Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-2224/2020

Urteil vom 22. Februar 2022

Richterin Susanne Bolz (Vorsitz),

Richter William Waeber,
Besetzung
Richter Walter Lang,

Gerichtsschreiber Jonas Perrin.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,
(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 25. März 2020 / N (...).

Sachverhalt:

A.
A._______ (Beschwerdeführer) - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnort in B._______ im Distrikt Jaffna - verliess im Dezember 2012 sein Heimatland mit eigenem Reisepass über den Luftweg und reiste nach Malaysia ein, wo er bis im Februar 2018 lebte. Am 10. Februar 2018 reiste er mit gefälschtem malaysischem Reisepass per Luftweg über den Transitbereich des Flughafens Colombo (Sri Lanka) nach Dubai. Von dort flog er über ein ihm unbekanntes Land in die Türkei und anschliessend nach Griechenland. Mittels Personenwagen reiste er am 26. Februar 2018 schliesslich in die Schweiz ein. Am 28. Februar 2018 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch.

B.
Anlässlich der Befragung zu Person (BzP) vom 5. März 2018 und der Anhörung vom 13. September 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in C._______ (Nordprovinz) geboren und habe dort bis im Jahr 2009 gelebt, er habe das O-Level abgeschlossen und zwischen 2002 bis 2006 als Dolmetscher für eine singhalesische Zeitung namens (...) gearbeitet.

C.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er hätte sich im Jahr 2006 den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen und sei für sie als Dolmetscher tätig gewesen und auch als Kämpfer eingesetzt worden.

Gegen Ende des Krieges habe er sich zusammen mit anderen LTTE-Mitgliedern der sri-lankischen Armee ergeben, weshalb er im Anschluss in verschiedene Rehabilitationszentren in den Distrikten Vavuniya und Jaffna gebracht worden sei. Während seiner Rehabilitierung sei er über seine damaligen Tätigkeiten bei den LTTE befragt und misshandelt worden. Im Jahr 2010 habe er in einem der Rehabilitationszentren eine Ausbildung als Kabelbinder erhalten. Im Mai 2012 sei er schliesslich im Rahmen einer Amnestie zusammen mit etwa 300 ehemaligen LTTE-Mitgliedern aus der Rehabilitation entlassen worden.

Nach der Rehabilitierung habe er sich bei seinen Angehörigen in B._______ im Distrikt Jaffna aufgehalten. Im Mai 2012 habe das Criminal Investigation Department (CID) respektive das Terrorist Investigation Department (TID) ihn zum Büro des Dorfvorstehers mitgenommen und befragt. Im Anschluss sei er vom TID respektive CID mehrmals zu einer Zusammenarbeit aufgefordert und gezwungen worden, Geld und Alkohol abzugeben.

Im Oktober 2012 habe ihn eine Menschenrechtsorganisation respektive der britische Fernsehsender Channel 4 gebeten, im (...)-Camp in Vavuniya ein Interview zu geben. Anlässlich dieses Interviews sei er von Mitgliedern des TID respektive CID genötigt worden, Falschaussagen im Zusammenhang mit den LTTE zu tätigen. Er sei bedrängt worden, sich dahingehend zu äussern, dass die LTTE gefangene Soldaten der sri-lankischen Armee während der Haft gefoltert hätten. Aus Angst vor beidseitigen Repressalien habe er mit seinen Ausreisevorbereitungen begonnen und sei am 7. Dezember 2012 nach Malaysia ausgereist.

In Malaysia sei ihm vom UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) Schutz gewährt worden. Er habe von seinen Angehörigen erfahren, dass Mitglieder des CID sich bei seinen Eltern jährlich respektive für drei Jahre jeweils im Dezember erkundigt hätten, da sich rehabilitierte LTTE-Mitglieder bei den zuständigen Stellen neu registrieren lassen müssten. Aufgrund seiner Landesabwesenheit sei er dieser Meldepflicht jedoch nicht nachgekommen. Wegen fehlender legaler Erwerbsmöglichkeiten habe er im Februar 2018 Malaysia schliesslich verlassen und sei über Sri Lanka in die Schweiz eingereist.

Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine UNCHR-Refugee Card, ein UNHCR-Bestätigungsschreiben, eine Haftbestätigung des Internationalen Roten Kreuzes (ICRC), eine ICRC-Karte, ein Reintegrationszertifikat des sri-lankischen Verteidigungsministeriums, eine Kopie einer IOM-Karte, seine Geburtsurkunde im Original, ein Flugticket von Colombo nach Singapur und vier Farbfotos ein.

D.
Mit Verfügung vom 25. März 2020 (eröffnet am 27. März 2020) lehnte das SEM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. Zur wesentlichen Begründung führte das SEM an, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AylG nicht standhalten und es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein werde.

E.
Mit Eingabe vom 27. April 2020 erhob der Beschwerdeführer mit Hilfe seines Rechtsvertreters Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Auf die Begründung der Beschwerde wird in den Erwägungen eingegangen; zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Google-Streetview-Auszüge seines Hauses respektive des danebenliegenden Militärstützpunkts und verschiedene Medienartikel ein.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2020 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- bis zum 18. Mai 2020 zu leisten

G.
Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 7. Mai 2020 einbezahlt.

H.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. Mai 2020 wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen.

I.
In seiner Vernehmlassung vom 20. Mai 2020 hielt das SEM an seiner Verfügung fest. Ergänzend nahm es Stellung zum Risikoprofil des Beschwerdeführers sowie zur aktuellen Lage in Sri Lanka.

J.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. Mai 2020 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen.

K.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2020 bat der Beschwerdeführer um Fristerstreckung zur Unterbreitung der Replik.

L.
Am 11. Juni 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Fristerstreckung gut.

M.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2020 unterbreitete der Beschwerdeführer seine Replik, in welcher er vollumfänglich an den Anträgen und der Begründung in der Beschwerdeschrift festhielt. Ergänzend nahm er Stellung zu seinem Risikoprofil und der aktuellen Lage in Sri Lanka.

N.
Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde aufgrund der Pensionierung der ursprünglich zuständigen Instruktionsrichterin per Ende 2021 auf Richterin Susanne Bolz übertragen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und aArt 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt die unvollständige, unrichtige und willkürliche Feststellung des Sachverhalts sowie Verletzungen der Untersuchungspflicht und des rechtlichen Gehörs. In der Beschwerde wird argumentiert, das SEM sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ausgegangen (vgl. Beschwerdeeingabe BS 4, Bst. a-k) und es habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es die politischen Veränderungen in Sri Lanka nicht berücksichtigt habe (vgl. Beschwerdeeingabe BS 5, Bst. a-m). Schliesslich habe das SEM auch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es seine Begründungspflicht verletzte (vgl. Beschwerdeeingabe BS 6, Bst. a-h).

3.3 Zu diesen Rügen ist festzuhalten, dass das SEM den Sachverhalt aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers wohl erfasste; es zog aber daraus andere Schlüsse und folgte in der rechtlichen Würdigung einer anderen Auffassung, als sie der Beschwerdeführer vertritt. Dieses Vorgehen verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Da sich die formellen Rügen allesamt gegen die materielle Würdigung der Vorinstanz richten, werden diese entsprechend unter den materiellen Erwägungen geprüft. Infolgedessen besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Anlässlich der BzP habe er vorgebracht, als Dolmetscher für die LTTE gearbeitet zu haben, während er in der Anhörung ausführte, als Kämpfer eingesetzt worden zu sein. Weiter habe er in der BzP angegeben, nach seiner Rehabilitation im Oktober 2012 zwei Tage im (...)-Camp festgehalten worden zu sein. Demgegenüber habe er in der Anhörung konkrete Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden zwischen Oktober 2012 und Dezember 2012 mehrmalig bestritten. Ferner habe er in der BzP geschildert, er sei von einer Menschenrechtsorganisation aufgefordert worden, ein Interview zu geben; anlässlich der Anhörung hingegen habe er statt besagter Organisation den (britischen) Sender Channel 4 genannt. Zudem habe er in der BzP geschildert, im Anschluss an seine Rehabilitation vom TID kontaktiert und zur Zusammenarbeit aufgefordert worden zu sein, was er anlässlich der Anhörung mit keinem Wort erwähnt habe. Schliesslich habe er in der BzP angegeben, von Mitgliedern des CID zur Zusammenarbeit aufgefordert worden zu sein. In der Anhörung hingegen habe er lediglich ausgeführt, diese hätten von ihm Geld und Alkohol gewollt.

Ferner seien die Schilderungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die vorgebrachten Nachstellungen durch das CID respektive TID substanzlos ausgefallen.

Zudem widerspreche es der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns, dass sich der Beschwerdeführer einen Reisepass ausstellen lassen und damit sein Heimatland ungehindert verlassen konnte. Es sei schliesslich nicht nachvollziehbar, dass er trotz der geltend gemachten Verfolgung seine Reiseroute im Februar 2018 von Malaysia über Colombo in die Schweiz gewählt habe.

Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein werde. Dass er nach dem Rehabilitierungsprogramm ungehindert über Colombo in die Schweiz reisen konnte, zeige, dass er in den Augen des sri-lankischen Staats als unbescholtener Bürger gelte. Schliesslich werde kein persönlicher Bezug zu den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 dargetan, weshalb auch aus diesem Grund keine begründete Furcht vor Verfolgung bestehe.

5.2 Der Beschwerdeführer bestritt in der Beschwerde die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Er führte an, dass er sich anlässlich der BzP nicht getraut habe, offenzulegen, dass er auch in Kampfhandlungen involviert gewesen sei, weshalb diesbezüglich nicht von einem Widerspruch ausgegangen werden könne. Ferner habe er in der Anhörung ausgesagt, dass er sich persönlich zum (...)-Camp begeben musste, um ein Interview zu geben, weshalb sich keine Ungereimtheit daraus ergebe, dass er anlässlich der Anhörung angegeben habe, zwischen Oktober 2012 und Dezember 2012 keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Es sei auch bezüglich den unterschiedlichen Aussagen, er habe ein Interview für eine Menschenrechtorganisation respektive für Channel 4 gegeben, kein Widerspruch ersichtlich, weil Channel 4 zu dieser Zeit Menschenrechtsverletzungen in Sri Lanka aufgedeckt habe. Ebenfalls keine Ungereimtheit ergebe sich aus der Verwechslung des CID und TID. Beide Divisionen würden zur Bekämpfung von Terrorismus eingesetzt und es sei für einen Laien nicht erkennbar, ob Befrager zur einen oder anderen Division gehören würden. Schliesslich seien auch seine Aussagen in Bezug auf die Zusammenarbeit mit den staatlichen Sicherheitskräften konzise. Einerseits hätten diese Geld und Alkohol verlangt, andererseits sei er dazu aufgefordert worden, mit diesen zusammenzuarbeiten. Insofern seien mögliche Widersprüche nur marginal und vermochten daher seine Glaubhaftigkeit nicht in Zweifel zu ziehen.

Die Nachstellungen durch die Sicherheitsbehörden im Anschluss an die Entlassung aus der Rehabilitation seien nicht substanzlos ausgefallen, zumal dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung keine konkreten Fragen zu seiner Verfolgung zwischen Mai 2012 und Dezember 2012 gestellt worden seien. Er habe demnach nicht auf Fragen antworten können, die ihm nicht gestellt worden seien.

Dass er sich einen Reisepass habe ausstellen lassen und mit diesem ungehindert Sri Lanka habe verlassen können sei nicht unlogisch. Diesbezüglich habe er angegeben, einen Schlepper beauftragt zu haben, der sämtliche Sicherheitsvorkehrungen getroffen und den Beamten am Flughafen geschmiert habe. Auch habe es bei der Rückreise über Colombo keinen Grund für die sri-lankischen Sicherheitskräfte gegeben, auf ihn aufmerksam zu werden, da er mit einem gefälschten malaysischen Reisepass gereist sei.

Die aktuelle sicherheitspolitische Lage in Sri Lanka habe sich seit den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 derart geändert, dass seine Vorbringen asylrelevant seien.

Er sei ehemaliges LTTE-Mitglied, Angehöriger der tamilischen Ethnie, habe mehrere Jahre in Malaysia und der Schweiz verbracht und es bestehe ein persönlicher Bezug zwischen seinen Asylgründen und dem neuen Präsidenten. Er weise somit ein Profil auf, welches Grund zur Annahme gebe, dass er bei einer Rückkehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein würde.

Ferner müsse er sich vor Vergeltungsmassnahmen der LTTE fürchten, weil er im besagten Interview Falschaussagen bezüglich deren Behandlung von sri-lankischen Soldaten getätigt habe. Er stehe somit als Verräter da und die Bewohner seines Dorfes würden einen Bogen um ihn machen. Schutz vor Übergriffen sei durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden nicht zu erwarten.

5.3 In der Vernehmlassung brachte die Vorinstanz vor, es bestünden keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die mit der Beschwerde eingereichten Fotos seines Wohnhauses, welches an einen Militärstützpunkt grenzt, eine Anschlussverfolgung nicht glaubhaft erscheinen lassen, da seine diesbezüglichen Aussagen widersprüchlich, unsubstantiiert und realitätsfremd ausgefallen seien. Bezugnehmend auf die eingereichten Medienberichte im Zusammenhang mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa führte die Vorinstanz aus, dass sich daraus keine Verfolgung des Beschwerdeführers ableiten lasse, da er nicht über Risikofaktoren verfüge, welche ein Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staats auszulösen vermöchten. Schliesslich bestehe kein persönlicher Bezug zu den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019.

5.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an den Anträgen und der Begründung in der Beschwerde fest. Ergänzend führte er an, die Rehabilitierung sei kein risikomindernder, sondern ein zusätzlicher risikobegründender Umstand. Zudem sei aufgrund der aktuellen Situation das Risikoprofil geschärft worden, weshalb eine begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG bestehe.

6.

6.1 Zwecks Sachverhaltsfeststellung ist zunächst die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG der Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen.

Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1; 1996 Nr. 27 E. 3c/aa; 1996 Nr. 28 E. 3a)

6.2 Es ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen sind. Ob dies die Vorbringen insgesamt als unglaubhaft erscheinen lässt, ist nachfolgend zu prüfen.

6.3 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2009 bis im Mai 2012 ein Rehabilitierungsprogramm durchlaufen hat. Ebenfalls erstellt ist, dass ihm in Malaysia vom UNHCR Schutz gewährt worden ist (vgl. auch Beweismittel, Bst. C).

6.4 Nicht glaubhaft gemacht hingegen erscheint, dass der Beschwerdeführer nebst der Tätigkeit als Dolmetscher auch zu Kampfhandlungen eingesetzt worden sei. Es wäre zu erwarten, dass er die diesbezüglichen Handlungen näher ausgeführt hätte. Auch das Vorbringen, er habe sich anlässlich der BzP nicht getraut, von seinem Einsatz als Kämpfer zu erzählen, überzeugt nicht, zumal er das diesbezügliche Vorbringen in der Anhörung nicht substantiiert darzutun vermochte. Die Tätigkeit für die LTTE als Dolmetscher wird vom Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht bezweifelt, da diese nachvollziehbar dargetan wurde (vgl. A14/18 F68, F109; A7/14 1.17.05).

6.5 Den von der Vorinstanz vorgehaltene Widerspruch in Bezug auf die zweitägige Festhaltung im (...)-Camp vermochte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht plausibel aufzulösen. Da er anlässlich der Anhörung die besagte Festnahme zunächst nicht mehr erwähnt hat und auf Nachfrage hin zu Protokoll gab, sich nicht mehr daran erinnern zu können und einen Fehler gemacht zu haben (vgl. A14/18 F106), ist das Vorbringen als unglaubhaft zu werten. Angesichts der Vorbringen, er befürchte wegen dieses Interviews beidseitige Repressalien, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich erinnern könnte, ob er sich nur für das Interview im (...)-Camp aufgehalten habe oder ob er dort zwei Tage festgehalten wurde. Die diesbezüglich geltend gemachte zweitägige Festhaltung ist somit als Überhöhung zu qualifizieren.

6.6 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, ein Interview gegeben zu haben und dabei von Angehörigen der Sicherheitsdienste gezwungen worden zu sein, Falschaussagen über die LTTE zu tätigen, ist weitgehend substanzlos geblieben. Der von der Vorinstanz angeführte Widerspruch, anlässlich der BzP habe er angegeben, er sei von Channel 4 dazu aufgefordert worden (vgl. A7/14 7.02), während er in der Anhörung darlegte, das Interview habe er für eine Menschenrechtsorganisation gegeben (vgl. A14/18 F68), wurde in der Beschwerde damit begründet, dass Channel 4 zu dieser Zeit Menschenrechtsverletzungen in Sri Lanka aufgedeckt habe und es deshalb zu dieser Verwechslung gekommen sei. Tatsächlich berichtete der britische Sender Channel 4 (www.channel4.com, abgerufen am 4. Februar 2022) zu dieser Zeit mehrfach über Menschenrechtsverletzungen während des sri-lankischen Bürgerkriegs und produzierte in diesem Zusammenhang verschiedene Dokumentarfilme (etwa Sri Lanka's Killing Fields, welcher am 14. Juni 2011 erstmals ausgestrahlt wurde [www.channel4.com/programmes/sri-lankas-killing-fields , abgerufen am 2. Februar 2022]). Ob es sich vorliegend um diesen Fernsehsender gehandelt haben soll, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Da die Umstände des Interviews nicht substantiiert und kaum detailliert wiedergegeben wurden, vermögen die Aussagen des Beschwerdeführers nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem zu vermitteln (vgl. dazu A14/18 F82-87, 108 und 115 ff.). Trotz der grundsätzlichen Möglichkeit, dass sich die Ereignisse so zugetragen haben sollen, überwiegen die Umstände, welche gegen eine solche Sachverhaltsdarstellung sprechen.

6.7 Die von der Vorinstanz angeprangerte fehlende Unterscheidung zwischen TID und CID im Zusammenhang mit der Befragung im Büro des Dorfvorstehers wurde in der Beschwerde damit begründet, dass es einem Laien unmöglich sei, die Befrager der verschiedenen Anti-Terror-Divisionen zu unterscheiden (vgl. dazu auch A14/18 F110). Dies steht im Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, in welcher er angab, die Angehörigen des CID hätten sich ihm gegenüber korrekt ausgewiesen (vgl. A14/18 F77). Insofern erscheint die Befragung im Büro des Dorfvorstehers als nicht glaubhaft.

6.8 Die angebliche Aufforderung zur Zusammenarbeit mit den Sicherheitskräften wurde vom Beschwerdeführer an keiner Stelle näher ausgeführt. Anlässlich der Anhörung beschränkten sich seine Aussagen darauf, zur Spende von Geld und Alkohol genötigt worden zu sein (vgl. A14/18 F68, F78, F80 ff.) und dass ihm angeboten worden sei, dem CID beizutreten (vgl. A14/18 F92). Dem Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer führe in diesem Zusammenhang ausführlich das typische Vorgehen des Staatsapparates aus, kann nicht gefolgt werden, zumal keine diesbezügliche Substantiierung stattgefunden hat. Insofern lassen auch die diesbezüglichen Äusserungen des Beschwerdeführers - nebst den dargelegten Widersprüchen - Substanz und Details vermissen.

6.9 Dass die sri-lankischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer gewisse Überwachungsmassnahmen ergriffen haben könnten, ist durchaus möglich. Es entspricht der sri-lankischen Praxis, rehabilitierte LTTE-Mitglieder zu überwachen und oftmals in gewisser Hinsicht zu belästigen (vgl. SEM, Focus Sri Lanka: Lage ehemaliger Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE], 15. März 2019, S. 25 ff.). Da die diesbezüglichen Vorbringen weitgehend substanzlos geblieben sind, muss davon ausgegangen werden, dass die ihm gegenüber ergriffenen Überwachungsmassnahmen nicht über das allgemein üblich Mass hinausgegangen sind. Die dargetane wiederkehrende Meldepflicht zur Neuregistrierung, welcher der Beschwerdeführer aufgrund seiner Landesabwesenheit nicht nachgekommen sei, ist vor dem erwähnten Hintergrund zu betrachten und wird daher als glaubhaft erachtet.

6.10 Das SEM hielt dem Beschwerdeführer des Weiteren vor, eine tatsächlich verfolgte Person hätte von den sri-lankischen Behörden keinen Reisepass erhalten; sie hätte sich in dieser Situation auch nicht an die Behörden gewandt. Sodann überzeuge nicht, dass er legal über den Flughafen Colombo ausgereist sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit eigenem Reisepass seinen Heimatstaat verlassen haben will, lässt jedoch nicht zwingend auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse schliessen (vgl. Urteile des BVGer E-6571/2018 vom 21. September 2021 E. 6.4; E-5274/2008 vom 31. Oktober 2012 E. 3.3.2; E-6862/2013 vom 31. Dezember 2013 E. 6.7.1). Obwohl in diesem Zusammenhang ein Widerspruch zwischen den Aussagen anlässlich der BzP und denjenigen anlässlich der Anhörungen ausgemacht werden kann, ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt gelungen ist, seine Ausreise mit Hilfe eines Schleppers nachvollziehbar darzulegen. Da er gemäss eigenen Angaben mit einem gefälschten malaysischen Reisepass gereist sei und sich bloss zwei Stunden in der Transitzone am Flughafen Colombo aufgehalten habe, scheint das eingegangene Risiko nicht unlogisch, sondern nachvollziehbar.

6.11 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im Rahmen seiner Gesamtwürdigung zum Schluss, dass die vorhandenen Widersprüche und die teilweise fehlende Substantiierung der Vorbringen den Beschwerdeführer nicht als insgesamt unglaubhaft erscheinen lassen, jedoch eine gewisse Sachverhaltsrelativierung notwendig macht. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts erscheint erstellt, dass der Beschwerdeführer als Dolmetscher für die LTTE tätig war, vom Jahr 2009 bis im Mai 2012 ein Rehabilitierungsprogramm durchlaufen hat und im Anschluss unter den für LTTE-Rehabilitierte allgemein üblichen staatlichen Überwachungsmassnahmen, inklusive einer jährlichen Meldepflicht zur Neuregistrierung, stand. Des Weiteren hat er im Dezember 2012 mit eigenem Reisepass mit Hilfe eines Schleppers Sri Lanka nach Malaysia verlassen und ist im Jahr 2018 mit gefälschtem Reisepass über den Flughafen Colombo in die Schweiz eingereist.

7.

7.1 Zu prüfen ist, ob gemäss dem festgestellten Sachverhalt Gründe für das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise vorliegen.

7.1.1 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Misshandlungen während der Rehabilitierung des Beschwerdeführers und die (über seine Ausreise hinausgehende Meldepflicht) zur Neuregistrierung nicht isoliert betrachtet werden können, da diese Überwachungsmassnahmen in engem Zusammenhang mit seiner Rehabilitation stehen und letztlich ausschlaggebend für seine Ausreise waren. Insofern besteht denn auch ein sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen den erlittenen Nachteilen und der Flucht aus Sri Lanka.

7.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Für die Beurteilung der Asylrelevanz von Vorfluchtgründen ist letztlich ausschlaggebend, ob der betroffenen Person bei einer Rückkehr in ihr Heimatland im Zeitpunkt des Asylentscheids erneut Verfolgung drohen würde, also die Verfolgungsfurcht im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell ist (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).

7.2.1 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Rehabilitation - abgesehen von gewissen Überwachungsmassnahmen, welche die von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG geforderte Intensität nicht erreichen - für etwa acht Monate weitgehend unbehelligt geblieben ist, spricht dafür, dass seitens des sri-lankischen Staats kein Verfolgungsinteresse (mehr) besteht, zumal der Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund der Überwachungsmassnahmen den Sicherheitsbehörden stets bekannt gewesen sein dürfte.

7.2.2 An der Einschätzung des Bestehens möglicher Vorfluchtgründe, die eine erneute Verfolgung mit sich ziehen könnten, ändert auch die langjährige Landesabwesenheit des Beschwerdeführers nichts. Diese ist als Nachfluchtgrund im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zu prüfen.

7.3 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund äusserer Umstände im Fall einer Rückkehr im Sinne objektiver Nachfluchtgründe einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

7.3.1 Hinsichtlich der Begründung in der Beschwerde, die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgrund der veränderten Lage in Sri Lanka seit der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 asylrelevant, ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Veränderungen in Sri Lanka bewusst ist, die Entwicklungen aufmerksam beobachtet und sie bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 m.w.H.; vgl. auch das kürzlich ergangene Urteil des BVGer D-4314/2019 vom 18. Januar 2022 E. 7.3). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Dazu reicht es nicht, in allgemeiner Weise auf die aktuelle Situation zu verweisen. Ein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl ist aus den Akten nicht ersichtlich. Die Präsidentschaftswahlen von 16. November 2019 und daran anknüpfende Ereignisse vermögen im Hinblick auf den Beschwerdeführer keine objektiven Nachfluchtgründe zu begründen (vgl. dazu BVGE 2010/44 E. 3.5; Urteil des BVGer E-1156/2020 vom 20. März 2020 E. 6.2; E-6426/2019 vom 8. November 2021 E. 6.6).

7.3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist schliesslich zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden.

7.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 wiederholt und eingehend mit der (nach wie vor prekären) Menschenrechtslage in Sri Lanka im Allgemeinen und mit der Situation von Rückkehrenden tamilischer Ethnie im Besonderen befasst (sog. Returnee-Problematik; vgl. insb. BVGE 2011/24 E. 8 und Urteil E-1866/2015 E. 8, je mit umfassender Quellenanalyse). Nach wie vor besteht seitens der sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, die aus dem Ausland zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit. Indessen kann nicht generell angenommen werden, jeder aus Europa oder der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende sei alleine aufgrund seines Auslandaufenthaltes einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.3).

7.3.4 Die Rechtsprechung geht davon aus, dass jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden Bestrebungen zugeschrieben werden, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen respektive den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Die in diesem Zusammenhang geltend und glaubhaft gemachten Risikofaktoren sind in einer Gesamtschau, inklusive ihrer allfälligen Wechselwirkung und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, in einer Einzelfallprüfung dahingehend zu prüfen, ob sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrelevante Verfolgung sprechen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Als stark risikobegründende Faktoren, welche bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka führen können, hat die Rechtsprechung dabei namentlich einen Eintrag in die sogenannte «Stop-List» (d.h. das Vorhandensein eines Eintrags mit Hinweis auf ein Strafurteil, eine gerichtliche Anordnung oder einen Haftbefehl im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE; vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.2, 8.4.1, 8.4.3 und 8.5.2), Verbindungen zu den LTTE (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.4.1 und 8.5.3) und die regimekritische Betätigung im Ausland (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.4.2 und 8.5.4) identifiziert. Demgegenüber stellen schwach risikobegründende Faktoren (namentlich) dar: Das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung oder Narben (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.4.4, 8.4.5 und 8.5.5); der Dauer eines Aufenthaltes im Ausland kommt keine direkte Risikorelevanz zu (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.4.6, 9.2.4). Diese Risikofaktoren verstehen sich nicht als abschliessend (Urteil E-1866/2015 E. 9.1).

7.3.5 Als stark risikobegründenden Faktoren ist zu Gunsten des Beschwerdeführers seine ehemalige Mitgliedschaft bei den LTTE anzuführen. Er hatte zwar keine hohe Position im Sinne einer Kaderfunktion inne und hat auch nicht glaubhaft gemacht, in Kampfhandlungen involviert zu sein. Nichtsdestotrotz dürfte seine Funktion als Dolmetscher von gewissem Interesse sein, da er zwischen gefangen Soldaten der sri-lankischen Armee und den LTTE übersetzt hat und über entsprechende Informationen verfügen könnte. Ob sich die durchlaufene Rehabilitierung risikomindernd oder - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - risikoerhöhend auswirkt, kann nicht abstrakt, sondern nur im Einzelfall unter Einbezug der konkreten Umstände beantwortet werden. Für eine gewisse Risikominderung spricht aber vorliegend, dass dem Beschwerdeführer gegenüber nur geringfügige staatliche Überwachungsmassnahmen ergriffen wurden. Diesbezüglich gab er an, einmal jährlich im Dezember zwecks Neuregistrierung gesucht worden zu sein (vgl. A7/14 7.02; A14/18 F93). Im Vergleich zu anderen bekannten Fällen ist seine Meldepflicht somit als niederschwellig zu beurteilen (vgl. SEM, Focus Sri Lanka: Lage ehemaliger Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE], 15. März 2019, S. 27). Tendenziell risikoerhöhend hingegen erscheint die lange Dauer seines Rehabilitationsprogramms von drei Jahren (vorgesehen ist eine Rehabilitationsdauer von einem Jahr, die jedoch verlängert werden kann, vgl. SEM, Focus Sri Lanka: Lage ehemaliger Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE], 15. März 2019, S. 10). Ferner ist zu bedenken, dass das Rehabilitationsprogramm nicht zwingenderweise einer Amnestie gleichkommt und entsprechend begangene Taten trotz Rehabilitierung zu Haftstrafen führen können (vgl. SEM, Focus Sri Lanka: Lage ehemaliger Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE], 15. März 2019, S. 11). Diesbezüglich ist aus den Akten jedoch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer über die LTTE-Mitgliedschaft hinausgehende Taten zur Last gelegt werden könnten. Schliesslich ist darauf zu verweisen, dass sein Aufenthaltsort ab der Entlassung bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka den Behörden stets bekannt gewesen sein dürfte und er in diesen acht Monaten - abgesehen von den üblichen Überwachungsmassnahmen - keinen behördlichen Behelligungen ausgesetzt war. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Dolmetscher bei den LTTE seitens der sri-lankischen Behörden als Person eingestuft werden würde, die bestrebt ist, den sri-lankischen Separatismus wiederaufflammen zu lassen.

Als schwache Risikofaktoren sind seine lange Landesabwesenheit und die damit verbundene fehlende Wahrnehmung seiner Meldepflicht zur Neuregistrierung zu nennen. Hierzu ist festzuhalten, dass der alleinigen Landesabwesenheit keine Risikorelevanz zukommt und er mit eigenem Pass ausgereist ist. Mit Blick auf die jährliche Pflicht zur Neuregistrierung gab der Beschwerdeführer an, dass er für drei Jahre nach seiner Ausreise in Sri Lanka gesucht worden sei (vgl. A7/14 7.02.). Insofern kann davon ausgegangen werden, dass diese Meldepflicht inzwischen nicht mehr besteht und ihm bei einer Einreise nicht vorgehalten werden würde.

Weitere Risikofaktoren sind nicht aktenkundig. Infolgedessen ist aufgrund der Gesamtwürdigung der Umstände die subjektive Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein, objektiv nicht begründet.

8.

Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend abgelehnt.

9.

9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10.

10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

10.3

10.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

10.3.2 Der Beschwerdeführer hat angeführt, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass alle nach Sri Lanka zurückgeschafften Asylsuchenden tamilischer Ethnie Opfer von Verhaftung und Verhören unter Anwendung von Folter - mit anderen Worten von durch Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK respektive Art. 3 FoK verbotene Behandlung oder Bestrafung - werden könnten.

Zu dieser Einschätzung ist festzuhalten, dass sich der EGMR mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst hat (vgl. Urteile des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. An dieser Einschätzung vermögen die politischen Entwicklungen insbesondere im Umfeld der Kommunalwahlen vom Februar 2018 (vgl. Urteil des BVGer D-5880/2018 vom 12. Februar 2019 E. 11.2.2), die Ende 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen sowie die Parlamentswahlen vom August 2020 nichts Grundlegendes zu ändern.

10.3.3 Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-1866/2015, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR (Urteil T.N. § 94), zudem festgestellt, dass die Prüfung der für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikofaktoren im Wesentlichen der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK entspricht. Diese Würdigung wurde bereits vorgenommen, weshalb an dieser Stelle auf die in E. 7.3.5 dargestellte Begründung verwiesen werden kann.

10.3.4 Somit bestehen keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.

10.3.5 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

10.4

10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

10.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der generellen Zumutbarkeit der Wegweisung nach Sri Lanka im schon erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13) geprüft und sich im Sinne einer Aufdatierung der davor letzten Lagebeurteilung (BVGE 2011/24) eingehend mit der aktuellen politischen und allgemeinen Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt (E. 13.2 f.). Dabei kam es zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz sei grundsätzlich zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation. Bezüglich der im Urteil E-1866/2015 noch offen gelassenen Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ins sogenannte Vanni-Gebiet (siehe dazu BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (E. 9.5;) fest, dass dieser ebenfalls zumutbar ist.

10.4.3 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines letzten Wohnsitzes in B._______ (Nordprovinz) über ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz sowie über Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation verfügt.

Der Beschwerdeführer hat sich anlässlich der BzP als physisch und psychisch gesund eingeschätzt (vgl. A7/14 9.02); dieser Einschätzung widersprechende Tatsachen sind nicht aktenkundig. Er hat in Sri Lanka mehrere Jahre die Schule besucht und das O-Level abgeschlossen. Er spricht neben Tamilisch auch Singhalesisch und hat für mehrere Jahre als Übersetzer gearbeitet und während des Rehabilitierungsprogramms eine Ausbildung als Kabelbinder erhalten. Seine Eltern und mehrere volljährige Geschwister halten sich gegenwärtig in B._______ auf. Die wirtschaftliche Situation bezeichnete der Beschwerdeführer als sehr gut, zumal seine Angehörigen über mehrere Häuser verfügen würden (vgl. A14/18 F36 ff.). Insofern ist von der Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation auszugehen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. - festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 7. Mai 2020 geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 750.- zu tragen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Bolz Jonas Perrin

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