Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2A.453/2004 /zga

Urteil vom 23. März 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger, Müller, Ersatzrichter Berthoud,
Gerichtsschreiberin Dubs.

Parteien
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Dino Degiorgi, ,
Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, 3202 Frauenkappelen.

Gegenstand
Tierzucht (Stierensamen),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 15. Juni 2004.

Sachverhalt:
A.
Die X.________ GmbH ist ein Unternehmen mit Sitz in Juriens/VD, das Stierensamen aus den USA einführt und in der Schweiz weiterverkauft. Am 4. Januar 2001 erteilte ihr das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) eine Generaleinfuhrbewilligung für die Einfuhr von Stierensamen.

Mit Verfügung vom 4. Dezember 2002 entzog das Bundesamt der X.________ GmbH die Generaleinfuhrbewilligung und liess letztere bei der Oberzolldirektion der Eidgenössischen Zollverwaltung sperren. Es verbot der X.________ GmbH mit sofortiger Wirkung, Stierensamen direkt zu vertreiben. Das Bundesamt erwog, der direkte Vertrieb von Stierensamen ohne entsprechende Bewilligung sei illegal. Die X.________ GmbH dürfe Stierensamen nur über die vom Bundesamt anerkannten KB-Organisationen vertreiben.
B.
Mit Entscheid vom 15. Juni 2004 hiess die Rekurskommission EVD die dagegen erhobene Beschwerde gut und hob die Verfügung des Bundesamtes vom 4. Dezember 2002 auf. Zur Begründung führte sie aus, die Tätigkeit der X.________ GmbH, d.h. der direkte Vertrieb von Stierensamen, werde weder durch das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1) noch durch die Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV; SR 916.310) der Bewilligungspflicht unterstellt. Das gegenüber der X.________ GmbH erlassene Verbot, Stierensamen direkt zu vertreiben, lasse sich auch nicht auf eine analoge Anwendung von Art. 25 Abs. 2
SR 916.310 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) - Tierzuchtverordnung
TZV Art. 25 - 1 Für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen werden anerkannte Zuchtorganisationen und Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen mit Beiträgen unterstützt.87
1    Für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen werden anerkannte Zuchtorganisationen und Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen mit Beiträgen unterstützt.87
1bis    Die Beiträge betragen insgesamt höchstens 500 000 Franken pro Jahr, höchstens jedoch 80 Prozent der ausgewiesenen und vom BLW anerkannten Kosten.88
2    Das BLW veröffentlicht die ausgerichteten Beiträge je Organisation beziehungsweise je Institut sowie je Massnahme.
TZV stützen und stelle daher einen Verstoss gegen die verfassungsmässige Wirtschaftsfreiheit dar. Das Bundesamt habe somit zu Unrecht die Generaleinfuhrbewilligung der X.________ GmbH entzogen und sperren lassen.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht vom 17. August 2004 beantragt das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, den Entscheid der Rekurskommission EVD vom 15. Juni 2004 aufzuheben und die Verfügung des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 4. Dezember 2002 zu bestätigen. Das Departement macht im Wesentlichen geltend, der in Art. 145
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 145
LwG zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers, die inländische eigenständige Zucht zu fördern, werde in der Tierzuchtverordnung konkretisiert, indem sie den Verkauf von Stierensamen der Bewilligungspflicht unterstelle und die Einfuhr, Lagerung und den Vertrieb ausschliesslich den KB-Organisationen vorbehalte. Die Förderung einer hoch stehenden eigenständigen Zucht rechtfertige die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit der X.________ GmbH.

Die Rekurskommission EVD hat darauf verzichtet, eine Vernehmlassung einzureichen. Die X.________ GmbH schliesst auf Abweisung der Beschwerde und beantragt, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihr die Parteikosten für die Verfahren in erster und zweiter Instanz zu ersetzen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 103 lit. b
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 145
OG ist das in der Sache zuständige Departement oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die in der Sache zuständige Dienstabteilung der Bundesverwaltung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht berechtigt. Das Beschwerderecht der Bundesbehörden soll den richtigen und rechtsgleichen Vollzug des Bundesverwaltungsrechts sicherstellen. Dabei muss grundsätzlich kein spezifisches öffentliches Interesse an der Anfechtung der Verfügung nachgewiesen werden. Erforderlich ist nur, dass es der beschwerdeführenden Verwaltungseinheit nicht um die Behandlung abstrakter Fragen des objektiven Rechts, sondern um konkrete Rechtsfragen eines tatsächlich bestehenden Einzelfalles geht (BGE 129 II 11 E. 1.1 S. 13 mit Hinweisen).
1.2 Der angefochtene Entscheid wurde von der Rekurskommission EVD, einer Behörde gemäss Art. 98 lit. e
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 145
OG, gestützt auf öffentliches Recht des Bundes gefällt, und es besteht im vorliegenden Zusammenhang kein Ausschlussgrund gemäss Art. 99
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 145
-102
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 145
OG. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.
2.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 145
lit. 1 und lit. b OG), nicht jedoch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 145
OG) gerügt werden. Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellung des angefochtenen Entscheides gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 145
OG).

Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht, das auch die verfassungsmässigen Rechte der Bürger sowie das Staatsvertragsrecht umfasst, von Amtes wegen an (vgl. BGE 130 I 312 E. 1.2 S. 318 mit Hinweisen), ohne an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen gebunden zu sein (Art. 114 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 145
in fine OG).
3.
3.1 Art. 145
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 145
LwG bestimmt, dass der Bundesrat Gewinnung und Vertrieb von Sperma und Embryonen von Nutztieren sowie den Besamungsdienst der Bewilligungspflicht unterstellen kann (Abs. 1), dass er die Bewilligungsvoraussetzungen festlegt (Abs. 2) und dass er insbesondere dafür sorgt, dass ein angemessener Anteil des eingesetzten Spermas von Tieren aus Zuchtprogrammen anerkannter inländischer Zuchtorganisationen stammt. Damit soll die inländische Tierzucht gefördert werden. Nach Art. 141
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 141 Zuchtförderung - 1 Der Bund kann die Zucht von Nutztieren fördern, die:
1    Der Bund kann die Zucht von Nutztieren fördern, die:
a  den natürlichen Verhältnissen des Landes angepasst sind;
b  gesund, leistungs- und widerstandsfähig sind; und
c  eine auf den Markt ausgerichtete und kostengünstige Erzeugung hochwertiger viehwirtschaftlicher Produkte ermöglichen.
2    Die Zuchtförderung soll eine hoch stehende eigenständige Zucht gewährleisten.
LwG kann der Bund die Zucht von Nutztieren fördern, die den natürlichen Verhältnissen des Landes angepasst (lit. a), die leistungs- und widerstandsfähig sind (lit. b) und eine auf den Markt ausgerichtete und kostengünstige Erzeugung hochwertiger viehwirtschaftlicher Produkte ermöglichen (lit. c). Die Zuchtförderung soll eine hoch stehende eigenständige Zucht gewährleisten (Art. 141 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 141 Zuchtförderung - 1 Der Bund kann die Zucht von Nutztieren fördern, die:
1    Der Bund kann die Zucht von Nutztieren fördern, die:
a  den natürlichen Verhältnissen des Landes angepasst sind;
b  gesund, leistungs- und widerstandsfähig sind; und
c  eine auf den Markt ausgerichtete und kostengünstige Erzeugung hochwertiger viehwirtschaftlicher Produkte ermöglichen.
2    Die Zuchtförderung soll eine hoch stehende eigenständige Zucht gewährleisten.
LwG).
Das Landwirtschaftsgesetz erlaubt somit dem Bundesrat, drei Tätigkeitsbereiche der Bewilligungspflicht zu unterstellen: Die Gewinnung von Sperma und Embryonen von Nutztieren, deren Vertrieb sowie den Besamungsdienst. Es handelt sich um eine Kann-Vorschrift, die es dem Bundesrat überlässt, im fraglichen Bereich Vorschriften zu erlassen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sieht das Landwirtschaftsgesetz nicht vor, einzig die zugelassenen Besamungsdienste seien befugt, Stierensamen zu gewinnen, zu lagern und zu vertreiben. Es regelt die Bewilligungspflicht zwecks Förderung der inländischen Rinderzucht nicht selber, sondern überlässt dies dem Bundesrat.
Die X.________ GmbH gewinnt nicht Stierensamen und nimmt keine künstliche Besamung vor. Ihre Tätigkeit beschränkt sich auf die Einfuhr, die Lagerung und den Vertrieb des Samens. Es ist somit zu prüfen, wie diese Tätigkeit gemäss den Verordnungsbestimmungen geregelt wird, und insbesondere abzuklären, ob sie der Bewilligungspflicht untersteht.
3.2 Die Bestimmungen betreffend die Bewilligungspflicht für KB-Organisationen finden sich im 3. Kapitel der Verordnung über die Tierzucht. Art. 15 der Verordnung, der die Bewilligungsvoraussetzungen umschreibt, lautet wie folgt:
"1Wer Samen von Stieren gewinnt, lagert oder vertreibt, braucht dazu eine Bewilligung des Bundesamtes.
2Die Bewilligung wird nach Anhören der Kantone erteilt, wenn der Gesuchsteller:
a. Rechtspersönlichkeit besitzt;
b. Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz hat;
c. für die Haltung der Stiere und die Samenentnahme über geeignete Gebäude und Einrichtungen verfügt, das erforderliche Fachpersonal nachweist und mit im Inland gezüchteten Stieren Samen produziert und im Inland vertreibt;
d. Verträge vorweist, aus denen hervorgeht, wie die Prüfung von Jungstieren zusammen mit den anerkannten Zuchtorganisationen nach Artikel 2 vorgesehen ist. Die Verträge regeln die Modalitäten der Nachzuchtprüfung, insbesondere den Datenaustausch, die Auswertung und Publikation der Prüfungsresultate sowie die finanzielle Abgeltung.
3Die Bewilligung wird höchstens für fünf Jahre erteilt."
Art. 16 Abs. 1
SR 916.310 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) - Tierzuchtverordnung
TZV Art. 16 Beiträge für die Equidenzucht - 1 ...33
1    ...33
2    Der Beitrag für die Equidenzucht beträgt für:
a  die Herdebuchführung: je identifiziertes und im Herdebuch eingetragenes Fohlen
b  Leistungsprüfungen:
b1  je Hengstleistungsprüfung in der Station
b2  je Hengstleistungsprüfung im Feld
3    Für identifizierte und im Herdebuch eingetragene Fohlen wird ein Beitrag ausgerichtet, sofern sie:
a  höchstens ein Jahr alt und die Eltern und Grosseltern im Herdebuch eingetragen oder vermerkt sind;
b  Nachkommen von Hengsten sind, die im Verband als Zuchthengste zugelassen sind; und
c  in der Tierverkehrsdatenbank registriert sind.
4    Führt die anerkannte Zuchtorganisation keine Zuchtwertschätzung durch, so wird die Hälfte des Beitrags je identifiziertes und im Herdebuch eingetragenes Fohlen ausgerichtet.
5    Der Beitrag für Hengstleistungsprüfungen wird pro Hengstleben nur einmal ausgerichtet.
6    Der Beitrag für Hengstleistungsprüfungen im Feld wird ausgerichtet, wenn:
a  die Prüfung mindestens einen Tag dauert;
b  die Prüfung ausschliesslich mit Hengsten durchgeführt wird;
c  nur einzelne Zuchthengste selektiert werden; und
d  eine Vorselektion und eine abschliessende Leistungsprüfung in einem ununterbrochenen Durchgang durchgeführt werden.
7    Der Beitrag für Hengstleistungsprüfungen in der Station wird ausgerichtet, wenn:
a  die Prüfung in der Station mindestens 30 Tage dauert;
b  die Prüfung ausschliesslich mit Hengsten durchgeführt wird;
c  eine Vorselektion und eine abschliessende Leistungsprüfung in der Station durchgeführt wird; und
d  die Hengste die Station zwischenzeitlich nicht verlassen.
TZV schreibt im Übrigen vor, dass das Gesuch für die Bewilligung die für die Beurteilung notwendigen Angaben und Unterlagen sowie eine Kopie der Bewilligung der zuständigen kantonalen Veterinärbehörde zur Eröffnung einer Besamungsstation enthalten muss. Unter dem Titel "Samenspender" präzisiert Art. 17
SR 916.310 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) - Tierzuchtverordnung
TZV Art. 17 Beiträge für die Schweinezucht - 1 ...35
1    ...35
2    Der Beitrag für die Schweinezucht beträgt für:
2  je Feldprüfung mit linearer Beschreibung und Gewichtsermittlung
3  je Feldprüfung mit Ultraschallmessung, linearer Beschreibung und Gewichtsermittlung
4  je Stationsprüfung
5  je Feldprüfung für Ebergeruch
a  die Herdebuchführung: je Herdebuchtier
b  Leistungsprüfungen:
b1  je Feldprüfung mit Ultraschallmessung und Gewichtsermittlung
3    Für die Infrastruktur zur Durchführung der Stationsprüfungen, die Erhebung und Auswertung von Fruchtbarkeits- und Schlachtdaten, die Typisierung genetischer Marker und die Publikation und Verbreitung der Zuchtergebnisse werden jährlich höchstens 500 000 Franken ausgerichtet.
4    Führt die anerkannte Zuchtorganisation keine Zuchtwertschätzung durch, so wird die Hälfte des Beitrags je Herdebuchtier ausgerichtet.
5    Der Beitrag für Stationsprüfungen wird ausgerichtet, sofern die Erhebung der Gewichtszunahme, die Futterverwertung, die Fleischigkeit sowie mindestens drei Fleisch- und Fettqualitätsmerkmale während einer praxisüblichen Mastperiode geprüft werden. Für folgende Prüfungen werden Beiträge ausgerichtet:
a  Vollgeschwisterprüfungen;
b  Ebereigenleistungsprüfungen;
c  Endprodukteprüfungen;
d  freie Prüfgruppen mit definiertem Prüfprogramm für Nichtherdebuchtiere.
6    Der halbe Beitrag je Stationsprüfung wird ausgerichtet für freie Prüfgruppen mit einem definierten Prüfprogramm.
7    Die Feldprüfung für Ebergeruch umfasst mindestens die Bestimmung von Androstenon und Skatol.
TZV, dass für die künstliche Besamung beim Rindvieh nur Samen vertrieben und übertragen werden darf von Stieren, die ins Herdebuch einer inländischen oder ausländischen Zuchtorganisation aufgenommen sind.
Wie die Vorinstanz festgestellt hat, ist Art. 15
SR 916.310 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) - Tierzuchtverordnung
TZV Art. 15 Beiträge für die Rindviehzucht - 1 ...27
1    ...27
2    Der Beitrag für die Rindviehzucht, inklusive Wasserbüffel, beträgt für:
2  Milchproben:
3  je Fleischleistungsprüfung nach ICAR
4  je Erstdiagnose bei der Gesundheitsleistungsprüfung nach ICAR
a  die Herdebuchführung: je Herdebuchtier
b  Leistungsprüfungen:
b1  je Exterieurbeurteilung mit linearer Beschreibung und Einstufung
3    Beiträge für die Exterieurbeurteilung werden für eine gemäss internationalem Standard durchgeführte Methode der linearen Beschreibung und Einstufung ausgerichtet.
4    Der halbe Beitrag je Milchprobe wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben:
a  die Nichtherdebuchtiere sind; oder
b  bei denen die Milchleistungsprüfung ohne Erhebung des Gehalts durchgeführt wird.
5    Kein Beitrag für Milchproben wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben, für die Absatz 4 Buchstaben a und b zutrifft.
6    Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede Kuh eines Herdebuchbetriebs ausgerichtet. Die anerkannte Zuchtorganisation meldet dem BLW, ob die Ausrichtung quartalsweise oder jährlich erfolgen soll.30
7    ...31
8    Es werden für maximal drei Erstdiagnosen bei der Gesundheitsleistungsprüfung je Tier und Referenzperiode Beiträge ausgerichtet.32
TZV auf die X.________ GmbH nicht anwendbar, da diese keine künstliche Besamung vornimmt, weil sie Samen von Stieren weder gewinnt noch überträgt. Diesbezüglich ist unwesentlich, dass die fragliche Verordnungsbestimmung den Wortlaut "...oder vertreibt" anstatt "...und vertreibt" (wie es der Beschwerdeführer als richtig erachtet) verwendet. Die Darlegungen des Beschwerdeführers, es handle sich dabei um ein Redaktionsversehen, sind nicht geeignet, seine Auffassung zu bekräftigen, da diese Bestimmung nach dem Wortlaut auch alternativ verstanden werden könnte in dem Sinne, dass für den Vertrieb von Stierensamen stets eine Bewilligung erforderlich wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall; die Bestimmungen in Art. 15 Abs. 2 lit. c
SR 916.310 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) - Tierzuchtverordnung
TZV Art. 15 Beiträge für die Rindviehzucht - 1 ...27
1    ...27
2    Der Beitrag für die Rindviehzucht, inklusive Wasserbüffel, beträgt für:
2  Milchproben:
3  je Fleischleistungsprüfung nach ICAR
4  je Erstdiagnose bei der Gesundheitsleistungsprüfung nach ICAR
a  die Herdebuchführung: je Herdebuchtier
b  Leistungsprüfungen:
b1  je Exterieurbeurteilung mit linearer Beschreibung und Einstufung
3    Beiträge für die Exterieurbeurteilung werden für eine gemäss internationalem Standard durchgeführte Methode der linearen Beschreibung und Einstufung ausgerichtet.
4    Der halbe Beitrag je Milchprobe wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben:
a  die Nichtherdebuchtiere sind; oder
b  bei denen die Milchleistungsprüfung ohne Erhebung des Gehalts durchgeführt wird.
5    Kein Beitrag für Milchproben wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben, für die Absatz 4 Buchstaben a und b zutrifft.
6    Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede Kuh eines Herdebuchbetriebs ausgerichtet. Die anerkannte Zuchtorganisation meldet dem BLW, ob die Ausrichtung quartalsweise oder jährlich erfolgen soll.30
7    ...31
8    Es werden für maximal drei Erstdiagnosen bei der Gesundheitsleistungsprüfung je Tier und Referenzperiode Beiträge ausgerichtet.32
und d sowie in Art. 16 Abs. 1
SR 916.310 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) - Tierzuchtverordnung
TZV Art. 16 Beiträge für die Equidenzucht - 1 ...33
1    ...33
2    Der Beitrag für die Equidenzucht beträgt für:
a  die Herdebuchführung: je identifiziertes und im Herdebuch eingetragenes Fohlen
b  Leistungsprüfungen:
b1  je Hengstleistungsprüfung in der Station
b2  je Hengstleistungsprüfung im Feld
3    Für identifizierte und im Herdebuch eingetragene Fohlen wird ein Beitrag ausgerichtet, sofern sie:
a  höchstens ein Jahr alt und die Eltern und Grosseltern im Herdebuch eingetragen oder vermerkt sind;
b  Nachkommen von Hengsten sind, die im Verband als Zuchthengste zugelassen sind; und
c  in der Tierverkehrsdatenbank registriert sind.
4    Führt die anerkannte Zuchtorganisation keine Zuchtwertschätzung durch, so wird die Hälfte des Beitrags je identifiziertes und im Herdebuch eingetragenes Fohlen ausgerichtet.
5    Der Beitrag für Hengstleistungsprüfungen wird pro Hengstleben nur einmal ausgerichtet.
6    Der Beitrag für Hengstleistungsprüfungen im Feld wird ausgerichtet, wenn:
a  die Prüfung mindestens einen Tag dauert;
b  die Prüfung ausschliesslich mit Hengsten durchgeführt wird;
c  nur einzelne Zuchthengste selektiert werden; und
d  eine Vorselektion und eine abschliessende Leistungsprüfung in einem ununterbrochenen Durchgang durchgeführt werden.
7    Der Beitrag für Hengstleistungsprüfungen in der Station wird ausgerichtet, wenn:
a  die Prüfung in der Station mindestens 30 Tage dauert;
b  die Prüfung ausschliesslich mit Hengsten durchgeführt wird;
c  eine Vorselektion und eine abschliessende Leistungsprüfung in der Station durchgeführt wird; und
d  die Hengste die Station zwischenzeitlich nicht verlassen.
und Art. 17
SR 916.310 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) - Tierzuchtverordnung
TZV Art. 17 Beiträge für die Schweinezucht - 1 ...35
1    ...35
2    Der Beitrag für die Schweinezucht beträgt für:
2  je Feldprüfung mit linearer Beschreibung und Gewichtsermittlung
3  je Feldprüfung mit Ultraschallmessung, linearer Beschreibung und Gewichtsermittlung
4  je Stationsprüfung
5  je Feldprüfung für Ebergeruch
a  die Herdebuchführung: je Herdebuchtier
b  Leistungsprüfungen:
b1  je Feldprüfung mit Ultraschallmessung und Gewichtsermittlung
3    Für die Infrastruktur zur Durchführung der Stationsprüfungen, die Erhebung und Auswertung von Fruchtbarkeits- und Schlachtdaten, die Typisierung genetischer Marker und die Publikation und Verbreitung der Zuchtergebnisse werden jährlich höchstens 500 000 Franken ausgerichtet.
4    Führt die anerkannte Zuchtorganisation keine Zuchtwertschätzung durch, so wird die Hälfte des Beitrags je Herdebuchtier ausgerichtet.
5    Der Beitrag für Stationsprüfungen wird ausgerichtet, sofern die Erhebung der Gewichtszunahme, die Futterverwertung, die Fleischigkeit sowie mindestens drei Fleisch- und Fettqualitätsmerkmale während einer praxisüblichen Mastperiode geprüft werden. Für folgende Prüfungen werden Beiträge ausgerichtet:
a  Vollgeschwisterprüfungen;
b  Ebereigenleistungsprüfungen;
c  Endprodukteprüfungen;
d  freie Prüfgruppen mit definiertem Prüfprogramm für Nichtherdebuchtiere.
6    Der halbe Beitrag je Stationsprüfung wird ausgerichtet für freie Prüfgruppen mit einem definierten Prüfprogramm.
7    Die Feldprüfung für Ebergeruch umfasst mindestens die Bestimmung von Androstenon und Skatol.
TZV betreffen eindeutig nur Organisationen, die die künstliche Besamung selber vornehmen. Dies ergibt sich auch aus dem Titel des 3. Kapitels der Tierzuchtverordnung, das die entsprechenden Bestimmungen enthält: "Bewilligungspflicht für KB-Organisationen". Die X.________ GmbH ist indessen nicht eine derartige Organisation und behauptet dies auch nicht. Gestützt auf Art. 15
SR 916.310 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) - Tierzuchtverordnung
TZV Art. 15 Beiträge für die Rindviehzucht - 1 ...27
1    ...27
2    Der Beitrag für die Rindviehzucht, inklusive Wasserbüffel, beträgt für:
2  Milchproben:
3  je Fleischleistungsprüfung nach ICAR
4  je Erstdiagnose bei der Gesundheitsleistungsprüfung nach ICAR
a  die Herdebuchführung: je Herdebuchtier
b  Leistungsprüfungen:
b1  je Exterieurbeurteilung mit linearer Beschreibung und Einstufung
3    Beiträge für die Exterieurbeurteilung werden für eine gemäss internationalem Standard durchgeführte Methode der linearen Beschreibung und Einstufung ausgerichtet.
4    Der halbe Beitrag je Milchprobe wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben:
a  die Nichtherdebuchtiere sind; oder
b  bei denen die Milchleistungsprüfung ohne Erhebung des Gehalts durchgeführt wird.
5    Kein Beitrag für Milchproben wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben, für die Absatz 4 Buchstaben a und b zutrifft.
6    Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede Kuh eines Herdebuchbetriebs ausgerichtet. Die anerkannte Zuchtorganisation meldet dem BLW, ob die Ausrichtung quartalsweise oder jährlich erfolgen soll.30
7    ...31
8    Es werden für maximal drei Erstdiagnosen bei der Gesundheitsleistungsprüfung je Tier und Referenzperiode Beiträge ausgerichtet.32
TZV kann somit die Tätigkeit der X.________ GmbH
nicht der Bewilligungspflicht unterstellt werden.
3.3 Zudem macht der Beschwerdeführer wie das Bundesamt geltend, eine analoge Anwendung von Art. 25 Abs. 2 der Verordnung erlaube es, die X.________ GmbH zu zwingen, den Stierensamen über eine bewilligte KB-Organisation zu verkaufen und ihr so zu verbieten, den Samen direkt zu importieren, zu lagern und zu vertreiben.

Der 2. Abschnitt des 4. Kapitels der Tierzuchtverordnung, der der Einfuhr von Zuchttieren und Samen von Stieren im Rahmen der Zollkontingente gewidmet ist, enthält namentlich den mit "Zuteilung von Zollkontingentsanteilen" überschriebenen Art. 25
SR 916.310 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) - Tierzuchtverordnung
TZV Art. 25 - 1 Für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen werden anerkannte Zuchtorganisationen und Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen mit Beiträgen unterstützt.87
1    Für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen werden anerkannte Zuchtorganisationen und Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen mit Beiträgen unterstützt.87
1bis    Die Beiträge betragen insgesamt höchstens 500 000 Franken pro Jahr, höchstens jedoch 80 Prozent der ausgewiesenen und vom BLW anerkannten Kosten.88
2    Das BLW veröffentlicht die ausgerichteten Beiträge je Organisation beziehungsweise je Institut sowie je Massnahme.
TZV. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung sind zollkontingentsberechtigt für Samen von Stieren "die bewilligten KB-Organisationen, Züchterinnen und Züchter für die Eigenbestandsbesamung sowie die anerkannten Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die den importierten Samen über eine bewilligte KB-Organisation vertreiben".

Art. 25 Abs. 2
SR 916.310 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) - Tierzuchtverordnung
TZV Art. 25 - 1 Für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen werden anerkannte Zuchtorganisationen und Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen mit Beiträgen unterstützt.87
1    Für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen werden anerkannte Zuchtorganisationen und Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen mit Beiträgen unterstützt.87
1bis    Die Beiträge betragen insgesamt höchstens 500 000 Franken pro Jahr, höchstens jedoch 80 Prozent der ausgewiesenen und vom BLW anerkannten Kosten.88
2    Das BLW veröffentlicht die ausgerichteten Beiträge je Organisation beziehungsweise je Institut sowie je Massnahme.
TZV bestimmt die Kategorien der zollkontingentsberechtigten Importeure. Nebst den bewilligten KB-Organisationen und den Züchtern für die Eigenbestandsbesamung haben somit Anspruch auf Zolltarifbegünstigungen einzig Organisationen und Vereinigungen, die den importierten Samen über eine bewilligte KB-Organisation vertreiben. Daraus folgt, dass ein Importeur Samen von Stieren verkaufen darf, ohne den Vertrieb über eine bewilligte KB-Organisation abzuwickeln. In diesem Fall kommt er indessen nicht in den Genuss eines Zollkontingentsanteils und hat den vollen Tarif auszurichten.
Selbst bei analoger Anwendung ergibt sich aus Art. 25 Abs. 2
SR 916.310 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) - Tierzuchtverordnung
TZV Art. 25 - 1 Für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen werden anerkannte Zuchtorganisationen und Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen mit Beiträgen unterstützt.87
1    Für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen werden anerkannte Zuchtorganisationen und Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen mit Beiträgen unterstützt.87
1bis    Die Beiträge betragen insgesamt höchstens 500 000 Franken pro Jahr, höchstens jedoch 80 Prozent der ausgewiesenen und vom BLW anerkannten Kosten.88
2    Das BLW veröffentlicht die ausgerichteten Beiträge je Organisation beziehungsweise je Institut sowie je Massnahme.
TZV keine Grundlage, um die Tätigkeit der X.________ GmbH ausserhalb von Zollkontingentsanteilen zu verbieten.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Unterstellung der X.________ GmbH unter die für die KB-Organisationen vorgesehene Bewilligungspflicht und die Pflicht, den Vertrieb von Samen von Stieren über solche Organisationen abzuwickeln, stellten Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit dar, die sich mit der Notwendigkeit rechtfertigten, die Rassenvielfalt und Typen von Tieren mittels einer hoch stehenden eigenständigen Zucht (vgl. Art. 141
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 141 Zuchtförderung - 1 Der Bund kann die Zucht von Nutztieren fördern, die:
1    Der Bund kann die Zucht von Nutztieren fördern, die:
a  den natürlichen Verhältnissen des Landes angepasst sind;
b  gesund, leistungs- und widerstandsfähig sind; und
c  eine auf den Markt ausgerichtete und kostengünstige Erzeugung hochwertiger viehwirtschaftlicher Produkte ermöglichen.
2    Die Zuchtförderung soll eine hoch stehende eigenständige Zucht gewährleisten.
LwG) zu erhalten.
4.2 Nach Art. 27 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV). Unter dem Schutz von Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV steht somit jede privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit (BGE 128 I 92 E. 2a S. 94 f.; Andreas Auer/Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse, Vol. II, Berne 2000, N. 646 S. 335).

Gemäss Art. 36 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage; schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Abs. 2), verhältnismässig sein (Abs. 3), und der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar (Abs. 4). Unzulässig sind indessen wirtschafts- und standespolitische Massnahmen, die den freien Wettbewerb behindern, um gewisse Gewerbezweige oder Bewirtschaftungsformen zu sichern oder zu begünstigen, ausser wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind (Art. 94 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
1    Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
2    Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.
3    Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.
4    Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.
BV; BGE 130 I 26 E. 4.5 S. 43 mit Hinweisen; Auer/Malinverni/Hottelier, a.a.O., N. 699 und 701 S. 358/359).
4.3 In ihrer unter den Schutz der Wirtschaftsfreiheit fallenden Tätigkeit steht die X.________ GmbH in direkter Konkurrenz mit den bewilligten KB-Organisationen, denen der Beschwerdeführer den Vertrieb von Stierensamen vorbehalten will. Eine derartige Einschränkung der Erwerbstätigkeit der X.________ GmbH stellt einen Eingriff in den freien Wettbewerb dar. Sie betrifft eine Angehörige der gleichen Branche, die sich mit dem gleichen Angebot an dasselbe Publikum richtet, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen (BGE 125 I 431 E. 4b S. 435 f.; 125 II 129 E. 10b S. 149 f.). Eine solche den freien Wettbewerb einschränkende Massnahme bedarf einer formell-gesetzlichen Grundlage. Das schliesst nicht aus, dass das formelle Gesetz sich auf die Regelung der Grundzüge beschränkt und die nähere Ausgestaltung der Einzelheiten einer nachgeordneten Instanz überlässt (BGE 122 I 130 E. 3b/bb S. 134).
Das Landwirtschaftsgesetz selber unterstellt die Tätigkeit der X.________ GmbH nicht der Bewilligungspflicht. Art. 145
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 145
LwG ist zwar eine genügende gesetzliche Grundlage, um den Bundesrat zu ermächtigen, die Bewilligungspflicht betreffend den Vertrieb von Stierensamen zu regeln. Die Tierzuchtverordnung enthält indessen keine Bestimmung, die es erlauben würde, die Lagerung und den Vertrieb der Bewilligungspflicht zu unterstellen sowie eine Vertriebsgesellschaft zu zwingen, den Stierensamen ausschliesslich bei den bewilligten KB-Organisationen zu beziehen. Art. 15
SR 916.310 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) - Tierzuchtverordnung
TZV Art. 15 Beiträge für die Rindviehzucht - 1 ...27
1    ...27
2    Der Beitrag für die Rindviehzucht, inklusive Wasserbüffel, beträgt für:
2  Milchproben:
3  je Fleischleistungsprüfung nach ICAR
4  je Erstdiagnose bei der Gesundheitsleistungsprüfung nach ICAR
a  die Herdebuchführung: je Herdebuchtier
b  Leistungsprüfungen:
b1  je Exterieurbeurteilung mit linearer Beschreibung und Einstufung
3    Beiträge für die Exterieurbeurteilung werden für eine gemäss internationalem Standard durchgeführte Methode der linearen Beschreibung und Einstufung ausgerichtet.
4    Der halbe Beitrag je Milchprobe wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben:
a  die Nichtherdebuchtiere sind; oder
b  bei denen die Milchleistungsprüfung ohne Erhebung des Gehalts durchgeführt wird.
5    Kein Beitrag für Milchproben wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben, für die Absatz 4 Buchstaben a und b zutrifft.
6    Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede Kuh eines Herdebuchbetriebs ausgerichtet. Die anerkannte Zuchtorganisation meldet dem BLW, ob die Ausrichtung quartalsweise oder jährlich erfolgen soll.30
7    ...31
8    Es werden für maximal drei Erstdiagnosen bei der Gesundheitsleistungsprüfung je Tier und Referenzperiode Beiträge ausgerichtet.32
TZV betrifft nur die Bewilligungspflicht der KB-Organisationen, und Art. 25 Abs. 2
SR 916.310 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) - Tierzuchtverordnung
TZV Art. 25 - 1 Für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen werden anerkannte Zuchtorganisationen und Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen mit Beiträgen unterstützt.87
1    Für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen werden anerkannte Zuchtorganisationen und Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen mit Beiträgen unterstützt.87
1bis    Die Beiträge betragen insgesamt höchstens 500 000 Franken pro Jahr, höchstens jedoch 80 Prozent der ausgewiesenen und vom BLW anerkannten Kosten.88
2    Das BLW veröffentlicht die ausgerichteten Beiträge je Organisation beziehungsweise je Institut sowie je Massnahme.
TZV hat keinen direkten Bezug zu den Bewilligungsvorschriften.

Soweit der X.________ GmbH hinsichtlich der Einhaltung der tierseuchenpolizeilichen und veterinärmedizinischen Vorschriften nichts vorgeworfen werden kann, erweist sich das ihr gegenüber erlassene Verbot, Stierensamen direkt zu vertreiben, als wirtschaftspolitische, vom Gesetz nicht abgedeckte und somit aufgrund von Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV unzulässige Massnahme.
5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Dem beschwerdeführenden Departement, das vorliegend keine Vermögensinteressen verfolgt, sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
OG). Hingegen ist die X.________ GmbH für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
OG). Die Parteientschädigung versteht sich als Beitrag an die Anwaltskosten und entspricht nicht unbedingt vollumfänglich dem in der eingereichten Kostennote aufgeführten Betrag.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat die X.________ GmbH für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. März 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2A.453/2004
Datum : 23. März 2005
Publiziert : 31. August 2005
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Wirtschaft
Gegenstand : Tierzucht (Stierensamen)


Gesetzesregister
BV: 27 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
36 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
94
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
1    Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
2    Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.
3    Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.
4    Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.
LwG: 141 
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 141 Zuchtförderung - 1 Der Bund kann die Zucht von Nutztieren fördern, die:
1    Der Bund kann die Zucht von Nutztieren fördern, die:
a  den natürlichen Verhältnissen des Landes angepasst sind;
b  gesund, leistungs- und widerstandsfähig sind; und
c  eine auf den Markt ausgerichtete und kostengünstige Erzeugung hochwertiger viehwirtschaftlicher Produkte ermöglichen.
2    Die Zuchtförderung soll eine hoch stehende eigenständige Zucht gewährleisten.
145
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 145
OG: 98  99  102  103  104  105  114  156  159
TZV: 15 
SR 916.310 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) - Tierzuchtverordnung
TZV Art. 15 Beiträge für die Rindviehzucht - 1 ...27
1    ...27
2    Der Beitrag für die Rindviehzucht, inklusive Wasserbüffel, beträgt für:
2  Milchproben:
3  je Fleischleistungsprüfung nach ICAR
4  je Erstdiagnose bei der Gesundheitsleistungsprüfung nach ICAR
a  die Herdebuchführung: je Herdebuchtier
b  Leistungsprüfungen:
b1  je Exterieurbeurteilung mit linearer Beschreibung und Einstufung
3    Beiträge für die Exterieurbeurteilung werden für eine gemäss internationalem Standard durchgeführte Methode der linearen Beschreibung und Einstufung ausgerichtet.
4    Der halbe Beitrag je Milchprobe wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben:
a  die Nichtherdebuchtiere sind; oder
b  bei denen die Milchleistungsprüfung ohne Erhebung des Gehalts durchgeführt wird.
5    Kein Beitrag für Milchproben wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben, für die Absatz 4 Buchstaben a und b zutrifft.
6    Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede Kuh eines Herdebuchbetriebs ausgerichtet. Die anerkannte Zuchtorganisation meldet dem BLW, ob die Ausrichtung quartalsweise oder jährlich erfolgen soll.30
7    ...31
8    Es werden für maximal drei Erstdiagnosen bei der Gesundheitsleistungsprüfung je Tier und Referenzperiode Beiträge ausgerichtet.32
16 
SR 916.310 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) - Tierzuchtverordnung
TZV Art. 16 Beiträge für die Equidenzucht - 1 ...33
1    ...33
2    Der Beitrag für die Equidenzucht beträgt für:
a  die Herdebuchführung: je identifiziertes und im Herdebuch eingetragenes Fohlen
b  Leistungsprüfungen:
b1  je Hengstleistungsprüfung in der Station
b2  je Hengstleistungsprüfung im Feld
3    Für identifizierte und im Herdebuch eingetragene Fohlen wird ein Beitrag ausgerichtet, sofern sie:
a  höchstens ein Jahr alt und die Eltern und Grosseltern im Herdebuch eingetragen oder vermerkt sind;
b  Nachkommen von Hengsten sind, die im Verband als Zuchthengste zugelassen sind; und
c  in der Tierverkehrsdatenbank registriert sind.
4    Führt die anerkannte Zuchtorganisation keine Zuchtwertschätzung durch, so wird die Hälfte des Beitrags je identifiziertes und im Herdebuch eingetragenes Fohlen ausgerichtet.
5    Der Beitrag für Hengstleistungsprüfungen wird pro Hengstleben nur einmal ausgerichtet.
6    Der Beitrag für Hengstleistungsprüfungen im Feld wird ausgerichtet, wenn:
a  die Prüfung mindestens einen Tag dauert;
b  die Prüfung ausschliesslich mit Hengsten durchgeführt wird;
c  nur einzelne Zuchthengste selektiert werden; und
d  eine Vorselektion und eine abschliessende Leistungsprüfung in einem ununterbrochenen Durchgang durchgeführt werden.
7    Der Beitrag für Hengstleistungsprüfungen in der Station wird ausgerichtet, wenn:
a  die Prüfung in der Station mindestens 30 Tage dauert;
b  die Prüfung ausschliesslich mit Hengsten durchgeführt wird;
c  eine Vorselektion und eine abschliessende Leistungsprüfung in der Station durchgeführt wird; und
d  die Hengste die Station zwischenzeitlich nicht verlassen.
17 
SR 916.310 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) - Tierzuchtverordnung
TZV Art. 17 Beiträge für die Schweinezucht - 1 ...35
1    ...35
2    Der Beitrag für die Schweinezucht beträgt für:
2  je Feldprüfung mit linearer Beschreibung und Gewichtsermittlung
3  je Feldprüfung mit Ultraschallmessung, linearer Beschreibung und Gewichtsermittlung
4  je Stationsprüfung
5  je Feldprüfung für Ebergeruch
a  die Herdebuchführung: je Herdebuchtier
b  Leistungsprüfungen:
b1  je Feldprüfung mit Ultraschallmessung und Gewichtsermittlung
3    Für die Infrastruktur zur Durchführung der Stationsprüfungen, die Erhebung und Auswertung von Fruchtbarkeits- und Schlachtdaten, die Typisierung genetischer Marker und die Publikation und Verbreitung der Zuchtergebnisse werden jährlich höchstens 500 000 Franken ausgerichtet.
4    Führt die anerkannte Zuchtorganisation keine Zuchtwertschätzung durch, so wird die Hälfte des Beitrags je Herdebuchtier ausgerichtet.
5    Der Beitrag für Stationsprüfungen wird ausgerichtet, sofern die Erhebung der Gewichtszunahme, die Futterverwertung, die Fleischigkeit sowie mindestens drei Fleisch- und Fettqualitätsmerkmale während einer praxisüblichen Mastperiode geprüft werden. Für folgende Prüfungen werden Beiträge ausgerichtet:
a  Vollgeschwisterprüfungen;
b  Ebereigenleistungsprüfungen;
c  Endprodukteprüfungen;
d  freie Prüfgruppen mit definiertem Prüfprogramm für Nichtherdebuchtiere.
6    Der halbe Beitrag je Stationsprüfung wird ausgerichtet für freie Prüfgruppen mit einem definierten Prüfprogramm.
7    Die Feldprüfung für Ebergeruch umfasst mindestens die Bestimmung von Androstenon und Skatol.
25
SR 916.310 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV) - Tierzuchtverordnung
TZV Art. 25 - 1 Für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen werden anerkannte Zuchtorganisationen und Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen mit Beiträgen unterstützt.87
1    Für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen werden anerkannte Zuchtorganisationen und Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen mit Beiträgen unterstützt.87
1bis    Die Beiträge betragen insgesamt höchstens 500 000 Franken pro Jahr, höchstens jedoch 80 Prozent der ausgewiesenen und vom BLW anerkannten Kosten.88
2    Das BLW veröffentlicht die ausgerichteten Beiträge je Organisation beziehungsweise je Institut sowie je Massnahme.
BGE Register
122-I-130 • 125-I-431 • 125-II-129 • 128-I-92 • 129-II-11 • 130-I-26 • 130-I-312
Weitere Urteile ab 2000
2A.453/2004
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • wirtschaftsfreiheit • bundesrat • tierzucht • einfuhr • evd • künstliche besamung • departement • richtigkeit • bundesgesetz über die landwirtschaft • vorinstanz • wille • bundesamt für landwirtschaft • privatwirtschaft • sachverhalt • entscheid • grundrechtseingriff • konkursdividende • bundesverfassung • zollbehörde
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