Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

4A 192/2016

Urteil vom 22. Juni 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiberin Reitze-Page.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch C.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs, Rückerstattung,

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts
des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 23. Februar 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (Versicherungsnehmer, Beklagter, Beschwerdeführer) war über seine Einzelunternehmung D.________ ab 1. Januar 2000 bei der B.________ AG (Versicherung, Klägerin, Beschwerdegegnerin) im Rahmen eines Kollektiv-Taggeldversicherungs-Vertrages versichert.
Mit Krankmeldung vom 28. Juni 2002 teilte der Versicherungsnehmer der Versicherung mit, er sei seit 14. Juni 2002 arbeitsunfähig. Gestützt auf ärztliche Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zahlte die Versicherung dem Versicherungsnehmer im Zeitraum vom 14. Juni 2002 bis 12. Juni 2004 entsprechend der vertraglich vereinbarten Leistungsdauer von 730 Tagen Taggelder aus.

A.b. Mit Verfügung vom 28. Juni 2010 wies das Untersuchungsamt des Kantons Aargau die Versicherung im Hinblick auf die Klärung des Sachverhalts an, sämtliche Beziehungen mit dem Versicherungsnehmer bekannt zu geben, da gegen den Versicherungsnehmer ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Betrug eröffnet worden sei.

A.c. Am 3. März 2011 liess die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau der Versicherung das im Rahmen der Strafuntersuchung gegen den Versicherungsnehmer erstellte Dossier der Kantonspolizei Aargau betreffend Versicherungsbetrug zukommen.

B.

B.a. Am 21. November 2011 erhob die Versicherung beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Klage mit folgenden Rechtsbegehren:

"1.
Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 89'718.30 infolge unrechtmässig bezogener Taggeldleistungen für die Zeit vom 14. Juni 2002 bis 12. Juni 2004 zurückzuerstatten.
2.
Das vorliegende Verfahren sei dabei zu sistieren, bis aus dem bei der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 5001 Aarau, gegen den Beklagten anhängigen Strafverfahren betreffend Betrug und Urkunde nfälschung (...) ein rechtskräftiger Entscheid resultiert.
(...) "

B.b. Das Verfahren wurde in der Folge sistiert. Nachdem das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 9. Juli 2014 betreffend das Strafverfahren in Rechtskraft erwachsen war, reichte die Klägerin dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau am 22. Mai 2015 eine Stellungnahme ein und änderte ihre Rechtsbegehren wie folgt ab:

"1.
Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 69'908.60 infolge unrechtmässig bezogener Taggeldleistungen für die Zeit vom 14. Juni 2002 bis 31. Dezember 2003 zuzüglich 5 % Zins ab 21. November 2011 zurückzuerstatten;

2.
Die Sistierung sei aufzuheben und das vorliegende Verfahren sei fortzusetzen;
(...) "

B.c. Mit Urteil vom 23. Februar 2016 hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Klage gut und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin Fr. 69'908.60 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 8. Dezember 2011 zu bezahlen.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. Februar 2016 sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. Gleichzeitig stellt er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Zu beurteilen ist die Leistungspflicht bzw. die Rückforderung aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Derartige Zusatzversicherungen unterstehen gemäss Art. 12 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1). Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur, womit als Rechtsmittel an das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
. BGG in Betracht kommt (BGE 138 III 2 E. 1.1 S. 3; 133 III 439 E. 2.1 S. 441 f. mit Hinweis).
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hat als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 7
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 7 Gericht bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung - Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199417 über die Krankenversicherung zuständig ist.
ZPO und Art. 75 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG entschieden, weshalb die Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG unabhängig vom Erreichen der Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG zulässig ist (vgl. BGE 138 III 2 E. 1.2.2 S. 4 ff., 799 E. 1.1 S. 800). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist unter Vorbehalt rechtsgenügend begründeter Rügen auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400; 134 III 102 E. 1.1 S. 104).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2 S. 511 f.; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351, 393 E. 7.1 S. 398). Soweit sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (Urteile 4A 214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570; 4A 470/2009 vom 18. Februar 2010 E. 1.2).
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 132 III 209 E. 2.1 S. 211; 131 I 57 E. 2 S. 61). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn vom Sachrichter gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1 S. 362; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 116 Ia 85 E. 2b S. 88). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Sachgericht offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246;
130 I 258 E. 1.3 S. 261). Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür nur auf, wenn er im Ergebnis unhaltbar ist (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen).

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

2.4. Soweit die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht genügt, kann nicht auf die Rügen des Beschwerdeführers eingetreten werden.

3.
Gegenstand des Verfahrens bildet ein Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 40
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
VVG in der Höhe von Fr. 69'908.60. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer habe seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht und habe trotz gemeldeter Arbeitsunfähigkeit weitergearbeitet, weshalb sie die ausgerichteten Taggelder zurückverlange.
Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen zum Schluss, ein Rückerstattungsanspruch nach Art. 40
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
VVG bestehe und dieser sei weder nach Art. 46
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 46 - 1 Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88
1    Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88
2    Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes.
3    Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.89
VVG noch nach Art. 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
OR verjährt, weshalb der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die vom 14. Juni 2002 bis zum 31. Dezember 2003 bezogenen Taggelder samt Verzugszinsen zurückzuzahlen habe. Dieser Entscheid wird vom Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht gerügt, wobei er wiederholt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, eine Verletzung von Bundesrecht sowie eine falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend macht.

4.
Dabei bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, die Beschwerdegegnerin sei nicht aktivlegitimiert, weshalb die Klage abzuweisen sei.

4.1. Er rügt, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid unberücksichtigt gelassen, dass die C.________ AG nicht nur auf dem Briefkopf der Police aufgeführt sei, sondern diese die Police auch unterschrieben habe. Die C.________ AG sei somit Vertragspartei des Versicherungsvertrages, wovon mit einem blossen Verweis in der Police auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) - aus welchen die angebliche Parteistellung der Beschwerdegegnerin hervorgehen solle - nicht abgewichen werden könne. Hinzu komme, dass er in seiner vorinstanzlichen Duplik bestritten habe, die AVB erhalten zu haben, was von der Beschwerdegegnerin nicht kommentiert worden sei.

4.2. Die Vorinstanz hielt den Verweis in der Police auf die AVB als genügend; aus den AVB gehe hervor, dass die Beschwerdegegnerin Trägerin der Versicherungen sei und die Versicherungsleistungen durch sie in ihrer Eigenschaft als Partei des Versicherungsvertrages erbracht werde. Entsprechend komme der Beschwerdegegnerin für den von ihr geltend gemachten Rückerstattungsanspruch die Aktivlegitimation zu.

4.3. In der Police wird neben dem Beschwerdeführer als Versicherungsnehmer einzig die C.________ AG - auf deren Briefpapier die Police verfasst wurde - aufgeführt. Die Police verweist auf Seite 3 auf die AVB: "Als Grundlage gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die FIRMA Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG (AVB - Ausgabe 1.1.1999) sowie allfällige Besondere Versicherungsbedingungen (BVB) ". Den AVB kann auf Seite 1 in fettgedruckter Schrift, nach dem Inhaltsverzeichnis und vor Art. 1 sodann entnommen werden: "Die B.________ AG ist Trägerin der Versicherungen nach diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Die Versicherungsleistungen werden von der B.________ AG in ihrer Eigenschaft als Partei des Versicherungsvertrages erbracht. Die C.________ AG ist ermächtigt, alle Handlungen im Namen und für Rechnung der B.________ AG vorzunehmen".
Grundsätzlich ergibt sich aus dem Vertrag selber, wer Vertragspartei ist. Ob mit einem blossen Verweis auf die AVB von den im Vertrag festgehaltenen Vertragsparteien abgewichen werden kann bzw. ob eine weitere Vertragspartei in den AVB bestimmt werden kann, ist fraglich, muss aber vorliegend nicht entschieden werden. Entsprechend kann letztlich auch offen bleiben, ob der Beschwerdeführer die AVB erhalten hat.

4.4. Im zu beurteilenden Fall geht es unbestrittenermassen um einen Rückforderungsanspruch der Versicherung gegenüber ihrem Versicherungsnehmer infolge unrechtmässig ausgerichteter Taggeldzahlungen. Auch wenn der Versicherungsvertrag gemäss der Police mit der C.________ AG geschlossen wurde, wurden die Taggelder durch die Beschwerdegegnerin bezahlt, was vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wurde. Mit der geltend gemachten Klage, fordert nun die Beschwerdegegnerin vertreten durch die C.________ AG - wie sich dies aus der Klage sowie dem Rubrum des angefochtenen Entscheides ergibt - die ausgerichteten Taggelder wieder zurück. Die C.________ AG weiss somit um das Vorgehen der Beschwerdegegnerin und hat sich folglich deren Verhalten entgegen halten zu lassen. Daher könnte sie, selbst wenn die Beschwerdegegnerin zu Unrecht im eigenen Namen geklagt haben sollte, vom Beschwerdeführer nicht nochmals Zahlung verlangen. Der Beschwerdeführer wird nämlich durch die Zahlung der geltend gemachten Rückforderung an die Beschwerdegegnerin in jedem Fall befreit. Es kann ihm folglich gleichgültig sein, wem der Anspruch - ob der Beschwerdegegnerin oder der C.________ AG - zusteht. Entsprechend erweist sich die Einwendung des
Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei für das vorliegende Verfahren nicht aktivlegitimiert, als blosse Schikane (vgl. BGE 137 III 556 E. 4.6 S. 562). Dieses Verhalten verdient keinen Rechtsschutz.

5.
Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, habe seine attestierte Arbeitsunfähigkeit tatsächlich bestanden und sei nicht nur vorgetäuscht gewesen, womit kein Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin bestehe. Ein allfälliger Rückforderungsanspruch sei darüber hinaus ohnehin verjährt.

5.1. Die Vorinstanz prüfte zunächst, ob der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin verjährt sei. Dabei hielt sie fest, dass die betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs im Sinne von Art. 40
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
VVG den Vertragsverletzungen gleich zu stellen sei, weshalb auf die Rückabwicklung vertragliche Regeln anzuwenden seien. Da der Beginn der Verjährung des Rückforderungsanspruchs im Zeitpunkt des Dahinfallens des Vertrages infolge des Rücktritts durch den Versicherer liege, habe die zweijährige Verjährungsfrist nach Art. 46
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 46 - 1 Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88
1    Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren unter Vorbehalt von Absatz 3 fünf Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.86 Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198287 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bleibt vorbehalten.88
2    Vertragsabreden, die den Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen einer kürzern Verjährung oder einer zeitlich kürzern Beschränkung unterwerfen, sind ungültig. Vorbehalten bleibt die Bestimmung des Artikels 39 Absatz 2 Ziffer 2 dieses Gesetzes.
3    Die Forderungen aus dem Vertrag der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.89
VVG zu laufen begonnen, als die Beschwerdegegnerin mit Klage vom 21. November 2011 die ausbezahlten Taggelder zurückgefordert habe. Damit sei der Rückerstattungsanspruch noch nicht verjährt. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass selbst wenn von einem Rückerstattungsanspruch nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte Bereicherung gemäss Art. 62 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
. OR auszugehen wäre, sei die Rückforderung der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht verjährt gewesen. Der Beschwerdegegnerin seien erst nach den polizeilichen Ermittlungen und mit der Zustellung des polizeilichen Dossiers am 4. März 2011 genügend Unterlagen zur Beurteilung vorgelegen, ob zu Unrecht Taggeldzahlungen ausgerichtet worden
seien. Als die Beschwerdegegnerin somit am 21. November 2011 mit Klage die ausgerichteten Taggeldzahlungen zurückgefordert habe, sei noch kein Jahr seit Kenntnisnahme verstrichen gewesen.

5.2. Alsdann prüfte die Vorinstanz, ob der Beschwerdeführer den Anspruch auf Taggelder betrügerisch begründet hat und ob die Beschwerdegegnerin dadurch zur Verweigerung der vertraglichen Leistungen bzw. zur Rückforderung der bereits erbrachten Taggelder berechtigt war. Dabei kam die Vorinstanz unter Mitberücksichtigung der Strafakten zum Schluss, der Beschwerdeführer habe in Widerspruch zu der am 19. Februar 2003 attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit und seiner Aussage am 3. September 2003 gegenüber dem Schadeninspektor der Beschwerdegegnerin, seine Erwerbstätigkeit nie komplett aufgegeben. Der Beschwerdeführer sei nach eigener Aussage Ansprechpartner und Repräsentant seiner Einzelunternehmung gewesen, sei täglich im Büro anzutreffen gewesen, habe Bauarbeiten überwacht und habe auf Baustellen Anweisungen erteilt. Er habe der Beschwerdegegnerin das Ausmass seiner Arbeitsunfähigkeit mit Wissen und Willen wahrheitswidrig dargestellt, was zu einer Irreführung der Beschwerdegegnerin bezüglich der Leistungsfähigkeit ihres Versicherten geführt habe, welche für den Taggeldanspruch und dessen Höhe von Bedeutung gewesen sei. Die Voraussetzungen von Art. 40
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
VVG seien damit erfüllt, womit die Beschwerdegegnerin nicht (mehr) an den
Versicherungsvertrag gebunden sei und Anspruch auf Rückerstattung der ausgerichteten Taggelder habe.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz gehe fehl, wenn sie auf den Rückforderungsanspruch die vertragliche Verjährungsfrist anwende: Die Rückforderung der Versicherungsleistungen habe nichts mit der Rückabwicklung des Vertrages zu tun, sondern sei ein Anspruch, der unabhängig von der vertraglichen Auflösung des Vertrages bestehe. Für die Rückforderung von Versicherungsleistungen gelte einzig Bereicherungsrecht, da es sich um Zahlungen handle, welche aus einem nicht verwirklichten Grund geleistet wurden. Da der Beschwerdeführer im Strafverfahren vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen wurde, sei es im Strafverfahren bis zum Schluss nur beim Verdacht auf Betrug geblieben. Folglich habe die Beschwerdegegnerin alles, was sie aus dem Strafverfahren habe vernehmen können, schon mit Schreiben des Untersuchungsamts des Kantons Aargau vom 28. Juni 2010 erfahren, mit welchem sie über den Verdacht aufgeklärt worden sei. Damit habe die Beschwerdegegnerin spätestens am 28. Juni 2010 Kenntnis über ihren Rückforderungsanspruch gehabt, womit dieser bei Klageerhebung am 21. November 2011 bereits verjährt gewesen sei.

6.2. Damit ist der Beschwerde des Beschwerdeführers jedoch kein Erfolg beschieden. Denn wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist der Rückforderungsanspruch - soweit ein solcher besteht (vgl. nachfolgend E. 7) - auch nach der kürzeren Verjährungsfrist nach Bereicherungsrecht (Art. 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
OR) nicht verjährt, womit sich weitere Ausführungen hinsichtlich der anwendbaren Verjährungsfrist erübrigen (vgl. immerhin BGE 42 II 674 E. 2a S. 680).
Die fristauslösende Kenntnisnahme für den Beginn der einjährigen Verjährungsfrist nach Art. 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
OR liegt vor, wenn der Gläubiger einen solchen Grad von Gewissheit über den Bereicherungsanspruch hat, dass nach Treu und Glauben gesagt werden kann, der Gläubiger habe nunmehr keinen Anlass oder keine Möglichkeit mehr zu weiterer Abklärung und anderseits genügend Unterlagen zur Klageerhebung, so dass ihm eine solche vernünftigerweise zugemutet werden dürfe (BGE 129 III 503 E. 3.4 S. 505 f.; 127 III 421 E. 4b S. 427, je mit Hinweisen). Gewissheit über den Bereicherungsanspruch setzt Kenntnisse über das ungefähre Ausmass der Vermögenseinbusse, die Grundlosigkeit der Vermögensverschiebung und die Person des Bereicherten voraus (BGE 129 III 503 E. 3.4 S. 506; 105 II 92 E. 3a S. 95 f., je mit Hinweisen). Im Gegensatz zu der in Art. 26
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 26 - 1 Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen.
1    Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen.
2    Wo es der Billigkeit entspricht, kann der Richter auf Ersatz weiteren Schadens erkennen.
OR für den Irrtum vorgesehenen Regelung kommt es nicht darauf an, wann der Geschädigte bei der nach den Umständen zu erwartenden Aufmerksamkeit den Bereicherungsanspruch hätte erkennen können, sondern es wird auf die tatsächlichen Kenntnisse über den Anspruch abgestellt (BGE 129 III 503 E. 3.4 S. 505 f.; vgl. auch Urteil 4A 53/2010 vom 29. April 2010 E. 2.6 mit Hinweis auf BGE 109 II 433 E. 2 S. 434 f.).

6.3. Mit Verfügung vom 28. Juni 2010 des Untersuchungsamtes des Kantons Aargau wurde die Beschwerdegegnerin angewiesen, sämtliche Beziehungen mit dem Beschwerdeführer bekannt zu geben, da gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Betrug geführt werde. Dabei wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer gegenüber der SVA und weiteren Versicherungsträgern falsche Angaben hinsichtlich seiner Erwerbsunfähigkeit gemacht habe und ab dem 1. Juni 2003 unrechtmässig Versicherungsleistungen bezogen habe. Aus dieser Mitteilung bzw. Aufforderung konnte die Beschwerdegegnerin jedoch noch nicht wissen, ob sie selber auch zum Kreis der geschädigten Versicherungsträger gehören würde oder nicht. Ebenso wenig konnte sie zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis davon haben, dass der Betrugsverdacht bereits ab dem Jahre 2002 und nicht erst ab dem 1. Juni 2003 wie im Schreiben angegeben, bestanden hat. Davon hat die Beschwerdegegnerin erst mit Zustellung des polizeilichen Dossiers am 4. März 2011 erfahren. Frühstens zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdegegnerin somit Kenntnis über das ungefähre Ausmass der Vermögenseinbusse und es sind ihr genügend Unterlagen zur Beurteilung
vorgelegen, ob zu Unrecht Taggeldzahlungen ausgerichtet worden sind oder nicht. Die Vorinstanz ist demnach richtig davon ausgegangen, dass der Rückerstattungsanspruch mit Klageerhebung am 21. November 2011 noch nicht verjährt war, da am 21. November 2011 noch kein Jahr seit Kenntnisnahme verstrichen war. Damit braucht nicht weiter auf die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers eingegangen zu werden.

7.
Zu prüfen gilt nun aber, ob überhaupt ein Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin besteht.
Wie der Beschwerdeführer richtig vorbringt, ist für die Frage, ob eine betrügerische Anspruchsbegründung i.S.v. Art. 40
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
VVG gegeben ist, entscheidend, ob er in der fraglichen Zeit mehr als die attestierte Arbeitsunfähigkeit gearbeitet hat und dies der Beschwerdegegnerin zum Zwecke der Täuschung nicht mitgeteilt hat.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vom 14. Juni 2002 bis zum 5. Januar 2003 zu 50 %, vom 6. Januar bis 18. Februar 2003 zu 75 % und ab dem 19. Februar 2003 (bis 31. Dezember 2003) zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden war.

7.1. Nach Art. 40
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
VVG ist der Versicherer gegenüber dem Anspruchsberechtigten nicht an den Vertrag gebunden, wenn der Anspruchsberechtigte Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat oder die ihm nach Massgabe des Art. 39
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 39 - 1 Der Anspruchsberechtigte muss auf Begehren des Versicherungsunternehmens jede Auskunft über solche ihm bekannte Tatsachen erteilen, die zur Ermittlung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, oder zur Feststellung der Folgen des Ereignisses dienlich sind.
1    Der Anspruchsberechtigte muss auf Begehren des Versicherungsunternehmens jede Auskunft über solche ihm bekannte Tatsachen erteilen, die zur Ermittlung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, oder zur Feststellung der Folgen des Ereignisses dienlich sind.
2    Der Vertrag kann verfügen:
1  dass der Anspruchsberechtigte bestimmte Belege, deren Beschaffung ihm ohne erhebliche Kosten möglich ist, insbesondere auch ärztliche Bescheinigungen, beizubringen hat;
2  dass die in Absatz 1 und Absatz 2 Ziffer 1 dieses Artikels vorgesehenen Mitteilungen, bei Verlust des Versicherungsanspruches, binnen bestimmter, angemessener Frist gemacht werden müssen. Die Frist läuft von dem Tage an, an dem das Versicherungsunternehmen den Anspruchsberechtigten, unter Androhung der Säumnisfolgen, schriftlich aufgefordert hat, diese Mitteilungen zu machen.
VVG obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht hat.
Art. 40
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
VVG umschreibt einen zivilrechtlichen Tatbestand. Seine Merkmale sind objektiv die wahrheitswidrige Darstellung von Fakten, die für den Versicherungsanspruch Bedeutung haben und subjektiv die Täuschungsabsicht. Der strafrechtliche Betrug im Sinne von Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB ist damit nicht identisch, enthält er doch insbesondere das qualifizierende Element der Arglist. Zudem sind im Strafrecht teilweise unterschiedliche Beweisregeln zu beachten. Trotz des Ausdrucks "betrügerisch" im Marginale ist Art. 40
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
VVG ausschliesslich nach zivilrechtlichen Kriterien anzuwenden. Ob dem Tatbestand auch strafrechtliche Relevanz zukommt (Betrug oder Betrugsversuch), ist im Art. 40
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
VVG betreffenden Verfahren nicht zu untersuchen. Eine strafrechtliche Verurteilung des Anspruchstellers wegen Betrugs scheitert oft daran, dass keine Arglist gemäss Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB vorliegt, weil die Überprüfung seiner Falschangaben oder Lügen durch den Versicherer möglich und zumutbar erscheint. Art. 40
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
VVG erfordert indessen den Nachweis der Arglist nicht, sodass der betrügerische Anspruchsteller aus ihrem Fehlen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (Urteil 4A 382/2014 vom 3. März 2015 E. 5.4 mit Hinweisen).

7.2. Die Vorinstanz zog nach dem Gesagten (vgl. E. 5.2 hiervor) das Strafurteil des Bezirksgerichts Aarau vom 9. Juli 2014 bei. Aus dessen Seite 74 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Krankmeldung seine Tätigkeit als Architekt in der Zeit vom 14. Juni 2002 bis 31. Dezember 2003 nie komplett aufgegeben habe. Im Jahre 2002 habe er trotz erheblicher gesundheitlicher Probleme weiterhin mit einem vollen Arbeitspensum weitergearbeitet, wie er selbst ausgesagt habe, was sich aus Seite 76 des Strafurteils ergebe.

7.3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz verkenne dabei, dass er im Strafverfahren vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen worden sei. Es habe ihm folglich nicht vorgeworfen werden können, dass er die Beschwerdegegnerin über seine Arbeitsunfähigkeit getäuscht habe. Indem die Vorinstanz jedoch wahllos einzelne Passagen aus dem Urteil hervorhole und diese gegen ihn verwende, verletze sie in verschiedener Hinsicht Bundesrecht: Die Aussage auf Seite 76 sei offensichtlich falsch, was er in seiner Klageantwort sowie in seiner Duplik dargelegt habe, von der Vorinstanz jedoch unter Verletzung seines rechtlichen Gehörs nicht berücksichtigt worden sei. Das Strafurteil sei fehlerhaft, da das Strafgericht einerseits die Jahre verwechselt und die Aussagen von ihm und seiner Ehefrau falsch gewürdigt habe. Denn würdige man die im Strafverfahren gemachten Aussagen richtig, so könne ihm nicht vorgeworfen werden, die Beschwerdegegnerin getäuscht zu haben. Die Vorinstanz hätte von Amtes wegen sämtliche Strafakten edieren müssen, um diese im Strafurteil enthaltenen Aussagen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Indem sie dies nicht getan habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt.

7.4. Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass die Strafakten im vorinstanzlichen Verfahren mit Verfügung vom 20. November 2015 beigezogen wurden. Die Vorinstanz war jedoch nicht gehalten, von sich aus, ohne dass ein Anlass dazu bestanden hätte, das Strafurteil anhand der übrigen Strafakten auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Auch wenn das vorinstanzliche Verfahren von der sozialen Untersuchungsmaxime (Art. 247 Abs. 2 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 247 Feststellung des Sachverhaltes - 1 Das Gericht wirkt durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen.
1    Das Gericht wirkt durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen.
2    Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest:
a  in den Angelegenheiten nach Artikel 243 Absatz 2;
b  bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken:
b1  in den übrigen Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht,
b2  in den übrigen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.
ZPO) beherrscht war, war der Beschwerdeführer verpflichtet, die wesentlichen anspruchsbegründenden Behauptungen bzw. rechtshindernden Tatsachen dem Gericht zu unterbreiten bzw. aktiv bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts mitzuwirken (Urteile 4A 723/2012 vom 3. April 2013 E. 3.3; 5C.20/2007 vom 2. August 2007 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 133 III 607). Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, soweit er geltend macht, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie nicht beachtet habe, dass er im strafrechtlichen Verfahren vom Verdacht auf Betrug freigesprochen worden sei, weshalb ihm nicht vorgeworfen werden könne, er habe trotz attestierter Arbeitsunfähigkeit weitergearbeitet. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, muss trotz eines strafrechtlichen
Freispruchs für den zivilrechtlichen Versicherungsanspruch selbstständig geprüft werden, ob die Voraussetzungen von Art. 40
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
VVG erfüllt sind (vgl. E. 7.1 hiervor). Entsprechend hat ein strafrechtlicher Freispruch nicht automatisch zur Folge, dass keine betrügerische Anspruchsbegründung im Sinne von Art. 40
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
VVG gegeben ist, womit die Vorbringen des Beschwerdeführers unbegründet sind.

7.5. Auch soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, gehen seine Vorbringen fehl: Fasst man die Ausführungen der Vorinstanz zusammen, wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2002 (trotz einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 %) weiterhin voll bzw. 100 % gearbeitet hat und auch im Jahre 2003 (bei einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 75 % bzw. 100 %) seine Erwerbstätigkeit nie völlig aufgegeben hat. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag keine Willkür auszuweisen. Er macht wiederholt geltend, in seiner Klageantwort sowie in seiner Duplik vorgebracht zu haben, dass er sowie seine Ehefrau im strafrechtlichen Verfahren ausgesagt hätten, dass seine Ehefrau in den Jahren 2002 und 2003 immer mehr Arbeiten von ihm übernommen habe, bis sie dann im Jahre 2003 sämtliche Arbeiten ausgeführt habe. Aufgrund dieser Aussagen könne man nur zum Schluss kommen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2002 und 2003 immer weniger, die Ehefrau immer mehr gearbeitet habe. Daraus geht jedoch entgegen seiner Ansicht nicht hervor, dass er im Jahre 2002 nur bzw. nicht mehr als die verbleibende Arbeitsfähigkeit von 50 % gearbeitet hat. Allein die Tatsache, dass er immer weniger
gearbeitet hat, schliesst nicht aus, dass er dennoch einem vollen Arbeitspensum nachgegangen ist, wie die Vorinstanz festgehalten hat. So vermag der Beschwerdeführer auch nicht aufzuzeigen, dass er im Jahre 2003 seine Erwerbstätigkeit völlig aufgegeben hat. Im Gegenteil: Er macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie zwar in ihrer Urteilsbegründung den Bericht des Schadeninspektors der Beschwerdegegnerin vom September 2003 herangezogen habe, dessen Inhalt jedoch nicht (vollständig) wiedergegeben habe. Denn daraus gehe hervor, dass der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit nie vollständig aufgegeben habe. Mit der darin festgehaltenen Restarbeitsfähigkeit sei es ihm möglich gewesen, alle die von der Vorinstanz genannten Tätigkeiten (Ansprechpartner und Repräsentant seiner Einzelunternehmung, Überwachung der Bauarbeiten, Erteilen von Anweisungen auf Baustellen) auszuführen; diese neuen Ausführungen seien zulässig im Sinne von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG, da erst der angefochtene Entscheid Anlass dazu gegeben hätte. Dabei geht der Beschwerdeführer jedoch fehl. Die neuen Vorbringen haben unberücksichtigt zu bleiben. Denn wie er selber darlegt, hat er bereits in seiner Klageantwort geltend gemacht, dass
eine Restarbeitsfähigkeit von 5 % stets verblieben sei. Folglich hätte er bereits im vorinstanzlichen Verfahren darlegen können, dass die im Strafverfahren festgehaltenen Tätigkeiten, auf welche sich die Vorinstanz bezieht, innerhalb dieser behaupteten Restarbeitsfähigkeit hätten ausgeführt werden können.

7.6. Nach dem Gesagten, ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung, die sich auf die im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse stützen kann, nicht als willkürlich ausgewiesen. Die Vorinstanz durfte folglich ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin unwahre Angaben hinsichtlich seiner Arbeits (un) fähigkeit gemacht hat. Gegen die Befürwortung auch des subjektiven Elements von Art. 40
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 40 - Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
VVG (Täuschungsabsicht), bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Die Vorinstanz hat demnach den eingeklagten Rückforderungsanspruch zu Recht bejaht.

8.

8.1. Eventualiter "bemerkt" der Beschwerdeführer, die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren sei unzulässig gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe sich nicht extern vertreten lassen. Es sei deshalb nicht ersichtlich, dass ihr irgendwelche zusätzlichen Kosten entstanden seien, welche zu entschädigen wären.

8.2. Prozessiert eine Partei ohne berufsmässige Vertretung, so hat sie neben dem Ersatz notwendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind:
1    Prozesskosten sind:
a  die Gerichtskosten;
b  die Parteientschädigung.
2    Gerichtskosten sind:
a  die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
b  die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
c  die Kosten der Beweisführung;
d  die Kosten für die Übersetzung;
e  die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3    Als Parteientschädigung gilt:
a  der Ersatz notwendiger Auslagen;
b  die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
c  in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
ZPO) nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind:
1    Prozesskosten sind:
a  die Gerichtskosten;
b  die Parteientschädigung.
2    Gerichtskosten sind:
a  die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
b  die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
c  die Kosten der Beweisführung;
d  die Kosten für die Übersetzung;
e  die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3    Als Parteientschädigung gilt:
a  der Ersatz notwendiger Auslagen;
b  die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
c  in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
ZPO; vgl. Urteil 5D 229/2011 vom 16. April 2012 E. 3.3). Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf einer besonderen Begründung (vgl. Urteil 4A 355/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf zit. Urteil 5D 229/2011).
Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid fest, im Hinblick darauf, dass auf Seiten der Beschwerdegegnerin eine bei ihr angestellte Rechtsanwältin prozessiert habe, werde der Beschwerdegegnerin ermessensweise eine pauschale Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- zugesprochen, welche der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zu bezahlen habe. Der Vorinstanz ist demnach nicht entgangen, dass die Beschwerdegegnerin im kantonalen Verfahren nicht durch einen externen Rechtsanwalt vertreten war. Entsprechend sprach sie ihr keine Parteientschädigung im Umfang der Kosten für eine berufsmässige Vertretung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind:
1    Prozesskosten sind:
a  die Gerichtskosten;
b  die Parteientschädigung.
2    Gerichtskosten sind:
a  die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
b  die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
c  die Kosten der Beweisführung;
d  die Kosten für die Übersetzung;
e  die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3    Als Parteientschädigung gilt:
a  der Ersatz notwendiger Auslagen;
b  die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
c  in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
ZPO zu. Vielmehr stellte sie gerade darauf ab, dass die Beschwerdegegnerin durch eine bei ihr angestellte Rechtsanwältin prozessierte. In einem solchen Fall ist es bei Vorliegen von hierfür sprechenden Gründen nach Art. 95 Abs. 3 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind:
1    Prozesskosten sind:
a  die Gerichtskosten;
b  die Parteientschädigung.
2    Gerichtskosten sind:
a  die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
b  die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
c  die Kosten der Beweisführung;
d  die Kosten für die Übersetzung;
e  die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3    Als Parteientschädigung gilt:
a  der Ersatz notwendiger Auslagen;
b  die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
c  in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
ZPO zulässig, eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen, wie dies die Vorinstanz getan hat. Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der Unzulässigkeit trifft demnach nicht zu. Sodann sind der Beschwerde keine Vorbringen zu entnehmen, weshalb die Vorinstanz in casu, in dem die Versicherung die Rückzahlung von (bewusst) zu Unrecht bezogener Taggelder
einklagen musste, nicht von einem "begründeten Fall" für eine Umtriebsentschädigung hätte ausgehen dürfen. Für das Bundesgericht besteht daher kein hinreichender Anlass einzuschreiten. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

9.
Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers allesamt als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde nach den vorstehenden Erwägungen als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegnerin sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Aufwendungen entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Die Gerichtsschreiberin: Reitze-Page