Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2004.80 (BK_B 227/04)

Entscheid vom 22. April 2005 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti , Gerichtsschreiber Patrick Guidon

Parteien

1. A.______, vertreten durch Rechtsanwalt C.______,

2. C.______,

Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 65 BStP)

Sachverhalt:

A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) eröffnete am 12. Oktober 2004 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A.______ und Mitbeteiligte wegen des Verdachtes von Vermögensdelikten. A.______ wird verdächtigt, zusammen mit Dritten potentielle Investoren arglistig über Erfolgaussichten von Investments, welche mit seinem Handelssystem bewirtschaftet wurden, getäuscht und sich dadurch arglistig bereichert zu haben. In Betracht fällt zudem, dass er mitbestimmt haben soll, ob und wie die Kundengelder angelegt wurden. Weiter besteht der Verdacht, dass ein beträchtlicher Teil der akquirierten Gelder in andere Investments als die angepriesenen angelegt oder von den Beschuldigten – darunter A.______ – direkt zur eigenen Bereicherung zweckentfremdet worden sind (BK act. 3, S. 2).

Mit Verfügung vom 8. Dezember 2004 (zugestellt am 13. Dezember 2004) beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft im Rahmen des vorerwähnten Strafverfahrens einen Betrag von Fr. 1’200'000.--, den A.______ am 24. September 2004 (Ausführungsdatum 27. September 2004) von seinem Konto Nr. ______ bei der M.______ mit dem Vermerk „Kaution II. Teil“ auf das Konto seines Rechtsanwalts C.______ überwiesen hatte; gleichzeitig forderte sie C.______ auf, den Betrag innerhalb von fünf Tagen auf ein Konto der Bundesanwaltschaft anzuweisen (BK act. 3).

B. A.______ und C.______ wenden sich mit Beschwerde vom 20. Dezember 2004 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen, die Beschlagnahmeverfügung vom 8. Dezember 2004 sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bundesanwaltschaft respektive des Staates (BK act. 1).

Die Bundesanwaltschaft stellt in ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2005 Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde sowie Verweigerung der aufschiebenden Wirkung (BK act. 8).

Die Parteien halten im zweiten Schriftenwechsel mit Eingaben vom 2. und 17. März 2005 an ihren Anträgen fest (BK act. 16 und 18).

C. Mit Verfügung vom 18. März 2005 (BK act. 19) wies der Präsident der Beschwerdekammer das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Gleichzeitig stellte er den Beschwerdeführern – zur Wahrung des rechtlichen Gehörs – eine Kopie der Duplik vom 17. März 2005 samt Beilagen zu und forderte sie auf, eine allfällige Stellungnahme bis zum 30. März 2005 einzureichen. Hiervon machten diese mit Vernehmlassung vom 15. April 2005 (Eingang 18. April 2005) innert mehrfach erstreckter Frist Gebrauch (BK act. 24).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 -219 BStP an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).

1.2 Im vorliegenden Fall wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 2004 (BK act. 3), mithin eine Amtshandlung. Die Beschwerdeführer sind durch die Verfügung im vorerwähnten Sinne beschwert. Überdies ist die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Die Beschlagnahme gemäss Art. 65 BStP ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweismittel bzw. der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenstände und Vermögenswerte. Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen. An die Bestimmtheit der Verdachtsgründe sind zu Beginn der Untersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen. Im Gegensatz zum Strafrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts deshalb keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4; 120 IV 365, 366 f. E. 1c; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8G.12/2003 vom 22. April 2003 E. 5 sowie Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 69 N. 1 ff.). Im Übrigen muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein.

3.

3.1 Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, die Beschwerdegegnerin stütze ihre Verfügung einzig auf Art. 65 Abs. 2 BStP ab. Was dieser Gesetzesartikel mit dem vorliegenden Sachverhalt zu tun habe, bleibe schlicht schleierhaft. Stütze der Staatsanwalt des Bundes seine Verfügung auf einen Gesetzesartikel ab, welcher das Problem nicht einmal ansatzweise regle, dann sei die Beschlagnahme schon aus diesem formellen Grund aufzuheben, denn es gehe nicht an, dass die Beschwerdeinstanz quasi als verlängerter Arm der Bundesanwaltschaft irgendwelche Nachbesserungen vornehme (BK act. 1, S. 4 f.).

3.2 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkt (BK act. 8, S. 2 f.), ergibt sich aus dem Kontext der Verfügung klar, dass es sich bei der genannten Gesetzesbestimmung um einen Verschrieb handeln muss. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, käme eine Aufhebung der Verfügung nur dann in Frage, wenn es überhaupt an einer gesetzlichen Grundlage fehlen würde (was hier unbestrittenermassen nicht zutrifft; vgl. Art. 65 Abs. 1 BStP) oder in der mangelhaften Begründung eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör zu sehen wäre. Letzteres wird freilich auch von den Beschwerdeführern nicht ausdrücklich geltend gemacht; ohnehin würde ein derartiger Mangel dadurch geheilt, dass sich die Beschwerdeführer im Schriftenwechsel vor der Beschwerdekammer zur Vernehmlassung und damit zu den Argumenten der Beschwerdegegnerin bezüglich der gesetzlichen Grundlage der angefochtenen Verfügung äussern konnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.12/2003 vom 22. April 2003 E. 3 m.w.H.).

4.

4.1 Weiter bestreiten die Beschwerdeführer – zumindest sinngemäss – den hinreichenden Tatverdacht, wie er von der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2005 (BK. act. 8) vorgetragen wurde. Gemäss deren Ausführungen steht der Beschwerdeführer 1 nach wie vor im dringenden Verdacht, zusammen mit Dritten potentielle Investoren arglistig über Erfolgsaussichten auf Investments, die mit seinem Handelssystem hätten gemanagt werden sollen, getäuscht, damit zu Anlagen veranlasst und sich daran unrechtmässig bereichert zu haben. Die vom Beschwerdeführer 1 angepriesenen Handelssysteme hätten, so die Beschwerdegegnerin weiter, gar nicht für das Management der akquirierten Gelder eingesetzt werden können, weil die angeblichen Signale an die betreffenden Fonds-Manager überhaupt nicht übermittelt worden seien. (BK act. 8, S. 3). Die Beschwerdeführer halten hierzu fest, diese Behauptungen träfen absolut nicht zu, seien gar aktenwidrig, und verweisen auf verschiedene Zeugeneinvernahmen sowie Aussagen des Beschwerdeführers 1 (BK act. 16, S. 3 ff.). Es sei auch von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten worden, dass die entsprechenden Kaufs- respektive Verkaufsorders an die G.______ AG respektive an den F.______ weitergeleitet worden seien. Es sei willkürlich davon auszugehen, ausgerechnet bei der E.______ seien überhaupt keine Signale angekommen respektive sie hätte nicht über die Kaufs-/Verkaufsempfeh­lungen des „Handelssystems A.______“ verfügt. Ein Fehlschluss der Beschwerdegegnerin sei auch, dass bei der E.______ Gruppe keine Vermögen verwaltet worden seien; erstens sei die Prämisse falsch (keine Signale übermittelt) und zweitens stelle die Aussage, die E.______ Gruppe habe keine Vermögen verwaltet, eine reine Parteibehauptung dar. Die Behauptung, es seien rein fiktive Performances ausgewiesen und davon die Lizenzgebühren berechnet worden, schränke die Beschwerdegegnerin sodann auf die von der E.______ verwalteten Gelder ein; sie gehe aber selber davon aus, dass die G.______ AG respektive der F.______ die Kaufs-/Verkaufsorder nicht nur erhielten, sondern auch befolgt hätten und damit tatsächlich eine (positive) Performance erzielt worden sei (BK act. 16, S. 7). Alle diese Argumente zusammen liessen die Behauptung der Beschwerdegegnerin als unhaltbar erscheinen. Habe die E.______
wie auch die G.______ AG und der F.______ hingegen tatsächlich Gelder verwaltet, seien effektiv (positive) Performances erzielt worden, dann habe die H.______ AG auch zu Recht eine Entschädigung dafür beanspruchen dürfen (BK act. 16, S. 8).

4.2 Im vorliegenden Fall kann bezüglich des hinreichenden Tatverdachts festgehalten werden, dass sich aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin – zumindest beim derzeitigen Stand des Verfahrens – genügende Verdachtsmomente ergeben, die eine Beschlagnahme rechtfertigen.

Unbestritten ist, dass das Vermögen des Beschwerdeführers 1 im Wesentlichen auf Lizenzeinnahmen aus seinem Handelssystem zurückzuführen ist (vgl. unter anderem BK act. 1, S. 5 im Parallelverfahren BB.2004.79) und er bzw. die H.______ AG, vormals I.______ AG, von der E.______-Gruppe als Lizenznehmerin allein im Jahr 2003 rund Fr. 100'000'000.-- an Lizenzgebühren erhalten hat (BK. act. 16, S. 8 i.V.m. BK act. 16.3, S. 28 sowie Jahresabrechnung 2003 vom 18. Dezember 2003 [Beilage zu BK act. 16.6]). Ebenso ist nicht strittig, dass vom Gesamtinvestitionsvolumen bei der E.______-Gruppe von ca. Fr. 890'000'000.-- nur noch ein Bruchteil vorhanden ist und der Verbleib der entsprechenden Gelder derzeit ungeklärt ist (vgl. die Aussagen des Beschwerdeführers 1 anlässlich seiner Einvernahmen vom 1. sowie 11. Oktober 2004 [BK act. 16.3, S. 5 f. sowie act. 16.4, S. 12). Des weiteren hat der Beschwerdeführer 1 zugestan­denermassen bis Ende 2003 für die J.______ Inc. (Darlehens-)Verträge in deren Namen gezeichnet (BK act. 16.3, S. 17 f. sowie BK act. 7.6, S. 3 [BB.2004.79]); so unterschrieb er, wie aus den Haftverfahren vor der Beschwerdekammer bekannt ist, namens der J.______ Inc. beispielsweise am 10. September 2001 eine Investitionsvereinbarung mit der K.______ S.A. über eine minimale Investitionssumme von Fr. 1'000'000.-- mit einer versprochenen Verzinsung von 27% pro Jahr. Weiter hat der Beschwerdeführer 1 eingeräumt, Vollmachten über (Puffer-)Konti der E.______ besessen zu haben, welche für die vorgegebenen Zinsaus- bzw. Rückzahlungen oder für die Überweisung der Lizenzgebühren verwendet wurden (BK act. 7.6, S. 3 [BB.2004.79]). Zudem bestätigte er, dass letztlich die gesamten Lizenzeinnahmen der H.______ AG von der E.______-Gruppe stammten (BK act. 16.6, S. 11). Unbestritten ist sodann, dass die H.______ AG dem Beschwerdeführer 1 Ende 2003 drei Aktionärsdarlehen à Fr. 4'000'000.-- und eines à Fr. 7'918’213.66 ausgerichtet hat, welches dieser als „kurzfristiges Über­brückungs-Darlehen an die E.______“ bezeichnete (BK act. 16.6, S. 14) und das schliesslich für Zahlungen an die G.______ AG verwendet wurde. Vor diesem Hintergrund kann nicht die Rede davon sein, die H.______ AG bzw. der Beschwerdeführer 1 seien „in keiner Weise in den Investitionskreislauf ‚Kunde-E.______-G.______-Kunde’ involviert“ gewesen
(in diesem Sinne ausdrücklich der zweite Verteidiger des Beschwerdeführers 1 im Parallelverfahren BK act. 10, S. 7 [BB.2004.79]). Sodann rechtfertigt sich aufgrund der Tatsache, dass die J.______ als Asset Manager der G.______ AG sowie des F.______ zeichnete (BK act. 10, S. 5 [BB.2004.79]) und letztere vom Beschwerdeführer 1 selbst als spezielle „E.______-Kunden“ bezeichnet wurden (vgl. BK act. 16.6, S. 6), auch für die Verwaltung dieser Anlagen eine genauere Untersuchung (so zu Recht die Beschwerdegegnerin in BK act. 14, S. 3 [BB.2004.79]). Dass einzelne investierende Unternehmungen offensichtlich keinen finanziellen Schaden erlitten haben wollen (vgl. BK act. 16, S. 8), ändert hieran nichts.

Die vorstehenden, grösstenteils unbestrittenen Feststellungen lassen auf eine zentrale Rolle des Beschwerdeführers 1 in Bezug auf die verschwundenen Gelder schliessen und begründen für sämtliche der vorerwähnten Einnahmen derzeit einen hinreichenden Tatverdacht, zumal an letzteren – wie eingangs ausgeführt – zu Beginn der Untersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Aufgrund der geschilderten Umstände sowie der Tatsache, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die beschlagnahmten Gelder anderweitig rechtmässig erworben worden wären, ist auch der nötige Konnex zwischen Anlasstat und beschlagnahmten Vermögenswerten (vgl. hierzu BGE 122 IV 91, 95 E. 4 sowie Schmid in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, N. 23 ff. zu Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB) gegenwärtig zu bejahen. Insbesondere kann von der Beschwerdegegnerin nicht erwartet werden, dass sie beim derzeitigen Stand des Verfahrens und angesichts der von den Beschwerdeführern selbst mehrfach angerufenen, hohen Komplexität der zu untersuchenden Sachverhalte bereits jetzt zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweist, wie die fraglichen Gelder im Einzelnen geflossen sind. In diesem Sinne muss es momentan genügen, wenn dargetan ist, dass Einnahmen des Beschwerdeführers 1 in einer den beschlagnahmten Betrag übersteigenden Höhe auf dessen M.______-Konto Nr. ______ geflossen sind, von dem der beschlagnahmte Betrag von Fr. 1’200'000.-- an den Beschwerdeführer 2 überwiesen wurde.

Offen bleiben kann demgegenüber derzeit, ob – wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht und von den Beschwerdeführern bestritten wird – das Handelssystem durch die Lizenznehmer gar nicht für das Management der akquirierten Gelder eingesetzt werden konnte, weil die angeblichen Signale an die betreffenden Fonds-Manager überhaupt nicht übermittelt wurden (vgl. BK act. 8, S. 3 f.). Ob sich diese Annahme weiter erhärten lässt, wird das Strafverfahren zu zeigen haben.

5.

5.1 Sodann tragen die Beschwerdeführer vor, es gäbe eine eigentliche Honorarvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und den beiden Verteidigern, welche an der Besprechung vom 24. September 2004 getroffen worden sei. Der vom Staatsanwalt des Bundes beschlagnahmte Betrag von Fr. 1'200'000.-- diene primär zur Sicherstellung der Verteidigungskosten, sekundär, um daraus eine Kaution leisten zu können (BK act. 1, S. 6). Im Übrigen macht der Beschwerdeführer 2 das Recht des Dritten bei gutgläubigem Erwerb geltend, welches im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB die Einziehung respektive Beschlagnahme in casu verbiete (BK act. 1, S. 7). Er habe den Betrag von Fr. 1'200'000.-- gutgläubig entgegen nehmen dürfen, denn die Auszahlung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als kein einziges Konto des Beschwerdeführers 1 blockiert, kein einziger Vermögenswert beschlagnahmt gewesen sei (BK act. 1, S. 6).

5.2 Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, können gemäss Art. 65 BStP beim jeweiligen Inhaber beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme ist damit gegen den mutmasslichen Täter wie auch Dritte möglich, soweit letztere nicht durch Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB geschützt sind (Schmid, a.a.O. N. 142 sowie N. 144 zu Art. 59
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB). Nach dieser Bestimmung ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Zu berücksichtigen ist freilich, dass die Beschlagnahme lediglich eine provisorische prozessuale Massnahme darstellt (vgl. E. 2) und dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vorgreifen soll (BGE 120 IV 164, 166 E. 1c; 120 IV 365, 367 E. 1c). In diesem Sinne obliegt der Entscheid über eine allfällige definitive Einziehung sowie Drittrechte in der Regel dem Sachrichter (Entscheid der Beschwerdekammer BK_B 165/04 vom 18. Januar 2005 E. 2 sowie BK_B 181/04 vom 10. März 2005, E. 3.2.1; vgl. auch Schmid, a.a.O., N. 142 zu Art. 59
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB i.V.m. N. 84 zu Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB sowie Piquerez, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, N. 2578). Hiervon ist nur dann abzusehen, wenn ein die Einziehung hinderndes Drittrecht im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB eindeutig gegeben ist und damit eine Einziehung offensichtlich ausser Betracht fällt. In allen übrigen Fällen gebieten das öffentliche Interesse (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer BK_B 165/04 vom 18. Januar 2005 E. 2 m.w.H.), aber auch die Interessen der Opfer, für welche die Einziehung bei Eigentums- und Vermögensdelikten erfolgt (BGE 129 IV 322, 328 E. 2.2.4), die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme.

Im vorliegenden Fall ist aufgrund des handschriftlichen Vermerks „Kaution II. Teil“, welchen der Beschwerdeführer 1 auf der E-Banking-Bestätigung vom 24. September 2004 angebracht hat (BK act. 8.13), bereits strittig, ob es sich beim beschlagnahmten Betrag um eine Kaution, Honorar oder beides handelt. Weiter ist strittig, inwiefern Gegenleistungen des Beschwerdeführers 2 (aus Anwaltstätigkeit) schon erbracht worden sind und damit ein entsprechendes Drittrecht überhaupt besteht. Überdies stellen sich bei der Einziehung von Honorarforderungen von Strafverteidigern komplexe, mitunter nicht unumstrittene rechtliche Fragen. Nach dem Gesagten kann nicht davon gesprochen werden, ein die Einziehung hinderndes Drittrecht sei offensichtlich gegeben. Entsprechend rechtfertigt sich die Aufhebung der Beschlagnahme nicht. Ob das geltend gemachte Drittrecht letztlich besteht oder nicht, wird beim Entscheid über eine allfällige (definitive) Einziehung zu prüfen sein.

6.

6.1 Des weiteren halten die Beschwerdeführer dafür, dem Beschwerdeführer 1 stehe gestützt auf Art. 6 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK das Recht auf effiziente Verteidigung zu. Werde der hier zur Diskussion stehende Betrag beschlagnahmt, werde er dieses Rechts beraubt. Ad absurdum geführt würde dies bedeuten, dass jeder, der eines Vermögensdelikts angeschuldigt werde, sich deshalb keinen privaten Verteidiger leisten könne, weil sofort seine sämtlichen Vermögenswerte blockiert würden. Eine Ausnahme gäbe es nur bei ganz reichen Personen und/oder einem im Vergleich zum Gesamtvermögen sehr kleinen Deliktsbetrag. Es sei augenscheinlich, dass diese Auffassung nicht dem schweizerischen Rechtsstandard entspreche (BK act. 1, S. 7).

6.2 Der Einwand der Beschwerdeführer ist unbegründet. Vorweg ist mit der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer 2 sowie der zweite Verteidiger des Beschwerdeführers 1 je einen Kostenvorschuss von Fr. 250'000.-- erhalten haben (BK act. 8.12), welcher – ob zu Recht oder zu Unrecht kann hier offen bleiben – nicht beschlagnahmt wurde. Damit stehen für die Verteidigung des Beschwerdeführers 1 grundsätzlich Fr. 500'000.-- zur Verfügung. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass „per heute (…) vom Kostenvorschuss ca. Fr. 200'000.-- aufgearbeitet“ seien (BK act. 16, S. 10). Unklar bleibt freilich, ob damit „nur“ die den Beschwerdeführer 2 betreffenden Aufwendungen oder auch diejenigen des zweiten Verteidigers gemeint sind. Da letzterer im Parallelverfahren einzig bemerkte, der Vorschuss von Fr. 250'000.-- werde „allein für Bemühungen im Strafverfahren lange vor Beendigung des Verfahrens“ aufgebraucht sein (BK act. 10, S. 9 [BB.2004.79]), und auch der Beschwerdeführer 2 nicht explizit behauptet, die restlichen Fr. 300'000.-- seien innerhalb der ersten sechs Monate des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens bereits aufgezehrt worden, ist davon auszugehen, dass zum jetzigen Zeitpunkt für die Verteidigung des Beschwerdeführers 1 ausreichend Mittel zur Verfügung stehen. Im Übrigen dürften wohl auch die Beschwerdeführer nicht ausschliessen wollen, dass sich der bestehende Verdacht im Laufe der Untersuchung allenfalls als unbegründet erweist und die beschlagnahmten Vermögenswerte nicht eingezogen werden müssen. Diesfalls aber wäre die Beschlagnahme ohnehin aufzuheben (BGE 120 IV 164, 166 E. 1c).

Die Ausführungen der Beschwerdeführer gehen aber auch in der Sache selbst fehl. Gemäss dem von ihnen angerufenen Art. 6 Ziff. 3 lit. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK hat jeder Angeschuldigte das Recht, sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihm die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Auch nach Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV hat ein Angeschuldigter, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um einen privaten Verteidiger beizuziehen, Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist und sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. zum Ganzen BGE 129 I 281, 285 E. 3.1 m.w.H.). Die vorgenannten Bestimmungen gewähren nur Minimalgarantien. Die Regelung des Anspruchs auf amtliche Verteidigung bzw. unentgeltliche Verbeiständung erfolgt denn auch in erster Linie durch die Vorschriften des Strafprozessrechtes des Bundes oder der Kantone (Entscheid der Beschwerdekammer BB.2005.1 vom 15. Februar 2005 E. 4; vgl. auch BGE 128 I 225, 226 E. 2.3; 120 Ia 43, 44 E. 2; Piquerez, a.a.O., N. 1283). Für den Bundesstrafprozess sieht Art. 36 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BStP vor, dass dem Beschuldigten ein amtlicher Verteidiger bestellt wird, wenn er wegen Bedürftigkeit keinen Verteidiger beiziehen kann; bedürftig ist eine Person nach ständiger Rechtsprechung, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225, 232 E. 2.5.1; 127 I 202, 205 E. 3b m.w.H.). In besonderer Art und Weise stellt sich die Frage der Bedürftigkeit im Zusammenhang mit den neuen Bundeskompetenzen betreffend organisiertem Verbrechen, Finanzierung des Terrorismus und Wirtschaftskriminalität von interkantonaler oder internationaler Tragweite (Art. 340bis
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
StGB). Wie die Beschwerdekammer kürzlich festgehalten hat (vgl. zum Ganzen den Entscheid der Beschwerdekammer BB.2005.1 vom 15. Februar 2005 E. 5.2 unter Hinweis auf Denys, L’avocat d’office et son indemnisation en procédure pénale fédérale, AJP 9/2004, S. 1052 ff.), sehen sich Verteidiger in diesem Bereich vermehrt mit Situationen konfrontiert, in welchen selbst ein grundsätzlich
solventer Mandant nicht zur ihrer Entschädigung in der Lage ist, weil seine Vermögenswerte mit Blick auf eine allfällige Einziehung von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmt wurden. Überdies setzen sich Verteidiger durch Annahme von Geldern, bei denen sie den Verdacht deliktischer Herkunft hegen, möglicherweise selber der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aus. Im Lichte dieser Überlegungen hat die Beschwerdekammer deshalb im zitierten Entscheid einem Beschuldigten, der unter dem Verdacht der Beteiligung an einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB stand, trotz vorhandenen, aber beschlagnahmten Mitteln einen amtlichen Verteidiger gemäss Art. 36 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BStP bestellt.

Die vorerwähnten Ausführungen finden mutatis mutandis auch auf den Beschwerdeführer 1 Anwendung. Sollte er seine Verteidiger dereinst nicht mehr entschädigen können, weil sämtliche seiner Vermögenswerte beschlagnahmt wurden oder seine Verteidiger die zu ihrer Honorierung verwendeten Gelder zufolge begründeten Verdachts auf eine allfällige, deliktische Herkunft nicht annehmen können, so wird ohne weiteres die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers im Sinne von Art. 36 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BStP zu prüfen sein (diesen Standpunkt scheint im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin einzunehmen; vgl. BK act. 18, S. 5). Entsprechend kann entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung nicht davon gesprochen werden, der Beschwerdeführer 1 werde durch die heute zur Diskussion stehende Beschlagnahme in seinem Anspruch auf ausreichende und wirksame Verteidigung verletzt.

7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme zum Zwecke der Einziehung gegeben sind (keiner weiteren Ausführungen bedürfen in diesem Sinne die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Zulässigkeit einer Restitutionsbeschlagnahmung; BK act. 1, S. 6 f.), womit der strittige Betrag im Übrigen auch für die Stellung einer Kaution ausser Betracht fiele. Die Beschlagnahme ist – gerade auch mit Blick auf die mutmasslich sehr grosse Deliktssumme – überdies verhältnismässig; eine mildere Massnahme, die denselben Zweck erfüllt, ist nicht ersichtlich. Die angefochtene Beschlagnahmeverfügung ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden und die Beschwerde dementsprechend abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 4’000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32). Diese wird den Beschwerdeführern, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.-- sowie unter solidarischer Haftbarkeit, zu je gleichen Teilen auferlegt.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4’000.-- wird den Beschwerdeführern, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.-- sowie unter solidarischer Haftbarkeit, zu je gleichen Teilen auferlegt.

Bellinzona, 4. Mai 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt C.______

- Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
SGG).

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.