Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-2948/2017

Urteil vom 21. Dezember 2017

Richter Ronald Flury (Vorsitz),

Richter David Aschmann,
Besetzung
Richter Pietro Angeli-Busi,

Gerichtsschreiber Thomas Ritter.

X._______,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Sprecher,
Parteien
Niederer Kraft & Frey,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Stiftung S._______,

vertreten durch die Advokaten Dr. Thomas Gelzer
und Dr. Reto Marghitola, Vischer AG,

2. A._______,

3. B._______,

4. C._______,

5. D._______,

Beschwerdegegner,

Eidgenössisches Departement des Innern EDI,

Eidgenössische Stiftungsaufsicht,

Vorinstanz.

Legitimation zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde;
Gegenstand
Verfügung vom 25. April 2017.

Sachverhalt:

A.

A.a X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde am 17. Dezember 2013 als neues Mitglied des Stiftungsrats der Stiftung S._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1 oder Stiftung) gewählt. Der Zweck der Stiftung besteht in der Förderung des Verständnisses der marokkanischen Kultur, insbesondere in den Bereichen Architektur, Philosophie, Literatur, Kalligraphie, bildende Kunst, Fotografie, Cinematografie sowie Musik und Instrumente. Sie soll namentlich geeignete Räumlichkeiten für Ausstellungen und Konzerte bereitstellen, Führungen, Symposien und sonstige Veranstaltungen organisieren sowie Kataloge und andere Werke herausgeben.

Anlässlich der Stiftungsratssitzung vom 9. Dezember 2016 wurde die Beschwerdeführerin aus dem Stiftungsrat abgewählt.

A.b Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 erhob die Beschwerdeführerin bei der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (nachfolgend: Vorinstanz) eine Stiftungsaufsichtsbeschwerde. Dabei focht sie zum einen den Beschluss des Stiftungsrates vom 9. Dezember 2016 betreffend ihre Abberufung aus dem Stiftungsrat an (Antrag Ziffer 3). Zum andern beanstandete sie die Organisationsstruktur der Beschwerdegegnerin 1, ihre Vermögensverwaltung sowie Förderungstätigkeit und stellte in diesem Zusammenhang folgende Begehren (Anträge Ziffer 1, 2, 4 und 5):

1. Die Beschwerdegegner seien anzuweisen, innert einer von der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht gesetzten kurzen Frist folgende organisatorischen Massnahmen zu ergreifen:

a) Der Stiftungsrat sei ausgewogen zusammenzusetzen, namentlich sei er zusätzlich zur Beschwerdeführerin (vgl. Rechtsbegehren 3) mit mindestens drei Fachpersonen auf dem Gebiet des Stiftungszwecks zu ergänzen. Die Ergänzungswahl habe erst nach der Wiedereinsetzung der Beschwerdeführerin gemäss nachstehendem Rechtsbegehren 3 stattzufinden.

b) Die Beschwerdegegner Nr. 2 bis 5 seien aufzufordern, sämtliche direkten und indirekten geschäftlichen Beziehungen untereinander offenzulegen und im Falle permanenter Interessenkonflikte seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.

c) Die Anlageorganisation sei zu entflechten, so dass keine permanenten Interessenkonflikte mehr bestehen. Dazu seien den Vertretern der Vermögensverwalterin Z._______ AG im Stiftungsrat, B._______ und C._______, Frist zu setzen, innert der sie aus dem Stiftungsrat auszutreten haben. Falls sie im Stiftungsrat bleiben wollen, sei dem Stiftungsrat Frist zu setzen, innert der das Vermögensverwaltungsmandat mit der Z._______ AG zu beenden ist.

d) Der Stiftungsrat sei anzuweisen, das Vermögensverwaltungsmandat nach allen Regeln der Kunst auszuschreiben und das Mandat bzw. die Mandate auf der Basis marktkonformer Konditionen abzuschliessen.

e) Der Stiftungsrat sei anzuweisen, von der Vermögensverwalterin Z._______ AG die Offenlegung und Herausgabe sämtlicher Retrozessionen, Kick-backs respektive ähnlicher Entschädigungen seit Beginn des Vermögensverwaltungsmandats zu verlangen.

f) Der Stiftungsrat sei anzuweisen, eine unabhängige, professionelle und sachkundige Geschäftsstelle einzurichten.

g) Von der Einführung eines geschäftsleitenden Ausschusses im Organisationsreglement sei abzusehen, eventualiter sei er ausgewogen zusammenzusetzen, namentlich sei er im Eventualfall mit mindestens drei Fachpersonen auf dem Gebiet des Stiftungszwecks zu ergänzen, wobei eine davon die gemäss nachstehendem Rechtsbegehren 3 wiedereingesetzte Beschwerdeführerin zu sein habe.

2.

a) Es seien gegen die Beschwerdegegner Nr. 2 bis 5 Verantwortlichkeitsansprüche wegen Bezahlung überhöhter Vermögensverwaltungskosten und Unterlassung der Rückforderung von Retrozessionen, Kick-backs respektive ähnlicher Entschädigungen zu prüfen und gegebenenfalls durch einen eingesetzten Sachwalter durchzusetzen.

b) Eventualiter sei nach der Ergänzungswahl gemäss Rechtsbegehren 1a) und der Wiedereinsetzung der Beschwerdeführerin gemäss nachstehendem Rechtsbegehren 3 der Stiftungsrat anzuweisen, gegen die Beschwerdegegner Nr. 2 bis 5 Verantwortlichkeitsansprüche wegen Bezahlung überhöhter Vermögensverwaltungskosten und Unterlassung der Rückforderung von Retrozessionen, Kick-backs respektive ähnlicher Entschädigungen zu prüfen und gegebenenfalls durchzusetzen.

3. Es sei die Nichtigkeit der am 9. Dezember 2016 beschlossenen Abberufung der Beschwerdeführerin aus dem Stiftungsrat festzustellen; eventualiter sei der entsprechende Stiftungsratsbeschluss in diesem Punkt wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei wieder als Stiftungsrätin einzusetzen.

4. Die Beschwerdegegner seien anzuweisen folgende Massnahmen hinsichtlich der weiteren Strategie bezüglich der Kunsthochschule I._______ zu ergreifen:

a) Der Stiftungsrat sei anzuweisen, die weitere Strategie nicht überstürzt und pflichtgemäss nach gehöriger Diskussion im nach vorstehenden Rechtsbegehren 1a) und 3 zusammengesetzten Stiftungsrat sowie unter sorgfältiger Abwägung aller Umstände zu fällen.

b) Der Stiftungsrat sei anzuweisen, die Mandatierung von Prof. Dr. G._______ vorderhand bis zu einer anderen Weisung der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht zu stoppen.

c) Der Stiftungsrat sei anzuweisen, der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht innert einer von ihr gesetzten Frist Rechenschaft über die weitere Strategie abzulegen.

5. Die vorstehenden Begehren Ziffer 4 a) und b) seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und unter Strafandrohung gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB zu Lasten der Beschwerdegegner unverzüglich durch die Eidgenössische Stiftungsaufsicht anzuordnen.

[Ziff. 6 - 7 mit Begehren betreffend Verfahrenskosten und Parteientschädigung].

Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Organisationsstruktur der Stiftung sei ungenügend und verstosse gegen Art. 83d
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 83d - 1 Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:111
1    Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:111
1  der Stiftung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist; oder
2  das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen.
2    Kann eine zweckdienliche Organisation nicht gewährleistet werden, so hat die Aufsichtsbehörde das Vermögen einer anderen Stiftung mit möglichst gleichartigem Zweck zuzuwenden.
3    Die Stiftung trägt die Kosten der Massnahmen. Die Aufsichtsbehörde kann die Stiftung verpflichten, den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
4    Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Stiftung von der Aufsichtsbehörde die Abberufung von Personen verlangen, die diese eingesetzt hat.
des Zivilgesetzbuchs (ZGB). Beziehungsgeflechte und Doppelmandate würden das Stiftungsvermögen gefährden und das Gebot der zweckkonformen Mittelverwendung verletzen. Auch die unausgewogene Zusammensetzung des Stiftungsrats verletze Art. 83d
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 83d - 1 Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:111
1    Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:111
1  der Stiftung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist; oder
2  das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen.
2    Kann eine zweckdienliche Organisation nicht gewährleistet werden, so hat die Aufsichtsbehörde das Vermögen einer anderen Stiftung mit möglichst gleichartigem Zweck zuzuwenden.
3    Die Stiftung trägt die Kosten der Massnahmen. Die Aufsichtsbehörde kann die Stiftung verpflichten, den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
4    Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Stiftung von der Aufsichtsbehörde die Abberufung von Personen verlangen, die diese eingesetzt hat.
ZGB. Namentlich gebe es (mit Ausnahme von ihr selbst) kein Stiftungsratsmitglied mit Fachwissen auf dem Gebiet des Stiftungszwecks. Die Konditionen der Vermögensverwaltung verstiessen zudem gegen Art. 84 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB. Angesichts des Stiftungsvermögens von nahezu Fr. [...] Mio. sei eine Anlageorganisation zu implementieren, die gewährleiste, dass das Vermögen effizient, wirksam und frei von Interessenkonflikten zu adäquaten Konditionen verwaltet werde, während in Bezug auf zwei Stiftungsratsmitglieder personelle Verflechtungen zwischen der Stiftung und der Vermögensverwalterin vorlägen und die Vermögensverwaltung daher nicht im Interesse der Stiftung erfolge. Weiter sei ihre Abberufung aus dem Stiftungsrat rechtsmissbräuchlich und willkürlich erfolgt. Zudem habe der Stiftungsrat bei der weiteren Strategie hinsichtlich der Kunsthochschule I._______ den Stiftungszweck zu beachten. Es bestünden verschiedene Anhaltspunkte, dass dies nicht der Fall sei.

A.c
Mit Verfügung vom 25. April 2017 (nachfolgend: angefochtene Verfügung) trat die Vorinstanz auf die Beschwerde insoweit ein, als sie die Abberufung der Beschwerdeführerin (Antrag Ziffer 3) betrifft (Dispositiv-Ziffer 1), verneinte jedoch die Beschwerdelegitimation in Bezug auf die übrigen Anträge (Ziffer 1, 2, 4 und 5) und trat in diesem Umfang auf die Beschwerde nicht ein (Dispositiv-Ziffer 2). Die Vorinstanz begründete das Nichteintreten im Wesentlichen damit, dass kein hinreichendes persönliches Interesse der Beschwerdeführerin an den Anträgen ersichtlich sei. Allerdings hielt die Vorinstanz fest, dass diejenigen Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, für welche ihre Beschwerdelegitimation verneint wurde, im Rahmen eines Anzeigeverfahrens entgegengenommen und geprüft würden.

B.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Mai 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und ihre Beschwerdelegitimation vollumfänglich zu bejahen (Beschwerdeantrag Ziffer 1).

In prozessualer Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, von der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei Vormerk zu nehmen bzw. der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Beschwerdeantrag Ziffer 2). Ausserdem beantragt sie, die Eingabe der Beschwerdegegnerin 1 aus dem Recht zu weisen (Ziffer 4 i) sowie einen Sachwalter, eventualiter ein Stiftungsratsmitglied mit Einzelunterschrift, einzusetzen und ihn mit der Wahrung der Interessen der Stiftung zu betrauen, insbesondere zivil- und strafrechtliche Ansprüche der Stiftung gegen die aktuellen und früheren Stiftungsratsmitglieder zu prüfen und gegebenenfalls durchzusetzen (Ziffer 4 ii).

Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde insbesondere damit, dass die Legitimation zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde gemäss Lehre und Gerichtspraxis weit zu fassen sei. Als Stiftungsratsmitglied habe sie bereits aufgrund ihrer organschaftlichen Stellung ein eigenes persönliches Interesse an der Beschwerdeführung und eine besondere Nähe zur Stiftung. Ein besonderes Interesse ergebe sich auch aus ihrem professionellen und familiären Hintergrund sowie aus ihrem Engagement für die Stiftung.

C.

C.a Auf die Aufforderung hin, Stellung zur Frage zu nehmen, inwiefern die Begehren gemäss Ziffer 4 der Beschwerde die Verfügung vom 25. April 2017 im Umfang der Anfechtung betreffen, hielt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Juni 2017 fest, dass diese Anträge das gesamte vorinstanzliche Verfahren und daher auch die gesamte angefochtene Verfügung beträfen.

C.b Mit Eingabe vom 8. Juni 2017 machte die Beschwerdegegnerin 1 geltend, die angefochtene Verfügung stelle einen Zwischenentscheid dar und die besonderen Voraussetzungen zur Anfechtung von Zwischenentscheiden seien nicht erfüllt.

C.c Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Vormerknahme bzw. Erteilung der aufschiebenden Wirkung und sinngemäss um Anordnung anderer vorsorglicher Massnahmen ab.

D.

D.a Mit ihren Eingaben vom 12. und 13. Juli 2017 führten die Beschwerdegegnerin 3 sowie die Beschwerdegegner 2 und 4 aus, sich der ihnen bekannten Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin 1 anzuschliessen, und verzichteten auf eine weitere persönliche Stellungnahme.

D.b Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin 1, das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 der Beschwerde abzuweisen und auf das Begehren gemäss Ziffer 4 nicht einzutreten. Im Wesentlichen führt sie aus, dass die Beschwerdeführerin als ehemalige Stiftungsrätin über kein eigenes Interesse an den Rechtsbegehren Ziffer 1, 2, 4 und 5 verfüge, sondern es ihr um das öffentliche Interesse am guten Funktionieren der Stiftung gehe und sie gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde berechtigt sei.

D.c Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2017, auf das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 4 sei nicht einzutreten und die Beschwerde im Übrigen abzuweisen. Über dieses Begehren sei im Dispositiv der angefochtenen Verfügung nicht befunden worden, womit es auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein könne. Weiter hält die Vor-instanz daran fest, dass die Beschwerdeführerin kein persönliches Interesse an den vom Nichteintreten betroffenen Begehren habe und ihr die Legitimation zur Aufsichtsbeschwerde daher fehle.

E.

E.a Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 27. Juli 2017 liess sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen und stellte ein zusätzliches prozessuales Begehren (Ziffer 4 iii). Danach seien die Eingaben der Beschwerdegegnerin 1 im vorliegenden Verfahren aus dem Recht zu weisen, bis die Vertreter der Beschwerdegegnerin 1 von Personen ohne Interessenkonflikte gemäss Antrag 4 (ii) instruiert werden. Zudem habe sie entsprechende Anträge inzwischen - mit Replik vom 13. Juli 2017 - auch im vorinstanzlichen Verfahren gestellt.

E.b Mit Eingabe vom 5. September 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin 1 die Abweisung des Begehrens Ziffer 4 (iii). Im Wesentlichen macht sie geltend, es fehle die Rechtsgrundlage dafür, ihre Eingaben aus dem Recht zu weisen. Dies sei mit dem Verwaltungsrechtspflegegesetz unvereinbar und hätte zur Folge, dass ihr das rechtliche Gehör verweigert würde. Zudem sei das Bundesverwaltungsgericht nicht dafür zuständig, den Stiftungsrat durch einen Stiftungsvertreter zu ersetzen.

E.c Die Vorinstanz beantragt mit Eingabe vom 14. September 2017 ebenfalls die Abweisung des Begehrens (Ziffer 4 iii), insbesondere mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr ergänzen könne.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit sich diese auf öffentliches Recht des Bundes stützen.

Die staatliche Aufsicht über die Stiftungen hat ihre rechtliche Grundlage im Privatrecht (vgl. Art. 84
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Gleichwohl bilden die Bestimmungen des ZGB, welche die Aufsichtsbehörden über Stiftungen zum Eingreifen ermächtigen, materiell öffentliches Bundesrecht. Das Verhältnis zwischen Stiftung und Aufsichtsbehörde ist damit vorwiegend öffentlich-rechtlicher Natur (BGE 107 II 385 E. 2; Urteil des BVGer B-3867/2007 vom 29. April 2008 E. 1.1). Die Beschwerde ist unter anderem zulässig gegen Verfügungen der Departemente und der ihnen unterstellten Dienststellen der Bundesverwaltung (Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG), somit auch gegen Verfügungen der Vorinstanz, welche die Aufsicht über dem Bund unterstehende gemeinnützige Stiftungen ausübt (Art. 3 Abs. 2 Bst. a
SR 172.212.1 Organisationsverordnung vom 28. Juni 2000 für das Eidgenössische Departement des Innern (OV-EDI)
OV-EDI Art. 3 - 1 Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt auf Departementsstufe folgende Kernfunktionen wahr:
1    Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt auf Departementsstufe folgende Kernfunktionen wahr:
a  Es unterstützt die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher als Mitglied des Bundesrates und Chefin oder Chef des Departements.
b  Es erarbeitet die Strategie und die Planung und stellt das Controlling sowie die Koordination sicher.
c  Es besorgt die Informationsbeschaffung, die Informationsplanung und die Kommunikation.
d  Es koordiniert die Ressourcenbedürfnisse, stellt Logistikdienste bereit und erbringt Informatikdienstleistungen.
e  Es besorgt die Rechtsanwendung, Rechtsprechung und Rechtsberatung und begleitet die Rechtsetzungsarbeiten.
2    Darüber hinaus erfüllt das Generalsekretariat folgende besonderen Aufgaben:
a  Es übt die Aufsicht aus über die dem Bund unterstehenden gemeinnützigen Stiftungen.
b  Es instruiert Beschwerden gegen Verfügungen von Ämtern des Departements.
c  Es führt die Fachstelle für Rassismusbekämpfung und das Sekretariat der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus.
d  Es nimmt innerhalb des Departements, im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), die Eignerinteressen gegenüber der Identitas AG (Art. 7a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 196612) wahr.
der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern vom 28. Juni 2000 [OV-EDI], SR 172.212.1). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Im Weiteren stellt sich vorliegend die Frage, ob es sich bei der angefochtenen Nichteintretensverfügung der Vorinstanz um eine End- oder Teilverfügung oder aber um eine Zwischenverfügung handelt. Zwischenverfügungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen selbständig anfechtbar (vgl. Art. 45
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
und Art. 46 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG).

1.2.1 Die Beschwerdegegnerin 1 macht geltend, aus dem angefochtenen Entscheid (Dispositiv-Ziffer 1 und E. 9) gehe hervor, dass das Verfahren vor der Vorinstanz weitergeführt werde. Es handle sich daher nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid. Mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils der Beschwerdeführerin seien die Beschwerdevoraussetzungen somit nicht erfüllt.

1.2.2 Endverfügungen schliessen ein Verfahren ab, indem über eine prozessuale Frage (Nichteintreten, Abschreibung) oder in der Sache abschliessend entschieden wird. Wird das Verfahren lediglich für einen Teil der Verfahrensbeteiligten abgeschlossen oder über einen Teil der gestellten, voneinander unabhängigen Rechtsbegehren verfügt, liegt eine Teilverfügung vor (Urteile des BVGer A-3505/2011 vom 26. März 2012 E. 7.2, B-1229/2013 vom 11. November 2013 E. 3.2.1; Uhlmann/Wälle-Bär, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. Zürich 2016, Art. 44 N. 19 u. 21; vgl. auch Urteil B-253/2012 vom 8. März 2012 E. 2.2). Demgegenüber wird eine Zwischenverfügung als Zwischenschritt im Verfahren auf dem Weg zu einer Endverfügung erlassen, ohne dass darin definitiv über einzelne oder alle Begehren entschieden wird (Urteil A-3505/2011 E. 7.2; Uhlmann/ Wälle-Bär, a.a.O., Art. 45 N. 3 m.H.).

1.2.3 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz über einige von mehreren Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin definitiv befunden, indem sie auf ihre Beschwerde-Anträge Ziffer 1, 2, 4 und 5 nicht eingetreten ist. Während sie somit auf den gegen die Abberufung gerichteten Beschwerde-Antrag (Ziffer 3) eintritt und diesen materiell behandelt, schliesst sie das Verfahren in Bezug auf die übrigen Begehren ab. Demnach ist eine Teilverfügung angefochten, welche, anders als Zwischenentscheide, nicht den besonderen Anfechtungsvoraussetzungen nach Art. 46
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG unterliegt.

1.3
Weiter ist fraglich, ob die Rechtsbegehren gemäss Ziffer 4 (i) und Ziffer 4 (ii) der Beschwerde zulässig und zu behandeln sind.

1.3.1 Mit dem Begehren gemäss Ziffer 4 (i) beantragt die Beschwerdeführerin, die Eingabe der Beschwerdegegnerin an die Vorinstanz aus dem Recht zu weisen. Ebenfalls verlangt sie, einen Sachwalter (eventualiter ein einzelzeichnungsberechtigtes Stiftungsratsmitglied) einzusetzen und ihn mit der Wahrung der Interessen der Stiftung zu betrauen, namentlich deren zivil- und strafrechtliche Ansprüche gegen die aktuellen und früheren Stiftungsratsmitglieder zu prüfen und allenfalls durchzusetzen (Ziffer 4 ii).

1.3.2 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die Vorinstanz habe im Wesentlichen die Argumentation der Beschwerdegegnerin 1 übernommen. Indessen habe sich die Beschwerdegegnerin 1 im vorinstanzlichen Verfahren nicht rechtsgenügend geäussert und die Vorinstanz hätte ihre Eingabe aus dem Recht weisen müssen. Die Vertreter der Beschwerdegegnerin 1 würden von Stiftungsratsmitgliedern instruiert, gegen welche sich die Beschwerde richte und welche einen manifesten Interessenkonflikt hätten. Die Vorinstanz habe diese Problemlage verkannt und es versäumt, entweder einen Sachwalter oder aber mindestens ein unabhängiges Stiftungsratsmitglied einzusetzen, das in der Lage wäre, die Stiftung objektiv und unabhängig von persönlichen Interessen zu instruieren. Bereits aus diesem Grund hätte die Vorinstanz die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 1 gar nicht berücksichtigen dürfen.

1.3.3 Nach Ansicht der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin 1 ist auf die genannten Begehren dagegen nicht einzutreten.

1.3.4 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist, soweit angefochten, das Rechtsverhältnis, welches Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet. Fragen, über welche die erstinstanzliche Behörde in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden hat und auch nicht entscheiden musste, darf die zweite Instanz dagegen nicht beurteilen, ansonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der Erstinstanz eingreift. Da der Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens nicht ausserhalb des Verfügungsgegenstands liegen darf, sind neue Anträge vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich unzulässig (zum Ganzen Moser/ Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 und Rz. 2.208 mit Hinweisen).

Wird, wie vorliegend, ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das Bundesverwaltungsgericht einzig die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz auf die bei ihr anhängig gemachte Angelegenheit zu Recht nicht eingetreten ist. Im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid können somit keine (neuen) Begehren mit Bezug auf die Sache selbst gestellt werden (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.8 a.E., 2.164, 2.213; BVGE 2011/30 E. 3; Urteile des BVGer A-693/2016 vom 28. Juli 2016 E. 2, B-3311/2012 vom 13. Dezember 2012 E. 1.3).

1.3.5 Die Anträge, die Eingaben der Beschwerdegegnerin 1 im vorinstanzlichen Verfahren aus dem Recht zu weisen und einen Sachwalter zur Wahrung der Interessen der Beschwerdegegnerin 1 einzusetzen, hat die Beschwerdeführerin erst in ihrer Replik im vorinstanzlichen Verfahren vom 13. Juli 2017, also nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. April 2017 gestellt. Diese später gestellten Anträge konnten von der Vorinstanz noch nicht beurteilt werden. Sie bilden nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und liegen ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens. Bei den Rechtsbegehren Ziffer 4 (i) und (ii) handelt es sich somit um neue und unzulässige Begehren.

1.3.6 Demgemäss ist auf die Rechtsbegehren Ziffer 4 (i) und (ii) der Beschwerdeführerin nicht einzutreten.

1.4 Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.

1.5 Auf die Beschwerde, ausser auf die Begehren gemäss Ziffer 4 (i) und Ziffer 4 (ii), ist somit einzutreten.

2.
Mit dem prozessualen Begehren gemäss Ziffer 4 (iii) der Eingabe vom 27. Juli 2017 verlangt die Beschwerdeführerin weiter, die Eingaben der Beschwerdegegnerin 1 im vorliegenden Verfahren aus dem Recht zu weisen, bis ihre Vertreter von Personen ohne Interessenkonflikte instruiert würden.

2.1 Die Beschwerdeführerin begründet dieses Begehren damit, alle Stiftungsratsmitglieder, welche die anwaltlichen Vertreter der Beschwerdegegnerin 1 instruiert hätten, seien selbst Partei im Verfahren. Sie hätte einen manifesten Interessenkonflikt und hätten in den Ausstand treten müssen. Der aktuelle Stiftungsrat sei unzulänglich zusammengesetzt. Die Beschwerdegegnerin 1 solle sich unbefangen von den persönlichen Interessen der Beschwerdegegner 2 - 5 äussern können.

2.2 Als Partei hat die Beschwerdegegnerin 1 im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht allerdings einen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) und damit ein Recht darauf, zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung zu nehmen (vgl. BGE 138 I 154 E. 2.3.2). Die Beschwerdegegnerin 1 hat somit einen verfassungsmässigen Anspruch darauf, sich zu jeder Eingabe der Beschwerdeführerin im Verfahren zu äussern.

Vorliegend besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, die fristgerechten Eingaben der Beschwerdegegnerin 1 aufgrund des behaupteten Interessenkonflikts der Beschwerdegegner 2 - 5 aus dem Recht zu weisen und dadurch ihr rechtliches Gehör zu beschneiden (vgl. Art. 57
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG). Die Beschwerdeführerin vermag auch keine solche aufzuzeigen. Die anwaltlichen Vertreter wurden vom stiftungsrechtlich dazu legitimierten Organ instruiert.

Ausserdem stehen die Beschwerdegegner 2 - 5 vorliegend - auf derselben Streitseite wie die Beschwerdegegnerin 1 - der Beschwerdeführerin gegenüber und die Rechtsfrage der Legitimation wird somit in einem kontradiktorischen Verfahren - unter Geltung des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes und der Untersuchungsmaxime - beurteilt. Die Beschwerdeführerin hatte die Möglichkeit, zu den Eingaben der Beschwerdegegnerin 1 Stellung zu nehmen und die (aus ihrer Sicht allenfalls von Interessenkonflikten beeinflussten) Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 richtig zu stellen. Auch aus diesem Grund besteht kein Anlass, deren Eingaben aus dem Recht zu weisen.

Dem Begehren der Beschwerdeführerin zu folgen hiesse im Übrigen, auf die Frage des Vorliegens von Interessenkonflikten vorzugreifen, obgleich sich der Streitgegenstand auf die Frage der Legitimation beschränkt (E. 1.3.4 f.), während der Umgang mit allfälligen Interessenkonflikten bzw. die entsprechende Einsetzung eines Sachwalters im Rahmen der von der Beschwerdeführerin verlangten Massnahmen - erst im Falle des Eintretens auf die Aufsichtsbeschwerde - zu prüfen wäre (vorne, A.b. und E. 1.3.5).

2.3 Demgemäss ist das Begehren, die Eingaben der Beschwerdegegnerin 1 im vorliegenden Verfahren aus dem Recht zu weisen, offensichtlich unbegründet und abzuweisen.

3.
Hauptgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde an die Vorinstanz legitimiert ist oder die Vorinstanz auf die Begehren gemäss Ziffer 1, 2, 4 und 5 der Aufsichtseingabe zu Recht nicht eingetreten ist. Nicht streitig ist dagegen, dass die Beschwerdeführerin insoweit zur Aufsichtsbeschwerde berechtigt ist, als diese ihre Abberufung als Mitglied des Stiftungsrats betrifft (Begehren nach Ziffer 3).

3.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids an, die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ergebe sich nicht per se aus der Stellung als Stiftungsratsmitglied. Es bestehe kein Anlass, von der entsprechenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Die Stiftungsaufsichtsbeschwerde solle nicht als Rechtsmittel eines Stiftungsratsmitglieds dienen, um die aufsichtsrechtliche Kassation missliebiger Stiftungsratsentscheide zu bewirken. Eine andere Lesart würde die stiftungsinterne Entscheidfindung lähmen, zu Rechtsunsicherheit führen sowie ungerechtfertigt in die Organisationsfreiheit des Stiftungsrats eingreifen. Die Beschwerdelegitimation müsse in jedem Einzelfall - auch für Stiftungsratsmitglieder - anhand des Kriteriums eines besonderen persönlichen Interesses beurteilt werden, weshalb sich keine starren Kategorien von beschwerdeberechtigten Personen bilden liessen. Diese müssten entweder Destinatärinnen oder Destinatäre mit Rechtsanspruch auf eine statutenkonforme Leistung der Stiftung sein, oder aber durch einen formell nicht korrekt zustande gekommenen Entscheid des Stiftungsrats persönlich mehr als eine Drittperson betroffen sein. Durch das anbegehrte Dispositiv des Entscheids solle ihnen ein individueller Vorteil zukommen, welcher über das Interesse der Allgemeinheit am guten Funktionieren der Stiftung hinausgehen müsse. Die Begehren der Beschwerdeführerin hingegen beträfen, abgesehen von ihrer Abberufung, nicht ihre eigenen Rechte und Pflichten. Ebenso wenig würde sie das in diesen Punkten zu erlassende Dispositiv persönlich berühren. Die Beschwerdeführerin werde weder von der Vermögensverwaltung der Stiftung noch von der Zusammensetzung des Stiftungsrats in ihren eigenen Rechten und Pflichten tangiert. Der Verfahrensausgang betreffe nur die Stiftung selbst und allenfalls einzelne der übrigen Stiftungsratsmitglieder. Hinsichtlich der organisationsbezogenen Vorbringen werde den geltend gemachten Rügen jedoch im Rahmen einer Anzeige nachgegangen. Es gehe hier durchwegs um Sachverhalte, die allenfalls eine Kontrolle bzw. ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde im öffentlichen Interesse, nicht aber im persönlichen Interesse der Beschwerdeführerin verlangen würden, was im Rahmen der Aufsichtsanzeige oder der ordentlichen Aufsichtstätigkeit gemacht werde (angefochtene Verfügung, S. 8 f.; Vernehmlassung, S. 4 ff.).

3.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Vorinstanz habe objektiv ein Interesse daran, dass ihr eigenes Handeln und Unterlassen nicht von höheren Instanzen überprüft und korrigiert werde. Bereits deshalb sei es rechtsstaatlich bedenklich, der Beschwerdeführerin die Legitimation abzusprechen. Nur durch das wirksame Mittel der Beschwerde, nicht aber durch ein Anzeigeverfahren, werde sie in die Lage versetzt, den Sachverhalt durch eine unabhängige höhere Instanz prüfen zu lassen.

Beschwerdelegitimiert sei sie in ihrer Eigenschaft als Stiftungsratsmitglied. Die Stiftungsaufsichtsbeschwerde könne von jedermann erhoben werden, der ein Interesse habe. Die Lehre vertrete seit jeher einhellig die Meinung, dass die Legitimation zur Beschwerde weit zu fassen sei. Führe ein (ehemaliges oder aktuelles) Mitglied des Stiftungsrats Beschwerde, ergebe sich ein persönliches Interesse stets aus der organschaftlichen Stellung. Zum einen sei das Stiftungsratsmitglied treuhänderisch verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Stiftungszweck urkundenkonform umgesetzt werde und das Stiftungsvermögen gemäss den relevanten Vorschriften verwaltet werde. Zum andern sei jedes einzelne Mitglied zivilrechtlich mit seinem persönlichen Vermögen und vollumfänglich haftbar. Die Tätigkeit als Stiftungsratsmitglied impliziere, anders als etwa für Destinatäre oder Stifter, das Risiko von Verantwortlichkeitsansprüchen bzw. zivilrechtlichen Klagen, aber auch von strafrechtlichen Verfahren sowie Reputationsrisiken. Ein Mitglied des Stiftungsrats habe mithin, im Unterschied zu anderen Personen, von Gesetzes wegen ein eigenes, hohes Interesse an einer rechtskonformen Stiftungstätigkeit. Nur mittels Aufsichtsbeschwerde könne es im Falle von Missbräuchen seiner Sorgfaltspflicht nachkommen. Im konkreten Fall ergebe sich aus dem Gutachten der E._______ AG (Mai 2017), dass ein akutes Haftungsrisiko für den Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin 1 bestehe.

Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergebe sich, dass die Legitimation weit zu umschreiben sei und an das notwendige Interesse keine hohen Anforderungen gestellt werden dürften. Das Bundesgericht, dessen zum Teil divergierende Urteile für Rechtsunsicherheit gesorgt hätten, habe Stiftungsratsmitglieder in mehreren Entscheiden als legitimiert erachtet. Dies überzeuge auch deshalb, weil der Kreis der (legitimierten) potentiellen Destinatäre offen sei, die Zahl der Stiftungsräte dagegen feststehe und in der Regel einstellig sei. Ihre Organstellung unterscheide sie von übrigen Bürgern, weshalb die Gefahr der Popularbeschwerde nicht bestehe. Auch liege die Legitimation der Beschwerdeführerin im öffentlichen Interesse, weil die Aufsichtsbeschwerde zur sorgfältigeren Ausübung der Stiftungsaufsicht beitrage und Gewähr für deren wirksame Kontrolle biete.

Zudem ergebe sich ihre Legitimation aus ihrem professionellen Hintergrund, d.h. aus ihrer Ausbildung und Expertise im Bereich des Stiftungszwecks, weiter aus ihrem familiären Hintergrund insofern, als ihr Ehemann der Neffe von F._______, dem Ehemann der Stifterin und substantiellen Geldgeber der Stiftung, sei, und ebenfalls aus ihrem überdurchschnittlichen Engagement für die Stiftung, insbesondere in Bezug auf die Kunsthochschule I.______.

3.3 Die Beschwerdegegnerin 1 führt aus, die Beschwerdeführerin bringe keine persönlichen Nachteile vor, welche ihr aus der Organisationsstruktur oder Vermögensverwaltung der Stiftung oder aus dem Strategieprozess der I._______ erwachsen würden. Es gehe ihr nicht um eigene Interessen, sondern um die Wahrung von öffentlichen Interessen und Drittinteressen. Die Anzeige betreffend Organisationsstruktur der Stiftung ergreife sie im öffentlichen Interesse am guten Funktionieren der Stiftung. Die Anzeige betreffend Vermögensverwaltung erfolge primär im Interesse der Destinatäre und sekundär im öffentlichen Interesse. Der Strategieprozess der I.______ betreffe die Interessen der Studierenden und Dozierenden, während die Beschwerdeführerin weder Lehrerin noch Schülerin an der I._______ sei. Sich für öffentliche Interessen einzusetzen, sei aber Sache der Behörden. Beschwerden im Drittinteresse seien weder im Zivilgesetzbuch noch im Verwaltungsverfahrensgesetz vorgesehen.

Dass Mitglieder des Stiftungsrats immer beschwerdeberechtigt seien, finde in der Praxis des Bundesgerichts keine Stütze. Ehemalige Mitglieder wie die Beschwerdeführerin seien nicht zur Beschwerde legitimiert. Ebenfalls sei mit dem Urteil 9C_823/2011 vom 23. März 2012 entschieden, dass die Möglichkeit, als Stiftungsrat haftbar zu werden, nicht ausreiche. Während die Rechtsprechung Stiftungsratsmitglieder hinsichtlich ihrer Ab- oder Nichtwahl regelmässig als legitimiert ansehe, seien sie nicht berechtigt, gegen missliebige Stiftungsratsentscheide Beschwerde zu erheben. Das prozessuale Verhalten und die Anträge der Beschwerdeführerin zeigten, zu welch ausufernden Verfahren dies führte.

4.

4.1 Gemäss Art. 84 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB hat die Aufsichtsbehörde dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird. Aus dieser Bestimmung haben Lehre und Rechtsprechung eine Stiftungsaufsichtsbeschwerde mit Anspruch auf Eintreten und Einräumung von Parteirechten abgeleitet. Als Rechtsmittel sui generis gründet sie in der Zivilgesetzgebung, weshalb die Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts auf sie nicht direkt, sondern nur sinngemäss anwendbar sind (BGE 107 II 385 E. 3 u. 4; Urteil des BGer 9C_823/2011 vom 23. März 2012 E. 2.1).

Zu unterscheiden von der formellen Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist die Aufsichtsanzeige. Jedermann ist gestützt auf Art. 84 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB jederzeit berechtigt, sie gegen Handlungen und Unterlassungen des Stiftungsrats an die Aufsichtsbehörde zu stellen. Die Aufsichtsanzeige ist kein förmliches Rechtsmittel und vermittelt dem Anzeigesteller, im Unterschied zur Beschwerde, keine Parteistellung und keine Möglichkeit, förmliche Rechtsmittel gegen negative Entscheide der Aufsichtsbehörde zu erheben. Die Aufsichtsbehörde hat aber die Pflicht, den mitgeteilten Tatsachen nachzugehen und allfällige Massnahmen von Amtes wegen zu ergreifen (BGE 107 II 385 E. 3).

4.2 Das Zivilgesetzbuch regelt das Beschwerderecht gegen Handlungen oder Unterlassungen von Stiftungsorganen nicht ausdrücklich. Wie das Bundesgericht im Leitentscheid aus dem Jahr 1981, nach umfassender Berücksichtigung der damals vorhandenen Literatur, feststellte, wurde aus Art. 84 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB seit jeher abgeleitet, dass alle am Einschreiten der Stiftungsbehörde Interessierten den Beschwerdeweg beschreiten könnten (BGE 107 II 385 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Hinsichtlich der Frage, wie das zur Beschwerde berechtigende Interesse beschaffen sein muss, erachtet das Bundesgericht ein eigenes, d.h. näher bezeichnetespersönliches Interesse an der Anordnung der geforderten Massnahmen als erforderlich, wenngleich an dieses keine hohen Anforderungen zu stellen seien. In Übereinstimmung mit der Lehre sei jede Person, die wirklich einmal in die Lage kommen könne, eine Leistung oder einen anderen Vorteil von der Stiftung zu erlangen, zur Beschwerde legitimiert, weshalb sie konkrete Angaben über die Art ihre künftigen Interesses machen müsse (BGE 107 II 385 E. 4; ferner Urteil des BVGer B-383/2009 vom 29. September 2009 E. 3.1). Die Legitimation wurde in der Folge insbesondere den Destinatären zuerkannt (vgl. BGE 110 II 436 E. 2; BGE 112 Ia 180 E. 3d/bb). Wer nicht Destinatär der Stiftung ist und auch kein persönliches Interesse ausweisen kann, ist zur Beschwerdeführung dagegen nicht berechtigt (vgl. Urteil 9C_676/2013 des BGer vom 16. Juni 2014 E. 3.2.2.3).

Dieser Umschreibung der Beschwerdebefugnis liegt, worauf die Vorinstanz zutreffend hinweist, die bewusste Unterscheidung zwischen Aufsichtsbeschwerde und -Anzeige zugrunde. Die Beschwerde unterscheidet sich insofern von der Aufsichtsanzeige, als letztere kein persönliches Interesse voraussetzt (BGE 107 II 385 E. 4; Urteil 9C_823/2011 vom 23. März 2012 E. 2.2). Entsprechend dreht sich der vorliegende Streit auch nicht darum, ob die Vorinstanz die Anträge der Beschwerdeführerin entgegennehmen soll oder nicht, sondern ob sie ihnen in einem Aufsichts- oder Beschwerdeverfahren nachzugehen hat.

4.3 Im Weiteren bestehen Entscheide des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, welche, entgegen der Beschwerdeführerin, vorliegend nicht entscheidend weiterhelfen, weil ihnen zwar Beschwerden von Stiftungsratsmitgliedern zugrunde liegen mögen, sie sich aber nicht näher mit der Legitimationsfrage auseinandersetzen (vgl. etwa Urteil des BGer 5A_676/2015 vom 5. Januar 2016) und gleichzeitig deren Wahl bzw. Abberufung (vgl. Urteil des BGer 5A_274/2008 vom 19. Januar 2009) oder Konstellationen betreffen, in denen die Mitglieder zugleich Stifter (Urteil des BGer 5A.16/2004 vom 23. Juli 2004; Urteil des BVGer B-4826/2010 vom 8. Februar 2011 E. 1.3) oder mögliche Destinatäre waren (vgl. etwa Urteil des BVGer B-3867/2007 vom 29. April 2008 E. 1.3 betreffend eine zurückgetretene Stiftungsrätin). Das Bundesgerichtsurteil 5A_798/2008 vom 22. Dezember 2008 (vgl. E. 1.2), auf welches sich die Beschwerdegegnerin 1 beruft, handelt von einem ehemaligen Stiftungsrat, welcher, anders als die Beschwerdeführerin, nicht gegen seine Abberufung vorging und deshalb nicht legitimiert war.

4.4 Indessen hat sich das Bundesgericht im Urteil 9C_823/2011 vom 23. März 2012 mit der Legitimation eines (überstimmten) Stiftungsratsmitglieds zur Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 84 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB auseinandergesetzt und sie nach ausführlichen Erwägungen verneint. So wenig wie es für die Legitimation ausreiche, potentieller Destinatär zu sein, so wenig genüge die blosse Möglichkeit des Stiftungsratsmitglieds, haftpflichtig zu werden. Dem Bundesverwaltungsgericht (Vorinstanz) könne nicht gefolgt werden, soweit es die Legitimation mit der Begründung bejaht habe, der Beschwerdeführer habe wegen des seines Erachtens unrechtmässigen Beschlusses allenfalls eine Verantwortlichkeitsklage zu gewärtigen (E. 2.3). Es sei nicht ersichtlich, weshalb er mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zur Rechenschaft gezogen werden sollte, zumal er die Zustimmung zum umstrittenen Entscheid des Stiftungsrats verweigert und eine Anzeige bei der Aufsichtsbehörde anhängig gemacht habe (E. 2.3). Nachdem das Bundesgericht die diesbezügliche Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts bereits einmal korrigiert hat, besteht vorliegend grundsätzlich kein Anlass, von der im Urteil 9C_823/2011 vom 23. März 2012 eingeschlagenen Praxis abzuweichen.

4.5 Die überwiegende (neuere) Literatur kritisiert diesen Entscheid, wie es dem Standpunkt der Beschwerdeführerin entspricht, dahingehend, dass jedes einzelne Mitglied des Stiftungsrats bereits aufgrund seiner organschaftlichen Stellung über ein persönliches Interesse verfüge, insbesondere weil es verpflichtet sei dafür zur sorgen, dass die Stiftung in jedem Fall rechtmässig und dem Stiftungszweck gemäss handle, und deshalb zur Aufsichtsbeschwerde legitimiert sei (Hans Michael Riemer, Urteil des Bundesgerichts vom 23. März 2012 [9C_823/2011], Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 2012, S. 374, 380; Roman Baumann Lorant, Die Stiftungsaufsichtsbeschwerde, SJZ 109/2013, S. 517, 521 f.; Harold Grüninger in: Basler Kommentar ZGB I, 5. Aufl. 2014, Art. 84 Rz. 17; Dominique Jakob/Daniela Dardel/ Matthias Uhl, Verein - Stiftung - Trust - Entwicklungen 2012, S. 77; Dominique Jakob, in: ZGB Kurzkommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 84 N. 12; vgl. auch Christian Brückner, Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000, S. 422 N. 1412).

Namentlich Jakob stellt der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen neuen dogmatischen Wertungsansatz gegenüber. Beim Rechtsmittel der Aufsichtsbeschwerde gehe es darum sicherzustellen, dass die Verwaltung der Stiftung im Einklang mit Gesetz und Statuten stehe und der Zugang sei danach auszurichten, dass die Stiftungsbeteiligten ihre Rechte im Sinne einer effektiven Foundation Governance wahrnehmen könnten. Entscheidend sei demnach, ob im Hinblick auf die geltend gemachte oder beanstandete Massnahme ein berechtigtes Kontrollinteresse daran bestehe, dass die Verwaltung gesetzes- und statutengemäss erfolge. Ein solches stehe typischerweise denjenigen zu, die einen konkreten Anspruch gegen die Stiftung geltend machen könnten (Begünstigte, Gläubiger) sowie denjenigen, deren Interessen stiftungsrechtlich geschützt seien - wie die Organ- bzw. Stiftungsratsmitglieder (Dominique Jakob, Ein Stiftungsbegriff für die Schweiz, ZSR 132/2013 II S. 320 ff.; ders., Das Stiftungsrecht der Schweiz im Europa des dritten Jahrtausends, SJZ 104/2008, S. 538).

Die Beschwerdeführerin schliesst sich der vorherrschenden Auffassung in der Literatur explizit an. Das Bundesgericht habe im unhaltbaren Urteil 9C_823/2011 die Legitimation des Stiftungsratsmitglieds ohne jede vertiefte Berücksichtigung der Literatur beurteilt (Beschwerde, S. 15 f.).

4.6 Die Beschwerdelegitimation eines nicht rechtskräftig abberufenen Stiftungsratsmitglieds lässt sich allerdings, wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, nicht generell verneinen oder befürworten. Vielmehr ist zu beurteilen, ob sich - im konkreten Fall - eine persönliches, eigenes Interesse an der Anordnung der geforderten oder beanstandeten Massnahmen ergibt (BGE 107 II 385 E. 4 [ ein eigenes Interesse des Beschwerdeführers an der Anordnung der von ihm geforderten Massnahmen ]; Urteil 9C_823/2011 E. 2.3 [antragsorientierte Interessenprüfung]; Urteil des BVGer B-3867/2007 E. 1.3 [ erforderlich ist [...] - ob amtierende Stiftungsrätin oder nicht - ein näher umschriebenes persönliches Interesse an den mit der Beschwerde angestrebten Massnahmen ; so im Grundsatz auch Jakob, ZSR 132/2013 II S. 321 [ im Hinblick auf die geltend gemachte oder beanstandete Massnahme ein legitimes Kontrollinteresse ]). Das Bundesgericht ist somit bislang von einer massnahme- bzw. antragsorientierten Interessenprüfung im Einzelfall ausgegangen. Diese Praxis ist auch im vorliegenden Fall wegleitend. Nicht stimmig mit ihr im Einklang stünde insbesondere, die Legitimation bereits (abstrakt) aus der Stellung als Organ abzuleiten. Auch sofern folglich ein organschaftliches bzw. pflichtbedingtes Interesse des Stiftungsratsmitglieds am rechtmässigen Stiftungshandeln und der Abwendung einer möglichen Haftung berücksichtigt werden sollte, kann dies nicht losgelöst von konkret verlangten Massnahmen erfolgen.

4.7 Die Beschwerdeführerin setzt sich, wie sich aus ihren Eingaben und den Akten ergibt, für die aus ihrer Sicht berechtigten Interessen der Stiftung ein und versteht sich zudem als Vertreterin der Familie der Stifterin im Stiftungsrat (Beschwerde, Rz. 46, 72; Gesuch um superprovisorische Massnahmen an die Vorinstanz, S. 1 u. 2]; Schreiben vom 21. November 2016).

Entsprechend zielen die mit Aufsichtseingabe vom 22. Dezember 2016 (vorne, A.b) von ihr beantragten Massnahmen, mit Ausnahme der Wiedereinsetzung als Stiftungsrätin (Ziffer 3), in erster Linie auf die Wahrung anderer als ihrer persönlichen Interessen ab. Sie betreffen die Organisationsstruktur der Stiftung, die Verwaltung des Stiftungsvermögens und den Strategieprozess der I._______. Was die organisatorischen Massnahmen der Zusammensetzung des Stiftungsrats, die Vermeidung von Interessenkonflikten der Mitglieder sowie die Verwaltung des Stiftungsvermögens (Anlageorganisation und Zusammenarbeit mit der externen Vermögensverwalterin) betrifft (Ziffer 1), so stehen sie insbesondere im Interesse der Funktionsfähigkeit der Stiftung und der (besseren) Verwirklichung des Stiftungszwecks im Sinne der Stifterin und zugunsten der Destinatäre. Sie dienen dazu, innerhalb der Stiftung das Fachwissen im Bereich des Stiftungszwecks auszubauen und weniger finanzielle Mittel in die Vermögensverwaltung fliessen zu lassen - zu Gunsten des Stiftungszwecks der Förderung marokkanischer Kultur. Persönliche Vorteile für die Beschwerdeführerin bewirken die beantragten Massnahmen allerdings nicht und werden von ihr auch nicht konkret aufgezeigt.

Auch etwaige Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber den Beschwerdegegnern 2 - 5, deren Prüfung und Durchsetzung die Beschwerdeführerin beantragt (Ziffer 2), stünden, sollten solche bestehen, namentlich der Beschwerdegegnerin 1 zu (vgl. Harold Grüninger in: Basler Kommentar ZGB I, 5. Aufl. 2014, Art. 83 N. 16 ff. m.H.; Roman Baumann Lorant, Der Stiftungsrat - Das oberste Organ gewöhnlicher Stiftungen, Diss. Zürich 2009, S. 359 ff.). Sie würden jedoch nicht der Beschwerdeführerin persönlich zu Teil, weshalb sie kein eigenes Interesse an der Prüfung dieser Ansprüche ausweisen kann.

Aus den beantragten Massnahmen zum laufenden Strategieprozess der I._______ (Ziffer 4), einer Aktiengesellschaft nach marokkanischem Recht, erwächst der Beschwerdeführerin ebenfalls kein eigener Vorteil. Zum einen liegen die Anträge potentiell (nach Ansicht der Beschwerdeführerin) im Interesse der von der Stiftung geförderten I._______ als Destinatärin und allenfalls derjenigen Personen, welche von den Ausbildungsangeboten bzw. Studiengängen der I._______ profitieren (insbesondere Studierende). Zum andern ist der Beschwerdeführerin offenkundig daran gelegen, an die Anliegen und Vorstellungen der verstorbenen Stifterin im Zusammenhang mit der I._______ zu erinnern und diese in den Strategieprozess einzubringen, was ebenfalls keiner eigenen Interessensposition zudient (vgl. auch E. 5.2).

Insoweit besteht kein persönliches Interesse der Beschwerdeführerin an den mit der Aufsichtseingabe beantragten Massnahmen bzw. an der Verfolgung des Stiftungszwecks.

4.8 Soweit die Beschwerdeführerin ihre Legitimation mit einem persönlichen Haftungsrisiko für die Zeit als Stiftungsrätin begründet, vermag sie nicht mit konkreten Angaben näher zu bezeichnen, dass das geltende gemachte Risiko in der vorliegenden Konstellation nicht nur in einer abstrakten Möglichkeit besteht, sondern sie (weshalb und von wem) mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zur Rechenschaft gezogen werden sollte (vgl. Urteil des BGer 9C_823/2011 E. 2.3; BGE 107 II 385 E. 4).

Namentlich hat die Beschwerdeführerin das beanstandete Vorgehen des Stiftungsrats, soweit aufgrund der Akten ersichtlich, nicht mitgetragen, sondern kritisiert und sich schliesslich mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 und Anträgen auf korrigierende Massnahmen an die Aufsichtsbehörde gewandt. In diesem Sinn führt sie in der Replik an die Vorinstanz denn auch aus, sie wäre lediglich, wenn sie die aus ihrer Sicht bestehenden Missstände geduldet hätte, mitverantwortlich für die ihres Erachtens pflichtwidrige Zusammensetzung des Stiftungsrats, Vermögensverwaltung und Umsetzung des Stiftungszwecks bezüglich der I._______.

Auch das von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene Parteigutachten der E._______ AG (Mai 2017) beinhaltet im Wesentlichen - den Beanstandungen der Beschwerdeführerin entsprechend - eine Beurteilung der Vermögensverwaltung (namentlich der Höhe der Vermögensverwaltungskosten und der Kostentransparenz) sowie eine abschliessende Empfehlung, das Vermögensverwaltungsmandat neu auszuschreiben. Es äussert sich aber an keiner Stelle zur Frage, ob und weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden Vermögensverwaltung ein persönliches Haftungsrisiko hinsichtlich eines von ihr (mit)verursachten Schadens treffen könnte. Ausserdem wurde die Vermögensverwaltung und Zusammenarbeit mit der Z._______ AG, soweit ersichtlich, im Wesentlichen vor der Amtszeit der Beschwerdeführerin etabliert. Auch wurde die Anpassung des Vermögensverwaltungsvertrags mit der Z._______ AG - so die beanstandete Höhe des Verwaltungshonorars und die Erfolgsbeteiligung - anlässlich der Stiftungsratssitzung vom 17. Dezember 2013 genehmigt (Sitzungsprotokoll, S. 4), noch bevor die Beschwerdeführerin als Mitglied gewählt wurde.

Im Rahmen der Prüfung der Legitimation kann entsprechend - gestützt auf die im vorliegenden Verfahren ersichtlichen Umstände - nicht von einer gewissen Wahrscheinlichkeit einer Haftung ausgegangen werden.

Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich eine mögliche Strafanzeige sowie das Risiko eines Reputationsschadens ins Feld führt (Eingabe vom 27. Juli 2017, Rz. 6, 9), legt sie ebenfalls nicht näher dar, worin ihre diesbezüglichen Befürchtungen gründen. Es ist jedoch primär Pflicht der Beschwerdeführenden, den Nachweis für die einzelnen Legitimationsvoraussetzungen zu erbringen (Urteil des BGer 9C_823/2011 E. 2.3 m.w.H.).

4.9 Weiter weist die Beschwerdeführerin zwar zutreffend auf einzelne Entscheide des Bundesgerichts und Bundesverwaltungsgerichts hin, in denen einem von der Mehrheit überstimmten Stiftungsratsmitglied die (verfahrensrechtliche) Beschwerdelegitimation ohne weitere Erfordernisse zuerkannt wurde (vgl. Urteil des BGer 5A.19/2000 vom 25. Juli 2000 E. 1b - betreffend Liquidation der Stiftung; Urteil des BVGer B-3773/2011 vom 11. September 2012 E. 1.2; so auch Hans Michael Riemer, Berner Kommentar, Die juristischen Personen, Die Stiftungen, Systematischer Teil und Art. 80
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
-89bis
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
ZGB, Bern 1981, N. 119 zu Art. 84
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB; Thomas Sprecher/Ulysses von Salis-Lütolf, Die schweizerische Stiftung, Zürich 1999, S. 143 N. 162).

Allerdings ergingen diese Entscheide im Zusammenhang mit Beschlüssen, welchen ein Stiftungsratsmitglied nicht zustimmte und in der Folge mit Aufsichtsbeschwerde dagegen vorging. Die Beschwerdeführerin ficht indessen - abgesehen von ihrer Abberufung - nicht konkrete Beschlüsse des Stiftungsrats als überstimmtes Mitglied an. Sie wendet sich gegen die von ihm geschaffenen Stiftungsverhältnisse bzw. das Unterlassen korrigierender Massnahmen und verlangt (allgemeine) organisatorische, die Vermögensverwaltung sowie die I._______-Strategie betreffende Anordnungen (vorne, A.b). Daher kann in der vorliegenden Konstellation offen bleiben, wie sich die Entscheide zur vorne geschilderten Praxis (E. 4.4) verhalten und allfällige Widersprüche aufzulösen sind. Ausführungen dazu, wann ein überstimmtes Stiftungsratsmitglied mit Beschwerde zur Anfechtung von seines Erachtens rechtswidrigen Beschlüssen berechtigt ist, sind mithin entbehrlich.

Zudem spricht im vorliegenden Fall auch gegen die Legitimation der Beschwerdeführerin, dass sie die in ihrer Aufsichtseingabe verlangten Massnahmen (vorne, A.b), soweit ersichtlich, nicht zuerst dem Stiftungsrat als formelle Anträge zur Abstimmung unterbreitet hat, bevor sie an die Aufsichtsbehörde gelangte. Eine Ausnahme besteht in derErgänzung des Stiftungsrats mit Fachpersonen unter Änderung des Organisationsreglements, welche die Beschwerdeführerin vor der Sitzung vom 9. Dezember 2016, an der sie abberufen wurde, schriftlich beantragte. Indessen beschloss der Stiftungsrat daraufhin einstimmig, ein Anforderungsprofil für die Ergänzung des Stiftungsrats zu erstellen und Kandidaten zu prüfen. Die Zuwahl solle bald erfolgen (Sitzungsprotokoll, S. 5).

5.
Auch die weiteren, von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Argumente einer besonderen Nähe zur Stiftung vermögen kein persönliches Interesse an der Stiftungsaufsichtsbeschwerde zu begründen.

5.1 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihren professionellen Hintergrund beruft, so folgt kein persönliches Interesse an den von ihr beantragten Massnahmen daraus, dass sie promovierte Kunstwissenschafterin ist, eine renommierte Kunsthochschule besucht habe sowie beruflich als Kuratorin und Kunstwissenschafterin tätig gewesen bzw. das einzige Stiftungsratsmitglied mit Sachkompetenz sei (Beschwerde, S. 20). Die blosse Ausbildung und Berufserfahrung in sachlicher Nähe zum Stiftungszweck (Förderung des Verständnisses der marokkanischen Kultur; vgl. A.a) reicht zur Beschwerdelegitimation nicht aus (vgl. BGE 107 II 385 E. 5).

5.2 Die Legitimation zur Beschwerde ergibt sich auch nicht aus dem familiären Hintergrund der Beschwerdeführerin. Sie führt zwar an, dass ihr Ehemann der Neffe von F._______, dem Ehemann der Stifterin und substantiellen Geldgeber der Stiftung, sei, und sie als Zugehörige der Familie, aus welcher das Stiftungsvermögen stamme, moralisch die Interessen der (früheren) Eigentümer vertrete. Aus der bisherigen Judikatur ergibt sich jedoch, dass die persönliche geistige Verbundenheit zum Stifter und ein tief empfundenes Verantwortungsgefühl für die vom Stifter zu Lebzeiten verfochtene Sache oder eine im näheren Umfeld des Stifters verbrachte Vergangenheit für sich keine Legitimation begründen (Urteil des BGer 9C_823/2011 vom 23. März 2012 E. 2.1 a.E. mit Verweis auf das nicht publizierte Urteil 5A.16/1988 vom 23. Dezember 1988 E. 6b; Urteil des BVGer B-383/2009 vom 29. September 2009 E. 4.2). In Anlehnung daran kann auch in der indirekt verwandtschaftlichen Verbindung zu einem Geldgeber der Stiftung und im moralischen Bedürfnis zur Wahrung der Interessen früher am Vermögen Berechtigter kein ausreichendes eigenes Interesse erblickt werden.

5.3 Schliesslich leitet die Beschwerdeführerin ihr besonderes persönliches Interesse aus dem ihres Erachtens überdurchschnittlichen Engagement für die Stiftung ab, insbesondere in Bezug auf die Filmkunsthochschule I._______. Sie habe schon in ihrem ersten Jahr als Stiftungsrätin (2014/2015) einen dringend notwendigen Strategieprozess für die I._______, das zentrale Lebenswerk der Stifterin und das zentrale Förderprojekt der Stiftung, initiiert, federführend an der künftigen Positionierung der Kunsthochschule mitgewirkt sowie in diesem Rahmen mehrere Kunstprojekte organsiert.

Zwar kann in einzelnen Fällen aus einer intensiven und langjährigen beruflichen Tätigkeit für die Stiftung eine besondere persönliche Beziehung zur Stiftung und mithin ein eigenes Interesse an beantragten Massnahmen entstehen, zumindest soweit die Betroffenen auch künftig mit der Stiftung verbunden bleiben (vgl. BGE 107 II 385 E. 5; Urteil des BVGer B-383/2009 vom 29. September 2009 E. 4.1 u. 4.2; Entscheid des BVGer B-6308/2009 vom 28. Juli 2010 E. 2). Aufgrund der vergleichsweise kurzen Dauer der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Stiftungsrätin (2014 - 2016) und Organisatorin einiger Kunstprojekte lässt sich vorliegend aber nicht festhalten, dass sie das Wirken der Stiftung durch eine langjährige und intensive Tätigkeit massgeblich und nachweislich geprägt hat. Dasselbe gilt für ihr (nicht im Einzelnen dargetanes) Mitwirken an der Strategie der I._______, welche von der Stifterin initiiert und aufgebaut wurde. Dies zeigt sich auch darin, dass die Entwicklung der I.______-Strategie, für welche mit Prof. G._______ und der H._______ GmbH zudem externe Fachpersonen bzw. Gutachten einbezogen wurden, noch nicht abgeschlossen ist und die Beschwerdeführerin sie im Gegenteil kritisiert sowie Korrekturen beantragt.

Gestützt auf die Darlegungen der Beschwerdeführerin und die Akten ist demnach keine besondere persönliche Beziehung der Beschwerdeführerin zum Stiftungszweck im Sinne der gerichtlichen Praxis auszumachen. Aus ihrem Engagement für die Stiftung ist somit ebenfalls keine Beschwerdelegitimation abzuleiten.

6.
Nicht ohne weiteres zu übertragen sind die vorstehenden Erwägungen indessen auf die in der Aufsichtseingabe gestellten Anträge um vorsorgliche Massnahmen (Ziffer 5), welche sich auf die Begehren betreffend die Kunsthochschule I._______ (Ziffer 4a und 4b) beziehen.

Auch wenn die Vorinstanz auf die Hauptbegehren (Ziffer 1, 2 und 4) mangels Legitimation zu Recht nicht eingetreten ist, hätte sie die vorsorglichen Massnahme-Anträge als zuständige Behörde materiell prüfen und, bei erfüllten Voraussetzungen, die allenfalls nötigen Massnahmen für die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens anordnen müssen. Ihre Erwägungen, wonach das Nichteintreten auf die Beschwerde dazu führe, dass auf den Antrag um Erlass vorsorglicher Massnahmen ebenfalls nicht eingetreten werde (angefochtene Verfügung, E. 8), erweisen sich somit als unzutreffend. Auch wenn eine Eintretensfrage im Streit liegt, bleibt dem Sinn nach relevant, dass der Rechtsschutz in der Sache, bis über das Eintreten rechtskräftig entschieden ist, während der Verfahrensdauer nicht verunmöglicht werden soll (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.18).

In dieser Hinsicht kann jedoch darauf verwiesen werden, dass mit der eingereichten Beschwerde die Zuständigkeit, auch für den vorsorglichen Rechtschutz, von der Vorinstanz auf das Bundesverwaltungsgericht übergeht (vgl. Art. 54
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 54 - Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über.
VwVG; Devolutiveffekt), und das Gericht darüber bereits entschieden hat. So wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin, von der aufschiebenden Wirkung Vormerk zu nehmen bzw. sie zu erteilen (Beschwerde-Begehren Ziffer 2), auch als Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen entgegengenommen, mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2017 jedoch vollumfänglich abgewiesen (vorne, C.c). Dieser Zwischenentscheid blieb unangefochten. Demnach ist die von der Vorinstanz unterlassene materielle Prüfung der vorsorglichen Massnahme-Anträge im Beschwerdeverfahren erfolgt und bleibt ohne Einfluss auf den vorliegenden Verfahrensausgang.

7.
Allerdings bleibt die Beschwerdeführerin deshalb nicht ohne Rechtsbehelf. Wie erwähnt ist zwischen Beschwerde und Anzeige als zwei verschiedenen Arten von Aufsichtseingaben unterschieden (vgl. E. 4.2) und nimmt die Vorinstanz die gestellten Begehren zumindest als Aufsichtsanzeige entgegen (E. 3.1). Wenngleich das Beschwerderecht Parteistellung und die Möglichkeit vermittelt, Entscheide der Aufsichtsbehörde vom Gericht prüfen zu lassen, dient auch die Anzeige in der Regel dazu, Gesetzes- oder Urkundenverletzungen der Stiftungsorgane bei der Aufsichtsbehörde bekannt zu machen (Urteil des BGer 9C_823/2011 vom 23. März 2012 E. 2.2). Die Aufsichtsbehörde hat den in solchen Anzeigen mitgeteilten Tatsachen nicht nur nachzugehen, sondern nötigenfalls auch die geeigneten Aufsichtsmittel zu ergreifen (BGE 107 II 385 E. 3). Bleibt die Aufsichtsbehörde trotz Anzeige untätig, kann bei der übergeordneten Behörde wiederum Aufsichtsanzeige gegen das allfällige Untätigbleiben der Aufsichtsbehörde erstattet werden (Urteil des BGer 9C_823/2011 E. 2.2).

8.

8.1 Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin, mangels eines persönlichen Interesses an den verlangten Massnahmen, hinsichtlich der streitbetroffenen Hauptbegehren nicht zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde legitimiert. Die Vorinstanz ist in diesem Umfang zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Sie hat den Anliegen der Beschwerdeführerin indessen im Rahmen eines Anzeigeverfahrens nachzugehen und die allenfalls nötigen Massnahmen zu ergreifen.

8.2 Demgemäss erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und es steht ihr keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

9.1 Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zu berücksichtigen ist bei der Bemessung der Kosten, dass in der Zwischenverfügung vom 10. Juli 2017, mit der das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bzw. sinngemäss um Anordnung von anderen vorsorglichen Massnahmen abgelehnt wurde, der Kostenentscheid auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde und die Beschwerdeführerin mit den diesbezüglichen Kosten ebenfalls zu belasten ist. Weiter hat sich die Streitsache hinsichtlich des Umfangs sowie der rechtlichen Komplexität der Legitimationsfrage als aufwändiger erwiesen als anlässlich der Festsetzung des Kostenvorschusses angenommen. Dazu hat auch die Beschwerdeführerin beigetragen, indem sie nach Abschluss des Schriftenwechsels eine unaufgeforderte Stellungnahme mit einem zusätzlichen Rechtsbegehren eingereicht hat.

Entsprechend sind die Verfahrenskosten im vorliegenden Fall auf Fr. 2'000.- festzulegen.

9.2
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin 1 steht eine angemessene Parteientschädigung zu. Diese umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Die Beschwerdegegnerin 1 hat keine Kostennote eingereicht. Die ihr zuzuerkennende Entschädigung ist daher ermessensweise, aufgrund der Akten und mit Blick auf den gebotenen Aufwand, auf Fr. 3'800.- festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
Satz 2 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zur Bezahlung der Kosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3.
Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin 1 mit Fr. 3'800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegner 1-5 (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury Thomas Ritter

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 29. Dezember 2017