Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A 633/2011

Urteil vom 23. Februar 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte
A. X.________,
handelnd durch B. X.________ und C. X.________,
und diese vertreten durch Rechtsanwalt Hans Spillmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ Versicherung AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Rothenbühler,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Haftung des Motorfahrzeughalters, Genugtuung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 31. August 2011.

Sachverhalt:

A.
Am 27. April 2009 erhob A. X.________ (Beschwerdeführerin) beim Bezirksgericht Brugg Klage mit dem Rechtsbegehren, die Y.________ Versicherung AG (Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 40'000.-- nebst Zins seit dem 15. Juni 2000 zu bezahlen. Die Klage wurde damit begründet, die Beschwerdeführerin sei am 15. Juni 2000 in Brugg auf einem Fussgängerstreifen von einem Fahrzeug gestreift und zu Boden geworfen worden. Der Aussenspiegel habe sie am Kopf getroffen. Die Beschwerdegegnerin hafte als Haftpflichtversicherung der fehlbaren Lenkerin für Ansprüche aus dem Unfallereignis. Die Beschwerdeführerin sei infolge des Vorfalls vom 15. Juni 2000 auf einem Auge erblindet. Die Beschwerdegegnerin beantragte Abweisung der Klage, wobei sie im Wesentlichen ausführte, der behauptete Unfallablauf sei nicht bewiesen. Die Behauptung, es habe ein physischer Kontakt zwischen dem Fahrzeug und der Beschwerdeführerin stattgefunden, sei rein spekulativ. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Vorkommnis vom 15. Juni 2000 und den heute bestehenden Sehbeschwerden der Beschwerdeführerin sei nicht dargetan.

Am 15. Oktober 2010 wies das Bezirksgericht die Klage ab. Die dagegen erhobene Appellation der Beschwerdeführerin wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 31. August 2011 ab. Wie das Bezirksgericht hielt auch das Obergericht den Nachweis für nicht erbracht, dass es am 15. Juni 2000 zu einer Einwirkung auf den Kopf der Beschwerdeführerin gekommen sei.

B.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Klage gutzuheissen. Eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Mit Verfügung vom 23. Januar 2012 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abgewiesen. In der Folge überwies die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil des Obergerichts ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG. Sodann übersteigt der Streitwert die Grenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) - grundsätzlich einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB geltend. Die Vorinstanz habe als Beweis mehr als eine bloss überwiegende Wahrscheinlichkeit verlangt, nämlich das Regelbeweismass.

Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass im Haftpflichtrecht für den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gelte (BGE 132 III 715 E. 3.2). Vorliegend ging es aber noch gar nicht darum, den natürlichen Kausalzusammenhang zu prüfen. Vielmehr scheiterte die Klage bereits am fehlenden Nachweis des haftungsbegründenden Ereignisses. Dafür durfte die Vorinstanz vom Regelbeweismass ausgehen, da mit dem Nachweis, dass eine Kollision mit Einwirkung auf den Kopf der Beschwerdeführerin stattgefunden hat, keine typischen Beweisschwierigkeiten einhergehen.

3.
Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin den Schluss der Vorinstanz, es sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass es am 15. Juni 2000 zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug der fehlbaren Lenkerin und der Beschwerdeführerin mit Einwirkung auf den Kopf der Beschwerdeführerin gekommen sei. Sie macht eine offensichtlich unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung geltend.

3.1 Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4). Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt ergänzen will, hat er zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (Urteile 4A 214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570; 4A 470/2009 vom 18. Februar 2010 E. 1.2). Überdies ist in der Beschwerde darzutun, inwiefern die Behebung des gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3).

Zu beachten ist, dass dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 132 III 209 E. 2.1; 129 I 8 E. 2.1; 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen im dargelegten Sinn missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b).

3.2 In den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann keine hinlänglich begründete Sachverhaltsrüge im Sinne der zitierten Rechtsprechung erblickt werden. In Wirklichkeit kritisiert sie die Beweiswürdigung. Sie verfehlt dabei namentlich die Begründungsanforderungen an eine Willkürrüge. Die Vorinstanz legte in umfassender und einlässlicher Beurteilung der Beweise sowie in Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin nachvollziehbar dar, weshalb sie den Nachweis für eine Kollision, bei der die Beschwerdeführerin am Kopf getroffen wurde, für nicht erbracht hielt. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz willkürlich geurteilt hätte. Stattdessen greift sie einzelne Zeugenaussagen der Mutter der Beschwerdeführerin und der Fahrzeuglenkerin heraus, die sie als Indizien für eine Kollision gewertet haben möchte. Sie setzt damit lediglich ihre eigenen Mutmassungen an die Stelle der Würdigung der Vorinstanz. Allein der Umstand, dass ein Beweismittel allenfalls auch anders gewürdigt werden könnte, als dies ein Gericht tut, bedeutet nicht, dass die richterliche Beweiswürdigung unhaltbar und damit willkürlich ist. Vorliegend kann davon keine Rede
sein. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist nicht dargetan.

3.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich erneut auf die ärztlichen Bestätigungen von PD Dr. med. D.________ gemäss Klagebeilagen 5 und 8 sowie von Prof. Dr. med. E.________ gemäss Klagebeilagen 7 und 9, wonach die Sehschwäche der Beschwerdeführerin am rechten Auge auf den besagten Unfall zurückzuführen sei. Ferner reicht sie die Verfügung der IV-Stelle der SVA Aargau vom 7. April 2005 ins Recht, die von einem unfallbedingten Augenleiden ausgeht. Wie die Vorinstanz dazu jedoch zutreffend ausführte, vermögen sich ärztliche Gutachten zur Frage auszusprechen, ob ein Unfall im Jahre 2000 eine mögliche Ursache für den späteren Verlust der Sehkraft der Beschwerdeführerin bildet. Sie können jedoch keinen Beweis dafür erbringen, dass es am 15. Juni 2000 - im Zusammenhang mit der Missachtung des Vortrittsrechts der Beschwerdeführerin durch die Fahrzeuglenkerin - tatsächlich zu einer Einwirkung auf den Kopf der Beschwerdeführerin gekommen ist. Das Gleiche gilt für die IV-Verfügung vom 7. April 2005. Die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs musste nun aber gar nicht geprüft werden, da es bereits am Nachweis des behaupteten Unfalls mit Einwirkung auf den Kopf der Beschwerdeführerin mangelte. Dementsprechend verzichtete die Vorinstanz mit
gutem Grund auf die beantragte Befragung von B. X.________ zur IV-Verfügung vom 7. April 2005, auf Beizug der IV-Akten, auf Befragung von PD Dr. med. D.________ als Zeuge und auf Einholung eines Obergutachtens. Die Beschwerdeführerin beanstandet auch diesen Punkt zu Unrecht und ohnehin nicht rechtsgenüglich begründet.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Mangels Einholung einer Beschwerdeantwort erwuchs der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Kölz