SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz PsyG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz bezweckt: |
|
1 | Dieses Gesetz bezweckt: |
a | den Gesundheitsschutz; |
b | den Schutz vor Täuschung und Irreführung von Personen, die Leistungen auf dem Gebiet der Psychologie in Anspruch nehmen. |
2 | Zu diesem Zweck legt es fest: |
a | die nach diesem Gesetz anerkannten inländischen Hochschulabschlüsse in Psychologie; |
b | die Anforderungen an die Weiterbildung; |
c | die Voraussetzungen für die Erlangung eines eidgenössischen Weiterbildungstitels; |
d | die periodische Akkreditierung der Weiterbildungsgänge; |
e | die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse und Weiterbildungstitel; |
f | die Anforderungen an die ...4 Berufsausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung; |
g | die Voraussetzungen für die Verwendung geschützter Berufsbezeichnungen und eidgenössischer Weiterbildungstitel. |
3 | Für Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Diploms in Humanmedizin richten sich die Weiterbildung in Psychotherapie und die Berufsausübung in diesem Bereich nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20065. |
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz PsyG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz bezweckt: |
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1 | Dieses Gesetz bezweckt: |
a | den Gesundheitsschutz; |
b | den Schutz vor Täuschung und Irreführung von Personen, die Leistungen auf dem Gebiet der Psychologie in Anspruch nehmen. |
2 | Zu diesem Zweck legt es fest: |
a | die nach diesem Gesetz anerkannten inländischen Hochschulabschlüsse in Psychologie; |
b | die Anforderungen an die Weiterbildung; |
c | die Voraussetzungen für die Erlangung eines eidgenössischen Weiterbildungstitels; |
d | die periodische Akkreditierung der Weiterbildungsgänge; |
e | die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse und Weiterbildungstitel; |
f | die Anforderungen an die ...4 Berufsausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung; |
g | die Voraussetzungen für die Verwendung geschützter Berufsbezeichnungen und eidgenössischer Weiterbildungstitel. |
3 | Für Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Diploms in Humanmedizin richten sich die Weiterbildung in Psychotherapie und die Berufsausübung in diesem Bereich nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20065. |
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz PsyG Art. 5 Ziele - 1 Die Weiterbildung erweitert und vertieft die in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und die soziale Kompetenz so, dass die Absolventinnen und Absolventen in den entsprechenden Fachgebieten der Psychologie eigenverantwortlich tätig werden können. Sie berücksichtigt fach- und tätigkeitsspezifische Aspekte und basiert auf den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen im Fachgebiet. |
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1 | Die Weiterbildung erweitert und vertieft die in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und die soziale Kompetenz so, dass die Absolventinnen und Absolventen in den entsprechenden Fachgebieten der Psychologie eigenverantwortlich tätig werden können. Sie berücksichtigt fach- und tätigkeitsspezifische Aspekte und basiert auf den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen im Fachgebiet. |
2 | Sie befähigt die Absolventinnen und Absolventen namentlich dazu, im entsprechenden Fachgebiet: |
a | aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse, Methoden und Techniken einzusetzen; |
b | die berufliche Tätigkeit und ihre Folgewirkungen, namentlich aufgrund angemessener Kenntnisse über die spezifischen Bedingungen, fachlichen Grenzen und methodischen Fehlerquellen systematisch zu reflektieren; |
c | mit Berufskolleginnen und Berufskollegen im In- und Ausland zusammenzuarbeiten sowie interdisziplinär zu kommunizieren und zu kooperieren; |
d | sich mit der eigenen Tätigkeit im jeweiligen gesellschaftlichen, rechtlichen und ethischen Kontext kritisch auseinanderzusetzen; |
e | die Problemlagen und die psychische Verfassung ihrer Klientinnen und Klienten und Patientinnen und Patienten richtig einzuschätzen und adäquate Massnahmen anzuwenden oder zu empfehlen; |
f | bei der Beratung, Begleitung und Behandlung ihrer Klientinnen und Klienten sowie ihrer Patientinnen und Patienten die Institutionen des Sozial- und Gesundheitswesens einzubeziehen und die rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen; |
g | mit den zur Verfügung stehenden Mitteln wirtschaftlich umzugehen; |
h | auch in kritischen Situationen reflektiert und selbstständig zu handeln. |
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz PsyG Art. 8 Eidgenössische Weiterbildungstitel - 1 In folgenden Fachgebieten der Psychologie können eidgenössische Weiterbildungstitel erworben werden: |
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1 | In folgenden Fachgebieten der Psychologie können eidgenössische Weiterbildungstitel erworben werden: |
a | Psychotherapie; |
b | Kinder- und Jugendpsychologie; |
c | klinische Psychologie; |
d | Neuropsychologie; |
e | Gesundheitspsychologie. |
2 | Der Bundesrat kann nach Anhörung der Psychologieberufekommission für andere unmittelbar gesundheitsrelevante Fachgebiete der Psychologie eidgenössische Weiterbildungstitel vorsehen. |
3 | Die eidgenössischen Weiterbildungstitel werden von der Organisation erteilt, die für den entsprechenden akkreditierten Weiterbildungsgang verantwortlich ist. |
4 | Sie werden von je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der für die Weiterbildung verantwortlichen Organisation unterzeichnet. |
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz PsyG Art. 12 Akkreditierungspflicht - Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen, müssen gemäss diesem Gesetz akkreditiert sein. |
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz PsyG Art. 16 Akkreditierungsentscheid - 1 Die Akkreditierungsinstanz entscheidet nach Anhörung der Psychologieberufekommission über den Akkreditierungsantrag. |
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1 | Die Akkreditierungsinstanz entscheidet nach Anhörung der Psychologieberufekommission über den Akkreditierungsantrag. |
2 | Sie kann die Akkreditierung mit Auflagen verbinden. |
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz PsyG Art. 34 Akkreditierungsinstanz - 1 Zuständig für die Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen, ist das Eidgenössische Departement des Innern (EDI). |
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1 | Zuständig für die Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen, ist das Eidgenössische Departement des Innern (EDI). |
2 | Das EDI führt die Liste der akkreditierten Weiterbildungsgänge. |
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz PsyG Art. 11 Zweck der Akkreditierung - 1 Die Akkreditierung hat zum Zweck zu überprüfen, ob es die Weiterbildungsgänge den Personen in Weiterbildung erlauben, die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen. |
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1 | Die Akkreditierung hat zum Zweck zu überprüfen, ob es die Weiterbildungsgänge den Personen in Weiterbildung erlauben, die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen. |
2 | Sie schliesst die Überprüfung der Qualität von Strukturen, Prozessen und Ergebnissen ein. |
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz PsyG Art. 11 Zweck der Akkreditierung - 1 Die Akkreditierung hat zum Zweck zu überprüfen, ob es die Weiterbildungsgänge den Personen in Weiterbildung erlauben, die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen. |
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1 | Die Akkreditierung hat zum Zweck zu überprüfen, ob es die Weiterbildungsgänge den Personen in Weiterbildung erlauben, die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen. |
2 | Sie schliesst die Überprüfung der Qualität von Strukturen, Prozessen und Ergebnissen ein. |
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz PsyG Art. 13 - 1 Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn: |
|
1 | Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn: |
a | er unter der Verantwortung einer gesamtschweizerischen Fachorganisation, einer Hochschule oder einer anderen geeigneten Organisation steht (verantwortliche Organisation); |
b | er es den Personen in Weiterbildung erlaubt, die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 zu erreichen; |
c | er auf die Hochschulausbildung in Psychologie aufbaut; |
d | er eine angemessene Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Personen in Weiterbildung vorsieht; |
e | er sowohl Theorie als auch deren praktische Anwendung umfasst; |
f | er von den Personen in Weiterbildung die persönliche Mitarbeit und die Übernahme von Verantwortung verlangt; |
g | die verantwortliche Organisation über eine unabhängige und unparteiische Instanz verfügt, welche über Beschwerden der Personen in Weiterbildung in einem fairen Verfahren entscheidet. |
2 | Der Bundesrat kann nach Anhörung der verantwortlichen Organisationen Bestimmungen erlassen, welche das Akkreditierungskriterium gemäss Absatz 1 Buchstabe b konkretisieren. |
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz PsyG Art. 13 - 1 Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn: |
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1 | Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn: |
a | er unter der Verantwortung einer gesamtschweizerischen Fachorganisation, einer Hochschule oder einer anderen geeigneten Organisation steht (verantwortliche Organisation); |
b | er es den Personen in Weiterbildung erlaubt, die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 zu erreichen; |
c | er auf die Hochschulausbildung in Psychologie aufbaut; |
d | er eine angemessene Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Personen in Weiterbildung vorsieht; |
e | er sowohl Theorie als auch deren praktische Anwendung umfasst; |
f | er von den Personen in Weiterbildung die persönliche Mitarbeit und die Übernahme von Verantwortung verlangt; |
g | die verantwortliche Organisation über eine unabhängige und unparteiische Instanz verfügt, welche über Beschwerden der Personen in Weiterbildung in einem fairen Verfahren entscheidet. |
2 | Der Bundesrat kann nach Anhörung der verantwortlichen Organisationen Bestimmungen erlassen, welche das Akkreditierungskriterium gemäss Absatz 1 Buchstabe b konkretisieren. |
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz PsyG Art. 13 - 1 Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn: |
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1 | Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn: |
a | er unter der Verantwortung einer gesamtschweizerischen Fachorganisation, einer Hochschule oder einer anderen geeigneten Organisation steht (verantwortliche Organisation); |
b | er es den Personen in Weiterbildung erlaubt, die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 zu erreichen; |
c | er auf die Hochschulausbildung in Psychologie aufbaut; |
d | er eine angemessene Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Personen in Weiterbildung vorsieht; |
e | er sowohl Theorie als auch deren praktische Anwendung umfasst; |
f | er von den Personen in Weiterbildung die persönliche Mitarbeit und die Übernahme von Verantwortung verlangt; |
g | die verantwortliche Organisation über eine unabhängige und unparteiische Instanz verfügt, welche über Beschwerden der Personen in Weiterbildung in einem fairen Verfahren entscheidet. |
2 | Der Bundesrat kann nach Anhörung der verantwortlichen Organisationen Bestimmungen erlassen, welche das Akkreditierungskriterium gemäss Absatz 1 Buchstabe b konkretisieren. |
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz PsyG Art. 5 Ziele - 1 Die Weiterbildung erweitert und vertieft die in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und die soziale Kompetenz so, dass die Absolventinnen und Absolventen in den entsprechenden Fachgebieten der Psychologie eigenverantwortlich tätig werden können. Sie berücksichtigt fach- und tätigkeitsspezifische Aspekte und basiert auf den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen im Fachgebiet. |
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1 | Die Weiterbildung erweitert und vertieft die in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und die soziale Kompetenz so, dass die Absolventinnen und Absolventen in den entsprechenden Fachgebieten der Psychologie eigenverantwortlich tätig werden können. Sie berücksichtigt fach- und tätigkeitsspezifische Aspekte und basiert auf den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen im Fachgebiet. |
2 | Sie befähigt die Absolventinnen und Absolventen namentlich dazu, im entsprechenden Fachgebiet: |
a | aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse, Methoden und Techniken einzusetzen; |
b | die berufliche Tätigkeit und ihre Folgewirkungen, namentlich aufgrund angemessener Kenntnisse über die spezifischen Bedingungen, fachlichen Grenzen und methodischen Fehlerquellen systematisch zu reflektieren; |
c | mit Berufskolleginnen und Berufskollegen im In- und Ausland zusammenzuarbeiten sowie interdisziplinär zu kommunizieren und zu kooperieren; |
d | sich mit der eigenen Tätigkeit im jeweiligen gesellschaftlichen, rechtlichen und ethischen Kontext kritisch auseinanderzusetzen; |
e | die Problemlagen und die psychische Verfassung ihrer Klientinnen und Klienten und Patientinnen und Patienten richtig einzuschätzen und adäquate Massnahmen anzuwenden oder zu empfehlen; |
f | bei der Beratung, Begleitung und Behandlung ihrer Klientinnen und Klienten sowie ihrer Patientinnen und Patienten die Institutionen des Sozial- und Gesundheitswesens einzubeziehen und die rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen; |
g | mit den zur Verfügung stehenden Mitteln wirtschaftlich umzugehen; |
h | auch in kritischen Situationen reflektiert und selbstständig zu handeln. |
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz PsyG Art. 13 - 1 Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn: |
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1 | Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn: |
a | er unter der Verantwortung einer gesamtschweizerischen Fachorganisation, einer Hochschule oder einer anderen geeigneten Organisation steht (verantwortliche Organisation); |
b | er es den Personen in Weiterbildung erlaubt, die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 zu erreichen; |
c | er auf die Hochschulausbildung in Psychologie aufbaut; |
d | er eine angemessene Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Personen in Weiterbildung vorsieht; |
e | er sowohl Theorie als auch deren praktische Anwendung umfasst; |
f | er von den Personen in Weiterbildung die persönliche Mitarbeit und die Übernahme von Verantwortung verlangt; |
g | die verantwortliche Organisation über eine unabhängige und unparteiische Instanz verfügt, welche über Beschwerden der Personen in Weiterbildung in einem fairen Verfahren entscheidet. |
2 | Der Bundesrat kann nach Anhörung der verantwortlichen Organisationen Bestimmungen erlassen, welche das Akkreditierungskriterium gemäss Absatz 1 Buchstabe b konkretisieren. |
SR 935.811.1 Verordnung des EDI vom 25. November 2013 über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe (AkkredV-PsyG) AkkredV-PsyG Art. 2 Umfang der Weiterbildung und Qualitätsstandards für die Akkreditierung - 1 Der Umfang der Weiterbildung sowie die Qualitätsstandards für die Akkreditierung sind geregelt: |
|
1 | Der Umfang der Weiterbildung sowie die Qualitätsstandards für die Akkreditierung sind geregelt: |
a | für das Fachgebiet der Psychotherapie: in Anhang 1; |
b | für das Fachgebiet der Kinder- und Jugendpsychologie: in Anhang 2; |
c | für das Fachgebiet der Gesundheitspsychologie: in Anhang 3; |
d | für das Fachgebiet der Neuropsychologie: in Anhang 4; |
e | für das Fachgebiet der klinischen Psychologie: in Anhang 5. |
2 | Anhand der Qualitätsstandards wird überprüft, ob der Weiterbildungsgang inhaltlich, strukturell und prozedural geeignet ist, die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 PsyG6 zu erreichen. |
SR 935.811.1 Verordnung des EDI vom 25. November 2013 über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe (AkkredV-PsyG) AkkredV-PsyG Art. 3 Einreichung des Akkreditierungsgesuchs - 1 Akkreditierungsgesuche sind beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) einzureichen. |
|
1 | Akkreditierungsgesuche sind beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) einzureichen. |
2 | Gesuche um die erneute Akkreditierung ordentlich akkreditierter Weiterbildungsgänge müssen spätestens eineinhalb Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer der Akkreditierung vollständig eingereicht werden. |
3 | ...7 |
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz PsyG Art. 14 Gesuch und Selbstevaluation - 1 Die verantwortliche Organisation stellt der Akkreditierungsinstanz (Art. 34) ein Gesuch um Akkreditierung eines Weiterbildungsgangs. |
|
1 | Die verantwortliche Organisation stellt der Akkreditierungsinstanz (Art. 34) ein Gesuch um Akkreditierung eines Weiterbildungsgangs. |
2 | Dem Gesuch muss ein Bericht über die Erfüllung der Akkreditierungskriterien beigelegt werden (Selbstevaluationsbericht). |
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz PsyG Art. 35 Akkreditierungsorgan - Der Bundesrat bestimmt ein Organ, das die Akkreditierungsgesuche der für Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen prüft. |
SR 935.811.1 Verordnung des EDI vom 25. November 2013 über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe (AkkredV-PsyG) AkkredV-PsyG Art. 4 Gesuchsbearbeitung - 1 Das BAG prüft die Vollständigkeit des Akkreditierungsgesuchs gemäss Artikel 14 Absatz 2 PsyG8. |
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1 | Das BAG prüft die Vollständigkeit des Akkreditierungsgesuchs gemäss Artikel 14 Absatz 2 PsyG8. |
2 | Ist das Akkreditierungsgesuch vollständig, so leitet das BAG das Gesuch dem Akkreditierungsorgan nach Artikel 5 Absatz 3 PsyV zur Fremdevaluation weiter. |
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz PsyG Art. 15 Fremdevaluation - 1 Das Akkreditierungsorgan setzt zur Prüfung eines Weiterbildungsgangs eine Expertenkommission ein. Diese muss sich aus anerkannten schweizerischen und ausländischen Fachleuten zusammensetzen. |
|
1 | Das Akkreditierungsorgan setzt zur Prüfung eines Weiterbildungsgangs eine Expertenkommission ein. Diese muss sich aus anerkannten schweizerischen und ausländischen Fachleuten zusammensetzen. |
2 | Die Expertenkommission ergänzt den Selbstevaluationsbericht der Gesuchstellerin mit eigenen Untersuchungen. |
3 | Sie unterbreitet dem Akkreditierungsorgan einen begründeten Antrag zur Akkreditierung. |
4 | Das Akkreditierungsorgan kann den Antrag der Expertenkommission: |
a | zur weiteren Bearbeitung an diese zurückweisen; oder |
b | wenn erforderlich, mit einem Zusatzantrag und einem Zusatzbericht der Akkreditierungsinstanz zum Entscheid überweisen. |
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz PsyG Art. 15 Fremdevaluation - 1 Das Akkreditierungsorgan setzt zur Prüfung eines Weiterbildungsgangs eine Expertenkommission ein. Diese muss sich aus anerkannten schweizerischen und ausländischen Fachleuten zusammensetzen. |
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1 | Das Akkreditierungsorgan setzt zur Prüfung eines Weiterbildungsgangs eine Expertenkommission ein. Diese muss sich aus anerkannten schweizerischen und ausländischen Fachleuten zusammensetzen. |
2 | Die Expertenkommission ergänzt den Selbstevaluationsbericht der Gesuchstellerin mit eigenen Untersuchungen. |
3 | Sie unterbreitet dem Akkreditierungsorgan einen begründeten Antrag zur Akkreditierung. |
4 | Das Akkreditierungsorgan kann den Antrag der Expertenkommission: |
a | zur weiteren Bearbeitung an diese zurückweisen; oder |
b | wenn erforderlich, mit einem Zusatzantrag und einem Zusatzbericht der Akkreditierungsinstanz zum Entscheid überweisen. |
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz PsyG Art. 15 Fremdevaluation - 1 Das Akkreditierungsorgan setzt zur Prüfung eines Weiterbildungsgangs eine Expertenkommission ein. Diese muss sich aus anerkannten schweizerischen und ausländischen Fachleuten zusammensetzen. |
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1 | Das Akkreditierungsorgan setzt zur Prüfung eines Weiterbildungsgangs eine Expertenkommission ein. Diese muss sich aus anerkannten schweizerischen und ausländischen Fachleuten zusammensetzen. |
2 | Die Expertenkommission ergänzt den Selbstevaluationsbericht der Gesuchstellerin mit eigenen Untersuchungen. |
3 | Sie unterbreitet dem Akkreditierungsorgan einen begründeten Antrag zur Akkreditierung. |
4 | Das Akkreditierungsorgan kann den Antrag der Expertenkommission: |
a | zur weiteren Bearbeitung an diese zurückweisen; oder |
b | wenn erforderlich, mit einem Zusatzantrag und einem Zusatzbericht der Akkreditierungsinstanz zum Entscheid überweisen. |
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz PsyG Art. 15 Fremdevaluation - 1 Das Akkreditierungsorgan setzt zur Prüfung eines Weiterbildungsgangs eine Expertenkommission ein. Diese muss sich aus anerkannten schweizerischen und ausländischen Fachleuten zusammensetzen. |
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1 | Das Akkreditierungsorgan setzt zur Prüfung eines Weiterbildungsgangs eine Expertenkommission ein. Diese muss sich aus anerkannten schweizerischen und ausländischen Fachleuten zusammensetzen. |
2 | Die Expertenkommission ergänzt den Selbstevaluationsbericht der Gesuchstellerin mit eigenen Untersuchungen. |
3 | Sie unterbreitet dem Akkreditierungsorgan einen begründeten Antrag zur Akkreditierung. |
4 | Das Akkreditierungsorgan kann den Antrag der Expertenkommission: |
a | zur weiteren Bearbeitung an diese zurückweisen; oder |
b | wenn erforderlich, mit einem Zusatzantrag und einem Zusatzbericht der Akkreditierungsinstanz zum Entscheid überweisen. |
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz PsyG Art. 16 Akkreditierungsentscheid - 1 Die Akkreditierungsinstanz entscheidet nach Anhörung der Psychologieberufekommission über den Akkreditierungsantrag. |
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1 | Die Akkreditierungsinstanz entscheidet nach Anhörung der Psychologieberufekommission über den Akkreditierungsantrag. |
2 | Sie kann die Akkreditierung mit Auflagen verbinden. |
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz PsyG Art. 16 Akkreditierungsentscheid - 1 Die Akkreditierungsinstanz entscheidet nach Anhörung der Psychologieberufekommission über den Akkreditierungsantrag. |
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1 | Die Akkreditierungsinstanz entscheidet nach Anhörung der Psychologieberufekommission über den Akkreditierungsantrag. |
2 | Sie kann die Akkreditierung mit Auflagen verbinden. |
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz PsyG Art. 36 Zusammensetzung und Organisation - 1 Der Bundesrat setzt eine Psychologieberufekommission ein und ernennt deren Mitglieder. |
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1 | Der Bundesrat setzt eine Psychologieberufekommission ein und ernennt deren Mitglieder. |
2 | Er sorgt für eine angemessene Vertretung der Wissenschaft, der Hochschulen, der Kantone und der betroffenen Berufskreise. |
3 | Die Psychologieberufekommission unterhält eine Geschäftsstelle. |
4 | Sie gibt sich ein Geschäftsreglement; darin regelt sie namentlich das Entscheidverfahren. Das Geschäftsreglement ist dem EDI zur Genehmigung vorzulegen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
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1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
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1 | Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
a | Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; |
b | alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; |
c | Niederschriften eröffneter Verfügungen. |
1bis | Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66 |
2 | Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. |
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz PsyG Art. 16 Akkreditierungsentscheid - 1 Die Akkreditierungsinstanz entscheidet nach Anhörung der Psychologieberufekommission über den Akkreditierungsantrag. |
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1 | Die Akkreditierungsinstanz entscheidet nach Anhörung der Psychologieberufekommission über den Akkreditierungsantrag. |
2 | Sie kann die Akkreditierung mit Auflagen verbinden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: |
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1 | Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: |
a | in der Sache ein persönliches Interesse haben; |
b | mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen; |
bbis | mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; |
c | Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren; |
d | aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. |
2 | Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
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a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
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1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz PsyG Art. 14 Gesuch und Selbstevaluation - 1 Die verantwortliche Organisation stellt der Akkreditierungsinstanz (Art. 34) ein Gesuch um Akkreditierung eines Weiterbildungsgangs. |
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1 | Die verantwortliche Organisation stellt der Akkreditierungsinstanz (Art. 34) ein Gesuch um Akkreditierung eines Weiterbildungsgangs. |
2 | Dem Gesuch muss ein Bericht über die Erfüllung der Akkreditierungskriterien beigelegt werden (Selbstevaluationsbericht). |
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz PsyG Art. 13 - 1 Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn: |
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1 | Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn: |
a | er unter der Verantwortung einer gesamtschweizerischen Fachorganisation, einer Hochschule oder einer anderen geeigneten Organisation steht (verantwortliche Organisation); |
b | er es den Personen in Weiterbildung erlaubt, die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 zu erreichen; |
c | er auf die Hochschulausbildung in Psychologie aufbaut; |
d | er eine angemessene Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Personen in Weiterbildung vorsieht; |
e | er sowohl Theorie als auch deren praktische Anwendung umfasst; |
f | er von den Personen in Weiterbildung die persönliche Mitarbeit und die Übernahme von Verantwortung verlangt; |
g | die verantwortliche Organisation über eine unabhängige und unparteiische Instanz verfügt, welche über Beschwerden der Personen in Weiterbildung in einem fairen Verfahren entscheidet. |
2 | Der Bundesrat kann nach Anhörung der verantwortlichen Organisationen Bestimmungen erlassen, welche das Akkreditierungskriterium gemäss Absatz 1 Buchstabe b konkretisieren. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 178 Bundesverwaltung - 1 Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben. |
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1 | Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben. |
2 | Die Bundesverwaltung wird in Departemente gegliedert; jedem Departement steht ein Mitglied des Bundesrates vor. |
3 | Verwaltungsaufgaben können durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen. |
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz BBG Art. 40 Durchführung der Qualifikationsverfahren - 1 Die Kantone sorgen für die Durchführung der Qualifikationsverfahren. |
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1 | Die Kantone sorgen für die Durchführung der Qualifikationsverfahren. |
2 | Das SBFI kann Organisationen der Arbeitswelt auf deren Antrag die Durchführung der Qualifikationsverfahren für einzelne Landesteile oder für die ganze Schweiz übertragen. |
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 20 Erteilung der Weiterbildungstitel - Die für den akkreditierten Weiterbildungsgang verantwortliche Organisation erteilt den entsprechenden eidgenössischen Weiterbildungstitel. |
SR 811.11 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) - Medizinalberufegesetz MedBG Art. 55 - 1 Die für akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen erlassen Verfügungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196894 über das Verwaltungsverfahren über: |
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1 | Die für akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen erlassen Verfügungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196894 über das Verwaltungsverfahren über: |
a | die Anrechenbarkeit von Weiterbildungsperioden; |
b | die Zulassung zur Schlussprüfung; |
c | das Bestehen der Schlussprüfung; |
d | die Erteilung von Weiterbildungstiteln; |
e | die Anerkennung von Weiterbildungsstätten. |
2 | Auf Antrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers erlassen sie eine Verfügung über die Zulassung zu einem akkreditierten Weiterbildungsgang.95 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
|
1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz PsyG Art. 8 Eidgenössische Weiterbildungstitel - 1 In folgenden Fachgebieten der Psychologie können eidgenössische Weiterbildungstitel erworben werden: |
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1 | In folgenden Fachgebieten der Psychologie können eidgenössische Weiterbildungstitel erworben werden: |
a | Psychotherapie; |
b | Kinder- und Jugendpsychologie; |
c | klinische Psychologie; |
d | Neuropsychologie; |
e | Gesundheitspsychologie. |
2 | Der Bundesrat kann nach Anhörung der Psychologieberufekommission für andere unmittelbar gesundheitsrelevante Fachgebiete der Psychologie eidgenössische Weiterbildungstitel vorsehen. |
3 | Die eidgenössischen Weiterbildungstitel werden von der Organisation erteilt, die für den entsprechenden akkreditierten Weiterbildungsgang verantwortlich ist. |
4 | Sie werden von je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der für die Weiterbildung verantwortlichen Organisation unterzeichnet. |
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz PsyG Art. 12 Akkreditierungspflicht - Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel führen, müssen gemäss diesem Gesetz akkreditiert sein. |
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz PsyG Art. 44 Rechtsschutz - 1 Die für akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen erlassen, sofern sie nicht kantonale Behörden sind, Verfügungen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196822 über: |
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1 | Die für akkreditierte Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen erlassen, sofern sie nicht kantonale Behörden sind, Verfügungen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196822 über: |
a | die Anrechenbarkeit von Bildungsleistungen und Weiterbildungsperioden; |
b | die Zulassung zu akkreditierten Weiterbildungsgängen; |
c | das Bestehen von Prüfungen; |
d | die Erteilung von Weiterbildungstiteln. |
2 | Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. |
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz PsyG Art. 13 - 1 Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn: |
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1 | Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn: |
a | er unter der Verantwortung einer gesamtschweizerischen Fachorganisation, einer Hochschule oder einer anderen geeigneten Organisation steht (verantwortliche Organisation); |
b | er es den Personen in Weiterbildung erlaubt, die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 zu erreichen; |
c | er auf die Hochschulausbildung in Psychologie aufbaut; |
d | er eine angemessene Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Personen in Weiterbildung vorsieht; |
e | er sowohl Theorie als auch deren praktische Anwendung umfasst; |
f | er von den Personen in Weiterbildung die persönliche Mitarbeit und die Übernahme von Verantwortung verlangt; |
g | die verantwortliche Organisation über eine unabhängige und unparteiische Instanz verfügt, welche über Beschwerden der Personen in Weiterbildung in einem fairen Verfahren entscheidet. |
2 | Der Bundesrat kann nach Anhörung der verantwortlichen Organisationen Bestimmungen erlassen, welche das Akkreditierungskriterium gemäss Absatz 1 Buchstabe b konkretisieren. |
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz PsyG Art. 13 - 1 Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn: |
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1 | Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn: |
a | er unter der Verantwortung einer gesamtschweizerischen Fachorganisation, einer Hochschule oder einer anderen geeigneten Organisation steht (verantwortliche Organisation); |
b | er es den Personen in Weiterbildung erlaubt, die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 zu erreichen; |
c | er auf die Hochschulausbildung in Psychologie aufbaut; |
d | er eine angemessene Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Personen in Weiterbildung vorsieht; |
e | er sowohl Theorie als auch deren praktische Anwendung umfasst; |
f | er von den Personen in Weiterbildung die persönliche Mitarbeit und die Übernahme von Verantwortung verlangt; |
g | die verantwortliche Organisation über eine unabhängige und unparteiische Instanz verfügt, welche über Beschwerden der Personen in Weiterbildung in einem fairen Verfahren entscheidet. |
2 | Der Bundesrat kann nach Anhörung der verantwortlichen Organisationen Bestimmungen erlassen, welche das Akkreditierungskriterium gemäss Absatz 1 Buchstabe b konkretisieren. |
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz PsyG Art. 13 - 1 Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn: |
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1 | Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn: |
a | er unter der Verantwortung einer gesamtschweizerischen Fachorganisation, einer Hochschule oder einer anderen geeigneten Organisation steht (verantwortliche Organisation); |
b | er es den Personen in Weiterbildung erlaubt, die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 zu erreichen; |
c | er auf die Hochschulausbildung in Psychologie aufbaut; |
d | er eine angemessene Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Personen in Weiterbildung vorsieht; |
e | er sowohl Theorie als auch deren praktische Anwendung umfasst; |
f | er von den Personen in Weiterbildung die persönliche Mitarbeit und die Übernahme von Verantwortung verlangt; |
g | die verantwortliche Organisation über eine unabhängige und unparteiische Instanz verfügt, welche über Beschwerden der Personen in Weiterbildung in einem fairen Verfahren entscheidet. |
2 | Der Bundesrat kann nach Anhörung der verantwortlichen Organisationen Bestimmungen erlassen, welche das Akkreditierungskriterium gemäss Absatz 1 Buchstabe b konkretisieren. |
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz PsyG Art. 13 - 1 Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn: |
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1 | Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn: |
a | er unter der Verantwortung einer gesamtschweizerischen Fachorganisation, einer Hochschule oder einer anderen geeigneten Organisation steht (verantwortliche Organisation); |
b | er es den Personen in Weiterbildung erlaubt, die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 zu erreichen; |
c | er auf die Hochschulausbildung in Psychologie aufbaut; |
d | er eine angemessene Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Personen in Weiterbildung vorsieht; |
e | er sowohl Theorie als auch deren praktische Anwendung umfasst; |
f | er von den Personen in Weiterbildung die persönliche Mitarbeit und die Übernahme von Verantwortung verlangt; |
g | die verantwortliche Organisation über eine unabhängige und unparteiische Instanz verfügt, welche über Beschwerden der Personen in Weiterbildung in einem fairen Verfahren entscheidet. |
2 | Der Bundesrat kann nach Anhörung der verantwortlichen Organisationen Bestimmungen erlassen, welche das Akkreditierungskriterium gemäss Absatz 1 Buchstabe b konkretisieren. |
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz PsyG Art. 13 - 1 Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn: |
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1 | Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn: |
a | er unter der Verantwortung einer gesamtschweizerischen Fachorganisation, einer Hochschule oder einer anderen geeigneten Organisation steht (verantwortliche Organisation); |
b | er es den Personen in Weiterbildung erlaubt, die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 zu erreichen; |
c | er auf die Hochschulausbildung in Psychologie aufbaut; |
d | er eine angemessene Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Personen in Weiterbildung vorsieht; |
e | er sowohl Theorie als auch deren praktische Anwendung umfasst; |
f | er von den Personen in Weiterbildung die persönliche Mitarbeit und die Übernahme von Verantwortung verlangt; |
g | die verantwortliche Organisation über eine unabhängige und unparteiische Instanz verfügt, welche über Beschwerden der Personen in Weiterbildung in einem fairen Verfahren entscheidet. |
2 | Der Bundesrat kann nach Anhörung der verantwortlichen Organisationen Bestimmungen erlassen, welche das Akkreditierungskriterium gemäss Absatz 1 Buchstabe b konkretisieren. |
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz PsyG Art. 13 - 1 Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn: |
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1 | Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn: |
a | er unter der Verantwortung einer gesamtschweizerischen Fachorganisation, einer Hochschule oder einer anderen geeigneten Organisation steht (verantwortliche Organisation); |
b | er es den Personen in Weiterbildung erlaubt, die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 zu erreichen; |
c | er auf die Hochschulausbildung in Psychologie aufbaut; |
d | er eine angemessene Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Personen in Weiterbildung vorsieht; |
e | er sowohl Theorie als auch deren praktische Anwendung umfasst; |
f | er von den Personen in Weiterbildung die persönliche Mitarbeit und die Übernahme von Verantwortung verlangt; |
g | die verantwortliche Organisation über eine unabhängige und unparteiische Instanz verfügt, welche über Beschwerden der Personen in Weiterbildung in einem fairen Verfahren entscheidet. |
2 | Der Bundesrat kann nach Anhörung der verantwortlichen Organisationen Bestimmungen erlassen, welche das Akkreditierungskriterium gemäss Absatz 1 Buchstabe b konkretisieren. |
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz PsyG Art. 5 Ziele - 1 Die Weiterbildung erweitert und vertieft die in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und die soziale Kompetenz so, dass die Absolventinnen und Absolventen in den entsprechenden Fachgebieten der Psychologie eigenverantwortlich tätig werden können. Sie berücksichtigt fach- und tätigkeitsspezifische Aspekte und basiert auf den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen im Fachgebiet. |
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1 | Die Weiterbildung erweitert und vertieft die in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und die soziale Kompetenz so, dass die Absolventinnen und Absolventen in den entsprechenden Fachgebieten der Psychologie eigenverantwortlich tätig werden können. Sie berücksichtigt fach- und tätigkeitsspezifische Aspekte und basiert auf den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen im Fachgebiet. |
2 | Sie befähigt die Absolventinnen und Absolventen namentlich dazu, im entsprechenden Fachgebiet: |
a | aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse, Methoden und Techniken einzusetzen; |
b | die berufliche Tätigkeit und ihre Folgewirkungen, namentlich aufgrund angemessener Kenntnisse über die spezifischen Bedingungen, fachlichen Grenzen und methodischen Fehlerquellen systematisch zu reflektieren; |
c | mit Berufskolleginnen und Berufskollegen im In- und Ausland zusammenzuarbeiten sowie interdisziplinär zu kommunizieren und zu kooperieren; |
d | sich mit der eigenen Tätigkeit im jeweiligen gesellschaftlichen, rechtlichen und ethischen Kontext kritisch auseinanderzusetzen; |
e | die Problemlagen und die psychische Verfassung ihrer Klientinnen und Klienten und Patientinnen und Patienten richtig einzuschätzen und adäquate Massnahmen anzuwenden oder zu empfehlen; |
f | bei der Beratung, Begleitung und Behandlung ihrer Klientinnen und Klienten sowie ihrer Patientinnen und Patienten die Institutionen des Sozial- und Gesundheitswesens einzubeziehen und die rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen; |
g | mit den zur Verfügung stehenden Mitteln wirtschaftlich umzugehen; |
h | auch in kritischen Situationen reflektiert und selbstständig zu handeln. |
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz PsyG Art. 13 - 1 Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn: |
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1 | Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn: |
a | er unter der Verantwortung einer gesamtschweizerischen Fachorganisation, einer Hochschule oder einer anderen geeigneten Organisation steht (verantwortliche Organisation); |
b | er es den Personen in Weiterbildung erlaubt, die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 zu erreichen; |
c | er auf die Hochschulausbildung in Psychologie aufbaut; |
d | er eine angemessene Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Personen in Weiterbildung vorsieht; |
e | er sowohl Theorie als auch deren praktische Anwendung umfasst; |
f | er von den Personen in Weiterbildung die persönliche Mitarbeit und die Übernahme von Verantwortung verlangt; |
g | die verantwortliche Organisation über eine unabhängige und unparteiische Instanz verfügt, welche über Beschwerden der Personen in Weiterbildung in einem fairen Verfahren entscheidet. |
2 | Der Bundesrat kann nach Anhörung der verantwortlichen Organisationen Bestimmungen erlassen, welche das Akkreditierungskriterium gemäss Absatz 1 Buchstabe b konkretisieren. |
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz PsyG Art. 35 Akkreditierungsorgan - Der Bundesrat bestimmt ein Organ, das die Akkreditierungsgesuche der für Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen prüft. |
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz PsyG Art. 37 Aufgaben und Kompetenzen - 1 Die Psychologieberufekommission hat folgende Aufgaben und Kompetenzen: |
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1 | Die Psychologieberufekommission hat folgende Aufgaben und Kompetenzen: |
a | Sie berät Bundesrat und EDI in Fragen der Anwendung dieses Gesetzes. |
b | Sie entscheidet über die Anerkennung ausländischer Aus- und Weiterbildungsabschlüsse. |
c | Sie nimmt Stellung zu Anträgen auf Einführung von eidgenössischen Weiterbildungstiteln. |
d | Sie nimmt Stellung zu Akkreditierungsanträgen. |
e | Sie nimmt Stellung zu den Berufsbezeichnungen der Inhaberinnen und Inhaber von eidgenössischen Weiterbildungstiteln. |
f | Sie erstattet dem EDI regelmässig Bericht. |
2 | Der Bundesrat kann ihr weitere Aufgaben übertragen. |
3 | Die Psychologieberufekommission kann Personendaten bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. |
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz PsyG Art. 13 - 1 Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn: |
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1 | Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn: |
a | er unter der Verantwortung einer gesamtschweizerischen Fachorganisation, einer Hochschule oder einer anderen geeigneten Organisation steht (verantwortliche Organisation); |
b | er es den Personen in Weiterbildung erlaubt, die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 zu erreichen; |
c | er auf die Hochschulausbildung in Psychologie aufbaut; |
d | er eine angemessene Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Personen in Weiterbildung vorsieht; |
e | er sowohl Theorie als auch deren praktische Anwendung umfasst; |
f | er von den Personen in Weiterbildung die persönliche Mitarbeit und die Übernahme von Verantwortung verlangt; |
g | die verantwortliche Organisation über eine unabhängige und unparteiische Instanz verfügt, welche über Beschwerden der Personen in Weiterbildung in einem fairen Verfahren entscheidet. |
2 | Der Bundesrat kann nach Anhörung der verantwortlichen Organisationen Bestimmungen erlassen, welche das Akkreditierungskriterium gemäss Absatz 1 Buchstabe b konkretisieren. |
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz PsyG Art. 13 - 1 Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn: |
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1 | Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn: |
a | er unter der Verantwortung einer gesamtschweizerischen Fachorganisation, einer Hochschule oder einer anderen geeigneten Organisation steht (verantwortliche Organisation); |
b | er es den Personen in Weiterbildung erlaubt, die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 zu erreichen; |
c | er auf die Hochschulausbildung in Psychologie aufbaut; |
d | er eine angemessene Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Personen in Weiterbildung vorsieht; |
e | er sowohl Theorie als auch deren praktische Anwendung umfasst; |
f | er von den Personen in Weiterbildung die persönliche Mitarbeit und die Übernahme von Verantwortung verlangt; |
g | die verantwortliche Organisation über eine unabhängige und unparteiische Instanz verfügt, welche über Beschwerden der Personen in Weiterbildung in einem fairen Verfahren entscheidet. |
2 | Der Bundesrat kann nach Anhörung der verantwortlichen Organisationen Bestimmungen erlassen, welche das Akkreditierungskriterium gemäss Absatz 1 Buchstabe b konkretisieren. |
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz PsyG Art. 13 - 1 Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn: |
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1 | Ein Weiterbildungsgang wird akkreditiert, wenn: |
a | er unter der Verantwortung einer gesamtschweizerischen Fachorganisation, einer Hochschule oder einer anderen geeigneten Organisation steht (verantwortliche Organisation); |
b | er es den Personen in Weiterbildung erlaubt, die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 zu erreichen; |
c | er auf die Hochschulausbildung in Psychologie aufbaut; |
d | er eine angemessene Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Personen in Weiterbildung vorsieht; |
e | er sowohl Theorie als auch deren praktische Anwendung umfasst; |
f | er von den Personen in Weiterbildung die persönliche Mitarbeit und die Übernahme von Verantwortung verlangt; |
g | die verantwortliche Organisation über eine unabhängige und unparteiische Instanz verfügt, welche über Beschwerden der Personen in Weiterbildung in einem fairen Verfahren entscheidet. |
2 | Der Bundesrat kann nach Anhörung der verantwortlichen Organisationen Bestimmungen erlassen, welche das Akkreditierungskriterium gemäss Absatz 1 Buchstabe b konkretisieren. |
SR 935.81 Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) - Psychologieberufegesetz PsyG Art. 16 Akkreditierungsentscheid - 1 Die Akkreditierungsinstanz entscheidet nach Anhörung der Psychologieberufekommission über den Akkreditierungsantrag. |
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1 | Die Akkreditierungsinstanz entscheidet nach Anhörung der Psychologieberufekommission über den Akkreditierungsantrag. |
2 | Sie kann die Akkreditierung mit Auflagen verbinden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
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1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |