Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-7570/2009 und A-7572/2009

Urteil vom 22. Juni 2011

Richter Michael Beusch (Vorsitz),

Besetzung Richterin Charlotte Schoder, Richter Daniel Riedo,

Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

A._______,...,

Parteien vertreten durch ...,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Mehrwertsteuer (aMWSTG; 3. Quartal 2008)
Gegenstand
Mehrwertsteuer (aMWSTG; 4. Quartal 2008).

Sachverhalt:

A.
A._______ (nachfolgend auch: Steuerpflichtiger) ist seit dem 1. Januar 1995 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Am 28. und 30. Januar 2009 führte diese beim Steuerpflichtigen eine Kontrolle betreffend die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2008 durch. Daraus resultierte die Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... vom 2. Februar 2009 über einen Steuerbetrag von Fr. 28'990.--.

B.
Im vorliegenden Verfahren sind ausschliesslich das 3. und das 4. Quartal 2008 von Interesse, wobei betreffend die zeitlichen Verhältnisse bei der Einreichung der entsprechenden Mehrwertsteuerabrechnungen seitens der Parteien unterschiedliche Darstellungen bestehen.

B.a Was die Abrechnung für das 3. Quartal 2008 (nachfolgend: Q3) betrifft, so überreichte der Steuerpflichtige - so seine Ausführungen - anlässlich der erwähnten Kontrolle dem Revisor der ESTV eine Abrechnung vom 12. Dezember 2008, ausweisend eine Steuerschuld von Fr. 5'942.90. Gemäss Darstellung der ESTV ging die erwähnte Abrechnung dagegen bereits am 16. Dezember 2008 bei ihr ein. Mit Zahlungsbefehl Nr. ***1 des Betreibungsamts X._______ vom **.**. 2009 leitete die ESTV die Betreibung gegen den Steuerpflichtigen betreffend Q3 über den Betrag von Fr. 5'942.90 ein. Den gegen diesen Zahlungsbefehl vom Steuerpflichtigen erhobenen Rechtsvorschlag beseitigte die ESTV mit Verfügung vom 21. September 2009. Eine dagegen gerichtete Einsprache wies die ESTV am 9. November 2009 ab.

B.b Betreffend die Abrechnung für das 4. Quartal 2008 (nachfolgend: Q4), ausweisend eine Steuerschuld von Fr. 9'389.30, führt der Steuerpflichtige aus, er habe diese Abrechnung vom 30. Januar 2009 der ESTV ebenfalls anlässlich der erwähnten Kontrolle übergeben. Gemäss Eingangsstempel der ESTV ging diese Abrechnung am 2. Februar 2009 bei ihr ein, wobei einer Aktennotiz der ESTV bereits der 30. Januar 2009 als Eingangsdatum zu entnehmen ist. Mit Zahlungsbefehl Nr. ***2 des Betreibungsamts X._______ vom **.**. 2009 leitete die ESTV die Betreibung gegen den Steuerpflichtigen betreffend Q4 über den Betrag von Fr. 9'389.30 ein. Den gegen diesen Zahlungsbefehl vom Steuerpflichtigen erhobenen Rechtsvorschlag beseitigte die ESTV mit Verfügung vom 8. Juli 2009. Eine dagegen gerichtete Einsprache wies die ESTV am 6. November 2009 ab.

C.
Am 6. Dezember 2009 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) je einzeln gegen die beiden erwähnten Einspracheentscheide der ESTV beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Kontrolle betreffend die Steuerperioden vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2008 sei zu wiederholen, da nur so festgestellt werden könne, dass die zuvor unter Bst. B. genannten Beträge aus seinen Abrechnungen bereits in der in Bst. A. erwähnten EA Nr. ... enthalten seien. Zudem verlangte er, es sei die Aufhebung der Rechtsvorschläge gegen die Zahlungsbefehle Nrn. ***1 und ***2 des Betreibungsamts X._______ zu sistieren, bis das endgültige Ergebnis aus der geforderten Nachkontrolle vorliege. Wie schon vor der Vorinstanz brachte er zur Begründung vor, die Beträge der von ihm eingereichten Abrechnungen seien in der EA Nr. ... enthalten und müssten von ihm nicht zusätzlich bezahlt werden.

D.
In ihren Vernehmlassungen vom 12. Februar 2010 beantragte die ESTV, die Beschwerden A 7570/2009 und A 7572/2009 seien zu vereinigen und abzuweisen. Sie hielt - wie schon in ihren Einspracheentscheiden - dafür, die EA Nr. ... enthalte nur Korrekturen zu den vom Beschwerdeführer eingereichten Abrechnungen, also auch zu jenen betreffend Q3 und Q4 2008. Die in diesen beiden vom Beschwerdeführer selbst deklarierten Beträge seien nicht in der EA enthalten und vom Beschwerdeführer daher zusätzlich zu dem in dieser aufgeführten Betrag zu begleichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die ESTV ist eine Behörde im Sinn von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
das Verfahren nach dem VwVG. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist somit einzutreten.

1.2. Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es ist gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen (vgl. BGE 131 V 222 E. 1, 127 V 156 E. 1, 123 V 214 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 2C_188/2010 und 2C_194/2010 vom 24. Januar 2011 E. 1.1, 2C_872/2008 und 2C_873/2008 vom 7. Dezember 2009 E. 1; [anstelle zahlreicher] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 8794/2007 und A 8755/2007 vom 18. Oktober 2010 E. 1.2). Unter den gleichen Voraussetzungen können auch getrennt eingereichte Beschwerden in einem Verfahren vereinigt werden. Ein solches Vorgehen dient der Verfahrensökonomie und liegt im Interesse aller Beteiligten ([anstelle zahlreicher] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6834/2007 und A 6835/2007 vom 14. Juni 2010 E. 1.3; André Moser/Michael Beusch/ Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.17). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, ist doch in beiden Fällen dasselbe Steuersubjekt betroffen, stehen die Sachverhalte in engem inhaltlichen Zusammenhang und stellen sich gleiche oder gleichartige Rechtsfragen. Dementsprechend hat der Vertreter des Beschwerdeführers die angefochtenen Entscheide auch mit übereinstimmenden Argumenten angefochten. Daher rechtfertigt es sich, die zwei Beschwerdeverfahren A 7570/2009 und A 7572/2009 - wie von der ESTV in ihren Vernehmlassungen vom 12. Februar 2010 beantragt - zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen.

1.3. Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtenen Einspracheentscheide grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.149 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1758a).

1.4. Der im Beschwerdeverfahren geltende Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet das Bundesverwaltungsgericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Dies hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen). Gestützt auf das Rügeprinzip ist die Beschwerdeinstanz jedoch nicht gehalten, nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; für entsprechende Fehler müssen sich auch hier mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben ([anstelle zahlreicher] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6792/2010 vom 4. Mai 2011 E. 2.3.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.54 f.).

1.5. Am 1. Januar 2010 ist das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
MWSTG). Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb in materieller Hinsicht dem Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300). Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinn von Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG insofern restriktiv auszulegen, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3; vgl. des Weiteren etwa auch [anstelle zahlreicher] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6299/2009 vom 21. April 2011 E. 2.2). Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellen im vorliegenden Entscheid etwa die nachfolgend abgehandelten Themen wie die Buchführungspflicht, das Selbstveranlagungsprinzip oder die Ermessensveranlagung dar, so dass vorliegend diesbezüglich noch altes Recht anwendbar ist. Keine Anwendung finden deshalb beispielsweise Art. 70
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 70 Buchführung und Aufbewahrung - 1 Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist.
1    Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist.
2    Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung (Art. 42 Abs. 6) ordnungsgemäss aufzubewahren. Artikel 958f des Obligationenrechts112 bleibt vorbehalten.113
3    Geschäftsunterlagen, die im Zusammenhang mit der Berechnung der Einlageentsteuerung und des Eigenverbrauchs von unbeweglichen Gegenständen benötigt werden, sind während 20 Jahren aufzubewahren (Art. 31 Abs. 3 und 32 Abs. 2).
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, unter welchen Belege, die nach diesem Gesetz für die Durchführung der Steuer nötig sind, papierlos übermittelt und aufbewahrt werden können.
, 71
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 71 Einreichung der Abrechnung - 1 Die steuerpflichtige Person hat gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen.
1    Die steuerpflichtige Person hat gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen.
2    Endet die Steuerpflicht, so läuft die Frist von diesem Zeitpunkt an.
, 72
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 72 Korrektur von Mängeln in der Abrechnung - 1 Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt.
1    Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt.
2    Die steuerpflichtige Person ist verpflichtet, erkannte Mängel in Abrechnungen über zurückliegende Steuerperioden nachträglich zu korrigieren, soweit die Steuerforderungen dieser Steuerperioden nicht in Rechtskraft erwachsen oder verjährt sind.
3    Die nachträglichen Korrekturen der Abrechnungen haben in der von der ESTV vorgeschriebenen Form zu erfolgen.
4    Bei schwierig ermittelbaren systematischen Fehlern kann die ESTV der steuerpflichtigen Person eine Erleichterung nach Artikel 80 gewähren.
oder 79 MWSTG, obwohl sie unter dem Titel "Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer" stehen ([anstelle zahlreicher] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2998/2009 vom 11. November 2010 E. 1.2).

2.

2.1.

2.1.1. Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Der Leistungserbringer ist bereits für die Feststellung seiner Mehrwertsteuerpflicht selbst verantwortlich und hat sich gegebenenfalls unaufgefordert anzumelden (Art. 56 Abs. 1 aMWSTG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.2, 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1, zusammengefasst in: Steuer Revue [StR] 61/2006 S. 558 f.; 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.5, zusammengefasst in: StR 59/2004 S. 232 f.; [anstelle zahlreicher] Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.4, A 7083/2008 und A 7084/2008 vom 29. November 2010 E. 3.1 je mit zahlreichen Hinweisen).

2.1.2. Bei festgestellter Steuerpflicht hat der Steuerpflichtige sodann selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern (Art. 46 aMWSTG). Die ESTV ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags nur dann an Stelle des Steuerpflichtigen, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt (BGE 137 II 136 E. 6.3; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.4, A 7083/2008 und A 7084/2008 vom 29. November 2010 E. 3.1; Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2003, Rz. 1680 ff.). Der Steuerpflichtige hat seine Mehrwertsteuerschuld selbst festzustellen; er ist allein für die vollständige und richtige Versteuerung seiner steuerbaren Umsätze und für die korrekte Ermittlung der Vorsteuer verantwortlich (BGE 137 II 136 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_486/2009 vom 1. Februar 2010 E. 2.2; [anstelle zahlreicher] Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6602/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2.1, A 7083/2008 und A 7084/2008 vom 29. November 2010 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Ein Verstoss des Steuerpflichtigen gegen diesen Grundsatz ist als schwerwiegend anzusehen, da der Steuerpflichtige durch das Missachten dieser Vorschrift die ordnungsgemässe Erhebung der ihn betreffenden Mehrwertsteuer gefährdet (zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5875/2009 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, A 5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.5.1, A 705/2008 vom 12. April 2010 E. 2.1, A 746/2007 vom 6. November 2009 E. 2.1, A 1634/2006 vom 31. März 2009 E. 3.4, A 1406/2006 vom 30. Januar 2008 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; Pascal Mollard, TVA et taxation par estimation, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 69 S. 511 ff., S. 519).

2.2.

2.2.1. Gemäss Art. 58 Abs. 1 aMWSTG hat der Mehrwertsteuerpflichtige seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen. Die ESTV kann über die Buchführungspflicht nähere Bestimmungen aufstellen. Von dieser Befugnis hat sie mit dem Erlass der vorliegend einschlägigen "Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer" (Wegleitung 2008), gültig ab 1. Januar 2008, Gebrauch gemacht. Dort sind genauere Angaben enthalten, wie eine Buchhaltung auszugestalten ist (Rz. 878 ff.). Alle Geschäftsfälle müssen fortlaufend, chronologisch und lückenlos aufgezeichnet werden (Rz. 884) und alle Eintragungen haben sich auf entsprechende Belege zu stützen, so dass die einzelnen Geschäftsvorfälle von der Eintragung in die Hilfs- und Grundbücher bis zur Steuerabrechnung und bis zum Jahresabschluss sowie umgekehrt leicht und genau verfolgt werden können ("Prüfspur"; vgl. Rz. 890 und 893 ff. der Wegleitung 2008; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.5.1 und 2.5.3, A 7083/2008 und A-7084/2008 vom 29. November 2010 E. 3.2, A 5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.5.2).

2.2.2. Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so nimmt die ESTV nach Art. 60 aMWSTG eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Eine Ermessenstaxation ist somit immer dann nötig, wenn eine steuerpflichtige Person ihren Obliegenheiten zur Mitwirkung nicht ordnungsgemäss nachkommt und entweder überhaupt keine oder aber unvollständige oder ungenügende Aufzeichnungen führt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.6.1, A 7083/2008 und A 7084/2008 vom 29. November 2010 E. 4.1, A 5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.5.3; Dieter Metzger, Kurzkommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Bern 2000, S. 190 Rz. 1). Die Ermessenseinschätzung ist logische Folge von Art. 62 aMWSTG, der die ESTV beauftragt, die Erfüllung der den Steuerpflichtigen obliegenden Pflichten zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 2C_171/2008 vom 30. Juli 2008 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 746/2007 vom 6. November 2009 E. 2.3, A 3678/2007 und A 3680/2007 vom 18. August 2009 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; Mollard, a.a.O., S. 519; zur Ermessensveranlagung als Sachverhaltsermittlung durch Schätzung vgl. Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 404).

2.3. Das Verfahren vor der ESTV wie auch jenes vor dem Bundesverwaltungsgericht (oben E. 1.4) wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Danach muss die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Hat eine der Untersuchungsmaxime unterworfene Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder hat sie dies nur unvollständig getan, so bildet dies einen Beschwerdegrund nach Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 1.49 ff.). Der Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungspflichten der Mehrwertsteuerpflichtigen relativiert ([anstelle zahlreicher] BVGE 2009/60 E. 2.1.2 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 3409/2010 vom 4. April 2011 E. 4.1 f., A 3123/2008 vom 27. April 2010 E. 2.1 und A 1597/2006 und A 1598/2006 vom 17. August 2009 E. 4.1).

2.3.1. Ist der Sachverhalt unklar und daher zu beweisen, endet die Beweiswürdigung mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (vgl. ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-629/2010 vom 29. April 2011 E. 3.2). Gelangt die Entscheidinstanz nicht zum Ergebnis, dass sich der in Frage stehende Umstand verwirklicht hat, so fragt sich, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Beweislosigkeit zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (BGE 130 III 321 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 4C.269/2005 vom 16. November 2006 E. 6.2.2; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 280 ff.; Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 108 ff.). Diese Beweislastregel greift freilich erst dann, wenn es sich unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes und des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung als unmöglich erweist, den Sachverhalt zu ermitteln (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 629/2010 vom 29. April 2011 E. 3.3).

2.3.2. Die erwähnte allgemeine Beweislastregel findet sich in Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), der mangels spezieller Bestimmungen zur Anwendung gelangt (vgl. Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 12 N. 6). Danach trägt die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen, während der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und steuermindernden Tatsachen beweisbelastet ist (vgl. dazu etwa [anstelle zahlreicher] das Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; BVGE 2009/60 E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 629/2010 vom 29. April 2011 E. 3.3). Dies fliesst bereits aus der grundsätzlichen Beweislastverteilung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB, gemäss der derjenige die Beweislast trägt, der aus dem Vorhandensein einer Tatsache Rechte ableitet, weshalb also z.B. der Gläubiger die Beweislast zu tragen hat, wenn das Bestehen einer Forderung nicht bewiesen werden kann, der Schuldner jedoch, wenn bei erwiesener Existenz der Forderung deren Bezahlung nicht bewiesen werden kann (Heinz Hausheer/Manuel Jaun, Die Einleitungsartikel der ZGB, Art. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
-19
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 19 - 1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14
1    Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14
2    Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, sowie geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens zu besorgen.15
3    Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig.
ZGB, Bern 2003, Art. 8, 9 und 10 Rz. 33; Max Kummer, in: Berner Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Einleitung, Artikel 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
-10
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 10
ZGB, Bern 1966, Art. 8 N. 28). Liegen Beweisschwierigkeiten vor, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten, werden Beweiserleichterungen vorgesehen. Diese so genannte "Beweisnot" liegt aber nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können nicht zu einer Beweiserleichterung führen (BGE 130 III 321 E. 3.2 mit Hinweisen). Beweisnotstand führt keinesfalls zu einer Umkehr der Beweislast (Tarkan Göksu, in: Marc Amstutz et. al [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 8 Rz. 22).

2.3.3. Für die Beweislastverteilung ist es grundsätzlich irrelevant, ob der Mehrwertsteuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nachkommt. So gilt, dass der Mehrwertsteuerpflichtige die Folgen der Beweislosigkeit von steuermindernden Tatsachen in der Regel auch dann trägt, wenn er die ihm durch das Selbstveranlagungsprinzip auferlegten Pflichten verletzt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5004/2007 vom 11. September 2009 E. 1.3.2; vgl. zu Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB: Hausheer/Jaun, a.a.O., Art. 8, 9 und 10 Rz. 56 a.E.). Zwischen Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht, Beweislastverteilung und Beweislosigkeit besteht trotzdem ein gewisser Zusammenhang. Wirkt der Steuerpflichtige nämlich an der Ermittlung steuerbegründender oder steuermehrender Tatsachen pflichtwidrig und schuldhaft nicht gehörig mit - und vereitelt er dadurch den von der Steuerbehörde zu leistenden Beweis - oder ist dem Steuerpflichtigen die Ermittlung steueraufhebender oder -mindernder Tatsachen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich oder nicht zumutbar, so befindet sich die Steuerbehörde bzw. der Steuerpflichtige in einem unverschuldeten Beweisnotstand (vgl. zuvor E. 2.3.2), der es verbietet, nach der allgemeinen Beweislastregel zuungunsten der beweisbelasteten Behörde bzw. steuerpflichtigen Person zu entscheiden. Vielmehr sind die beweislos gebliebenen Tatsachen im Rahmen der Ermessensveranlagung festzustellen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 122/2010 vom 24. Dezember 2010 E. 6.2, A 1597/2006 und A 1598/2006 vom 17. August 2009 E. 4.1; Daniel Schär, Grundsätze der Beweislastverteilung im Steuerrecht, Diss. St. Gallen 1997, Bern/Stuttgart/Wien 1998, S. 303 f.; Martin Zweifel/Silvia Hunziker, Steuerverfahrensrecht, Beweislast, Drittvergleich, "dealing at arm's length", Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 58
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 58 Allgemeines - 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
1    Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
c  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133
2    Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
DBG, Beweis und Beweislast im Steuerverfahren bei der Prüfung von Leistung und Gegenleistung unter dem Gesichtswinkel des Drittvergleiches ["dealing at arm's length"], in: ASA 77 S. 657 ff., S. 669 f.; Martin Zweifel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, 2. Aufl., Basel 2008, Art. 130
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 130 Durchführung - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
1    Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
2    Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.
DBG Rz. 29; Martin Kocher, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, Bern 2009, Art. 116 Rz. 35; Nadine Mayhall, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 2 N. 11). Ebenso ist die ESTV für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Vornahme einer Ermessenseinschätzung nach den allgemeinen Regeln beweisbelastet (vgl. zuvor E. 2.3.1 f. und unten E. 2.4.2), der Beschwerdeführer jedoch für Abweichungen von der Ermessenseinschätzung (vgl. zuvor E. 2.3.1 f. und unten E. 2.4.3).

2.4. Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, ist die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die Fälle, in denen die Mehrwertsteuerpflichtigen ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen bzw. keine, unvollständige oder ungenügende Aufzeichnungen über ihre Umsätze führen, dürfen keine Steuerausfälle zur Folge haben ([anstelle zahlreicher] Urteile des Bundesgerichts 2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E 3.2, 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.7.1, A 1379/2007 vom 18. März 2010 E. 3.1, A 3678/2007 und A 3680/2007 vom 18. August 2009 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

2.4.1. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessenstaxation - als Rechtsfrage - uneingeschränkt. Als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes, von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Verwaltungsgericht auferlegt es sich trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemessenheit bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen eine gewisse Zurückhaltung und reduziert dergestalt seine Prüfungsdichte. Grundsätzlich setzt das Bundesverwaltungsgericht nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, wenn dieser bei der Schätzung grössere Ermessensfehler unterlaufen sind ([anstelle zahlreicher] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6299/2009 vom 21. April 2011 E. 5.5 f.). Diese Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wurde mehrfach höchstrichterlich bestätigt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 4.3).

2.4.2. Für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Vornahme einer Ermessenseinschätzung ist nach den allgemeinen Beweislastregeln die ESTV beweisbelastet ([anstelle zahlreicher] BVGE 2009/60 E. 2.9.3, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 1802/2008 vom 19. Mai 2010 E. 4.2.1, A 705/2008 vom 12. April 2010 E. 2.5, A 746/2007 vom 6. November 2009 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. Mollard, a.a.O., S. 527). Gelangt das Gericht somit in freier Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, eine der beiden tatbestandsmässig vorausgesetzten Konstellationen von Art. 60 aMWSTG (vgl. oben E. 2.2.2) habe sich verwirklicht, ist gemäss der objektiven Beweislastregel zu Ungunsten der ESTV zu entscheiden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.10.3, A 5754/2008 vom 5. November 2009 E. 2.9.3 auch zum Folgenden, A 1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 5.3).

2.4.3. Waren die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation im Einzelfall erfüllt und hat die ESTV damit zulässigerweise eine Schätzung nach Ermessen durchgeführt, obliegt es - in Umkehr der allgemeinen Beweislastregeln - der mehrwertsteuerpflichtigen Person, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen, d.h., sie hat zu beweisen, dass die Verwaltung dabei Bundesrecht verletzt hat bzw. ihr erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind ([anstelle zahlreicher] Urteile des Bundesgerichts 2C_309/2009 und 2C_310/2009 vom 1. Februar 2010 E. 2.2, 2A.642/2004 vom 14. Juli 2005 E. 5.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.10.2, A 1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 5.3, A 1572/2006 vom 21. August 2008 E. 2.5.4). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine zu Recht erfolgte Ermessensveranlagung nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden, wofür der Steuerpflichtige die Beweislast trägt (Urteile des Bundesgerichts 2C_430/2008 vom 18. Februar 2009 E. 5.2, 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 4; vgl. oben E. 2.3.1). Als offensichtlich unrichtig gilt eine Schätzung dann, wenn sie sachlich nicht begründbar ist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, methoden oder hilfsmittel stützt oder sonst mit den aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalles unvereinbar ist (zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6299/2009 vom 21. April 2011 E. 5.6, A 1595/2006 vom 2. April 2009 E. 2.5.3, A 1376/2006 vom 20. November 2007 E. 2.2 je mit Hinweisen). Die steuerpflichtige Person kann sich gegen eine zulässigerweise durchgeführte Ermessenseinschätzung nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen. Vielmehr hat sie darzulegen, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist, und sie hat auch den Beweis für ihre vorgebrachten Behauptungen zu erbringen ([anstelle zahlreicher] Urteile des Bundesgerichts 2C_309/2009 und 2C_310/2009 vom 1. Februar 2010 E. 2.2, 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.3 mit Verweis auf Mollard, a.a.O., S. 559 und die dort zitierte Rechtsprechung; zum Ganzen auch [anstelle zahlreicher]: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.10.3, A 3123/2008 vom 27. April 2010 E. 2.9.3, A 1596/2006 vom 2. April 2009 E. 2.5.3).

2.5.

2.5.1. Steuerpflicht, Steuerabrechnungen und -ablieferungen werden von der ESTV überprüft, wobei ihr der Zugang zu den relevanten Unterlagen und die Einsicht in dieselben zu gewähren sind (Art. 62 aMWSTG; vgl. Stephan Neidhardt, mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000 [nachfolgend: mwst.com], Art. 62 Rz. 2 ff.). Die Kontrolle bezieht sich auf die zu zahlende Steuer und auf die Vorsteuer; sie schliesst mit einer Ergänzungsabrechnung, wenn der bezahlte Mehrwertsteuerbetrag zu niedrig oder mit einer Gutschrift, wenn der bezahlte Mehrwertsteuerbetrag zu hoch war (vgl. Isabelle Homberger Gut, in: mwst.com, Art. 46 Rz. 5). Sofern die Mehrwertsteuerabrechnung nicht bereits Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Entscheids im Sinn von Art. 63 aMWSTG war oder die Steuer verjährt ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4417/2007 vom 10. März 2010 E. 3.1.1, A 1393/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 2.2.3; vgl. auch Entscheid der SRK vom 17. Juli 2001, veröffentlicht in VPB 66.43 E. 3a mit weiteren Hinweisen), kann die ESTV jederzeit aufgrund des Kontrollergebnisses eine Ergänzungsabrechnung bzw. eine Gutschrift erlassen.

2.5.2. Gestützt auf das Gesetz darf die ESTV - unter den genannten Einschränkungen - grundsätzlich jederzeit eine Kontrolle vornehmen. Hingegen wird ein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Durchführung einer Kontrolle erst dann bestehen, wenn der Bundesrat Art. 78 Abs. 4
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 78 Kontrolle - 1 Die ESTV kann bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchführen, soweit dies zur Abklärung des Sachverhalts erforderlich ist. Zu diesem Zweck haben diese Personen der ESTV den Zugang zu ihrer Buchhaltung sowie zu den dazugehörigen Belegen zu gewähren. Dasselbe gilt für auskunftspflichtige Drittpersonen nach Artikel 73 Absatz 2.
1    Die ESTV kann bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchführen, soweit dies zur Abklärung des Sachverhalts erforderlich ist. Zu diesem Zweck haben diese Personen der ESTV den Zugang zu ihrer Buchhaltung sowie zu den dazugehörigen Belegen zu gewähren. Dasselbe gilt für auskunftspflichtige Drittpersonen nach Artikel 73 Absatz 2.
2    Als Kontrolle gilt auch das Einfordern und die Überprüfung von umfassenden Unterlagen durch die ESTV.
3    Eine Kontrolle ist schriftlich anzukündigen. In begründeten Fällen kann ausnahmsweise von der Ankündigung einer Kontrolle abgesehen werden.
4    Die steuerpflichtige Person kann mittels begründeten Gesuchs die Durchführung einer Kontrolle verlangen. Die Kontrolle ist innerhalb von zwei Jahren durchzuführen.
5    Die Kontrolle ist innert 360 Tagen seit Ankündigung mit einer Einschätzungsmitteilung abzuschliessen; diese hält den Umfang der Steuerforderung in der kontrollierten Periode fest.
6    Feststellungen, die Dritte betreffen und bei einer Kontrolle nach den Absätzen 1-4 bei folgenden Einrichtungen gemacht werden, dürfen ausschliesslich für die Durchführung der Mehrwertsteuer verwendet werden:
a  der Schweizerischen Nationalbank;
b  einer Pfandbriefzentrale;
c  einer Bank oder Sparkasse im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 1934137;
d  bei einem Finanzinstitut im Sinne des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018138;
e  bei einer Finanzmarktinfrastruktur im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015139.140
7    Die Berufsgeheimnisse nach dem Bankengesetz, nach dem Finanzinstitutsgesetz und nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz sind zu wahren.141
des seit 1. Januar 2010 geltenden MWSTG in Kraft gesetzt haben wird (vgl. Art. 116 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 116 - 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.171
1    Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.171
2    Es tritt unter Vorbehalt von Absatz 3 am 1. Januar 2010 in Kraft. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Artikel 34 Absatz 3 und 78 Absatz 4.172
3    Wird das Referendum ergriffen und wird das Gesetz in der Volksabstimmung angenommen, so bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.
MWSTG). Der Steuerpflichtige würde aber auch dann nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ein begründetes Gesuch stellen müssen. Ist alsdann die Kontrolle mit der vom Gesetz vorgesehenen Einschätzungsmitteilung abgeschlossen (Art. 78 Abs. 5
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 78 Kontrolle - 1 Die ESTV kann bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchführen, soweit dies zur Abklärung des Sachverhalts erforderlich ist. Zu diesem Zweck haben diese Personen der ESTV den Zugang zu ihrer Buchhaltung sowie zu den dazugehörigen Belegen zu gewähren. Dasselbe gilt für auskunftspflichtige Drittpersonen nach Artikel 73 Absatz 2.
1    Die ESTV kann bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchführen, soweit dies zur Abklärung des Sachverhalts erforderlich ist. Zu diesem Zweck haben diese Personen der ESTV den Zugang zu ihrer Buchhaltung sowie zu den dazugehörigen Belegen zu gewähren. Dasselbe gilt für auskunftspflichtige Drittpersonen nach Artikel 73 Absatz 2.
2    Als Kontrolle gilt auch das Einfordern und die Überprüfung von umfassenden Unterlagen durch die ESTV.
3    Eine Kontrolle ist schriftlich anzukündigen. In begründeten Fällen kann ausnahmsweise von der Ankündigung einer Kontrolle abgesehen werden.
4    Die steuerpflichtige Person kann mittels begründeten Gesuchs die Durchführung einer Kontrolle verlangen. Die Kontrolle ist innerhalb von zwei Jahren durchzuführen.
5    Die Kontrolle ist innert 360 Tagen seit Ankündigung mit einer Einschätzungsmitteilung abzuschliessen; diese hält den Umfang der Steuerforderung in der kontrollierten Periode fest.
6    Feststellungen, die Dritte betreffen und bei einer Kontrolle nach den Absätzen 1-4 bei folgenden Einrichtungen gemacht werden, dürfen ausschliesslich für die Durchführung der Mehrwertsteuer verwendet werden:
a  der Schweizerischen Nationalbank;
b  einer Pfandbriefzentrale;
c  einer Bank oder Sparkasse im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 1934137;
d  bei einem Finanzinstitut im Sinne des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018138;
e  bei einer Finanzmarktinfrastruktur im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015139.140
7    Die Berufsgeheimnisse nach dem Bankengesetz, nach dem Finanzinstitutsgesetz und nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz sind zu wahren.141
MWSTG), ist für die kontrollierte Periode gerade keine neuerliche Kontrolle mehr vorgesehen. Unter der Geltung des aMWSTG, welches vorliegend zur Anwendung gelangt (oben E. 1.5), bestand bereits ein entsprechender Anspruch auf erstmalige Kontrolle nicht (vgl. Ivo P. Baumgartner/Diego Clavadetscher/Martin Kocher, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, Einführung in die neue Mehrwertsteuerordnung, Langenthal 2010, § 10 Rz. 79). Aus dem Selbstveranlagungsprinzip (vgl. oben E. 2.1.1 f.) ergibt sich im Übrigen und darüber hinaus ohnehin, dass der Steuerpflichtige nicht die ihn treffenden Pflichten an die ESTV delegieren kann, indem er von dieser eine Kontrolle verlangt. Vor diesem Hintergrund kann dem Antrag des Beschwerdeführers, die Kontrolle sei zu wiederholen, nicht entsprochen werden.

3.

3.1. Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. E. 1.3 f.) und dem Untersuchungsgrundsatz (vgl. E. 2.3) ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht unter den gegebenen einschränkenden Voraussetzungen die angefochtenen Verfügungen auch unabhängig von den ausdrücklichen Anträgen des Beschwerdeführers überprüfen kann. Zudem lässt sich den Eingaben des Beschwerdeführers entnehmen, dass er - wie schon vor der Vorinstanz - festgestellt haben möchte, die Resultate seiner Abrechnungen für das Q3 und Q4 2008 seien in der EA Nr. ... enthalten, woraus folge, dass er diese Beträge nicht leisten müsse; die einschlägigen Betreibungen gegen ihn seien daher zu Unrecht eingeleitet worden und aufzuheben. Um nichts anderes geht es ihm letztlich auch mit seinem (abgewiesenen) Antrag, die Kontrolle durch die ESTV sei zu wiederholen (vgl. oben Bst. C.). Vorliegend geht es somit mit anderen Worten einzig um die Frage, ob der Beschwerdeführer die Steuerschuld, die er selbst in den Abrechnungen für Q3 und Q4 2008 abrechnete, zusätzlich zur EA Nr. ... zu bezahlen hat - wie die ESTV erklärt - oder ob die Beträge dieser Abrechnungen - gemäss Auffassung des Beschwerdeführers - bereits in der EA Nr. ... enthalten sind (vgl. oben Bst. C. und D.).

3.2. Vorab ist dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend macht, er habe sich bei seinen eigenen Abrechnungen geirrt und er wolle diese selbst korrigieren. Er hält allerdings - zwar nicht explizit, doch aber sinngemäss - dafür, die EA Nr. ... der ESTV sei insofern fehlerhaft, als es sich dabei eben nicht nur um eine Ergänzung seiner eigenen Abrechnungen gehandelt habe, sondern die ESTV mit Einschluss seiner eigenen Abrechnungen sämtliche Umsätze Q3 und Q4 2008 in die EA Nr. ... einbezogen habe. Der Beschwerdeführer rügt somit nicht den Umstand, dass eine EA ausgestellt wurde, sondern deren Höhe. Er macht somit einen Fehler in der Sachverhaltsermittlung bei der Ausstellung der EA Nr. ... geltend, der - sofern der ESTV tatsächlich ein solcher unterlaufen sein sollte - vom Bundesverwaltungsgericht zu korrigieren wäre (vgl. E. 1.3 und 2.4.1).

3.3. Zunächst ist auf die oben in Bst. B. erwähnte Diskrepanz in der Darstellung des Sachverhalts in den Eingaben der Parteien einzugehen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Abrechnungen für die Perioden Q3 und Q4 2008 anlässlich der Kontrolle dem Revisor der ESTV übergeben zu haben. Letztere bringt vor, seit dem 16. Dezember 2008 (Q3) respektive 2. Februar 2009 (Q4) im Besitz dieser Abrechnungen zu sein. Die in den Akten liegende Abrechnung über Q3 2008 wurde am 12. Dezember 2008 vom Treuhänder des Beschwerdeführers unterzeichnet und trägt einen Stempel der ESTV, der als Eingangsdatum den 16. Dezember 2008 ausweist. Die Abrechnung über das Q4 2008, unterzeichnet am 30. Januar 2009, trägt den Eingangsstempel der ESTV vom 2. Februar 2009, ist dieser gemäss einer Aktennotiz jedoch bereits am 30. Januar 2009 zugegangen. Die Frage, wann die ESTV die Abrechnungen tatsächlich erhielt, kann - wie nachstehend zu zeigen ist - jedoch letztlich ohnehin offen bleiben. Entscheidend ist nämlich einzig, dass die beiden Abrechnungen am 2. Februar 2009, dem Datum, an dem die EA Nr. ... ausgestellt wurde, der ESTV vorlagen und von dieser berücksichtigt werden konnten.

In einem ersten Schritt ist nachfolgend zu prüfen, ob aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich ist, welche Auffassung betreffend das Verhältnis der EA Nr. ... zu den Abrechnungen für das 3. und 4. Quartal 2008 die zutreffende ist (nachfolgend E. 3.4). Falls dies nicht eruiert werden kann, ist in einem zweiten Schritt festzustellen, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (nachfolgend E. 3.5; vgl. zuvor E. 2.3.1 f.).

3.4.

3.4.1. Sowohl die Abrechnungen des Steuerpflichtigen betreffend Q3 und Q4 2008 als auch die EA Nr. ... liegen in den Akten. Der EA lässt sich auf den ersten Blick nicht entnehmen, ob sie zusätzlich zu den ordentlichen Abrechnungen des Steuerpflichtigen, also auch zusätzlich zu jenen für das Q3 und Q4 2008, erstellt wurde oder ob die beiden letzteren in der EA enthalten sind. Immerhin zeigt eine Notiz der ESTV (Beilage 8 zur Vernehmlassung), dass sie intern der Frage nachgegangen und zum Schluss gekommen war, die ordentlichen Abrechnungen seien alle berücksichtigt worden und erst daran anschliessend sei die EA über die Differenzen zwischen den Abrechnungen und dem Kontrollergebnis erstellt worden. Ausdrücklich Erwähnung in diesem Sinn findet dabei Q4 2008; nicht explizit erwähnt ist dagegen Q3 2008. Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommen würde, die Abrechnungen für Q3 und Q4 2008 seien am jeweils später genannten Datum bei der ESTV eingegangen - also die Abrechnung für Q3 2008 spätestens am 30. Januar 2009, jene für Q4 2008 spätestens am 2. Februar 2009 -, wäre es der ESTV möglich gewesen, die erwähnten beiden Abrechnungen zu berücksichtigen, und in der vom 2. Februar 2009 stammenden Ergänzungsabrechnung tatsächlich nur die Umsatzdifferenzen auch zu den soeben erwähnten Abrechnungen in der EA zu berücksichtigen. Aus den Daten des Eingangs der beiden Abrechnungen lässt sich daher zu Gunsten des Beschwerdeführers nichts ableiten.

Hier sei allerdings angemerkt, dass eine EA für Q4 2008 nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nur dann Sinn ergibt, wenn der Beschwerdeführer die Abrechnung für dieses Quartal tatsächlich anlässlich der Kontrolle einreichte. Nach Gesetz hätte er nach Ablauf der entsprechenden Abrechnungsperiode am 31. Dezember 2008 nämlich 60 Tage Zeit gehabt, um darüber abzurechnen und die Steuer zu begleichen (vgl. E. 2.1.2). Das ging auch aus dem Formular hervor, welches der Steuerpflichtige einreichte, auf dem als Termin für die Einsendung der Abrechnung und Bezahlung der Steuern der 28. Februar 2009 aufgeführt war. Der Beschwerdeführer hätte also zum Zeitpunkt der Kontrolle noch beinahe einen Monat Zeit gehabt, um über die Periode Q4 2008 abzurechnen. Ursprünglich teilte die ESTV ihm mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 denn auch mit, dass eine Kontrolle für die Perioden vom 1. Januar 2004 bis zum 30. September 2008 vorgesehen sei. Sie ging also zum damaligen Zeitpunkt noch davon aus, dass keine Abrechnung für das Q4 2008 vorliegen würde und deshalb auch keine Kontrolle und daraus folgend eine Ergänzungsabrechnung oder Gutschrift (vgl. E. 2.5.1) möglich sei. Dass der Revisor sich entschloss, in die Kontrolle auch das Q4 2008 einzubeziehen, deutet darauf hin, dass ihm die Abrechnung für dieses Quartal nunmehr vorlag und er sie bei seiner Kalkulation der Ergänzungsabrechnung einbeziehen konnte. Nur nebenbei kann hier festgehalten werden, dass demgemäss die Abrechnung tatsächlich anlässlich der Kontrolle übergeben wurde (wie dies der Beschwerdeführer geltend macht und wie es auch aus der Aktennotiz der ESTV hervorgeht) und nicht erst am 2. Februar 2009 (gemäss Eingangsstempel der ESTV).

3.4.2. Aus dem Beiblatt zur EA Nr. ... ergibt sich Folgendes: Für das Jahr 2008 wurde insgesamt eine Umsatzdifferenz von Fr. 50'700.-- von fünf verschiedenen, namentlich genannten Kunden aufgeführt, was eine Mehrwertsteuer von insgesamt Fr. 3'581.-- ergab. Eine Vorsteuer wurde nicht abgezogen. Als Korrektur der Vorsteuern wurde mit dem Treuhänder des Beschwerdeführers vereinbart, dass eine zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuer von Fr. 400.-- pro Jahr geschätzt werde (vgl. je Beilage 5/11 zur Vernehmlassung).

Gemäss den Abrechnungen für das Q3 und Q4 2008, welche der Beschwerdeführer der ESTV einreichte, erzielte er im Q3 2008 einen Umsatz von Fr. 337'354.65 aus total vereinbarten Entgelten bzw. total vereinnahmten Entgelten, Subventionen und Spenden, im Q4 2008 einen solchen von Fr. 268'265.97. In der EA Nr. ... wurden gemäss Beiblatt für diese Umsätze für das ganze Jahr 2008 Fr. 50'700.-- zusätzlich berechnet (die weiteren Differenzen betreffen in den Abrechnungen des Beschwerdeführers nicht ausgewiesenen baugewerblichen Eigenverbrauch, den Eigenverbrauch des Fahrzeugs sowie Korrekturen der Vorsteuern). Es ist nun schon rein mathematisch gar nicht möglich, dass die vom Beschwerdeführer deklarierten Umsätze von insgesamt Fr. 605'620.62 in der Umsatzdifferenz gemäss EA Nr. ... von Fr. 50'700.-- (die überdies für das ganze Jahr und nicht nur für das zweite Halbjahr 2008 aufgerechnet wurde) enthalten sind. Im Übrigen könnten die vom Beschwerdeführer genannten Umsätze nicht einmal im gesamten Korrekturbetrag, welcher im Beiblatt zur EA für das Jahr 2008 ausgewiesen wird, enthalten sein. Nun könnte zwar eingewendet werden, von den Umsatzzahlen des Beschwerdeführers sei die Vorsteuer abzuziehen, doch muss berücksichtigt werden, dass die ESTV bei ihrer Aufrechnung diesbezüglich in der EA ebenfalls keine Vorsteuern abzog. Es waren hier also lediglich die Umsätze selbst einander gegenüberzustellen.

Ebenso kann der aufgerechnete Eigenverbrauch (vgl. je Beilage 5/12 zur Vernehmlassung) ausser Acht gelassen werden, da der Beschwerdeführer einen solchen in seinen Abrechnungen für Q3 und Q4 2008 nicht aufführte, weshalb die beiden Abrechnungen jedenfalls nicht in diesen Zahlen enthalten sein können.

Damit ergibt sich aus den Unterlagen, dass die EA Nr. ... tatsächlich nur - wie dies die ESTV geltend macht - Umsatzdifferenzen zu den vom Beschwerdeführer eingereichten Abrechnungen, inklusive jenen für das Q3 und Q4 2008, enthalten hat. Damit liegt keine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes vor und sind die Beschwerden abzuweisen.

3.5. Selbst wenn man entgegen dem eben Ausgeführten davon ausgehen wollte, die eingereichten Unterlagen würden zur Feststellung des Sachverhaltes nicht genügen, so bliebe es bei einer Abweisung der Beschwerden, dies aus folgendem Grund:

3.5.1. Das Prinzip der Selbstveranlagung verlangt vom Steuerpflichtigen, dass dieser selber über die Mehrwertsteuer abrechnet (vgl. E. 2.1) und dazu eine vorschriftsgemässe Buchhaltung führt (vgl. E. 2.2.1). Der Abrechnungspflicht kam der Beschwerdeführer vorliegend in Bezug auf das Q3 und Q4 2008 grundsätzlich nach, indem er spätestens anlässlich der Kontrolle der ESTV seine diesbezüglichen Abrechnungen einreichte. Die EA der ESTV darf dazu lediglich eine Korrektur darstellen (vgl. E. 2.5.1). Die EA wurde nach der Kontrolle aufgrund einer Ermessenseinschätzung ausgestellt (vgl. je Beilage 5/8 und 5/9 zur Vernehmlassung). Aus dem Kontrollbericht geht hervor, dass die gesichteten Unterlagen teilweise nicht den Anforderungen entsprachen und insbesondere keine Prüfspur erkennbar war (vgl. je Beilage 5/8 zur Vernehmlassung, vgl. E. 2.2.1). Da demzufolge detaillierte Unterlagen fehlen, können solche weder von der ESTV noch vom Beschwerdeführer beigebracht werden. Der Beschwerdeführer beantragte denn auch eine Nachkontrolle, gerade weil er offenbar nicht in der Lage ist, mit Hilfe seiner eigenen Unterlagen seine Behauptung zu stützen. Unter diesen Umständen war die ESTV zur Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen befugt (vgl. E. 2.2.2 und 2.4.1 f.). Nunmehr ist es am Beschwerdeführer nachzuweisen, dass die Einschätzung der ESTV offensichtlich nicht korrekt ist und mit den Akten in Widerspruch steht (vgl. E. 2.4.3).

3.5.2. Aus den Beiblättern der ESTV zur EA Nr. ... geht hervor, welche Umsätze sie bezüglich welcher Kunden aufrechnete. Der Beschwerdeführer hätte genau zu bezeichnen und zu belegen, welche Positionen auf dem Beiblatt in seinen Abrechnungen für das Q3 und Q4 enthalten sein sollen (vgl. E. 2.4.3). Er unterlässt es jedoch, entsprechende Beweise beizubringen oder auch nur zu offerieren. Im Gegenteil stellt er sich auf den Standpunkt, nur eine neuerliche Kontrolle der ESTV könne zur Klärung der Frage, ob die EA Nr. ... auch die Abrechnungen Q3 und Q4 2008 enthalte, beitragen. Damit erklärt er, dass es ihm nicht möglich ist, von sich aus den entsprechenden Beweis oder auch nur Nachweis zu erbringen. Es liegt kein unverschuldeter Beweisnotstand vor, da der Beschwerdeführer zwar im konkreten Fall offenbar nicht über die entsprechenden Buchhaltungsunterlagen verfügt - weshalb es sich erübrigt, weitere Beweismittel von ihm nachzufordern -, die Sache ihrer Natur nach aber dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre. Damit lässt sich der Sachverhalt hier nicht weiter beweisen. Der Beschwerdeführer hat nun die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen (vgl. E. 2.3.1 ff.). Auch aus diesem Grund sind die Beschwerden abzuweisen.

4.
Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten für beide Beschwerden sind unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Partei auf insgesamt Fr. 2'500.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
i.V.m. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit den vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschüssen in gleicher Höhe zu verrechnen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Verfahren A-7570/2009 und 7572/2009 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.
Der Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. ***1 vom **.**. 2009 des Betreibungsamts X._______ wird im Umfang von Fr. 5'942.90 (zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen) beseitigt.

4.
Der Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. ***2 vom **.**. 2009 des Betreibungsamts X._______ wird im Umfang von Fr. 9'389.30 (zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen) beseitigt.

5.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen in gleicher Höhe verrechnet.

6.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ... und Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Beusch Susanne Raas

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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