Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 24/2022

Urteil vom 21. März 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichterinnen Escher, De Rossa,
Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Konkursamt U.________,

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Langner,

Gegenstand
Verkauf eines Gesamthandanteils,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 23. Dezember 2021 (PS210142-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. In der Konkursmasse von A.________ befindet sich ein Anteil an einer einfachen Gesellschaft. Im Gesamteigentum dieser Gesellschaft stehen zwei Liegenschaften in V.________ (W.________weg xx und yy). Einzige Mitgesellschafterin ist die Ehefrau von A.________. Sie ist im Konkurs ihres Ehemannes gleichzeitig mit Unterhaltsforderungen kolloziert.

A.b. Die Konkursmasse des A.________, vertreten durch das Konkursamt U.________, schloss am 18. Januar 2021 mit der Mitgesellschafterin bzw. Ehefrau einen Vertrag über den Verkauf des Gesamthandanteils ab. Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 informierte das Konkursamt A.________ über den Vertragsabschluss und belehrte ihn über sein Beschwerderecht.

B.

B.a. Am 1. Februar 2021 erhob A.________ Beschwerde beim Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er beantragte, die Verfügung des Konkursamtes vom 19. Januar 2021 sei aufzuheben und das Konkursamt sei anzuweisen, über die Beteiligungsverhältnisse und den Wert der im Gesamteigentum stehenden Liegenschaft Beweis zu erheben. Mit Beschluss vom 13. Juli 2021 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

B.b. Gegen den Beschluss des Bezirksgerichts erhob A.________ mit Eingabe vom 26. Juli 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und hielt in der Sache an seinen erstinstanzlichen Begehren fest. Mit Urteil vom 23. Dezember 2021 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte den Beschluss des Bezirksgerichts.

C.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2022 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Dezember 2021 sowie die Aufhebung der Verfügung des Konkursamtes U.________ vom 19. Januar 2021. Zudem sei das Konkursamt anzuweisen, neue Beweismittel zu den Beteiligungsverhältnissen zu erheben sowie eine Schätzung der Liegenschaft anzuordnen.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung im Sinne der Erwägungen gewährt.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde, welcher den Beschluss eines Vollstreckungsorgans zum Gegenstand hat. Die Beschwerde in Zivilsachen ist unabhängig eines Streitwertes gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG i.V.m. Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200532.
SchKG; Art. 74 Abs. 2 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Dem Beschwerdeführer steht als Gemeinschuldner ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Entscheides der Aufsichtsbehörde zu, zumal er im kantonalen Verfahren unterlegen ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41
BGG).

1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 264 E. 2.3; 134 II 244 E. 2.2). Soweit kantonales (Verfahrens-) Recht zur Anwendung kommt, gelten wiederum die strengen Rügeanforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG, denn kantonales Recht kann vom Bundesgericht nicht frei, sondern nur auf Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin überprüft werden, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dieses sei willkürlich angewandt worden; dies gilt insbesondere auch dann, wenn die ZPO als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangt (BGE 140 III 385 E. 2.3).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur soweit zulässig, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), was in der Beschwerde näher auszuführen ist (BGE 148 V 174 E. 2.2).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt zahlreiche Verletzungen seiner verfassungsmässigen Rechte: Einerseits sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV sowie die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV bzw. sein Recht auf eine wirksame Beschwerde dadurch verletzt worden, dass das Konkursamt einen privatrechtlichen Kaufvertrag mit einer "minimalen Verfügung" im Sinne einer "hybriden Vorgehensweise" kombinierte. Andererseits moniert der Beschwerdeführer, er habe sich zu den Feststellungen der Beteiligungsverhältnisse der einfachen Gesellschaft nicht hinreichend äussern können.

2.2. Diese Verfassungsrügen genügen den Anforderungen des strengen Rügeprinzips nicht (vgl. E. 1.2 oben). Aus seiner Beschwerdebegründung erschliesst sich nicht, inwiefern der Beschwerdeführer durch das zweistufige Vorgehen aus Vertragsschluss und anschliessender anfechtbarer Verfügung in seinen verfassungsmässigen Rechten eingeschränkt gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer lässt auch Gründe vermissen, inwiefern ihm im Konkursverfahren sowie im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht hinreichend Gelegenheit geboten worden sein soll, sich zu den Beteiligungsverhältnissen zu äussern. In seiner Beschwerde lässt er auch die vorinstanzliche Feststellung unkommentiert, wonach er während des Verfahrens zahlreiche Gelegenheiten zur Stellungnahme wahrgenommen und entsprechende Belege eingereicht hat. Auf die Verfassungsrügen ist deshalb nicht einzutreten.

3.
Anlass zur Beschwerde gibt die Verwertung eines zur Konkursmasse gehörenden Anteils an Gemeinschaftsvermögen im summarischen Verfahren durch Veräusserung an die einzige Mitgesellschafterin.

3.1.

3.1.1. Fällt ein Gesellschafter in Konkurs, so wird die einfache Gesellschaft ex lege aufgelöst (Art. 545 Abs. 1 Ziff. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 545 - 1 Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1    Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1  wenn der Zweck, zu welchem sie abgeschlossen wurde, erreicht oder wenn dessen Erreichung unmöglich geworden ist;
2  wenn ein Gesellschafter stirbt und für diesen Fall nicht schon vorher vereinbart worden ist, dass die Gesellschaft mit den Erben fortbestehen soll;
3  wenn der Liquidationsanteil eines Gesellschafters zur Zwangsverwertung gelangt oder ein Gesellschafter in Konkurs fällt oder unter umfassende Beistandschaft gestellt wird;
4  durch gegenseitige Übereinkunft;
5  durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft eingegangen worden ist;
6  durch Kündigung von seiten eines Gesellschafters, wenn eine solche im Gesellschaftsvertrage vorbehalten oder wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen worden ist;
7  durch Urteil des Gerichts282 im Falle der Auflösung aus einem wichtigen Grund.
2    Aus wichtigen Gründen kann die Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der Vertragsdauer oder, wenn sie auf unbestimmte Dauer abgeschlossen worden ist, ohne vorherige Aufkündigung verlangt werden.
OR). Die Konkursverwaltung bestimmt (unter Vorbehalt der Kompetenzen des Gläubigerausschusses und der Gläubigerversammlung) die Art der Verwertung der zur Konkursmasse gehörenden Anteilsrechte (Art. 16 Abs. 1
SR 281.41 Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG)
VVAG Art. 16 - 1 Im Konkursverfahren bestimmt die Konkursverwaltung unter Vorbehalt der Kompetenzen des Gläubigerausschusses und der Gläubigerversammlung die Art der Verwertung der zur Konkursmasse gehörenden Anteilsrechte.
1    Im Konkursverfahren bestimmt die Konkursverwaltung unter Vorbehalt der Kompetenzen des Gläubigerausschusses und der Gläubigerversammlung die Art der Verwertung der zur Konkursmasse gehörenden Anteilsrechte.
2    Die Bestimmungen der Artikel 9 Absatz 2 und 11 dieser Verordnung sind entsprechend anwendbar.
der Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen [VVAG; SR 281.41]). Die Einigungsverhandlung (Art. 16 Abs. 2
SR 281.41 Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG)
VVAG Art. 16 - 1 Im Konkursverfahren bestimmt die Konkursverwaltung unter Vorbehalt der Kompetenzen des Gläubigerausschusses und der Gläubigerversammlung die Art der Verwertung der zur Konkursmasse gehörenden Anteilsrechte.
1    Im Konkursverfahren bestimmt die Konkursverwaltung unter Vorbehalt der Kompetenzen des Gläubigerausschusses und der Gläubigerversammlung die Art der Verwertung der zur Konkursmasse gehörenden Anteilsrechte.
2    Die Bestimmungen der Artikel 9 Absatz 2 und 11 dieser Verordnung sind entsprechend anwendbar.
i.V.m. Art. 9
SR 281.41 Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG)
VVAG Art. 9 - 1 Wird die Verwertung eines Anteilsrechts an einem Gemeinschaftsvermögen verlangt, so versucht das Betreibungsamt zunächst, zwischen den pfändenden Gläubigern, dem Schuldner und den andern Teilhabern der Gemeinschaft eine gütliche Einigung herbeizuführen, sei es durch Abfindung der Gläubiger, sei es durch Auflösung der Gemeinschaft und Feststellung des auf den Schuldner entfallenden Liquidationsergebnisses.
1    Wird die Verwertung eines Anteilsrechts an einem Gemeinschaftsvermögen verlangt, so versucht das Betreibungsamt zunächst, zwischen den pfändenden Gläubigern, dem Schuldner und den andern Teilhabern der Gemeinschaft eine gütliche Einigung herbeizuführen, sei es durch Abfindung der Gläubiger, sei es durch Auflösung der Gemeinschaft und Feststellung des auf den Schuldner entfallenden Liquidationsergebnisses.
2    Die Gemeinschafter sind zur Vorlage der Bücher und aller Belege verpflichtet, welche zur Feststellung des Abfindungswertes notwendig sind. Die Gläubiger erhalten jedoch nur mit Einwilligung aller Gemeinschafter Einsicht in die Bücher und Belege.
3    Die obere kantonale Aufsichtsbehörde kann zur Vornahme dieser Einigungsverhandlungen sich selbst oder die untere Aufsichtsbehörde als zuständig erklären.
VVAG) zur Verwertung eines Anteils an Gemeinschaftsvermögen bezieht sich nur auf den Zeitpunkt und die Art der Versilberung des Aktivums (BGE 78 III 167 E. 2; Urteil 5A 633/2014 vom 6. Januar 2015 E. 2.4). Im Konkursverfahren ist eine Einigungsverhandlung zwar nicht zwingend vorgeschrieben, kann jedoch in Vorbereitung der Liquidation in der Regel zweckmässig erscheinen (BGE 102 III 34 E. 5; 78 III 167 E. 2; Kreisschreiben Nr. 17 des Bundesgerichts vom 1. Februar 1926, in: BGE 52 III 56, insb. Ziff. 2 S. 59). Das Konkursamt kann sich im Rahmen seiner gesetzlichen Vertretungsmacht gemäss Art. 240
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 240 - Die Konkursverwaltung hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen; sie vertritt die Masse vor Gericht.
SchKG mit den anderen Teilhabern der Gemeinschaft gütlich über die Feststellung des auf den Gemeinschuldner entfallenen
Liquidationsanteils einigen (LORANDI, Der Freihandverkauf im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 1994, S. 366; BISANG, Die Zwangsverwertung von Anteilen an Gesamthandschaften, 1978, S. 168 f., 208 f.; vgl. zum Ganzen das Kreisschreiben Nr. 17 des Bundesgerichts, a.a.O., insb. Ziff. 2 S. 59). Die Anwesenheit des Gemeinschuldners in der Einigungsverhandlung ist gesetzlich nicht geboten (Urteil 5A 633/2014, a.a.O., E. 2.4). Als Grundlage einer Einigung über den Abfindungswert dienen die Bücher und Belege, zu deren Vorlage die Gemeinschafter gemäss Art. 16 Abs. 2
SR 281.41 Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG)
VVAG Art. 16 - 1 Im Konkursverfahren bestimmt die Konkursverwaltung unter Vorbehalt der Kompetenzen des Gläubigerausschusses und der Gläubigerversammlung die Art der Verwertung der zur Konkursmasse gehörenden Anteilsrechte.
1    Im Konkursverfahren bestimmt die Konkursverwaltung unter Vorbehalt der Kompetenzen des Gläubigerausschusses und der Gläubigerversammlung die Art der Verwertung der zur Konkursmasse gehörenden Anteilsrechte.
2    Die Bestimmungen der Artikel 9 Absatz 2 und 11 dieser Verordnung sind entsprechend anwendbar.
i.V.m. Art. 9 Abs. 2
SR 281.41 Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG)
VVAG Art. 9 - 1 Wird die Verwertung eines Anteilsrechts an einem Gemeinschaftsvermögen verlangt, so versucht das Betreibungsamt zunächst, zwischen den pfändenden Gläubigern, dem Schuldner und den andern Teilhabern der Gemeinschaft eine gütliche Einigung herbeizuführen, sei es durch Abfindung der Gläubiger, sei es durch Auflösung der Gemeinschaft und Feststellung des auf den Schuldner entfallenden Liquidationsergebnisses.
1    Wird die Verwertung eines Anteilsrechts an einem Gemeinschaftsvermögen verlangt, so versucht das Betreibungsamt zunächst, zwischen den pfändenden Gläubigern, dem Schuldner und den andern Teilhabern der Gemeinschaft eine gütliche Einigung herbeizuführen, sei es durch Abfindung der Gläubiger, sei es durch Auflösung der Gemeinschaft und Feststellung des auf den Schuldner entfallenden Liquidationsergebnisses.
2    Die Gemeinschafter sind zur Vorlage der Bücher und aller Belege verpflichtet, welche zur Feststellung des Abfindungswertes notwendig sind. Die Gläubiger erhalten jedoch nur mit Einwilligung aller Gemeinschafter Einsicht in die Bücher und Belege.
3    Die obere kantonale Aufsichtsbehörde kann zur Vornahme dieser Einigungsverhandlungen sich selbst oder die untere Aufsichtsbehörde als zuständig erklären.
VVAG verpflichtet sind (RUTZ, Die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen nach der Praxis des Bundesgerichts und der Kantonalen Aufsichtsbehörden, BlSchK 1975 S. 131; LORANDI, Freihandverkauf, a.a.O., S. 366; Kreisschreiben Nr. 17 des Bundesgerichts, a.a.O., insb. Ziff. 2 S. 60).

3.1.2. Die freihändige Verwertung von Anteilen an einem Gemeinschaftsvermögen im Konkurs kann bei der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.28
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.28
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.29
SchKG angefochten werden (Urteil 5A 633/2014, a.a.O., E. 2.3). Der Gemeinschuldner kann (allgemein) nur in ganz bestimmten Bereichen, welche in seine Interessen eingreifen, Beschwerde gemäss Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.28
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.28
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.29
SchKG führen (Urteile 5A 633/2014, a.a.O., E. 2.4; 5A 590/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 3.1; LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 177 ff. zu Art. 17). Der Gemeinschuldner hat namentlich ein Interesse daran, dass der Verwertungserlös von Aktiven so hoch wie möglich ausfällt, weshalb er sich auf eine Verletzung von gesetzlichen Regeln der Verwertung berufen kann (BGE 108 III 1 E. 1; 33 I 483; Urteile 5A 633/2014, a.a.O., E. 2.4; 5A 590/2010, a.a.O., E. 3.1). Die Unangemessenheit der angefochtenen Verwertungsmassnahme kann der Gemeinschuldner jedoch nicht geltend machen; die Aufsichtsbehörden haben bei einer Beschwerde des Schuldners lediglich die Gesetzmässigkeit zu überprüfen (BGE 103 III 21 E. 1; 101 III 44 E. 1; je mit Hinweisen).

3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Liquidation. Er weist dabei zwar zutreffend darauf hin, dass Art. 11
SR 281.41 Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG)
VVAG Art. 11 - 1 Bei der Versteigerung gemäss Artikel 10 ist als Steigerungsgegenstand ausdrücklich der Liquidationsanteil des Schuldners an der genau zu bezeichnenden Gemeinschaft mit den namentlich zu nennenden Mitanteilhabern anzugeben. Letztere sind durch Spezialanzeige gemäss Artikel 125 Absatz 3 SchKG von Zeit und Ort der Steigerung in Kenntnis zu setzen.
1    Bei der Versteigerung gemäss Artikel 10 ist als Steigerungsgegenstand ausdrücklich der Liquidationsanteil des Schuldners an der genau zu bezeichnenden Gemeinschaft mit den namentlich zu nennenden Mitanteilhabern anzugeben. Letztere sind durch Spezialanzeige gemäss Artikel 125 Absatz 3 SchKG von Zeit und Ort der Steigerung in Kenntnis zu setzen.
2    Dem Ersteigerer ist eine schriftliche Bescheinigung des Betreibungsamtes darüber auszustellen, dass die Ansprüche des Schuldners auf Teilung der Gemeinschaft und Zuweisung des Liquidationserlöses auf ihn übergegangen sind.
i.V.m. Art. 16 Abs. 2
SR 281.41 Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG)
VVAG Art. 16 - 1 Im Konkursverfahren bestimmt die Konkursverwaltung unter Vorbehalt der Kompetenzen des Gläubigerausschusses und der Gläubigerversammlung die Art der Verwertung der zur Konkursmasse gehörenden Anteilsrechte.
1    Im Konkursverfahren bestimmt die Konkursverwaltung unter Vorbehalt der Kompetenzen des Gläubigerausschusses und der Gläubigerversammlung die Art der Verwertung der zur Konkursmasse gehörenden Anteilsrechte.
2    Die Bestimmungen der Artikel 9 Absatz 2 und 11 dieser Verordnung sind entsprechend anwendbar.
VVAG als Gegenstand der Versteigerung den Liquidationsanteil des Schuldners bezeichnet. Liquidationsgegenstand ist selbst dann sein Anteil, wenn einzig namhaftes Aktivum der einfachen Gesellschaft eine Liegenschaft ist (vgl. GENNA, Auflösung und Liquidation der Ehegattengesellschaft, 2008, S. 74; AMONN/ WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 27 Rz. 65; vgl. auch BGE 109 III 90 E. 1; Urteil 5A 190/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3.2.2). Der Beschwerdeführer bringt vor, entweder werde die einfache Gesellschaft mit all ihren Aktiven und Passiven "vollständig liquidiert" oder es wird der Anteil des Beschwerdeführers veräussert. Eine alternative Verwertungsform sei gesetzlich nicht vorgesehen. Dabei versucht er jedoch vergeblich, aus dem Grundsatz der Einheit der Liquidation gestützt auf BGE 116 II 316 im vorliegenden Fall etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Er zeigt nicht auf, welche liquidationsbedürftigen Rechtsverhältnisse nicht abgewickelt worden sein sollen bzw. in welchem Umfang die Liquidation unvollständig gewesen sein soll. Er
geht dabei fälschlicherweise davon aus, der Vertrag vom 18. Januar 2021 über den Verkauf seines Gesamthandanteils beinhalte nur ein einziges Aktivum, obwohl der Vertrag sich explizit auf die Liquidation und Auflösung der Gesellschaft bezieht und auch weitere Aktiven und Passiven der einfachen Gesellschaft adressiert. Unbegründet ist daher auch die Behauptung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe bei der Bestimmung des Umfangs seines Anteils einzig auf die Beteiligung an der Liegenschaft abgestellt, da der Liquidationsvertrag gerade eine umfassende Liquidation der Gesellschaft vorsieht und das Beteiligungsverhältnis dieser Liquidation zugrunde gelegt wurde.

3.3. Strittig ist weiter der Umfang des Liquidationsanteils des Beschwerdeführers.

3.3.1. Die Vorinstanz stellte wie bereits die Erstinstanz auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der einfachen Gesellschaft von 56,02 % und einer Beteiligung der Beschwerdegegnerin von 43,98 % gemäss Vereinbarung vom 18. Januar 2021 ab. Dieses Verhältnis stütze sich auf länger andauernde Abklärungen des Konkursamts und insbesondere auf eine Stellungnahme eines beigezogenen Rechtsanwalts, die sich namentlich mit der Qualifikation einer strittigen Zahlung der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2006 als Einlage auseinandersetzt. Die Vorinstanz machte dem Beschwerdeführer zum Vorwurf, die auf diese strittige Zahlung folgenden Buchhaltungsabschlüsse der einfachen Gesellschaft weder dem Konkursamt noch der Vorinstanz eingereicht zu haben, obwohl ihn diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht trifft. Ob die Zahlung in der Buchhaltung tatsächlich nicht als Einlage verbucht und die Beteiligungsverhältnisse durch die Beschwerdegegnerin allenfalls genehmigt worden seien, bleibe eine unbelegte Behauptung, da neue Beweismittel in Form der Buchhaltungsabschlüsse im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ausgeschlossen seien.
Weiter beanstandet die Vorinstanz, der Beschwerdeführer setze sich auch nicht mit den weiteren Umständen auseinander, die der Festlegung des Beteiligungsverhältnisses zugrunde liegen. Dazu zählt die Nennung der Beschwerdegegnerin im Kaufvertrag vom 25. September 2006 als Käuferin sowie Zweifel am Bestehen einer zusätzlichen Forderung des Beschwerdeführers für Baumanagement im Umfang der strittigen Zahlung von Fr. 100'000.-. Zudem bestünden auch Umstände, die für eine geringere anstatt eine grössere Beteiligung des Beschwerdeführers an der einfachen Gesellschaft sprechen würden, wie beispielsweise eine denkbare Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung zu gleichen Teilen mangels vertraglich vereinbarter Teilhabe gemäss Einlagen oder die Bezahlung einer Steuerrechnung durch die Beschwerdegegnerin, die nicht als Einlage qualifiziert wurde.
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Erkenntnisse der Erstinstanz in ihrer Gesamtheit schlüssig und nachvollziehbar seien. Die Einigung zwischen dem Konkursamt und der Beschwerdegegnerin beruhe auf einer hinreichenden tatsächlichen und rechtlichen Basis. Eine weitere Abklärung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Beteiligungsverhältnisse sei nicht notwendig gewesen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die noch bestehenden Unklarheiten die von einem allfälligen Dritterwerber des Anteils zu übernehmenden Risiken überwiegen und sie sich im Falle einer Veräusserung an einen Dritten mit grosser Wahrscheinlichkeit in einem tieferen Verkaufspreis niedergeschlagen hätten, als derjenige, der die Beschwerdegegnerin akzeptierte.

3.3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, es gehe nicht an, seinen Anteil an der einfachen Gesellschaft "scheingenau" festzulegen, wenn dieser höchst umstritten sei. Das Konkursamt überschreite seine Kompetenzen, wenn es über die genaue Höhe seines internen Anteils entscheiden würde. Weder das Konkursamt, noch die Aufsichtsbehörde haben die Kompetenz, "über materiellrechtliche Fragen zu entscheiden". Da die Höhe seines Anteils umstritten sei, müsse er entweder versteigert oder alle Aktiven der Gesellschaft verwertet werden.

3.3.3. Diese Vorbringen schlagen fehl. Sie stehen unter der unzutreffenden Prämisse, dass die gemäss Art. 9
SR 281.41 Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG)
VVAG Art. 9 - 1 Wird die Verwertung eines Anteilsrechts an einem Gemeinschaftsvermögen verlangt, so versucht das Betreibungsamt zunächst, zwischen den pfändenden Gläubigern, dem Schuldner und den andern Teilhabern der Gemeinschaft eine gütliche Einigung herbeizuführen, sei es durch Abfindung der Gläubiger, sei es durch Auflösung der Gemeinschaft und Feststellung des auf den Schuldner entfallenden Liquidationsergebnisses.
1    Wird die Verwertung eines Anteilsrechts an einem Gemeinschaftsvermögen verlangt, so versucht das Betreibungsamt zunächst, zwischen den pfändenden Gläubigern, dem Schuldner und den andern Teilhabern der Gemeinschaft eine gütliche Einigung herbeizuführen, sei es durch Abfindung der Gläubiger, sei es durch Auflösung der Gemeinschaft und Feststellung des auf den Schuldner entfallenden Liquidationsergebnisses.
2    Die Gemeinschafter sind zur Vorlage der Bücher und aller Belege verpflichtet, welche zur Feststellung des Abfindungswertes notwendig sind. Die Gläubiger erhalten jedoch nur mit Einwilligung aller Gemeinschafter Einsicht in die Bücher und Belege.
3    Die obere kantonale Aufsichtsbehörde kann zur Vornahme dieser Einigungsverhandlungen sich selbst oder die untere Aufsichtsbehörde als zuständig erklären.
VVAG geführten Einigungsverhandlungen gescheitert und der Masseanspruch in seinem Bestand bestritten sei. Das Konkursamt hat sich indes in Vertretung der Masse mit der Beschwerdegegnerin als einziger Mitteilhaberin gütlich geeinigt. Von einer einseitigen Entscheidung über materiellrechtliche Fragen kann deshalb entgegen den Hinweisen des Beschwerdeführers auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung keine Rede sein (Urteil 5A 731/2018 vom 1. April 2019 E. 3.1; 5A 1010/2019 vom 3. August 2022 E. 2.1; vgl. auch AMONN/WALTHER, a.a.O., § 28 Rz. 68). Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers mit Verweis auf BGE 78 III 167 E. 2 stellt sich auch die Frage nach einem unzulässigen Freihandverkauf vorliegend nicht, da keine Einwände von den übrigen Gläubigern des Beschwerdeführers bekannt sind. Die Legitimation des Beschwerdeführers, als Gemeinschuldner gegen den Freihandverkauf Beschwerde zu erheben, ändert nichts an der Kompetenz der Konkursverwaltung zur gütlichen Einigung über dessen Anteil am Gemeinschaftsvermögen im Rahmen ihrer Kompetenzen.

3.3.4. Die Einigungsverhandlung gleicht ihrem Wesen einer Vergleichsverhandlung, bei deren Gestaltung dem Konkursamt ein Ermessensspielraum zusteht (BISANG, a.a.O., S. 166). Dasselbe gilt für die Bestimmung der Art der Verwertung (Art. 16 Abs. 1
SR 281.41 Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG)
VVAG Art. 16 - 1 Im Konkursverfahren bestimmt die Konkursverwaltung unter Vorbehalt der Kompetenzen des Gläubigerausschusses und der Gläubigerversammlung die Art der Verwertung der zur Konkursmasse gehörenden Anteilsrechte.
1    Im Konkursverfahren bestimmt die Konkursverwaltung unter Vorbehalt der Kompetenzen des Gläubigerausschusses und der Gläubigerversammlung die Art der Verwertung der zur Konkursmasse gehörenden Anteilsrechte.
2    Die Bestimmungen der Artikel 9 Absatz 2 und 11 dieser Verordnung sind entsprechend anwendbar.
VVAG) sowie für die Ausgestaltung des Freihandverkaufs (LORANDI, Freihandverkauf, a.a.O., S. 200). Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers sinngemäss auf eine Rüge der Unangemessenheit der gütlichen Einigung abzielen, fehlt ihm hierfür bereits grundsätzlich die Legitimation (vgl. oben E. 3.1.2). Soweit er eine Verletzung des Gebots rügt, ein für die Masse möglichst vorteilhafte Lösung zu erzielen bzw. eine Verletzung des Zwecks der Einigungsverhandlung moniert, sind diese Vorbringen ebenfalls unbegründet. Die Vorinstanz hat dargelegt, auf welchen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen und welcher Abwägung die gütliche Einigung fusst. Inwiefern diese vergleichbar mit einem echten, ausgewogenen und anhand der Akten fundierter Vergleich nicht im Interesse der Masse liegt, um gerade unsichere und schwierige Rechtspositionen zum Vorteil der Masse zu realisieren (vgl. BGE 86 III 124 E. 3), lässt der Beschwerdeführer unbeantwortet und setzt der vorinstanzlichen Begründung vielmehr pauschal
entgegen, der strittige Anteil hätte an einen Dritten versteigert werden müssen und unterstellt, damit hätte ein besseres Ergebnis erzielt werden können. Damit ist er nicht zu hören.

3.4. Strittig ist zudem der Schätzwert der Liegenschaft im Eigentum der zu liquidierenden einfachen Gesellschaft.

3.4.1. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe sich auch hinsichtlich der Verkehrswertschätzung nicht hinreichend mit der erstinstanzlichen Begründung auseinandergesetzt. In einer Eventualbegründung weist die Vorinstanz dann darauf hin, dass die vom Konkursamt eingeholte Schätzung vom 29. November 2017 für die Ermittlung des Verkehrswerts zu gleichen Teilen auf den Realwert und den Ertragswert der Liegenschaft abstelle. Der Beschwerdeführer begnüge sich damit, einen höheren Realwert auf pauschale Behauptungen zu Preissteigerungen solcher Liegenschaften in den letzten Jahren zu stützen. Er belege jedoch nicht, von welchen Merkmalen dies abhänge und ob dies auf den vorliegenden Fall zutreffe.

3.4.2. Auch vor Bundesgericht verweist der Beschwerdeführer auf seinen Antrag auf Neuschätzung. Eine "Vielzahl an prominenten Medienberichten" würden gerichtsnotorisch eine Steigerung des Verkehrswerts von Mehrfamilienhäusern nahelegen und deshalb gestützt auf die allgemeine Wirtschaftslage und in Anwendung von Art. 9
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 9 - 1 Die Schätzung soll den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes und seiner Zugehör, unabhängig von einer allfälligen Kataster- oder Brandassekuranzschätzung, bestimmen. Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Pfandforderungen sind summarisch anzugeben, jedoch ist zu ihrer Feststellung ein Widerspruchsverfahren nicht einzuleiten.
1    Die Schätzung soll den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes und seiner Zugehör, unabhängig von einer allfälligen Kataster- oder Brandassekuranzschätzung, bestimmen. Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Pfandforderungen sind summarisch anzugeben, jedoch ist zu ihrer Feststellung ein Widerspruchsverfahren nicht einzuleiten.
2    Jeder Beteiligte ist berechtigt, innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen. Hat ein Gläubiger die Schätzung beantragt, so kann er Ersatz der Kosten vom Schuldner nur dann beanspruchen, wenn die frühere Schätzung des Betreibungsamtes wesentlich abgeändert wurde. Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung werden endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt.17
und 99 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 99 - 1 Nach der Mitteilung des Verwertungsbegehrens an den Schuldner und gegebenenfalls den Dritteigentümer des Grundpfandes (Art. 155 Abs. 2 SchKG) fordert das Betreibungsamt einen Auszug aus dem Grundbuch über das zu versteigernde Grundstück ein (Art. 28 und 73 hiervor) und ordnet die Schätzung an (Art. 9 Abs. 1 und 23 hiervor).
1    Nach der Mitteilung des Verwertungsbegehrens an den Schuldner und gegebenenfalls den Dritteigentümer des Grundpfandes (Art. 155 Abs. 2 SchKG) fordert das Betreibungsamt einen Auszug aus dem Grundbuch über das zu versteigernde Grundstück ein (Art. 28 und 73 hiervor) und ordnet die Schätzung an (Art. 9 Abs. 1 und 23 hiervor).
2    Das Ergebnis der Schätzung ist, wenn es nicht in die Steigerungspublikation nach Artikel 29 hiervor aufgenommen wird, dem Gläubiger, der die Verwertung verlangt, sowie dem Schuldner und einem allfälligen Dritteigentümer mit der Anzeige mitzuteilen, dass sie innerhalb der Beschwerdefrist bei der Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung durch Sachverständige im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 hiervor verlangen können.
VZG eine Neuschätzung der Liegenschaften erfordern. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zudem vor, sie habe sich geweigert, eine von ihm vorinstanzlich eingereichte Schätzung eines anerkannten Schätzexperten zu den Akten zu erkennen und rügt in diesem Zusammenhang eine willkürliche Anwendung des im kantonalen Beschwerdeverfahren anwendbaren Untersuchungsgrundsatzes (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20a - 1 ...35
1    ...35
2    Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gelten die folgenden Bestimmungen:36
1  Die Aufsichtsbehörden haben sich in allen Fällen, in denen sie in dieser Eigenschaft handeln, als solche und gegebenenfalls als obere oder untere Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2  Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
3  Die Aufsichtsbehörde würdigt die Beweise frei; unter Vorbehalt von Artikel 22 darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen.
4  Der Beschwerdeentscheid wird begründet, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien, dem betroffenen Amt und allfälligen weiteren Beteiligten schriftlich eröffnet.
5  Die Verfahren sind kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden.
3    Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren.
SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG ZH und § 84 GOG ZH).

3.4.3. Das kantonale Verfahrensrecht bestimmt, ob vor der oberen Aufsichtsbehörde neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden können (BGE 82 III 145 E. 1; Urteile 5A 57/2016 vom 20. April 2016 E. 3.2.1; 5A 792/2013 vom 10. Februar 2014 E. 2.2). Im Rahmen seiner Willkürrüge zeigt der Beschwerdeführer indes nicht auf, dass die Vorinstanz in der Anwendung der kantonalen Verfahrensvorschriften strengere Anforderungen an die Zulässigkeit von Noven im Beschwerdeverfahren stellte, als diejenigen, die im bundesgerichtlichen Verfahren gelten (BGE 82 III 145 E. 1; 73 III 27 E. 3; Urteil 5A 57/2016, a.a.O., E. 3). Damit verfehlt er die strenge Begründungspflicht an eine Willkürrüge. Was den Antrag um Neuschätzung betrifft, so übersieht der Beschwerdeführer, dass Art. 9
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 9 - 1 Die Schätzung soll den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes und seiner Zugehör, unabhängig von einer allfälligen Kataster- oder Brandassekuranzschätzung, bestimmen. Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Pfandforderungen sind summarisch anzugeben, jedoch ist zu ihrer Feststellung ein Widerspruchsverfahren nicht einzuleiten.
1    Die Schätzung soll den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes und seiner Zugehör, unabhängig von einer allfälligen Kataster- oder Brandassekuranzschätzung, bestimmen. Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Pfandforderungen sind summarisch anzugeben, jedoch ist zu ihrer Feststellung ein Widerspruchsverfahren nicht einzuleiten.
2    Jeder Beteiligte ist berechtigt, innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen. Hat ein Gläubiger die Schätzung beantragt, so kann er Ersatz der Kosten vom Schuldner nur dann beanspruchen, wenn die frühere Schätzung des Betreibungsamtes wesentlich abgeändert wurde. Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung werden endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt.17
und 99 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 99 - 1 Nach der Mitteilung des Verwertungsbegehrens an den Schuldner und gegebenenfalls den Dritteigentümer des Grundpfandes (Art. 155 Abs. 2 SchKG) fordert das Betreibungsamt einen Auszug aus dem Grundbuch über das zu versteigernde Grundstück ein (Art. 28 und 73 hiervor) und ordnet die Schätzung an (Art. 9 Abs. 1 und 23 hiervor).
1    Nach der Mitteilung des Verwertungsbegehrens an den Schuldner und gegebenenfalls den Dritteigentümer des Grundpfandes (Art. 155 Abs. 2 SchKG) fordert das Betreibungsamt einen Auszug aus dem Grundbuch über das zu versteigernde Grundstück ein (Art. 28 und 73 hiervor) und ordnet die Schätzung an (Art. 9 Abs. 1 und 23 hiervor).
2    Das Ergebnis der Schätzung ist, wenn es nicht in die Steigerungspublikation nach Artikel 29 hiervor aufgenommen wird, dem Gläubiger, der die Verwertung verlangt, sowie dem Schuldner und einem allfälligen Dritteigentümer mit der Anzeige mitzuteilen, dass sie innerhalb der Beschwerdefrist bei der Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung durch Sachverständige im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 hiervor verlangen können.
VZG im Konkursverfahren keine Anwendung finden (BGE 114 III 29 E. 3c; Urteile 5A 935/2016 vom 23. März 2017 E. 3.2; 5A 195/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2.2). Hinsichtlich einer Pflicht des Konkursamtes zur Neuschätzung gestützt auf die allgemeine Wirtschaftslage begnügt sich der Beschwerdeführer damit, seinen vorinstanzlichen Standpunkt zu wiederholen, ohne auf die Begründung der Vorinstanz einzugehen. Auf diese appellatorische Kritik ist nicht einzutreten.

4.
Nach dem Dargelegten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden, sofern sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu leisten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Eine Parteientschädigung ist nicht zu leisten.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt U.________, B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Dürst