S. 167 / Nr. 38 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 78 III 167

38. Auszug aus dem Entscheid vom 28. Oktober 1952 i. S. Affentranger und
Achermann.


Seite: 167
Regeste:
Verwertung des Anteils rechtes an einer ein/ach en Gesellschaft im
(Verlassenschafts-) Konkurs.
Wann ist das Anteilsrecht als bestrittener Masseanspruch zu betrachten, so
dass für die Verwertung Art. 79 Abs. 2 KV gilt?
Im Konkurs eines Anteilhabers sind Einigungsverhandlungen der
Konkursverwaltung mit den andern Anteilhabern fakultativ und nur zu begrenztem
Zwecke zu führen. Art. 9
SR 281.41 Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG)
VVAG Art. 9 - 1 Wird die Verwertung eines Anteilsrechts an einem Gemeinschaftsvermögen verlangt, so versucht das Betreibungsamt zunächst, zwischen den pfändenden Gläubigern, dem Schuldner und den andern Teilhabern der Gemeinschaft eine gütliche Einigung herbeizuführen, sei es durch Abfindung der Gläubiger, sei es durch Auflösung der Gemeinschaft und Feststellung des auf den Schuldner entfallenden Liquidationsergebnisses.
1    Wird die Verwertung eines Anteilsrechts an einem Gemeinschaftsvermögen verlangt, so versucht das Betreibungsamt zunächst, zwischen den pfändenden Gläubigern, dem Schuldner und den andern Teilhabern der Gemeinschaft eine gütliche Einigung herbeizuführen, sei es durch Abfindung der Gläubiger, sei es durch Auflösung der Gemeinschaft und Feststellung des auf den Schuldner entfallenden Liquidationsergebnisses.
2    Die Gemeinschafter sind zur Vorlage der Bücher und aller Belege verpflichtet, welche zur Feststellung des Abfindungswertes notwendig sind. Die Gläubiger erhalten jedoch nur mit Einwilligung aller Gemeinschafter Einsicht in die Bücher und Belege.
3    Die obere kantonale Aufsichtsbehörde kann zur Vornahme dieser Einigungsverhandlungen sich selbst oder die untere Aufsichtsbehörde als zuständig erklären.
und 16
SR 281.41 Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG)
VVAG Art. 16 - 1 Im Konkursverfahren bestimmt die Konkursverwaltung unter Vorbehalt der Kompetenzen des Gläubigerausschusses und der Gläubigerversammlung die Art der Verwertung der zur Konkursmasse gehörenden Anteilsrechte.
1    Im Konkursverfahren bestimmt die Konkursverwaltung unter Vorbehalt der Kompetenzen des Gläubigerausschusses und der Gläubigerversammlung die Art der Verwertung der zur Konkursmasse gehörenden Anteilsrechte.
2    Die Bestimmungen der Artikel 9 Absatz 2 und 11 dieser Verordnung sind entsprechend anwendbar.
VVAG. Kreisschreiben Nr. 17 des Bundesgerichts
vom i. Februar 1926. In der Regel hat die Konkursverwaltung die Liquidation
der durch den Konkurs des Anteilhabers aufgelösten Gesellschaft (Art. 545
Ziff. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 545 - 1 Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1    Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1  wenn der Zweck, zu welchem sie abgeschlossen wurde, erreicht oder wenn dessen Erreichung unmöglich geworden ist;
2  wenn ein Gesellschafter stirbt und für diesen Fall nicht schon vorher vereinbart worden ist, dass die Gesellschaft mit den Erben fortbestehen soll;
3  wenn der Liquidationsanteil eines Gesellschafters zur Zwangsverwertung gelangt oder ein Gesellschafter in Konkurs fällt oder unter umfassende Beistandschaft gestellt wird;
4  durch gegenseitige Übereinkunft;
5  durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft eingegangen worden ist;
6  durch Kündigung von seiten eines Gesellschafters, wenn eine solche im Gesellschaftsvertrage vorbehalten oder wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen worden ist;
7  durch Urteil des Gerichts282 im Falle der Auflösung aus einem wichtigen Grund.
2    Aus wichtigen Gründen kann die Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der Vertragsdauer oder, wenn sie auf unbestimmte Dauer abgeschlossen worden ist, ohne vorherige Aufkündigung verlangt werden.
OR) zu verlangen.
Réalisation dans la faillite (liquidation officielle d'une succession) de la
part d'un associé dans une société simple.
Quand la part de communauté doit-elle être considérée comme un droit contesté
de la masse auquel serait applicable l'art. 79 al. 2 OOF?
Dans la faillite du titulaire d'une part de communauté les pourparlers entre
l'administration de la faillite et les titulaires des autres parts sont
facultatifs et ne doivent être engagés qu'à certaines fins déterminées art. 9
et 16 OTF concernant la saisie et la réalisation des parts de communauté,
cire. TF no 17 du 1er février 1926. En règle générale, l'administration de la
faillite doit requérir la liquidation de la société dissoute par la faillite
de l'associé (art. 545 ch. 3 CO).
Realizzazione nel fallimento (liquidazione d'ufficio di un'eredità) della
quota di una società semplice.
Quando una parte in comunione dev'essere considerata come un diritto
contestato della massa al quale sarebbe applicabile l'art. 79 cp. 2 Reg.
Fall.?
Nel fallimento del titolare di una parte in comunione le trattative tra
l'amministrazione fallimentare e gli altri titolari di parti sono facoltative
e possono essere intavolate soltanto per raggiungere determinati scopi: art. 9
e 16 RTF concernente il pignoramento e la realizzazione di diritti in
comunione, circolare TF n. 17 del 10 febbraio 1926. In via di massima,
l'amministrazione fallimentare deve chiedere la liquidazione della società
sciolta in seguito al fallimento del socio (art. 545 cifra 3 CO).

Ans dem Tatbestand:
A. - Hans Bossard in Zug, dessen ausgeschlagene Verlassenschaft im
summarischen Verfahren konkursamtlich liquidiert wird, stand mit dem
inzwischen ebenfalls verstorbenen O. Müller in einer einfachen Gesellschaft
zum Ankauf und Verkauf, eventuell zur Überbauung von Liegenschaften auf der
Lenzerheide. Daher waren sie

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Gesamteigentümer einer angeblich sumpfigen Liegenschaft von ca. 16,000 m2.
Dieses einzige gemeinschaftliche Vermögensstück wurde amtlich auf Fr. 20000.-
geschätzt.
B. - Das Konkursamt Zug trat mit den Erben Müller in Verhandlungen. Es hielt
deren Abfindungsangebot von Fr. 11000.- für angemessen und richtete am 23.
Juli 1952 an die Gläubiger Bossards ein Zirkularschreiben, dem zu entnehmen
ist:
«Sofern nicht die Mehrheit der Gläubiger binnen 10 Tagen beim Konkursamt
schriftlich opponiert, wird der Liquidationsanteil Hans Bossard an der
einfachen Gesellschaft Bossard und Müller der Erbengemeinschaft Müller zum
Preise von Fr. 11000.- veräussert.
Sollte die Mehrheit der Gläubiger dem Antrag der Konkursverwaltung nicht
zustimmen, so wird der Liquidationsanteil des Gemeinschuldners auf öffentliche
Steigerung gebracht.»
Da diesem Antrag nicht die Mehrheit der Gläubiger widersprach, kam ein
dahingehender Gläubigerbeschluss zustande.
C. - Zwei Gläubiger führten am 2. bezw. Montag, den 4. August 1952 Beschwerde:
a) Affentranger mit den Anträgen, das Zirkular sei als rechtswidrig aufzuheben
und das Konkursamt anzuweisen den Gläubigern die Massarechte betreffend den
Liquidationsanspruch gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG zur Abtretung anzubieten
b) Achermann mit den Anträgen: sein Angebot von Fr. 11500.- bezw. 12000.- sei
den Gläubigern ebenfalls zur Stellungnahme zu unterbreiten oder als bestes
Angebot anzunehmen eventuell sei unter den beiden Kaufinteressenten eine
Steigerung mit Zuschlag an den Meistbietenden durchzuführen; weiter eventuell:
das Konkursamt sei anzuweisen, allen Gläubigern Gelegenheit zu geben,
verbindliche höhere Angebote einzureichen.
Das Konkursamt bemerkte dazu, zu Abtretungen gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG bestehe
keine Veranlassung, da man es nicht mit einem bestrittenen Anspruch der Masse
zu tun habe. Um dem von Achermann erhobenen Vorwurf einseitiger
Berücksichtigung der Interessen der Gegenseite,

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also der Erben Müller, zu begegnen, habe sich das Amt entschlossen, eine
interne Steigerung unter Mitwirkung der Konkursgläubiger durchzuführen.
D. - Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde Affentrangers ab und
bezeichnete diejenige Achermanns als durch das neue Vorhaben des Konkursamtes
gegenstandslos geworden.
E. - Beide Beschwerdeführer haben rekurriert. Affentranger schränkt seinen
Antrag dahin ein, die Abtretung der Massrechte sei den Gläubigern nur gegen
Einzahlung des von den Erben Müller angebotenen Preises von Fr. 11000.- zu
gewähren.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. -
2.- Der vom Konkursamte mit dem angefochtenen Zirkular beantragte
Gläubigerbeschluss (gegen den sich die Beschwerden und Rekurse hauptsächlich
richten) läuft auf die Anordnung eines Freihandverkaufes hinaus. Dabei spielt
der in Art. 96 lit. b
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 96 - 1 Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB211) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.212
1    Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB211) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.212
2    Verfügungen des Schuldners sind ungültig, soweit dadurch die aus der Pfändung den Gläubigern erwachsenen Rechte verletzt werden, unter Vorbehalt der Wirkungen des Besitzerwerbes durch gutgläubige Dritte.213
der Konkursverordnung vorbehaltene Art. 256 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 256 - 1 Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
1    Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
2    Verpfändete Vermögensstücke dürfen nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger anders als durch Verkauf an öffentlicher Steigerung verwertet werden.
3    Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert und Grundstücke dürfen nur freihändig verkauft werden, wenn die Gläubiger vorher Gelegenheit erhalten haben, höhere Angebote zu machen.452
4    Anfechtungsansprüche nach den Artikeln 286-288 dürfen weder versteigert noch sonstwie veräussert werden.453
SchKG
keine Rolle, da von einer Verpfändung des Gesellschaftsanteils des
Gemeinschuldners keine Rede ist. Sollte ein bestrittener Rechtsanspruch
vorliegen, so ist dagegen ein Freihandverkauf ebenso wie eine Versteigerung
des Anteilsrechtes unzulässig, sofern und solange nicht die dafür in Art. 79
Abs. 2 der Konkursverordnung aufgestellten Voraussetzungen gegeben sind (BGE
58 III 108). Nun lässt sich der hier in Frage stehende Anspruch nicht ohne
weiteres als unbestrittener bezeichnen. Ist zwar das der Masse zustehende
Anteilsrecht anerkannt, so ist doch ungewiss, ob die Erben Müller zur
Liquidation des Gesellschaftsvermögens Hand zu bieten bereit sind. Bisher
haben sie anscheinend mit dem Konkursamte nur über die Abfindung des
Gemeinschuldners verhandelt, mit andern Worten ein Freihandkaufsangebot für
dessen Anteil gemacht. Bei solchem

Seite: 170
Verkaufe würde ihnen der Anteil des Gemeinschuldners anwachsen und das
Gesellschaftsgrundstück ihr alleiniges Eigentum werden. Nachdem aber die
Gesellschaft aufgelöst ist (durch Tod des einen Gesellschafters, wozu der Tod
des andern und der Verlassenschaftskonkurs des ersten getreten ist, Art. 545
Ziff. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 545 - 1 Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1    Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1  wenn der Zweck, zu welchem sie abgeschlossen wurde, erreicht oder wenn dessen Erreichung unmöglich geworden ist;
2  wenn ein Gesellschafter stirbt und für diesen Fall nicht schon vorher vereinbart worden ist, dass die Gesellschaft mit den Erben fortbestehen soll;
3  wenn der Liquidationsanteil eines Gesellschafters zur Zwangsverwertung gelangt oder ein Gesellschafter in Konkurs fällt oder unter umfassende Beistandschaft gestellt wird;
4  durch gegenseitige Übereinkunft;
5  durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft eingegangen worden ist;
6  durch Kündigung von seiten eines Gesellschafters, wenn eine solche im Gesellschaftsvertrage vorbehalten oder wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen worden ist;
7  durch Urteil des Gerichts282 im Falle der Auflösung aus einem wichtigen Grund.
2    Aus wichtigen Gründen kann die Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der Vertragsdauer oder, wenn sie auf unbestimmte Dauer abgeschlossen worden ist, ohne vorherige Aufkündigung verlangt werden.
und 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 545 - 1 Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1    Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1  wenn der Zweck, zu welchem sie abgeschlossen wurde, erreicht oder wenn dessen Erreichung unmöglich geworden ist;
2  wenn ein Gesellschafter stirbt und für diesen Fall nicht schon vorher vereinbart worden ist, dass die Gesellschaft mit den Erben fortbestehen soll;
3  wenn der Liquidationsanteil eines Gesellschafters zur Zwangsverwertung gelangt oder ein Gesellschafter in Konkurs fällt oder unter umfassende Beistandschaft gestellt wird;
4  durch gegenseitige Übereinkunft;
5  durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft eingegangen worden ist;
6  durch Kündigung von seiten eines Gesellschafters, wenn eine solche im Gesellschaftsvertrage vorbehalten oder wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen worden ist;
7  durch Urteil des Gerichts282 im Falle der Auflösung aus einem wichtigen Grund.
2    Aus wichtigen Gründen kann die Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der Vertragsdauer oder, wenn sie auf unbestimmte Dauer abgeschlossen worden ist, ohne vorherige Aufkündigung verlangt werden.
OR), hat normalerweise die Liquidation Platz zu greifen. Was für
besondere Schwierigkeiten ihr im vorliegenden Falle, wo das
Gesellschaftsvermögen nur gerade in einem Grundstücke besteht, entgegenstehen
sollten, ist nicht zu sehen. Einigungsverhandlungen sind im Konkurs eines
Anteilhabers nicht obligatorisch (Art. 16
SR 281.41 Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG)
VVAG Art. 16 - 1 Im Konkursverfahren bestimmt die Konkursverwaltung unter Vorbehalt der Kompetenzen des Gläubigerausschusses und der Gläubigerversammlung die Art der Verwertung der zur Konkursmasse gehörenden Anteilsrechte.
1    Im Konkursverfahren bestimmt die Konkursverwaltung unter Vorbehalt der Kompetenzen des Gläubigerausschusses und der Gläubigerversammlung die Art der Verwertung der zur Konkursmasse gehörenden Anteilsrechte.
2    Die Bestimmungen der Artikel 9 Absatz 2 und 11 dieser Verordnung sind entsprechend anwendbar.
in Verbindung mit Art. 9
SR 281.41 Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG)
VVAG Art. 9 - 1 Wird die Verwertung eines Anteilsrechts an einem Gemeinschaftsvermögen verlangt, so versucht das Betreibungsamt zunächst, zwischen den pfändenden Gläubigern, dem Schuldner und den andern Teilhabern der Gemeinschaft eine gütliche Einigung herbeizuführen, sei es durch Abfindung der Gläubiger, sei es durch Auflösung der Gemeinschaft und Feststellung des auf den Schuldner entfallenden Liquidationsergebnisses.
1    Wird die Verwertung eines Anteilsrechts an einem Gemeinschaftsvermögen verlangt, so versucht das Betreibungsamt zunächst, zwischen den pfändenden Gläubigern, dem Schuldner und den andern Teilhabern der Gemeinschaft eine gütliche Einigung herbeizuführen, sei es durch Abfindung der Gläubiger, sei es durch Auflösung der Gemeinschaft und Feststellung des auf den Schuldner entfallenden Liquidationsergebnisses.
2    Die Gemeinschafter sind zur Vorlage der Bücher und aller Belege verpflichtet, welche zur Feststellung des Abfindungswertes notwendig sind. Die Gläubiger erhalten jedoch nur mit Einwilligung aller Gemeinschafter Einsicht in die Bücher und Belege.
3    Die obere kantonale Aufsichtsbehörde kann zur Vornahme dieser Einigungsverhandlungen sich selbst oder die untere Aufsichtsbehörde als zuständig erklären.
der
Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen
an Gemeinschaftsvermögen (VVAG) und Ziff. 2 des Kreisschreibens Nr. 17 des
Bundesgerichts vom 1. Februar 1926). Bei der gegebenen Sachlage können sich
solche Verhandlungen (sofern nicht in Frage kommt, das gemeinschaftliche
Vermögen körperlich aufzuteilen) kaum auf etwas anderes beziehen als auf den
Zeitpunkt und die Art der Versilberung. Sollten nun die Erben Müller einem
dahingehenden Vorschlage des Konkursamtes irgendwelche Einwendungen
entgegenhalten, die sich nur durch gerichtliches Urteil beseitigen liessen,
sollten sie sich also etwa der wohl naheliegenden Versteigerung des
Grundstücks widersetzen, so hätte man es eben mit einem bestrittenen
Massarechtsanspruch zu tun. Dieser wäre entweder von der Masse selbst zu
verfechten oder müsste bei deren Verzicht den einzelnen Gläubigern zur
Geltendmachung nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG angeboten werden. Nur wenn alsdann niemand
(gemäss dem eingeschränkten Rekursantrage Affentrangers, vgl. auch BGE 62 III
63
) die Abtretung gegen Einzahlung von Fr. 11,000.- verlangt und binnen
nützlicher Frist davon Gebrauch macht (vgl. BGE 65 III 63, 67 III 87), wäre
eine Versteigerung oder ein Freihandverkauf des Anteilsrechts zulässig. Da,
wie dargetan, ein bestrittener Rechtsanspruch in Frage kommt, erweist sich der
kurzerhand

Seite: 171
beschlossene Freihandverkauf des Anteilsrechtes als gesetzwidrig.
3.- Über den Inhalt der dem Kaufangebote der Erben Müller vorausgegangenen
Verhandlungen ist den Akten freilich nichts Näheres zu entnehmen. Es mag sein,
dass die Erben Müller sich einer Liquidation, insbesondere durch Versteigerung
des Gesellschaftsgrundstückes, gar nicht widersetzen wollen, und dass es das
Konkursamt war, das ihnen den freihändigen Erwerb von Bossards Anteilsrecht
vorschlug. Dabei müsste es aber von irrtümlichen Überlegungen über Sinn und
Zweck der in Art. 9
SR 281.41 Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG)
VVAG Art. 9 - 1 Wird die Verwertung eines Anteilsrechts an einem Gemeinschaftsvermögen verlangt, so versucht das Betreibungsamt zunächst, zwischen den pfändenden Gläubigern, dem Schuldner und den andern Teilhabern der Gemeinschaft eine gütliche Einigung herbeizuführen, sei es durch Abfindung der Gläubiger, sei es durch Auflösung der Gemeinschaft und Feststellung des auf den Schuldner entfallenden Liquidationsergebnisses.
1    Wird die Verwertung eines Anteilsrechts an einem Gemeinschaftsvermögen verlangt, so versucht das Betreibungsamt zunächst, zwischen den pfändenden Gläubigern, dem Schuldner und den andern Teilhabern der Gemeinschaft eine gütliche Einigung herbeizuführen, sei es durch Abfindung der Gläubiger, sei es durch Auflösung der Gemeinschaft und Feststellung des auf den Schuldner entfallenden Liquidationsergebnisses.
2    Die Gemeinschafter sind zur Vorlage der Bücher und aller Belege verpflichtet, welche zur Feststellung des Abfindungswertes notwendig sind. Die Gläubiger erhalten jedoch nur mit Einwilligung aller Gemeinschafter Einsicht in die Bücher und Belege.
3    Die obere kantonale Aufsichtsbehörde kann zur Vornahme dieser Einigungsverhandlungen sich selbst oder die untere Aufsichtsbehörde als zuständig erklären.
VVAG vorgesehenen Einigungsverhandlungen ausgegangen sein.
Diese sollen nicht in jedem Falle die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens
(unmittelbar oder nach Verwertung des Anteilsrechtes) zu vermeiden suchen.
Auch handelt es sich nicht darum, dahingehende Wünsche der andern Anteilhaber
in jedem Falle soweit wie möglich zu berücksichtigen. Eine solche Betrachtung
ist gewiss bei Pfändung eines Anteilsrechtes angebracht (vorausgesetzt, dass
die Gemeinschaft nicht, bevor es allenfalls zur Verwertung kommt, schon aus
einem andern Grunde aufgelöst ist). Im Konkurs eines Anteilhabers jedoch, der
ohne weiteres die Auflösung der einfachen Gesellschaft herbeiführt (Art. 545
Ziff. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 545 - 1 Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1    Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1  wenn der Zweck, zu welchem sie abgeschlossen wurde, erreicht oder wenn dessen Erreichung unmöglich geworden ist;
2  wenn ein Gesellschafter stirbt und für diesen Fall nicht schon vorher vereinbart worden ist, dass die Gesellschaft mit den Erben fortbestehen soll;
3  wenn der Liquidationsanteil eines Gesellschafters zur Zwangsverwertung gelangt oder ein Gesellschafter in Konkurs fällt oder unter umfassende Beistandschaft gestellt wird;
4  durch gegenseitige Übereinkunft;
5  durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft eingegangen worden ist;
6  durch Kündigung von seiten eines Gesellschafters, wenn eine solche im Gesellschaftsvertrage vorbehalten oder wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen worden ist;
7  durch Urteil des Gerichts282 im Falle der Auflösung aus einem wichtigen Grund.
2    Aus wichtigen Gründen kann die Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der Vertragsdauer oder, wenn sie auf unbestimmte Dauer abgeschlossen worden ist, ohne vorherige Aufkündigung verlangt werden.
OR), ist davon auszugehen, dass die Gesellschaft sich bereits in
Liquidation befindet. Deshalb sind Einigungsverhandlungen vom Konkursamte
grundsätzlich nur zur Vorbereitung einer zweckmässigen Art der Liquidation zu
führen (sofern diese nicht etwa besondere Schwierigkeiten bietet oder
vermutlich so lange dauern wird, dass eine Abfindung des Gemeinschuldners als
wünschbar erscheint). Wäre sich das Konkursamt dessen bewusst gewesen, dass
der von ihm vertretenen Masse ein Anspruch auf Liquidation des
Gesellschaftsvermögens zusteht, so hätte es nicht den mit dem angefochtenen
Zirkular beschrittenen Weg gehen können, ohne eine allenfalls für die Masse
günstigere Lösung auch nur zu erwägen.

Seite: 172
Demnach erkennt die Schuldbetr. - u. Konkurskammer:
Die Rekurse werden im Sinne der Erwägungen begründet erklärt und die
angefochtenen Entscheide wie auch das angefochtene Zirkular des Konkursamtes
vom 23. Juli 1952 und der darauf gestützte Gläubigerbeschluss aufgehoben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 78 III 167
Datum : 01. Januar 1952
Publiziert : 28. Oktober 1952
Quelle : Bundesgericht
Status : 78 III 167
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Verwertung des Anteils rechtes an einer ein/ach en Gesellschaft im (Verlassenschafts-) Konkurs.Wann...


Gesetzesregister
OR: 545
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 545 - 1 Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1    Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1  wenn der Zweck, zu welchem sie abgeschlossen wurde, erreicht oder wenn dessen Erreichung unmöglich geworden ist;
2  wenn ein Gesellschafter stirbt und für diesen Fall nicht schon vorher vereinbart worden ist, dass die Gesellschaft mit den Erben fortbestehen soll;
3  wenn der Liquidationsanteil eines Gesellschafters zur Zwangsverwertung gelangt oder ein Gesellschafter in Konkurs fällt oder unter umfassende Beistandschaft gestellt wird;
4  durch gegenseitige Übereinkunft;
5  durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft eingegangen worden ist;
6  durch Kündigung von seiten eines Gesellschafters, wenn eine solche im Gesellschaftsvertrage vorbehalten oder wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen worden ist;
7  durch Urteil des Gerichts282 im Falle der Auflösung aus einem wichtigen Grund.
2    Aus wichtigen Gründen kann die Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der Vertragsdauer oder, wenn sie auf unbestimmte Dauer abgeschlossen worden ist, ohne vorherige Aufkündigung verlangt werden.
SchKG: 96 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 96 - 1 Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB211) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.212
1    Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB211) ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstücke verfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf die Straffolge ausdrücklich aufmerksam.212
2    Verfügungen des Schuldners sind ungültig, soweit dadurch die aus der Pfändung den Gläubigern erwachsenen Rechte verletzt werden, unter Vorbehalt der Wirkungen des Besitzerwerbes durch gutgläubige Dritte.213
256 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 256 - 1 Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
1    Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
2    Verpfändete Vermögensstücke dürfen nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger anders als durch Verkauf an öffentlicher Steigerung verwertet werden.
3    Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert und Grundstücke dürfen nur freihändig verkauft werden, wenn die Gläubiger vorher Gelegenheit erhalten haben, höhere Angebote zu machen.452
4    Anfechtungsansprüche nach den Artikeln 286-288 dürfen weder versteigert noch sonstwie veräussert werden.453
260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
VVAG: 9 
SR 281.41 Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG)
VVAG Art. 9 - 1 Wird die Verwertung eines Anteilsrechts an einem Gemeinschaftsvermögen verlangt, so versucht das Betreibungsamt zunächst, zwischen den pfändenden Gläubigern, dem Schuldner und den andern Teilhabern der Gemeinschaft eine gütliche Einigung herbeizuführen, sei es durch Abfindung der Gläubiger, sei es durch Auflösung der Gemeinschaft und Feststellung des auf den Schuldner entfallenden Liquidationsergebnisses.
1    Wird die Verwertung eines Anteilsrechts an einem Gemeinschaftsvermögen verlangt, so versucht das Betreibungsamt zunächst, zwischen den pfändenden Gläubigern, dem Schuldner und den andern Teilhabern der Gemeinschaft eine gütliche Einigung herbeizuführen, sei es durch Abfindung der Gläubiger, sei es durch Auflösung der Gemeinschaft und Feststellung des auf den Schuldner entfallenden Liquidationsergebnisses.
2    Die Gemeinschafter sind zur Vorlage der Bücher und aller Belege verpflichtet, welche zur Feststellung des Abfindungswertes notwendig sind. Die Gläubiger erhalten jedoch nur mit Einwilligung aller Gemeinschafter Einsicht in die Bücher und Belege.
3    Die obere kantonale Aufsichtsbehörde kann zur Vornahme dieser Einigungsverhandlungen sich selbst oder die untere Aufsichtsbehörde als zuständig erklären.
16
SR 281.41 Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG)
VVAG Art. 16 - 1 Im Konkursverfahren bestimmt die Konkursverwaltung unter Vorbehalt der Kompetenzen des Gläubigerausschusses und der Gläubigerversammlung die Art der Verwertung der zur Konkursmasse gehörenden Anteilsrechte.
1    Im Konkursverfahren bestimmt die Konkursverwaltung unter Vorbehalt der Kompetenzen des Gläubigerausschusses und der Gläubigerversammlung die Art der Verwertung der zur Konkursmasse gehörenden Anteilsrechte.
2    Die Bestimmungen der Artikel 9 Absatz 2 und 11 dieser Verordnung sind entsprechend anwendbar.
BGE Register
58-III-108 • 62-III-62 • 65-III-61 • 67-III-85 • 78-III-167
Stichwortregister
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