Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 894/2017
Urteil vom 20. August 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber von Roten.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Vetsch,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claudio Nosetti,
Beklagten und Beschwerdegegner.
Gegenstand
Erbteilung (Herabsetzung lebzeitiger Zuwendungen),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 26. September 2017
(1B 17 11).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________, Jahrgang 1947, und B.________, Jahrgang 1946, sind die beiden Kinder der Ehegatten C.________ und D.________.
A.b. Am 13. Februar 1983 starb C.________, Jahrgang 1901. Mit eigenhändiger letztwilliger Verfügung vom 8. November 1976 hatte er seine Ehefrau als Vorerbin und seinen Sohn als Nacherben der Grundstücke Nrn. xxx und yyy, U.________, Grundbuch V.________, bestimmt, seine beiden Kinder auf den Pflichtteil gesetzt und die verfügbare Quote seiner Ehefrau zugewendet. Über diesen Inhalt der letztwilligen Verfügung waren sich die Erben einig. Über die Erbteilung mussten hingegen die Gerichte des Kantons Luzern auf Klage der Ehefrau und des Sohnes vom 11. Dezember 1991 gegen die Tochter des Verstorbenen entscheiden.
A.c. Die Appellationsinstanz stellte rechtskräftig fest, dass
o der güterrechtliche Anspruch der Ehefrau Fr. 240'627.65,
o der teilbare Nachlass Fr. 475'601.20,
o der Erbanspruch der Ehefrau Fr. 118'900.30 und
o der Pflichtteilsanspruch der beiden Kinder je Fr. 133'762.85
beträgt. Der Erbanspruch der Ehefrau entsprach dem von ihr gewählten Eigentumsviertel. Die Aktiven des Nachlasses umfassten die Grundstücke Nrn. xxx und yyy mit einem Verkehrswert von Fr. 662'800.-- und Vermögen (Aktien, Sparhefte und Mobiliar) im Wert von Fr. 97'082.95 (je per Todestag). Zu den Passiven gehörten der güterrechtliche Anspruch der Ehefrau sowie Grundpfandschulden (Fr. 28'000.--) und Erbgangsschulden (Fr. 15'654.10). Es wurde die Ehefrau verpflichtet, ihrer Tochter den Pflichtteil auszuzahlen, und antragsgemäss festgestellt, dass die beiden Grundstücke und sämtliches Mobiliar der Ehefrau zu Eigentum zugewiesen werden und dass auf den beiden Grundstücken die Auslieferungspflicht zugunsten des Sohnes im Grundbuch vorzumerken ist (Urteil vom 10. Juli 1995).
A.d. D.________ lebte mit ihrem Sohn weiterhin im Wohnhaus der Familie auf dem Grundstück Nr. yyy. Mit öffentlicher Urkunde vom 9. Dezember 2000 übertrug sie das Eigentum an den Grundstücken Nrn. xxx und yyy im Sinne eines vorzeitigen Vollzugs der Auslieferungspflicht an ihren Sohn, der ihr im Gegenzug ein Wohnrecht am gemeinsam benützten Wohnhaus einräumte.
A.e. Am 12. Juli 2006 starb D.________, Jahrgang 1917 (Erblasserin). Mit eigenhändiger letztwilliger Verfügung vom 14. Dezember 2000 hatte sie ihren Sohn als Alleinerben eingesetzt sowie ihre Tochter enterbt und für den Fall der Testamentsanfechtung auf den Pflichtteil gesetzt.
B.
B.a. Seit dem 25. September 2007 (Einreichung des Sühnebegehrens) ist zwischen den Geschwistern A.________ und B.________ der Erbteilungsprozess rechtshängig. Mit Klage vom 4. Januar 2008 begehrte A.________ (Klägerin) im Wesentlichen, die Enterbung für ungültig zu erklären, lebzeitige Zuwendungen der Erblasserin herabzusetzen und zum Nachlass hinzuzurechnen, die Erbteilung durchzuführen und ihren Bruder zu verpflichten, ihr den Pflichtteil auszuhändigen. Das Bezirksgericht Hochdorf stellte einen Nachlass von Fr. 64'490.55 fest, wies das Nachlassvermögen antragsgemäss B.________ (Beklagten) zu und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin den Pflichtteil von Fr. 24'183.95 auszuzahlen (Urteil vom 25. April 2013).
B.b. Die Klägerin erhob Berufung. Das Kantonsgericht Luzern nahm an, der Verzicht der Erblasserin auf ihre Ansprüche aus Güter- und Erbrecht nach dem Tod ihres Ehemannes (1983) erfülle den Herabsetzungstatbestand gemäss Art. 527 Ziff. 4 ZGB. Es wies die Sache an das Bezirksgericht zur Prüfung zurück, ob und in welchem Betrag der Anspruchsverzicht der Erblasserin der Herabsetzung unterliege und als lebzeitige Zuwendung zu ihrem Vermögen hinzuzurechnen sei (Entscheid KG 1B 13 28 vom 23. Oktober 2013).
B.c. Das Bezirksgericht stellte fest, der Anspruch der Erblasserin aus Güter- und Erbrecht betrage insgesamt Fr. 262'445.--. Für diesen Betrag habe die Erblasserin die zwei mit der Nacherbschaft zugunsten des Beklagten belasteten Grundstücke erhalten. Sie habe darauf verzichtet, sich gegen die Nacherbeneinsetzung zu wehren, und damit dem Beklagten im Wert von Fr. 262'445.-- Eigentum überlassen. Als Gegenleistung des Beklagten sei davon dessen Pflichtteil abzuziehen, soweit ihn die Erblasserin im Betrag von Fr. 102'462.85 nicht ausbezahlt habe. Den Restbetrag von Fr. 159'982.15 habe die Erblasserin dem Beklagten somit unentgeltlich zugewendet. Unter Berücksichtigung des Anteils an der Wertsteigerung der Grundstücke zwischen 1983 (Tod des Ehemannes der Erblasserin) und 2006 (Tod der Erblasserin) von Fr. 38'707.20 ermittelte das Bezirksgericht eine Zuwendung von Fr. 198'689.35, die es zum Nachlass der Erblasserin von Fr. 64'490.55 hinzurechnete. Es stellte folglich einen Nachlass von Fr. 263'179.90 fest und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin den Pflichtteil von Fr. 98'692.45 nebst Zins zu 5 % seit 25. September 2007 auszuzahlen (Urteil vom 11. Juni 2015).
C.
C.a. Der Beklagte legte dagegen Berufung ein mit dem Antrag, den Nachlass der Erblasserin und den Pflichtteil der Klägerin erheblich tiefer festzusetzen. Im Einzelnen verlangte er, von einer Hinzurechnung ganz abzusehen und insoweit das bezirksgerichtliche Urteil vom 25. April 2013 zu bestätigen, d.h. ihn zur Zahlung des Pflichtteils von Fr. 24'183.95 an die Klägerin zu verurteilen, eventualiter die Hinzurechnung um den Betrag von Fr. 75'210.-- aus Nutzniessung der Erblasserin an den Grundstücken vor Übertragung an den Beklagten sowie um den Mehrwert von Fr. 38'707.20 zu kürzen.
C.b. Die Klägerin schloss auf Abweisung der Berufung und erhob Anschlussberufung mit dem Hauptbegehren, den Beklagten zu verurteilen, ihr den Pflichtteil von Fr. 146'414.40 nebst Zins zu 5 % seit 25. September 2007 auszuzahlen.
C.c. Das Kantonsgericht bestätigte das bezirksgerichtliche Urteil vom 11. Juni 2015 und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin den Pflichtteil von Fr. 98'692.45 nebst Zins zu 5 % seit 25. September 2007 auszuzahlen (Urteil KG 1B 15 42 vom 16. Februar 2016).
D.
D.a. Mit Eingabe vom 7. April 2016 erneuerte der Beklagte vor Bundesgericht seine Berufungsbegehren (Bst. C.a oben) mit der Ergänzung, subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Die Klägerin wie auch das Kantonsgericht schlossen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
D.b. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Es bestätigte die kantonsgerichtliche Annahme, wonach die Entäusserung von Vermögenswerten gemäss Art. 527 Ziff. 4 ZGB darin besteht, dass die Erblasserin zugunsten des Beklagten bzw. dessen Nacherbschaft auf güter- und erbrechtliche Ansprüche von insgesamt Fr. 262'445.-- verzichtet hat (E. 2-5). Es folgte dem Kantonsgericht hingegen nicht, was die Beurteilung von Gegenleistungen für den Verzicht der Erblasserin auf ihre güter- und erbrechtlichen Ansprüche angeht, und wies die Sache zur betragsmässigen Bestimmung der Gegenleistungen und zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurück (E. 5-8 des Urteils 5A 267/2016 vom 18. Januar 2017).
D.c. Unter Berücksichtigung von Gegenleistungen ermittelte das Kantonsgericht eine Zuwendung von neu Fr. 163'431.40, die es zum Nachlass der Erblasserin von Fr. 64'490.55 hinzurechnete. Es stellte folglich einen Nachlass von Fr. 227'921.95 fest (Dispositiv-Ziff. 1), berechnete den Pflichtteil der Klägerin auf Fr. 85'470.75 (Dispositiv-Ziff. 2), wies dem Beklagten das Nachlassvermögen zu (Dispositiv-Ziff. 3 Abs. 1) und verurteilte den Beklagten, der Klägerin den Pflichtteil von Fr. 85'470.75 nebst Zins zu 5 % seit 25. September 2007 auszubezahlen (Dispositiv-Ziff. 3 Abs. 2). Die Prozesskosten im bezirksgerichtlichen Verfahren und im ersten Berufungsverfahren (KG 1B 13 28) von Fr. 120'978.70 auferlegte das Kantonsgericht zu 72.5 % der Klägerin und zu 27.5 % dem Beklagten (Dispositiv-Ziff. 4.1 Abs. 1). Im zweiten Berufungsverfahren (KG 1B 15 42 und 1B 17 11) liess es die Parteien je die Hälfte der Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- und die eigenen Parteikosten tragen (Dispositiv-Ziff. 4.1 Abs. 2 des Urteils KG 1B 17 11 vom 26. September 2017).
E.
Mit Eingabe vom 9. November 2017 beantragt die Klägerin dem Bundesgericht zur Hauptsache, den Beklagten zu verurteilen, ihr den Pflichtteil von Fr. 133'191.05 nebst Zins zu 5 % seit 25. September 2007 auszuzahlen. Sie stellt weiter Anträge zur Verlegung der Prozesskosten. Es sind die kantonalen Akten eingeholt worden. Der Beklagte wie auch das Kantonsgericht schliessen auf Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten sei. Die Klägerin hält in ihrer Replik an den Beschwerdebegehren fest. Der Beklagte hat innert Frist keine Duplik eingereicht. Es werden nachfolgend die Parteibezeichnungen des kantonalen Verfahrens "Klägerin" und "Beklagter" beibehalten.
Erwägungen:
1.
1.1. Das angefochtene Urteil betrifft die Herabsetzung lebzeitiger Zuwendungen (Art. 527 Ziff. 4 ZGB) im Rahmen der Erbteilung (Art. 602 ff . ZGB) und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert gemäss den kantonsgerichtlichen Feststellungen (E. 7 S. 19) Fr. 122'230.45 beträgt und damit die gesetzliche Mindestsumme von Fr. 30'000.-- überschreitet (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 127 III 396 E. 1b/cc S. 398). Es ist kantonal letzt- und oberinstanzlich (Art. 75 BGG), lautet zum Nachteil der Klägerin (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG).
1.2.
1.2.1. Der Beklagte bestreitet das Erreichen der Streitwertgrenze. Unter Hinweis auf das Verbot der Schlechterstellung im Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht macht er geltend, die Klägerin habe gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 16. Februar 2016 keine Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie habe vielmehr das Urteil und damit den ihr zugesprochenen Pflichtteil von Fr. 98'692.45 anerkannt, womit der Streitwert für allfällige zukünftige Begehren der Klägerin nach oben fixiert gewesen sei. Aufgrund dessen, dass er kein Rechtsmittel gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 26. September 2017 ergriffen habe, habe er den darin der Klägerin zugesprochenen Pflichtteil von Fr. 85'470.75 anerkannt, womit der Streitwert für allfällige zukünftige Begehren seinerseits nach unten fixiert sei. Streitig könne heute somit nur noch das dazwischen befindliche Delta von Fr. 13'221.70 sein. Dieses Delta erfülle die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- für die Erhebung der Beschwerde nicht, womit auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (S. 3 ad Bst. A/3 der Beschwerdeantwort). Die Klägerin entgegnet, sie mache einen Pflichtteil von Fr. 133'191.05 geltend. Das Kantonsgericht habe einen Pflichtteil von Fr. 85'470.75 zugesprochen. Diese
Anträge seien für die Bemessung des Streitwerts massgebend, weshalb der Streitwert von Fr. 30'000.-- erreicht sei. Dazu komme, dass die Streitsache vor Kantonsgericht durch die Rückweisung durch das Bundesgericht wieder im Rahmen der vor Kantonsgericht im Berufungsverfahren gestellten Anträge offen gewesen sei. Sie habe in ihrer Anschlussberufung beantragt, ihr Pflichtteil sei auf Fr. 146'414.40 festzulegen. Ihr Antrag vor Bundesgericht von Fr. 133'191.05 sei also tiefer, weshalb von einer Verletzung des Verschlechterungsverbots keine Rede sein könne (S. 2 f. zu ad 3 und 6 der Replik).
1.2.2. Bei Beschwerden gegen Endentscheide bestimmt sich der Streitwert nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Massgebend sind die zuletzt unmittelbar vor der Entscheidfällung streitigen Begehren (Urteile 5A 765/2008 vom 29. Juni 2009 E. 1.2.1 und 4A 332/2010 vom 22. Februar 2011 E. 6.1), die die Parteien im Rahmen ihrer Berufung und Anschlussberufung gestellt haben (Urteil 5D 76/2011 vom 31. Mai 2012 E. 1.2, nicht veröffentlicht in: BGE 138 III 449). In ihrem Erbteilungsprozess waren sich die Parteien einig, dass der Beklagte das Nachlassvermögen zugewiesen erhält und der Klägerin den Pflichtteil auszahlen muss. Streitig war der Betrag dieses Pflichtteils, dessen Höhe von der Hinzurechnung herabsetzungspflichtiger Zuwendungen der Erblasserin abhängt. Streitwertbestimmend sind folglich die Begehren auf Zahlung des Pflichtteils an die Klägerin unmittelbar vor der Urteilsfällung durch das Kantonsgericht.
1.2.3. Gegenüber dem bezirksgerichtlich auf Fr. 98'692.45 festgesetzten Pflichtteil (Bst. B.c) legte der Beklagte Berufung ein mit dem Begehren auf Zahlung eines Pflichtteils von Fr. 24'183.95 (Bst. C.a) und die Klägerin Anschlussberufung mit dem Begehren auf Zahlung eines Pflichtteils von Fr. 146'414.40 (Bst. C.b oben). Der für eine Beschwerde massgebende Streitwert bestand somit in der Differenz zwischen den unmittelbar vor Urteilsfällung streitigen Rechtsbegehren der Parteien von Fr. 122'230.45.
1.2.4. Das Kantonsgericht bestätigte einen Pflichtteil der Klägerin von Fr. 98'692.45 (Bst. C.c). Gegen das kantonsgerichtliche Urteil gelangte der Beklagte an das Bundesgericht mit dem erneuerten Begehren auf Zahlung eines Pflichtteils von Fr. 24'183.95. Die Klägerin schloss auf Abweisung der Beschwerde (Bst. D.a oben). Sie durfte folglich mit einem Pflichtteil von höchstens Fr. 98'692.45 (im Fall der Abweisung der Beschwerde des Beklagten) und mindestens Fr. 24'183.95 (im Fall der Gutheissung der Beschwerde des Beklagten) rechnen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache an das Kantonsgericht zurück (Bst. D.b oben). Eine Wirkung dieses Rückweisungsentscheids besteht darin, dass - ungeachtet der Zulässigkeit von neuen Vorbringen, Änderungen der Begehren oder Anschlussrechtsmitteln - der im bundesgerichtlichen Verfahren obsiegende Beklagte im neuen kantonalen Verfahren keine Verschlechterung seiner Rechtsstellung erfahren darf und sich im für ihn ungünstigsten Fall mit dem bisherigen, von der Klägerin vor Bundesgericht nicht angefochtenen Urteil des Kantonsgerichts und damit der Zahlung eines Pflichtteils von Fr. 98'692.45 abfinden müsste (vgl. BGE 116 II 220 E. 4a S. 222; 135 III 334 E. 2/2.1 S. 335
f.).
1.2.5. Im kantonalen Verfahren nach der Rückweisung durch das Bundesgericht besteht der massgebende Streitwert folglich in der Differenz zwischen dem im ersten Sachurteil des Kantonsgerichts auf Fr. 98'692.45 festgelegten Pflichtteil, dessen Bestätigung die Klägerin bestenfalls erlangen kann, und dem Berufungsbegehren des Beklagten auf Zahlung eines Pflichtteils von Fr. 24'183.95. In seiner Vernehmlassung zum bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid hat der Beklagte alsdann die Zahlung eines Pflichtteils von Fr. 40'055.35 anerkannt (Bst. G S. 8 des angefochtenen Urteils), so dass der massgebende Streitwert unmittelbar vor der Fällung des angefochtenen Urteils Fr. 58'637.10 beträgt. Entgegen der Darstellung des Beklagten ist das gesetzliche Streitwerterfordernis damit erfüllt. Offen bleiben kann deshalb, ob gegen den kantonalen Entscheid nach bundesgerichtlicher Rückweisung die Beschwerde unabhängig vom Streitwert wiederum zulässig ist, wie es Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (Bundesrechtspflegegesetz, OG; BS 3 531) für die Berufung vorsah. Das Bundesgericht hat die Frage für eine teilweise Rückweisung bejaht (Urteile 4A 225/2011 vom 15. Juli 2011 E. 1; 5A 9/2013
vom 23. Mai 2013 E. 1), im Übrigen aber offen gelassen (Urteile 5A 280/2011 vom 10. August 2011 E. 1; 4A 234/2015 vom 5. August 2015 E. 1).
1.3.
1.3.1. Der Beklagte wendet weiter ein, auf die Anträge der Klägerin sei nicht einzutreten, soweit sie über den von ihr unangefochtenen Pflichtteil von Fr. 98'692.45 hinausgingen. Er begründet seinen Einwand mit einem fehlenden praktischen und aktuellen Interesse (S. 4 f. ad 6 der Beschwerdeantwort). Das Kantonsgericht schliesst sich der Ansicht im Ergebnis an (S. 1 f. der Vernehmlassung). Die Klägerin hält auch diesbezüglich fest, dass die Streitsache vor Kantonsgericht durch die Rückweisung des Bundesgerichts wieder im Rahmen der vor Kantonsgericht im Berufungsverfahren gestellten Anträge offen gewesen sei. Sie habe in ihrer Anschlussberufung beantragt, ihr Pflichtteilsanspruch sei auf Fr. 146'414.40 festzulegen. Ihr Antrag vor Bundesgericht von Fr. 133'191.05 sei also tiefer (S. 2 f. zu ad 3 und 6 der Replik).
1.3.2. Das Kantonsgericht hat den Pflichtteil der Klägerin in seinem ersten Sachurteil auf Fr. 98'692.45 (Bst. C.c) und in seinem zweiten Sachurteil auf Fr. 85'470.75 beziffert (Bst. D.c oben). Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Da ihr als Pflichtteil statt Fr. 98'692.45 nur mehr Fr. 85'470.75 zugesprochen wurden, ist die Klägerin durch das angefochtene Urteil beschwert (BGE 133 III 421 E. 1.1 S. 425 f.) und hat an dessen Aufhebung ein aktuelles und praktisches Interesse (BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2 S. 587).
1.3.3. Nach der Rückweisung durch das Bundesgericht war das Kantonsgericht in seiner Entscheidbefugnis beschränkt. Es durfte den Beklagten im neu zu fällenden Urteil nicht zur Zahlung eines höheren als des im ersten Sachurteil auf Fr. 98'692.45 festgelegten Pflichtteils verurteilen (PETER REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.]. 3. Aufl. 2016, N. 53 a.E. der Vorbemerkungen zu den Art. 308 -318 ZPO; FRANCESCA VERDA CHIOCCHETTI, in: Commentario pratico al Codice di diritto processuale civile svizzero, Trezzini et al. [Hrsg.], Volume 2, 2. Aufl. 2017, Osservazioni preliminari agli art. 308-334 CPC, N. 87). Soweit die Klägerin mit ihrer Beschwerde gegen das zweite Sachurteil des Kantonsgerichts mehr als die Zahlung eines Pflichtteils von Fr. 98'692.45 beantragt, sind ihre Begehren deshalb neu und unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 513 E. 8.3 S. 530).
1.4. Was die Prüfungsbefugnis angeht, ist das Kantonsgericht, aber auch das Bundesgericht selber an die rechtliche Beurteilung gebunden, mit der die Rückweisung begründet wurde. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien - abgesehen von zulässigen Noven - verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren. Wie weit die Gerichte und Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt (BGE 135 III 334 E. 2/2.1 S. 335). Mit einer Beschwerde gegen den neuen kantonalen Entscheid können daher keine Argumente vorgetragen werden, die das Bundesgericht schon in seinem Rückweisungsentscheid verworfen hat oder die es im ersten Beschwerdeverfahren gar nicht prüfen musste, weil die Parteien sie nicht vorbrachten, obwohl sie dies tun konnten und mussten (Urteil 4A 696/2015 vom 25. Juli 2016 E. 3.5.1, in: SZZP 2017 S. 32 f.). Darauf wird im
Sachzusammenhang zurückzukommen sein.
1.5. Mit den erwähnten Vorbehalten kann auf die - fristgerecht erhobene (Art. 100 Abs. 1 BGG) - Beschwerde eingetreten werden.
2.
2.1. In seinem Urteil vom 11. Juni 2015 stellte das Bezirksgericht fest, die Erblasserin habe auf ihre Ansprüche aus Güter- und Erbrecht von insgesamt Fr. 262'445.-- zugunsten des Beklagten verzichtet. Davon sei dessen Pflichtteil als Gegenleistung abzuziehen, soweit ihn die Erblasserin im Betrag von Fr. 102'462.85 dem Beklagten nicht ausbezahlt habe. Den Restbetrag von Fr. 159'982.15 habe die Erblasserin dem Beklagten somit unentgeltlich zugewendet und sei zum Nachlass der Erblasserin hinzuzurechnen (Bst. B.c). Auf Berufung des Beklagten und Anschlussberufung der Klägerin hin bestätigte das Kantonsgericht das Urteil des Bezirksgerichts (Bst. C.c oben). In E. 4 S. 10 f. seines ersten Sachurteils vom 16. Februar 2016 führte es aus, die Klägerin widerspreche dem Abzug in ihrer Berufungsantwort und Anschlussberufung mit der Begründung, der Beklagte habe seinen Restpflichtteilsanspruch von Fr. 102'462.85 aus dem Nachlass des vorverstorbenen Vaters mit der schenkungsweisen Übertragung der beiden Grundstücke Nrn. xxx und yyy vom 9. Dezember 2000 durch die Erblasserin mehr als erhalten. Das Kantonsgericht hat darauf geantwortet, es treffe zu, dass der Beklagte mit der Übertragung der beiden Grundstücke an ihn am 9. Dezember 2000
uneingeschränkt deren Eigentümer geworden sei und dadurch sein Anspruch auf den Restpflichtteil aus dem Nachlass des Vaters am 9. Dezember 2000 wertmässig (mehr als) getilgt worden sei. Das Bezirksgericht habe deshalb zu Recht den Restanspruch von Fr. 102'462.85 vom lebzeitigen Vermögensverzicht der Erblasserin in der Höhe von Fr. 262'445.-- abgezogen (= Fr. 159'982.15).
2.2. Das Bundesgericht hat dazu in seinem Urteil 5A 267/2016 vom 18. Januar 2017 festgehalten, der Beklagte als Nacherbe geniesse den gleichen Pflichtteilsschutz wie die Erblasserin als Vorerbin (E. 7.1), habe aber nicht auf Ausrichtung des Pflichtteils geklagt. Er habe vielmehr gemeinsam mit der Erblasserin beantragt, dass die Erblasserin als Vorerbin die gesamte Erbschaft zu Eigentum und damit als Vorerbschaft erhalten solle. Aufgrund dieses gemeinsamen Antrags sei sein Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteils als Gegenleistung für die Zuwendung der Erblasserin aus Güter- und Erbrecht zu verstehen (E. 7.2). Die Gegenleistung des Beklagten sei indessen nicht nominal von der Zuwendung der Erblasserin in Abzug zu bringen, wie es die kantonalen Gerichte getan hätten. Der Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteils sei vorübergehend gewesen, zumal der Beklagte seinen Pflichtteil mit der vorgezogenen Auslieferung der Erbschaft am 9. Dezember 2000 vollumfänglich erhalten habe. Die Gegenleistung bestehe vielmehr in dem auf den Pflichtteil entfallenden Nutzen an der Erbschaft, den die Erblasserin bis zum Zeitpunkt der Auslieferung der Erbschaft an den Beklagten eingeheimst habe. Der auf Fr. 102'462.85 entfallende Nutzen sei
Gegenleistung für die Zuwendung der Erblasserin (E. 7.3 des Urteils 5A 267/2016).
2.3. Nach erfolgter Rückweisung hat das Kantonsgericht in seinem zweiten Sachurteil vom 26. September 2017 (Bst. D.c oben) den Pflichtteil des Beklagten erneut nominal von der Zuwendung der Erblasserin in Abzug gebracht, heisst es doch in E. 4 Abs. 2 S. 17, die Zuwendung der Erblasserin an den Beklagten unter Berücksichtigung seiner Gegenleistungen gemäss obigen Erwägungen und unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Erbanteils von Fr. 102'462.85 betrage Fr. 131'590.45 (= Fr. 262'445.--./. Fr. 102'462.85./. Fr. 28'391.70). Unter Addition der anteilsmässigen Wertsteigerung der Liegenschaften hat sich ein Betrag von Fr. 163'431.40 ergeben, der zum Vermögen der Erblasserin von Fr. 64'490.55 hinzuzurechnen war. Der Pflichtteil der Klägerin am Gesamtnachlass von Fr. 227'921.95 hat folglich Fr. 85'470.75 betragen (E. 5 S. 17 des angefochtenen Urteils).
3.
3.1. Die Klägerin wendet ein, das angefochtene Urteil verletze die Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids, zumal das Kantonsgericht den Pflichtteil des Beklagten im Nachlass seines Vaters erneut von der Zuwendung der Erblasserin nominal in Abzug gebracht habe (S. 5 f. Ziff. 13-16). Bei richtiger, vom Bundesgericht vorgegebener Berechnung betrage ihr Pflichtteil Fr. 133'191.05 (S. 6 f. Ziff. 17 der Beschwerdeschrift).
3.2. Der Beklagte hält zur Hauptsache dagegen, die Berechnung des Kantonsgerichts sei als korrekt zu betrachten. Mit ihren Ausführungen verkenne die Klägerin, dass der Betrag (lebzeitige Zuwendungen der Erblasserin an den Beklagten: Fr. 159'982.15), von welchem die Gegenleistungen in Abzug zu bringen seien, von ihr infolge Nichtanfechtung des Urteils des Kantonsgerichts vom 16. Februar 2016 längst anerkannt worden sei und in der vorliegenden Beschwerde nicht mehr Anfechtungsgegenstand sein könne. Das Kantonsgericht habe in diesem Urteil nämlich den Abzug des Restpflichtteilsanspruchs des Beklagten von Fr. 102'462.85 vom lebzeitigen Vermögensverzicht der Erblasserin von Fr. 262'445.-- bestätigt, obwohl die Klägerin in ihrer Berufungsantwort bzw. Anschlussberufung geltend gemacht hätte, dieser Abzug sei seitens des Bezirksgerichts zu Unrecht erfolgt und vom Kantonsgericht nicht zuzulassen. Mit diesem Begehren sei die Klägerin somit vor Kantonsgericht unterlegen. Daraufhin habe jedoch lediglich der Beklagte mittels Beschwerde an das Bundesgericht Einwände gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhoben, womit die Klägerin den getätigten Abzug und die unentgeltliche Zuwendung der Erblasserin von Fr. 159'982.15 anerkannt habe. Eine
versuchte Schlechterstellung des Beklagten mittels Begehren, bezüglich welcher das Kantonsgericht der Klägerin Unrecht gegeben habe, sei vorliegend deshalb unzulässig. Dies ergebe sich aus dem Verschlechterungsverbot (S. 7 ff. ad 12-16). Gegen die Berechnung der Klägerin wendet der Beklagte ein, das Kantonsgericht habe in seinem Urteil vom 16. Februar 2016 den teilbaren Nachlass auf Fr. 263'179.90 und den Pflichtteilsanspruch der Klägerin auf Fr. 98'692.45 beziffert. Dagegen habe nur er Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Die Klägerin hingegen habe das Urteil akzeptiert, fordere nun aber die Bezifferung des teilbaren Nachlasses auf Fr. 335'176.15 und des Pflichtteils auf Fr. 133'191.05. Für die Geltendmachung solcher Begehren hätte die Klägerin selbstständig ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 16. Februar 2016 einlegen müssen. Heute sei ihnen infolge Verletzung des Verbots der reformatio in peius nicht zu entsprechen (S. 10 ff. ad 17-18 der Beschwerdeantwort). Die Klägerin repliziert, die Ausführungen des Beklagten stünden in diametralem Widerspruch zu den verbindlichen Vorgaben des Bundesgerichts für die Neubeurteilung. Im Weiteren verweist sie auf ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift (S. 3 f. der
Replik).
3.3. Das Kantonsgericht ist der Auffassung, es habe die bundesgerichtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid in seinem zweiten Sachurteil umgesetzt. Den bundesgerichtlichen Ausführungen entsprechend habe es dem Beklagten die Fr. 102'462.85 nicht als Gegenleistung aus dem Nutzen der Vorerbenstellung der Erblasserin oder aus (vorübergehendem) Pflichtteilsverzicht angerechnet. Dieser Betrag sei aber insofern berücksichtigt worden, als er dem Beklagten als sein Pflichtteil als Erbe seines Vaters zugestanden sei. Der dem Beklagten zustehende Pflichtteil habe nicht Teil des Nachlasses der Erblasserin gebildet, weshalb er nicht hinzuzurechnen sei (S. 2 der Vernehmlassung). In ihrer Replik verweist die Klägerin auf ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift (S. 6 der Replik).
4.
4.1. Der Standpunkt im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid ist klar. Der restliche Pflichtteilsanspruch des Beklagten gegen den Nachlass seines Vaters ist nicht nominal von der Zuwendung der Erblasserin in Abzug zu bringen (E. 2.2 oben; E. 7 des Urteils 5A 267/2016). Die zusammenfassende E. 8 des Urteils 5A 267/2016 ändert daran nichts. Danach ist die Zuwendung der Erblasserin an den Beklagten um die Gegenleistungen (E. 6 und E. 7) zu kürzen. In der verwiesenen E. 7 des Urteils 5A 267/2016 wird klargestellt, was das Kantonsgericht in seinem ersten Sachurteil nicht hätte tun dürfen, in seinem zweiten Sachurteil aber erneut getan hat. Wo im Urteil 5A 267/2016 von "Zuwendung der Erblasserin" geschrieben steht, ist einheitlich der Verzicht der Erblasserin auf ihre güter- und erbrechtlichen Ansprüche im Gesamtbetrag von Fr. 262'445.-- gemeint (E. 3.3 und E. 6.2 des Urteils 5A 267/2016). Der dem Beklagten zustehende Pflichtteil hat in der Tat nicht Teil des Nachlasses der Erblasserin gebildet, sondern war wertmässig in der ihm als Nacherben am 9. Dezember 2000 ausgelieferten Erbschaft enthalten. Als Nacherbe ist der Beklagte Erbe seines Vaters und hat einen Anspruch auf Ausrichtung des Pflichtteils gegen die Erbschaft seines
Vaters und nicht gegen den Erbschaft seiner Mutter als Vorerbin (vgl. BGE 95 II 519 E. 3 S. 522; 131 III 106 E. 3.2 S. 110). Mit der Auslieferung der väterlichen Erbschaft durch die Vorerbin hat er den bis dahin noch ausstehenden Pflichtteil von Fr. 102'462.85 erhalten. Seine Gegenleistung für die Zuwendung der Erblasserin hat deshalb nicht in diesem Betrag bestanden, sondern, wie in E. 7 des Urteils 5A 267/2016 näher ausgeführt, im darauf entfallenden Nutzen.
4.2. Wie der Beklagte zu Recht hervorhebt, ist vor Bundesgericht eine Anschlussbeschwerde nicht zulässig (BGE 134 III 332 E. 2.5 S. 335), doch kann ein Beschwerdegegner alle Beschwerdegründe in seiner Antwort auf die Beschwerde geltend machen, um allfällige Fehler der kantonalen Entscheidung zu rügen, die ihm im Falle einer abweichenden Beurteilung der Sache durch das Bundesgericht nachteilig sein könnten (BGE 134 III 332 E. 2.3 S. 334; 140 III 86 E. 2 S. 89 und 456 E. 2.2.2 S. 458). Mit seinen insoweit zulässigen Vorbringen kann ein Beschwerdegegner zwar nicht bewirken, dass die kantonale Entscheidung zu seinen Gunsten geändert wird (BGE 142 IV 129 E. 4.1 S. 135), aber in dem für ihn besten Fall erreichen, dass es beim Ergebnis der kantonalen Entscheidung bleibt (vgl. E. 1.2.4 oben). Damit ist auch das Verschlechterungsverbot gewährleistet, wonach das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid nicht zu Ungunsten derjenigen Partei abändern darf, die eine Beschwerde erhoben hat (Art. 107 Abs. 1 BGG; vgl. zum Begriff des Verbots der reformatio in peius oder Verschlechterungsverbot: BGE 110 II 113 E. 3a S. 114; 134 III 151 E. 3.2 S. 158; Urteil 4A 54/2017 vom 29. Januar 2018 E. 1.3.1).
4.3. Entsprechende Vorbringen hat das Bundesgericht in E. 7 seines Urteils 5A 267/2016 berücksichtigt. Der Beklagte selber als Beschwerdeführer im Verfahren 5A 267/2016 beantragte die Berücksichtigung von Gegenleistungen im Eventualstandpunkt. In der Beschwerdebegründung legte er dar, das Kantonsgericht habe von der Zuwendung der Erblasserin den ihm noch zustehenden Pflichtteil in Abzug gebracht (Fr. 262'445.--./. Fr. 102'462.85 = Fr. 159'982.15), was die Klägerin als Beschwerdegegnerin als richtige Wiedergabe der kantonsgerichtlichen Erwägung bezeichnete. Der Beklagte verlangte weitergehend die Erträge aus den Liegenschaften, die der Erblasserin zugeflossen seien, von deren Zuwendung in Abzug zu bringen. Die Klägerin bestritt den Einwand und berief sich mehrfach darauf, dass das angefochtene Urteil, sollte es in der Begründung allenfalls willkürlich sein, im Ergebnis dennoch aufrechtzuerhalten sei. Gegenleistungen für die Zuwendung der Erblasserin ("Abzüge") waren somit gesamthaft Beschwerdegegenstand. Daran ändert nichts, dass der Beklagte in seinen Beschwerdebegehren konkrete Zahlen genannt hat. Das Bundesgericht ist lediglich an den Betrag im bezifferten Begehren gebunden, nicht hingegen an dessen Begründung (E. 5 des Urteils
5A 267/2016) und damit innerhalb des durch die Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei begrenzten Spielraums frei, das Recht zu ermitteln und anzuwenden (S. 10 ad 17-18 der Beschwerdeantwort mit Hinweis auf NICOLAS VON WERDT, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 2 zu Art. 107 BGG). Dass der Beklagte dabei im für ihn ungünstigsten Fall nicht mehr als zur Zahlung eines Pflichtteils von Fr. 98'692.45 an die Klägerin verurteilt werden darf, steht fest (E. 1.2.4 und E. 4.2 oben). Wenn die Klägerin gestützt auf E. 7 des Urteils 5A 267/2016 eine Verletzung der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids geltend macht, verhält es sich deshalb gerade nicht so, dass sie gegen das angefochtene Urteil unzulässige Rügen erhöbe (E. 1.4 oben). Die Gegenleistungen für die Zuwendung der Erblasserin waren vielmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, das zur Aufhebung des ersten Sachurteils und zur Rückweisung an das Kantonsgericht geführt haben (Bst. D.b oben).
5.
5.1. Das angefochtene Urteil missachtet aus den dargelegten Gründen den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid, indem es erneut den Restpflichtteilsanspruch des Beklagten von Fr. 102'462.85 nominal statt nur im Betrag des darauf entfallenden Nutzens als Gegenleistung von der Zuwendung der Erblasserin von Fr. 262'445.-- in Abzug bringt.
5.2. Das Kantonsgericht hat als Gegenleistungen für die Zuwendung der Erblasserin einen Betrag von insgesamt Fr. 28'391.70 ermittelt. Der Beklagte erhebt und begründet dagegen keine ausnahmsweise zulässigen Sachverhaltsrügen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
Zur Zuwendung der Erblasserin von Fr. 131'590.45 (= Fr. 262'445.--./. Fr. 102'462.85./. Fr. 28'391.70) hat das Kantonsgericht sodann die anteilsmässige Wertsteigerung der Liegenschaften gemäss der Quotenmethode addiert und damit einen hinzurechenbaren Betrag von Fr. 163'431.40 ermittelt. Der Beklagte wendet sich weder gegen die Anwendbarkeit noch gegen die konkrete Anwendung der Quotenmethode. Er äussert sich dazu und auch zur anschliessenden Bestimmung des Nachlasses der Erblasserin auf Fr. 227'921.95 (= Fr. 64'490.55 + Fr. 163'431.40) und des Pflichtteils der Klägerin auf Fr. 85'470.75 (= 3/8 von Fr. 227'921.95) in seiner Beschwerdeantwort - wie es ihm offen gestanden hätte (E. 4.2 oben) - nicht, so dass sich darauf einzugehen erübrigt (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2S. 88 ff.).
Nicht zu beanstanden ist infolgedessen die Berechnung der Klägerin, die nach der selben Methode und anhand der gleichen Zahlen, aber unter zutreffender Ausklammerung des dem Beklagten zustehenden Restpflichtteilsanspruchs von Fr. 102'462.85 einen hinzurechenbaren Betrag von Fr. 290'685.60, einen Nachlass der Erblasserin von Fr. 355'176.15 und einen Pflichtteil von Fr. 133'191.05 ermittelt.
5.3. Die von der Klägerin ermittelten Beträge können indessen nicht einfach zuerkannt werden, ist doch das Verschlechterungsverbot, das der Beklagte wiederholt einwendet, zu berücksichtigen (vgl. E. 1.2.4, E. 1.3.3 und E. 4.2 oben). Die Beschwerde ist deshalb lediglich teilweise gutzuheissen und in Aufhebung des angefochtenen Urteils der teilbare Nachlass auf Fr. 263'179.90 und der Pflichtteil der Klägerin auf Fr. 98'692.45 festzusetzen.
6.
6.1. In der Verlegung der Prozesskosten für das bezirksgerichtliche Verfahren und das erste Berufungsverfahren erblickt die Klägerin eine Verletzung des Willkürverbots und eine Verweigerung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie begründet ihre Rügen damit, dass in einer erbrechtlichen Streitigkeit die Prozesskosten nicht nach dem Prozessausgang, sondern nach Ermessen zu verlegen seien (§ 119 i.V.m. § 121 Abs. 2 lit. c des Gesetzes über die Zivilprozessordnung vom 27. Juni 1994, ZPO/LU). Sie habe sich in ihrer Berufungsantwort und Anschlussberufung auf die einschlägigen Bestimmungen und die dazugehörige Kommentierung ausdrücklich berufen, doch sei das Kantonsgericht darauf mit keinem Wort eingegangen. Es habe die Sonderbestimmungen schlicht übersehen. Auch die Prozesskosten des zweiten Berufungsverfahrens seien entsprechend zu verlegen. Trotz gerügter Gehörsverletzung ersucht die Klägerin das Bundesgericht abschliessend, insbesondere wegen der überlangen Verfahrensdauer die Prozesskosten auch für das kantonale Verfahren gemäss ihren Anträgen selber zu verlegen und die Sache nicht diesem Zweck an das Kantonsgericht zurückzuweisen (S. 7 ff. der Beschwerdeschrift).
6.2. Der Beklagte hält dagegen, die Klägerin könne sich zufolge Rechtsmittelverzichts nicht mit ihren Ausführungen in ihrer Berufungsantwort und Anschlussberufung gegen die Prozesskostenverlegung im angefochtenen Urteil wenden. Es gelte das Verschlechterungsverbot. Nach Rückweisung durch das Bundesgericht habe sich die Klägerin in ihren Vernehmlassungen an das Kantonsgericht zur angeblich unrichtigen Prozesskostenverlegung nicht mehr geäussert (S. 12 ff. der Beschwerdeantwort). Die Klägerin bestreitet prozessuale Grundsätze und Vorgaben, wonach sie ihre bisherigen rechtlichen Vorbringen zur Kostenverlegung nicht nochmals dem Kantonsgericht zur neuen Prüfung im Rahmen des Neubeurteilungsverfahrens unterbreiten dürfe, auch wenn sie den ursprünglichen Entscheid des Kantonsgerichts selber nicht angefochten habe. Zufolge der Rückweisung durch das Bundesgericht sei das Verfahren vor Kantonsgericht im Rahmen der Vorgaben des Bundesgerichts und im Rahmen der vor Kantonsgericht gestellten Anträge frei, was insbesondere auch für den Kostenpunkt gelte. Sie stelle vor Bundesgericht den gleichen Antrag, den sie dem Kantonsgericht mit Anschlussberufung gestellt habe, weshalb keine Verletzung des Verschlechterungsverbots vorliege. Sollte ihr das
Bundesgericht wegen des vom Beklagten geltend gemachten Verschlechterungsverbots lediglich den Pflichtteil von Fr. 98'692.45 gemäss dem ersten kantonsgerichtlichen Sachurteil vom 16. Februar 2016 zusprechen, so müsste es zumindest sämtliche seit diesem Urteil zusätzlich angefallenen Gerichts- und Parteikosten dem Beklagten auferlegen und diesen verpflichten, ihr eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (S. 4 f. der Replik).
6.3. Das Kantonsgericht führt aus, die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen habe es im ersten Sachurteil vom 16. Februar 2016 ausführlich beantwortet. Die Prozesskosten seien nach Prozessausgang (§ 119 ZPO/LU) und nicht nach besonderen Umständen (§ 121 Abs. 2 lit. c ZPO/LU) aufzuerlegen bzw. zu verteilen gewesen. Dass es der Kostenverlegung für das zweite Berufungsverfahren dieselben Grundsätze zugrunde gelegt habe, ergebe sich aus der Erwägung und den Zitaten (S. 2 der Vernehmlassung mit Hinweis auf E. 11.1 f.). Diese Behauptung, so wendet die Klägerin dagegen ein, sei schlicht falsch, weil es eine E. 11.1 im angefochtenen Urteil gar nicht gebe und auch sonst nicht ersichtlich sei, woraus dies denn angeblich zu entnehmen sein solle. Immerhin gestehe das Kantonsgericht zu, dass es sich im angefochtenen Urteil mit den verschiedenen von ihr aufgeworfenen Fragen zur Kostenverlegung nicht auseinandergesetzt habe (S. 6 der Replik).
6.4. In seinem ersten Sachurteil (Bst. C.c oben) hat das Kantonsgericht die Prozesskosten nach Obsiegen und Unterliegen verlegt (§ 119 ZPO/LU) und ausgeführt, weshalb es dem Standpunkt der Klägerin, anwendbar sei die Sondervorschrift in § 121 Abs. 2 lit. c ZPO/LU, nicht folgen könne (E. 10-11 S. 15 ff. des Urteils vom 16. Februar 2016). Auf Beschwerde des Beklagten hin hat das Bundesgericht das kantonsgerichtliche Urteil und damit auch die Prozesskostenregelung aufgehoben. Ob im anschliessenden Verfahren vor Kantonsgericht im Prozesskostenpunkt das Verschlechterungsverbot gegolten hat, erscheint als fraglich (allgemein: WALTER EGGER, Die reformatio in peius im Zivilprozessrecht, 1985, S. 107 f.), kann aber dahin gestellt bleiben. Denn die Klägerin hat in ihrer Stellungnahme zum bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid dem Kantonsgericht ausdrücklich beantragt, entsprechend dem Verfahrensausgang die Prozesskosten für die Verfahren vor dem Bezirksgericht und dem Kantonsgericht neu zu verlegen (S. 8 der Stellungnahme vom 23. Mai 2017, amtl.Bel. 2). In ihrer zweiten Stellungnahme vom 10. Juli 2017 (amtl.Bel. 10) hat sie sich dazu nicht mehr geäussert. Die Klägerin hat folglich ihre verfahrensrechtliche Einwendung, die
Prozesskostenregelung sei auf § 121 Abs. 2 lit. c ZPO/LU und nicht auf § 119 ZPO/LU zu stützen, nicht mehr erhoben und begründet, obwohl sie dazu Gelegenheit gehabt hätte. Soweit die Klägerin heute geltend machen will, es sei § 121 Abs. 2 lit. c ZPO/LU verfassungswidrig nicht angewendet worden, ist es dazu vor Bundesgericht zu spät. Verfahrensrechtliche Rügen sind nach Kenntnisnahme des Mangels bei erster Gelegenheit vorzubringen (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69). Ohne Verletzung von Bundesverfassungsrecht durfte das Kantonsgericht deshalb die Prozesskosten wie in seinem ersten Sachurteil auch in seinem zweiten Sachurteil gemäss § 119 ZPO/LU und damit nach dem Erfolgsprinzip verlegen. Entgegen der Darstellung der Klägerin ergibt sich aus E. 6.1 S. 18 des angefochtenen Urteils zudem zweifelsfrei, dass das Kantonsgericht die Prozesskosten nach § 119 ZPO/LU verlegt hat. Mit Blick darauf und auf den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (E. 5 oben) hat es bei der kantonsgerichtlichen Prozesskostenverlegung für das bezirksgerichtliche Verfahren, das erste Berufungsverfahren (KG 1B 13 28) und das Urteil KG 1B 15 42 vom 16. Februar 2016 im zweiten Berufungsverfahren sein Bewenden.
6.5. Mit Bezug auf das angefochtene Urteil KG 1B 17 11 vom 26. September 2017 im zweiten Berufungsverfahren beantragt die Klägerin die Gerichtskosten dem Beklagten aufzuerlegen und den Beklagten zu verpflichten, ihr eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Wird der angefochtene Entscheid geändert, so besteht für das Bundesgericht gemäss Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG die Möglichkeit, nicht aber die Pflicht, die Gerichtskosten und Parteientschädigungen des vorangegangenen Verfahrens anders zu verlegen (Urteil 5A 297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 5.2, nicht veröffentlicht in: BGE 143 III 233). Eine Neuverlegung kann sich rechtfertigen, soweit die Höhe der Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) mit dem angefochtenen Urteil feststeht und es nur noch um deren Aufteilung auf die Parteien geht (HANSJÖRG SEILER, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 4 zu Art. 67 und N. 43 zu Art. 68 BGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da das Kantonsgericht die Gerichtskosten für das zweite Berufungsverfahren (Urteile KG 1B 15 42 und KG 1B 17 11) gesamthaft festgelegt und die jeweiligen Parteikosten nicht festgestellt hat (Bst. D.c oben). Die Sache ist deshalb zur Neuverlegung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen für das Urteil KG 1B 17 11 vom 26. September 2017 an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
7.
Was die Gerichtskosten und Parteientschädigungen des bundesgerichtlichen Verfahrens angeht, begehrt die Klägerin einen Pflichtteil von Fr. 133'191.05 statt Fr. 85'470.75 (Erhöhung um Fr. 47'720.30), erlangt aber lediglich Fr. 98'692.45 (Erhöhung um Fr. 13'221.70). Wird zusätzlich ihr Begehren um Neuverlegung der kantonalen Prozesskosten berücksichtigt, rechtfertigt es sich, der Klägerin drei Viertel der Gerichtskosten und die Zahlung einer entsprechend herabgesetzten Parteientschädigung an den Beklagten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil KG 1B 17 11 des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 26. September 2017 mit Ausnahme von Dispositiv-Ziff. 3 Abs. 1 und 4.1 Abs. 1 aufgehoben und in den Dispositiv-Ziff. 1, 2 und 3 Abs. 2 wie folgt geändert:
1.
Der teilbare Nachlass beträgt Fr. 263'179.90.
2.
Der Erbanspruch der Klägerin beträgt Fr. 98'692.45.
3.
(...)
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Pflichtteil von Fr. 98'692.45 nebst Zins zu 5 % seit 25. September 2007 auszubezahlen.
2.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'000.-- werden im Betrag von Fr. 3'000.-- der Klägerin und Beschwerdeführerin und im Betrag von Fr. 1'000.-- dem Beklagten und Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin hat den Beklagten und Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Gerichtskosten und Parteientschädigungen für das Urteil KG 1B 17 11 vom 26. September 2017 an das Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. August 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: von Roten