Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-2748/2020

Urteil vom 21. September 2022

Richter Markus König (Vorsitz),

Richterin Chrystel Tornare Villanueva,
Besetzung
Richterin Constance Leisinger,

Gerichtsschreiberin Martina Stark.

A._______,

geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 24. April 2020 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der aus Jaffna stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...). Mai 2016 und gelangte auf dem Luftweg von B._______ via C._______ in D._______. Von dort sei er via E._______ am 20. Mai 2016 in die Schweiz gereist. Am 22. Mai 2016 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 26. Mai 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 19. März 2018 die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen in einer reinen Männerrunde statt.

A.b Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei am (...) 2003 den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten; zunächst sei es ihm nur darum gegangen, Geld zu verdienen, später sei er unter Druck Mitglied geworden. Er habe neu rekrutierte LTTE-Mitglieder von Jaffna nach F._______ transportiert und (...)arbeiten erledigt. Im Februar 2004 habe er während eineinhalb Jahren ein Basistraining und in der Folge eine sechsmonatige Spezialausbildung inklusive Waffentraining sowie weitere Ausbildungen absolviert. Er habe hierfür ein Zeugnis erhalten. Sodann sei er in der (...)abteilung tätig gewesen. Im Jahr 2006 sei er nach G._______ entsendet worden, habe dem Befehl aber keine Folge geleistet, weil er befürchtet habe, dort verraten zu werden. Er habe sich stattdessen zu seiner Tante in H._______ begeben und sei danach in I._______ im Vanni-Gebiet untergetaucht. Aus diesem Grund sei er von den LTTE gesucht und seine Schwester sei bedroht worden. Um weiteren Problemen zu entgehen habe er sich verheiratet. Als es aber im Sommer 2007 in I._______ zu Zwangsrekrutierungen der LTTE gekommen sei, sei er mit seiner Ehefrau nach J._______ und von dort nach F._______ umgezogen, wo er bis zum dortigen Kriegsausbruch im Jahr 2009 für die Nichtregierungsorganisation K._______ gearbeitet habe. Nach kurzer Flucht habe er sich gemeinsam mit seiner Frau und anderen Zivilisten am (...). Mai 2009 der Armee ergeben. Er sei dann aufgrund einer Splitterverletzung (...) nach L._______ gebracht worden, wo sich auch Vertreter der Vereinten Nationen (UN) sowie des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) aufgehalten hätten. Er habe sich dort als ehemaliges LTTE-
Mitglied zu erkennen gegeben. Er sei festgenommen worden, während seine Frau in ein Flüchtlingslager verbracht worden sei. Nach der Behandlung seiner Splitterverletzung im Spital in M._______ habe er (...) Monate im Camp in N._______ verbracht. Dort sei es für ihn die Hölle gewesen; Angehörige verschiedener Behörden hätten ihn befragt und er sei dabei gefoltert sowie sexuell belästigt worden. Er leide seither unter starken Schmerzen sowie unter Schlafstörungen. In der Folge sei er in verschiedene Camps und Gefängnisse verbracht und schliesslich am (...) 2011 mit einer ihm auferlegten Unterschriftenleistungspflicht entlassen worden.

Nach seiner abgeschlossenen Rehabilitation habe er an verschiedenen Wohnorten sowie auf dem Arbeitsweg unter ständiger Beobachtung des Criminal Investigation Department (CID) gestanden und sei schikaniert worden. Er habe deshalb jeweils seinen Wohnort sowie dann auch seine Arbeitsstelle gewechselt und sich schliesslich im Jahr 2012 zur Ausreise nach O._______ entschlossen. Wegen einer Erkrankung sei er indessen bereits ein Jahr später wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. Er sei aber auch bei seiner folgenden Arbeitstätigkeit (...) durch das CID regelmässig beobachtet und befragt worden. Als er am (...). November 2013 auf der Strasse von mehreren Polizisten kontrolliert und geschlagen worden sei, habe ein Bekannter von ihm ein Treffen mit einem Politiker und zwei Journalisten organisiert. Einer der Journalisten habe in einer Zeitung über diesen Vorfall berichtet, ohne aber seinen Namen zu nennen. Um
weiteren Behelligungen zu entgehen, habe er ab Januar 2014 eine neue Arbeitsstelle als (...) angetreten.

Ab (...) 2016 seien nach einem Sprengstofffund mehrere ehemalige hochrangige Mitglieder der LTTE festgenommen worden. Aus diesem Grund habe er am (...) 2016 den vormaligen LTTE-Kommandanten P._______ kontaktiert, den er ungefähr zehn Jahren zuvor in einem Ausbildungszentrum kennengelernt und nach dessen Entlassung aus der Rehabilitation im Jahr 2013 bereits einmal besucht gehabt habe. Nachdem P._______ am
folgenden Tag ebenfalls festgenommen worden sei, habe die Terrorism
Investigation Division (TID) auch nach ihm gesucht. Glücklicherweise habe er sich zu dieser Zeit aber in Q._______ aufgehalten und sich danach bei einer entfernten Cousine versteckt. Er habe seiner Frau aufgetragen, das Haus zu verlassen und seinen Arbeitgeber über seine Abwesenheit informieren lassen. Sein Handy habe er seither nicht mehr benutzt. An den darauf-
folgenden Tagen sei er zudem bei seinen Eltern und bei seiner Schwiegermutter gesucht worden, was ihn zur Organisation seiner Ausreise mit Hilfe eines Schleppers bewogen habe.

A.c Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen zu den Akten, unter anderem seine originale Identitätskarte samt Übersetzung sowie seine Rehabilitation betreffende Dokumente.

B.
Mit Verfügung vom 24. April 2020 - eröffnet am 27. April 2020 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2016 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.

C.
Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 6. Mai 2020 um vollumfängliche Akteneinsicht beim SEM ersuchen, die ihm am 11. Mai 2020 gewährt wurde.

D.
Gegen die Verfügung des SEM vom 24. April 2020 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Mai 2020 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht, und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren; eventuell die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-zustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Bekanntgabe des Spruchkörpers sowie um Erteilung der Auskunft ersuchen, ob der Spruchkörper nach dem Zufallsprinzip ausgewählt worden sei. Gegebenenfalls sei bekannt zu geben, nach welchen Kriterien der Spruchkörper im konkreten Einzelfall ausgewählt worden sei. Es sei ihm ausserdem Einsicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren, mit welchen die Auswahl des Spruchkörpers nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei, und ihm bekannt zu geben, wer diese Auswahl getroffen habe.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2020 teilte die vormalige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruch-
körpers mit und forderte ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses auf.

F.
Der Beschwerdeführer leistete den verlangten Kostenvorschuss frist-
gerecht. In einer Eingabe vom 25. Juni 2020 liess er den Umgang der Instruktionsrichterin mit seinem Antrag betreffend die Zufälligkeit der Spruchkörperzusammensetzung kritisieren und die Frage in den Raum stellen, ob diese (und die zuständige Gerichtsschreiberin) in der Lage seien, sein Verfahren unbefangen zu behandeln. Zur Untermauerung seiner Asylvorbringen liess der Beschwerdeführer mehrere Fotografien (betreffend sein exilpolitisches Engagement, seine Kriegsnarbe sowie eine Hausdurchsuchung durch die sri-lankischen Behörden) ins Recht legen.

G.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. Juli 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin die fristgerechte Leistung des Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer dazu auf, innert Frist bekannt zu geben, ob er mit seiner Eingabe vom 25. Juni 2020 ein Ausstandsbegehren gestellt habe. Bei ungenutzter Frist werde Verzicht angenommen und das Beschwerdeverfahren fortgeführt.

H.
Der Beschwerdeführer liess das Gericht mit Schreiben vom 2. Juli 2020 um Mitteilung ersuchen, ob die Zwischenverfügung vom 10. Juni 2020 in Wiedererwägung gezogen werde.

Mit einer weiteren Eingabe vom 16. Juli 2020 liess der Beschwerdeführer unter anderem mitteilen, dass er darauf verzichte, ein Ausstandsbegehren zu stellen.

I.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. August 2020 nahm die Instruktionsrichterin zur Kenntnis, dass kein Ausstandsbegehren gestellt wurde und lud das SEM dazu ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.

J.
In seiner Vernehmlassung vom 28. August 2020 kam das SEM zum Schluss, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könne.

K.
Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 17. September 2020 Gebrauch von seinem (ihm am 2. September 2020 durch die Instruktionsrichterin eingeräumten) Replikrecht und äusserte sich insbesondere zum Gang des Instruktionsverfahrens.

L.
In der Eingabe vom 12. März 2021 liess der Beschwerdeführer auf Behelligungen seiner Mutter durch Polizisten hinweisen, die sie nach ihm befragt hätten. Von diesem Vorfall existiere eine Videoaufnahme, die baldmöglichst nachgereicht werde. Zum aktuellen Zeitpunkt könne erst eine englische Übersetzung der Abschrift der gesprochenen Inhalte des Videos eingereicht werden. Sollten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Behelligungen bestehen, sei eine Botschaftsabklärung durchzuführen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er weitere Beweismittel ins Recht, darunter Kopien von Akten des Gerichtsverfahrens eines Freundes sowie Medienberichte betreffend die Rolle von rehabilitierten ehemaligen LTTE-
Kämpfern sowie deren Verhaftungen. Mit der Eingabe wurde eine CD-ROM mit Länderberichten und weiteren länderspezifischen Informationen zu den Akten gereicht. Der Rechtsvertreter stellte den Antrag, er sei vor dem Abschluss zur Einreichung einer Kostennote aufzufordern.

Am 17. März 2021 reichte der Beschwerdeführer das angekündigte Video der Hausdurchsuchung bei seiner Mutter zu den Akten. Er erneuerte seinen Antrag auf Durchführung einer Botschaftsabklärung, sollte das Gericht von der Glaubhaftigkeit dieser Behelligungen nicht überzeugt sein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und aArt.108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2020 antragsgemäss der Spruchkörper gekannt gegeben, dies ausdrücklich unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten. Weil sowohl die damalige Instruktionsrichterin als auch der designierte Zweitrichter das Bundesverwaltungsgericht seither verlassen haben, mussten diese Personen im Spruchkörper nachträglich ersetzt werden.

3.2 Zu den weiteren Anträgen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Spruchkörperbildung (vgl. Beschwerde S. 2 und 5 ff.) kann ergänzend
Folgendes festgehalten werden:

3.2.1 Die Richterinnen und Richter des am 10. Juni 2020 kommunizierten Spruchkörpers wurden durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt. Der Ersatz der beiden zwischenzeitlich pensionierten Mitglieder des Spruchkörpers wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 31 Geschäftszuteilung - 1 Die Geschäfte werden einem Richter oder einer Richterin zur Prozessinstruktion und Erledigung zugeteilt. Vorbehalten bleiben Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Abteilungs- oder Kammerpräsidiums fallen.
1    Die Geschäfte werden einem Richter oder einer Richterin zur Prozessinstruktion und Erledigung zugeteilt. Vorbehalten bleiben Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Abteilungs- oder Kammerpräsidiums fallen.
2    Die Zuteilung der Geschäfte erfolgt unter Zuhilfenahme einer Software nach der Reihenfolge der Geschäftseingänge. Massgebend sind ferner:
a  Kammer- oder Fachgebietszuständigkeiten;
b  die Arbeitssprachen;
c  der Beschäftigungsgrad und die Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien;
d  Ausstandsgründe;
e  die Geschäftslast.
3    Bei der Zuteilung der Geschäfte können zudem berücksichtigt werden:
a  eine angemessene Einarbeitungszeit;
b  ein angemessener Zeitraum vor und nach einem Abteilungs-, Kammer- oder Fachgebietswechsel;
c  ein angemessener Zeitraum vor einem Austritt;
d  Abwesenheiten;
e  die Dringlichkeit eines Verfahrens, insbesondere bei Behandlungsfristen oder der Notwendigkeit vorsorglicher Massnahmen;
f  das Fallgewicht;
g  spezifische Fachkenntnisse;
h  die Konnexität und ein enger Sachzusammenhang von Verfahren; in der Regel wird das Geschäft dem gleichen Mitglied zugeteilt:
h1  bei einer Rückweisung durch das Bundesgericht,
h2  bei einer Rückweisung an die Vorinstanz und nachfolgender erneuter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht,
h3  wenn dieselbe Verfügung von mehreren Beschwerdeführenden angefochten wird,
h4  wenn dieselben Beschwerdeführenden aufeinanderfolgende Verfügungen in derselben Sache mit denselben Behörden und Parteien anfechten;
i  die Analogie von Verfahren, insbesondere Verfahren, die dieselbe Rechtsfrage betreffen, sodass das Geschäft dem gleichen Mitglied zugeteilt werden kann.
4    Bei Revisionen wird das Geschäft keinem Mitglied zugeteilt, das bereits im ursprünglichen Verfahren mitgewirkt hat. Davon kann abgewichen werden, wenn die Zusammensetzung der Richter und Richterinnen der Abteilung keine Neubesetzung erlaubt. Wird bei einer Gutheissung des Revisionsgesuchs die Streitsache des ursprünglichen Verfahrens erst im Anschluss materiell beurteilt, wird das Geschäft demselben Mitglied wie im Revisionsverfahren zugeteilt.
5    Zusätzlich zu den in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Kriterien können ausnahmsweise allfällige weitere Kriterien berücksichtigt werden.
VGR). Als objektive Kriterien in diesem Sinn gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.6, zur Publikation vorgesehen).

3.2.2 Bei den Dateien der Software, mit welcher das Bundesverwaltungs-
gericht den Spruchkörper bestimmt, handelt es sich praxisgemäss nicht um dem Akteneinsichtsrecht unterstehende Dokumente (vgl. Grundsatzurteil D-3946/2020 a.a.O. E. 4.5), weshalb der entsprechende Antrag auf Einsicht in die Software oder entsprechende Auszüge abzuweisen ist.

3.2.3 Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 25 Zahl und Zusammensetzung - 1 Die Abteilungen gliedern sich in zwei Kammern. Eine Aufteilung in mehr als zwei Kammern oder der Verzicht auf die Bildung von Kammern bedarf der Genehmigung durch die Verwaltungskommission.
1    Die Abteilungen gliedern sich in zwei Kammern. Eine Aufteilung in mehr als zwei Kammern oder der Verzicht auf die Bildung von Kammern bedarf der Genehmigung durch die Verwaltungskommission.
2    Die Richter und Richterinnen der Abteilungen bestellen die Kammern nach den Regeln von Artikel 19 VGG; die Bestellung bedarf der Genehmigung durch die Verwaltungskommission.
3    Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin ist zugleich Präsident oder Präsidentin einer Kammer. Das zweite Kammerpräsidium wird von den Richtern und Richterinnen der Abteilungen nach den Regeln von Artikel 20 VGG bestellt; die Bestellung bedarf der Genehmigung durch die Verwaltungskommission. Die Kammern können ausserdem einen stellvertretenden Kammerpräsidenten oder eine stellvertretende Kammerpräsidentin bestimmen.
4    Für den Kammervorsitz gilt die gleiche Amtszeitbeschränkung wie für das Abteilungspräsidium (Art. 20 Abs. 3 VGG). Bei einer Wahl vom Kammer- ins Abteilungspräsidium wird die bisherige Amtsdauer als Kammerpräsident oder Kammerpräsidentin nicht angerechnet.
5    Die Kammerpräsidenten und Kammerpräsidentinnen sind zuständig für:
a  die Zuteilung der Geschäfte an die Richter und Richterinnen nach Artikel 31 Absatz 2;
b  die Bestimmung des Spruchkörpers nach Artikel 32 Absatz 1;
c  die Anordnung einer öffentlichen Parteiverhandlung;
d  die Anordnung einer mündlichen Beratung;
e  die Anordnung einer öffentlichen Beratung;
f  die Übertragung von Aufgaben an die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen.
, Art. 31
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 31 Geschäftszuteilung - 1 Die Geschäfte werden einem Richter oder einer Richterin zur Prozessinstruktion und Erledigung zugeteilt. Vorbehalten bleiben Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Abteilungs- oder Kammerpräsidiums fallen.
1    Die Geschäfte werden einem Richter oder einer Richterin zur Prozessinstruktion und Erledigung zugeteilt. Vorbehalten bleiben Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Abteilungs- oder Kammerpräsidiums fallen.
2    Die Zuteilung der Geschäfte erfolgt unter Zuhilfenahme einer Software nach der Reihenfolge der Geschäftseingänge. Massgebend sind ferner:
a  Kammer- oder Fachgebietszuständigkeiten;
b  die Arbeitssprachen;
c  der Beschäftigungsgrad und die Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien;
d  Ausstandsgründe;
e  die Geschäftslast.
3    Bei der Zuteilung der Geschäfte können zudem berücksichtigt werden:
a  eine angemessene Einarbeitungszeit;
b  ein angemessener Zeitraum vor und nach einem Abteilungs-, Kammer- oder Fachgebietswechsel;
c  ein angemessener Zeitraum vor einem Austritt;
d  Abwesenheiten;
e  die Dringlichkeit eines Verfahrens, insbesondere bei Behandlungsfristen oder der Notwendigkeit vorsorglicher Massnahmen;
f  das Fallgewicht;
g  spezifische Fachkenntnisse;
h  die Konnexität und ein enger Sachzusammenhang von Verfahren; in der Regel wird das Geschäft dem gleichen Mitglied zugeteilt:
h1  bei einer Rückweisung durch das Bundesgericht,
h2  bei einer Rückweisung an die Vorinstanz und nachfolgender erneuter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht,
h3  wenn dieselbe Verfügung von mehreren Beschwerdeführenden angefochten wird,
h4  wenn dieselben Beschwerdeführenden aufeinanderfolgende Verfügungen in derselben Sache mit denselben Behörden und Parteien anfechten;
i  die Analogie von Verfahren, insbesondere Verfahren, die dieselbe Rechtsfrage betreffen, sodass das Geschäft dem gleichen Mitglied zugeteilt werden kann.
4    Bei Revisionen wird das Geschäft keinem Mitglied zugeteilt, das bereits im ursprünglichen Verfahren mitgewirkt hat. Davon kann abgewichen werden, wenn die Zusammensetzung der Richter und Richterinnen der Abteilung keine Neubesetzung erlaubt. Wird bei einer Gutheissung des Revisionsgesuchs die Streitsache des ursprünglichen Verfahrens erst im Anschluss materiell beurteilt, wird das Geschäft demselben Mitglied wie im Revisionsverfahren zugeteilt.
5    Zusätzlich zu den in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Kriterien können ausnahmsweise allfällige weitere Kriterien berücksichtigt werden.
und Art. 32
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 32 Bildung der Spruchkörper - 1 Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
1    Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
2    Solange das Urteil noch nicht zustande gekommen ist, kann jedes Mitglied des Spruchkörpers beantragen, dass das Urteil in Fünferbesetzung zu fällen sei. Sofern der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin nicht gleichzeitig Abteilungspräsident oder Abteilungspräsidentin ist, leitet er oder sie den Antrag nach Anhörung des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin mit der eigenen Empfehlung an den Abteilungspräsidenten oder die Abteilungspräsidentin zur Entscheidung gemäss Artikel 21 Absatz 2 VGG.
3    Die Fünferbesetzung besteht aus:
a  den drei Mitgliedern des ordentlichen Spruchkörpers;
b  dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Kammer oder dem oder der zuständigen Fachgebietsverantwortlichen, falls er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört;
c  dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin und allenfalls dem Fachgebietskoordinator oder der Fachgebietskoordinatorin, sofern er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört und sofern dies gemäss Abteilungspraxis vorgesehen ist; das weitere Mitglied oder die zwei weiteren Mitglieder des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.
3bis    Die Abteilungen können abteilungsübergreifende Spruchkörper bilden, insbesondere:
a  soweit die Rechtsfrage die jeweils gemeinsamen Rechtsgebiete betrifft;
b  wenn für die Rechtsfrage das Fachwissen einer anderen Abteilung notwendig ist;
c  bei einer Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen zur Ausgleichung der Geschäftslast.34
4    ...35
5    Erfordert es das Rechtsgebiet, kann die Abteilung bestimmen, dass die Dreierbesetzung aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, deren Muttersprache der Verfahrenssprache entspricht.36
des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]; vgl. auch Grundsatzurteil D-3946/2020 a.a.O. E. 4.4).

4.

4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Asylentscheids im Wesentlichen Folgendes aus:

4.1.1 Rehabilitierte Personen würden nach ihrer Entlassung häufig überwacht, und die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Unterschriftenleistungspflicht habe keine asylrechtlich relevante Intensität erreicht. Zudem sei ihm nach seiner Rehabilitation im Jahr 2011 ein Reisepass ausgestellt worden, mit dem er im (...) 2012 legal nach O._______ und im Jahr 2013 unbehelligt wieder in seinen Heimatstaat habe reisen können. Es sei folglich nicht von einem ernsthaften Interesse an seiner Person seitens der sri-lankischen Behörden auszugehen.

4.1.2 Die vorgebrachten Verfolgungsereignisse seien teilweise widersprüchlich und damit unglaubhaft; teilweise fehle den behaupteten Übergriffen aber bereits die asylrelevante Motivation. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern: Die Bestätigung des Arbeitgebers, eines Parlamentariers und eines Mitglieds des Provincial Councils seien als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, und der Bericht über die Verhaftung eines LTTE-
Kaders, in welchem der Beschwerdeführer nicht erwähnt werde, vermöge nicht zu belegen, dass er gesucht werde. Auch die bezüglich seiner angeblichen Haft zu den Akten gereichten Zeitungsartikel sowie das Foto im You-Tube-Video könne seine behaupteten Probleme während seiner Haftzeit nicht belegen. Insgesamt entstehe der Eindruck, dass die angeblich ständige Überwachung einzig seiner subjektiven Wahrnehmung entspreche.

4.1.3 Was den versuchten Bombenanschlag vom März 2016 anbelange, habe er nicht plausibel erklären können, aus welchen Gründen das TID gerade ihn verdächtigt und gesucht habe, nachdem er nach seiner Rehabilitation jahrelang keine Verbindungen zu den LTTE gehabt habe. Im
Übrigen seien angesichts seiner Flucht vor den LTTE die behaupteten
Kontakte zu einem hochrangigen LTTE-Kommandanten schwer nachvollziehbar; diese würden auch deshalb keinen Sinn ergeben, weil er diesen lediglich einmal im Ausbildungszentrum gesehen und danach jahrelang keinen Kontakt zu diesem Mann mehr gehabt habe. Im Widerspruch dazu habe er zudem selber ausgesagt, er habe keine Behelligungen wegen dieses Kontakts befürchtet, weil dieser Kommandant von den Behörden freigelassen worden sei.

4.1.4 Bei den übrigen eingereichten Beweismitteln handle es sich um reine Gefälligkeitsschreiben oder um Belege, die keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen würden.

4.1.5 Nachgeschoben und widersprüchlich sei sodann die an der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen erstmals vorgebrachte Demonstrationsteilnahme, welche er mit einem Internetausschnitt belege, der ihn
neben einem Parlamentarier zeige. Der Beschwerdeführer habe nämlich an der BzP zu Protokoll gegeben, er sei politisch nicht aktiv gewesen. Auf dem Bild sei zudem nicht erkennbar, ob es sich tatsächlich um ihn handle. Die Beweismittel, welche die behördliche Suche nach ihm nach seiner Ausreise belegen sollten, seien dafür nicht tauglich. Die Fotografien seien
offensichtlich nicht geeignet zu belegen, wer an welchem Ort gesucht worden sei. Es sei ausserdem fraglich, ob das CID bei einer Hausdurch-
suchung zugelassen hätte, dass seine Beamten fotografiert würden.

4.1.6 Die in der Rehabilitation erlittene Folter sowie der sexuelle Missbrauch müssten für den Beschwerdeführer zweifellos schlimm gewesen sein. Dennoch würden diese Erlebnisse in keinem Zusammenhang zu seiner Ausreise stehen. Er weise auch kein Risikoprofil im Sinn der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf. Die vorgebrachten Über-wachungsmassnahmen nach seiner Rehabilitation seien teilweise unglaubhaft und hätten im Übrigen kein asylrelevantes Mass erreicht. Es sei somit im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht von einem Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer auszugehen. Konkrete Anhaltspunkte, dass sich diese Situation seit beziehungsweise mit seiner Ausreise geändert hätte, würden keine vorliegen. Namentlich würden die Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen respektive sei kein solcher vom Beschwerdeführer dargetan worden. Die Kontrollmassnahmen, welche illegal ausgereiste Rückkehrer ohne gültige Identitätsdokumente durchlaufen müssten, würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Vorliegend sei von nichts anderem auszugehen, zumal keine relevante Verfolgungssituation glaubhaft gemacht worden sei.

4.1.7 Der Wegweisung sowie dem Wegweisungsvollzug würden ebenfalls keine Gründe entgegenstehen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung drohe oder er aus anderen Gründen im Heimatstaat konkret gefährdet sei. Die Sicherheitslage sei trotz der Geschehnisse im vergangen Jahr aktuell als ruhig zu bezeichnen und bei ihm könnten individuelle Zumutbarkeitskriterien bejaht werden, weshalb seine Rückkehr in die Nordprovinz als zumutbar zu beurteilen sei. Insbesondere würden auch seine gesundheitlichen Beschwerden einer Rückkehr nicht im Wege stehen, weil sie dort entweder behandelbar seien oder keine Behandlung angezeigt sei.

4.2

4.2.1 Zur Begründung seiner Beschwerdeanträge liess der Beschwerdeführer ausführen, es handle sich bei ihm um ein Paradebeispiel einer politisch verfolgten Person. Er sei ein rehabilitierter LTTE-Kämpfer, der über mehrere Jahre inhaftiert und dabei schwerstens gefoltert worden und auch nach seiner Freilassung behördlichen Repressionen ausgesetzt gewesen sei. Bei einer Rückkehr aus seinem langjährigen Exil in der Schweiz - einem tamilischen Diasporazentrum - würde er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Verfolgungshandlungen konfrontiert. Das SEM habe ihm zwar seine LTTE-Laufbahn, seine Rehabilitierung und die dabei erlittenen Misshandlungen geglaubt, nicht jedoch die geltend gemachten Verfolgungshandlungen im Jahr 2016 und nach seiner Ausreise. Diese Einschätzung basiere auf einer völlig willkürlichen Beweis-
abnahme und -würdigung. Sein Asylverfahren habe strukturelle Mängel aufgewiesen, indem ihm trotz langer Dauer zwischen den Befragungen vermeintliche Widersprüche zwischen den protokollierten Vorbringen vorgeworfen würden. Es sei ihm auch zu Unrecht nicht das rechtliche Gehör vor dem Entscheid gewährt worden (bei welchem er hätte geltend machen können, dass er erneut gesucht worden sei und er sich inzwischen in der Schweiz exilpolitisch engagiert habe).

4.2.2 Das SEM habe in der Verfügung sodann nicht die alles entscheidende Frage beantwortet, ob er gemäss den definierten Risikofaktoren im Zeitpunkt einer allfälligen Rückkehr mit Verfolgung zu rechnen hätte. Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie zentrale Beweismittel im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung und Rehabilitation nicht abgenommen und gewürdigt habe. Diese hätten nicht nur die bereits als glaubhaft angesehene Inhaftierung belegt, sondern auch die im Jahr 2016 erlebten Repressionen. Die nicht abgenommenen Zeitungsausschnitte sowie der Internetbericht über die Verhaftung von P._______ hätten zwar nicht ihn selber betroffen, wohl aber einen historischen und fallspezifischen Kontext geschaffen. Das SEM habe die Relevanz und die Bedeutung der eingereichten Beweismittel verkannt und den Grundsatz "Beweis vor Glaubhaftmachung" verletzt; aufgrund der vorliegenden Beweislage sei eine Glaubhaftigkeitsprüfung ohnehin obsolet.

4.2.3 Auch die Argumentation des SEM betreffend das Bild von der
Demonstrationsteilnahme sei unhaltbar und es werde ihm böswillig unredliches Verhalten unterstellt. Der Standpunkt des SEM hinsichtlich der
Fotografien der Hausdurchsuchungen durch das CID sei inakzeptabel, zumal im Asylverfahren grundsätzlich eine herabgesetzte Beweisanforderung gelte, die er mehr als hinreichend erfüllt habe. Die Zweifel daran, ob es sich tatsächlich um das Haus des Beschwerdeführers gehandelt habe, hätten zudem ohne Weiteres mit Referenzbildern ausgeräumt werden können. Weiter habe es das SEM zu Unrecht unterlassen, trotz ausführlicher
Schilderungen der erlebten Folterungen seinen psychischen Gesundheitszustand weiter abklären zu lassen. Es sei bekannt, dass Personen mit Posttraumatischer Belastungsstörung oft Mühe hätten, sich an gewisse Details zu erinnern. Es wäre somit bezüglich Glaubhaftigkeit der Aussagen sowie Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat angezeigt gewesen, seinen Gesundheitszustand genauer abzuklären. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen wirke sich auch die lange Dauer zwischen der BzP und der Anhörung aus, was zu berücksichtigen sei.

4.2.4 Vor dem Hintergrund der vom SEM nicht bestrittenen und der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dargelegten Risikofaktoren einerseits sowie der neuen politischen Lage in seinem Heimatstaat andererseits sei klarerweise von einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen.

4.2.5 Als Ergänzung zum bereits bekannten Sachverhalt führte der Beschwerdeführer einerseits aus, er sei in der Schweiz nun doch exponiert exilpolitisch in Erscheinung getreten, und andererseits sei es bei seiner Familie zwischenzeitlich zu weiteren behördlichen Vorsprachen gekommen, bei denen nach ihm gefragt worden sei. Sollte es zur Prüfung des Vollzugs der Wegweisung kommen, sei insbesondere die neue Ausgangslage seit der Wahl des neuen Präsidenten, die Zunahme an dokumentierten Verfolgungsmassnahmen sowie der besorgniserregende Kompetenzzuwachs des Militärs mit zu berücksichtigen.

4.3

4.3.1 In der Vernehmlassung vom 28. August 2020 stellte sich das SEM auf den Standpunkt, dass die eingereichte Beschwerde samt Beweismittel, zu keiner anderen Einschätzung der Vorinstanz führen könnten. Internetausdrucke zu allgemeinen Geschehnissen nach seiner Ausreise vermöchten sein Asylverfahren nicht massgeblich zu beeinflussen. Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers sei im Rahmen seines Asylverfahrens abgefragt worden und es habe keine Veranlassung bestanden, von Amtes wegen weitere diesbezügliche Abklärungen zu tätigen, zumal er zu diesem Zeitpunkt bereits in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Dem Beschwerdeführer respektive seinem Rechtsvertreter habe ausserdem genügend Zeit zur Verfügung gestanden, ein fachärztliches Gutachten erstellen zu lassen oder ein solches zu beantragen.

4.3.2 In diesem Zusammenhang sei an seine Mitwirkungspflicht zu erinnern, wonach er auch allfällige politische Aktivitäten hätte anzeigen müssen, zumal er an den Asylbefragungen noch angegeben hatte, er habe bisher an keinen Kundgebungen teilgenommen und auch in Zukunft nicht vor, an solchen teilzunehmen. Ausserdem stamme das eingereichte Foto des Beschwerdeführers, auf welchem er angeblich an einer Demonstration zu sehen sei, vom (...) 2016 und somit rund zwei Jahre vor seiner Bundesanhörung. Die lange Zeitdauer, die zwischen den beiden Befragungen verstrichen sei, tauge vorliegend nicht als Erklärungsgrund für Aussage-widersprüche. Insgesamt sei auch diesbezüglich auf seine Mitwirkungspflicht hinzuweisen, wonach er verpflichtet gewesen sei, die Asylbehörden über während des Asylverfahrens neueintretende Ereignisse zu informieren.

4.3.3 Der vorgebrachte Risikofaktor, er verfüge über Narben, sei nicht weiter abgeklärt worden, zumal diese nicht einem bestimmten Ereignis oder einer bestimmten Entstehungsgeschichte zugeordnet werden könnten. Nachdem die heimatlichen Behörden ohnehin über seine frühere LTTE-
Zugehörigkeit sowie die erfolgte Rehabilitation Bescheid wüssten, seien diese Narben in Übrigen ohnehin keine zusätzlichen Gefährdungsfaktoren.

4.3.4 Schliesslich würden auch die auf Beschwerdeebene erneut eingereichten Fotos betreffend die angebliche Suche nach dem Beschwerdeführer nach der Ausreise an der Einschätzung des SEM nichts ändern.

4.4

4.4.1 In seiner Replik stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, das SEM habe zu Unrecht behauptet, die Unterlagen betreffend die allgemeine Lage im Heimatland seien nicht relevant. So würden diese die allgemeine Gefahr und Bedrohungslage in seiner Gegend belegen oder
zumindest glaubhaft machen, wie beispielsweise, dass in seiner Heimat-region ehemalige LTTE-Mitglieder inhaftiert worden seien. Folglich würde sich dies auf die Glaubhaftigkeitsbeurteilung in Bezug auf die geltend gemachten Behelligungen im Jahr 2016 auswirken.

4.4.2 Nach den geschilderten Folterungen sei das Argument des SEM absurd, der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, wegen dem Erlebten an psychischen Problemen zu leiden. Spätestens nach dem eingereichten Arztbericht hätte offensichtlich sein sollen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Traumatisierung des
Beschwerdeführers auszugehen sei. Gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts sei sein exilpolitisches Engagement klar zu berücksichtigen, zumal demgemäss eine besondere Exponiertheit nicht
erforderlich sei. Dies gelte im Besonderen für rehabilitierte LTTE-Mitglieder, womit es sich vorliegend um einen asylrelevanten Nachfluchtgrund handle. Hinzukommen würden sodann die zahlreichen Risikofaktoren kombiniert mit den Umständen der Ausreise aus dem Heimatstaat, weshalb ihm Asyl zu gewähren oder er zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei.

4.4.3 Die Glaubhaftigkeitsbeurteilung des SEM hinsichtlich seiner fluchtauslösenden Vorbringen vermöge nicht zu überzeugen. Einerseits setzte sich das SEM in seinen Weisungen im Handbuch zu Asyl und Rückkehr mit durch Zeitablauf verblassenden Erinnerungen auseinander; andererseits sei eine ausführliche Begründung notwendig, nachdem die Hauptpunkte seines Risikoprofils als glaubhaft erachtet worden seien. Mit der Bagatellisierung seiner Narben lasse das SEM ausserdem sein fehlendes Verständnis dafür erkennen, dass bei der Beurteilung subjektiver Nachfluchtgründe sämtliche Risikofaktoren kumulativ zu würdigen seien, um eine drohende asylrelevante Verfolgung korrekt erfassen zu können. Schliesslich sei den Ausführungen in der Vernehmlassung auch deshalb zu widersprechen, weil er alle vorgebrachten Sachverhaltselemente entweder mittels objektiver Beweismittel belegt oder aber glaubhaft gemacht habe.

4.5

4.5.1 In der Eingabe vom 12. März 2021 liess der Beschwerdeführer auf die anhaltende Behelligungen seiner Mutter durch Polizisten hinweisen, die ihr weiterhin mit seiner sofortigen Verhaftung am Flughafen drohen
würden. Ausserdem werde sie auf den Bekannten des Beschwerdeführers R._______ angesprochen, der ebenfalls rehabilitiertes LTTE-Mitglied und auf der Flucht nach Indien, nachdem er entlassen worden sei, am Flughafen in S._______ festgenommen worden sei. Dieser Mann befinde sich nach wie vor in Haft und habe ihn wahrscheinlich unter Folter an die sri-lankischen Behörden verraten. Diese Behelligungen seien durch eine Videoaufnahme dokumentiert worden (mit der Eingabe wurde eine übersetzte Transkription der Konversation der Polizisten mit der Mutter ein-
gereicht und mit der Eingabe vom 17. März 2021 die entsprechende Filmdatei).

4.5.2 In diesem Zusammenhang sei sodann auf die Situation rehabilitierter LTTE-Kämpfer zu verweisen, die sich seit der Machtergreifung von Gotabaya Rajapaksa verschlechtert habe, womit die Gefahr der Inhaftierung
- auch für den Beschwerdeführer - grösser geworden sei. Es sei hierzu auch auf ein sri-lankisches Gerichtsurteil betreffend ein ehemaliges LTTE-Mitglied hinzuweisen, wonach dieses wegen Unterstützung des Terrorismus zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt, dieses Urteil nun aber aufgehoben worden sei. Dennoch sei der Angeklagte nicht entlassen worden. Es ergebe sich daraus unter anderem, dass eine Rehabilitation keine Strafverbüssung sei, in Sri Lanka keine Verjährung für LTTE-Aktivitäten existiere und nach wie vor gerichtlich und behördlich gegen Personen wegen Unterstützung der LTTE vorgegangen werde, was erhebliche Konsequenzen zur Folge habe.

4.5.3 Er gelte zudem als verdächtig, weil er nach den Osteranschlägen im Jahr 2019 in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten sei und daraufhin die Flucht ergriffen habe. Er lebe inzwischen seit vielen Jahren in der Schweiz und erfülle auch alle übrigen durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren. Infolgedessen sei seine Beschwerde gutzuheissen und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen oder aber ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft direkt Asyl zu gewähren.

5.

5.1 In seinem Rechtsmittel erhebt der Beschwerdeführer die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungspflicht, und der unvollständigen sowie unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese sind vorab zu beurteilen.

5.2

5.2.1 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

5.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

5.2.3 Gemäss Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG hat eine Behörde die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich erscheinen beziehungsweise diesen erhellen könnten (vgl. BVGE 137 II 266 E. 3.2). Die Beurteilung der Tauglichkeit liegt im Ermessen der entscheidenden Instanz; diese kann namentlich dann von einem beantragten Beweismittel absehen, wenn zum Vornherein gewiss ist, dass diesem die Beweiseignung abgeht oder die verfügende Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. Antizipierte Beweiswürdigung; statt vieler BGE 140 I 285 E. 6.3.1; Urteil des BVGer A-6519/2016 vom 3. Mai 2017; Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.144, Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 153). Dem angebotenen Beweismittel darf allerdings nicht leichthin jegliche Beweistauglichkeit abgesprochen werden, sondern nur, wenn dieses das Beweisergebnis offensichtlich nicht zu beeinflussen vermag (Waldmann/
Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 33 Rz. 15).

5.3

5.3.1 Der Beschwerdeführer rügt die Nichtabnahme von Beweisen und die fehlende Würdigung zentraler Beweismittel durch das SEM. Dieses habe es zu Unrecht unterlassen seinen Gesundheitszustand einlässlich ab-
zuklären. Weiter sei der zeitliche Abstand zwischen der BzP und der
Anhörung einerseits und zwischen der Anhörung und der angefochtenen Verfügung andererseits zu bemängeln. Das SEM hätte ihm zudem vor
Erlass der angefochtenen Verfügung Gelegenheit geben müssen, in der Zwischenzeit erfolgte Ereignisse zu belegen. Sein Anspruch auf korrekte Erteilung des rechtlichen Gehörs sei verletzt worden, weil die angefochtene Verfügung nicht durch dieselbe Person erlassen worden sei, die auch die Anhörung durchgeführt habe. Sollte wider Erwarten keine Rückweisung an die Vor-instanz erfolgen, müsse das Gericht in Bezug auf die Glaubhaftigkeitsprüfung zumindest die intern angelegten Akten beiziehen.

5.3.2 Mit der Rüge, es seien zentrale Beweismittel nicht oder lückenhaft gewürdigt worden, vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Das SEM hat die durch den Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel in der angefochtenen Verfügung vollständig aufgeführt (vgl. dort S. 4) und entsprechend ihrer Rechtserheblichkeit gewürdigt. Die Vorinstanz hat sich im Zusammenhang mit den angebotenen Zeitungsartikeln darüber erkundigt, ob der Name des Beschwerdeführers darin vorkomme und ob es sich um Ereignisse handle, die nach seiner Ausreise geschehen seien (vgl. A18 F13 ff.; vgl. auch Vernehmlassung vom 28. August 2020). Sie hat die angebotenen Beweise als nicht geeignet erachtet, um zu einem anderen Entscheid zu führen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde hat das SEM im Zusammenhang mit den Zeitungs-
artikeln nicht seinen Gehörsanspruch verletzt, sondern eine zulässige
- und inhaltlich überzeugende - antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen. Es besteht diesbezüglich keine Veranlassung, die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann erweist sich auch die Rüge als unbegründet, das SEM habe eine lückenhafte Beweiswürdigung vorgenommen. Es musste sich, wie eingangs dargelegt, nicht mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen. Aus den vorliegenden Verfahrensakten geht hervor, dass es die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers gewürdigt hat und eine sachgerechte Anfechtung dieser Verfügung ohne Weiteres möglich war.

5.3.3 Ebenso unbegründet ist die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM hätte ein psychologisches Gutachten zur vollständigen Abklärung des medizinischen Sachverhalts erstellen müssen. Zu Recht verweist das SEM in seiner Vernehmlassung einerseits auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers und andererseits darauf hin, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in seinem Asylverfahren eine Traumatisierung oder psychische Probleme geltend gemacht habe; im Übrigen wäre davon auszugehen, dass sein behandelnder Arzt ihn gegebenenfalls weiterverwiesen hätte, zumal er seine Erlebnisse mit seinem Patienten besprochen habe. Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer hat auch auf Beschwerdeebene keine medizinischen Berichte ins Recht gelegt oder eine medizinische Behandlung auch nur behauptet. Die Feststellung, dass das SEM "lediglich medizinische Abklärungen bei einem Allgemeinmediziner eingeholt" habe (vgl. Beschwerde S. 14), ist in dieser Form unzutreffend: Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer aufgefordert, seine Gesundheitsbeschwerden mit einem ärztlichen Bericht zu dokumentieren, ohne den Autor dieses Dokuments vorzugeben (vgl. A24). Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer bereits seit langer Zeit in der Schweiz lebt und damit genügend Zeit gehabt hätte, einen ausführlicheren Arztbericht einzureichen. Die Befragungsprotokolle lassen im Übrigen darauf schliessen, dass er offenkundig ohne Weiteres in der Lage war, ausführlich über seine Erlebnisse zu berichten (vgl. A4 S. 8 ff.; A18 ad F115 und F119 ff.). Dies obschon er bereits an der BzP angegeben hatte,
er habe schlimme Dinge erlebt, weshalb er nicht so schnell antworten könne und viel Zeit zum Reden brauche (vgl. A4 S. 11).

5.3.4 In der beanstandeten zeitlichen Distanz zwischen den Befragungen respektive zwischen der Anhörung und der angefochtenen Verfügung kann vorliegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersehen werden.
Praxisgemäss ist die verstrichene Zeit zwischen den zwei Befragungen bei der Beurteilung der Übereinstimmung der protokollierten Aussagen zu berücksichtigen. Bei dem durch den Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten von Prof. Dr. Kälin handelt es sich jedoch lediglich um eine Empfehlung, dass die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchgeführt werden soll, nicht aber um eine justiziable Verfahrenspflicht (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Allfällige neue Entwicklungen bezüglich seiner Asylvorbringen hatte der Beschwerdeführer dem SEM im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG) mitzuteilen. Er hat dies unterlassen. Für die Vorinstanz bestand demnach keine Veranlassung, ihm vor Erlass ihrer Verfügung das rechtliche Gehör zu gewähren.

5.3.5 Die vorangegangenen Ausführungen gelten auch für den Einwand des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei nicht durch dieselbe Person erlassen worden, die auch die Anhörung durchgeführt habe. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich keine Verpflichtung für das SEM, eine Verfügung durch die befragende Person verfassen zu lassen (was manchmal aus naheliegenden Gründen praktisch unmöglich wäre). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer hieraus ein Nachteil entstanden sein soll.

5.3.6 Den Akten sind sodann keine Einschätzungen der für die Anhörung verantwortlichen Person zu entnehmen, weshalb eine solche auch nicht herausgegeben werden kann und auf den entsprechenden Antrag (vgl. Beschwerde S. 17 f.) nicht einzutreten ist (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer E-2298/2020 vom 7. August 2020 E. 7.7.).

5.3.7 Nach dem Gesagten ist der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs abzuweisen.

5.4

5.4.1 Der Beschwerdeführer rügte weiter die Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM, indem es seine Asylvorbringen unsorgfältig und nicht ernsthaft geprüft habe, weil entsprechende Ausführungen aktenwidrig seien oder die Begründung jeglicher Logik entbehre. Mithin vermöge der Bericht des SEM wissenschaftlichen Qualitätsstandards nicht zu genügen und sei inhaltlich falsch, weshalb er als Grundlage für einen negativen Asylentscheid nicht tauglich sei. Weiter habe sich das SEM bei der Beurteilung der aktuellen Lage in Sri Lanka auf keinerlei Quellen gestützt.

5.4.2 Nach Durchsicht der Verfahrensakten ist keine Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM zu erkennen. Es hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess, und hat sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer war angesichts der mehr als 50-seitigen Beschwerde offenkundig in der Lage, die angefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten. Der blosse Umstand, dass er die Auffassung des SEM nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern eine Kritik an der durch das SEM vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit gehabt, einen persönlichen Bezug zur neuen Präsidentschaft in Sri Lanka darzulegen und auf politische Entwicklungen hinzuweisen, weshalb ihm zwischen der Anhörung und dem Erlass des Asylentscheids erneut das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen, ist der Beschwerdeführer wiederum auf seine Mitwirkungspflicht nach Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG hinzuweisen. Wenngleich tatsächlich viel Zeit vergangen ist zwischen Durchführung der Anhörung und Erlass der angefochtenen Verfügung, wäre es seine Sache gewesen, das SEM über allfällige neue Entwicklungen bezüglich seiner Asylvorbringen zu informieren. Dem ist der Beschwerdeführer er nicht nachgekommen, weshalb sich die entsprechende Rüge als unbegründet erweist. Im Übrigen hat die Vorinstanz die seit der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 erfolgte Veränderung der Situation in Sri Lanka durchaus berücksichtigt und entsprechend geprüft (vgl. angefochtene Verfügung S. 9 f.).

5.4.3 Folglich ist auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung der Begründungspflicht abzuweisen.

5.5

5.5.1 Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer ganz allgemein die
unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts einerseits hinsichtlich seiner individuellen Asylgründe und andererseits in Bezug auf die Länderinformationen zu Sri Lanka. Die Vorinstanz hätte nämlich den Sachverhalt bezüglich der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren einlässlich abklären müssen (mithin allfällige exilpolitischen Aktivitäten, die Existenz von
Narben und den Gesundheitszustand). Wiederum macht der Beschwerdeführer geltend, die Verfügung des SEM basiere auf einem komplett veralteten Wissensstand zur Lage in Sri Lanka.

5.5.2 Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen in Bezug auf allfällige Risikofaktoren angesprochen wurde respektive er darüber berichten konnte (vgl. A4 S. 8 f., S. 11; A18 ad F4 ff., F11, F13 f., F 94 ff., F115) und er im Laufe des Verfahrens aufgefordert wurde, einen Arztbericht einzureichen (vgl. A24 und A25).
Damit hat das SEM gerade angesichts des bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Beschwerdeführers seiner Abklärungspflicht Genüge getan. Zudem ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka eine andere Linie verfolgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Asylvorbringen gelangt. Darin ist jedoch weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung zu erblicken noch stellt dies eine Verletzung der Begründungs- beziehungsweise Beweiswürdigungspflicht dar. Vielmehr handelt es sich bei der Überprüfung dieser Würdigung um eine materielle Rechtsfrage.

5.5.3 Betreffend die Rüge des unvollständig abgeklärten Gesundheits-
zustands ist der Beschwerdeführer vorab auf die obigen Ausführungen zu verweisen (vgl. vorstehende E. 5.3.3). Auch auf Beschwerdeebene ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Sachverhalt bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ungenügend erstellt wäre, weshalb der Antrag auf Erstellung eines psychiatrischen Berichts (respektive Setzen einer Frist zur Einreichung eines solchen) abzuweisen ist.

5.5.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat.

5.6 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren und Beweisanträge (insb. im Zusammenhang mit der Abklärung des Gesundheitszustands, mit der Durchführung einer erneuten Anhörung, mit dem Beibringen weiterer Beweismittel [vgl. Beschwerde S. 39 f.] und mit der beantragten Botschaftsabklärung [vgl. Eingaben vom 12. und 17. März 2021]) sind abzuweisen.

6.

6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

6.2

6.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

6.2.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 und 2010/57 E. 2.2 und 2.3, je m.w.H.; Anne Kneer / Linus Sonder-egger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5).

6.2.3 Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. Angelika Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Ludewig / Tavor / Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.).

6.3 Der vorliegend durch das SEM nicht bestrittene Sachverhalt betrifft die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Mitgliedschaft bei den LTTE, das absolvierte Training sowie sein Untertauchen ab dem Jahr 2006 und die aufgrund seiner LTTE-Vergangenheit erlebte Rehabilitationshaft während rund zwei Jahren nach der Beendigung des Bürgerkriegs. Auch das Gericht stellt diese Vorbringen nicht in Frage. Bestritten und nach-
folgend zu würdigen sind damit die vorgebrachten Verfolgungsmass-
nahmen nach Entlassung aus der Rehabilitation. Nach Durchsicht der
Verfahrensakten erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Glaubhaftigkeitsbeurteilung des SEM als im Wesentlichen überzeugend.

6.4 Mit dem SEM ist festzustellen, dass angesichts der bekannten fragilen Situation in Sri Lanka nach Beendigung des Bürgerkriegs sowie der einlässlichen und übereinstimmenden Ausführungen des Beschwerdeführers an seinen Befragungen von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Überwachungsmassnahmen seitens der heimatlichen Behörden im Jahr 2011 auszugehen ist. Trotzdem war es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, sich einen Reisepass ausstellen zu lassen und damit im Jahr 2012 nach O._______ sowie im Jahr 2013 zurück in seinen Heimatstaat zu reisen (vgl. A4 S. 9).

6.5 Ebenfalls einig geht das Gericht mit der Einschätzung des SEM,
wonach es als lebensfremd einordnete, dass der Beschwerdeführer zwar bereits im Jahr 2006 vor den LTTE geflohen und seither in ständiger Angst sowohl vor diesen als auch vor den heimatlichen Behörden gewesen sei, im Jahr 2013 hingegen Kontakt zu einem hochrangigen LTTE-Kommandanten aufgenommen haben will, nachdem dieser aus dem Rehabilitationsprogramm entlassen worden sei. Dies erscheint umso erstaunlicher, nachdem dieser Kommandant ihn gar nicht (mehr) gekannt habe (vgl. A18 ad F73 ff. insbes. F77). Die Erklärung für sein Verhalten, er habe nicht mit Problemen gerechnet, weil dieser LTTE-Kommandant von den Behörden freigelassen worden sei, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil er selber gerade Behelligungen geltend macht, die nach seiner Freilassung geschehen sein sollen (vgl. a.a.O. ad F93; ad F98: "[...].Während der Haftzeit hatten wir keine Angst um unser Leben gehabt. Aber nach der Freilassung musste ich jederzeit Angst haben, dass jederzeit etwas passierten [sic] könnte [...]. Ausser dieser Unterschriftenleistung musste ich auch im Minimum einmal im Monat zu Befragungen gehen [...]."). Vor diesem Hintergrund ist es geradezu als abwegig und widersprüchlich zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführer angibt, er habe sogleich nach der Festnahme von zwei ehemaligen LTTE-Kadern einen weiteren ehemaligen LTTE-Kommandanten kontaktiert. Des Weiteren kann in diesem Zusammenhang auf die überzeugenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst (vgl. dort S. 7).

6.6 Entgegen der Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung erachtet jedoch das Gericht auch die Behelligungen (Beobachtung und Befragungen durch CID-Leute) nach der im Jahr 2013 erfolgten Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als grundsätzlich glaubhaft. Diese
Ereignisse vermochte er bereits anlässlich der BzP detailliert und in überzeugender Weise zu schildern und an der Anhörung übereinstimmend darzulegen (vgl. A4 S. 9; A18 ad F102 ff.). Seine diesbezüglichen Ausführungen enthalten sodann zahlreiche Realkennzeichen, und er konnte die
Umstände rund um die Erlebnisse im Zusammenhang mit einer Polizei-kontrolle, bei der es zu Tätlichkeiten gekommen sei, nachvollziehbar erklären (vgl. A4 S. 9: "[...]Das war gegen 20:30 Uhr in F._______ ... Nein, das war nicht in F._______ , sondern in der Nähe, der Ort heisst T._______ [...]. Am selben Abend hat U._______, ein Ladenbesitzer, V._______ informiert, dass ich geschlagen worden war. Dieser wollte mit mir reden, und U._______ brachte mir sein Handy, damit wir miteinander sprechen konnten [...]. Dort waren Journalisten von zwei Zeitungen namens W._______ und X._______. Das war am (...).2013. Am (...). oder (...). wurde dann ein Artikel in der W._______-Zeitung veröffentlicht.
Die X._______-Zeitung publizierte aber nichts [...]."; A18 ad F94 ff., F108: "Ich war sehr wütend, weil sie mich ohne etwas zu machen in dieser Art geschlagen haben. Egal was passiert, ich will das bekannt machen. Aber V._______ hat mir gesagt, das könnte auch gefährlich sein für mein Leben, ich soll das nicht machen.").

6.7 Der Beschwerdeführer reichte bereits an der Anhörung Unterlagen zur Stützung seiner Vorbringen ein (u.a. Schreiben eines Parlamentariers,
eines Provincial Council-Mitglieds sowie des ehemaligen Arbeitsgebers). Der Beweiswert solcher Dokumente für sri-lankische Asylverfahren werden
indessen praxisgemäss als grundsätzlich tief einschätzt und bilden im vorliegenden Verfahren folglich nur ein schwaches Indiz für die Richtigkeit seines Sachvortrags.

6.8 Nachdem das angeblich fluchtauslösende Ereignis im Jahr 2016 nicht geglaubt werden kann und unangenehme Behelligungen - wie bereits die im Jahr 2011 erlebten Massnahmen - als bekannte Überwachungsmassnahmen rehabilitierter Personen zu betrachten sind, qualifiziert das Gericht die glaubhaft geltend gemachten Behelligungen unter Berücksichtigung
aller Umstände wegen fehlender Intensität als flüchtlingsrechtlich nicht
relevant. Diese Einschätzung wird unterstrichen durch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach es zu keinen persönlich erlebten Vorfällen
gekommen sei, die ihn zur Flucht bewegt hätten, sondern ihm die ganze Situation Angst bereitet habe (vgl. A18 ad F99). Weiter sei er auch nicht persönlich gesucht worden, sondern es seien lediglich allgemeine Aufforderungen an Rehabilitierte erfolgt, an Versammlungen teilzunehmen, denen er jedoch keine Folge geleistet habe (vgl. a.a.O. F111 ff.).

6.9 Was die angeblichen Behelligungen der Mutter des Beschwerdeführers anbelangt, ergeben sich aus dem Sachvortrag des Beschwerdeführers mehrere Ungereimtheiten: Einerseits wird - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - in der am 17. März 2021 eingereichten kurzen
Videosequenz offensichtlich nicht die Szene wiedergegeben, deren (ins Englische übersetzte) Transkription zuvor mit der Eingabe vom 12. März 2021 ins Recht gelegt worden war: Jenes Beweismittel Nr. 16 gibt auf zwei A4-Seiten einen Dialog zwischen "Mother" und "Police" wieder, wobei die
Redeanteile ausgeglichen sind. In der Videosequenz, die offenbar von einer Überwachungskamera aufgenommen worden ist, ist die von einem Uniformierten auf einem Hausvorplatz angesprochene Frau hingegen passiv und beschränkt sich im Wesentlichen darauf, gesprochene Informationen des Mannes entgegenzunehmen. Auch die mehrmalige Vorlage von Fotografien (vgl. Beweismittel 16 S. 1: "so, who is it in this photo?", "This one?") findet in der Filmsequenz offensichtlich nicht statt. Andererseits hat der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene wiederholt geltend gemacht, er werde bei einer Wiedereinreise nach Sri Lanka schon am Flughafen verhaftet; mit dem Androhen einer solchen Festnahme gegenüber der Mutter des Beschwerdeführers würde die Polizeibehörde das Erreichen dieses angeblich beabsichtigten Ziels faktisch selber erschweren oder verunmöglichen. Dieses Verhalten macht aus der Sicht der Beamten deshalb offenkundig keinen Sinn. Schliesslich wird in der Videosequenz nicht ein Ausschnitt der Videodaten der Überwachungskamera direkt wiedergegeben, sondern eine (verwackelt) von Hand abgefilmte Wiedergabe dieses Films auf einem Monitor. Es kann sich dabei demnach um irgendeine beliebige Filmsequenz handeln, beispielsweise auch um eine solche, die im Fernsehen gezeigt und während der Ausstrahlung abgefilmt worden ist. Was die bereits beim SEM eingereichten Fotografien von der Durchsuchung eines Hauses anbelangt, schliesst sich das Gericht den Zweifeln des SEM an, wonach das CID es kaum zugelassen hätte, dass eine solche Polizeiaktion vom Schwager des Beschwerdeführers mit "15 Fotos" dokumentiert worden wäre (vgl. A18 ad F18). Den Fotografien und auch der Videosequenz lassen sich im Übrigen keinerlei Hinweise auf die Identität der gezeigten Personen entnehmen. Diese Beweismittel vermögen nach dem Gesagten eine aktuelle behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer nicht zu belegen. Angesichts der vielen Ungereimtheiten erübrigen sich in diesem Zusammenhang auch weitere Sachverhaltsabklärungen (insbesondere vor Ort durch die Schweizer Botschaft).

6.10 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen glaubhaft zu machen, er sei im Zeitpunkt der definitiven Ausreise aus einem der in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Gründen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen und habe sein Heimatland deswegen im Jahr 2016 verlassen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer offenbar viele Jahre zuvor einer Verfolgungssituation ausgesetzt worden war, kehrte er doch nach seiner ersten Ausreise ins Ausland - offensichtlich ohne zwingende Not (vgl. A18 ad F27) - wieder nach Sri Lanka zurück und stellte sich insoweit wieder unter den Schutz seines Heimatstaates (vgl. Art. 1 Bst. C Ziff. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

7.

7.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in seinem Heimatstaat ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen würden.

7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-
lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Straf-
registereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).

7.3

7.3.1 Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen aus dem Norden Sri Lankas stammenden Tamilen. Er hat eine LTTE-Vergangenheit; diese ist den heimatlichen Behörden aber bereits bekannt, und er durchlief ein
längeres Rehabilitationsverfahren.

7.3.2 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt seiner problemlosen ersten Ausreise aus Sri Lanka auf dem Luftweg im Jahr 2012 offensichtlich nicht auf der "Stop-List" aufgeführt. Nach den vorstehenden Ausführungen gibt es keinen Grund zur Annahme, dass dies aktuell der Fall sein sollte, zumal auch die zweite Ausreise im Jahr 2016 über den Flughafen von Y._______
(gemäss seinen Angaben zwar mithilfe von Bestechungsgeld aber offenbar mit dem eigenen Reisepass; vgl. A4 S. 6 und 10) ohne Komplikationen verlief.

7.3.3 Der Beschwerdeführer hat bei seiner Anhörung vom 19. März 2018 explizit zu Protokoll gegeben, nicht exilpolitisch tätig zu sein (vgl. A18 ad F96: "In der Schweiz habe ich nicht an einer Demo teilgenommen, ich werde auch nicht an diesen Demos teilnehmen."). In der Beschwerde wurde demgegenüber behauptet, er sei in der Schweiz "exponiert exilpolitisch in Erscheinung getreten" und nehme an den politischen Veranstaltungen der Diaspora teil (vgl. Beschwerde S. 10, 22, 27 f., 43, 45, 46, 48, 49, 50). Dieses Vorbringen wurden im Rechtsmittel zwar mehrmals wiederholt, indessen in keiner Weise substanziiert oder belegt. In der Eingabe vom 25. Juni 2020 wurde eine Fotografie ins Recht gelegt, die den Beschwerdeführer an einer "exilpolitischen Demonstration am (...) 2016 in Z._______" zeigen soll (vgl. Eingabe S. 3 und Beilage 11). Die - im Stil eines Touristenbilds erstellte - Aufnahme zeigt zwar den Beschwerdeführer neben drei Landsmännern vor (...) in Z._______. Der Fotografie sind aber keinerlei Hinweise auf eine politische Kundgebung zu entnehmen (Banner, Plakate, Menschenmassen etc.), weshalb diese Aufnahme nicht als Beleg für exilpolitischer Aktivitäten taugt; dies umso weniger, nachdem sich der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge (...) 2016 noch in seinem Heimatstaat befunden hat, wo er am (...) 2016 an einer Kundgebung in F._______ teilgenommen habe, und er zwei Jahre nach der angeblich am (...) 2016 erstellten Fotografie zu Protokoll gab, er habe in der Schweiz nicht an Kundgebungen teilgenommen (vgl. A18 ad F94 ff.; A6 S. 6). Obwohl das SEM in seiner Vernehmlassung auf diese Ungereimtheiten explizit hingewiesen hatte, substanziierte und belegte der durch einen patentierten Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer seine angeblichen exilpolitischen Tätigkeiten auch in den folgenden Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht in keiner Weise. Dieses Vorbringen ist damit nicht glaubhaft gemacht.

7.3.4 Die mit Fotografien dokumentierte Narbe des Beschwerdeführers befindet sich im Bereich der (...) und ist bei normaler (...)bekleidung nicht sichtbar.

7.3.5 Nach Würdigung aller Umstände geht das Bundesverwaltungsgericht trotz der längeren Landesabwesenheit und dem angeblichen Fehlen
ordentlicher Identitätsdokumente nicht davon aus, dass die sri-lankischen Behörden beim rückkehrenden Beschwerdeführer annehmen werden,
er sei bestrebt, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und wolle den sri-lankischen Einheitsstaat gefährden. Entscheidend
erscheint bei dieser Einschätzung insbesondere die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach Durchlaufen seiner Rehabilitationszeit bereits einmal aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückgekehrt ist (und sich damit ohne zwingende Not unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt hat), ohne dass er in der Folge relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
worden wäre.

8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint hat (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG) und sein Asylgesuch abgewiesen hat.

9.
Gemäss Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung - (Art. 44 AsylG)96
1    Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:97
a  im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist;
b  von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist;
c  von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung99 oder nach Artikel 68 AIG100 betroffen ist; oder
d  von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs102 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927103 betroffen ist.
2    In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.104
AsylV 1 [SR 142.31]). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10.

10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG [SR 142.20]).

10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

10.3

10.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

10.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

10.3.3 Sodann ergeben sich nach den vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

10.3.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem
europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwer-de Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011,
Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.

10.3.5 Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.

10.3.6 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht bei der heutigen Aktenlage kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und der Beschwerdeführer bringt seinerseits keine individuellen Merkmale glaubhaft vor, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten.

10.3.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

10.4

10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

10.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Was die allgemeine Situation in Sri Lanka betrifft, aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2-13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Auch die politischen Entwicklungen der letzten Zeit in Sri Lanka - namentlich die vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben wiederholt thematisierte Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und deren Folgen - führen nicht dazu, dass der Weg-weisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste.
Die Wahl von Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der bisherigen politischen Elite (vgl. Urteil des BVGer D-2995/2022 vom 21. Ju-li 2022 E. 13).

10.4.3 Das SEM stellte sich in seiner Verfügung auf den Standpunkt, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sei sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer sei ein junger Mann mit Arbeitserfahrung in verschiedenen Berufen. Seine Ehefrau, seine Eltern und eine Schwester würden im Heimatland leben. Nachdem sowohl die Eltern als auch seine Frau Häuser besitzen würden, sei auch die Wohnsituation gesichert. Nötigenfalls könne eine in (...) lebende Tante, den Beschwerdeführer nach einer Rückkehr anfänglich finanziell unterstützen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, an Polyglobulie zu leiden und in Sri Lanka deswegen in Behandlung gewesen zu sein. Gemäss einem Arztbericht vom 29. November 2019 leide er an Polycythemia Vera, arteriellem Hypertonus und Gastritis, benötige jedoch keine Behandlung. Nachdem die Erkrankung bereits im Heimatland habe behandelt werden können und gemäss Arztbericht nichts gegen eine Behandlung in Sri Lanka spreche, stünden diese medizinischen Probleme einer Rückkehr nicht im Weg.

10.4.4 Auf Beschwerdeebene wird auf diese Argumentation inhaltlich kaum
Bezug genommen; im Rechtsmittel vom 27. Mai 2020 wird zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs in medizinischer Hinsicht einzig Folgendes angemerkt: "Der Beschwerdeführer hat zudem erhebliche gesundheitliche Probleme. Dies alles trägt weiter zu einer unzumutbaren Situation für ihn in Sri Lanka bei" (vgl. Beschwerde S. 51).

10.4.5 Soweit im Beschwerdeverfahren eine zu vermutende psychische Erkrankung aufgrund der erlittenen Misshandlungen thematisiert wird (vgl. insbesondere Beschwerde S. 14 f.), hat das SEM festgehalten, dass es am Beschwerdeführer sei, derartige Beschwerden gegebenenfalls substanziiert darzutun, was er bisher nie getan habe (vgl. Vernehmlassung S. 1 f.). Diese Feststellung ist korrekt und entspricht der publizierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Mitwirkungspflicht von Asylsuchenden mit Gesundheitsproblemen (vgl. BVGE 2009/50 E. 10). In seiner Stellungnahme lässt der Beschwerdeführer zwar die Haltung des SEM (mit unnötig scharfen Worten) kritisieren (vgl. Replik S. 3 f.]); weder in dieser Replik noch in den beiden folgenden Eingaben seines Rechtsvertreters wird
jedoch ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2016 jemals wegen psychischer Beschwerden hätte behandeln lassen müssen. Bei dieser Aktenlage ist auch insoweit nicht von relevanten medizinischen Vollzugshindernissen auszugehen.

10.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. An dieser Feststellung vermag auch die schwere gegenwärtige Wirtschaftskrise in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Wirtschaftskrise und Gesundheitsversorgung, Bern, 13. Juli 2022).

10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Aufgrund der sehr umfangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer sind die Kosten praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden.

13.
Das Zusprechen einer Parteientschädigung steht bei diesem Verfahrensausgang nicht zur Debatte. Es besteht schon deshalb keine Veranlassung den Rechtsvertreter zur Einreichung einer Kostennote aufzufordern (vgl. zudem Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark