Art. 16 Beiträge für die Equidenzucht - 1 ...33 |
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1 | ...33 |
2 | Der Beitrag für die Equidenzucht beträgt für: |
a | die Herdebuchführung: je identifiziertes und im Herdebuch eingetragenes Fohlen |
b | Leistungsprüfungen: |
b1 | je Hengstleistungsprüfung in der Station |
b2 | je Hengstleistungsprüfung im Feld |
3 | Für identifizierte und im Herdebuch eingetragene Fohlen wird ein Beitrag ausgerichtet, sofern sie: |
a | höchstens ein Jahr alt und die Eltern und Grosseltern im Herdebuch eingetragen oder vermerkt sind; |
b | Nachkommen von Hengsten sind, die im Verband als Zuchthengste zugelassen sind; und |
c | in der Tierverkehrsdatenbank registriert sind. |
4 | Führt die anerkannte Zuchtorganisation keine Zuchtwertschätzung durch, so wird die Hälfte des Beitrags je identifiziertes und im Herdebuch eingetragenes Fohlen ausgerichtet. |
5 | Der Beitrag für Hengstleistungsprüfungen wird pro Hengstleben nur einmal ausgerichtet. |
6 | Der Beitrag für Hengstleistungsprüfungen im Feld wird ausgerichtet, wenn: |
a | die Prüfung mindestens einen Tag dauert; |
b | die Prüfung ausschliesslich mit Hengsten durchgeführt wird; |
c | nur einzelne Zuchthengste selektiert werden; und |
d | eine Vorselektion und eine abschliessende Leistungsprüfung in einem ununterbrochenen Durchgang durchgeführt werden. |
7 | Der Beitrag für Hengstleistungsprüfungen in der Station wird ausgerichtet, wenn: |
a | die Prüfung in der Station mindestens 30 Tage dauert; |
b | die Prüfung ausschliesslich mit Hengsten durchgeführt wird; |
c | eine Vorselektion und eine abschliessende Leistungsprüfung in der Station durchgeführt wird; und |
d | die Hengste die Station zwischenzeitlich nicht verlassen. |
SR 916.310 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) - Tierzuchtverordnung TZV Art. 17 Beiträge für die Schweinezucht - 1 ...35 |
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1 | ...35 |
2 | Der Beitrag für die Schweinezucht beträgt für: |
2 | je Feldprüfung mit linearer Beschreibung und Gewichtsermittlung |
3 | je Feldprüfung mit Ultraschallmessung, linearer Beschreibung und Gewichtsermittlung |
4 | je Stationsprüfung |
5 | je Feldprüfung für Ebergeruch |
a | die Herdebuchführung: je Herdebuchtier |
b | Leistungsprüfungen: |
b1 | je Feldprüfung mit Ultraschallmessung und Gewichtsermittlung |
3 | Für die Infrastruktur zur Durchführung der Stationsprüfungen, die Erhebung und Auswertung von Fruchtbarkeits- und Schlachtdaten, die Typisierung genetischer Marker und die Publikation und Verbreitung der Zuchtergebnisse werden jährlich höchstens 500 000 Franken ausgerichtet. |
4 | Führt die anerkannte Zuchtorganisation keine Zuchtwertschätzung durch, so wird die Hälfte des Beitrags je Herdebuchtier ausgerichtet. |
5 | Der Beitrag für Stationsprüfungen wird ausgerichtet, sofern die Erhebung der Gewichtszunahme, die Futterverwertung, die Fleischigkeit sowie mindestens drei Fleisch- und Fettqualitätsmerkmale während einer praxisüblichen Mastperiode geprüft werden. Für folgende Prüfungen werden Beiträge ausgerichtet: |
a | Vollgeschwisterprüfungen; |
b | Ebereigenleistungsprüfungen; |
c | Endprodukteprüfungen; |
d | freie Prüfgruppen mit definiertem Prüfprogramm für Nichtherdebuchtiere. |
6 | Der halbe Beitrag je Stationsprüfung wird ausgerichtet für freie Prüfgruppen mit einem definierten Prüfprogramm. |
7 | Die Feldprüfung für Ebergeruch umfasst mindestens die Bestimmung von Androstenon und Skatol. |
SR 916.310 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) - Tierzuchtverordnung TZV Art. 15 Beiträge für die Rindviehzucht - 1 ...27 |
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1 | ...27 |
2 | Der Beitrag für die Rindviehzucht, inklusive Wasserbüffel, beträgt für: |
2 | Milchproben: |
3 | je Fleischleistungsprüfung nach ICAR |
4 | je Erstdiagnose bei der Gesundheitsleistungsprüfung nach ICAR |
a | die Herdebuchführung: je Herdebuchtier |
b | Leistungsprüfungen: |
b1 | je Exterieurbeurteilung mit linearer Beschreibung und Einstufung |
3 | Beiträge für die Exterieurbeurteilung werden für eine gemäss internationalem Standard durchgeführte Methode der linearen Beschreibung und Einstufung ausgerichtet. |
4 | Der halbe Beitrag je Milchprobe wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben: |
a | die Nichtherdebuchtiere sind; oder |
b | bei denen die Milchleistungsprüfung ohne Erhebung des Gehalts durchgeführt wird. |
5 | Kein Beitrag für Milchproben wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben, für die Absatz 4 Buchstaben a und b zutrifft. |
6 | Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede Kuh eines Herdebuchbetriebs ausgerichtet. Die anerkannte Zuchtorganisation meldet dem BLW, ob die Ausrichtung quartalsweise oder jährlich erfolgen soll.30 |
7 | ...31 |
8 | Es werden für maximal drei Erstdiagnosen bei der Gesundheitsleistungsprüfung je Tier und Referenzperiode Beiträge ausgerichtet.32 |
SR 916.310 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) - Tierzuchtverordnung TZV Art. 15 Beiträge für die Rindviehzucht - 1 ...27 |
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1 | ...27 |
2 | Der Beitrag für die Rindviehzucht, inklusive Wasserbüffel, beträgt für: |
2 | Milchproben: |
3 | je Fleischleistungsprüfung nach ICAR |
4 | je Erstdiagnose bei der Gesundheitsleistungsprüfung nach ICAR |
a | die Herdebuchführung: je Herdebuchtier |
b | Leistungsprüfungen: |
b1 | je Exterieurbeurteilung mit linearer Beschreibung und Einstufung |
3 | Beiträge für die Exterieurbeurteilung werden für eine gemäss internationalem Standard durchgeführte Methode der linearen Beschreibung und Einstufung ausgerichtet. |
4 | Der halbe Beitrag je Milchprobe wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben: |
a | die Nichtherdebuchtiere sind; oder |
b | bei denen die Milchleistungsprüfung ohne Erhebung des Gehalts durchgeführt wird. |
5 | Kein Beitrag für Milchproben wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben, für die Absatz 4 Buchstaben a und b zutrifft. |
6 | Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede Kuh eines Herdebuchbetriebs ausgerichtet. Die anerkannte Zuchtorganisation meldet dem BLW, ob die Ausrichtung quartalsweise oder jährlich erfolgen soll.30 |
7 | ...31 |
8 | Es werden für maximal drei Erstdiagnosen bei der Gesundheitsleistungsprüfung je Tier und Referenzperiode Beiträge ausgerichtet.32 |
SR 916.310 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) - Tierzuchtverordnung TZV Art. 16 Beiträge für die Equidenzucht - 1 ...33 |
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1 | ...33 |
2 | Der Beitrag für die Equidenzucht beträgt für: |
a | die Herdebuchführung: je identifiziertes und im Herdebuch eingetragenes Fohlen |
b | Leistungsprüfungen: |
b1 | je Hengstleistungsprüfung in der Station |
b2 | je Hengstleistungsprüfung im Feld |
3 | Für identifizierte und im Herdebuch eingetragene Fohlen wird ein Beitrag ausgerichtet, sofern sie: |
a | höchstens ein Jahr alt und die Eltern und Grosseltern im Herdebuch eingetragen oder vermerkt sind; |
b | Nachkommen von Hengsten sind, die im Verband als Zuchthengste zugelassen sind; und |
c | in der Tierverkehrsdatenbank registriert sind. |
4 | Führt die anerkannte Zuchtorganisation keine Zuchtwertschätzung durch, so wird die Hälfte des Beitrags je identifiziertes und im Herdebuch eingetragenes Fohlen ausgerichtet. |
5 | Der Beitrag für Hengstleistungsprüfungen wird pro Hengstleben nur einmal ausgerichtet. |
6 | Der Beitrag für Hengstleistungsprüfungen im Feld wird ausgerichtet, wenn: |
a | die Prüfung mindestens einen Tag dauert; |
b | die Prüfung ausschliesslich mit Hengsten durchgeführt wird; |
c | nur einzelne Zuchthengste selektiert werden; und |
d | eine Vorselektion und eine abschliessende Leistungsprüfung in einem ununterbrochenen Durchgang durchgeführt werden. |
7 | Der Beitrag für Hengstleistungsprüfungen in der Station wird ausgerichtet, wenn: |
a | die Prüfung in der Station mindestens 30 Tage dauert; |
b | die Prüfung ausschliesslich mit Hengsten durchgeführt wird; |
c | eine Vorselektion und eine abschliessende Leistungsprüfung in der Station durchgeführt wird; und |
d | die Hengste die Station zwischenzeitlich nicht verlassen. |
SR 916.310 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) - Tierzuchtverordnung TZV Art. 17 Beiträge für die Schweinezucht - 1 ...35 |
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1 | ...35 |
2 | Der Beitrag für die Schweinezucht beträgt für: |
2 | je Feldprüfung mit linearer Beschreibung und Gewichtsermittlung |
3 | je Feldprüfung mit Ultraschallmessung, linearer Beschreibung und Gewichtsermittlung |
4 | je Stationsprüfung |
5 | je Feldprüfung für Ebergeruch |
a | die Herdebuchführung: je Herdebuchtier |
b | Leistungsprüfungen: |
b1 | je Feldprüfung mit Ultraschallmessung und Gewichtsermittlung |
3 | Für die Infrastruktur zur Durchführung der Stationsprüfungen, die Erhebung und Auswertung von Fruchtbarkeits- und Schlachtdaten, die Typisierung genetischer Marker und die Publikation und Verbreitung der Zuchtergebnisse werden jährlich höchstens 500 000 Franken ausgerichtet. |
4 | Führt die anerkannte Zuchtorganisation keine Zuchtwertschätzung durch, so wird die Hälfte des Beitrags je Herdebuchtier ausgerichtet. |
5 | Der Beitrag für Stationsprüfungen wird ausgerichtet, sofern die Erhebung der Gewichtszunahme, die Futterverwertung, die Fleischigkeit sowie mindestens drei Fleisch- und Fettqualitätsmerkmale während einer praxisüblichen Mastperiode geprüft werden. Für folgende Prüfungen werden Beiträge ausgerichtet: |
a | Vollgeschwisterprüfungen; |
b | Ebereigenleistungsprüfungen; |
c | Endprodukteprüfungen; |
d | freie Prüfgruppen mit definiertem Prüfprogramm für Nichtherdebuchtiere. |
6 | Der halbe Beitrag je Stationsprüfung wird ausgerichtet für freie Prüfgruppen mit einem definierten Prüfprogramm. |
7 | Die Feldprüfung für Ebergeruch umfasst mindestens die Bestimmung von Androstenon und Skatol. |
SR 916.310 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) - Tierzuchtverordnung TZV Art. 15 Beiträge für die Rindviehzucht - 1 ...27 |
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1 | ...27 |
2 | Der Beitrag für die Rindviehzucht, inklusive Wasserbüffel, beträgt für: |
2 | Milchproben: |
3 | je Fleischleistungsprüfung nach ICAR |
4 | je Erstdiagnose bei der Gesundheitsleistungsprüfung nach ICAR |
a | die Herdebuchführung: je Herdebuchtier |
b | Leistungsprüfungen: |
b1 | je Exterieurbeurteilung mit linearer Beschreibung und Einstufung |
3 | Beiträge für die Exterieurbeurteilung werden für eine gemäss internationalem Standard durchgeführte Methode der linearen Beschreibung und Einstufung ausgerichtet. |
4 | Der halbe Beitrag je Milchprobe wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben: |
a | die Nichtherdebuchtiere sind; oder |
b | bei denen die Milchleistungsprüfung ohne Erhebung des Gehalts durchgeführt wird. |
5 | Kein Beitrag für Milchproben wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben, für die Absatz 4 Buchstaben a und b zutrifft. |
6 | Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede Kuh eines Herdebuchbetriebs ausgerichtet. Die anerkannte Zuchtorganisation meldet dem BLW, ob die Ausrichtung quartalsweise oder jährlich erfolgen soll.30 |
7 | ...31 |
8 | Es werden für maximal drei Erstdiagnosen bei der Gesundheitsleistungsprüfung je Tier und Referenzperiode Beiträge ausgerichtet.32 |
SR 916.310 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) - Tierzuchtverordnung TZV Art. 25 - 1 Für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen werden anerkannte Zuchtorganisationen und Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen mit Beiträgen unterstützt.87 |
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1 | Für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen werden anerkannte Zuchtorganisationen und Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen mit Beiträgen unterstützt.87 |
1bis | Die Beiträge betragen insgesamt höchstens 500 000 Franken pro Jahr, höchstens jedoch 80 Prozent der ausgewiesenen und vom BLW anerkannten Kosten.88 |
2 | Das BLW veröffentlicht die ausgerichteten Beiträge je Organisation beziehungsweise je Institut sowie je Massnahme. |
SR 916.310 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) - Tierzuchtverordnung TZV Art. 25 - 1 Für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen werden anerkannte Zuchtorganisationen und Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen mit Beiträgen unterstützt.87 |
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1 | Für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen werden anerkannte Zuchtorganisationen und Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen mit Beiträgen unterstützt.87 |
1bis | Die Beiträge betragen insgesamt höchstens 500 000 Franken pro Jahr, höchstens jedoch 80 Prozent der ausgewiesenen und vom BLW anerkannten Kosten.88 |
2 | Das BLW veröffentlicht die ausgerichteten Beiträge je Organisation beziehungsweise je Institut sowie je Massnahme. |
SR 916.310 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) - Tierzuchtverordnung TZV Art. 25 - 1 Für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen werden anerkannte Zuchtorganisationen und Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen mit Beiträgen unterstützt.87 |
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1 | Für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen werden anerkannte Zuchtorganisationen und Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen mit Beiträgen unterstützt.87 |
1bis | Die Beiträge betragen insgesamt höchstens 500 000 Franken pro Jahr, höchstens jedoch 80 Prozent der ausgewiesenen und vom BLW anerkannten Kosten.88 |
2 | Das BLW veröffentlicht die ausgerichteten Beiträge je Organisation beziehungsweise je Institut sowie je Massnahme. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 141 Zuchtförderung - 1 Der Bund kann die Zucht von Nutztieren fördern, die: |
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1 | Der Bund kann die Zucht von Nutztieren fördern, die: |
a | den natürlichen Verhältnissen des Landes angepasst sind; |
b | gesund, leistungs- und widerstandsfähig sind; und |
c | eine auf den Markt ausgerichtete und kostengünstige Erzeugung hochwertiger viehwirtschaftlicher Produkte ermöglichen. |
2 | Die Zuchtförderung soll eine hoch stehende eigenständige Zucht gewährleisten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. |
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1 | Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. |
2 | Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei. |
3 | Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft. |
4 | Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 145 |
SR 916.310 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) - Tierzuchtverordnung TZV Art. 15 Beiträge für die Rindviehzucht - 1 ...27 |
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1 | ...27 |
2 | Der Beitrag für die Rindviehzucht, inklusive Wasserbüffel, beträgt für: |
2 | Milchproben: |
3 | je Fleischleistungsprüfung nach ICAR |
4 | je Erstdiagnose bei der Gesundheitsleistungsprüfung nach ICAR |
a | die Herdebuchführung: je Herdebuchtier |
b | Leistungsprüfungen: |
b1 | je Exterieurbeurteilung mit linearer Beschreibung und Einstufung |
3 | Beiträge für die Exterieurbeurteilung werden für eine gemäss internationalem Standard durchgeführte Methode der linearen Beschreibung und Einstufung ausgerichtet. |
4 | Der halbe Beitrag je Milchprobe wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben: |
a | die Nichtherdebuchtiere sind; oder |
b | bei denen die Milchleistungsprüfung ohne Erhebung des Gehalts durchgeführt wird. |
5 | Kein Beitrag für Milchproben wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben, für die Absatz 4 Buchstaben a und b zutrifft. |
6 | Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede Kuh eines Herdebuchbetriebs ausgerichtet. Die anerkannte Zuchtorganisation meldet dem BLW, ob die Ausrichtung quartalsweise oder jährlich erfolgen soll.30 |
7 | ...31 |
8 | Es werden für maximal drei Erstdiagnosen bei der Gesundheitsleistungsprüfung je Tier und Referenzperiode Beiträge ausgerichtet.32 |
SR 916.310 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) - Tierzuchtverordnung TZV Art. 25 - 1 Für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen werden anerkannte Zuchtorganisationen und Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen mit Beiträgen unterstützt.87 |
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1 | Für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen werden anerkannte Zuchtorganisationen und Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen mit Beiträgen unterstützt.87 |
1bis | Die Beiträge betragen insgesamt höchstens 500 000 Franken pro Jahr, höchstens jedoch 80 Prozent der ausgewiesenen und vom BLW anerkannten Kosten.88 |
2 | Das BLW veröffentlicht die ausgerichteten Beiträge je Organisation beziehungsweise je Institut sowie je Massnahme. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |