SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 45 - 1 Jede Beförderung von Spirituosen und nicht denaturiertem Ethanol unter Steueraussetzung muss belegt werden können. |
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1 | Jede Beförderung von Spirituosen und nicht denaturiertem Ethanol unter Steueraussetzung muss belegt werden können. |
2 | Unter Steueraussetzung dürfen befördert werden: |
a | Spirituosen: zwischen Steuerlagern; |
b | nicht denaturiertes Ethanol: zwischen Steuerlagern, zwischen Betrieben mit Verwendungsbewilligung oder zwischen Steuerlagern und Betrieben mit Verwendungsbewilligung. |
3 | Bei der Beförderung nach Absatz 2 wird der Empfänger oder die Empfängerin mit der Bestätigung des Warenempfangs steuerpflichtig. |
4 | Der Versender oder die Versenderin wird von der Steuer befreit, sobald er oder sie im Besitz der Empfangsbestätigung ist. |
5 | Die für die Ein- und die Ausfuhr zugelassenen Zolldokumente gelten als Nachweis für die Beförderung von gebrannten Wassern unter Steueraussetzung zwischen der Grenze und dem Steuerlager oder dem Betrieb mit Verwendungsbewilligung sowie umgekehrt. |
6 | Bei der Einfuhr muss die Steueraussetzung in der Zollanmeldung beantragt werden. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
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a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. |
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1 | Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen. |
2 | Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen. |
2bis | Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51 |
3 | Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 23 - 1 Das BAZG kann die Form für die Anmeldung der hergestellten oder der aus Steuerlagern ausgelagerten Alkoholmenge vorschreiben sowie namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.44 |
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1 | Das BAZG kann die Form für die Anmeldung der hergestellten oder der aus Steuerlagern ausgelagerten Alkoholmenge vorschreiben sowie namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.44 |
1bis | Der Bundesrat regelt das Veranlagungsverfahren.45 |
2 | Jeder Steuerpflichtige ist gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind. |
3 | Die zuständigen Organe dürfen jederzeit und ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen. Der Inhaber einer Brennerei muss den zuständigen Organen den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen gestatten, ihnen jede erforderliche Auskunft erteilen, die Vorräte vorzeigen und Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege gewähren.46 |
4 | Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer wird durch das BAZG festgesetzt. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 55 Verfahren - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG) |
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1 | Die Veranlagung erfolgt aufgrund der Steueranmeldung der anmeldepflichtigen Person. Das BAZG kann die Veranlagung auch aufgrund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung. |
2 | Für die Steuerveranlagung sind das Volumen oder die Masse und der Alkoholge-halt massgebend. |
3 | Das BAZG kann die Materialien vorschreiben, die für die Feststellung der Menge der steuerpflichtigen gebrannten Wasser erforderlich sind, insbesondere die Messmittel nach der Alkoholbestimmungsverordnung vom 5. Oktober 20106. |
4 | Gewerbeproduzenten und -produzentinnen haben als Basis für die Steueranmeldung eine Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung zu führen. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 23 - 1 Das BAZG kann die Form für die Anmeldung der hergestellten oder der aus Steuerlagern ausgelagerten Alkoholmenge vorschreiben sowie namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.44 |
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1 | Das BAZG kann die Form für die Anmeldung der hergestellten oder der aus Steuerlagern ausgelagerten Alkoholmenge vorschreiben sowie namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.44 |
1bis | Der Bundesrat regelt das Veranlagungsverfahren.45 |
2 | Jeder Steuerpflichtige ist gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind. |
3 | Die zuständigen Organe dürfen jederzeit und ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen. Der Inhaber einer Brennerei muss den zuständigen Organen den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen gestatten, ihnen jede erforderliche Auskunft erteilen, die Vorräte vorzeigen und Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege gewähren.46 |
4 | Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer wird durch das BAZG festgesetzt. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 55 Verfahren - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG) |
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1 | Die Veranlagung erfolgt aufgrund der Steueranmeldung der anmeldepflichtigen Person. Das BAZG kann die Veranlagung auch aufgrund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung. |
2 | Für die Steuerveranlagung sind das Volumen oder die Masse und der Alkoholge-halt massgebend. |
3 | Das BAZG kann die Materialien vorschreiben, die für die Feststellung der Menge der steuerpflichtigen gebrannten Wasser erforderlich sind, insbesondere die Messmittel nach der Alkoholbestimmungsverordnung vom 5. Oktober 20106. |
4 | Gewerbeproduzenten und -produzentinnen haben als Basis für die Steueranmeldung eine Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung zu führen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
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1 | Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
2 | Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
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1 | Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
2 | Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. |
3 | Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 105 Alkohol - Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 1 - Den Vorschriften dieses Gesetzes sind unterstellt die Herstellung gebrannter Wasser, ihre Reinigung, ihre Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, ihr Verkauf und ihre fiskalische Belastung. Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über das Zollwesen und den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, soweit nicht dieses Gesetz davon abweichende Bestimmungen aufstellt. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 70 - 1 Der Bundesrat sorgt für die Durchführung dieses Gesetzes. Er erlässt alle erforderlichen Bestimmungen und Weisungen, soweit deren Erlass nicht andern Behörden übertragen ist. |
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1 | Der Bundesrat sorgt für die Durchführung dieses Gesetzes. Er erlässt alle erforderlichen Bestimmungen und Weisungen, soweit deren Erlass nicht andern Behörden übertragen ist. |
2 | Das Eidgenössische Finanzdepartement stellt dem Bundesrat Antrag und vollzieht dessen Beschlüsse.132 Es überwacht die Amtsführung des BAZG und erlässt die ihm durch dieses Gesetz übertragenen Verfügungen und Entscheidungen. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 78 - Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Er erlässt die zum Vollzug erforderlichen Vorschriften. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 22 - 1 Der Bundesrat legt den Steuersatz nach Anhörung der Beteiligten fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere die in den Nachbarländern geltenden Steuersätze. |
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1 | Der Bundesrat legt den Steuersatz nach Anhörung der Beteiligten fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere die in den Nachbarländern geltenden Steuersätze. |
2 | Er begünstigt Kleinproduzenten für eine bestimmte Produktionsmenge, unter Vorbehalt, dass die gebrannten Rohstoffe im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 ausschliesslich inländisches Eigengewächs oder selbst gesammeltes inländisches Wildgewächs sind. |
3 | Die Steuer wird je Hektoliter reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20° C festgesetzt. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 21 Steuersatz - (Art. 22 Abs. 1 AlkG) |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 23bis - 1 Der Besteuerung für Spezialitätenbrand unterliegen: |
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1 | Der Besteuerung für Spezialitätenbrand unterliegen: |
a | Erzeugnisse mit Zusatz von gebrannten Wassern; |
b | Naturweine aus frischen Weintrauben mit einem Alkoholgehalt von mehr als 18 Volumenprozenten und Weine aus Früchten, Beeren oder anderen Rohstoffen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 Volumenprozenten sowie Weinspezialitäten, Süssweine und Mistellen; |
c | Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert. |
2 | Die Steuer wird um 50 Prozent ermässigt für: |
a | Naturweine aus frischen Weintrauben mit einem Alkoholgehalt von mehr als 18, aber höchstens 22 Volumenprozenten und Weine aus Früchten, Beeren oder anderen Rohstoffen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15, aber höchstens 22 Volumenprozenten; |
b | Weinspezialitäten, Süssweine und Mistellen, mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozenten; |
c | Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert, mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozenten. |
2bis | Die Steuer wird um 300 Prozent erhöht für süsse gebrannte Wasser mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 Volumenprozenten, die mindestens 50 Gramm Zucker pro Liter, ausgedrückt als Invertzucker, oder eine entsprechende Süssung enthalten und konsumfertig gemischt in Flaschen oder anderen Behältnissen in den Handel gelangen.50 |
3 | Der Bundesrat regelt die Steuerpflicht sowie die Rückerstattung oder Anrechnung der fiskalischen Belastung, die aufgrund dieses Gesetzes auf den Ausgangsstoffen erhoben worden ist. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 34 - 1 Für die Veranlagung, den Bezug und die Sicherstellung der an der Grenze zu erhebenden Steuer finden die Vorschriften der Zollgesetzgebung Anwendung. |
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1 | Für die Veranlagung, den Bezug und die Sicherstellung der an der Grenze zu erhebenden Steuer finden die Vorschriften der Zollgesetzgebung Anwendung. |
2 | Der Bundesrat kann vorsehen, dass Betriebe, welche die erforderlichen Sicherheiten bieten, gebrannte Wasser in einem Steuerlager unter Steueraussetzung herstellen, befördern, bewirtschaften und lagern dürfen. |
3 | Er regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Steuerlager bewilligt werden kann und zu betreiben ist. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 34 - 1 Für die Veranlagung, den Bezug und die Sicherstellung der an der Grenze zu erhebenden Steuer finden die Vorschriften der Zollgesetzgebung Anwendung. |
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1 | Für die Veranlagung, den Bezug und die Sicherstellung der an der Grenze zu erhebenden Steuer finden die Vorschriften der Zollgesetzgebung Anwendung. |
2 | Der Bundesrat kann vorsehen, dass Betriebe, welche die erforderlichen Sicherheiten bieten, gebrannte Wasser in einem Steuerlager unter Steueraussetzung herstellen, befördern, bewirtschaften und lagern dürfen. |
3 | Er regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Steuerlager bewilligt werden kann und zu betreiben ist. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 25 Grundsatz - (Art. 34 Abs. 2 und 3 AlkG) |
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1 | In Steuerlagern dürfen gebrannte Wasser, die im Eigentum des Lagerbetreibers oder der Lagerbetreiberin stehen, unter Steueraussetzung hergestellt, bewirtschaftet und gelagert werden. |
2 | Der Betrieb muss so eingerichtet sein, dass der Eingang, die Herstellung, die Be- oder Verarbeitung und die Entnahme der Waren nachverfolgt werden können. |
3 | Verkaufsflächen müssen sichtbar gekennzeichnet vom Steuerlager getrennt sein. |
4 | Das BAZG kann weitere Anforderungen festlegen, die im Einzelfall je nach Art der Waren und der Tätigkeiten für die Gewährleistung der Steuersicherheit erforderlich sind. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 25 Grundsatz - (Art. 34 Abs. 2 und 3 AlkG) |
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1 | In Steuerlagern dürfen gebrannte Wasser, die im Eigentum des Lagerbetreibers oder der Lagerbetreiberin stehen, unter Steueraussetzung hergestellt, bewirtschaftet und gelagert werden. |
2 | Der Betrieb muss so eingerichtet sein, dass der Eingang, die Herstellung, die Be- oder Verarbeitung und die Entnahme der Waren nachverfolgt werden können. |
3 | Verkaufsflächen müssen sichtbar gekennzeichnet vom Steuerlager getrennt sein. |
4 | Das BAZG kann weitere Anforderungen festlegen, die im Einzelfall je nach Art der Waren und der Tätigkeiten für die Gewährleistung der Steuersicherheit erforderlich sind. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 26 Bewilligungsgesuch - (Art. 34 Abs. 3 AlkG) |
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1 | Die steuerpflichtige Person muss das Gesuch um Bewilligung eines Steuerlagers beim BAZG einreichen. |
2 | Dem Gesuch sind die für die Beurteilung wesentlichen Unterlagen beizulegen, insbesondere: |
a | ein aktueller Auszug aus dem Handels- und dem Betreibungsregister; |
b | die Bezeichnung einer zeichnungsberechtigten Kontaktperson; |
c | Angaben zur jährlich voraussichtlich bewirtschafteten Menge; |
d | die Beschreibung des Betriebs mit einem Situationsplan und einer schematischen Darstellung der Anlagen, der Lagerbehälter und, sofern erforderlich, der Leitungssysteme sowie allfälliger Verkaufsflächen; |
e | Angaben zu den Lagerbehältern und den dazugehörigen Messmitteln; |
f | für Betriebe, in denen Spirituosen oder spirituosenhaltige Erzeugnisse hergestellt werden: die Rezepturen für die herzustellenden Erzeugnisse. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 25 Grundsatz - (Art. 34 Abs. 2 und 3 AlkG) |
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1 | In Steuerlagern dürfen gebrannte Wasser, die im Eigentum des Lagerbetreibers oder der Lagerbetreiberin stehen, unter Steueraussetzung hergestellt, bewirtschaftet und gelagert werden. |
2 | Der Betrieb muss so eingerichtet sein, dass der Eingang, die Herstellung, die Be- oder Verarbeitung und die Entnahme der Waren nachverfolgt werden können. |
3 | Verkaufsflächen müssen sichtbar gekennzeichnet vom Steuerlager getrennt sein. |
4 | Das BAZG kann weitere Anforderungen festlegen, die im Einzelfall je nach Art der Waren und der Tätigkeiten für die Gewährleistung der Steuersicherheit erforderlich sind. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 27 Sicherheitsleistung - (Art. 34 Abs. 3 AlkG) |
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1 | Der Betreiber oder die Betreiberin eines Steuerlagers muss eine Sicherheit hinterlegen. Die Sicherheit haftet für alle Forderungen, die sich aus der Alkoholsteuerpflicht ergeben. Sie darf erst freigegeben werden, wenn sämtliche Verpflichtungen erfüllt sind. |
2 | Die zu leistende Sicherheit richtet sich nach dem durchschnittlichen jährlichen Lagerbestand und den Mengen, die monatlich in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden. |
3 | Das BAZG bestimmt die Höhe der Sicherheit. Es kann zusätzliche Auflagen und einen Mindestbetrag festlegen. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 28 Voraussetzungen für eine Bewilligung - (Art. 34 Abs. 3 AlkG) |
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1 | Das BAZG bewilligt ein Steuerlager, wenn: |
a | jährlich mindestens 200 Liter reiner Alkohol im Sinne von Artikel 25 bewirtschaftet werden; |
b | die erforderlichen Sicherheiten geleistet werden; |
c | die Räume und die Behälter den Anforderungen der Kontrolle genügen; und |
d | ein ordnungsgemässer Ablauf des Verfahrens und die Steuersicherheit gewährleistet sind. |
2 | Die Steuerlagerbewilligung kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden. |
3 | Sie ist nicht übertragbar. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 28 Voraussetzungen für eine Bewilligung - (Art. 34 Abs. 3 AlkG) |
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1 | Das BAZG bewilligt ein Steuerlager, wenn: |
a | jährlich mindestens 200 Liter reiner Alkohol im Sinne von Artikel 25 bewirtschaftet werden; |
b | die erforderlichen Sicherheiten geleistet werden; |
c | die Räume und die Behälter den Anforderungen der Kontrolle genügen; und |
d | ein ordnungsgemässer Ablauf des Verfahrens und die Steuersicherheit gewährleistet sind. |
2 | Die Steuerlagerbewilligung kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden. |
3 | Sie ist nicht übertragbar. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 28 Voraussetzungen für eine Bewilligung - (Art. 34 Abs. 3 AlkG) |
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1 | Das BAZG bewilligt ein Steuerlager, wenn: |
a | jährlich mindestens 200 Liter reiner Alkohol im Sinne von Artikel 25 bewirtschaftet werden; |
b | die erforderlichen Sicherheiten geleistet werden; |
c | die Räume und die Behälter den Anforderungen der Kontrolle genügen; und |
d | ein ordnungsgemässer Ablauf des Verfahrens und die Steuersicherheit gewährleistet sind. |
2 | Die Steuerlagerbewilligung kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden. |
3 | Sie ist nicht übertragbar. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 29 Aufzeichnungspflicht - (Art. 34 Abs. 3 AlkG) |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 64 - 1 Gewerbeproduzenten und -produzentinnen können bei der Herstellung, dem Umbrand, der Fabrikation und der Abfüllung von Spirituosen Fehlmengen geltend machen. |
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1 | Gewerbeproduzenten und -produzentinnen können bei der Herstellung, dem Umbrand, der Fabrikation und der Abfüllung von Spirituosen Fehlmengen geltend machen. |
2 | Steuerlagerbetreiber und -betreiberinnen können darüber hinaus Fehlmengen bei der Lagerung unversteuerter Spirituosen geltend machen. |
3 | Die Fehlmengenregelung bei Spirituosen wird sinngemäss auf steuerpflichtiges Ethanol angewendet. |
4 | Das EFD legt die Fehlmengen fest, die als steuerbefreit anerkannt werden. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 30 Steuerpflicht - (Art. 34 Abs. 3 AlkG) |
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1 | Die Steuerpflicht entsteht bei der Überführung von gebrannten Wassern aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr oder bei der Feststellung nicht steuerbefreiter Fehlmengen nach Artikel 64. |
2 | Wer gebrannte Wasser unter Steueraussetzung exportiert, bleibt bis zur Feststellung der Ausfuhr durch die Zollstelle steuerpflichtig. |
3 | Für die Beförderung gelten im Übrigen die Bestimmungen von Artikel 45. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 45 - 1 Jede Beförderung von Spirituosen und nicht denaturiertem Ethanol unter Steueraussetzung muss belegt werden können. |
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1 | Jede Beförderung von Spirituosen und nicht denaturiertem Ethanol unter Steueraussetzung muss belegt werden können. |
2 | Unter Steueraussetzung dürfen befördert werden: |
a | Spirituosen: zwischen Steuerlagern; |
b | nicht denaturiertes Ethanol: zwischen Steuerlagern, zwischen Betrieben mit Verwendungsbewilligung oder zwischen Steuerlagern und Betrieben mit Verwendungsbewilligung. |
3 | Bei der Beförderung nach Absatz 2 wird der Empfänger oder die Empfängerin mit der Bestätigung des Warenempfangs steuerpflichtig. |
4 | Der Versender oder die Versenderin wird von der Steuer befreit, sobald er oder sie im Besitz der Empfangsbestätigung ist. |
5 | Die für die Ein- und die Ausfuhr zugelassenen Zolldokumente gelten als Nachweis für die Beförderung von gebrannten Wassern unter Steueraussetzung zwischen der Grenze und dem Steuerlager oder dem Betrieb mit Verwendungsbewilligung sowie umgekehrt. |
6 | Bei der Einfuhr muss die Steueraussetzung in der Zollanmeldung beantragt werden. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 30 Steuerpflicht - (Art. 34 Abs. 3 AlkG) |
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1 | Die Steuerpflicht entsteht bei der Überführung von gebrannten Wassern aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr oder bei der Feststellung nicht steuerbefreiter Fehlmengen nach Artikel 64. |
2 | Wer gebrannte Wasser unter Steueraussetzung exportiert, bleibt bis zur Feststellung der Ausfuhr durch die Zollstelle steuerpflichtig. |
3 | Für die Beförderung gelten im Übrigen die Bestimmungen von Artikel 45. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 45 - 1 Jede Beförderung von Spirituosen und nicht denaturiertem Ethanol unter Steueraussetzung muss belegt werden können. |
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1 | Jede Beförderung von Spirituosen und nicht denaturiertem Ethanol unter Steueraussetzung muss belegt werden können. |
2 | Unter Steueraussetzung dürfen befördert werden: |
a | Spirituosen: zwischen Steuerlagern; |
b | nicht denaturiertes Ethanol: zwischen Steuerlagern, zwischen Betrieben mit Verwendungsbewilligung oder zwischen Steuerlagern und Betrieben mit Verwendungsbewilligung. |
3 | Bei der Beförderung nach Absatz 2 wird der Empfänger oder die Empfängerin mit der Bestätigung des Warenempfangs steuerpflichtig. |
4 | Der Versender oder die Versenderin wird von der Steuer befreit, sobald er oder sie im Besitz der Empfangsbestätigung ist. |
5 | Die für die Ein- und die Ausfuhr zugelassenen Zolldokumente gelten als Nachweis für die Beförderung von gebrannten Wassern unter Steueraussetzung zwischen der Grenze und dem Steuerlager oder dem Betrieb mit Verwendungsbewilligung sowie umgekehrt. |
6 | Bei der Einfuhr muss die Steueraussetzung in der Zollanmeldung beantragt werden. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 34 - 1 Für die Veranlagung, den Bezug und die Sicherstellung der an der Grenze zu erhebenden Steuer finden die Vorschriften der Zollgesetzgebung Anwendung. |
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1 | Für die Veranlagung, den Bezug und die Sicherstellung der an der Grenze zu erhebenden Steuer finden die Vorschriften der Zollgesetzgebung Anwendung. |
2 | Der Bundesrat kann vorsehen, dass Betriebe, welche die erforderlichen Sicherheiten bieten, gebrannte Wasser in einem Steuerlager unter Steueraussetzung herstellen, befördern, bewirtschaften und lagern dürfen. |
3 | Er regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Steuerlager bewilligt werden kann und zu betreiben ist. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 45 - 1 Jede Beförderung von Spirituosen und nicht denaturiertem Ethanol unter Steueraussetzung muss belegt werden können. |
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1 | Jede Beförderung von Spirituosen und nicht denaturiertem Ethanol unter Steueraussetzung muss belegt werden können. |
2 | Unter Steueraussetzung dürfen befördert werden: |
a | Spirituosen: zwischen Steuerlagern; |
b | nicht denaturiertes Ethanol: zwischen Steuerlagern, zwischen Betrieben mit Verwendungsbewilligung oder zwischen Steuerlagern und Betrieben mit Verwendungsbewilligung. |
3 | Bei der Beförderung nach Absatz 2 wird der Empfänger oder die Empfängerin mit der Bestätigung des Warenempfangs steuerpflichtig. |
4 | Der Versender oder die Versenderin wird von der Steuer befreit, sobald er oder sie im Besitz der Empfangsbestätigung ist. |
5 | Die für die Ein- und die Ausfuhr zugelassenen Zolldokumente gelten als Nachweis für die Beförderung von gebrannten Wassern unter Steueraussetzung zwischen der Grenze und dem Steuerlager oder dem Betrieb mit Verwendungsbewilligung sowie umgekehrt. |
6 | Bei der Einfuhr muss die Steueraussetzung in der Zollanmeldung beantragt werden. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 45 - 1 Jede Beförderung von Spirituosen und nicht denaturiertem Ethanol unter Steueraussetzung muss belegt werden können. |
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1 | Jede Beförderung von Spirituosen und nicht denaturiertem Ethanol unter Steueraussetzung muss belegt werden können. |
2 | Unter Steueraussetzung dürfen befördert werden: |
a | Spirituosen: zwischen Steuerlagern; |
b | nicht denaturiertes Ethanol: zwischen Steuerlagern, zwischen Betrieben mit Verwendungsbewilligung oder zwischen Steuerlagern und Betrieben mit Verwendungsbewilligung. |
3 | Bei der Beförderung nach Absatz 2 wird der Empfänger oder die Empfängerin mit der Bestätigung des Warenempfangs steuerpflichtig. |
4 | Der Versender oder die Versenderin wird von der Steuer befreit, sobald er oder sie im Besitz der Empfangsbestätigung ist. |
5 | Die für die Ein- und die Ausfuhr zugelassenen Zolldokumente gelten als Nachweis für die Beförderung von gebrannten Wassern unter Steueraussetzung zwischen der Grenze und dem Steuerlager oder dem Betrieb mit Verwendungsbewilligung sowie umgekehrt. |
6 | Bei der Einfuhr muss die Steueraussetzung in der Zollanmeldung beantragt werden. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 45 - 1 Jede Beförderung von Spirituosen und nicht denaturiertem Ethanol unter Steueraussetzung muss belegt werden können. |
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1 | Jede Beförderung von Spirituosen und nicht denaturiertem Ethanol unter Steueraussetzung muss belegt werden können. |
2 | Unter Steueraussetzung dürfen befördert werden: |
a | Spirituosen: zwischen Steuerlagern; |
b | nicht denaturiertes Ethanol: zwischen Steuerlagern, zwischen Betrieben mit Verwendungsbewilligung oder zwischen Steuerlagern und Betrieben mit Verwendungsbewilligung. |
3 | Bei der Beförderung nach Absatz 2 wird der Empfänger oder die Empfängerin mit der Bestätigung des Warenempfangs steuerpflichtig. |
4 | Der Versender oder die Versenderin wird von der Steuer befreit, sobald er oder sie im Besitz der Empfangsbestätigung ist. |
5 | Die für die Ein- und die Ausfuhr zugelassenen Zolldokumente gelten als Nachweis für die Beförderung von gebrannten Wassern unter Steueraussetzung zwischen der Grenze und dem Steuerlager oder dem Betrieb mit Verwendungsbewilligung sowie umgekehrt. |
6 | Bei der Einfuhr muss die Steueraussetzung in der Zollanmeldung beantragt werden. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 45 - 1 Jede Beförderung von Spirituosen und nicht denaturiertem Ethanol unter Steueraussetzung muss belegt werden können. |
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1 | Jede Beförderung von Spirituosen und nicht denaturiertem Ethanol unter Steueraussetzung muss belegt werden können. |
2 | Unter Steueraussetzung dürfen befördert werden: |
a | Spirituosen: zwischen Steuerlagern; |
b | nicht denaturiertes Ethanol: zwischen Steuerlagern, zwischen Betrieben mit Verwendungsbewilligung oder zwischen Steuerlagern und Betrieben mit Verwendungsbewilligung. |
3 | Bei der Beförderung nach Absatz 2 wird der Empfänger oder die Empfängerin mit der Bestätigung des Warenempfangs steuerpflichtig. |
4 | Der Versender oder die Versenderin wird von der Steuer befreit, sobald er oder sie im Besitz der Empfangsbestätigung ist. |
5 | Die für die Ein- und die Ausfuhr zugelassenen Zolldokumente gelten als Nachweis für die Beförderung von gebrannten Wassern unter Steueraussetzung zwischen der Grenze und dem Steuerlager oder dem Betrieb mit Verwendungsbewilligung sowie umgekehrt. |
6 | Bei der Einfuhr muss die Steueraussetzung in der Zollanmeldung beantragt werden. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 45 - 1 Jede Beförderung von Spirituosen und nicht denaturiertem Ethanol unter Steueraussetzung muss belegt werden können. |
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1 | Jede Beförderung von Spirituosen und nicht denaturiertem Ethanol unter Steueraussetzung muss belegt werden können. |
2 | Unter Steueraussetzung dürfen befördert werden: |
a | Spirituosen: zwischen Steuerlagern; |
b | nicht denaturiertes Ethanol: zwischen Steuerlagern, zwischen Betrieben mit Verwendungsbewilligung oder zwischen Steuerlagern und Betrieben mit Verwendungsbewilligung. |
3 | Bei der Beförderung nach Absatz 2 wird der Empfänger oder die Empfängerin mit der Bestätigung des Warenempfangs steuerpflichtig. |
4 | Der Versender oder die Versenderin wird von der Steuer befreit, sobald er oder sie im Besitz der Empfangsbestätigung ist. |
5 | Die für die Ein- und die Ausfuhr zugelassenen Zolldokumente gelten als Nachweis für die Beförderung von gebrannten Wassern unter Steueraussetzung zwischen der Grenze und dem Steuerlager oder dem Betrieb mit Verwendungsbewilligung sowie umgekehrt. |
6 | Bei der Einfuhr muss die Steueraussetzung in der Zollanmeldung beantragt werden. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 45 - 1 Jede Beförderung von Spirituosen und nicht denaturiertem Ethanol unter Steueraussetzung muss belegt werden können. |
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1 | Jede Beförderung von Spirituosen und nicht denaturiertem Ethanol unter Steueraussetzung muss belegt werden können. |
2 | Unter Steueraussetzung dürfen befördert werden: |
a | Spirituosen: zwischen Steuerlagern; |
b | nicht denaturiertes Ethanol: zwischen Steuerlagern, zwischen Betrieben mit Verwendungsbewilligung oder zwischen Steuerlagern und Betrieben mit Verwendungsbewilligung. |
3 | Bei der Beförderung nach Absatz 2 wird der Empfänger oder die Empfängerin mit der Bestätigung des Warenempfangs steuerpflichtig. |
4 | Der Versender oder die Versenderin wird von der Steuer befreit, sobald er oder sie im Besitz der Empfangsbestätigung ist. |
5 | Die für die Ein- und die Ausfuhr zugelassenen Zolldokumente gelten als Nachweis für die Beförderung von gebrannten Wassern unter Steueraussetzung zwischen der Grenze und dem Steuerlager oder dem Betrieb mit Verwendungsbewilligung sowie umgekehrt. |
6 | Bei der Einfuhr muss die Steueraussetzung in der Zollanmeldung beantragt werden. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 45 - 1 Jede Beförderung von Spirituosen und nicht denaturiertem Ethanol unter Steueraussetzung muss belegt werden können. |
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1 | Jede Beförderung von Spirituosen und nicht denaturiertem Ethanol unter Steueraussetzung muss belegt werden können. |
2 | Unter Steueraussetzung dürfen befördert werden: |
a | Spirituosen: zwischen Steuerlagern; |
b | nicht denaturiertes Ethanol: zwischen Steuerlagern, zwischen Betrieben mit Verwendungsbewilligung oder zwischen Steuerlagern und Betrieben mit Verwendungsbewilligung. |
3 | Bei der Beförderung nach Absatz 2 wird der Empfänger oder die Empfängerin mit der Bestätigung des Warenempfangs steuerpflichtig. |
4 | Der Versender oder die Versenderin wird von der Steuer befreit, sobald er oder sie im Besitz der Empfangsbestätigung ist. |
5 | Die für die Ein- und die Ausfuhr zugelassenen Zolldokumente gelten als Nachweis für die Beförderung von gebrannten Wassern unter Steueraussetzung zwischen der Grenze und dem Steuerlager oder dem Betrieb mit Verwendungsbewilligung sowie umgekehrt. |
6 | Bei der Einfuhr muss die Steueraussetzung in der Zollanmeldung beantragt werden. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 31 Steueranmeldung und Gutschrift - (Art. 34 Abs. 3 AlkG) |
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1 | Steuerlagerbetriebe haben die Ein- und die Ausgänge monatlich bis zum 8. Tag des Folgemonats beim BAZG zur Veranlagung anzumelden. Gleichzeitig ist der Lagerbestand bekannt zu geben. |
2 | Ergibt sich ein Saldo zugunsten des Steuerlagerbetriebes, so wird ihm dieser gutgeschrieben oder verrechnet. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 34 Entzug und Erlöschen der Bewilligung - (Art. 34 Abs. 3 AlkG) |
|
1 | Der Entzug der Steuerlagerbewilligung erfolgt durch eine Verfügung des BAZG. |
2 | Die Bewilligung für ein Steuerlager erlischt: |
a | nach Ablauf der Befristung; |
b | infolge eines Verzichts; |
c | durch die Übertragung des Steuerlagers auf Dritte; |
d | durch die Auflösung der juristischen Person oder durch den Tod des Lagerbetreibers oder der Lagerbetreiberin; |
e | durch die Eröffnung des Konkurses über den Lagerbetreiber oder die Lagerbetreiberin. |
3 | Wird die Steuerlagerbewilligung entzogen oder erlischt sie, so ist die Steuerschuld ab diesem Zeitpunkt geschuldet. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 25 Grundsatz - (Art. 34 Abs. 2 und 3 AlkG) |
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1 | In Steuerlagern dürfen gebrannte Wasser, die im Eigentum des Lagerbetreibers oder der Lagerbetreiberin stehen, unter Steueraussetzung hergestellt, bewirtschaftet und gelagert werden. |
2 | Der Betrieb muss so eingerichtet sein, dass der Eingang, die Herstellung, die Be- oder Verarbeitung und die Entnahme der Waren nachverfolgt werden können. |
3 | Verkaufsflächen müssen sichtbar gekennzeichnet vom Steuerlager getrennt sein. |
4 | Das BAZG kann weitere Anforderungen festlegen, die im Einzelfall je nach Art der Waren und der Tätigkeiten für die Gewährleistung der Steuersicherheit erforderlich sind. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 34 Entzug und Erlöschen der Bewilligung - (Art. 34 Abs. 3 AlkG) |
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1 | Der Entzug der Steuerlagerbewilligung erfolgt durch eine Verfügung des BAZG. |
2 | Die Bewilligung für ein Steuerlager erlischt: |
a | nach Ablauf der Befristung; |
b | infolge eines Verzichts; |
c | durch die Übertragung des Steuerlagers auf Dritte; |
d | durch die Auflösung der juristischen Person oder durch den Tod des Lagerbetreibers oder der Lagerbetreiberin; |
e | durch die Eröffnung des Konkurses über den Lagerbetreiber oder die Lagerbetreiberin. |
3 | Wird die Steuerlagerbewilligung entzogen oder erlischt sie, so ist die Steuerschuld ab diesem Zeitpunkt geschuldet. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 20 - 1 Die Steuerforderung entsteht: |
|
1 | Die Steuerforderung entsteht: |
a | bei Gewerbe- sowie bei Kleinproduzenten und -produzentinnen im Zeitpunkt der Erzeugung; |
b | bei Landwirten und Landwirtinnen mit oder ohne begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf im Zeitpunkt der Weitergabe; |
c | bei Landwirten und Landwirtinnen mit begrenztem steuerfreiem Eigenbedarf auf der über die steuerfreie Höchstmenge hinaus verbrauchten Menge mit Ausstellung der Rechnung; |
d | bei Personen, die gebrannte Wasser einführen im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld nach Art. 69 des Zollgesetzes vom 18. März 20055. |
2 | Die Steuerforderung wird mit ihrer Entstehung fällig. |
3 | Die Zahlungsfrist beträgt grundsätzlich 30 Tage; bei Steuerlagern, für die eine Sicherheit geleistet wurde, beträgt sie 60 Tage. |
4 | Die Bestimmungen über die Steuerlager und die Verwendungsbewilligung sind vorbehalten. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 69 Entstehung der Zollschuld - Die Zollschuld entsteht: |
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a | im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt; |
b | falls die Zollstelle die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren angenommen hat, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden; |
c | falls die Zollanmeldung unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht oder zu einem anderen Zweck verwendet oder abgegeben werden (Art. 14 Abs. 4) oder ausserhalb der freien Periode abgegeben werden (Art. 15), oder, wenn keiner dieser Zeitpunkte feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird; oder |
d | falls die Zollanmeldung bei der Auslagerung aus einem Zollfreilager unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren ausgelagert worden sind, oder, wenn dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 30 Steuerpflicht - (Art. 34 Abs. 3 AlkG) |
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1 | Die Steuerpflicht entsteht bei der Überführung von gebrannten Wassern aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr oder bei der Feststellung nicht steuerbefreiter Fehlmengen nach Artikel 64. |
2 | Wer gebrannte Wasser unter Steueraussetzung exportiert, bleibt bis zur Feststellung der Ausfuhr durch die Zollstelle steuerpflichtig. |
3 | Für die Beförderung gelten im Übrigen die Bestimmungen von Artikel 45. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 23 - 1 Das BAZG kann die Form für die Anmeldung der hergestellten oder der aus Steuerlagern ausgelagerten Alkoholmenge vorschreiben sowie namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.44 |
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1 | Das BAZG kann die Form für die Anmeldung der hergestellten oder der aus Steuerlagern ausgelagerten Alkoholmenge vorschreiben sowie namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.44 |
1bis | Der Bundesrat regelt das Veranlagungsverfahren.45 |
2 | Jeder Steuerpflichtige ist gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind. |
3 | Die zuständigen Organe dürfen jederzeit und ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen. Der Inhaber einer Brennerei muss den zuständigen Organen den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen gestatten, ihnen jede erforderliche Auskunft erteilen, die Vorräte vorzeigen und Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege gewähren.46 |
4 | Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer wird durch das BAZG festgesetzt. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 55 Verfahren - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG) |
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1 | Die Veranlagung erfolgt aufgrund der Steueranmeldung der anmeldepflichtigen Person. Das BAZG kann die Veranlagung auch aufgrund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung. |
2 | Für die Steuerveranlagung sind das Volumen oder die Masse und der Alkoholge-halt massgebend. |
3 | Das BAZG kann die Materialien vorschreiben, die für die Feststellung der Menge der steuerpflichtigen gebrannten Wasser erforderlich sind, insbesondere die Messmittel nach der Alkoholbestimmungsverordnung vom 5. Oktober 20106. |
4 | Gewerbeproduzenten und -produzentinnen haben als Basis für die Steueranmeldung eine Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung zu führen. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 18 Zollveranlagungsgrundlage - 1 Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung. |
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1 | Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung. |
2 | Die Zollanmeldung kann von der Zollstelle berichtigt werden. |
3 | Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 23 - 1 Das BAZG kann die Form für die Anmeldung der hergestellten oder der aus Steuerlagern ausgelagerten Alkoholmenge vorschreiben sowie namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.44 |
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1 | Das BAZG kann die Form für die Anmeldung der hergestellten oder der aus Steuerlagern ausgelagerten Alkoholmenge vorschreiben sowie namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.44 |
1bis | Der Bundesrat regelt das Veranlagungsverfahren.45 |
2 | Jeder Steuerpflichtige ist gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind. |
3 | Die zuständigen Organe dürfen jederzeit und ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen. Der Inhaber einer Brennerei muss den zuständigen Organen den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen gestatten, ihnen jede erforderliche Auskunft erteilen, die Vorräte vorzeigen und Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege gewähren.46 |
4 | Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer wird durch das BAZG festgesetzt. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 23 - 1 Das BAZG kann die Form für die Anmeldung der hergestellten oder der aus Steuerlagern ausgelagerten Alkoholmenge vorschreiben sowie namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.44 |
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1 | Das BAZG kann die Form für die Anmeldung der hergestellten oder der aus Steuerlagern ausgelagerten Alkoholmenge vorschreiben sowie namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.44 |
1bis | Der Bundesrat regelt das Veranlagungsverfahren.45 |
2 | Jeder Steuerpflichtige ist gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind. |
3 | Die zuständigen Organe dürfen jederzeit und ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen. Der Inhaber einer Brennerei muss den zuständigen Organen den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen gestatten, ihnen jede erforderliche Auskunft erteilen, die Vorräte vorzeigen und Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege gewähren.46 |
4 | Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer wird durch das BAZG festgesetzt. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 55 Verfahren - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG) |
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1 | Die Veranlagung erfolgt aufgrund der Steueranmeldung der anmeldepflichtigen Person. Das BAZG kann die Veranlagung auch aufgrund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung. |
2 | Für die Steuerveranlagung sind das Volumen oder die Masse und der Alkoholge-halt massgebend. |
3 | Das BAZG kann die Materialien vorschreiben, die für die Feststellung der Menge der steuerpflichtigen gebrannten Wasser erforderlich sind, insbesondere die Messmittel nach der Alkoholbestimmungsverordnung vom 5. Oktober 20106. |
4 | Gewerbeproduzenten und -produzentinnen haben als Basis für die Steueranmeldung eine Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung zu führen. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 55 Verfahren - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG) |
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1 | Die Veranlagung erfolgt aufgrund der Steueranmeldung der anmeldepflichtigen Person. Das BAZG kann die Veranlagung auch aufgrund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung. |
2 | Für die Steuerveranlagung sind das Volumen oder die Masse und der Alkoholge-halt massgebend. |
3 | Das BAZG kann die Materialien vorschreiben, die für die Feststellung der Menge der steuerpflichtigen gebrannten Wasser erforderlich sind, insbesondere die Messmittel nach der Alkoholbestimmungsverordnung vom 5. Oktober 20106. |
4 | Gewerbeproduzenten und -produzentinnen haben als Basis für die Steueranmeldung eine Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung zu führen. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 55 Verfahren - (Art. 23 Abs. 1bis AlkG) |
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1 | Die Veranlagung erfolgt aufgrund der Steueranmeldung der anmeldepflichtigen Person. Das BAZG kann die Veranlagung auch aufgrund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung. |
2 | Für die Steuerveranlagung sind das Volumen oder die Masse und der Alkoholge-halt massgebend. |
3 | Das BAZG kann die Materialien vorschreiben, die für die Feststellung der Menge der steuerpflichtigen gebrannten Wasser erforderlich sind, insbesondere die Messmittel nach der Alkoholbestimmungsverordnung vom 5. Oktober 20106. |
4 | Gewerbeproduzenten und -produzentinnen haben als Basis für die Steueranmeldung eine Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung zu führen. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 23 - 1 Das BAZG kann die Form für die Anmeldung der hergestellten oder der aus Steuerlagern ausgelagerten Alkoholmenge vorschreiben sowie namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.44 |
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1 | Das BAZG kann die Form für die Anmeldung der hergestellten oder der aus Steuerlagern ausgelagerten Alkoholmenge vorschreiben sowie namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.44 |
1bis | Der Bundesrat regelt das Veranlagungsverfahren.45 |
2 | Jeder Steuerpflichtige ist gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind. |
3 | Die zuständigen Organe dürfen jederzeit und ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen. Der Inhaber einer Brennerei muss den zuständigen Organen den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen gestatten, ihnen jede erforderliche Auskunft erteilen, die Vorräte vorzeigen und Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege gewähren.46 |
4 | Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer wird durch das BAZG festgesetzt. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 2 Form des Behördenverkehrs - (Art. 23 AlkG) |
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a | elektronisch; oder |
b | schriftlich. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 54 - 1 Wer vorsätzlich eine in der Alkoholgesetzgebung vorgesehene Fiskalabgabe hinterzieht oder sich oder einem andern einen sonstigen unrechtmässigen Abgabevorteil, wie Erlass oder Rückerstattung von Fiskalabgaben, verschafft, wird mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen Fiskalabgabe oder des erlangten Vorteils bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich eine in der Alkoholgesetzgebung vorgesehene Fiskalabgabe hinterzieht oder sich oder einem andern einen sonstigen unrechtmässigen Abgabevorteil, wie Erlass oder Rückerstattung von Fiskalabgaben, verschafft, wird mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen Fiskalabgabe oder des erlangten Vorteils bestraft. |
2 | Wird die Widerhandlung gewerbs- oder gewohnheitsmässig begangen, so wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zudem kann auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden. |
3 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Fiskalabgabe oder des erlangten Vorteils. |
4 | Wer die Erhebung einer Fiskalabgabe vorsätzlich gefährdet oder sich oder einem andern einen sonstigen unrechtmässigen Abgabevorteil zu verschaffen versucht, insbesondere durch unrichtige Buchungen, durch Unterlassung vorgeschriebener Buchungen oder Meldungen oder durch falsche Auskünfte, wird mit Busse bis zum Dreifachen der gefährdeten Fiskalabgabe bestraft. |
5 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Einfachen der gefährdeten Fiskalabgabe. |
6 | Die Absätze 1-5 finden nur Anwendung, sofern nicht die Strafbestimmung von Artikel 14 VStrR103 zutrifft. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 62 - 1 Auf die Entrichtung der Ersatzleistung für den fiskalischen Ausfall, den das BAZG infolge einer Widerhandlung erlitten hat, gelten die Vorschriften des VStrR117 betreffend die Leistungs- und Rückleistungspflicht (Art. 12, 13 und 63) sinngemäss. |
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1 | Auf die Entrichtung der Ersatzleistung für den fiskalischen Ausfall, den das BAZG infolge einer Widerhandlung erlitten hat, gelten die Vorschriften des VStrR117 betreffend die Leistungs- und Rückleistungspflicht (Art. 12, 13 und 63) sinngemäss. |
2 | Der fiskalische Ausfall wird vom BAZG durch Verfügung im Verwaltungsverfahren geltend gemacht. Lässt er sich nicht genau ermitteln, so wird er mittels Schätzung festgelegt.118 |
3 | Hat jemand sich oder einem anderen zu Unrecht einen in der Alkoholgesetzgebung vorgesehenen Beitrag (Beihilfe) oder eine anderweitige Vergünstigung verschafft oder zu verschaffen versucht, so kann er oder der von ihm vertretene Geschäftsbetrieb während höchstens dreier Jahre vom Bezug von Beiträgen ausgeschlossen werden.119 |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 62 - 1 Auf die Entrichtung der Ersatzleistung für den fiskalischen Ausfall, den das BAZG infolge einer Widerhandlung erlitten hat, gelten die Vorschriften des VStrR117 betreffend die Leistungs- und Rückleistungspflicht (Art. 12, 13 und 63) sinngemäss. |
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1 | Auf die Entrichtung der Ersatzleistung für den fiskalischen Ausfall, den das BAZG infolge einer Widerhandlung erlitten hat, gelten die Vorschriften des VStrR117 betreffend die Leistungs- und Rückleistungspflicht (Art. 12, 13 und 63) sinngemäss. |
2 | Der fiskalische Ausfall wird vom BAZG durch Verfügung im Verwaltungsverfahren geltend gemacht. Lässt er sich nicht genau ermitteln, so wird er mittels Schätzung festgelegt.118 |
3 | Hat jemand sich oder einem anderen zu Unrecht einen in der Alkoholgesetzgebung vorgesehenen Beitrag (Beihilfe) oder eine anderweitige Vergünstigung verschafft oder zu verschaffen versucht, so kann er oder der von ihm vertretene Geschäftsbetrieb während höchstens dreier Jahre vom Bezug von Beiträgen ausgeschlossen werden.119 |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
|
1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 34 - 1 Für die Veranlagung, den Bezug und die Sicherstellung der an der Grenze zu erhebenden Steuer finden die Vorschriften der Zollgesetzgebung Anwendung. |
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1 | Für die Veranlagung, den Bezug und die Sicherstellung der an der Grenze zu erhebenden Steuer finden die Vorschriften der Zollgesetzgebung Anwendung. |
2 | Der Bundesrat kann vorsehen, dass Betriebe, welche die erforderlichen Sicherheiten bieten, gebrannte Wasser in einem Steuerlager unter Steueraussetzung herstellen, befördern, bewirtschaften und lagern dürfen. |
3 | Er regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Steuerlager bewilligt werden kann und zu betreiben ist. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 25 Grundsatz - (Art. 34 Abs. 2 und 3 AlkG) |
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1 | In Steuerlagern dürfen gebrannte Wasser, die im Eigentum des Lagerbetreibers oder der Lagerbetreiberin stehen, unter Steueraussetzung hergestellt, bewirtschaftet und gelagert werden. |
2 | Der Betrieb muss so eingerichtet sein, dass der Eingang, die Herstellung, die Be- oder Verarbeitung und die Entnahme der Waren nachverfolgt werden können. |
3 | Verkaufsflächen müssen sichtbar gekennzeichnet vom Steuerlager getrennt sein. |
4 | Das BAZG kann weitere Anforderungen festlegen, die im Einzelfall je nach Art der Waren und der Tätigkeiten für die Gewährleistung der Steuersicherheit erforderlich sind. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 34 - 1 Für die Veranlagung, den Bezug und die Sicherstellung der an der Grenze zu erhebenden Steuer finden die Vorschriften der Zollgesetzgebung Anwendung. |
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1 | Für die Veranlagung, den Bezug und die Sicherstellung der an der Grenze zu erhebenden Steuer finden die Vorschriften der Zollgesetzgebung Anwendung. |
2 | Der Bundesrat kann vorsehen, dass Betriebe, welche die erforderlichen Sicherheiten bieten, gebrannte Wasser in einem Steuerlager unter Steueraussetzung herstellen, befördern, bewirtschaften und lagern dürfen. |
3 | Er regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Steuerlager bewilligt werden kann und zu betreiben ist. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 31 Steueranmeldung und Gutschrift - (Art. 34 Abs. 3 AlkG) |
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1 | Steuerlagerbetriebe haben die Ein- und die Ausgänge monatlich bis zum 8. Tag des Folgemonats beim BAZG zur Veranlagung anzumelden. Gleichzeitig ist der Lagerbestand bekannt zu geben. |
2 | Ergibt sich ein Saldo zugunsten des Steuerlagerbetriebes, so wird ihm dieser gutgeschrieben oder verrechnet. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 30 Steuerpflicht - (Art. 34 Abs. 3 AlkG) |
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1 | Die Steuerpflicht entsteht bei der Überführung von gebrannten Wassern aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr oder bei der Feststellung nicht steuerbefreiter Fehlmengen nach Artikel 64. |
2 | Wer gebrannte Wasser unter Steueraussetzung exportiert, bleibt bis zur Feststellung der Ausfuhr durch die Zollstelle steuerpflichtig. |
3 | Für die Beförderung gelten im Übrigen die Bestimmungen von Artikel 45. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 31 Steueranmeldung und Gutschrift - (Art. 34 Abs. 3 AlkG) |
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1 | Steuerlagerbetriebe haben die Ein- und die Ausgänge monatlich bis zum 8. Tag des Folgemonats beim BAZG zur Veranlagung anzumelden. Gleichzeitig ist der Lagerbestand bekannt zu geben. |
2 | Ergibt sich ein Saldo zugunsten des Steuerlagerbetriebes, so wird ihm dieser gutgeschrieben oder verrechnet. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 31 Steueranmeldung und Gutschrift - (Art. 34 Abs. 3 AlkG) |
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1 | Steuerlagerbetriebe haben die Ein- und die Ausgänge monatlich bis zum 8. Tag des Folgemonats beim BAZG zur Veranlagung anzumelden. Gleichzeitig ist der Lagerbestand bekannt zu geben. |
2 | Ergibt sich ein Saldo zugunsten des Steuerlagerbetriebes, so wird ihm dieser gutgeschrieben oder verrechnet. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 31 Steueranmeldung und Gutschrift - (Art. 34 Abs. 3 AlkG) |
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1 | Steuerlagerbetriebe haben die Ein- und die Ausgänge monatlich bis zum 8. Tag des Folgemonats beim BAZG zur Veranlagung anzumelden. Gleichzeitig ist der Lagerbestand bekannt zu geben. |
2 | Ergibt sich ein Saldo zugunsten des Steuerlagerbetriebes, so wird ihm dieser gutgeschrieben oder verrechnet. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 30 Steuerpflicht - (Art. 34 Abs. 3 AlkG) |
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1 | Die Steuerpflicht entsteht bei der Überführung von gebrannten Wassern aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr oder bei der Feststellung nicht steuerbefreiter Fehlmengen nach Artikel 64. |
2 | Wer gebrannte Wasser unter Steueraussetzung exportiert, bleibt bis zur Feststellung der Ausfuhr durch die Zollstelle steuerpflichtig. |
3 | Für die Beförderung gelten im Übrigen die Bestimmungen von Artikel 45. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 30 Steuerpflicht - (Art. 34 Abs. 3 AlkG) |
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1 | Die Steuerpflicht entsteht bei der Überführung von gebrannten Wassern aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr oder bei der Feststellung nicht steuerbefreiter Fehlmengen nach Artikel 64. |
2 | Wer gebrannte Wasser unter Steueraussetzung exportiert, bleibt bis zur Feststellung der Ausfuhr durch die Zollstelle steuerpflichtig. |
3 | Für die Beförderung gelten im Übrigen die Bestimmungen von Artikel 45. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 64 - 1 Gewerbeproduzenten und -produzentinnen können bei der Herstellung, dem Umbrand, der Fabrikation und der Abfüllung von Spirituosen Fehlmengen geltend machen. |
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1 | Gewerbeproduzenten und -produzentinnen können bei der Herstellung, dem Umbrand, der Fabrikation und der Abfüllung von Spirituosen Fehlmengen geltend machen. |
2 | Steuerlagerbetreiber und -betreiberinnen können darüber hinaus Fehlmengen bei der Lagerung unversteuerter Spirituosen geltend machen. |
3 | Die Fehlmengenregelung bei Spirituosen wird sinngemäss auf steuerpflichtiges Ethanol angewendet. |
4 | Das EFD legt die Fehlmengen fest, die als steuerbefreit anerkannt werden. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 45 - 1 Jede Beförderung von Spirituosen und nicht denaturiertem Ethanol unter Steueraussetzung muss belegt werden können. |
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1 | Jede Beförderung von Spirituosen und nicht denaturiertem Ethanol unter Steueraussetzung muss belegt werden können. |
2 | Unter Steueraussetzung dürfen befördert werden: |
a | Spirituosen: zwischen Steuerlagern; |
b | nicht denaturiertes Ethanol: zwischen Steuerlagern, zwischen Betrieben mit Verwendungsbewilligung oder zwischen Steuerlagern und Betrieben mit Verwendungsbewilligung. |
3 | Bei der Beförderung nach Absatz 2 wird der Empfänger oder die Empfängerin mit der Bestätigung des Warenempfangs steuerpflichtig. |
4 | Der Versender oder die Versenderin wird von der Steuer befreit, sobald er oder sie im Besitz der Empfangsbestätigung ist. |
5 | Die für die Ein- und die Ausfuhr zugelassenen Zolldokumente gelten als Nachweis für die Beförderung von gebrannten Wassern unter Steueraussetzung zwischen der Grenze und dem Steuerlager oder dem Betrieb mit Verwendungsbewilligung sowie umgekehrt. |
6 | Bei der Einfuhr muss die Steueraussetzung in der Zollanmeldung beantragt werden. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 30 Steuerpflicht - (Art. 34 Abs. 3 AlkG) |
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1 | Die Steuerpflicht entsteht bei der Überführung von gebrannten Wassern aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr oder bei der Feststellung nicht steuerbefreiter Fehlmengen nach Artikel 64. |
2 | Wer gebrannte Wasser unter Steueraussetzung exportiert, bleibt bis zur Feststellung der Ausfuhr durch die Zollstelle steuerpflichtig. |
3 | Für die Beförderung gelten im Übrigen die Bestimmungen von Artikel 45. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 31 Steueranmeldung und Gutschrift - (Art. 34 Abs. 3 AlkG) |
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1 | Steuerlagerbetriebe haben die Ein- und die Ausgänge monatlich bis zum 8. Tag des Folgemonats beim BAZG zur Veranlagung anzumelden. Gleichzeitig ist der Lagerbestand bekannt zu geben. |
2 | Ergibt sich ein Saldo zugunsten des Steuerlagerbetriebes, so wird ihm dieser gutgeschrieben oder verrechnet. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 34 - 1 Für die Veranlagung, den Bezug und die Sicherstellung der an der Grenze zu erhebenden Steuer finden die Vorschriften der Zollgesetzgebung Anwendung. |
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1 | Für die Veranlagung, den Bezug und die Sicherstellung der an der Grenze zu erhebenden Steuer finden die Vorschriften der Zollgesetzgebung Anwendung. |
2 | Der Bundesrat kann vorsehen, dass Betriebe, welche die erforderlichen Sicherheiten bieten, gebrannte Wasser in einem Steuerlager unter Steueraussetzung herstellen, befördern, bewirtschaften und lagern dürfen. |
3 | Er regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Steuerlager bewilligt werden kann und zu betreiben ist. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 30 Steuerpflicht - (Art. 34 Abs. 3 AlkG) |
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1 | Die Steuerpflicht entsteht bei der Überführung von gebrannten Wassern aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr oder bei der Feststellung nicht steuerbefreiter Fehlmengen nach Artikel 64. |
2 | Wer gebrannte Wasser unter Steueraussetzung exportiert, bleibt bis zur Feststellung der Ausfuhr durch die Zollstelle steuerpflichtig. |
3 | Für die Beförderung gelten im Übrigen die Bestimmungen von Artikel 45. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 31 Steueranmeldung und Gutschrift - (Art. 34 Abs. 3 AlkG) |
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1 | Steuerlagerbetriebe haben die Ein- und die Ausgänge monatlich bis zum 8. Tag des Folgemonats beim BAZG zur Veranlagung anzumelden. Gleichzeitig ist der Lagerbestand bekannt zu geben. |
2 | Ergibt sich ein Saldo zugunsten des Steuerlagerbetriebes, so wird ihm dieser gutgeschrieben oder verrechnet. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 34 - 1 Für die Veranlagung, den Bezug und die Sicherstellung der an der Grenze zu erhebenden Steuer finden die Vorschriften der Zollgesetzgebung Anwendung. |
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1 | Für die Veranlagung, den Bezug und die Sicherstellung der an der Grenze zu erhebenden Steuer finden die Vorschriften der Zollgesetzgebung Anwendung. |
2 | Der Bundesrat kann vorsehen, dass Betriebe, welche die erforderlichen Sicherheiten bieten, gebrannte Wasser in einem Steuerlager unter Steueraussetzung herstellen, befördern, bewirtschaften und lagern dürfen. |
3 | Er regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Steuerlager bewilligt werden kann und zu betreiben ist. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 30 Steuerpflicht - (Art. 34 Abs. 3 AlkG) |
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1 | Die Steuerpflicht entsteht bei der Überführung von gebrannten Wassern aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr oder bei der Feststellung nicht steuerbefreiter Fehlmengen nach Artikel 64. |
2 | Wer gebrannte Wasser unter Steueraussetzung exportiert, bleibt bis zur Feststellung der Ausfuhr durch die Zollstelle steuerpflichtig. |
3 | Für die Beförderung gelten im Übrigen die Bestimmungen von Artikel 45. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 31 Steueranmeldung und Gutschrift - (Art. 34 Abs. 3 AlkG) |
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1 | Steuerlagerbetriebe haben die Ein- und die Ausgänge monatlich bis zum 8. Tag des Folgemonats beim BAZG zur Veranlagung anzumelden. Gleichzeitig ist der Lagerbestand bekannt zu geben. |
2 | Ergibt sich ein Saldo zugunsten des Steuerlagerbetriebes, so wird ihm dieser gutgeschrieben oder verrechnet. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 34 - 1 Für die Veranlagung, den Bezug und die Sicherstellung der an der Grenze zu erhebenden Steuer finden die Vorschriften der Zollgesetzgebung Anwendung. |
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1 | Für die Veranlagung, den Bezug und die Sicherstellung der an der Grenze zu erhebenden Steuer finden die Vorschriften der Zollgesetzgebung Anwendung. |
2 | Der Bundesrat kann vorsehen, dass Betriebe, welche die erforderlichen Sicherheiten bieten, gebrannte Wasser in einem Steuerlager unter Steueraussetzung herstellen, befördern, bewirtschaften und lagern dürfen. |
3 | Er regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Steuerlager bewilligt werden kann und zu betreiben ist. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 45 - 1 Jede Beförderung von Spirituosen und nicht denaturiertem Ethanol unter Steueraussetzung muss belegt werden können. |
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1 | Jede Beförderung von Spirituosen und nicht denaturiertem Ethanol unter Steueraussetzung muss belegt werden können. |
2 | Unter Steueraussetzung dürfen befördert werden: |
a | Spirituosen: zwischen Steuerlagern; |
b | nicht denaturiertes Ethanol: zwischen Steuerlagern, zwischen Betrieben mit Verwendungsbewilligung oder zwischen Steuerlagern und Betrieben mit Verwendungsbewilligung. |
3 | Bei der Beförderung nach Absatz 2 wird der Empfänger oder die Empfängerin mit der Bestätigung des Warenempfangs steuerpflichtig. |
4 | Der Versender oder die Versenderin wird von der Steuer befreit, sobald er oder sie im Besitz der Empfangsbestätigung ist. |
5 | Die für die Ein- und die Ausfuhr zugelassenen Zolldokumente gelten als Nachweis für die Beförderung von gebrannten Wassern unter Steueraussetzung zwischen der Grenze und dem Steuerlager oder dem Betrieb mit Verwendungsbewilligung sowie umgekehrt. |
6 | Bei der Einfuhr muss die Steueraussetzung in der Zollanmeldung beantragt werden. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 34 - 1 Für die Veranlagung, den Bezug und die Sicherstellung der an der Grenze zu erhebenden Steuer finden die Vorschriften der Zollgesetzgebung Anwendung. |
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1 | Für die Veranlagung, den Bezug und die Sicherstellung der an der Grenze zu erhebenden Steuer finden die Vorschriften der Zollgesetzgebung Anwendung. |
2 | Der Bundesrat kann vorsehen, dass Betriebe, welche die erforderlichen Sicherheiten bieten, gebrannte Wasser in einem Steuerlager unter Steueraussetzung herstellen, befördern, bewirtschaften und lagern dürfen. |
3 | Er regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Steuerlager bewilligt werden kann und zu betreiben ist. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 30 Steuerpflicht - (Art. 34 Abs. 3 AlkG) |
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1 | Die Steuerpflicht entsteht bei der Überführung von gebrannten Wassern aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr oder bei der Feststellung nicht steuerbefreiter Fehlmengen nach Artikel 64. |
2 | Wer gebrannte Wasser unter Steueraussetzung exportiert, bleibt bis zur Feststellung der Ausfuhr durch die Zollstelle steuerpflichtig. |
3 | Für die Beförderung gelten im Übrigen die Bestimmungen von Artikel 45. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 31 Steueranmeldung und Gutschrift - (Art. 34 Abs. 3 AlkG) |
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1 | Steuerlagerbetriebe haben die Ein- und die Ausgänge monatlich bis zum 8. Tag des Folgemonats beim BAZG zur Veranlagung anzumelden. Gleichzeitig ist der Lagerbestand bekannt zu geben. |
2 | Ergibt sich ein Saldo zugunsten des Steuerlagerbetriebes, so wird ihm dieser gutgeschrieben oder verrechnet. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 45 - 1 Jede Beförderung von Spirituosen und nicht denaturiertem Ethanol unter Steueraussetzung muss belegt werden können. |
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1 | Jede Beförderung von Spirituosen und nicht denaturiertem Ethanol unter Steueraussetzung muss belegt werden können. |
2 | Unter Steueraussetzung dürfen befördert werden: |
a | Spirituosen: zwischen Steuerlagern; |
b | nicht denaturiertes Ethanol: zwischen Steuerlagern, zwischen Betrieben mit Verwendungsbewilligung oder zwischen Steuerlagern und Betrieben mit Verwendungsbewilligung. |
3 | Bei der Beförderung nach Absatz 2 wird der Empfänger oder die Empfängerin mit der Bestätigung des Warenempfangs steuerpflichtig. |
4 | Der Versender oder die Versenderin wird von der Steuer befreit, sobald er oder sie im Besitz der Empfangsbestätigung ist. |
5 | Die für die Ein- und die Ausfuhr zugelassenen Zolldokumente gelten als Nachweis für die Beförderung von gebrannten Wassern unter Steueraussetzung zwischen der Grenze und dem Steuerlager oder dem Betrieb mit Verwendungsbewilligung sowie umgekehrt. |
6 | Bei der Einfuhr muss die Steueraussetzung in der Zollanmeldung beantragt werden. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 34 - 1 Für die Veranlagung, den Bezug und die Sicherstellung der an der Grenze zu erhebenden Steuer finden die Vorschriften der Zollgesetzgebung Anwendung. |
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1 | Für die Veranlagung, den Bezug und die Sicherstellung der an der Grenze zu erhebenden Steuer finden die Vorschriften der Zollgesetzgebung Anwendung. |
2 | Der Bundesrat kann vorsehen, dass Betriebe, welche die erforderlichen Sicherheiten bieten, gebrannte Wasser in einem Steuerlager unter Steueraussetzung herstellen, befördern, bewirtschaften und lagern dürfen. |
3 | Er regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Steuerlager bewilligt werden kann und zu betreiben ist. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 34 - 1 Für die Veranlagung, den Bezug und die Sicherstellung der an der Grenze zu erhebenden Steuer finden die Vorschriften der Zollgesetzgebung Anwendung. |
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1 | Für die Veranlagung, den Bezug und die Sicherstellung der an der Grenze zu erhebenden Steuer finden die Vorschriften der Zollgesetzgebung Anwendung. |
2 | Der Bundesrat kann vorsehen, dass Betriebe, welche die erforderlichen Sicherheiten bieten, gebrannte Wasser in einem Steuerlager unter Steueraussetzung herstellen, befördern, bewirtschaften und lagern dürfen. |
3 | Er regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Steuerlager bewilligt werden kann und zu betreiben ist. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 34 - 1 Für die Veranlagung, den Bezug und die Sicherstellung der an der Grenze zu erhebenden Steuer finden die Vorschriften der Zollgesetzgebung Anwendung. |
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1 | Für die Veranlagung, den Bezug und die Sicherstellung der an der Grenze zu erhebenden Steuer finden die Vorschriften der Zollgesetzgebung Anwendung. |
2 | Der Bundesrat kann vorsehen, dass Betriebe, welche die erforderlichen Sicherheiten bieten, gebrannte Wasser in einem Steuerlager unter Steueraussetzung herstellen, befördern, bewirtschaften und lagern dürfen. |
3 | Er regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Steuerlager bewilligt werden kann und zu betreiben ist. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 30 Steuerpflicht - (Art. 34 Abs. 3 AlkG) |
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1 | Die Steuerpflicht entsteht bei der Überführung von gebrannten Wassern aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr oder bei der Feststellung nicht steuerbefreiter Fehlmengen nach Artikel 64. |
2 | Wer gebrannte Wasser unter Steueraussetzung exportiert, bleibt bis zur Feststellung der Ausfuhr durch die Zollstelle steuerpflichtig. |
3 | Für die Beförderung gelten im Übrigen die Bestimmungen von Artikel 45. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 31 Steueranmeldung und Gutschrift - (Art. 34 Abs. 3 AlkG) |
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1 | Steuerlagerbetriebe haben die Ein- und die Ausgänge monatlich bis zum 8. Tag des Folgemonats beim BAZG zur Veranlagung anzumelden. Gleichzeitig ist der Lagerbestand bekannt zu geben. |
2 | Ergibt sich ein Saldo zugunsten des Steuerlagerbetriebes, so wird ihm dieser gutgeschrieben oder verrechnet. |
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz AlkG Art. 34 - 1 Für die Veranlagung, den Bezug und die Sicherstellung der an der Grenze zu erhebenden Steuer finden die Vorschriften der Zollgesetzgebung Anwendung. |
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1 | Für die Veranlagung, den Bezug und die Sicherstellung der an der Grenze zu erhebenden Steuer finden die Vorschriften der Zollgesetzgebung Anwendung. |
2 | Der Bundesrat kann vorsehen, dass Betriebe, welche die erforderlichen Sicherheiten bieten, gebrannte Wasser in einem Steuerlager unter Steueraussetzung herstellen, befördern, bewirtschaften und lagern dürfen. |
3 | Er regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Steuerlager bewilligt werden kann und zu betreiben ist. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 30 Steuerpflicht - (Art. 34 Abs. 3 AlkG) |
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1 | Die Steuerpflicht entsteht bei der Überführung von gebrannten Wassern aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr oder bei der Feststellung nicht steuerbefreiter Fehlmengen nach Artikel 64. |
2 | Wer gebrannte Wasser unter Steueraussetzung exportiert, bleibt bis zur Feststellung der Ausfuhr durch die Zollstelle steuerpflichtig. |
3 | Für die Beförderung gelten im Übrigen die Bestimmungen von Artikel 45. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 31 Steueranmeldung und Gutschrift - (Art. 34 Abs. 3 AlkG) |
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1 | Steuerlagerbetriebe haben die Ein- und die Ausgänge monatlich bis zum 8. Tag des Folgemonats beim BAZG zur Veranlagung anzumelden. Gleichzeitig ist der Lagerbestand bekannt zu geben. |
2 | Ergibt sich ein Saldo zugunsten des Steuerlagerbetriebes, so wird ihm dieser gutgeschrieben oder verrechnet. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
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1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 31 Steueranmeldung und Gutschrift - (Art. 34 Abs. 3 AlkG) |
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1 | Steuerlagerbetriebe haben die Ein- und die Ausgänge monatlich bis zum 8. Tag des Folgemonats beim BAZG zur Veranlagung anzumelden. Gleichzeitig ist der Lagerbestand bekannt zu geben. |
2 | Ergibt sich ein Saldo zugunsten des Steuerlagerbetriebes, so wird ihm dieser gutgeschrieben oder verrechnet. |
SR 680.11 Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV) AlkV Art. 31 Steueranmeldung und Gutschrift - (Art. 34 Abs. 3 AlkG) |
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1 | Steuerlagerbetriebe haben die Ein- und die Ausgänge monatlich bis zum 8. Tag des Folgemonats beim BAZG zur Veranlagung anzumelden. Gleichzeitig ist der Lagerbestand bekannt zu geben. |
2 | Ergibt sich ein Saldo zugunsten des Steuerlagerbetriebes, so wird ihm dieser gutgeschrieben oder verrechnet. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |