Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7137/2018
Urteil vom 23. Januar 2019
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
Besetzung mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
Parteien vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 6. November 2018 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. September 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 30. September 2015 und der Anhörung vom 9. Februar 2017 führte er im Wesentlichen aus, er sei Tamile und seit dem Jahr 2013 als Chauffeur tätig gewesen. Anfang August 2015 sei er von den Tamil Peoples Liberation Tigers (TMVP) aufgefordert worden, Fahraufträge zu erledigen. Am 3. August 2015 habe er dies gemacht, sei dafür aber nicht bezahlt worden. Nachdem er sich geweigert habe, weitere Aufträge zu erledigen, sei er am 8. August 2015 telefonisch bedroht und am 9. August 2015 angehalten, geschlagen und mit einer Waffe bedroht worden. Dies habe er der Polizei berichtet, doch die Polizei sei untätig geblieben. Am 18. August 2015 sei er von Personen der TMVP zu Hause gesucht worden. Er sei nicht da gewesen, jedoch habe ihm sein Vater davon erzählt. Er habe sich deshalb versteckt und sei am 1. September 2015 aus Sri Lanka ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Urteil E-1874/2017 vom 8. Mai 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, die geltend gemachte politische Verfolgung sei wegen zahlreicher Widersprüche, unsubstantiierter Ausführungen und erstmaligen Erwähnens an der Anhörung als unglaubhaft einzustufen. Seine exilpolitische Tätigkeit, eine Demonstrationsteilnahme im Oktober 2015 und ein Flugblatt für die Kundgebung vom (...) des B._______, auf dem er abgebildet sei, genügten nicht für die Annahme subjektiver Nachfluchtgründe. Der Beschwerdeführer sei zwar auf dem Flyer abgebildet, aber inmitten hunderter anderer Demonstranten und ohne Namensnennung.
D.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Vor-
instanz ein zweites Asylgesuch. Einige Zeit nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1874/2017 vom 8. Mai 2017 sei sein Vater in Sri Lanka von Mitgliedern der TMVP aufgesucht worden. Sie hätten ihm ein Foto des Flugblattes für die Kundgebung vom (...) des B._______ gezeigt und ihm mitgeteilt, die TMVP sei von einem Spitzel in der Schweiz über die exilpolitische Tätigkeit seines Sohnes informiert worden. Bei einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer sofort verhaftet. Sein Vater habe durch seinen Freund C._______, erfahren, dass eine Person namens D._______, innerhalb der TMVP als E._______ bekannt, aus dem Herkunftsort des Sohnes als "Housekeeping Supervisor" unter der Referenznummer (...) am Flughaften in Colombo arbeite. Dieser würde den Beschwerdeführer bei der Einreise erkennen und an die Behörden verraten. Das Flugblatt der B._______, auf welchem er abgebildet sei, sei auf Facebook und in einem YouTube-Clip abgebildet und für die sri-lankischen Behörden einsehbar. Er sei somit exilpolitisch exponiert. Das G._______ stehe auf einer schwarzen Liste der sri-lankischen Regierung, weshalb er als vermeintliches Mitglied der B._______ ebenfalls unter Terrorverdacht stehe. Zudem liege ein neuer rechtserheblicher Sachverhalt vor, da Ende Juli 2017 ein früheres Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) wegen seiner Zugehörigkeit zur Propagandaabteilung der LTTE trotz erfolgter Rehabilitation vom High Court Vavuniya zu einer lebenslangen Haft verurteilt worden sei.
Der Beschwerdeführer reichte einen Zeitungsartikel der Tamil Guardian vom 26. Juli 2017 zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 6. November 2018 (eröffnet am 15. November 2018) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
F.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, angesichts der sich seit dem 26. Oktober 2018 entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka infolge der verfassungswidrigen Ernennung des ehemaligen Präsidenten Rajapaksa zum Premierminister sei die Verfügung der Vorinstanz vom 6. November 2018 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundeverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nicht existierende und nicht bewiesene Quellen stütze. Die angefochtene Verfügung sei deswegen aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürverbots, eventuell wegen der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieses zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben.
Der Beschwerdeführer reichte ein Schreiben des Vaters vom 21. Juli 2018 samt deutscher Übersetzung und einen Arztbericht des Base Hospital - Kalmunai (North) vom 8. März 2018 sowie eine behördliche Bestätigung vom 4. April 2018 betreffend die Behandlung und den Tod seiner Mutter ein. Des Weiteren reichte er eine CD-ROM mit verschiedenen Beweismitteln ein und führte aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne.
G.
Mit Schreiben vom 4. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr. med. Aldo J. Egger vom 17. Dezember 2018 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführung einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt, angesichts der sich seit dem 26. Oktober 2018 entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka infolge der verfassungswidrigen Ernennung des ehemaligen Präsidenten Rajapaksa zum Premierminister sei die Verfügung der Vorinstanz vom 6. November 2018 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.2 Mahinda Rajapaksa ist mittlerweile als Premierminister zurückgetreten und der abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe ist wieder im Amt (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der abgesetzte Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018; , abgerufen am 18.01.2019). Demnach liegt keine wesentliche Veränderung der Lage in Sri Lanka vor, welche eine Aufhebung der Verfügung vom 6. November 2018 und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erforderlich machen würde. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.
5.
Der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich sinngemäss um den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in anderen Verfahren bereits öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebildes, zumal die Begründung dieser Anträge praktisch identisch ist. Der Antrag ist folglich abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer
E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1).
6.
6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständigen und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
6.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er habe in seinem Asylgesuch den TMVP-Aktivisten D._______ als tauglichen Zeugen (mit Angabe der Adresse und der Personalnummer) genannt. Die Vorinstanz habe dennoch auf eine Botschaftsabklärung und Zeugenbefragung verzichtet, womit sie die Abnahme angebotener Beweismittel verweigert habe. Zudem habe die Vorinstanz auf eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers im vorliegenden Asylverfahren verzichtet.
Die Vorinstanz hat die Vorbringen betreffend D._______ entgegengenommen und in der Verfügung ausführlich begründet, weshalb sie diese für unglaubhaft hält. Dass sie angesichts dessen auf weitere Abklärungen verzichtet hat, ist nicht zu beanstanden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet keinen Anspruch auf mündliche Anhörung. Das Gesetzesrecht kann indes einen solchen Anspruch vorsehen (BGE 134 I 140 E. 5.3). So hat der Gesetzgeber für das erste Asylverfahren eine mündliche Anhörung vorgeschrieben (Art. 29 AsylG), nicht hingegen für die ausserordentlichen Nachfolgeverfahren (vgl. Art. 111b und Art. 111c AsylG). Folglich wird bei einem Mehrfachgesuch grundsätzlich keine mündliche Anhörung durchgeführt (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3 f.). Der Beschwerdeführer hat seine Vorbringen in seiner Eingabe bei der Vorinstanz ausführlich dargelegt. Eine mündliche Anhörung des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren war daher nicht erforderlich. Es liegt demnach keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
6.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht, da die Vorinstanz lediglich aufgrund von blossen Vermutungen über das Vorgehen der sri-lankischen Sicherheitskräfte seine Vorbringen als unglaubhaft eingestuft habe. Eine korrekte Beweiswürdigung hätte insbesondere ergeben, dass im Sinne des Vorrangs des Beweises vor der Glaubhaftmachung und der im Asylverfahren herabgesetzten Beweisanforderung eine Glaubhaftigkeitsprüfung obsolet gewesen wäre.
In der angefochtenen Verfügung zeigt die Vorinstanz nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert auf, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie setzte sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Der blosse Umstand, dass die Vor-
instanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Vorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern eine materielle Frage. Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keine fallbezogene Beweismittel zur Stützung seiner Vorbringen eingereicht hat.
6.5 Der Beschwerdeführer bemängelt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Die Vorinstanz habe aus formellen Gründen weder seine Vorbringen aus dem vorgängigen Asylverfahren berücksichtigt, noch seine exilpolitischen Tätigkeiten im Rahmen einer Anhörung erfragt. Dies stelle auch eine Verletzung des Willkürverbots dar. Die aktuelle Situation in Sri Lanka habe die Vorinstanz unvollständig und unkorrekt abgeklärt und das von ihr erstellte Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Die Vorinstanz habe nicht korrekt thematisiert, dass die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Papierbeschaffung eine Vorbereitung für einen Background Check sei.
Die im ersten Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe wurden mit Urteil des Bundeverwaltungsgerichts E-1874/2017 vom 8. Mai 2017 rechtskräftig beurteilt und daher von der Vorinstanz zu Recht nicht mehr berücksichtigt. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG hätte es am Beschwerdeführer gelegen, allfällige exilpolitische Tätigkeiten im zweiten Asylgesuch vorzubringen, was er indes unterlassen hat. Es ist nicht Sache der Vorinstanz, nach subjektiven Nachfluchtgründen zu forschen. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz hat ausführlich begründet, dass einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat keine asylrelevante Bedeutung zukommt. Dies bestätigte das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2017/6 E. 4.3.3. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt demnach ebenfalls nicht vor.
6.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, er sei durch eine Person, die über genügend Länderhintergrundinformationen verfüge, erneut anzuhören. Sein Vater sei zu den anhaltenden behördlichen Behelligungen wegen ihm zu befragen. Der von ihm genannte Zeuge namens C._______, wohnhaft an der (...), sei auf der sri-lankischen Botschaft zu befragen. Im Rahmen einer Botschaftsabklärung sei abzuklären, ob es sich bei D._______, wohnhaft an der (...), um das TMVP-Mitglied namens E._______ handle, welches als "Housekeeping Supervisor" unter der Referenznummer (...) am Flughaften in Colombo arbeite.
7.2 Gestützt auf die Ausführungen in der Erwägung 7.3 ist der Beweisantrag betreffend erneute Anhörung des Beschwerdeführers abzuweisen. Die Vorinstanz lehnte eine Befragung des Vaters des Beschwerdeführers und dessen Freundes C._______ ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich konstruiert seien und es sich bei ihren Angaben um Gefälligkeitsaussagen handeln würde, welche kein tauglicher Beweis für eine asylrelevante Gefährdung wären. Dieser Argumentation ist vollumfänglich zu folgen. Ebenso ist aus dem Grund der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der Geschichte auf eine Botschaftsabklärung betreffend D._______ zu verzichten. Die diesbezüglichen Beweisanträge sind abzuweisen.
8.
8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
8.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
8.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
9.
9.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, vorab sei festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1874/2017 vom 8. Mai 2017 festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer seine Vorfluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. Die neuen Vorbringen betreffend eine drohende Verhaftung bei einer Rückkehr wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten seien wirklichkeitsfremd und daher unglaubhaft. Falls ein tatsächliches Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer bestehen würde, hätten diese kaum seinen Vater aufgesucht und ihn über die drohende Verfolgung oder Festnahme am Flughafen in Colombo vorgewarnt, da er sich dadurch jederzeit einer möglichen Festnahme hätte entziehen können. Zudem sei der Umstand, dass die sri-lankischen Behörden erst und gerade kurz nach dem obengenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Flugblatt der B._______ mit seinem Bild darauf erfahren haben sollten höchst eigentümlich und ebenfalls unglaubhaft. Wäre er tatsächlich seit längerer Zeit von sri-lankischen Spionen in der Schweiz beschattet worden - wie vom Beschwerdeführer behauptet -, wäre dies den sri-lankischen Behörden sicherlich vorher aufgefallen, zumal er bereits im Jahr 2015 an einer Demonstration teilgenommen habe und das Flugblatt der B._______ für eine Kundgebung im (...) gewesen sei. Für die Behauptung, mit dem Flugblatt sei auf Facebook und
Youtube für die Kundgebung der B._______ geworben worden, habe der Beschwerdeführer keinen Beleg eingereicht. Das erwähnte Urteil des High Court Vavuniya von Ende Juli 2017 sei nicht relevant, da der Beschwerdeführer keinen LTTE-Hintergrund aufweise und seine Vorfluchtgründe unglaubhaft gewesen seien.
9.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt aus formellen Gründen auseinandergerissen. Die neu geltend gemachten Asylgründe könnten nur vor dem Hintergrund der bisher geltend gemachten und zu grossen Teilen belegten Asylvorbringen (oppositionspolitisches Engagement in Sri Lanka) beurteilt werden. Er erfülle zahlreiche Risikofaktoren. Seine Familie habe jahrelang die Tamil National Alliance (TNA) unterstützt. Er selbst habe verschiedene Tätigkeiten für die TNA unternommen und habe für diese kandidieren wollen, weshalb er ins Visier der TMVP geraten sei. Er befinde sich daher auf einer Stop- oder Watch-List. Wegen seiner Flucht, des mehrjährigen Auslandaufenthalts und seiner exilpolitischen Aktivitäten werde er von den sri-lankischen Behörden verdächtigt, Wiederaufbaubestrebungen der LTTE zu unterstützen. Sein Vater sei mit dem Flugblatt der B._______ mit seinem Bild konfrontiert und informiert worden, dass sein Sohn bei einer Rückkehr verhaftet werde. Nachdem seine Eltern im Februar 2017 von Unbekannten zu ihm befragt worden seien, habe seine Mutter einen Herzinfarkt erlitten und sei am 7. März 2018 gestorben. Als Beleg dafür diene ein Schreiben seines Vaters, ein Arztbericht des Base Hospital - Kalmunai (North) vom 8. März 2018 und eine behördliche Bestätigung vom 4. April 2018.
9.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine politische Tätigkeit in Sri Lanka wurden bereits mit Urteil E-1874/2017 vom 8. Mai 2017 rechtskräftig beurteilt (s. E. 6.2); darauf ist nicht weiter einzugehen. Neu macht er geltend, die sri-lankischen Behörden hätten von einem Spitzel erfahren, dass er auf einem Flugblatt für eine Veranstaltung der B._______ vom (...) abgebildet sei und seinen Vater gewarnt, dass er bei einer Rückkehr am Flughafen verhaftet werde. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid ausführlich und überzeugend dargelegt, dass diese Angaben realitätsfremd und unglaubhaft sind; insbesondere überzeugt das Argument, dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb die sril-lankischen Behörden den Beschwerdeführer via seinen Vater vor einer Rückkehr warnen sollten, wenn sie ein so grosses Interesse an seiner Festnahme haben wie behauptet. Es kann daher vollumfänglich auf die schlüssige Begründung der Vorinstanz verwiesen werden, zumal sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht weiter damit auseinandersetzt. Das Schreiben seines Vaters, in welchem dieser über eine angebliche Befragung am 15. Februar 2018 durch Unbekannte berichtet, ist als reines Gefälligkeitsschreiben einzustufen. Der Arztbericht und die behördliche Bestätigung belegen lediglich, dass die Mutter des Beschwerdeführers an einem Herzinfarkt gestorben ist. Dies deckt sich mit den bereits im ersten Asylverfahren eingereichten Arztberichten, in welchen festgehalten ist, dass die Mutter seit Jahren an schweren Herzproblemen gelitten hat. Insgesamt vermögen die eingereichten Beweismittel nichts an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu ändern. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wegen seines Bildes auf dem Flugblatt der B._______ eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte.
10.
10.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
10.2 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers bereits im ersten Asylverfahren für unglaubhaft befunden worden sind, er und seine Familie keine Verbindung zu den LTTE aufweisen, keine Reflexverfolgung vorliegt und sein exilpolitisches Wirken als äusserst niederschwellig zu beurteilen ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter verfügt er nicht über eine Narbe, wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der mittlerweile knapp dreieinhalbjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der Einschätzung der Verfolgungssituation nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen nichts. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka (s. vorstehend E. 4.2), zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese in asylrechtlich relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten.
10.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein zweites Asylgesuch zu Recht abgelehnt
11.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
12.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 10.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer - wie in den Erwägungen 9.2 und 10.2 ausgeführt - nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
12.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
Es kann auf das Urteil E-1874/2017 E. 9.3 verwiesen werden, wonach der aus dem Batticaloa Distrikt in der Ostprovinz stammende Beschwerdeführer ein junger Mann mit Arbeitserfahrung als Chauffeur ist und über Familienangehörige und ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in Sri Lanka verfügt.
Gemäss einem eingereichten Arztbericht vom 17. Dezember 2018 lässt sich beim Beschwerdeführer die Diagnose eines chronisch-depressiven Zustandbildes stellen mit wiederholten Suizidversuchen bei einer schweren psychosozialen Belastungssituation. Zur Behandlung benötigt er regelmässige psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung. Dem Länderinformationsblatt der International Organization for Migration (IOM) vom Juni 2014 ist zu entnehmen, dass Sri Lanka grosse Fortschritte hinsichtlich der medizinischen Versorgung gemacht hat und die Investitionen ins Gesundheitswesen zugenommen haben. Die IOM führt in ihrem Bericht aus, staatliche Krankenhäuser seien in jeder grösseren Stadt angesiedelt und würden über modernste Geräte verfügen, sodass sie viele Behandlungsmethoden anbieten könnten. Die medizinischen Dienstleistungen seien in der Regel kostenlos. Zusätzlich gebe es sehr viele sehr gut ausgestattete Privatkliniken. Diese seien jedoch in der Regel teuer (International Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt - Sri Lanka, 06.2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_sri-lanka-dl_de.
pdf;jsessionid=129A642CCB742AC2E7B0C0A694A8FCFB.1_cid294?__blob=publicationFile >, abgerufen am 18.01.2019). Zudem befinden sich in Sri Lanka 23 Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung, unter anderem auch in Batticaloa, und über 300 Kliniken für ambulante Behandlungen psychisch kranker Patienten (Ministry of Health, Nutrition and Indigenous Medicine Sri Lanka, Annual Health Bulletin 2014, published in 2016, < http://www.health.gov.lk/moh_final/english/public/elfinder/files/publications/AHB/AHB2014.pdf >, abgerufen am 18.01.2019; Sri Lankan Ministery of Health, Performance and Progress Report 2012-2013, < http://www.health.gov.lk/en/publication/P-PReport2012.
pdf/PerformanceReport2012-E.pdf >, abgerufen am 19.05.2015). Die geltend gemachten psychischen Probleme können demnach auch in Sri Lanka behandelt werden. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
12.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
12.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 -4 AuG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1 -3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2].
14.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal verschiedene Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers; Feststellung, dass sich das vorinstanzliche Lagebild vom 16. August 2016 auf nichtexistierende und unbewiesene Quellen stützt [s. vorstehend E. 5]). Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach angedroht - diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 200.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 200.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Eliane Kohlbrenner
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