Urteilskopf
116 II 316
57. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 30. April 1990 i.S. Hans N. gegen I. AG (Berufung)
Regeste (de):
Regeste (fr):
Regesto (it):
Sachverhalt ab Seite 316
BGE 116 II 316 S. 316
Hans N. und die I. AG sind je zur Hälfte Miteigentümer einer Liegenschaft in Zürich. Am 8. November 1983 errichteten sie einen das Grundstück belastenden Inhaberschuldbrief, den sie der Bank X. zur Sicherung eines Darlehens von Fr. 300'000.-- verpfändeten, das ihnen als Solidarschuldner gewährt worden war. Nicht mehr umstritten ist, dass N. und die I. AG bezüglich der Liegenschaft eine einfache Gesellschaft bildeten, die sich heute in Liquidation befindet. Nachdem die Bank zweimal auf den ausstehenden Darlehenszins von Fr. 9'413.50 aufmerksam gemacht und seine Zahlung gemahnt hatte, einigte sie sich mit N. auf eine Tilgung des Darlehens. Dieser zahlte ihr am 20. Januar 1987 aus eigenen Mitteln den Kapitalbetrag sowie die aufgelaufenen Zinsen und Spesen von insgesamt Fr. 10'150.--, worauf ihm die Bank den Schuldbrief aushändigte.
BGE 116 II 316 S. 317
N. forderte im folgenden die I. AG erfolglos auf, ihm die Hälfte des bezahlten Betrages, nämlich Fr. 155'075.--, zu ersetzen. Eine entsprechende Klage wurde vom Bezirksgericht Zürich am 10. November 1988 und vom Obergericht des Kantons Zürich am 12. Mai 1989 abgewiesen. Der Kläger hat gegen das Urteil des Obergerichts Berufung eingereicht, die vom Bundesgericht abgewiesen wird.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. a) Das Obergericht bejaht grundsätzlich einen Regressanspruch des Klägers aufgrund von Art. 148 Abs. 2
, Art. 149 Abs. 1
OR sowie Art. 649 Abs. 2
ZGB, weist jedoch darauf hin, dass diese Bestimmungen nicht vorbehaltlos Anwendung finden könnten, weil die zwischen den Parteien bestehende gesellschaftsrechtliche Bindung berücksichtigt werden müsse. In diesem Sinne hält es einen Anspruch des Klägers auf Ersatz seiner Auslagen gemäss Art. 537 Abs. 1
OR für gegeben, der indessen erst im Zeitpunkt der Liquidation der Gesellschaft fällig werde. Damit bleibe der Anspruch zwar gewahrt, der Kläger sei aber während des Bestehens der Gesellschaft daran gehindert, durch eigenmächtiges Handeln das kräftemässige Gleichgewicht in der Gesellschaft empfindlich zu stören und die Mitgesellschafterin mit einer hohen Regressforderung massiv unter Druck zu setzen. Obwohl die Gesellschaft inzwischen in Liquidation getreten sei, könne die Klage wegen des Prinzipes der Einheitlichkeit der Liquidation trotzdem nicht gutgeheissen werden. Dieser Grundsatz besage, dass die Auseinandersetzung alle liquidationsbedürftigen Verhältnisse umfassen müsse und kein Gesellschafter die getrennte Liquidation einzelner Beziehungen verlangen und daraus Einzelansprüche geltend machen könne. Das gelte auch für Ersatzansprüche nach Art. 537 Abs. 1
OR. b) Unbegründet ist zunächst der Einwand des Klägers, das Regressrecht des zahlenden Solidarschuldners nach Art. 148 Abs. 2
OR und die gesetzliche Subrogation gemäss Art. 149 Abs. 1
OR gingen als Sonderregeln jenen des Gesellschaftsrechts vor. Sowohl in der Lehre wie in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts nur insoweit anwendbar sind, als nicht Sonderregeln des Gesellschaftsrechts bestehen (VON STEIGER, SPR, Bd. VIII/1 S. 260/61; SIEGWART, N. 107 Vorbem. zu Art. 530
-551
OR; BGE 56 II 131 /32).
BGE 116 II 316 S. 318
Dazu gehört namentlich die gesetzliche oder vertragliche Ordnung des Innenverhältnisses der Gesellschafter (VON STEIGER, a.a.O., S. 445; SIEGWART, N. 23 zu Art. 533
OR; BUCHER, OR Allg. Teil, 2. Aufl., S. 496). Auch die vom Kläger zur Stützung seiner Auffassung zitierten von TUHR/ESCHER (OR Allg. Teil, Bd. II) halten die interne Regressregelung zwischen den Gesellschaftern für ausschlaggebend (S. 312 und S. 317/18). Der vom Kläger ebenfalls angerufene Entscheid des Obergerichts in ZR 40 (1941) Nr. 91 stimmt damit überein. Dort wird klar darauf hingewiesen, dass entweder die vertraglichen Vereinbarungen der Gesellschafter oder die gesetzliche Regel des Gesellschaftsrechts über den Auslagenersatz (Art. 537 Abs. 1
OR) massgebend seien (S. 228 ff. E. 6, 7 und 8). Gleich verhält es sich mit den übrigen vom Kläger angeführten Bestimmungen (Art. 402 Abs. 1
und Art. 422 Abs. 1
OR). Auch ihnen gegenüber geht die Regelung des Gesellschaftsrechts vor. Zudem entscheidet sich in erster Linie nach diesem Recht, ob der Kläger allenfalls einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen könnte. Die Berufung auf Art. 62
und Art. 423 Abs. 2
OR geht deshalb ebenfalls fehl. c) Die im kantonalen Verfahren umstrittene Frage, ob der Ersatzanspruch des Klägers sofort oder erst im Zeitpunkt der Liquidation der Gesellschaft fällig sei, braucht nicht entschieden zu werden, denn sie hat für den Verfahrensausgang keine Bedeutung mehr. Nach verbindlicher Feststellung der Vorinstanz befindet sich die Gesellschaft seit anfangs 1989 in Liquidation, womit die Fälligkeit in jedem Fall eingetreten ist. Damit ist zu den Vorbringen der Berufung, welche sich mit der Frage der Fälligkeit befassen, nicht Stellung zu nehmen, da sie unerheblich sind. d) Ist die Liquidation eingeleitet, so hat der einzelne Gesellschafter nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Liquidation keinen Anspruch darauf, eine Forderung aus einem einzelnen Vorgang losgelöst von der Gesamtheit der gesellschaftlichen Beziehungen geltend machen zu können. Die Auseinandersetzung umfasst vielmehr den gesamten Komplex der liquidationsbedürftigen Verhältnisse. Die Liquidation kann sich nicht auf die Abwicklung einzelner Rechtsverhältnisse beschränken, sondern muss vollständig durchgeführt werden und ist erst beendet, wenn in jeder Beziehung eine Auseinandersetzung nach Gesellschaftsrecht stattgefunden hat (SIEGWART, N. 4 zu Art. 548
-550
OR; VON STEIGER, a.a.O., S. 464/5; BGE 93 II 391; VArgR 10 (1910) S. 94/5).
BGE 116 II 316 S. 319
Daraus leitet das Obergericht zu Recht ab, dass der an sich ausgewiesene Anspruch des Klägers mit der von ihm erhobenen Forderungsklage nicht geltend gemacht werden kann. Dieser Anspruch muss im Rahmen der Liquidation berücksichtigt werden, wobei - wie die Vorinstanz zutreffend hervorhebt - zugleich über die von beiden Parteien behaupteten weiteren Forderungen aus dem Gesellschaftsverhältnis und über das Schicksal der Liegenschaft in Zürich zu entscheiden sein wird. Damit sind die Einwände des Klägers bereits zum grössten Teil widerlegt. Die restlichen Rügen gehen ebenfalls fehl. So ist die Kritik an SIEGWART (N. 4 zu Art. 548
-550
OR) sowohl ungerechtfertigt wie auch für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Aus dem Hinweis auf N. 15 und N. 23 zu Art. 537
OR geht eindeutig hervor, wie die Einschränkung zu verstehen ist, dass die sofortige Erledigung der Ersatzansprüche aus Art. 537
OR in der Regel nicht mehr verlangt werden könne. Damit nimmt SIEGWART auf die in der Lehre umstrittene Frage des Zeitpunktes der Fälligkeit Bezug, die für den Verfahrensausgang aber keine Rolle mehr spielt, denn mit dem Beginn der Liquidation wird der eingeklagte Anspruch auf jeden Fall in die umfassende Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern einbezogen, wie bereits dargelegt worden ist. Die Berufung auf IKLÉ (Die Geschäftsführungsbefugnis des einfachen Gesellschafters, Diss. Zürich 1926, S. 128/9) überzeugt ebenfalls nicht. Der Kläger übersieht, dass er im wesentlichen Ersatz für die Tilgung des Darlehens verlangt, welches er aber nach der Feststellung der Vorinstanz zurückgezahlt hat, ohne dass dies im Interesse der Gesellschaft nötig gewesen wäre. IKLÉ äussert sich dagegen, wie insbesondere aus dem ersten Abschnitt auf Seite 128 hervorgeht, zum Fall des Gesellschafters, der von einem Gesellschaftsgläubiger gezwungen worden ist, Schulden der Gesellschaft zu bezahlen. Anders verhält es sich nach diesem Autor aber, wenn ein Geschäftsführer aus freiem Entschluss Aufwendungen gemacht hat, die über das Gesellschaftsvermögen hinausgehen. Mit der von IKLÉ vertretenen Meinung lässt sich somit der Standpunkt des Klägers nicht stützen.
116 II 316
57. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 30. April 1990 i.S. Hans N. gegen I. AG (Berufung)
Regeste (de):
- Art. 537 Abs. 1
OR, Anspruch des Gesellschafters auf Auslagenersatz.SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Art. 537
1. Für Auslagen oder Verbindlichkeiten, die ein Gesellschafter in den Angelegenheiten der Gesellschaft macht oder eingeht, sowie für Verluste, die er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus den untrennbar damit verbundenen Gefahren erleidet, sind ihm die übrigen Gesellschafter haftbar. 2. Für die vorgeschossenen Gelder kann er vom Tage des geleisteten Vorschusses an Zinse fordern. 3. Dagegen steht ihm für persönliche Bemühungen kein Anspruch auf besondere Vergütung zu. - Prozessuale Durchsetzung dieses Anspruchs nach eingeleiteter Liquidation der einfachen Gesellschaft. Grundsatz der Einheitlichkeit der Liquidation.
Regeste (fr):
- Art. 537 al. 1 CO, prétention de l'associé au remboursement des dépenses.
- Procédure pour faire valoir cette prétention après l'entrée en liquidation de la société simple. Principe de l'unité de la liquidation.
Regesto (it):
- Art. 537 cpv. 1 CO, diritto del socio al rimborso di spese da lui fatte negli affari della società.
- Procedura per far valere tale pretesa dopo che la società semplice è entrata in liquidazione. Principio dell'unità della liquidazione.
Sachverhalt ab Seite 316
BGE 116 II 316 S. 316
Hans N. und die I. AG sind je zur Hälfte Miteigentümer einer Liegenschaft in Zürich. Am 8. November 1983 errichteten sie einen das Grundstück belastenden Inhaberschuldbrief, den sie der Bank X. zur Sicherung eines Darlehens von Fr. 300'000.-- verpfändeten, das ihnen als Solidarschuldner gewährt worden war. Nicht mehr umstritten ist, dass N. und die I. AG bezüglich der Liegenschaft eine einfache Gesellschaft bildeten, die sich heute in Liquidation befindet. Nachdem die Bank zweimal auf den ausstehenden Darlehenszins von Fr. 9'413.50 aufmerksam gemacht und seine Zahlung gemahnt hatte, einigte sie sich mit N. auf eine Tilgung des Darlehens. Dieser zahlte ihr am 20. Januar 1987 aus eigenen Mitteln den Kapitalbetrag sowie die aufgelaufenen Zinsen und Spesen von insgesamt Fr. 10'150.--, worauf ihm die Bank den Schuldbrief aushändigte.
BGE 116 II 316 S. 317
N. forderte im folgenden die I. AG erfolglos auf, ihm die Hälfte des bezahlten Betrages, nämlich Fr. 155'075.--, zu ersetzen. Eine entsprechende Klage wurde vom Bezirksgericht Zürich am 10. November 1988 und vom Obergericht des Kantons Zürich am 12. Mai 1989 abgewiesen. Der Kläger hat gegen das Urteil des Obergerichts Berufung eingereicht, die vom Bundesgericht abgewiesen wird.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. a) Das Obergericht bejaht grundsätzlich einen Regressanspruch des Klägers aufgrund von Art. 148 Abs. 2
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 148 |
||||||
| Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen. | ||||||
| Bezahlt ein Solidarschuldner mehr als seinen Teil, so hat er für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner. | ||||||
| Was von einem Mitschuldner nicht erhältlich ist, haben die übrigen gleichmässig zu tragen. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 149 |
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| Auf den rückgriffsberechtigten Solidarschuldner gehen in demselben Masse, als er den Gläubiger befriedigt hat, dessen Rechte über. | ||||||
| Der Gläubiger ist dafür verantwortlich, dass er die rechtliche Lage des einen Solidarschuldners nicht zum Schaden der übrigen besser stelle. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 649 [1] |
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| Die Verwaltungskosten, Steuern und anderen Lasten, die aus dem Miteigentum erwachsen oder auf der gemeinschaftlichen Sache ruhen, werden von den Miteigentümern, wo es nicht anders bestimmt ist, im Verhältnis ihrer Anteile getragen. | ||||||
| Hat ein Miteigentümer solche Ausgaben über diesen Anteil hinaus getragen, so kann er von den anderen nach dem gleichen Verhältnis Ersatz verlangen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461). | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 537 |
||||||
| Für Auslagen oder Verbindlichkeiten, die ein Gesellschafter in den Angelegenheiten der Gesellschaft macht oder eingeht, sowie für Verluste, die er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus den untrennbar damit verbundenen Gefahren erleidet, sind ihm die übrigen Gesellschafter haftbar. | ||||||
| Für die vorgeschossenen Gelder kann er vom Tage des geleisteten Vorschusses an Zinse fordern. | ||||||
| Dagegen steht ihm für persönliche Bemühungen kein Anspruch auf besondere Vergütung zu. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 537 |
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| Für Auslagen oder Verbindlichkeiten, die ein Gesellschafter in den Angelegenheiten der Gesellschaft macht oder eingeht, sowie für Verluste, die er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus den untrennbar damit verbundenen Gefahren erleidet, sind ihm die übrigen Gesellschafter haftbar. | ||||||
| Für die vorgeschossenen Gelder kann er vom Tage des geleisteten Vorschusses an Zinse fordern. | ||||||
| Dagegen steht ihm für persönliche Bemühungen kein Anspruch auf besondere Vergütung zu. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 148 |
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| Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen. | ||||||
| Bezahlt ein Solidarschuldner mehr als seinen Teil, so hat er für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner. | ||||||
| Was von einem Mitschuldner nicht erhältlich ist, haben die übrigen gleichmässig zu tragen. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 149 |
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| Auf den rückgriffsberechtigten Solidarschuldner gehen in demselben Masse, als er den Gläubiger befriedigt hat, dessen Rechte über. | ||||||
| Der Gläubiger ist dafür verantwortlich, dass er die rechtliche Lage des einen Solidarschuldners nicht zum Schaden der übrigen besser stelle. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 530 |
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| Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln. | ||||||
| Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 551 |
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| An den Verbindlichkeiten gegenüber Dritten wird durch die Auflösung der Gesellschaft nichts geändert. | ||||||
BGE 116 II 316 S. 318
Dazu gehört namentlich die gesetzliche oder vertragliche Ordnung des Innenverhältnisses der Gesellschafter (VON STEIGER, a.a.O., S. 445; SIEGWART, N. 23 zu Art. 533
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 533 |
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| Wird es nicht anders vereinbart, so hat jeder Gesellschafter, ohne Rücksicht auf die Art und Grösse seines Beitrages, gleichen Anteil an Gewinn und Verlust. | ||||||
| Ist nur der Anteil am Gewinne oder nur der Anteil am Verluste vereinbart, so gilt diese Vereinbarung für beides. | ||||||
| Die Verabredung, dass ein Gesellschafter, der zu dem gemeinsamen Zwecke Arbeit beizutragen hat, Anteil am Gewinne, nicht aber am Verluste haben soll, ist zulässig. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 537 |
||||||
| Für Auslagen oder Verbindlichkeiten, die ein Gesellschafter in den Angelegenheiten der Gesellschaft macht oder eingeht, sowie für Verluste, die er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus den untrennbar damit verbundenen Gefahren erleidet, sind ihm die übrigen Gesellschafter haftbar. | ||||||
| Für die vorgeschossenen Gelder kann er vom Tage des geleisteten Vorschusses an Zinse fordern. | ||||||
| Dagegen steht ihm für persönliche Bemühungen kein Anspruch auf besondere Vergütung zu. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 402 |
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| Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien. | ||||||
| Er haftet dem Beauftragten für den aus dem Auftrage erwachsenen Schaden, soweit er nicht zu beweisen vermag, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 422 |
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| Wenn die Übernahme einer Geschäftsbesorgung durch das Interesse des Geschäftsherrn geboten war, so ist dieser verpflichtet, dem Geschäftsführer alle Verwendungen, die notwendig oder nützlich und den Verhältnissen angemessen waren, samt Zinsen zu ersetzen und ihn in demselben Masse von den übernommenen Verbindlichkeiten zu befreien sowie für andern Schaden ihm nach Ermessen des Richters Ersatz zu leisten. | ||||||
| Diesen Anspruch hat der Geschäftsführer, wenn er mit der gehörigen Sorgfalt handelte, auch in dem Falle, wo der beabsichtigte Erfolg nicht eintritt. | ||||||
| Sind die Verwendungen dem Geschäftsführer nicht zu ersetzen, so hat er das Recht der Wegnahme nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 62 |
||||||
| Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. | ||||||
| Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 423 |
||||||
| Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen. | ||||||
| Zur Ersatzleistung an den Geschäftsführer und zu dessen Entlastung ist der Geschäftsherr nur so weit verpflichtet, als er bereichert ist. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 548 |
||||||
| Bei der Auseinandersetzung, die nach der Auflösung die Gesellschafter unter sich vorzunehmen haben, fallen die Sachen, die ein Gesellschafter zu Eigentum eingebracht hat, nicht an ihn zurück. | ||||||
| Er hat jedoch Anspruch auf den Wert, für den sie übernommen worden sind. | ||||||
| Fehlt es an einer solchen Wertbestimmung, so geht sein Anspruch auf den Wert, den die Sachen zur Zeit des Einbringens hatten. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 550 |
||||||
| Die Auseinandersetzung nach Auflösung der Gesellschaft ist von allen Gesellschaftern gemeinsam vorzunehmen mit Einschluss derjenigen, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen waren. | ||||||
| Wenn jedoch der Gesellschaftsvertrag sich nur auf bestimmte einzelne Geschäfte bezog, die ein Gesellschafter in eigenem Namen auf gemeinsame Rechnung zu besorgen hatte, so hat er diese Geschäfte auch nach Auflösung der Gesellschaft allein zu erledigen und den übrigen Gesellschaftern Rechnung abzulegen. | ||||||
BGE 116 II 316 S. 319
Daraus leitet das Obergericht zu Recht ab, dass der an sich ausgewiesene Anspruch des Klägers mit der von ihm erhobenen Forderungsklage nicht geltend gemacht werden kann. Dieser Anspruch muss im Rahmen der Liquidation berücksichtigt werden, wobei - wie die Vorinstanz zutreffend hervorhebt - zugleich über die von beiden Parteien behaupteten weiteren Forderungen aus dem Gesellschaftsverhältnis und über das Schicksal der Liegenschaft in Zürich zu entscheiden sein wird. Damit sind die Einwände des Klägers bereits zum grössten Teil widerlegt. Die restlichen Rügen gehen ebenfalls fehl. So ist die Kritik an SIEGWART (N. 4 zu Art. 548
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 548 |
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| Bei der Auseinandersetzung, die nach der Auflösung die Gesellschafter unter sich vorzunehmen haben, fallen die Sachen, die ein Gesellschafter zu Eigentum eingebracht hat, nicht an ihn zurück. | ||||||
| Er hat jedoch Anspruch auf den Wert, für den sie übernommen worden sind. | ||||||
| Fehlt es an einer solchen Wertbestimmung, so geht sein Anspruch auf den Wert, den die Sachen zur Zeit des Einbringens hatten. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 550 |
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| Die Auseinandersetzung nach Auflösung der Gesellschaft ist von allen Gesellschaftern gemeinsam vorzunehmen mit Einschluss derjenigen, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen waren. | ||||||
| Wenn jedoch der Gesellschaftsvertrag sich nur auf bestimmte einzelne Geschäfte bezog, die ein Gesellschafter in eigenem Namen auf gemeinsame Rechnung zu besorgen hatte, so hat er diese Geschäfte auch nach Auflösung der Gesellschaft allein zu erledigen und den übrigen Gesellschaftern Rechnung abzulegen. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 537 |
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| Für Auslagen oder Verbindlichkeiten, die ein Gesellschafter in den Angelegenheiten der Gesellschaft macht oder eingeht, sowie für Verluste, die er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus den untrennbar damit verbundenen Gefahren erleidet, sind ihm die übrigen Gesellschafter haftbar. | ||||||
| Für die vorgeschossenen Gelder kann er vom Tage des geleisteten Vorschusses an Zinse fordern. | ||||||
| Dagegen steht ihm für persönliche Bemühungen kein Anspruch auf besondere Vergütung zu. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 537 |
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| Für Auslagen oder Verbindlichkeiten, die ein Gesellschafter in den Angelegenheiten der Gesellschaft macht oder eingeht, sowie für Verluste, die er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus den untrennbar damit verbundenen Gefahren erleidet, sind ihm die übrigen Gesellschafter haftbar. | ||||||
| Für die vorgeschossenen Gelder kann er vom Tage des geleisteten Vorschusses an Zinse fordern. | ||||||
| Dagegen steht ihm für persönliche Bemühungen kein Anspruch auf besondere Vergütung zu. | ||||||
Gesetzesregister
OR 62
OR 148
OR 149
OR 402
OR 422
OR 423
OR 530
OR 533
OR 537
OR 548
OR 550
OR 551
ZGB 649
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 62 |
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| Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten. | ||||||
| Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 148 |
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| Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen. | ||||||
| Bezahlt ein Solidarschuldner mehr als seinen Teil, so hat er für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner. | ||||||
| Was von einem Mitschuldner nicht erhältlich ist, haben die übrigen gleichmässig zu tragen. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 149 |
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| Auf den rückgriffsberechtigten Solidarschuldner gehen in demselben Masse, als er den Gläubiger befriedigt hat, dessen Rechte über. | ||||||
| Der Gläubiger ist dafür verantwortlich, dass er die rechtliche Lage des einen Solidarschuldners nicht zum Schaden der übrigen besser stelle. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 402 |
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| Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien. | ||||||
| Er haftet dem Beauftragten für den aus dem Auftrage erwachsenen Schaden, soweit er nicht zu beweisen vermag, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 422 |
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| Wenn die Übernahme einer Geschäftsbesorgung durch das Interesse des Geschäftsherrn geboten war, so ist dieser verpflichtet, dem Geschäftsführer alle Verwendungen, die notwendig oder nützlich und den Verhältnissen angemessen waren, samt Zinsen zu ersetzen und ihn in demselben Masse von den übernommenen Verbindlichkeiten zu befreien sowie für andern Schaden ihm nach Ermessen des Richters Ersatz zu leisten. | ||||||
| Diesen Anspruch hat der Geschäftsführer, wenn er mit der gehörigen Sorgfalt handelte, auch in dem Falle, wo der beabsichtigte Erfolg nicht eintritt. | ||||||
| Sind die Verwendungen dem Geschäftsführer nicht zu ersetzen, so hat er das Recht der Wegnahme nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 423 |
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| Wenn die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen wurde, so ist dieser gleichwohl berechtigt, die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile sich anzueignen. | ||||||
| Zur Ersatzleistung an den Geschäftsführer und zu dessen Entlastung ist der Geschäftsherr nur so weit verpflichtet, als er bereichert ist. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 530 |
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| Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln. | ||||||
| Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 533 |
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| Wird es nicht anders vereinbart, so hat jeder Gesellschafter, ohne Rücksicht auf die Art und Grösse seines Beitrages, gleichen Anteil an Gewinn und Verlust. | ||||||
| Ist nur der Anteil am Gewinne oder nur der Anteil am Verluste vereinbart, so gilt diese Vereinbarung für beides. | ||||||
| Die Verabredung, dass ein Gesellschafter, der zu dem gemeinsamen Zwecke Arbeit beizutragen hat, Anteil am Gewinne, nicht aber am Verluste haben soll, ist zulässig. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 537 |
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| Für Auslagen oder Verbindlichkeiten, die ein Gesellschafter in den Angelegenheiten der Gesellschaft macht oder eingeht, sowie für Verluste, die er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus den untrennbar damit verbundenen Gefahren erleidet, sind ihm die übrigen Gesellschafter haftbar. | ||||||
| Für die vorgeschossenen Gelder kann er vom Tage des geleisteten Vorschusses an Zinse fordern. | ||||||
| Dagegen steht ihm für persönliche Bemühungen kein Anspruch auf besondere Vergütung zu. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 548 |
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| Bei der Auseinandersetzung, die nach der Auflösung die Gesellschafter unter sich vorzunehmen haben, fallen die Sachen, die ein Gesellschafter zu Eigentum eingebracht hat, nicht an ihn zurück. | ||||||
| Er hat jedoch Anspruch auf den Wert, für den sie übernommen worden sind. | ||||||
| Fehlt es an einer solchen Wertbestimmung, so geht sein Anspruch auf den Wert, den die Sachen zur Zeit des Einbringens hatten. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 550 |
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| Die Auseinandersetzung nach Auflösung der Gesellschaft ist von allen Gesellschaftern gemeinsam vorzunehmen mit Einschluss derjenigen, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen waren. | ||||||
| Wenn jedoch der Gesellschaftsvertrag sich nur auf bestimmte einzelne Geschäfte bezog, die ein Gesellschafter in eigenem Namen auf gemeinsame Rechnung zu besorgen hatte, so hat er diese Geschäfte auch nach Auflösung der Gesellschaft allein zu erledigen und den übrigen Gesellschaftern Rechnung abzulegen. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 551 |
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| An den Verbindlichkeiten gegenüber Dritten wird durch die Auflösung der Gesellschaft nichts geändert. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 649 [1] |
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| Die Verwaltungskosten, Steuern und anderen Lasten, die aus dem Miteigentum erwachsen oder auf der gemeinschaftlichen Sache ruhen, werden von den Miteigentümern, wo es nicht anders bestimmt ist, im Verhältnis ihrer Anteile getragen. | ||||||
| Hat ein Miteigentümer solche Ausgaben über diesen Anteil hinaus getragen, so kann er von den anderen nach dem gleichen Verhältnis Ersatz verlangen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1965 (AS 1964 993; BBl 1962 II 1461). | ||||||
BGE Register
ZR
1941 40 Nr.91