Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-2988/2013

Urteil vom 23. Mai 2016

Richter Andreas Trommer (Vorsitz),

Richterin Franziska Schneider,
Besetzung
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,

Gerichtsschreiber Julius Longauer.

A._______,

Parteien Beschwerdeführer,

vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenrente (Verfügung vom 14. Mai 2013)

Sachverhalt:

A.
Der 1953 geborene, in Serbien wohnhafte serbische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) arbeitete von 1980 bis 1999 als Maurer/Bauarbeiter in der Schweiz und leistete in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: IV-act.] 12/3). Nach seiner Rückkehr nach Serbien ging der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nach.

B.
Mit "vorläufigem Beschluss" des serbischen Versicherungsträgers vom 2. März 2010 wurde der Beschwerdeführer ab dem 2. September 2009 wegen Krankheit als voll arbeitsunfähig eingestuft, und es wurde ihm ab diesem Zeitpunkt eine IV-Rente zugesprochen. Als Datum des verfahrensauslösenden Gesuchs war der 21. Januar 2008 vermerkt (IV-act. 15, Übersetzung ins Deutsche vgl. Akten des Rechtsmittelverfahrens [Rek-act.] 15).

C.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gelangte bereits mit Schreiben 25. August 2009, 13. November 2009 und 15. April 2010 an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, nachfolgend Vorinstanz) und erkundigte sich, ob sie vom serbischen Versicherungsträger die Anmeldung des Beschwerdeführers zum Bezug von IV-Leistungen erhalten habe (IV-act. 7, 10, 14). Dies geschah erst am 9. September 2010 mit dem Eingang eines vom Beschwerdeführer unterzeichneten und vom serbischen Versicherungsträger der IVSTA übermittelten Antragsformulars "YU/CH 4" zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV-act. 17, 18). Das Antragsformular war zur Bestätigung seiner inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit mit Stempel und Unterschrift des serbischen Versicherungsträgers versehen, datiert vom 25. August 2010. Von wann das Gesuch datierte und wann es beim serbischen Versicherungsträger einging, war auf dem Antragsformular nicht vermerkt.

D.
In der Folge nahm die Vorinstanz Abklärungen vor, indem sie beim Beschwerdeführer und beim serbischen Versicherungsträger zusätzliche Angaben und Akten einholte (Fragebogen für den Versicherten [EU] [IV-act. 29], Fragebogen für den Versicherten [IV-act. 95/1], Fragebogen für den Arbeitgeber über die Arbeits- und Lohnverhältnisse von Unselbständigerwerbenden [IV-act. 95/3], Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten [IV-act. 105], diverse medizinische Unterlagen [IV-act. 21/4, 31-33, 44-45, 49, 59, 85, 87, 90-91, 97, Übersetzungen ins Deutsche bzw. Französische vgl. IV-act. 21/1, 65-79, 90-91, 98]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers liess seinerseits der Vorinstanz einen Beschluss des serbischen Versicherungsträgers vom 2. März 2010 über die Zusprechung einer IV-Rente zukommen (IV-act. 15, vgl. oben B).

E.
Dr. med. B._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst Rhône (nachfolgend: RAD) äusserte sich am 8. Januar 2013 ein erstes Mal zum Fall (IV-act. 100). Er erachtete den Beschwerdeführer seit dem 27. September 2007 im erwerblichen Bereich als zu 100% arbeitsunfähig. Auf ein Ersuchen der Vorinstanz um Vornahme einer Bewertung nach der spezifischen Methode gab Dr. med. B._______ am 2. April 2013 eine zweite Stellungnahme ab (IV act.107), in der er die Einschränkung des Beschwerdeführers im Haushalt mit 40% bewertete.

F.
Mit Vorbescheid vom 18. April 2013, der die Anmeldung des Beschwerdeführers zum Bezug von IV-Leistungen auf den 25. August 2010 datierte, stellte die IVSTA dem Beschwerdeführer eine Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-act. 108). Aus den Akten, so die Vorinstanz, gehe nämlich hervor, dass im bisherigen Aufgabenbereich eine Arbeitsunfähigkeit von 40% bestehe. Ein Invaliditätsgrad in dieser Höhe vermittle keinen Anspruch auf eine Rente.

G.
Nach Einsichtnahme in die Akten nahm der Beschwerdeführer am 6. Mai 2013 durch seinen Rechtsvertreter Stellung zum Vorbescheid. Er beantragte eine ganze IV-Rente, die ihm rückwirkend auf den Zeitpunkt des Ablaufs von 12 Monaten nach dem ersten, beim Versicherungsträger eingereichten Gesuch zuzusprechen sei (IV-act. 111).

Der Beschwerdeführer beanstandete, dass die Vorinstanz den 25. August 2010, das Datum der Beglaubigung des Antragsformulars YU/CH 4 durch den serbischen Versicherungsträger, als Datum der Anmeldung annehme - den Akten des serbischen Versicherungsträgers seien andere, teilweise unterschiedliche Anmeldedaten zu entnehmen - und beantragte, vom serbischen Versicherungsträger das genaue Datum des Gesuchs zu erfragen. Aus dem Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten gehe ferner hervor, dass nicht nur auf dem Arbeitsmarkt, sondern auch für Arbeiten im Haushalt eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bestehe. Dennoch habe der RAD-Arzt für den Haushalt eine Arbeitsunfähigkeit von 40% festgestellt. Eine solche Beurteilung könne aufgrund der ausführlichen spezialärztlichen Dokumentation nicht akzeptiert werden.

H.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2013 wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab (IV act. 112).

Zur Begründung hielt die Vorinstanz daran fest, dass im bisherigen Aufgabenbereich des Beschwerdeführers eine Arbeitsunfähigkeit von 40% bestehe, was kein Recht auf eine Rente vermittle. Ergänzend führte sie aus, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers nichts an der Richtigkeit des Vorbescheids ändern könnten. Der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben nach April 1999 nicht mehr gearbeitet. Die Arbeitsunfähigkeit sei im September 2007 eingetreten. Daher sei der Beschwerdeführer nach der spezifischen Methode zu bewerten. Nach nochmaliger Durchsicht der Unterlagen bleibe auch das Antragsdatum unverändert.

I.
Am 24. Mai 2013 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die vorgenannte Verfügung (Rek-act. 1). Er beantragte deren Aufhebung und die Zusprechung einer ganzen IV-Rente spätestens ab 1. August 2008. Eventualiter sei die Sache erneut abzuklären.

Begründend wird festgehalten, dass beim serbischen Versicherungsträger erfragt werden müsse, wann er das erste Mal ein Gesuch um IV-Leistungen eingereicht habe. Sodann wird geltend gemacht, dass Dr. med. B._______ vom RAD als Spezialarzt für Allgemeine Medizin nicht in der Lage sei, sämtliche Beschwerden des Beschwerdeführers (physische und psychische) und so auch nicht dessen Arbeitsfähigkeit im Haushalt zu beurteilen. In seiner ersten Stellungnahme habe der genannte RAD-Arzt ab dem 27. September 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% für die bisherige Arbeit und Verweisungstätigkeiten bestätigt. Derselbe RAD-Arzt stelle in seiner zweiten Stellungnahme nur eine Einschränkung von 40% für Tätigkeiten im Haushalt fest. Aus der vollständigen medizinischen Dokumentation sowie dem Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten gehe aber klar hervor, dass der Beschwerdeführer auch im Haushalt zu 100% arbeitsunfähig sei. Sämtliche Tätigkeiten im Haushalt würden von der Ehefrau und der Tochter erledigt. Ungeachtet nach welcher Methode der Invaliditätsgrad bewertet werden müsse, seien die Voraussetzungen für die Zusprechung einer ganzen IV-Rente erfüllt.

J.
Mit Eingabe vom 26. August 2013 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit einem Beschluss des serbischen Versicherungsträgers vom 11. April 2006 sowie vier neueren ärztlichen Berichten zusätzliche Dokumente zu den Akten (Rek-act. 6, Übersetzungen ins Deutsche vgl. Rek-act. 15 und 19).

K.
Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 10).

Was das Anmeldedatum anbetrifft erachtete die Vorinstanz weitere Abklärungen als obsolet, weil eine rentenbegründende Invalidität ohnehin nicht bestehe. Ansonsten hielt die Vorinstanz fest, dass sich der beurteilende RAD-Arzt aufgrund der ihm vorliegenden heimatlichen Facharztberichte durchaus ein deutliches und schlüssiges Bild der psychischen wie auch physischen Leiden habe bilden können, insofern der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit keine konkreten Indizien entgegenstünden. Im seinem Bericht vom 8. Januar 2013 gelange der RAD-Arzt zur Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner neuropsychologischen/epileptischen Anfälle seit dem 27. September 2007 nicht mehr arbeitsfähig sei. Gemäss Fragebogen für Versicherte (IV-act. 29) habe der Beschwerdeführer jedoch seit seiner Arbeitsaufgabe im April 1999 nicht mehr gearbeitet und seit seiner Rückkehr nach Serbien nur noch haushälterische und eigenlandwirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt, weshalb für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die spezifische Methode des Betätigungsvergleichs anzuwenden gewesen sei mit der Folge, dass die Einschätzung eine Invalidität von 40% ergeben habe. An dieser Schlussfolgerung vermöchten auch die beschwerdeweise neu eigereichten Medizinalberichte nichts zu ändern, enthielten sie doch keine objektiven Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Gesundheit des Beschwerdeführers (gemäss Bericht des RAD-Arztes vom 1. Oktober 2013, IV-act. 114).

L.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hielt mit Replik vom 13. November 2013 vollumfänglich an seinem Rechtsmittel fest (Rek-act. 12). Er sei weiterhin der Auffassung, dass ein Arzt für Allgemeine Medizin nicht in der Lage sei, die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen.

M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das vorliegende Verfahren richtet sich subsidiär nach dem VwVG, soweit nicht das VGG etwas anderes bestimmt oder Bestimmungen des IVG (SR 831.20) bzw. des ATSG (SR 830.1) anwendbar sind (vgl. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG; Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
Bst. dbis VwVG; Art. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen - Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
ATSG; 1 Abs. 1 IVG). Dabei finden grundsätzlich die im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung geltenden Verfahrensvorschriften Anwendung (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2).

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG414 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.416
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.417 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.418
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG419 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.420
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005421 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.422
IVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigt (Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG; Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), ist darauf einzutreten.

2.

2.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, 127 II 264 E. 1b).

Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht, die angefochtene Verfügung unter schlichtweg allen denkbaren rechtlichen Aspekten zu prüfen. Es darf sich bei seiner Prüfung auf Punkte beschränken, die von den Parteien gerügt werden oder deren Überprüfung die Aktenlage nahe legt (vgl. Urteil des BVGer C-2646/2013 vom 27. Mai 2015 E. 3.2 m.H.; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 61 N. 45).

2.3 Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hat nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Auch das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).

2.4 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, m.H.).

2.5 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b).

3.
Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen Schweiz-Jugoslawien, SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, 122 V 381 E. 1 m.H.). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit einer Reihe von Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit den Republiken Serbien bzw. (nach deren Unabhängigkeitserklärung) Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als serbischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Serbien findet weiterhin das Sozialversicherungsabkommen Schweiz-Jugoslawien Anwendung (vgl. Urteil des BVGer C-5367/2013 vom 20. Juli 2015 E. 3.1). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere dem ATSG, dem IVG und den dazugehörenden Verordnungen.

4.

4.1 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 11 E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1).

4.2 Im vorliegenden Verfahren finden Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 14. Mai 2013 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG in der Fassung der Bundesgesetze vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 [4. IV-Revision, AS 2003 3837], vom 6. Oktober 2006, in Kraft seit 1. Januar 2008 [5. IV-Revision; AS 2007 5129] sowie vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012 [IV-Revision 6a; AS 2011 5659] mit den entsprechenden Fassungen der IVV [SR 831.201, AS 1992 1251, 2003 3859, 2007 5155, 2011 5679]).

4.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 14. Mai 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen grundsätzlich Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 9C_803/2009 vom 25. März 2010 E. 5).

5.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG) und beim Eintritt der Invalidität - so Art. 36 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 36 Bezügerkreis und Berechnung - 1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.228
1    Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.228
2    Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG229 sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.230
3    ...231
4    Beiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet wurden, werden angerechnet.
IVG - während mindestens drei vollen Jahren AHV/IV-Beiträge geleistet hat (vgl. Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 36 N 3). Letztgenannte Voraussetzung ist im Falle des Beschwerdeführers zweifelsohne erfüllt.

6.

6.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG); sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG).

6.2 Invalidisierenden Charakter können auch psychische und psychosomatische Leiden haben. Dies allerdings nur dann, wenn sie aus objektiver Sicht als unüberwindbar scheinen. In einem Leitentscheid aus dem Jahr 2004 hatte das Bundesgericht festgehalten, dass neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten mit Krankheitswert eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG zu bewirken vermögen (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.1). Gemäss diesem Urteil und nachfolgenden Entscheiden galt aber grundsätzlich die (widerlegbare) Vermutung, dass somatoforme und vergleichbare psychosomatische Leiden mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar seien. Diese, die grundsätzliche Vermutung betreffende Praxis hat das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 aufgegeben. Es hat allerdings betont, dass nach wie vor eine invalidisierende Erwerbsunfähigkeit nur dann vorliegen kann, wenn sie aus objektiver Sicht als unüberwindbar scheint; hierfür trage die versicherte Person wie bisher die Beweislast (vgl. zitierter BGE 141 V 281 E. 3.7, Urteil des BVGer C 2261/2013 vom 25. September 2015 E. 7.2).

6.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (Bst. c). Der Rentenanspruch beginnt gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung (5. IV-Revision) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 29 Geltendmachung des Leistungsanspruchs - 1 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
1    Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
2    Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind.
3    Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird.
ATSG. Fällt der Versicherungsfall noch in die Geltung der 4. IV-Revision, kann bis zu zwölf Monate vor der Anmeldung rückwirkend eine Rente ausbezahlt werden (vgl. dazu Art. 48 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 48 Nachzahlung von Leistungen - 1 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG297 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
1    Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG297 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
2    Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person:
a  den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und
b  den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht.
IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung, AS 2002 3371, 3410).

6.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität abgestuft. Der Anspruch geht auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, und auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, was nach der Rechtsprechung eine eigenständige Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine solche Ausnahme ist im hier anwendbaren Sozialversicherungsabkommen nicht vorgesehen.

7.
Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichterwerbstätig einzustufen ist (sogenannte Statusfrage), was entsprechenden Einfluss auf die anzuwendende Methode der Invaliditätsgradbemessung hat.

7.1 Für die Beantwortung der Statusfrage ist die hypothetische Betrachtungsweise massgebend. Entscheidend ist, was die versicherte Person bei sonst unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung eingetreten wäre. Darüber ist auf der Grundlage der gesamten persönlichen, familiären, beruflichen und sozialen Situation der versicherten Person zu befinden. Ein starker Indizwert kommt dabei jener Tätigkeit zu, welche die versicherte Person vor Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Situation tatsächlich ausübte, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruchs.

7.2 Bei einer erwerbstätigen versicherten Person bestimmt sich der Grad der Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.212
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.213 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG i.V.m. Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG). Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Invalideneinkommen).

7.3 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, insbesondere bei Hausfrauen und Hausmännern, gelangt die spezifische Methode des Betätigungsvergleichs zur Anwendung (Art. 28a Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.212
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.213 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird darauf abgestellt, in welchem Mass die versicherte Person unfähig ist, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Als Aufgabenbereich von im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27 - 1 Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
1    Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
2    ...171
IVV).

7.3.1 Um feststellen zu können, in welchem Umfang eine versicherte Person im Haushalt zufolge ihrer gesundheitlichen Beschwerden eingeschränkt ist, bedarf es in der Regel einer Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 69 Allgemeines - 1 Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen.
1    Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen.
2    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so beschafft die IV-Stelle die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit des Versicherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen. Zu diesem Zwecke können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezogen werden. ...296
3    Die IV-Stellen können die Versicherten zu einer Besprechung aufbieten. Der Besprechungstermin ist innert angemessener Frist mitzuteilen.297
4    ...298
IVV; BGE 130 V 97 E. 3.3.1, sowie Urteile des BGer 9C_121/2011 E. 3.1.1, 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008 E. 3.2.1). Diese Abklärungsberichte im Haushalt stellen grundsätzlich eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG], I 103/06 vom 6. November 2006 E. 4.1; vgl. für die Präzisierung der Rechtsprechung bezüglich psychischer Leiden Urteil des EVG I 311/03 vom 22. Dezember 2003 E. 5.3, ferner Urteile des BGer 8C_229/2012 vom 17. September 2012 E. 5, 9C_406/2011 vom 9. Juli 2012 E. 7). Eine Abklärung der gesundheitlichen Einschränkungen im Haushalt ist von einer qualifizierten Person zu verfassen und hat in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen zu erfolgen. Ebenso muss der Bericht plausibel und begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein (statt vieler: Urteil des EVG I 568/04 vom 16. Februar 2005 E. 4.2.1 mit Hinweisen, BGE 130 V 97).

7.3.2 Auch wenn bei den im Ausland wohnenden Versicherten keine Haushaltabklärung im Sinne einer Abklärung an Ort und Stelle gemäss Art. 69 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 69 Allgemeines - 1 Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen.
1    Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen.
2    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so beschafft die IV-Stelle die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit des Versicherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen. Zu diesem Zwecke können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezogen werden. ...296
3    Die IV-Stellen können die Versicherten zu einer Besprechung aufbieten. Der Besprechungstermin ist innert angemessener Frist mitzuteilen.297
4    ...298
IVV durchgeführt werden kann, muss die Beurteilung einer Beeinträchtigung im Haushalt nach analogen Grundsätzen erfolgen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2724/2012 vom 10. Februar 2014 E. 7.1.2, C-4781/2008 vom 28. Juni 2010 E. 4.2, C-5131/2007 vom 16. März 2009 E. 4.2.5). Ob eine solche Abklärung im Einzelfall genügt, ist anhand der konkreten Verhältnisse zu entscheiden.

7.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.212
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.213 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode, Art. 28a Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.212
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.213 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG).

8.

8.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 m.H.).

8.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Berichte (vgl. dazu das Urteil des EVG I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3.a).

8.3 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil EVG I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).

8.4 Nach der Rechtsprechung kann auf Stellungnahmen der RAD abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (vgl. E. 8.3). Die Stellungnahmen müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu begründen. Die Ärzte und Ärztinnen des RAD müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Bezüglich dieser materiellen und formellen Anforderungen sind die Stellungnahmen der RAD im Beschwerdefall gerichtlich überprüfbar (vgl. zum Ganzen Urteile des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 m. H. und 9C_1059/2009 vom 4. August 2010 E. 1.2).

8.5 Es ist nicht zwingend erforderlich, dass der RAD die versicherte Person untersucht. Nach Art. 49 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 49 Aufgaben - 1 Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1    Die regionalen ärztlichen Dienste beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des BSV frei wählen.
1bis    Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen.271
2    Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest.
3    Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Verfügung.
IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Bedarf" selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen).

8.6 Auf einen Aktenbericht eines RAD kann somit nur - aber immerhin - abgestellt werden, wenn die Akten zum Entscheidzeitpunkt ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind (vgl. Urteile des BGer 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1).

9.
Die Vorinstanz stützte die rentenablehnende Verfügung auf die RAD-Berichte Dr. med. B._______s, Allgemeine Medizin FMH. Nachfolgend werden daher die medizinische Aktenlage und die RAD-Berichte zusammengefasst und einer Würdigung unterzogen.

9.1 Der vom serbischen Versicherungsträger überlassenen medizinischen Dokumentation lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1995 noch in der Schweiz eine Verletzung des Kiefers, des linken Oberschenkels und zwei Rippenfrakturen erlitt. Im Jahr 2004, schon in Serbien, zog er sich bei einem Verkehrsunfall ein Schädel-Hirn-Trauma zu und klagte nachfolgend über multiple Beschwerden wie Rückenschmerzen, Kopfschmerzen, Nervosität, Aggressivität, Erschöpfungszustände, Mangel an Selbstvertrauen, soziale Isolation und Gedächtnisstörungen. Im Februar 2005 unterzog sich der Beschwerdeführer einer Cholezystektomie (Entlassungsbericht Gesundheitszentrum Krusevac/Chirurgie vom 01.03.2005, IV-act. 74/1) und im April 2006 wurde bei ihm eine beidseitige Läsion des Hörnervs mit Verlust der Hörkraft von 65% konstatiert (Bericht Dr. med. C._______, Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Erkrankungen, vom 04.04.2006, IV-act. 68/1). Vom 20. bis 27. September 2007 befand sich der Beschwerdeführer nach einer Bewusstseinskrise wegen Verdachts auf Epilepsie in Spitalpflege. Obwohl das Elektroenzephalogramm (EEG) einen unauffälligen Befund ohne epileptiforme Aktivitäten ergab, wurde der Beschwerdeführer einer antiepileptischen Behandlung unterzogen, die in der Folge ambulant weitergeführt wurde. Eine ebenfalls durchgeführte Computertomographie (CT) zeigte beim Beschwerdeführer periventrikuläre hypodense Läsionen der weissen Substanz. Die Diagnose lautete im Wesentlichen auf Epilepsie mit GTK-Krisen, Status nach Gehirnerschütterung und vereinzelt auf einen Status nach Hirnschlag (vgl. etwa den Entlassungsbericht des Gesundheitszentrums Krusevac/Neurologie vom 27.09.2007, IV-act. 73/1, Bericht Dr. med. D._______, Fachärztin für Neuropsychiatrie, vom 24.12.2007, IV-act. 67/1, und Bericht Dr. med. E._______ vom Gesundheitszentrum Aleksandrovac vom 14.01.2008, IV-act. 67/1). Daneben wurde beim Beschwerdeführer eine Intelligenzschwäche mit einem IQ von 55 bzw. 85 konstatiert. Die Intelligenzschwäche wie auch die beklagten psychischen Beschwerden wurden in Zusammenhang mit einer organischen Schädigung des Gehirns gebracht (vgl. etwa Bericht der Psychologin C. Cucutevic vom Gesundheitszentrum Krusevac/Psychiatrie vom 21.12.2007, IV-act. 91/1).

9.2 Im Rahmen des Verfahrens vor dem serbischen Versicherungsträger, das schliesslich mit "vorläufigem Beschluss" vom 2. März 2010 zur Zusprechung einer IV-Rente ab dem 2. September 2009 führte (IV-act. 15, Rek-act. 15), wurden verschiedene Gutachten eingeholt:

9.2.1 Aus Anlass eines ersten Verfahrens vor dem serbischen Versicherungsträger verfasste die Invalidenkommission zweiter Instanz am 14. August 2006 ihr Gutachten Nr. 891 (IV-act. 73/1). Laut Gutachten klage der Beschwerdeführer über polymorphe Probleme wie Schmerzen entlang der gesamten Wirbelsäule, Hörschwäche und Beinschmerzen. Es werden die folgenden Diagnosen genannt: "Syndroma cervicale et lumbale chr.", "st. post holecistectomiam", "st. post contusionem capitis", "contractura digiti v manus sin.", "laesio nervi coc[h]learis bill. (fs 65%)". In versicherungsmedizinischer Hinsicht schliesst sich das Gutachten einem nicht bei den Akten liegenden Vorgutachten der Invalidenkommission erster Instanz von 23. März 2006 an, wonach ein totaler Verlust der Arbeitsfähigkeit nicht vorliege. Im Gegensatz zur Invalidenkommission erster Instanz ging der Gutachter jedoch davon aus, dass beim Beschwerdeführer ab dem 4. April 2006, dem Datum der Untersuchung durch den HNO-Arzt, ein Körperschaden von 40% vorliege.

9.2.2 Im Gutachten Nr. 3 vom 11. Februar 2009 befasste sich die Invalidenkommission erster Instanz im Rahmen eines zweiten IV-Verfahrens vor dem serbischen Versicherungsträger erneut mit dem Beschwerdeführer (IV-act. 79/1). Es wird berichtet, dass der Beschwerdeführer über Kopfschmerzen, Schmerzen der Wirbelsäule, Schmerzen und Kribbeln im linken Bein und Bewusstseinskrisen klage, die sich drei bis vier Mal monatlich in der Regel frühmorgens einstellten, und es werden die folgenden Diagnosen gestellt: "Epilepsio G40", st. post comotionem cerebri aa IV", "hypertensio art.", "laesio n. cochlearis bill. (...) FS 65%", "sy lumbale et cervicale chr." Der Gutachter konnte keinen totalen Verlust der Arbeitsfähigkeit erkennen, führte jedoch aus, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung seiner Arbeit Beschränkungen unterliege. Ferner konstatierte der Gutachter einen Körperschaden von 60% (die letztere Feststellung findet sich nicht in dem offenbar unvollständig bei den Akten liegenden Gutachten der Invalidenkommission erster Instanz vom 11. Februar 2009, sondern wird im Gutachten Nr. 533 der Invalidenkommission zweiter Instanz vom 14. September 2009 erwähnt).

9.2.3 Gestützt auf eine Untersuchung vom 2. September 2009, die unter anderem auch eine psychologische Begutachtung umfasste, erstellte die Invalidenkommission zweiter Instanz am 2. September 2009 ebenfalls zuhanden des zweiten IV-Verfahrens das Gutachten Nr. 533 (IV-act. 21/1, 78/1). Der Gutachter schildert, dass der Beschwerdeführer über Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen, Schmerzen der Wirbelsäule, zeitweise Gangunsicherheit, Schwindel, Verstimmung und Vergesslichkeit klage. Seine Diagnosen lauten wie folgt: "Epilepsio (EEG non verificata) ICD-10: G40", "syndroma psychoorganicum", "st. post comotionem cerebri aa IV", "hypertensio arterialis", "laesio n. cochlearis bil FS 65%", "syndroma lumbalae et et cervicalae chr.". Der Gutachter spricht von einem Zustand nach Kopfverletzung bei Verkehrsunfall im Jahr 2004 mit Entwicklung eines leicht- bis mittelgradigen chronischen psychoorganischen Syndroms im Sinne einer Pseudoneurasthenie (polymorphe somatopsychische Beschwerden wie Kopfschmerzen, Schwindel, WS-Schmerzen, Nervosität, Gereiztheit, Verstimmung, sozialer Rückzug) und mit primärer Beschränkung des intellektuellen Potentials auf dem Niveau des unteren Durchschnitts (IQ 85). Seit zwei Jahren (d.h. seit dem Jahr 2007) bestünden ätiologisch nicht verifizierte Bewusstseinskrisen; das EEG zeige keine epileptiformen Aktivitäten. Trotzdem erhalte der Beschwerdeführer antiepileptische Medikation. Ausserdem sei hoher Blutdruck ohne organische Störungen und ein Zustand nach einer Gallensteinoperation festzustellen. Der Gutachter war sich mit der Invalidenkommission erster Instanz darin einig, dass am Tag der Erstuntersuchung durch die Ietztere am 11. Februar 2009 kein voller Verlust der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Der Gutachter stellte jedoch am 2. September 2009, dem Tag der Untersuchung durch die Invalidenkommission zweiter Instanz, infolge einer seither eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustands einen vollen, durch Krankheit herbeigeführten Verlust der Arbeitsfähigkeit fest. Weiter stimmte der Gutachter der Invalidenkommission erster Instanz darin zu, dass beim Beschwerdeführer seit dem 27. September 2007, dem letzten Tag seines Spitalaufenthaltes, aufgrund Gehörschwäche und neurologischer Erkrankung ein kumulierter Körperschaden von 60% gegeben sei.

9.2.4 Am 13. Juli 2011 erstellte die Invalidenkommission erster Instanz im Rahmen einer Nachkontrolle das Gutachten Nr. INS: 74714/1 (IV act. 44). Gemäss Ehefrau als Begleitperson, so der Gutachter, habe der Beschwerdeführer trotz Therapie häufige epileptische Anfälle. Ihrer Beschreibung nach handle es sich um Grand mal-Anfälle. Die Ehefrau rufe dann den Notarzt und der Beschwerdeführer bekomme eine Spritze. Medizinische Unterlagen besitze der Beschwerdeführer darüber keine. In letzter Zeit habe er einmal wöchentlich einen Anfall. Der Beschwerdeführer klage über Kopfschmerzen, Schmerzen entlang der Wirbelsäule und über Bewusstseinskrisen, an die er keine Erinnerungen habe. Der Gutachter bestätigt die Diagnosen des Gutachtens Nr. 533 der Invalidenkommission zweiter Instanz vom 2. September 2009 und hält fest, dass beim Beschwerdeführer am Tag der Untersuchung vom 13. Juli 2011 weiterhin ein voller und dauerhafter Verlust der Arbeitsfähigkeit infolge Krankheit bestanden habe. Die Invalidität sei am 2. September 2009 eingetreten und der Invaliditätsgrad betrage 60%. Der Körperschaden betrage weiterhin 60%, wie schon in den Vorgutachten festgestellt worden sei. Er habe sich weder verschlechtert noch sei ein neuer Körperschaden hinzugetreten.

9.3 Dr. med. B._______ vom RAD, Facharzt für Allgemeine Medizin, dem die Vorinstanz die medizinischen Akten zur Beurteilung unterbreitete, gab die folgenden Stellungnahmen ab:

9.3.1 Im Abschlussbericht vom 8. Januar 2013 äussert sich Dr. med. B._______ ein erstes Mal zur Sache (IV-act. 100). Zur Anamnese führt der RAD-Arzt aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2005 ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten habe und seither an Kopfschmerzen und neuropsychologischen Störungen leide. Die serbische Invalidenkommission verwerfe in ihrem Gutachten von März 2006 eine Invalidität. Im Gutachten vom September 2006 stelle dieselbe Kommission ein cervikolumbales Syndrom fest, einen Status nach einer Cholezystektomie (Gallenblasenentfernung), eine beidseitige Läsion des Hörnervs mit einem Verlust der Hörfähigkeit von 65%. Sie komme zum Schluss, dass keine totale Arbeitsunfähigkeit vorliege. Im September 2007 folge eine Hospitalisation des Beschwerdeführers wegen einer epileptischen Krise mit anschliessender Aufnahme einer Behandlung auf der Basis von Tegretol, dies trotz des Fehlens einer EEG-Anomalie anlässlich der Untersuchung vom 28. September 2007. Im Dezember 2007 sei ein IQ von 55 ermittelt worden. Eine neue Begutachtung durch die serbische Invalidenkommission anerkenne eine Körperschädigung von 50% aus neurologischen Gründen seit dem 27. September 2007 wegen kognitiver Störungen und Epilepsie nach Schlaganfall ("sur AVC" accident vasculaire cérébral), was zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeitsbereichen führe. Der RAD-Arzt stellt als Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine "epilepsie et troubles cognitifs modérés sur AVC (G 40)" und als Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein "syndrome cervico-lombaire" fest. Des Weiteren nennt er als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine "déficience intellectuelle de degré moyen", einen "status après cholécystectomie", eine "HTA" (hypertension artérielle) sowie eine "lésion cochléaire bilatérale". Der RAD-Arzt erachtet den Beschwerdeführer seit dem 27. September 2007 in der angestammten und in einer adaptierten Tätigkeit als zu 100% arbeitsunfähig. In seiner Fallbeurteilung führte er aus, die medizinische Dokumentation sei ausreichend. Ihr könne eine Beeinträchtigungen in Gestalt der im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung ermittelten mittelgradigen kognitiven Störungen und der Epilepsie nach Hirnschlag ("sur AVC") entnommen werden, die hinreichend schwerwiegend seien, um eine totale Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeitsbereichen zu begründen, wie es das Gutachten der serbischen Invalidenkommission vom September 2009 bestätige.

9.3.2 Nach Erhalt des ersten RAD-Berichts vom 8. Januar 2013 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 31. Januar 2013 den Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten zu (IV-act. 103), den dieser am 12. März 2013 ausgefüllt und unterzeichnet retournierte (IV-act. 104, 105). Der Beschwerdeführer gab an, dass er zusammen mit zwei anderen Personen - wohl Ehefrau und erwachsene Tochter - in einem Bauernhaus lebe. Bis auf die Frage nach der Besorgung von Einkäufen verneinte er alle Fragen, die sich darauf bezogen, ob er trotz des Gesundheitsschadens bestimmte Aufgabenbereiche im Haushalt wahrnehmen könne. Im Einzelnen sind die Bereiche der Haushaltführung, der Ernährung, der Wohnungspflege, der Wäsche und Kleiderpflege und der Betreuung von Familienangehörigen betroffen. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer unter dem Punkt "Besondere Aufgaben" an, dass er vor Eintritt des Gesundheitsschadens den Nutzgarten besorgt, sich um Geflügel und andere Kleintiere gekümmert und Kleider angefertigt bzw. umgeändert habe. Ferner habe er fünf Stunden täglich auf dem Feld gearbeitet. Seit dem Eintritt des Gesundheitsschadens könne er keine dieser Arbeiten verrichten. Für die Besorgung des Haushaltes sei er auf die Hilfe seiner Angehörigen und Dritter angewiesen. Der Zeitumfang der Hilfe betrage 35 Stunden in der Woche.

9.3.3 Nachdem die Vorinstanz den RAD-Arzt Dr. med. B._______ am 15. März 2013 (IV-act.106) um eine Bewertung nach der spezifischen Methode gebeten hatte, verfasste dieser am 2. April 2013 einen zweiten Schlussbericht (IV-act. 107/1), in dem er die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Haushalt seit dem 27. September 2007 auf 40% einschätzt. Zur Begründung verweist er auf das beigelegte Formular "Versicherte im Haushalt, Einschätzung der Invalidität" (IV-act. 107/3). Die einzelnen Tätigkeitsbereiche im Haushalt werden darin wie folgt gewichtet: Haushaltsführung 5%, Ernährung 45%, Wohnungspflege 20%, Einkauf 10%, Wäsche und Kleiderpflege 20%, Betreuung von Kindern 0% und Verschiedenes 0%. Bei der Haushaltführung stellt der RAD-Arzt keine Einschränkungen fest, in den Bereichen Ernährung 33%, Wohnungspflege 50%, Einkauf 50%, Wäsche und Kleiderpflege 50%. Unter Berücksichtigung der Gewichtung der einzelnen Bereiche ergibt dies eine gesamthafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen von 40%. Nähere Erläuterungen zu dieser Beurteilung fehlen. Es fehlt auch eine Auseinandersetzung mit der Eigenangaben des Beschwerdeführers im Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten.

9.4 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Kritik des Beschwerdeführers an den Berichten des RAD. Zum einen fehlt es Dr. med. B._______ als Facharzt für Allgemeine Medizin an den notwendigen spezialärztlichen Kenntnissen, um die Einschränkungen des Beschwerdeführers infolge seiner neurologischen Erkrankung beurteilen zu können, zumal die vom serbischen Versicherungsträger zur Verfügung gestellten medizinischen Akten diesen Punkt nicht weiter erhellen. Des Weiteren sind die RAD-Berichte nicht in allen Teilen schlüssig und nachvollziehbar. So wird im RAD-Bericht vom 8. Januar 2013 unter ausdrücklicher Berufung auf das Gutachten Nr. 533 der serbischen Invalidenkommission zweiter Instanz vom 14. September 2009 festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit dem 27. September 2007 im angestammten Beruf wie in allen anderen Tätigkeitsbereichen vollständig arbeitsunfähig sei. Tatsächlich aber wird im genannten Gutachten nur ausgeführt, dass per 27. September 2007 ein neuer Körperschaden von 50% und ein kumulierter Köperschaden von 60% bestünden. Ein voller Verlust der Arbeitsfähigkeit wird dem Beschwerdeführer erst per 2. September 2009, dem Datum der Untersuchung durch die Invalidenkommission zweiter Instanz, bescheinigt. Sodann diagnostiziert der RAD-Arzt "epilepsie et troubles cognitifs modérés sur AVC (G 40)", d.h. Epilepsie und mittelgradige kognitive Störungen nach einem Hirnschlag. In keinem der Gutachten der serbischen Invalidenkommission erster bzw. zweiter Instanz ist jedoch von einem Hirnschlag die Rede. Einen solchen konstatiert, soweit ersichtlich, lediglich die Neuropsychiaterin Dr. med. D._______ in ihrem Bericht vom 24. Dezember 2007 (IV-act. 69/1) sowie Dr. med. E._______ vom Gesundheitszentrum Aleksandrovac in seinem Bericht vom 4. Januar 2008 (IV-act. 67). Es bleibt somit fraglich, ob alle gestellten Diagnosen, insbesondere die Epilepsie, gesichert sind. Der RAD-Arzt geht auf diese Unstimmigkeit nicht ein. Schliesslich ist die Diskrepanz der beiden RAD-Berichte hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt auf 100% und im Haushalt auf 40% erklärungsbedürftig. Der RAD-Arzt äussert sich auch zu diesem Punkt nicht. Er geht auch nicht auf den Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten ein, in welchem der Beschwerdeführer klar zum Ausdruck bringt, dass er wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung bis auf Einkäufe keine weiteren Tätigkeiten im Haushalt verrichten könne.

9.5 Unter den gegebenen Umständen muss den RAD-Berichten hinreichender Beweiswert abgesprochen werden. Indem sich die Vorinstanz dennoch darauf abstützte, hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unzureichend abgeklärt.

10.
Sodann ist die Statusfrage zu klären, d.h. es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht als nichterwerbstätigen Versicherten betrachtet und für die Bemessung der Invalidität auf die spezifische Methode des Betätigungsvergleichs im bisherigen Aufgabenbereich abstellt.

10.1 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung dafür, dass sie dazu berechtigt sei, weil der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben seit der Rückkehr nach Serbien keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen habe. Die Argumentation der Vorinstanz greift jedoch zu kurz. Weiter oben wurde ausgeführt, dass für die Beantwortung der Statusfrage die hypothetische Betrachtungsweise massgebend ist (vgl. oben E. 7.1). Entscheidend ist, was die versicherte Person bei sonst unveränderten Umständen mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung eingetreten wäre.

10.2 Den Akten lässt sich eine eindeutige Antwort auf die Statusfrage nicht entnehmen: Im "Fragenbogen für den Versicherten (EU)", den der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2010 unterzeichnete und am 3. Januar 2011 der Vorinstanz zukommen liess (IV-act. 28, 29), beantwortete der Beschwerdeführer die Frage, welcher selbständigen oder unselbständigen Tätigkeiten er in den letzten drei Jahren, die dem Leistungsantrag vorangegangen waren, nachgegangen sei insofern, als er in das Antwortfeld einen Strich setzte. Des Weiteren gab er an, dass er zuletzt als Bauarbeiter/Maurer gearbeitet und seine Erwerbstätigkeit im April 1999 wegen Krankheit aufgegeben habe. Den "Fragebogen für den Versicherten" und den "Fragebogen für den Arbeitgeber über Arbeits- und Lohnverhältnisses von Unselbständigerwerbenden" retournierte der Beschwerdeführer am 13. November 2012 mit dem Hinweis auf den "Fragebogen für den Versicherten (EU)". Seither habe sich nichts geändert (IV-act. 94, 95/1 und 95/3). Im Bericht der Neuropsychiaterin Dr. med. D._______ vom 24. Dezember 2007 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach Aussagen seiner Tochter bereits früher Bewusstseinskrisen gehabt und aus diesem Grund im Jahr 2001 seine Arbeit im Ausland aufgegeben habe (IV act. 69). Die Vorinstanz gelangte am 22. Juli 2011 mit einem Fragebogen an den letzten schweizerischen Arbeitgeber des Beschwerdeführers, einem Personalverleihunternehmen, bei dem der Beschwerdeführer bis Ende 1999 beschäftigt war, blieb jedoch ohne Antwort (IV-act. 12/3, 22, 40). Weitere Abklärungen in diese Richtung wurden nicht unternommen.

10.3 Angesichts der dargestellten Aktenlage und des Umstands, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner aktenkundig zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit im Jahr 1999 erst 46 Jahre alt und zuvor allein in der Schweiz 14 Jahre einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war, kann nicht nachvollzogen werden, wie die Vorinstanz folgern konnte, der Beschwerdeführer wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Haushalt tätig gewesen. Namentlich lässt sich dies nicht allein mit dem Umstand begründen, dass er in Serbien keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist. Die Akten lassen im Gegenteil daran zweifeln, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig aus dem Erwerbsleben zurückzog mit der Absicht, sich nunmehr vollzeitlich im Haushalt zu betätigen.

10.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz auch hinsichtlich der Statusfrage vorhalten lassen muss, sie habe den rechtserheblichen Sachverhalt in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ungenügend abgeklärt.

11.
Schliesslich ist auf die Frage nach dem massgebenden Zeitpunkt der Anmeldung des Beschwerdeführers zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung einzugehen.

11.1 Nach Art. 20 des Sozialversicherungsabkommens Schweiz-Jugoslawien gelten Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, welche innert einer bestimmten Frist bei einer Stelle eines der beiden Vertragsstaaten einzureichen sind, als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert dieser Frist bei einer entsprechenden Stelle des anderen Staates eingereicht werden. In diesem Fall leitet diese Stelle die entsprechenden Eingaben unverzüglich an die zuständige Stelle des ersten Staates weiter. Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 zum Sozialversicherungsabkommen Schweiz-Jugoslawien (im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung, SR 0.831.109.818.12) haben in Jugoslawien wohnhafte jugoslawische Staatsangehörige, die Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erheben, ihr Gesuch bei der zuständigen Landesanstalt einzureichen. Dabei sind die von der Schweizerischen Ausgleichskasse den Landesanstalten zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung; vgl. auch Art. 65 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 65 Anmeldeformular und Beilagen - 1 Wer auf Leistungen der Versicherung Anspruch erhebt, hat sich mit einem amtlichen Formular anzumelden.288
1    Wer auf Leistungen der Versicherung Anspruch erhebt, hat sich mit einem amtlichen Formular anzumelden.288
2    Das Anmeldeformular kann bei den vom BSV bezeichneten Stellen unentgeltlich bezogen werden.
3    Der Anmeldung sind der Versicherungsausweis des Versicherten und gegebenenfalls seiner Ehefrau, allfällige Markenbücher und ein Personalausweis beizulegen.289
IVV). Die entsprechende Landesanstalt vermerkt das Datum des Eingangs auf dem Rentengesuch, prüft dieses auf seine Vollständigkeit, bestätigt die Richtigkeit der vom Gesuchsteller gemachten Angaben sowie die Gültigkeit der von ihm vorgelegten Ausweise (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung) und leitet daraufhin das Rentengesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse weiter (Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung).

11.2 Für die Bestimmung des Anmeldedatums ist grundsätzlich auf die Angaben des dafür vorgesehenen Anmeldeformulars YU/CH 4 abzustellen. Versäumt es die zuständige nationale Verbindungsstelle entgegen der Verwaltungsvereinbarung, den Eingang des Anmeldeformulars auf dem hierfür vorgesehenen Feld zu vermerken, wie es im vorliegenden Fall geschah, kann das Datum der Unterzeichnung durch den Versicherten herangezogen werden (Urteil des BVGer C-1192/2013 vom 15. Januar 2015 E. 5.7.3). Der Beschwerdeführer datierte jedoch seine Anmeldung nicht. In dieser Situation stellte die Vorinstanz auf den 25. August 2010 ab, dem Datum der Beglaubigung durch den serbischen Versicherungsträger. Dieses ist jedoch für die Bestimmung des Anmeldedatums nicht entscheidend (Urteil des BVGer C-5100/2013 vom 17. März 2015 E. 6.1). Das Anmeldeformular ist somit nicht beweistauglich. Nicht abgestellt werden kann sodann auf die Daten, die in den Beschlüssen des serbischen Versicherungsträgers vom 11. April 2006 (19. Dezember 2005) und 2. März 2010 (21. Januar 2008) sowie im Gutachten der serbischen Invalidenkommission erster Instanz vom 11. Februar 2009 (21. Januar 2008) genannt werden. Sie beziehen sich auf die Anmeldung beim serbischen Versicherungsträger zum Bezug serbischer IV-Leistungen. Für die Bestimmung des Anmeldedatums bei der schweizerischen Invalidenversicherung sind sie nicht relevant (Urteile des BVGer C-1252/2014 vom 18. Januar 2016 E. 6.2 und C-1192/2013 vom 15. Januar 2015 E. 5.7.2). Der Korrespondenz des Rechtsvertreters mit der Vorinstanz kann immerhin entnommen werden, dass die Anmeldung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am 25. August 2009 bereits vorlag. Denn der Rechtsvertreter erkundigte sich an diesem Datum erstmals bei der Vorinstanz, ob sie die Anmeldung vom serbischen Versicherungsträger erhalten habe.

11.3 Die Vorinstanz anerkannte in ihrer Vernehmlassung zumindest implizit, dass sie nicht auf das Datum der Beglaubigung des Anmeldeformulars durch den serbischen Versicherungsträger abstellen durfte, erachtete jedoch weitere Abklärungen in diesem Punkt als obsolet, weil sie eine rentenbegründende Invalidität ohnehin verneinte. Diese Rechtsauffassung beruht jedoch, wie weiter oben dargelegt wurde, auf einem in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unvollständig ermittelten Sachverhalt.

12.
Im Ergebnis können anhand der vorhandenen Aktenlage weder die Statusfrage und damit die massgebende Methode für die Berechnung der Invalidität noch die gesundheitliche Beeinträchtigung mitsamt deren Auswirkung auf die Erwerbstätigkeit bzw. im bisherigen Aufgabenbereich beurteilt werden. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen und zu neuem Entscheid (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4; 139 V 99 E. 1.1; Urteil des BGer 8C_633/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3.2). Die Vorinstanz wird Abklärungen hinsichtlich der Statusfrage vornehmen müssen, d.h. zur Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne der hypothetischen Betrachtungsweise als erwerbs- oder nichterwerbstätig zu gelten hat. Des Weiteren wird sie unter Berücksichtigung der gesamten medizinischen Aktenlage eine Beurteilung des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf seine erwerbliche Arbeitsfähigkeit bzw. seine Leistungsfähigkeit im bisherigen Aufgabenbereich durch einen Facharzt veranlassen müssen, der die notwendigen Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie vorweisen kann. Dieser wird sich auch dazu äussern müssen, ob die vorhandenen medizinischen Akten für eine versicherungsmedizinische Beurteilung ausreichend sind oder ob und, falls ja, welche weiteren medizinischen Abklärungen sich empfehlen. Sollten weitere medizinische Abklärungen notwendig sein, wären sie mit Vorteil in Gestalt einer pluridisziplinären Begutachtung in der Schweiz durchzuführen. Je nach Ergebnis der Abklärungen wird die Vorinstanz nicht darum herumkommen, beim serbischen Versicherungsträger der Frage nachzugehen, wann sich der Beschwerdeführer zum Bezug der Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung angemeldet hat.

13.
Die Beschwerde ist somit insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Untersuchungen veranlasst und unter umfassender Berücksichtigung sämtlicher aktueller Ergebnisse neu verfügt.

14.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diesem ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Der nichtanwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG in Verbindung mit Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache sowie des nach Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE massgebenden Stundenansatzes bei nichtanwaltlicher berufsmässiger Vertretung ist eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- angemessen (ohne Mehrwertsteuer, vgl. dazu Art. 1 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
1    Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
2    Als Mehrwertsteuer erhebt er:
a  eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer);
b  eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer);
c  eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer).
3    Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen:
a  der Wettbewerbsneutralität;
b  der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung;
c  der Überwälzbarkeit.
i.V.m. Art. 8 und 18 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
MWSTG [SR 641.20] sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE).

Dispositiv S. 26

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 14. Mai 2013 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen und zu neuem Entscheid zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen, die nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils von der Vorinstanz zu leisten ist.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (...)

- die Vorinstanz (...)

- das Bundesamt für Sozialversicherung (...)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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