140 V 85
13. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG gegen G. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 8C_586/2013 vom 23. Dezember 2013
Regeste (de):
- Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. 2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. 3 Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51 2 Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen. - Eine Wiedererwägung einer prozentgenauen Rente kann nur dann erfolgen, wenn die Differenz des Invaliditätsgrades zu der als zweifellos unrichtig erkannten Verfügung mindestens 5 Prozentpunkte beträgt. Dies gilt auch im Rahmen einer Motivsubstitution durch das kantonale Gericht (E. 4).
Regeste (fr):
- Art. 53 al. 2 LPGA; art. 18 al. 1 LAA; reconsidération d'une rente d'invalidité.
- La reconsidération d'une rente fixée à un taux précis ne peut avoir lieu que si la différence du taux d'invalidité par rapport à la décision qualifiée de manifestement erronée s'élève au moins à 5 pour cent. Cela est aussi valable en cas de substitution de motif opérée par le tribunal cantonal (consid. 4).
Regesto (it):
- Art. 53 cpv. 2 LPGA; art. 18 cpv. 1 LAINF; riconsiderazione di una rendita d'invalidità.
- La riconsiderazione di una rendita stabilita ad un tasso preciso può aver luogo solo laddove la differenza del grado d'invalidità rispetto alla decisione ritenuta manifestamente erronea raggiunga almeno il 5 per cento. Ciò vale anche nell'ambito di una sostituzione dei motivi effettuata dal tribunale cantonale (consid. 4).
Sachverhalt ab Seite 86
BGE 140 V 85 S. 86
A. Die 1972 geborene G. war als Küchenhilfe im Zentrum X. bei den Elvia Versicherungen (heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG; nachstehend: Allianz) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie sich am 3. Mai 1997 bei einem Grillunfall schwere Verbrennungen zuzog. Für die bleibenden Einschränkungen aus diesem Ereignis sprach die Allianz der Versicherten mit Verfügung vom 11. November 2003 eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 40 % und ab 1. Juli 2003 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 58 % bei einem versicherten Verdienst von Fr. 39'385.- zu. In der Folge eines von der Invalidenversicherung eingeholten Gutachtens reduzierte die Allianz den massgebenden Invaliditätsgrad mit Verfügung vom 22. September 2010 per 1. November 2010 von 58 % auf 34 %. Daran hielt der Unfallversicherer mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2011 fest, erhöhte jedoch den versicherten Verdienst auf Fr. 41'401.80.
B. Hiegegen erhob G. Beschwerde vor dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und beantragte, der Einspracheentscheid sei hinsichtlich des dort festgelegten Invaliditätsgrades aufzuheben und die Allianz sei zu verpflichten, weiterhin eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 58 % auszurichten. Mit Verfügung vom 20. März 2012 ordnete das angerufene Gericht ein Gerichtsgutachten durch eine Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) an. Die Experten erstatteten ihr Gutachten am 27. September 2012. Mit Entscheid vom 25. Juli 2013 hob das kantonale Gericht den Einspracheentscheid vom 14. Januar 2011 vollumfänglich auf und stellte fest, dass die Versicherte ab 1. November 2010 Anspruch auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % habe.
C. Mit Beschwerde beantragt die Allianz, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides die Sache an die Vorinstanz zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen,
BGE 140 V 85 S. 87
eventuell sei unter Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheides der Beschwerdegegnerin ab 1. November 2010 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 55 % zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragt die Allianz, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Während G. auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
4.
4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente gemäss Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
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1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. |
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1 | Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. |
2 | Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. |
3 | Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. |
4.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung kann das Gericht eine Revisionsverfügung des Versicherungsträgers mit der Begründung schützen, es liege zwar kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
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1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. |
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1 | Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. |
2 | Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. |
3 | Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. |
4.3 Die Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung, welche Voraussetzung für eine Revision der Rente der Unfallversicherung nach Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
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1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
4.4 Gemäss BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 ist die Berichtigung einer zweifellos unrichtigen Verfügung stets von erheblicher Bedeutung,
BGE 140 V 85 S. 88
wenn sie periodische Leistungen zum Gegenstand hat. Soweit ersichtlich bis anhin nicht beantwortet ist die Frage, ob dies auch dann gilt, wenn sich die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung nicht auf den Bestand bzw. den Nichtbestand der periodischen Leistung, sondern lediglich auf deren Höhe bezieht. Es wäre nicht ohne weiteres nachzuvollziehen, eine geringfügige Korrektur der Rentenhöhe als von erheblicher Bedeutung und somit einer Wiedererwägung zugänglich zu qualifizieren, während bei einer entsprechenden Veränderung des Sachverhaltes eine Revision mangels Erheblichkeit der Änderung abgelehnt würde. Zudem erschiene es als wenig sinnvoll, die Revision nach Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
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1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. |
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1 | Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. |
2 | Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. |
3 | Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. |
4.5 Mit Verfügung vom 11. November 2003 sprach die Beschwerdeführerin der Versicherten eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 58 % zu. Die Vorinstanz bejahte die zweifellose Unrichtigkeit dieser Verfügung und erhöhte den Invaliditätsgrad per 1. November 2010 auf 60 %. Letztinstanzlich beantragt die Beschwerdeführerin die (wiedererwägungsweise) Senkung des Invaliditätsgrades auf 55 %. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist weder eine Erhöhung des Invaliditätsgrades von 58 % auf 60 %, noch eine Senkung desselben von 58 % auf 55 % eine Korrektur von erheblicher Bedeutung. Damit ist keine Wiedererwägung per 1. November 2010 möglich; der für die Rente massgebliche Invaliditätsgrad beträgt auch über dieses Datum hinaus 58 %. Entsprechend ist die Beschwerde der Allianz in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als Dispositivziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheides aufzuheben sind.