Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-3773/2011

Urteil vom 11. September 2012

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),

Besetzung Richter Philippe Weissenberger, Richter Francesco Brentani,

Gerichtsschreiberin Myriam Senn.

A._______
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

B._______

C._______

D._______

Beschwerdegegner,

Eidgenössisches Departement des Innern EDI,

Eidgenössische Stiftungsaufsicht, Inselgasse 1, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nachlass der Stifterin - Antrag auf Abberufung der
Gegenstand
Beschwerdegegner 1 und 2.

Sachverhalt:

A.

A.a Die E._______-Stiftung, in Erinnerung an F._______, (nachfolgend: E._______Stiftung oder Stiftung) ist eine am (...) 1988 von E._______ (nachfolgend: Stifterin) nach schweizerischem Recht errichtete Stiftung, die unter der Aufsicht des Eidgenössischen Departementes des Innern EDI, Eidgenössische Stiftungsaufsicht (nachfolgend: Vorinstanz) steht. Bis zu ihrem Tod am (...) 2007 war E._______ Präsidentin des Stiftungsrates. B._______ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) ist seit der Errichtung der Stiftung Mitglied des Stiftungsrates; seit dem (...) 2007 übt er das Amt des Präsidenten aus. Die weiteren Mitglieder des Stiftungsrates sind C._______ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2), den die Stifterin am (...) 1996 ernannte, A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) seit dem (...) 2002 und D._______ (nachfolgend: Beschwerdegegner 3) seit dem (...) 2007.

Die Stiftung bezweckt die Leistung von Beiträgen an den Lebensunterhalt, an die Pflege- und Ausbildungskosten, an Kur- und Ferienaufenthalte sowie an Therapien und Hilfsmittel für Kinder und Jugendliche in der Schweiz, die geistig und/oder körperlich behindert sind, an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden oder Opfer von sexuellem oder körperlichem Missbrauch geworden sind. Sie kann auch Beiträge an Forschungsprojekte schweizerischer Universitäten leisten, die sich mit der Lebensqualität dieser Kinder und Jugendlichen befassen.

Neben dieser Stiftung hatte die Stifterin im Jahr 1986 die G._______-Stiftung nach liechtensteinischem Recht gegründet und mit eigenem Vermögen ausgestattet. Mit Vertrag vom (...) 2000 schenkte sie der E._______ CHF 35 Mio., unter der Auflage, dass im Bedarfsfall bis zu 75% des Ertrags dieses Vermögensteils für ihren Unterhalt verwendet werde. Die Schenkung wurde vollzogen, indem die Stifterin Wertschriften und Barmittel im Wert von CHF 37'368'947.- aus dem Vermögen der G._______ an die E._______-Stiftung überweisen liess. Gleichentags ordnete die Stifterin die Überweisung der restlichen Mittel (rund CHF 12 Mio.) der G._______-Stiftung an sich selbst und die Löschung der G._______-Stiftung an.

Mit letztwilliger Verfügung vom (...) 2000 unterstellte die Stifterin die Erbfolge ihrem schwedischen Heimatrecht und setzte die Stiftung als Alleinerbin ein. Zum Willensvollstrecker bestimmte sie den Beschwerdegegner 2. Am (...) 2007 verstarb die Stifterin im Alter von (...) Jahren.

Nach ihrem Tod erhoben ihre Enkelinnen H._______ und J._______ als gesetzliche und nach schwedischem Recht pflichtteilsgeschützte Erbinnen Anspruch auf die Hälfte des Nachlasses und machten geltend, verschiedene lebzeitige Zuwendungen der Stifterin, insbesondere die über die G._______-Stiftung erfolgte Schenkung sowie diverse Möbel und Kunstgegenstände, welche die Stifterin der E._______-Stiftung zwar geschenkt, aber nie übergeben hatte, seien zum Nachlass hinzuzurechnen.

Am (...) 2008 beauftragte der Beschwerdegegner 2 K._______, Professor für vergleichendes und internationales Privatrecht an (...), ein Rechtsgutachten zu den Prozesschancen der Stiftung gegenüber den Ansprüchen der Enkelinnen zu erstellen. Mit Gutachten vom (...) 2008 empfahl Professor K._______, den Abschluss eines Vergleichs mit den Enkelinnen anzustreben. In der Folge nahm der Stiftungsrat Vergleichsverhandlungen mit den Enkelinnen der Stifterin auf.

A.b Am (...) 2008 wandte sich der Beschwerdeführer telefonisch an die Vorinstanz und äusserte seine Befürchtung, dass die übrigen Stiftungsratsmitglieder ihn überstimmen und mit den Enkelinnen der Stifterin einen Vergleich abschliessen könnten, durch den in rechtswidriger Weise und entgegen dem klaren Willen der Stifterin über einen Teil des Stiftungsvermögens verfügt werde. Die Vorinstanz verlangte unverzüglich eine schriftliche Stellungnahme des Stiftungsrates, welche in der Folge am (...) 2008 erstattet wurde.

Am (...) 2008 wurde eine Stiftungsratssitzung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer nicht teilnahm. An dieser Sitzung beschloss der Stiftungsrat einstimmig, die Erbteilung nicht auf dem Prozessweg, sondern durch eine Teilungsvereinbarung anzustreben, und zwar möglichst rasch. Er erteilte den Beschwerdegegnern 1 und 2 das Mandat, mit den Enkelinnen der Stifterin nochmals ein Gespräch zu führen und zu versuchen, für die Stiftung ein besseres Resultat zu erreichen als den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Vorschlag der Enkelinnen für eine Teilungsvereinbarung. Er genehmigte diesen Vorschlag einstimmig als Minimallösung und ermächtigte die Beschwerdegegner 1 und 3, eine entsprechende Vereinbarung zu unterzeichnen. In der Folge gelang es den Beschwerdegegnern 1 und 2, eine aus Sicht der Stiftung um CHF 2 Mio. günstigere Vereinbarung auszuhandeln, welche die Beschwerdegegner 1 und 3 am (...) 2008 namens der Stiftung unterzeichneten.

A.c Mit Eingabe vom (...) 2008 wandte sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und beantragte, dem Stiftungsrat sei zu verbieten, den Vereinbarungsentwurf vom (...) 2008 bzw. (...) 2008 zu unterschreiben. In der Folge empfahl die Vorinstanz dem Stiftungsrat am (...) 2008 bzw. (...) 2008, die Vereinbarung mit den Enkelinnen der Stifterin vorerst nicht abzuschliessen oder zu vollziehen. Mit Schreiben vom (...) 2008 teilte der Rechtsvertreter der Enkelinnen der Vorinstanz mit, dass die Vereinbarung bereits unterschrieben worden sei, und dass er die Herabsetzungsklage einleiten werde, sofern der Vollzug nicht innerhalb von 5 Tagen erfolge. Am (...) 2008 nahm auch der Beschwerdegegner 2 namens des Stiftungsrates Stellung. In der Folge erklärte die Vorinstanz mit Schreiben vom (...) 2008 ihre Weisungen in Bezug auf den Vollzug der bereits abgeschlossenen Vereinbarung als gegenstandslos.

Nach Eingang einer Replik des Beschwerdeführers schloss die Vorinstanz am (...) 2008 den Schriftenwechsel und stellte einen Entscheid über die Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers in den nächsten Wochen in Aussicht.

In der Folge stellten die Parteien der Vorinstanz verschiedentlich Kopien ihrer Korrespondenz zu, aus der u.a. hervorgeht, dass der Beschwerdeführer und die übrigen Stiftungsräte sich nicht einig waren über das Vorgehen in Bezug auf eine nachträgliche Steuerforderung des Kantons Genf bezüglich der lebzeitigen Zuwendung der Stifterin im Jahr 2000.

A.d Mit Schreiben vom (...) 2009 an die Vorinstanz legte der Beschwerdeführer erneut dar, mit der Erbteilungsvereinbarung habe die Stiftung grundlos auf CHF 6 Mio. verzichtet. Als Folge davon sehe sie sich nun mit einer Steuerforderung von CHF 8 Mio. konfrontiert. Die beauftragte Notarin hätte zwar diesbezüglich einen Vergleich mit den Steuerbehörden abschliessen können, doch hätten die Beschwerdegegner 1 und 2 diesen Vergleich abgelehnt, ohne Rücksprache mit ihm zu nehmen und zu Ungunsten der Stiftung. Aufgrund dieser Vorkommnisse beantragte er, die Beschwerdegegner 1 und 2 seien unverzüglich als Stiftungsräte abzusetzen.

Mit Schreiben vom (...) 2009 nahmen die Beschwerdegegner zu diesen Vorwürfen Stellung.

Nachdem er mehrmals einen Entscheid der Vorinstanz gemahnt hatte, reichte der Beschwerdeführer am (...) 2010 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Urteil vom (...) 2011 wurde die Beschwerde gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde.

Mit Eingabe vom (...) 2011 an die Vorinstanz beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass der zwischen der Stiftung und den Enkelinnen der Stifterin geschlossene Vergleich die Interessen und Ziele der Stiftung schwerwiegend verletze, sowie die Abberufung der Beschwerdegegner 1 und 2 als Mitglieder des Stiftungsrates.

A.e Mit Entscheid vom (...) 2011 wies die Vorinstanz die Aufsichtsbeschwerden des Beschwerdeführers ab, soweit sie darauf eintrat.

Zur Begründung führte sie aus, die Stiftungsaufsicht habe dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet werde. Der Autonomiebereich der Stiftungsorgane sei indessen zu respektieren. Die Aufsichtsbehörde dürfe nur eingreifen, wenn die Stiftungsorgane das ihnen zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht hätten. Im vorliegenden Fall sei die in Frage stehende Vereinbarung rechtsgültig zustande gekommen. Die Stiftungsratssitzung sei statutenkonform einberufen und die Beschlüsse seien einstimmig gefasst worden. Ein besonderes Quorum sei nicht erforderlich gewesen. Die Beschlüsse seien daher formell nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer gegen die Rechtmässigkeit der Teilungsvereinbarung erhobenen Einwände seien unbegründet. Die Doppelfunktion des Beschwerdegegners 2 als Willensvollstrecker und Stiftungsrat werde von der Lehre und Rechtsprechung ausdrücklich befürwortet. Als Willensvollstrecker sei er nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet gewesen, der Notarin die lebzeitigen Zuwendungen zu melden. Dass die Stifterin die Schenkung über die liechtensteinische G._______-Stiftung abgewickelt habe, ändere nichts daran, dass es sich dabei über eine Schenkung aus dem privaten Vermögen der Stifterin gehandelt habe. Eine vorgängige Regelung der Steuerproblematik sei aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen. Auch das Argument, die Vereinbarung mit den Enkelinnen sei ohne Rechtsgrund abgeschlossen worden, sei unbegründet. Der Beschwerdeführer habe weder dargelegt, dass die Stiftung den drohenden Prozess gewonnen hätte, noch dass die Stifterin dieses Risiko hätte eingehen wollen. Der konsultierte schwedische Erbrechtsspezialist habe die Rechtslage nach schwedischem Erbrecht als relativ unklar eingestuft und angesichts des damit verbundenen erheblichen Prozessrisikos eine vergleichsweise Regelung unbedingt empfohlen. Das vom Beschwerdeführer eingeholte Gutachten äussere sich zum relevanten Punkt nicht, bestätige aber letztlich die bisherige Einschätzung, dass die Frage strittig und die Beurteilung durch die Gerichte offen sei. Der ausgehandelte Vergleich sei auch unter finanziellen Gesichtspunkten nachvollziehbar. Anhaltspunkte für sachfremde Überlegungen seien nicht ersichtlich. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers seien unzutreffend und unbegründet.

B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am (...) 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er stellt den Antrag, der Entscheid der Vorinstanz vom (...) 2011 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die zwischen der Stiftung, H._______ und J._______ geschlossene Vereinbarung gegen das Gesetz, insbesondere gegen Art. 84
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB verstosse. Die Vereinbarung sei aufzuheben; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie aufzuheben. Der Beschwerdegegner 1 sei als Präsident des Stiftungsrates und der Beschwerdegegner 2 sei als Mitglied des Stiftungsrates abzuberufen.

Zur Begründung führt er aus, die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten in verschiedener Hinsicht gegen die Interessen der Stiftung verstossen und den Willen der Stifterin missachtet. Der Beschwerdegegner 2 befinde sich in einem Interessenkonflikt, wie bereits die (...) festgestellt habe. Einerseits sei er persönlicher Berater der Stifterin gewesen und ihr Willensvollstrecker, andererseits sei er Stiftungsratsmitglied. Er habe die Notarin, die das Erbschaftsinventar erstellt habe, dahingehend informiert, dass die Erblasserin der Stiftung eine lebzeitige Zuwendung von CHF 37'368'947.- gemacht habe. Diese Angabe sei aber unzutreffend gewesen. Der Betrag von CHF 37'368'947.- sei nicht aus dem privaten Vermögen der Stifterin, sondern von der G._______-Stiftung und aus deren Vermögen überwiesen worden. Die Stifterin habe die G._______-Stiftung mit dem von ihrem zweiten Ehemann geerbten Vermögen und gestützt auf seine lebzeitigen Wünsche gegründet. Es sei ihr Wille gewesen, dass dieses Vermögen nicht an ihre Enkelinnen, die mit ihrem zweiten Ehemann nicht verwandt gewesen seien, fallen solle, sondern an die Stiftung. Gestützt auf die unzutreffende Angabe des Beschwerdegegners 2 habe die Notarin die von der G._______-Stiftung erhaltene Schenkung sowie eine weitere Schenkung als lebzeitige Zuwendungen der Erblasserin inventarisiert, mit der Folge, dass die Enkelinnen entsprechende Ansprüche erhoben hätten. Mit diesen Ansprüchen konfrontiert, habe der Stiftungsrat im (...) 2008 einstimmig beschlossen, Verhandlungen mit den Enkelinnen aufzunehmen. Beabsichtigt sei aber gewesen, dass die Enkelinnen höchstens den Betrag von CHF 16 Mio. erhalten sollten, was den Bankguthaben auf der Aktivseite der Erbschaft entsprochen hätte. Der in der Folge vorgelegte Entwurf vom (...) 2008 sei dann aber vom Ehemann einer Enkelin vorbereitet worden und habe vorgesehen, dass die Enkelinnen nicht nur den gesamten Nachlass von CHF 16 Mio., sondern zusätzlich CHF 8 Mio. aus dem Stiftungsvermögen erhalten sollten. Inhaltlich basiere diese Regelung auf der Annahme, dass die von der G._______-Stiftung überwiesene Schenkung von CHF 37 Mio. aus dem Privatvermögen der Erblasserin gestammt habe, was nicht zutreffe. Diesbezüglich sei der Vergleichsvorschlag aber, trotz der Einwände des Beschwerdeführers, nie hinterfragt worden. Zwar sei ein Gutachten über die schwedische Rechtslage bei Professor K._______ eingeholt worden, doch sei bereits der Auftrag so voreingenommen formuliert worden, dass vom Experten praktisch verlangt worden sei, den Abschluss einer Vereinbarung zu empfehlen. Der Beschwerdeführer selbst habe andere Expertenmeinungen zum schwedischen Recht eingeholt und eine Notiz dazu erstellt, die er dem Beschwerdegegner 1 am (...) 2008
übergeben habe. Die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten aber - entgegen dem vom Stiftungsrat erhaltenen Auftrag - gar nie wirklich verhandelt, sondern sich lediglich darum bemüht, dass der Vergleich möglichst bald abgeschlossen werde. Am (...) 2008 sei der Vergleichsvorschlag zwar im Beisein des Anwalts des Beschwerdeführers doch noch einmal verhandelt und der von der Stiftung zu bezahlende Betrag von CHF 8 Mio. auf CHF 6 Mio. reduziert worden. Diese Lösung bedeute indessen, dass die Enkelinnen diesen Betrag weiterhin zusätzlich zum gesamten Nachlass erhielten, was gegen den Willen der Stifterin und die Interessen der Stiftung und damit gegen das Gesetz verstosse. Da diese Vereinbarung am (...) 2008 hätte unterschrieben werden sollen, habe sich der Beschwerdeführer an die (...) und an die Vorinstanz gewandt, welche den Vergleichsabschluss in der Folge mit Verfügung vom (...) bzw. (...) 2008 verboten hätten. Der Vergleich sei aber dennoch unterschrieben worden. Er trage zwar das Datum vom (...) 2008, doch könne dieses Datum nicht zutreffen, da der Beschwerdegegner 1 die übrigen Stiftungsratsmitglieder am (...) 2008 informiert habe, dass die Vereinbarung nicht vor dem (...) 2008 unterschrieben werde. Die Beschwerdegegner 1 und 3 hätten somit gegen die ihnen bekannte richterliche Anordnung verstossen. In der Folge habe die Vorinstanz zwar die Stiftung aufgefordert, den Zeitpunkt, in dem der Vergleich effektiv unterzeichnet worden sei, darzutun, dann aber, ohne eine Stellungnahme oder das Ende des Schriftenwechsels abzuwarten, den Vollzug des Vergleichs erlaubt. Die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten mit ihrem Vorgehen die Interessen der Stiftungen schwer verletzt und seien daher als Stiftungsräte abzuberufen.

C.
Mit Vernehmlassung vom (...) 2011 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

Zur Begründung verweist sie auf ihren Entscheid. Ergänzend führt sie aus, nach den Abklärungen des Stiftungsrates habe ein hohes Prozessrisiko bestanden, weshalb der Stiftungsrat unter grossem Druck gestanden sei, vor einer Klageeinreichung spätestens im (...) 2008 einen günstigen Vergleich abzuschliessen. Dieser Vergleich sei zum Zeitpunkt der Einreichung der aufsichtsrechtlichen Eingabe, am (...) 2008, bereits abgeschlossen gewesen. Sie habe daher den Vollzug der Vereinbarung am (...) 2008, nach Anhörung sämtlicher Beteiligten, freigegeben. Der Vorwurf, wonach der Beschwerdegegner 2 durch die gleichzeitige Ausübung der Funktionen als persönlicher Berater der Stifterin, Willensvollstrecker und Stiftungsrat in einem Interessenkonflikt gestanden sei, sei bereits sachlogisch ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei der Beschwerdegegner 2 als Willensvollstrecker nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet gewesen, die lebzeitige Zuwendung der Stifterin bekannt zu geben. Die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten nicht beabsichtigt, die Enkelinnen der Stifterin zu begünstigen. Der Beschwerdeführer verkenne vielmehr die komplexe Sach- und Rechtslage, mit welcher sich der Stiftungsrat bei der Geltendmachung der Herabsetzungsansprüche konfrontiert gesehen habe. Dass Verhandlungen stattgefunden hätten, gehe bereits daraus hervor, dass letztlich eine um CHF 2 Mio. reduzierte Zahlung vereinbart worden sei. Mit der Vereinbarung sei ein langwieriger, kostenintensiver Erbschaftsprozess mit höchst ungewissem Ausgang für die Stiftung verhindert worden. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers habe die Vorinstanz eingehend geprüft, ob der Vergleich den Interessen der Stiftung zuwiderlaufe. Sie habe nach wie vor keinen Anlass, die Beschwerdegegner 1 und 2 als Stiftungsräte abzuberufen. Es frage sich eher, ob sich nicht der Beschwerdeführer pflichtwidriges Verhalten vorwerfen lassen müsse.

D.
In ihrer gemeinsamen Beschwerdevernehmlassung vom (...) 2011 beantragen die Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führen sie aus, das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, die Teilungsvereinbarung vom (...) 2008 als nichtig zu erklären, werde erstmals in der Beschwerde gestellt, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Es sei ohnehin nicht möglich, zivilrechtlich gültige Vereinbarungen aufsichtsrechtlich aufzuheben. Die Beschwerdeinstanz habe nur die Rüge der schweren Verletzung der Interessen der Stiftung und das Begehren um Abberufung der Beschwerdegegner 1 und 2 als Stiftungsräte zu behandeln.

Die Behauptungen des Beschwerdeführers seien unflätig, ehrverletzend und absurd, wenn er den Beschwerdegegnern 1 und 2 unterstelle, sie hätten die Stifterin zur Vermögensverschiebung von CHF 49 Mio. teils in die Stiftung und teils auf ihr Privatkonto genötigt und im Ergebnis ihre Enkelinnen zum Nachteil der Stiftung begünstigt. Die Stifterin habe ohne jede Beeinflussung durch die Beschwerdegegner über ihr Vermögen verfügt und lebzeitige Zuwendungen veranlasst. Die G._______-Stiftung sei ausschliesslich auf Initiative der Stifterin, ohne Einflussnahme ihres Ehemannes und mit ihrem eigenen Vermögen errichtet worden. Sie sei Alleinerbin gewesen und es habe keine testamentarischen Auflagen gegeben. Alle Vermögenswerte der G._______-Stiftung stammten ausnahmslos aus ihrem Vermögen. Die Stifterin habe einen Schenkungsvertrag zwischen ihr und der E._______-Stiftung abschliessen wollen und den Auftrag zur Überweisung an die G._______-Stiftung erteilt. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung werde das Vermögen liechtensteinischer Stiftungen unter schenkungs- und erbrechtlichen Gesichtspunkten in der Regel dem Stifter zugerechnet. Der Betrag von CHF 37,5 Mio. sei insofern nicht von einer von der Erblasserin zu unterscheidenden juristischen Person gekommen.

Als Willensvollstrecker sei der Beschwerdegegner 2 gegenüber den Erben zur vollen Auskunftserteilung über lebzeitige Zuwendungen verpflichtet gewesen, selbst wenn seine Stellung als Stiftungsorgan eine Interessenkollision mit sich gebracht habe. Es sei daher seine Pflicht gewesen, die in Frage stehende Schenkung der mit dem öffentlichen Inventar befassten Notarin mitzuteilen. Er habe diesbezüglich auch keine falschen Angaben gemacht.

In Bezug auf die Berechnung der Pflichtteile der Enkelinnen habe geklärt werden müssen, ob diese lebzeitigen unentgeltlichen Zuwendungen nach dem anwendbaren schwedischen Erbrecht mitberücksichtigt werden müssten oder nicht. Der Stiftungsrat habe diesbezüglich auf das Gutachten K._______ abgestellt. Professor K._______ habe ausgeführt, dass die Frage, ob die CHF 37 Mio. bei der Berechnung der Pflichtteile mitberücksichtigt werden müssten, nicht eindeutig beantwortet werden könne. Die Höhe der Zuwendung und das Alter der Schenkerin sprächen aber seines Erachtens eher dafür.

Der Beschwerdegegner 1 hätte eigentlich zuerst, vor dem Abschluss eines Vergleichs, die Frage klären wollen, ob die Stiftung allenfalls nachträglich für die lebzeitige Zuwendung im Kanton Genf Schenkungssteuern bezahlen müsse, doch habe der Vertreter der Enkelinnen insistiert, dass der Vergleich bis längstens Mitte Jahr unterzeichnet werden müsse. An der Sitzung vom (...) 2008 sei diese Vereinbarung daraufhin als Minimallösung genehmigt und die Beschwerdegegner 1 und 3 ermächtigt worden, diese zu unterzeichnen, falls kein besseres Resultat zustande komme. Am (...) 2008 habe dann eine Reduktion der Zahlung der Stiftung an die Enkelinnen auf CHF 6 Mio. erreicht werden können. Der Vergleich sei mit dem Rechtsvertreter der Enkelinnen im Rahmen von mehreren Sitzungen, Korrespondenzen und Telefongesprächen ausgehandelt worden. Der Beschwerdeführer sei darüber auf dem Laufenden gehalten worden. Das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten L._______ habe er erst am (...) 2008, nach der letzten Besprechung mit dem Vertreter der Enkelinnen, den anderen Stiftungsräten zur Kenntnis gebracht. Die Umstände der Unterzeichnung der Teilungsvereinbarung seien nicht mysteriös, wie der Beschwerdeführer dies behaupte. Sie sei am (...) 2008 allseitig erfolgt gewesen und daher weder durch die (...) noch durch die Vorinstanz untersagt worden.

Die Beschwerdegegner hätten sich keinerlei Pflichtverletzung zu Schulden kommen lassen. Der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 als Stiftungsräte das ihnen zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht hätten, oder dass der von den Beschwerdegegnern 1, 2 und 3 gefasste Beschluss, die Erbteilung mit den Enkelinnen einvernehmlich durch den abgeschlossenen Vergleich durchzuführen, in offensichtlichem Widerspruch zur Stiftungsurkunde oder zum Gesetz stehe, gegen die guten Sitten oder das Rechtsgleichheitsgebot verstosse, auf sachfremden Kriterien beruhe oder einschlägige Kriterien ausser Acht lasse. Der Abschluss des Vergleichs habe eine für die Stiftung rasche und günstige Lösung ermöglicht. Dagegen hätte das Inkaufnehmen eines langjährigen Prozesses mit mehr als unsicherem Ausgang und einem hohen Kostenrisiko die Zweckerfüllung der Stiftung jahrelang blockiert und die Interessen der Stiftung und den Willen der Stifterin massiv verletzt.

E.
In ihren Eingaben im zweiten Schriftenwechsel halten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.

Am (...) 2012 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere Eingabe ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 7
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 7
1    Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021]).

1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 31. Mai 2011, mit dem die Aufsichtsbeschwerden des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2008 und vom 28. Juli 2009 abgewiesen wurden, soweit die Vorinstanz darauf eintrat. Dieser Entscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor.

1.2 Zur Beschwerde ist legitimiert, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat des angefochtenen Entscheids durch diesen formell beschwert.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Legitimation zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ein persönliches Interesse des Beschwerdeführers an der Kontrolle der Tätigkeit der Stiftungsorgane voraus. An dieses Interesse sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist ein Rechtsmittel sui generis, das sich aus der Zivilgesetzgebung herleitet. Sie kann nicht zuletzt ein wirksames Mittel für eine sorgfältige Ausübung der Stiftungsaufsicht sein (vgl. BGE 107 II 385 E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-383/2009; Hans Michael Riemer, Berner Kommentar, Die juristischen Personen, Die Stiftungen, Systematischer Teil und Art. 80
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
-89bis
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
ZGB, Bern, 1981, N 119 zu Art. 84
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB; Bernard Madörin, Vereine und Stiftungen, Bern, 2008, S. 124). Die Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts sind daher nicht direkt, sondern nur sinngemäss anwendbar. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein überstimmtes Mitglied des Stiftungsrates grundsätzlich zur Aufsichtsbeschwerde berechtigt (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A.19/2000 E. 1.b; Riemer, a.a.O., N 119 zu Art. 84
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB; Thomas Sprecher / Ulysses von Salis-Lütolf, Die schweizerische Stiftung, Zürich 1999, S. 143 N. 162) und damit praxisgemäss zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, § 15 Z. 4.1, S. 156; Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR NF 116/1997 II 253 ff., S. 378 N. 169).

Der Beschwerdeführer ist daher zur Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids legitimiert.

1.3 Der Beschwerdeführer beantragt indessen nicht nur die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Abberufung des Beschwerdegegners 1 als Präsident des Stiftungsrates sowie des Beschwerdegegners 2 als Mitglied des Stiftungsrates, sondern auch, dass festzustellen sei, dass die zwischen der Stiftung einerseits sowie H._______ und J._______ andererseits geschlossene Vereinbarung vom (...) 2008 wesentlich gegen das Gesetz, insbesondere gegen Art. 84
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) verstosse. Er beantragt weiter, diese Vereinbarung sei aufzuheben, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Vereinbarung aufzuheben.

Der Streitgegenstand in einem Beschwerdeverfahren umfasst das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Er wird durch zwei Elemente bestimmt: Erstens durch den Gegen-stand der angefochtenen Verfügung (Anfechtungsgegenstand) und zweitens durch die Parteibegehren (vgl. dazu Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 42 ff. und 127 ff.; BGE 118 V 311 E. 3b mit Hinweisen). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die Rechtsmittelinstanz nicht beurteilen.

Den Antrag, die Vereinbarung vom (...) 2008 sei aufzuheben bzw. die Vorinstanz sei anzuweisen, die Vereinbarung aufzuheben, stellt der Beschwerdeführer erstmals im vorliegenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese Rechtsbegehren liegen daher ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

Im Übrigen wären offensichtlich weder das Bundesverwaltungsgericht noch die Vorinstanz zuständig, einen zivilrechtlichen Vergleich aufzuheben oder dessen Gesetzwidrigkeit festzustellen.

1.4 Auch den Antrag, es sei festzustellen, dass die Vereinbarung vom (...) 2008 gegen das Gesetz, insbesondere gegen Art. 84
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB verstosse, stellt der Beschwerdeführer in dieser Formulierung erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Im vorinstanzlichen Verfahren stellte er zwar ebenfalls ein Feststellungsbegehren, doch lautete dieses, es sei festzustellen, dass die Vereinbarung vom (...) 2008 schwerwiegend gegen die Interessen und Ziele der Stiftung verstosse. Die beiden Feststellungsbegehren unterscheiden sich somit in rechtlich relevanter Weise.

Selbst wenn indessen davon ausgegangen würde, das vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellte Feststellungsbegehren entspreche jedenfalls sinngemäss demjenigen, das der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellt hat, wäre darauf auch aus einem anderen Grund nicht einzutreten: Feststellungsverfügungen setzen gemäss Art. 25 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG ein besonderes Feststellungsinteresse voraus, das vom Gesuchsteller nachzuweisen ist (vgl. BGE 122 II 97 E. 3 mit Hinweisen). Ein derartiges Feststellungsinteresse der Stiftung oder des Beschwerdeführers selbst ist im vorliegenden Fall aber weder dargelegt worden noch ersichtlich.

1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.6 Auf die Beschwerde ist daher im dargelegten Umfang einzutreten.

2.
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde in französischer Sprache eingereicht, was gemäss Lehre als ein stillschweigender Antrag auf diese Sprachwahl zu verstehen ist (vgl. u.a. Thomas Pfisterer, in: Christoph Auer / Markus Müller / Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich / St.Gallen, 2008, Rz. 11 ff. zu Art. 33a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33a
1    Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden.
2    Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann die Behörde mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet die Behörde eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
VwVG). Einen formellen Antrag auf den Erlass eines Urteils in französischer Sprache hat der Beschwerdeführer indessen nicht gestellt, obwohl die Instruktion des Verfahrens auf Deutsch erfolgte.

Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden (Art. 33a Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33a
1    Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden.
2    Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann die Behörde mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet die Behörde eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
VwVG).

Der im vorliegenden Verfahren angefochtene Entscheid erging in deutscher Sprache, da - wie die Vorinstanz ausführte - die Arbeitssprache des Stiftungsrates immer Deutsch gewesen sei. Für die Sprachwahl im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht massgebend ist indessen, dass in diesem Verfahren mehrere Parteien beteiligt sind, welche nicht alle die französische Sprache verwenden.

Die Instruktion und die Redaktion des Urteils im vorliegenden Verfahren erfolgen daher in deutscher Sprache.

3.
Der Beschwerdeführer beantragt die Abberufung des Beschwerdegegners 1 als Stiftungsratspräsident und des Beschwerdegegners 2 als Stiftungsratsmitglied der Stiftung. Er begründet diese Anträge damit, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 durch ihr Verhalten im Kontext der Erbteilung mit den Enkelinnen der Stifterin gegen die Interessen der Stiftung verstossen und dabei den Willen der Stifterin missachtet hätten.

3.1 Die Stiftungsaufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken entsprechend verwendet wird (vgl. Art. 84 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB). Diese Aufsicht, die sowohl über die Anlage als auch über die Verwendung des Stiftungsvermögens ausgeübt wird, ist umfassend. Bei den Aufsichtsmitteln stehen der Aufsichtsbehörde sowohl präventive wie auch repressive Massnahmen zur Verfügung. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist insbesondere dazu ermächtigt, Stiftungsorgane abzuberufen bzw. diese abzusetzen und an deren Stelle andere zu ernennen, sofern das Verhalten eines Stiftungsorganes solcherart ist, dass es im Hinblick auf eine gesetzes- und stiftungsgemässe Tätigkeit der Stiftung nicht mehr tragbar ist (vgl. BGE 112 II 471 E. 2, BGE 112 II 98 E. 3, BGE 105 II 326 E. 5; Riemer, a.a.O., N. 98-102, 109, 111, 148, 150).

Die Abberufung von Stiftungsorganen ist eine einschneidende Massnahme, die erst dann in Frage kommt, wenn deren Verhalten im Hinblick auf die gesetzes- und stiftungsgemässe Tätigkeit der Stiftung nicht mehr tragbar ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_274/2008 E. 5.1). Die Zweckverwendung des Stiftungsvermögens muss beeinträchtigt oder gefährdet sein und gleichzeitig soll keine weniger einschneidende Massnahme ausreichend sein oder es ermöglichen, zum gewünschten Ergebnis zu führen.

Aus dieser aufsichtsrechtlichen Perspektive ergibt sich, dass die Abberufung eines Stiftungsorgans keine Sanktion darstellt, sondern eine präventive Massnahme, um eine gesetzes- und stiftungsgemässe Tätigkeit der Stiftung für die Zukunft sicherzustellen. Allfällige Verstösse gegen die Sorgfaltspflichten sind nur insofern relevant, als daraus auf einen Interessenkonflikt oder auf eine mangelnde charakterliche Eignung oder fachliche Befähigung des in Frage stehenden Stiftungsorgans zu schliessen ist, welche sich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft zu Ungunsten der Stiftung auswirken könnten. Andererseits ist ein Verschulden des betreffenden Stiftungsorgans keine notwendige Voraussetzung für eine Abberufung. Massgeblich ist vielmehr allein, ob eine objektive Beeinträchtigung oder Gefährdung des Stiftungszweckes vorliegt (vgl. VEB 26 [1957] Nr. 39 S. 121 ff.; BGE 112 II 471 E. 2; Riemer, a.a.O., N 98-99; Harold Grüninger, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
-456
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 456 - Die Haftung der vorsorgebeauftragten Person sowie diejenige des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners einer urteilsunfähigen Person oder des Vertreters oder der Vertreterin bei medizinischen Massnahmen, soweit es sich nicht um den Beistand oder die Beiständin handelt, richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts492 über den Auftrag.
ZGB, 4. Aufl., Basel, 2010, N 13 zu Art. 84
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB; Roman Baumann Lorant, Der Stiftungsrat, Das oberste Organ gewöhnlicher Stiftungen, Zürich, 2009, S. 119, 127 ff.).

3.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann zwar nicht nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sondern auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens steht den zuständigen Behörden indessen typischerweise ein erheblicher Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 132 II 144 E. 1.2; Bundesgerichtsurteil 5A_274/2008 E. 5.4). Ob die Voraussetzungen für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten erfüllt und die angeordneten Massnahmen angebracht sind, prüft die Rechtsmittelinstanz daher mit einer gewissen Zurückhaltung. Sie greift nur ein, wenn die notwendigen Abklärungen offensichtlich mangelhaft sind, wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen wurden, wenn der angefochtene Entscheid mit einer bestimmten Rechtsnorm oder dem konkreten Stiftungszweck nicht vereinbar ist oder wenn die Vorinstanz allgemein gültige Rechtsprinzipien wie das Verhältnismässigkeitsgebot oder das Willkürverbot missachtet hat (vgl. BGE 132 II 144 E. 1.2).

4.
Der Beschwerdeführer begründet seinen Abberufungsantrag vorab damit, die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten die Notarin, die das Erbschaftsinventar erstellt habe, dahingehend informiert, dass die Erblasserin eine lebzeitige Zuwendung von CHF 37'368'947.- an die Stiftung vorgenommen habe. Diese Angabe sei indessen unzutreffend gewesen, denn diese Summe sei der Stiftung nicht aus dem privaten Vermögen der Stifterin, sondern von der G._______-Stiftung und aus deren Vermögen überwiesen worden. Diese unzutreffende Angabe sei kausal gewesen dafür, dass die Notarin diesen Betrag als lebzeitige Zuwendung inventarisiert und die Enkelinnen in der Folge Anspruch auf Hinzurechnung dieser Schenkung zum Nachlass erhoben hätten. Als Willensvollstrecker der Stifterin einerseits und Stiftungsrat andererseits habe sich der Beschwerdegegner 2 in einem Interessenkonflikt befunden.

4.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner 2 gleichzeitig Stiftungsratsmitglied wie auch Willensvollstrecker der Erblasserin war.

4.2 Aufgabe eines Willensvollstreckers ist es, den Willen des Erblassers zu vertreten, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen (Art. 518 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 518 - 1 Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.
1    Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.
2    Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen.
3    Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt, so stehen ihnen diese Befugnisse unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers gemeinsam zu.
ZGB). Aufgabe eines Stiftungsrates ist es dagegen, die Stiftung nach dem vom Stifter vorgegebenen Zweck zu führen. Sind der Erblasser und der Stifter identisch, so liegt bei dieser Kon-stellation in der Regel kein Interessenkonflikt vor, solange der Stifter bzw. Erblasser seinen Willen nicht zwischenzeitlich geändert hat und Stiftungsurkunde und Testament sich in der Folge in wesentlichen Punkten widersprechen.

Die Stifterin bzw. Erblasserin ging im vorliegenden Fall offensichtlich davon aus, dass kein Interessenkonflikt bestehe, als sie das in Frage stehende Doppelmandat durch die entsprechenden Ernennungen selbst veranlasst hat. Warum diese Annahme unzutreffend gewesen sein sollte, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Insbesondere hat er nicht behauptet, es beständen Widersprüche zwischen der Stiftungsurkunde und dem Testament.

4.3 Gemäss Art. 610 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 610 - 1 Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft.
1    Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft.
2    Sie haben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt.
3    Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Schulden des Erblassers vor der Teilung der Erbschaft getilgt oder sichergestellt werden.
ZGB haben die Erben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Informationsinteresse der an einem Erbgang beteiligten Erben in einem umfassenden Sinne zu schützen; mitzuteilen ist mithin alles, was bei einer objektiven Betrachtung möglicherweise geeignet erscheint, die Teilung in irgendeiner Weise zu beeinflussen, wozu insbesondere auch zu Lebzeiten des Erblassers getätigte Zuwendungen zu rechnen sind (BGE 127 III 396 E. 3 mit Hinweisen).

Dass die in Frage stehende Zuwendung von CHF 37'368'947.- in diese Kategorie fällt ist, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, offensichtlich: Partei des Schenkungsvertrags war die Erblasserin, nicht die G._______-Stiftung, und das Vermögen der G._______-Stiftung, aus dem die Überweisung zum Vollzug dieses Vertrags erfolgte, unterlag anscheinend der Verfügungsmacht der Erblasserin. Bei dieser Sachlage durften und mussten die Beschwerdegegner 1 und 2 davon ausgehen, dass diese Zuwendung auch nach Schwedischem Recht zumindest möglicherweise geeignet sein konnte, die Teilung in irgendeiner Weise zu beeinflussen.

4.4 Die gleiche Auskunftspflicht wie die Erben gegenüber einander trifft auch den Willensvollstrecker gegenüber den Erben. Selbst wenn ein Doppelmandat als Willensvollstrecker einerseits und als Stiftungsorgan andererseits im konkreten Einzelfall eine gewisse Interessenkollision beinhalten sollte, würde diese zu keinem Konflikt der Pflichten führen, denn dem legitimen Interesse der Erben, im Hinblick auf Herabsetzungsansprüche über die Zuwendungen des Erblassers an die Stiftung orientiert zu werden, steht grundsätzlich kein legitimes Interesse der Stiftung an der Geheimhaltung dieser Vermögensvorgänge gegenüber (vgl. BGE 90 II 365 E.3).

4.5 Sowohl der Beschwerdegegner 2 als Willensvollstrecker wie auch die Stiftung als testamentarische Erbin bzw. ihre Organe waren daher gesetzlich verpflichtet, die Enkelinnen der Erblasserin als pflichtteilsgeschützte Erbinnen über diese lebzeitige Zuwendung zu informieren. Es ist offensichtlich, dass den Beschwerdegegnern 1 und 2 kein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass sie dieser gesetzlichen Pflicht nachgekommen sind.

5.
Der Beschwerdeführer begründet den von ihm gestellten Abberufungsantrag weiter damit, dass der Beschwerdegegner 1 bzw. die Beschwerdegegner 1 und 3 mit den Enkelinnen der Stifterin eine Vereinbarung abgeschlossen hätten, welche die finanziellen Interessen der Stiftung massiv verletze und den Willen der Stifterin missachte. Entgegen dem ihnen vom gesamten Stiftungsrat erteilten Auftrag hätten sie sich gar nicht wirklich darum bemüht, ein für die Stiftung günstiges Ergebnis auszuhandeln, und sie hätten den Vergleich mit den Enkelinnen möglicherweise zu einem Zeitpunkt unterschrieben, als ihnen dies durch die Vorinstanz bzw. die (...) untersagt gewesen sei.

5.1 Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegner 1 und 3 hätten sich, entgegen dem ihnen vom gesamten Stiftungsrat erteilten Auftrag, gar nicht wirklich darum bemüht, ein für die Stiftung günstiges Ergebnis auszuhandeln, wird von den Beschwerdegegnern substantiiert bestritten und ist durch nichts belegt. Gegenteils geht aus der Sachdarstellung des Beschwerdeführers selbst hervor, dass sein Rechtsvertreter an einem dieser Verhandlungsgespräche anwesend war. Auch ist aktenmässig erstellt, dass der letztlich abgeschlossene Vergleich für die Stiftung um CHF 2 Mio. günstiger war als der schriftliche Vergleichsvorschlag des Rechtsvertreters der Enkelinnen bzw. dass die Stiftung im Ergebnis rund CHF 10 Mio. weniger bezahlte, als die Enkelinnen ursprünglich gefordert hatten.

5.2 Im vorliegenden Verfahren macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht mehr geltend, die Stiftungsratssitzung vom 12. Juli 2008, an der die Beschwerdegegner 1 und 3 das Mandat zum Abschluss dieser Vereinbarung erhalten haben, sei nicht vorschriftsgemäss einberufen worden.

5.3 Die Unterstellung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegner 1 und 3 hätten den Vergleich mit den Enkelinnen zu einem Zeitpunkt unterschrieben, als ihnen dies durch die Vorinstanz bzw. die (...) untersagt gewesen sei, ist aktenwidrig bzw. zumindest nicht belegt. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass die Vorinstanz oder die (...) dem Beschwerdegegner 1 die Unterzeichnung dieser Vereinbarung untersagt hätte: Die Verfügung der (...) vom 29. Juli 2008 richtete sich weder an die Stiftung noch an den Beschwerdegegner 1, sondern einzig an den Beschwerdegegner 2 in seiner Funktion als Willensvollstrecker. In der Verfügung der Vorinstanz vom 30. Juli 2008 war nicht die Unterzeichnung, sondern der Vollzug der Vereinbarung vorsorglich untersagt worden. Die Vereinbarung war, wie die Beschwerdegegner dargelegt haben, zu diesem Zeitpunkt bereits durch die Beschwerdegegner 1 und 3 unterzeichnet und zur Weiterleitung an die Gegenpartei an den Beschwerdegegner 2 versandt worden.

5.4 Was die Rüge betrifft, die Beschwerdegegner hätten mit dem Abschluss der Vereinbarung den Willen der Stifterin missachtet, so ist unbestritten, dass die Stifterin einen möglichst grossen Teil ihres Vermögens der Stiftung hinterlassen und den Pflichtteil ihrer Enkelinnen möglichst gering halten wollte. Unbestritten ist ferner, dass sie nie die Anweisung erteilt hatte, im - absehbaren - Erbteilungsstreit mit den pflichtteilsberechtigten Enkelinnen sei das Risiko eines Prozesses grundsätzlich einzugehen. Dementsprechend macht auch der Beschwerdeführer nicht geltend, der Abschluss eines Vergleichs an sich habe gegen die finanziellen Interessen der Stiftung oder den Willen der Stifterin verstossen, sondern er kritisiert lediglich - aber immerhin - der Vergleich hätte nicht zu diesen Bedingungen abgeschlossen werden dürfen.

6.
Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich, der konkrete Inhalt des Vergleichs sei der Rechtslage nicht angemessen gewesen und habe daher die finanziellen Interessen der Stiftung verletzt.

6.1 In Bezug auf diese Frage ist vorab klarzustellen, dass es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts ist, vorfrageweise darüber zu entscheiden, wie eine allfällige Herabsetzungsklage zu beurteilen gewesen wäre. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist allein, ob die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat oder nicht, wenn sie nicht zum Schluss gekommen ist, der Beschwerdegegner 1 sei als Stiftungsorgan untragbar. Zu untersuchen ist daher lediglich, ob der Beschwerdegegner 1 bei der Einschätzung der Prozessrisiken und den in der Folge getroffenen Massnahmen mit gebührender Sorgfalt vorgegangen ist oder nicht, wobei der Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Vorinstanz gebührend zu berücksichtigen ist.

6.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegner am (...) 2008 K._______, Professor für vergleichendes und internationales Privatrecht an (...), beauftragten, ein Rechtsgutachten zu den Prozesschancen der Stiftung gegenüber den Ansprüchen der Enkelinnen zu erstellen. Professor K._______ war dem Stiftungsrat vom Schwedischen Konsulat als anerkannter Experte im Erbschaftsrecht empfohlen worden. Seine fachliche Qualifikation wird vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht in Frage gestellt.

In seinem Gutachten vom (...) 2008 legte Professor K._______ dar, dass nach dem auf die streitigen Fragen anwendbaren schwedischen Erbrecht direkte Nachkommen, darunter auch Grosskinder, pflichtteilsberechtigt seien. Der Pflichtteil betrage die Hälfte des Anteils, welchen der betreffende Erbe erhalten würde, wenn es kein Testament geben würde. Es spiele dabei keine Rolle, ob der Erblasser ein gutes oder schlechtes Verhältnis zum Erben gehabt habe. Daher hätten die Enkelinnen J._______ und H._______ einen Anspruch auf je 25% bzw. auf insgesamt die Hälfte des Nachlasses.

Wenn Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers unter solchen Umständen oder Bedingungen erfolgten, dass die Schenkung ihrem Zweck nach einem Testament gleichzusetzen sei, seien die Bestimmungen über den Pflichtteilsanspruch auch auf die Schenkung anwendbar, sofern nicht besondere Gründe dagegen sprächen. Ob diese Voraussetzung erfüllt sei, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach herrschender Meinung sei die Bestimmung anwendbar, wenn entweder die Schenkung in einem Zeitpunkt erfolgt sei, in welchem der Erblasser erwartet habe, innert relativ kurzer Zeit zu sterben, und/oder wenn die Schenkung den Erblasser nicht daran gehindert habe, zu seinen Lebzeiten weiterhin über das betreffende Vermögen zu verfügen oder es zu nutzen.

Die Schenkung im Jahr 1986 an die G._______-Stiftung habe die Stifterin nicht daran gehindert, weiterhin über dieses Vermögen zu verfügen; die Frage könne indessen offen gelassen werden, da die G._______-Stiftung aufgelöst und ihr Vermögen zwischen der Stifterin und der E._______-Stiftung aufgeteilt worden sei. Offenbar habe die Erblasserin auch Kontrolle und Besitz an den Kunstobjekten behalten, welche sie 1990 der E._______-Stiftung vermacht habe. Diese Schenkung sei daher einem Testament gleichzustellen.

Was unter der Erwartung des Erblassers, innert relativ kurzer Zeit zu sterben, oder den "besonderen Gründen", die gegen die Anwendung des Pflichtteilsrechts sprechen würden, zu verstehen sei, lasse sich aufgrund der schwedischen Lehre und Rechtsprechung nicht klar beantworten. Der gesundheitliche Zustand der Stifterin im Zeitpunkt der Schenkungen (1988, 1990 und 2000) sei gut gewesen, auch habe sie danach noch längere Zeit gelebt. Indes sei die Stifterin anlässlich der Schenkung im Jahr 2000 mit 90 Jahren bereits sehr alt gewesen. Während die Schenkung im Jahr 1988 vergleichsweise bescheiden gewesen sei und wahrscheinlich in erster Linie dazu bestimmt gewesen sei, die wohltätigen Ziele der Stiftung zu unterstützen, habe die Schenkung im Jahr 2000 den grössten Teil des Vermögens der Stifterin umfasst und wahrscheinlich der Regelung der Erbfolge gedient. Andererseits könnten die Umstände, dass zwischen der Stifterin und ihren Enkelinnen keine Beziehung bestanden habe, sowie dass sie ihr Vermögen von ihrem zweiten Ehemann geerbt habe, der mit den Enkelinnen nicht verwandt gewesen sei, besondere Gründe darstellen, die dagegen sprechen könnten, die Regel über den Pflichtteilsanspruch auf diese Schenkung anzuwenden.

Der Experte kommt daher zum Ergebnis, obwohl nicht mit absoluter Sicherheit abzuschätzen sei, wie ein schwedisches Gericht entscheiden würde, sei doch davon auszugehen, dass die Pflichtteilsbestimmungen auf die im Jahr 1990 erfolgte Schenkung anwendbar seien, nicht jedoch auf diejenige im Jahr 1988. Die im Jahr 2000 erfolgte Schenkung sei sowohl bezüglich ihres Zwecks als auch aufgrund der besonderen Umstände höchst problematisch. Dies mache es derart schwierig abzuschätzen, wie ein Gericht diesbezüglich entscheiden würde, dass er der Stiftung und den beiden Enkelinnen empfehle, den Streit auf dem Weg einer gütlichen Einigung zu regeln.

Mit Ergänzungsgutachten vom (...) 2008 und (...) 2008 beantwortete der Experte verschiedene Ergänzungsfragen, insbesondere zur Behandlung von Erträgen und Wertveränderungen der in Frage stehenden Schenkung aus dem Jahr 2000.

6.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegner hätten zu Unrecht auf dieses Gutachten abgestellt. Bereits der Gutachterauftrag sei derart voreingenommen formuliert gewesen, dass vom Experten praktisch verlangt worden sei, den Abschluss einer Vereinbarung zu empfehlen. Der Beschwerdeführer selbst habe andere Expertenmeinungen zum schwedischen Recht eingeholt und eine Notiz dazu erstellt, die er dem Beschwerdegegner 1 am (...) 2008 übergeben habe.

6.3.1 Die Unterstellung, Professor K._______ sei durch die Formulierung des Gutachterauftrags dazu veranlasst worden, die ihm gestellten Fragen objektiv unrichtig zu beantworten, ist angesichts der Formulierung des Gutachterauftrags vom (...) 2008 offensichtlich haltlos. Der Gutachterauftrag ist nicht nur ergebnisoffen formuliert, sondern er enthält auch sämtliche wesentlichen Informationen zum Sachverhalt. Der Beschwerdeführer hat denn auch nicht konkret aufgezeigt, welche wesentlichen Sachverhaltsumstände im Gutachterauftrag nicht oder falsch dargestellt worden wären.

6.3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Schlussfolgerungen des Gutachtens von Professor K._______ auch deswegen, weil L._______, Assistenzprofessor für Handelsrecht an (...), in einem vom Beschwerdeführer eingeholten Gutachten zu einer anderen Beurteilung gekommen sei.

Tatsächlich kommt dieser Gutachter zum Schluss, die in Frage stehende Schenkung sei eher nicht als letztwillige Verfügung einzustufen. Gestützt auf welche Sachverhaltsangaben dieses Gutachten erstellt wurde, ist indessen nicht aktenkundig. Auch die Beschwerdegegner rügten, der Beschwerdeführer habe ihnen den Gutachterauftrag nicht bekannt gegeben. Vor allem aber enthält das Gutachten keine konkreten Elemente, welche geeignet wären, wesentliche Zweifel an der Beurteilung durch Professor K._______ zu wecken. So fällt auf, dass auch Professor L._______ von den gleichen Voraussetzungen bezüglich der rechtlichen Grundlagen ausgeht. Einschlägige Präjudizien oder Stellen aus der Lehre, welche als Anhaltspunkte für eine präzisere Einschätzung der Prozesschancen dienen könnten, werden in seinem Gutachten nicht erwähnt. Auch legt Professor L._______ nicht dar, dass bzw. in welchen Punkten Professor K._______ wesentliche Sachverhaltsumstände übersehen oder sich von unlogischen Überlegungen hätte leiten lassen. Gegenteils fällt auf, dass die Schlussfolgerungen von Professor L._______ weniger sorgfältig begründet sind als diejenigen von Professor K._______ und dass er seinerseits wesentliche Sachverhaltsumstände, wie insbesondere das Alter der Stifterin im Zeitpunkt der in Frage stehenden Schenkung sowie die Grösse der Schenkung im Vergleich zu ihrem Gesamtvermögen, überhaupt nicht berücksichtigt. Zu Recht kritisiert Professor K._______ denn auch in seiner Stellungnahme zu diesem Gutachten die Überlegung von Professor L._______, wonach aus dem Umstand, dass die Erblasserin nach der Schenkung noch sieben Jahre gelebt hatte, zu folgern sei, dass sie mit der Schenkung keine mit einem Testament vergleichbare Verfügung habe vornehmen wollen. Diese Überlegung ist offensichtlich unlogisch, weil sie die prospektive Perspektive der Erblasserin nicht berücksichtigt.

Den Beschwerdegegnern kann daher nicht vorgeworfen werden, sie hätten das Gutachten von Professor L._______ als überzeugender einstufen müssen und daher Zweifel an den Schlussfolgerungen von Professor K._______ haben müssen.

6.4 Ausgehend vom Gutachten von Professor K._______ schlossen die Beschwerdegegner 1 und 3 namens der Stiftung mit den Enkelinnen der Stifterin einen Vergleich ab, der auf der übereinstimmenden Annahme basierte, dass die bereits im Jahre 1988 erfolgte lebzeitige Zuwendung an die Stiftung nicht zum Nachlass zu rechnen sei, wohl aber die geschenkten, aber nicht übergebenen Möbel und Kunstgegenstände. In Bezug auf die in Frage stehende Schenkung aus dem Jahr 2000 erhielten die Enkelinnen unter dem Vergleich einen Anteil von rund CHF 14 Mio. Die Beschwerdegegner gingen dabei davon aus, dass diese Schenkung mit rund CHF 43 Mio. anzurechnen sei (inklusive Wertsteigerungen seit dem Schenkungszeitpunkt und Erträgen seit dem Erbfall), während die Enkelinnen ursprünglich offenbar nicht nur die Wertsteigerungen, sondern auch die Erträge seit dem Schenkungszeitpunkt sowie die 1988 erfolgte erste Widmung hinzugerechnet hatten und daher von einem Betrag von CHF 48 Mio. und einer diesbezüglichen Forderung ihrerseits von CHF 24 Mio. ausgegangen waren.

Der letztlich abgeschlossene Vergleich entspricht somit den Schlussfolgerungen des Gutachtens von Professor K._______ bezüglich derjenigen Punkte, in denen die Prozessaussichten mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beurteilt werden konnten. In Bezug auf den durch Professor K._______ als höchst problematisch bzw. schwer einschätzbar eingestuften Punkt, beinhaltet der Vergleich eine Lösung, die für die Stiftung um rund einen Drittel günstiger ist als ein allfälliges Gerichtsurteil, das den Enkelinnen der Erblasserin in dieser Frage Recht gegeben hätte.

6.5 Bei der Beurteilung, ob die Beschwerdegegner davon ausgehen durften, dass dieser Vergleich für die Stiftung vorteilhaft sei oder nicht, ist zu berücksichtigen, dass das Ergebnis eines Vergleichs nicht allein von der subjektiven Einschätzung der Prozessaussichten durch die eine der beiden Parteien abhängt, sondern ebenso von der - nicht notwendigerweise damit übereinstimmenden - subjektiven Einschätzung dieser Aussichten durch die andere Partei sowie von diversen weiteren, für die Aufsichtsbehörde kaum bewertbaren Faktoren, wie insbesondere dem jeweiligen Verhandlungsgeschick der beteiligten Parteivertreter.

Aus Sicht der Stiftungsaufsicht stand den Beschwerdegegnern daher ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Da die Prozessaussichten aufgrund des eingeholten Gutachtens als zu unsicher eingestuft werden mussten, um eine präzisere Prognose zu machen, und das erzielte Ergebnis für die Stiftung deutlich günstiger war als ein Gerichtsurteil zu Gunsten der Enkelinnen gewesen wäre, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdegegner 1 nicht vorgeworfen hat, er habe diesen Spielraum in einer Art und Weise genutzt, der ihn als Stiftungsorgan untragbar erscheinen liesse.

7.
Der Beschwerdeführer erhebt weitere, zum Teil diffuse Vorwürfe und Unterstellungen, insbesondere in Bezug auf die Zeit vor dem Tod der Stifterin. Da diese Vorwürfe weder genügend substantiiert noch belegt sind, ist auf die entsprechenden Rügen nicht weiter einzugehen.

8.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr CHF 200. bis 5'000. (Art. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VGKE), weshalb sie im vorliegenden Fall auf CHF 3'000.- festzulegen ist.

10.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung für die ihre erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Der Beschwerdegegner 2 hat, soweit er für sich selbst tätig wurde, praxisgemäss keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Beschwerdegegner 1 und 3 dagegen liessen sich durch den Beschwerdegegner 2 anwaltlich vertreten, wofür ihnen eine angemessene Parteientschädigung zusteht. Sie haben keine Kostennoten eingereicht, weshalb die ihnen zuzusprechenden Parteientschädigungen aufgrund der Akten festzusetzen sind (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
Satz 2 VGKE). Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass der für Parteientschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht anrechenbare Stundenansatz für Anwälte höchstens CHF 400.- zuzüglich Mehrwertsteuer beträgt (vgl. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE), wie auch, dass - wie dargelegt - nur derjenige Aufwand zu entschädigen ist, den der Beschwerdegegner 2 nicht bzw. nicht ohnehin in eigener Sache, sondern lediglich in seiner Eigenschaft als Rechtsvertreter der Beschwerdegegner 1 und 3 getätigt hat. Die den Beschwerdegegnern 1 und 3 zuzusprechende Parteientschädigungen sind daher auf CHF 5'000.- bzw. CHF 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) festzusetzen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von CHF 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'200.- verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'800.- ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3.
Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 1 mit CHF 5'000.- und den Beschwerdegegner 3 mit CHF 1'000.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Myriam Senn

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
Bst. 4, 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 17. September 2012
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-3773/2011
Datum : 11. September 2012
Publiziert : 24. September 2012
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Stiftungsaufsicht
Gegenstand : Nachlass der Stifterin - Antrag auf Abberufung der Beschwerdegegner 1 und 2


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
3 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
10 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
7 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 7
1    Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen.
25 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
33a 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33a
1    Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden.
2    Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann die Behörde mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet die Behörde eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZGB: 1 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
80 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
84 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
89bis  456 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 456 - Die Haftung der vorsorgebeauftragten Person sowie diejenige des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners einer urteilsunfähigen Person oder des Vertreters oder der Vertreterin bei medizinischen Massnahmen, soweit es sich nicht um den Beistand oder die Beiständin handelt, richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts492 über den Auftrag.
518 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 518 - 1 Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.
1    Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.
2    Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen.
3    Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt, so stehen ihnen diese Befugnisse unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers gemeinsam zu.
610
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 610 - 1 Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft.
1    Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft.
2    Sie haben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt.
3    Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Schulden des Erblassers vor der Teilung der Erbschaft getilgt oder sichergestellt werden.
BGE Register
105-II-321 • 107-II-385 • 112-II-471 • 112-II-97 • 118-V-311 • 122-II-97 • 127-III-396 • 132-II-144 • 90-II-365
Weitere Urteile ab 2000
5A.19/2000 • 5A_274/2008
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
stiftung • beschwerdegegner • vorinstanz • stiftungsrat • frage • bundesverwaltungsgericht • erblasser • schwedisch • wille • erbe • sprache • testament • interessenkonflikt • stiftungsaufsicht • ermessen • rechtsbegehren • aufsichtsbeschwerde • rechtslage • erbrecht • einstimmigkeit
... Alle anzeigen
BVGer
B-3773/2011 • B-383/2009