Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 682/2018

Urteil vom 21. Februar 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente; Wiedererwägung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. August 2018 (IV.2017.00415).

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 10. September 2004 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1964 geborenen A.________ ab 1. September 2000 eine ganze Invalidenrente zu. Mit Schreiben vom 27. Mai 2009 bestätigte sie diesen Anspruch revisionsweise.
Im Rahmen eines im Mai 2014 eingeleiteten Revisionsverfahrens veranlasste die IV-Stelle u.a. ein Gutachten des Psychiaters Dr. med. B.________ vom 15. Dezember 2014 mit ergänzender Stellungnahme vom 13. Juli 2016. Mit Verfügung vom 6. März 2017 hob sie die Verfügung vom 10. September 2004 wiedererwägungsweise auf und stellte die Invalidenrente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats ein.

B.
Die hiergegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. August 2018 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell seien berufliche Massnahmen durchzuführen.
Die IV-Stelle schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V
585
). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7 S. 308; Urteil 8C 613/2018 vom 22. Januar 2019 E. 1.1).

2.
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG, Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG), die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; BGE 141 V 9, 134 V 131 E. 3 S. 132, 133 V 108), die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen (Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG) und die Beurteilung der Invalidität bei psychischen Erkrankungen (BGE 143 V 418, 141 V 281) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben hat es auch die Praxis betreffend die Prüfung (vorgängiger) befähigender beruflicher Massnahmen, wenn die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (BGE 141 V 5; SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C 228/2010 E. 3.3; Urteil 8C 480/2018 vom 26. November 2018 E. 2). Gleiches gilt bezüglich des massgebenden Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) und des Beweiswerts von Arztberichten (E. 1 hiervor; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Streitig und zu beurteilen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht die Aufhebung der Invalidenrente auf den 31. April 2017 in Bejahung der Wiedererwägungsvoraussetzungen nach Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG bestätigte und den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneinte.

3.2. Der Versicherungsträger kann durch Wiedererwägung auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG). Es darf - vor dem Hintergrund der damaligen Rechtslage einschliesslich der geltenden Rechtspraxis (BGE 138 V 147 E. 2.1 S. 149) - kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung bestehen. Eine Leistungszusprache ist in der Regel als zweifellos unrichtig anzusehen, wenn sie aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewendet wurden. Darunter fällt insbesondere eine auf klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG) beruhende unvollständige Sachverhaltsabklärung (Urteil 9C 598/2018 vom 29. November 2018 E. 3.2).

4.
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, bei der am 27. Juli 2004 (richtig: 10. September 2014) erfolgten Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 1. September 2000 sei der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle gestützt auf den Bericht des Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 5. Mai 2004 von vollständiger Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Dies sei nicht schlüssig, da Dr. med. C.________ am 19. November 2003 noch eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten Arbeit attestiert habe und am 5. Mai 2004 von einem stationären Gesundheitszustand ausgegangen sei. Hinzu komme, dass er nicht ausgebildeter Psychiater sei. Laut den behandelnden Psychiatern Dres. med. D.________ und E.________ sei der Beschwerdeführer in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten zumindest teilweise arbeitsfähig gewesen (Berichte vom 10. April 2001 bzw. 12./13. Januar 2004). Zwar habe der Psychiater Dr. med. F.________ am 8. April 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, hierfür aber keine schlüssige Begründung geliefert; zudem habe er die Arbeitsfähigkeit lediglich vorübergehend und für die nächste Zukunft beurteilt. Unter diesen Umständen hätte die IV-Stelle zumindest weitere medizinische Abklärungen,
insbesondere ein Gutachten, veranlassen müssen. Mit ihrem Vorgehen habe sie Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG verletzt, weshalb die Verfügung vom 27. Juli 2004 (richtig: 10. September 2014) zweifellos unrichtig gewesen sei. Somit sei der Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc et pro futuro) frei zu prüfen. Dr. med. B.________ habe im Gutachten vom 17. Dezember 2014 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Ohne Auswirkung auf diese seien Anpassungsprobleme bei Veränderung der Lebensumstände (ICD-10 Z60), rezidivierende depressive Störung gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), Status nach Anpassungsstörung im Sinne einer Angst und depressiven Störung, gemischt (ICD-10 F 43.22), Verdacht auf eine somatoforme autonome Funktionsstörung des Herz-Kreislaufsystems. Laut Dr. med. B.________ sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Arbeit als Hilfsarbeiter vollständig arbeitsfähig. Das Gutachten des Dr. med. B.________ überzeuge, weshalb darauf abzustellen sei. Die Prüfung der Standardindikatoren nach BGE 141 V 281 ergebe, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Da ihm die subjektive Eingliederungsfähigkeit fehle, sei die IV-Stelle befugt
gewesen, die Eingliederungsmassnahmen abzuschliessen. Damit sei die Rentenaufhebung rechtens.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer wendet als Erstes im Wesentlichen ein, laut den Berichten der Psychiatrischen Klinik G.________ vom 2. Februar 2001, des Psychiaters Dr. med. F.________ vom 25. März 2018 (richtiug: 8./10. April 2003) und des Hausarztes Dr. med. C.________ vom 5. Mai 2004 sei er zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Gemäss dem Bericht des Dr. med. E.________, Oberarzt, Klinik H.________, vom 13. Januar 2004 sei er in angepassten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsunfähig gewesen; er habe aber auf die Gefahr einer Chronifizierung und der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit hingewiesen. Zudem sei im von Dr. med. F.________ mit unterschriebenen Abschlussbericht des Beruflichen Trainingszentrums I.________ vom 25. März 2003 festgehalten worden, die Aussichten auf eine Einbindung in einen geschützten Rahmen seien gering. Aufgrund dieser Berichte sei es falsch, die rentenzusprechende Verfügung vom 27. Juli 2004 (richtig: 10. September 2014) als zweifellos unrichtig zu qualifizieren.

5.2. Entgegen dem Beschwerdeführer wurde im Bericht der Psychiatrischen Klinik G.________ vom 2. Februar 2001 lediglich festgehalten, er sei in seiner bisherigen Berufstätigkeit arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei er hingegen ganztags arbeitsfähig. Dr. med. E.________ ging am 13. Januar 2004 davon aus, es sei langfristig bloss von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen auszugehen.
Die vom Beschwerdeführer angeführten Berichte ändern insgesamt nichts daran, dass die medizinische Aktenlage vor dem Erlass der Verfügung vom 10. September 2014hinsichtlich seiner Arbeits (un) fähigkeit unklar und widersprüchlich war. Dem kantonalen Gericht ist mithin beizupflichten, dass die IV-Stelle damals nicht ohne weitere Abklärungen von gänzlicher Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers hätte ausgehen dürfen. Die Zusprache einer ganzen Invalidenrente beruhte somit auf einer klar unvollständigen Sachverhaltsabklärung und wurde daher zu Recht in Wiedererwägung gezogen (vgl. E. 3.2: siehe auch Urteil 9C 598/2018 E. 4.3.6).
Da auch das Erfordernis der erheblichen Bedeutung erfüllt ist (BGE 140 V 85 E. 4.4 S. 87), waren die Voraussetzungen für eine Rentenprüfung ex nunc et pro futuro gegeben (vgl. Urteil 8C 525/2017 vom 30. August 2018 E. 7.4). Dabei war der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der strittigen Verfügung vom 6. März 2017 auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts zu ermitteln (BGE 144 I 103 E. 4.4.1 S. 108; 140 V 514 E. 5.1 S. 519; Urteil 9C 332/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.2).

5.3. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das kantonale Gericht die Praxis zur Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung gemäss SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C 228/2010 angewandt habe (hierzu vgl. E. 7 hiernach), wenn doch angeblich seine Rente von Beginn an unkorrekt zugesprochen worden sei, mithin keine Arbeitsunfähigkeit und ein Wiedererwägungsgrund bestanden hätten. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Denn die besagte Praxis ist u.a. gerade dann anzuwenden, wenn es um die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung geht (siehe E. 2 hiervor).

6.

6.1. Der Beschwerdeführer macht sodann im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine vom behandelnden Psychiater Dr. med. J.________ am 21. April 2016 festgestellte posttraumatische Belastungsstörung (PTSB) (ICD-10 F43.1) verneint. Der im Februar 1999 erlittene Herzinfarkt stelle eine aussergewöhnliche Bedrohung dar. Gemäss Forschungsresultaten sei eine Prävalenz der PTBS in Höhe von 12 % nachgewiesen. Die Vorinstanz habe übersehen, dass Dr. med. F.________ im Bericht vom 25. März 2018 (richtig: 8./10. April 2003) durchaus traumatische Erlebnisse in der Vergangenheit beschrieben habe. Gemäss dem Bericht der Klinik K.________ vom 19. Juni 2012 leide er an prädisponierenden Faktoren.

6.2. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren erstmals auf im Internet zugängliche medizinische Literatur betreffend Zusammenhänge zwischen Herzinfarkt und PTBS hinweist, ist dies zulässig (nicht publ. E. 2.3 des Urteils BGE 136 V 395, in SVR 2011 KV Nr. 5 S. 20 [9C 334/2010]).

6.3. Das kantonale Gericht hat dargelegt, weshalb beim Beschwerdeführer nicht von einer PTBS auszugehen sei. Soweit er sich auf Berichte des Dr. med. F.________ vom 8./10. April 2003 und der Klinik K.________ vom 19. Juni 2012 beruft, ist dem entgegen zu halten, dass die Verhältnisse im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 6. März 2017 massgebend sind (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Hiervon abgesehen wurde in diesen Berichten keine PTBS diagnostiziert. Gleiches gilt für den vom Beschwerdeführer vorinstanzlich aufgelegten Austrittsbericht der Klinik K.________, Kardiale Rehabilitation, Psychosomatik und Psychotherapie, vom 25. Januar 2017.
Dr. med. B.________ stellte im Gutachten vom 17. Dezember 2014 im Rahmen der Verneinung einer andauernden Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 F62.8) fest, beim Beschwerdeführer fehle die geforderte "katastrophale oder extrem anhaltende Belastung". Es sei eher unwahrscheinlich, dass der von ihm im Verlauf der Behandlung wiederholt als unkompliziert beschriebene Herzinfarkt eine solche Belastung oder ein solches Ereignis darstelle. Dies spricht - wie die Vorinstanz richtig erkannt hat - ebenfalls gegen das Vorliegen einer PTBS.
Zudem hat Dr. med. B.________ in der Stellungnahme vom 13. Juli 2016 zum Bericht des Dr. med. J.________ vom 21. April 2016 eingehend und schlüssig dargelegt, weshalb nicht von einer PTBS auszugehen sei. Hiergegen bringt der Beschwerdeführer keine Einwände vor.
Insgesamt vermag der Bericht des Dr. med. J.________ vom 21. April 2016 das Gutachten des Dr. med. B.________ vom 17. Dezember 2014 nicht in Frage zu stellen, zumal behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb ihre Berichte mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.).

6.4. Gegen die vorinstanzliche Indikatorenprüfung, die zur Verneinung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens führte (vgl. BGE 143 V 418), bringt der Beschwerdeführer keine Einwände vor. Weiterungen hierzu erübrigen sich mangels offenkundiger Anhaltspunkte, die in eine andere Richtung weisen.

7.
Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneinte, obwohl er die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hatte (vgl. E. 2 hiervor).

7.1. Praxisgemäss darf bei fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit, d.h. wenn die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben ist, die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-) Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 21 - 1 Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
1    Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
2    Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben.
3    Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehalten.
4    Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
5    Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Entzieht sich die versicherte Person dem Straf- oder Massnahmenvollzug, so wird die Auszahlung ab dem Zeitpunkt eingestellt, in dem der Straf- oder Massnahmenvollzug hätte beginnen sollen. Ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3.18
ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden. Berufliche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten Person. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil 8C 611/2018 vom 7. Januar 2019 E. 6.1 f.).

7.2.

7.2.1. Die Vorinstanz erwog, beim Standortgespräch mit der IV-Stelle vom 23. September 2014 habe sich der Beschwerdeführer keine Arbeitsfähigkeit vorstellen können. Anlässlich des Gesprächs vom 25. Februar 2016 habe er der IV-Stelle angegeben, er sei nicht eingliederungsfähig. Die beruflichen Massnahmen könnten abgeschlossen werden. Dem Gutachter Dr. med. B.________ habe er geschildert, er könne sich nicht vorstellen, wieder einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Er habe keine Kraft und keine Lust. Diese Ausführungen zeigten seine fehlende Motivation zur Reintegration, die nicht primär auf eine subjektive Krankheitsüberzeugung zurückzuführen sei. Dies ergebe sich auch daraus, dass er weder im Vorbescheidverfahren noch im kantonalen Verfahren Eingliederungsmassnahmen beantragt habe. Daher sei die fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich, weshalb die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen habe abschliessen können.

7.2.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, die beruflichen Massnahmen seien nur einmalig am 25. Februar 2016 besprochen worden. Unmittelbar davor sei er wegen einer Bewusstlosigkeit notfallmässig im Spital L.________ vorstellig geworden (vgl. dessen Bericht vom 19. Februar 2016). Dieses pauschale Vorbringen lässt den vorinstanzlichen Schluss auf seine fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit nicht als offensichtlich unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig erscheinen (vgl. E. 1 hiervor; Urteil 8C 611/2018 E. 6.2), umso weniger, als sich dem angerufenen Spitalbericht keine besonderen Befunde entnehmen lassen.
Gleiches gilt für den Einwand des Beschwerdeführers, Dr. med. B.________ habe im Gutachten vom 17. Dezember 2014 eine subjektive Krankheitsüberzeugung festgestellt. Denn Dr. med. B.________ führte aus, am ehesten könne man von Aggravation und einem damit verbundenen sekundären Krankheitsgewinn sprechen. Da er psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verneinte (vgl. E. 4 hiervor), liegen keine (überhöhten) gesundheitsbezogenen Bedenken vor, welchen mit dem Angebot von beruflichen Massnahmen angemessen begegnet werden kann (vgl. auch Urteil 8C 611/2018 E. 7.2).

8.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Februar 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar