Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 968/2019

Urteil vom 20. Mai 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiberin Scheiwiller.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Müller,
Beschwerdeführer,

gegen

1. C.C.________,
2. D.C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Markus Roos,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sachenrecht (Nachbarrecht),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, I. Zivilkammer, vom 23. Oktober 2019 (BO.2018.12-K1).

Sachverhalt:

A.

A.a. C.C.________ und D.C.________ sind Miteigentümer einer von ihnen bewohnten Liegenschaft in U.________. Westlich ihrer Liegenschaft verläuft ein öffentlicher Fluhgutweg, welcher eine Breite von ca. 1.6 Metern aufweist. Im Westen daran anschliessend folgt eine Liegenschaft, welche im Miteigentum von A.A.________ und B.A.________ steht. Auf der östlichen und südlichen Seite letztgenannter Liegenschaft befindet sich eine Thuja-Hecke; in der Südostecke steht eine Scheinzypresse (Höhe: 11.2 Meter). Auf besagter Liegenschaft wachsen zudem eine Roteiche (Höhe: 10 Meter) und eine dornenlose Gleditschie (Höhe: 14.75 Meter), welche einen Abstand von 4.9 Metern bzw. 4.1 Metern zur Grenze der Parzelle von C.C.________ und D.C.________ aufweisen.

A.b. Nachdem der Schattenwurf der vorstehend genannten Pflanzen zu Diskussionen und Briefwechseln geführt hatte, welche ergebnislos blieben, reichten C.C.________ und D.C.________ am 21. Oktober 2008 beim Kreisgericht See-Gaster eine Klage gegen die Rechtsvorgänger (Eltern) von A.A.________ und B.A.________ ein. Dabei verlangten sie die Fällung aller sich im Grenzabstand befindlichen Bäume sowie das Zurückschneiden der Thuja-Hecke auf 1.8 Meter. Das Kreisgericht entschied, dass die drei Bäume gefällt und die Thuja-Hecke auf einer Länge von 9.5 Metern auf 1.8 Meter Höhe zurückgeschnitten und in diesem Bereich unter Schnitt gehalten werden müsse. Die damaligen beklagten Parteien erhoben daraufhin Berufung, wobei sie im Verlauf des Berufungsverfahrens die Liegenschaft auf ihre Söhne (A.A.________ und B.A.________) übertrugen. Da letztere auf einen Prozesseintritt verzichteten, wies die Berufungsinstanz die Klage mit Entscheid vom 29. November 2012 mangels Passivlegitimation ab.

A.c. Am 20. August 2015 erhoben C.C.________ und D.C.________ beim Kreisgericht See-Gaster Klage gegen A.A.________ und B.A.________. Darin verlangten sie, es sei die Thuja-Hecke auf einer Länge von 9.5 Metern bis auf eine Höhe von 1.2 Metern innert angemessener Frist zu schneiden bzw. in diesem Bereich auf einer Höhe von 1.2 Metern unter Schnitt zu halten. Sodann seien sämtliche Bäume, welche sich im Grenzabstand befinden, innert angemessener Frist zu fällen. Im Rahmen der Schlussvorträge nahmen C.C.________ und D.C.________ unter Hinweis auf die per 1. Januar 2017 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch des Kantons St. Gallens vom 3. Juli 1911 (EG ZGB/SG; sGS 911.1) eine Klageänderung vor, wobei sie in Abweichung zu den ursprünglichen Begehren verlangten, dass die Thuja-Hecke (ebenfalls) vollumfänglich zu fällen sei. A.A.________ und B.A.________ beantragten die vollumfängliche Abweisung der Klage, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. In der Folge entschied das Kreisgericht, auf die Klageänderung nicht einzutreten (Disp.-Ziff. 1). Weiter verpflichtete es A.A.________ und B.A.________, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils die Thuja-Hecke auf einer Länge
von 9.5 Metern bis auf eine Höhe von 3 Metern zu schneiden bzw. in diesem Bereich auf einer Höhe von 3 Metern unter Schnitt zu halten (Disp.-Ziff. 2) sowie die dornenlose Gleditschie, die amerikanische Roteiche und die Scheinzypresse zu fällen (Disp.-Ziff. 3). Schliesslich verpflichtete das Kreisgericht C.C.________ und D.C.________ zur Bezahlung der Gerichtskosten (Fr. 7'775.75) zu 1/6 und A.A.________ und B.A.________ zu 5/6 (Disp.-Ziff. 4). Letztere wurden überdies zur Leistung einer Parteientschädigung in Höhe von Fr. 6'134.35 (inkl. Barauslagen und MWST) verpflichtet (Disp.-Ziff. 5). Der Entscheid wurde am 5. Dezember 2017 im Dispositiv eröffnet; die begründete Fassung folgte am 18. Januar 2018.

B.

B.a. Dagegen legten A.A.________ und B.A.________ beim Kantonsgericht St. Gallen Berufung ein und beantragten, es seien die Disp.-Ziff. 3, 4 und 5 des kreisgerichtlichen Entscheids aufzuheben. Weiter sei die Klage betreffend die Beseitigung der Bäume vollumfänglich abzuweisen, eventualiter sei die Klage betreffend die Beseitigung der Scheinzypresse abzuweisen.

B.b. Mit Berufungsantwort beantragten C.C.________ und D.C.________ die vollumfängliche Abweisung der Berufung. Gleichzeitig erhoben sie Anschlussberufung, worin sie die Aufhebung von Disp.-Ziff. 2 des kreisgerichtlichen Entscheids forderten bzw. verlangten, dass die Thuja-Hecke auf einer Länge von 9.5 Metern bis auf eine Höhe von 1.2 Metern innert angemessener Frist zu schneiden und in diesem Bereich auf einer Höhe von 1.2 Metern unter Schnitt zu halten sei. Ausserdem seien die gesamten erstinstanzlichen Gerichtskosten unter Aufhebung von Disp.-Ziff. 4 und 5 des kreisgerichtlichen Entscheids A.A.________ und B.A.________ aufzuerlegen. Ferner sollten letztgenannte zur vollumfänglichen Bezahlung der festgelegten erstinstanzlichen Anwaltskosten in Höhe von Fr. 9'201.50 verpflichtet werden. In der Anschlussberufungsantwort beantragten A.A.________ und B.A.________ die Abweisung der Anschlussberufung.

B.c. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2019 wies das Kantonsgericht die Berufung und die Anschlussberufung ab.

C.

C.a. Mit Beschwerde vom 28. November 2019 gelangen A.A.________ und B.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und beantragen die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheids, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht.

C.b. Überdies beantragten die Beschwerdeführer, es sei betreffend die Beseitigung der drei Bäume die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 6. Januar 2020 hat der Präsident der urteilenden Abteilung die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

C.c. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Streitigkeit unter Nachbarn über die vollständige oder teilweise Beseitigung von Pflanzen betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert laut Angaben im angefochtenen Urteil Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG; BGE 45 II 402 E. 1 S. 405 und die seitherige Rechtsprechung; ausführlich: Urteile 5C.249/1994 vom 5. Januar 1996 E. 1b; 5A 29/2015 vom 5. Juni 2015 E. 1.1.1). Er ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), lautet zum Nachteil der Beschwerdeführer (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) und schliesst das Verfahren ab (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) ist einzutreten.

1.2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Die Beschwerdeführer müssten demnach angeben, welche Punkte des angefochtenen Entscheids bestritten werden und welche Abänderung des Dispositivs beantragt wird. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich; Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (Urteil 4A 330/2008 vom 27. Januar 2010 E. 2.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 136 III 102; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.). Vorliegend beantragten die Beschwerdeführer im Hauptbegehren einzig die Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts.
Einen materiellen Antrag stellen sie nicht und geben nicht an, inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheids zu ändern wäre. Die blosse Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheids würde den Beschwerdeführern nicht weiterhelfen, zumal der erstinstanzliche Entscheid zu ihren Lasten ausgefallen ist. Immerhin kann den Beschwerdeführern zugute gehalten werden, dass wenigstens aus der Beschwerdebegründung, in deren Lichte das Begehren auszulegen ist (BGE 123 IV 125 E. 1 S. 127), klar wird, dass sie nebst Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids die Abweisung der vor erster Instanz erhobenen Klage fordern. Mithin kann das Begehren der Beschwerdeführer als genügend betrachtet werden.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f., 115 E. 2 S. 116). Soweit die beschwerdeführende Partei die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht, gilt das strenge Rügeprinzip (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG und dazu BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Diesfalls ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).

2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich, oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22).

3.
Die Beschwerdeführer machen in erster Linie geltend, die Beschwerdegegner seien nicht aktivlegitimiert, um die Beseitigung der drei sich auf dem Grundstück der Beschwerdeführer befindenden Bäume (d.h. die dornenlose Gleditschie, die amerikanische Roteiche und die Scheinzypresse) zu verlangen, da diese infolge des zwischen ihren Grundstücken verlaufenden öffentlichen Fluhgutwegs nicht direkte Nachbarn der Beschwerdeführer seien. Insoweit habe das Kantonsgericht Art. 687
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 687 - 1 Überragende Äste und eindringende Wurzeln kann der Nachbar, wenn sie sein Eigentum schädigen und auf seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden, kappen und für sich behalten.
1    Überragende Äste und eindringende Wurzeln kann der Nachbar, wenn sie sein Eigentum schädigen und auf seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden, kappen und für sich behalten.
2    Duldet ein Grundeigentümer das Überragen von Ästen auf bebauten oder überbauten Boden, so hat er ein Recht auf die an ihnen wachsenden Früchte (Anries).
3    Auf Waldgrundstücke, die aneinander grenzen, finden diese Vorschriften keine Anwendung.
und Art. 688
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 688 - Die Kantone sind befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des Grundstückes und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben oder den Grundeigentümer zu verpflichten, das Übergreifen von Ästen oder Wurzeln fruchttragender Bäume zu gestatten und für diese Fälle das Anries zu regeln oder aufzuheben.
ZGB verletzt.

3.1.

3.1.1. Im Nachbarrecht gilt der Grundsatz gemäss Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB, wonach jedermann verpflichtet ist, sich aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Für Pflanzen sind in Art. 687 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 687 - 1 Überragende Äste und eindringende Wurzeln kann der Nachbar, wenn sie sein Eigentum schädigen und auf seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden, kappen und für sich behalten.
1    Überragende Äste und eindringende Wurzeln kann der Nachbar, wenn sie sein Eigentum schädigen und auf seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden, kappen und für sich behalten.
2    Duldet ein Grundeigentümer das Überragen von Ästen auf bebauten oder überbauten Boden, so hat er ein Recht auf die an ihnen wachsenden Früchte (Anries).
3    Auf Waldgrundstücke, die aneinander grenzen, finden diese Vorschriften keine Anwendung.
. ZGB Spezialbestimmungen vorgesehen.

3.1.2. Art. 687 Abs. 1
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ZGB Art. 687 - 1 Überragende Äste und eindringende Wurzeln kann der Nachbar, wenn sie sein Eigentum schädigen und auf seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden, kappen und für sich behalten.
1    Überragende Äste und eindringende Wurzeln kann der Nachbar, wenn sie sein Eigentum schädigen und auf seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden, kappen und für sich behalten.
2    Duldet ein Grundeigentümer das Überragen von Ästen auf bebauten oder überbauten Boden, so hat er ein Recht auf die an ihnen wachsenden Früchte (Anries).
3    Auf Waldgrundstücke, die aneinander grenzen, finden diese Vorschriften keine Anwendung.
ZGB legt fest, dass ein Nachbar überragende Äste und eindringende Wurzeln, welche sein Eigentum schädigen und nicht innert angemessener Frist beseitigt werden, kappen und für sich behalten darf (sog. Kapprecht). Gemäss Art. 687 Abs. 2
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ZGB Art. 687 - 1 Überragende Äste und eindringende Wurzeln kann der Nachbar, wenn sie sein Eigentum schädigen und auf seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden, kappen und für sich behalten.
1    Überragende Äste und eindringende Wurzeln kann der Nachbar, wenn sie sein Eigentum schädigen und auf seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden, kappen und für sich behalten.
2    Duldet ein Grundeigentümer das Überragen von Ästen auf bebauten oder überbauten Boden, so hat er ein Recht auf die an ihnen wachsenden Früchte (Anries).
3    Auf Waldgrundstücke, die aneinander grenzen, finden diese Vorschriften keine Anwendung.
ZGB hat ein Grundeigentümer, der das Überragen von Ästen duldet, ein Recht auf die an ihnen wachsenden Früchte (sog. Anriesrecht).

3.1.3. Gemäss Art. 688
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ZGB Art. 688 - Die Kantone sind befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des Grundstückes und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben oder den Grundeigentümer zu verpflichten, das Übergreifen von Ästen oder Wurzeln fruchttragender Bäume zu gestatten und für diese Fälle das Anries zu regeln oder aufzuheben.
ZGB sind die Kantone sodann unter anderem befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des Grundstücks und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben. Die Bestimmung enthält damit einen echten zuteilenden Vorbehalt zugunsten der Kantone im Sinne von Art. 5
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ZGB Art. 5 - 1 Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben.
1    Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben.
2    Wo das Gesetz auf die Übung oder den Ortsgebrauch verweist, gilt das bisherige kantonale Recht als deren Ausdruck, solange nicht eine abweichende Übung nachgewiesen ist.
ZGB. Gestützt darauf sind diese ermächtigt, die Abstände festzulegen, welche die Eigentümer für Anpflanzungen einhalten müssen, und Sanktionen für die Verletzung entsprechender Bestimmungen vorzusehen (BGE 126 III 452 E. 3a S. 457; 122 I 81 E. 2a S. 84; Urteil 5A 29/2015 vom 5. Juni 2015 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Die Bestimmungen, welche die Kantone auf der Grundlage von Art. 688
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ZGB Art. 688 - Die Kantone sind befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des Grundstückes und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben oder den Grundeigentümer zu verpflichten, das Übergreifen von Ästen oder Wurzeln fruchttragender Bäume zu gestatten und für diese Fälle das Anries zu regeln oder aufzuheben.
ZGB erlassen, bezwecken den Schutz von Nachbarn gegen Beeinträchtigungen durch den von Pflanzen auf dem Nachbargrundstück erzeugten Immissionen wie dem Entzug von Licht und Aussicht oder erhöhter Feuchtigkeit (Urteil 5A 29/2015 vom 5. Juni 2015 E. 3.3.1 mit Hinweisen; Urteil 5P.430/1995 vom 25. März 1996 E. 3, nicht publ. in: BGE 122 I 81).

3.1.4. Der Kanton St. Gallen hat von diesem Vorbehalt in den Art. 96 ff
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ZGB Art. 688 - Die Kantone sind befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des Grundstückes und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben oder den Grundeigentümer zu verpflichten, das Übergreifen von Ästen oder Wurzeln fruchttragender Bäume zu gestatten und für diese Fälle das Anries zu regeln oder aufzuheben.
. EG ZGB/SG Gebrauch gemacht. Für die im Streit stehenden Bäume gilt dabei die Abstandsvorschrift für Hochstämmer nach aArt. 98
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EG ZGB/SG, der gemäss der Übergangsbestimmung Art. 196
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ZGB Art. 688 - Die Kantone sind befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des Grundstückes und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben oder den Grundeigentümer zu verpflichten, das Übergreifen von Ästen oder Wurzeln fruchttragender Bäume zu gestatten und für diese Fälle das Anries zu regeln oder aufzuheben.
EG ZGB/SG nach wie vor Anwendung findet. Danach ist ein Grenzabstand von sechs Metern einzuhalten.

3.2. Das Kantonsgericht erwog, es sei in tatsächlicher Hinsicht unumstritten, dass die Grundstücke der Parteien nicht direkt aneinandergrenzen, sondern dass der ca. 1.6 Meter breite öffentliche Fluhgutweg, der eine separate Parzelle bilde und im Eigentum der Gemeinde stehe, das Grundstück der Beschwerdeführer im Westen und dasjenige der Beschwerdegegner im Osten begrenze. Ebenfalls unumstritten sei, dass die drei Bäume den kantonalen Grenzabstand, gemessen bis zur Liegenschaft der Beschwerdegegner - unter Einbezug des dazwischenliegenden Fluhgutwegs - nicht einhalten. Das Kreisgericht habe sich zu Recht auf die in der vorliegenden Situation gegebene räumliche Betroffenheit der Beschwerdegegner berufen und daher ihre Aktivlegitimation als "Nachbarn" für eine auf Art. 679
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ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
1    Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
2    Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584
ZGB gestützte Klage bejaht. Die Argumentation der Beschwerdeführer, wonach gerade in Fällen von Art. 687
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ZGB Art. 687 - 1 Überragende Äste und eindringende Wurzeln kann der Nachbar, wenn sie sein Eigentum schädigen und auf seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden, kappen und für sich behalten.
1    Überragende Äste und eindringende Wurzeln kann der Nachbar, wenn sie sein Eigentum schädigen und auf seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden, kappen und für sich behalten.
2    Duldet ein Grundeigentümer das Überragen von Ästen auf bebauten oder überbauten Boden, so hat er ein Recht auf die an ihnen wachsenden Früchte (Anries).
3    Auf Waldgrundstücke, die aneinander grenzen, finden diese Vorschriften keine Anwendung.
und Art. 688
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ZGB Art. 688 - Die Kantone sind befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des Grundstückes und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben oder den Grundeigentümer zu verpflichten, das Übergreifen von Ästen oder Wurzeln fruchttragender Bäume zu gestatten und für diese Fälle das Anries zu regeln oder aufzuheben.
ZGB bzw. der gestützt darauf erlassenen kantonalrechtlichen Grenzabstände lediglich der unmittelbare Anstösser als "Nachbar" gelte, der Ansprüche aus Nachbarrecht, namentlich einen Beseitigungsanspruch, geltend machen könne, sei nicht nachvollziehbar. Es erschliesse sich nicht, weshalb dort, wo Bäume den vorgeschriebenen Mindestabstand selbst zur
Grenze der übernächsten Parzelle unterschreiten, nur der direkte Anstösser räumlich betroffen sein soll. Die räumliche Betroffenheit ausgehend von den Bäumen im Unterabstand sei das Gleiche, ob sich nun das Pflanzengrundstück etwas weiterziehe oder - wie hier mit der Wegparzelle der Gemeinde - noch ein schmaler Streifen Land in anderem Eigentum dazwischenliege.
Nichts anderes ergebe sich anhand einer Auslegung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen. Zwar komme sowohl aus dem Wortlaut von Art. 688
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ZGB Art. 688 - Die Kantone sind befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des Grundstückes und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben oder den Grundeigentümer zu verpflichten, das Übergreifen von Ästen oder Wurzeln fruchttragender Bäume zu gestatten und für diese Fälle das Anries zu regeln oder aufzuheben.
ZGB ("bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück"), von aArt. 98
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EG ZGB/SG ("z.B. sind in einer Entfernung von sechs Metern [...] von der Grenze zu pflanzen") als nunmehr auch von Art. 98 bis
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ZGB Art. 688 - Die Kantone sind befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des Grundstückes und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben oder den Grundeigentümer zu verpflichten, das Übergreifen von Ästen oder Wurzeln fruchttragender Bäume zu gestatten und für diese Fälle das Anries zu regeln oder aufzuheben.
EG ZGB/SG ("gelten folgende Grenzabstände") zum Ausdruck, dass damit in erster Linie die Situation zweier direkt nebeneinanderliegender Grundstücke gemeint sei. Dasselbe ergebe sich aus der Systematik der kantonalen Vorschriften, welche unter der Marginalie "III. Grenzabstände" stehen, unter welchem Begriff gemeinhin definiert werde, wie nahe eine Pflanze an die Grenze heran gepflanzt werden bzw. wachsen dürfe. Es würde allerdings zu kurz greifen, die Auslegung dabei bewenden zu lassen, da der Gesetzgeber Konstellationen wie die vorliegende entweder nicht vor Augen hatte oder der Verständlichkeit halber und mit Blick auf den Ausnahmecharakter derselben darauf verzichtete, diese bei der Ausformulierung des Gesetzestextes miteinfliessen zu lassen. Die kantonalen Abstandsvorschriften dienen, so das Kantonsgericht weiter, dem Schutz der Nachbarn vor Immissionen. Es gehe dabei nicht nur um gewisse positive
Immissionen wie Laubfall, überragende Äste oder hinüberwachsende Wurzeln, sondern ebenso um Schattenwurf, Entzug von Licht und Aussicht und erhöhte Feuchtigkeit. Die negativen Immissionen blieben nicht aus und entsprechend werde der generell-abstrakte Schutz nicht obsolet, nur weil zwischen dem Grundstück noch ein schmaler Streifen Land in Dritteigentum liege.
Dasselbe lasse sich, so das Kantonsgericht weiter, mit Bezug auf die Rechtsbehelfe des Nachbarn sagen. Ausgehend von der Fiktion, dass im gesetzlich fixierten Mindestabstand stehende Bäume negative Auswirkungen auf Nachbargrundstücke haben, müssen sie mangels anderer Vereinbarung beseitigt werden, ohne dass "übermässige Immissionen" nach Art. 684
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ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB oder ein besonderes Interesse an der Beseitigung im Einzelfall nachgewiesen werden müsse. Fehle eine Regelung betreffend die Sanktion einer Verletzung der kantonalen Abstandsvorschriften - wie hier - ergebe sich der Beseitigungsanspruch aus Art. 679
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ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
1    Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
2    Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584
ZGB, gestützt worauf der Nachbar, der dadurch "geschädigt oder im Schaden bedroht werde", anspruchsberechtigt sei. Wer als geschädigter Nachbar im Sinne von Art. 679
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ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
1    Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
2    Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584
ZGB gelte, sei wiederum nach Massgabe der im konkreten Fall verletzten nachbarrechtlichen Vorschrift zu bestimmen. Im Falle von Art. 688
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ZGB Art. 688 - Die Kantone sind befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des Grundstückes und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben oder den Grundeigentümer zu verpflichten, das Übergreifen von Ästen oder Wurzeln fruchttragender Bäume zu gestatten und für diese Fälle das Anries zu regeln oder aufzuheben.
ZGB müsse dies nach dem Gesagten jeder sein, zu dessen Parzellengrenze Anpflanzungen auf einem benachbarten Grundstück die gesetzlich fixierten Mindestabstände nicht einhalten und der daher die vom kantonalen Gesetzgeber vorweg als missbillig eingestuften Immissionen hinzunehmen habe. Richtig besehen, könne also, insbesondere bei
hochstämmigen Bäumen, auch ein nicht unmittelbar angrenzender Grundeigentümer vom Schutzzweck der kantonalen Abstandsvorschriften für Anpflanzungen erfasst und deshalb legitimiert sein, als "Nachbar" gestützt auf Art. 679
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ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
1    Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
2    Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584
ZGB eine Beseitigungsklage zu erheben. Zusammengefasst sei die Legitimation der Kläger als Eigentümer eines lediglich durch einen Weg von 1.6 Metern Breite vom beklagtischen Grundstück getrennten Grundstücks zu bejahen, sie gelten im Sinne von Art. 688
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ZGB Art. 688 - Die Kantone sind befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des Grundstückes und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben oder den Grundeigentümer zu verpflichten, das Übergreifen von Ästen oder Wurzeln fruchttragender Bäume zu gestatten und für diese Fälle das Anries zu regeln oder aufzuheben.
ZGB als "Nachbarn" und damit als aktivlegitimiert für die Beseitigungsklage nach Art. 679
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ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
1    Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
2    Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584
ZGB.

3.3.

3.3.1. Den gegen die kantonsgerichtlichen Erwägungen erhobenen Rügen der Beschwerdeführer ist kein Erfolg beschieden. So stützen die Beschwerdeführer ihre Argumentation, wonach es sich bei den Beschwerdegegnern nicht um Nachbarn im Sinne von Art. 688
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ZGB Art. 688 - Die Kantone sind befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des Grundstückes und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben oder den Grundeigentümer zu verpflichten, das Übergreifen von Ästen oder Wurzeln fruchttragender Bäume zu gestatten und für diese Fälle das Anries zu regeln oder aufzuheben.
ZGB handle, namentlich auf BGE 143 III 242 E. 3, in: Pra 2018 Nr. 115 S. 1054. Das Bundesgericht führte in der zitierten Erwägung aus, der Begriff des Nachbarn sei nicht definiert und variiere je nach der Norm des fraglichen Nachbarrechts. Wenn in Art. 687
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ZGB Art. 687 - 1 Überragende Äste und eindringende Wurzeln kann der Nachbar, wenn sie sein Eigentum schädigen und auf seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden, kappen und für sich behalten.
1    Überragende Äste und eindringende Wurzeln kann der Nachbar, wenn sie sein Eigentum schädigen und auf seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden, kappen und für sich behalten.
2    Duldet ein Grundeigentümer das Überragen von Ästen auf bebauten oder überbauten Boden, so hat er ein Recht auf die an ihnen wachsenden Früchte (Anries).
3    Auf Waldgrundstücke, die aneinander grenzen, finden diese Vorschriften keine Anwendung.
und Art. 688
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ZGB Art. 688 - Die Kantone sind befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des Grundstückes und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben oder den Grundeigentümer zu verpflichten, das Übergreifen von Ästen oder Wurzeln fruchttragender Bäume zu gestatten und für diese Fälle das Anries zu regeln oder aufzuheben.
ZGB grundsätzlich davon ausgegangen werde, dass die Grundstücke nebeinanderliegen, sei dies bei Art. 684
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ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
, 685
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ZGB Art. 685 - 1 Bei Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt.
1    Bei Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt.
2    Auf Bauten, die den Vorschriften des Nachbarrechtes zuwiderlaufen, finden die Bestimmungen betreffend überragende Bauten Anwendung.
und 689
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ZGB Art. 689 - 1 Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, das Wasser, das von dem oberhalb liegenden Grundstück natürlicherweise abfliesst, aufzunehmen, wie namentlich Regenwasser, Schneeschmelze und Wasser von Quellen, die nicht gefasst sind.
1    Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, das Wasser, das von dem oberhalb liegenden Grundstück natürlicherweise abfliesst, aufzunehmen, wie namentlich Regenwasser, Schneeschmelze und Wasser von Quellen, die nicht gefasst sind.
2    Keiner darf den natürlichen Ablauf zum Schaden des Nachbarn verändern.
3    Das für das untere Grundstück nötige Abwasser darf diesem nur insoweit entzogen werden, als es für das obere Grundstück unentbehrlich ist.
ZGB nicht notwendigerweise der Fall. Die Beschwerdeführer übersehen, dass das Bundesgericht in dieser Erwägung Raum dafür gelassen hat, dass sich neben anderen nachbarschaftsrechtlichen Bestimmungen auch Art. 687 f
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ZGB Art. 687 - 1 Überragende Äste und eindringende Wurzeln kann der Nachbar, wenn sie sein Eigentum schädigen und auf seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden, kappen und für sich behalten.
1    Überragende Äste und eindringende Wurzeln kann der Nachbar, wenn sie sein Eigentum schädigen und auf seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden, kappen und für sich behalten.
2    Duldet ein Grundeigentümer das Überragen von Ästen auf bebauten oder überbauten Boden, so hat er ein Recht auf die an ihnen wachsenden Früchte (Anries).
3    Auf Waldgrundstücke, die aneinander grenzen, finden diese Vorschriften keine Anwendung.
. ZGB auf weiter entfernt liegende Nachbarn erstrecken können. Auch aus den von den Beschwerdeführern zitierten Literaturstellen lässt sich nicht ableiten, dass gestützt auf Art. 688
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ZGB Art. 688 - Die Kantone sind befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des Grundstückes und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben oder den Grundeigentümer zu verpflichten, das Übergreifen von Ästen oder Wurzeln fruchttragender Bäume zu gestatten und für diese Fälle das Anries zu regeln oder aufzuheben.
ZGB zwingend von einem engen Nachbarbegriff ausgegangen werden muss (für eine enge Auslegung des Nachbarbegriffs: ARTHUR MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, 3. Aufl. 1964, N. 44 zu Art. 679
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ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
1    Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
2    Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584
ZGB; offen bleibt die
Frage demgegenüber in: HEINZ REY, DIE GRUNDLAGEN DES SACHENRECHTS UND DAS EIGENTUM, 3. AUFL. 2007, S. 291 RZ. 1103 FF. : "Nachbar ist in der Regel wohl nur jener Grundeigentümer, dessen Grundstück direkt an jenes anstösst, von dem überragende Äste und eindringende Wurzeln ausgehen [Art. 687
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ZGB Art. 687 - 1 Überragende Äste und eindringende Wurzeln kann der Nachbar, wenn sie sein Eigentum schädigen und auf seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden, kappen und für sich behalten.
1    Überragende Äste und eindringende Wurzeln kann der Nachbar, wenn sie sein Eigentum schädigen und auf seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden, kappen und für sich behalten.
2    Duldet ein Grundeigentümer das Überragen von Ästen auf bebauten oder überbauten Boden, so hat er ein Recht auf die an ihnen wachsenden Früchte (Anries).
3    Auf Waldgrundstücke, die aneinander grenzen, finden diese Vorschriften keine Anwendung.
ZGB]"). Aus dem Dargelegten spricht nichts dagegen, bei räumlicher Betroffenheit auch nicht unmittelbar aneinander grenzende Nachbarn unter Art. 688
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ZGB Art. 688 - Die Kantone sind befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des Grundstückes und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben oder den Grundeigentümer zu verpflichten, das Übergreifen von Ästen oder Wurzeln fruchttragender Bäume zu gestatten und für diese Fälle das Anries zu regeln oder aufzuheben.
ZGB zu subsumieren.

3.3.2. Sodann spricht der Umstand, dass die Regelungen des Nachbarrechts zu den Pflanzen im Gesetz unter einer eigenständigen Ziffer (Ziff. 3 Nachbarrecht) geregelt sind, - wie die Beschwerdeführer geltend machen - zwar nicht dafür, dass in systematischer Hinsicht "automatisch" von demselben (extensiveren) Nachbarbegriff ausgegangen werden muss wie nach Art. 684 ff
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ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
. ZGB (Ziff. 1 Nachbarrecht). Gleichzeitig muss den Beschwerdeführern aber entgegengehalten werden, dass der alleinige Umstand der Regelung in einer separaten Ziffer auch nicht gegen die Annahme eines erweiterten Nachbarbegriffs spricht. Unter dem Strich lässt sich mit diesem Argument daher nichts zugunsten der Beschwerdeführer ableiten.

3.3.3. Unbehelflich bleibt schliesslich die Behauptung der Beschwerdeführer, wonach Art. 687
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ZGB Art. 687 - 1 Überragende Äste und eindringende Wurzeln kann der Nachbar, wenn sie sein Eigentum schädigen und auf seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden, kappen und für sich behalten.
1    Überragende Äste und eindringende Wurzeln kann der Nachbar, wenn sie sein Eigentum schädigen und auf seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden, kappen und für sich behalten.
2    Duldet ein Grundeigentümer das Überragen von Ästen auf bebauten oder überbauten Boden, so hat er ein Recht auf die an ihnen wachsenden Früchte (Anries).
3    Auf Waldgrundstücke, die aneinander grenzen, finden diese Vorschriften keine Anwendung.
und Art. 688
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ZGB Art. 688 - Die Kantone sind befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des Grundstückes und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben oder den Grundeigentümer zu verpflichten, das Übergreifen von Ästen oder Wurzeln fruchttragender Bäume zu gestatten und für diese Fälle das Anries zu regeln oder aufzuheben.
ZGB Grundeigentümer lediglich vor "körperlichen" bzw. materiellen Einwirkungen (übergreifende Äste oder Wurzeln) eines Nachbargrundstückes und im Gegensatz zu Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB nicht zusätzlich vor negativen Immissionen schützen wollen. Dies trifft zumindest für Art. 688
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ZGB Art. 688 - Die Kantone sind befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des Grundstückes und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben oder den Grundeigentümer zu verpflichten, das Übergreifen von Ästen oder Wurzeln fruchttragender Bäume zu gestatten und für diese Fälle das Anries zu regeln oder aufzuheben.
ZGB nicht zu (vgl. E. 3.1.3). Im Übrigen genügt entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer - und wie das Kantonsgericht zutreffend ausführt (vgl. E. 3.2) - die Nichteinhaltung der kantonalrechtlichen Abstände, um die Beseitigung einer Pflanze verlangen zu können. Ein Nachweis übermässiger Einwirkung muss im Gegensatz zu Art. 684
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ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB nicht erbracht werden (BGE 126 III 452 E. 3c/bb S. 460; Urteil 5D 80/2015 vom 7. September 2015 E. 3.1).

3.3.4. Alles in allem gelingt es den Beschwerdeführern nicht, die kantonsgerichtlichen Erwägungen zu entkräften. Vielmehr liegt es geradezu auf der Hand, dass auch Konstellationen, in denen der Mindestabstand auch zu nicht unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücken nicht eingehalten wird, vom Schutzzweck von Art. 688
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ZGB Art. 688 - Die Kantone sind befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des Grundstückes und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben oder den Grundeigentümer zu verpflichten, das Übergreifen von Ästen oder Wurzeln fruchttragender Bäume zu gestatten und für diese Fälle das Anries zu regeln oder aufzuheben.
ZGB erfasst werden. Mithin hat das Kantonsgericht bei der Bejahung der Aktivlegitimation der Beschwerdegegner kein Bundesrecht verletzt.

4.
Für den Fall, dass die Aktivlegitimation vom Bundesgericht bejaht werde, argumentieren die Beschwerdeführer, dass die Anordnung des Fällens der Scheinzypresse gleichwohl Bundesrecht verletze, da die Beschwerdegegner zu lange mit der Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs zugewartet und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2
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ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB) verstossen hätten.

4.1. Das Kantonsgericht führte zunächst aus, die Kantone seien im Rahmen des echten Vorbehaltes von Art. 688
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ZGB Art. 688 - Die Kantone sind befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des Grundstückes und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben oder den Grundeigentümer zu verpflichten, das Übergreifen von Ästen oder Wurzeln fruchttragender Bäume zu gestatten und für diese Fälle das Anries zu regeln oder aufzuheben.
ZGB nicht nur ermächtigt, Abstandsvorschriften zu erlassen, sondern sie seien auch befugt, die Rechtsfolgen einer Verletzung derselben zu regeln (vgl. E. 3.1.3). Dabei dürfe das kantonale Recht Beseitungsansprüche wegen Unterabstands befristen, diese mithin einer Verjährungs- oder Verwirkungsfrist unterstellen. Das st. gallische EG ZGB/SG kenne anders als andere Kantone keine solche Frist, weder in der aufgrund der Übergangsbestimmungen (Art. 196
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ZGB Art. 688 - Die Kantone sind befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des Grundstückes und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben oder den Grundeigentümer zu verpflichten, das Übergreifen von Ästen oder Wurzeln fruchttragender Bäume zu gestatten und für diese Fälle das Anries zu regeln oder aufzuheben.
EG ZGB/SG) anwendbaren früheren noch in der aktuellen Fassung, in der die Unverjährbarkeit in Art. 98 sexies EG ZGB/SG sogar ausdrücklich normiert sei. Lehre und Praxis hätten daraus seit je her geschlossen, dass die Beseitigung von Pflanzen im Unterabstand jederzeit verlangt werden könne. Es bestehe kein Grund dafür, von dieser langjährigen und konstanten Rechtsprechung abzuweichen, erst recht nicht, nachdem diese inzwischen kodifiziert worden sei. Demzufolge unterscheide sich die Rechtslage im Kanton St. Gallen von der aargauischen, die das Bundesgericht im von den Beklagten (vor Bundesgericht: Beschwerdeführern) wiederholt angerufenen Urteil 5D 80/2015 vom 7. September 2015 zu
beurteilen hatte und die zwar nicht im Gesetz, jedoch in der Praxis eine Verwirkung des Beseitigungsanspruchs wegen verzögerter Rechtsausübung im Sinne von Rechtsmissbrauch kenne. Anders als dort stelle das lange Tolerieren einer Pflanze nach der st. gallischen Rechtsprechung nur - aber immerhin - ein Indiz dafür dar, dass es dem Nachbarn an einem schützenswerten Interesse fehle. Damit Rechtsmissbrauch bejaht werden könne, müssten aber besondere Umstände hinzutreten, welche die Rechtsausübung mit der früheren Tätigkeit des Berechtigten in einem unvereinbaren Widerspruch erscheinen liessen. Ob analog der aargauischen Praxis darin, dass ein Nachbar die rechtswidrigen Pflanzen während sehr langer Zeit, richtliniengemäss während 30 Jahren, ohne Widerspruch geduldet habe, besondere Umstände zu erblicken seien, die eine spätere Beseitigungsklage - erhebliche Mehrbelastung vorbehalten - als widersprüchlich erscheinen liessen, könne vorliegend offenbleiben, da diese Voraussetzungen ohnehin nicht erfüllt wären. So hätten die Beschwerdegegner ihr Grundstück erst Ende 1999 erworben, womit sie die strittige Scheinzypresse fraglos noch gar nicht 30 Jahre hätten geduldet haben können. Selbst wenn ihnen jedoch die Duldungszeit ihrer
Rechtsvorgänger angerechnet worden wäre, hätten sie mit ihrem Schreiben vom 18. April 2003 die "doppelstämmige Tuja-Tanne in der Südostecke", welche 1976/1976 eingepflanzt wurde, innert spätestens 28 Jahren beanstandet. Im Oktober 2008 gingen die Beschwerdegegner ein erstes Mal auf gerichtlichem Weg gegen die Beschwerdeführer vor. Ein widersprüchliches Verhalten lasse sich insofern nicht ausmachen. Gleichzeitig hätten die Beschwerdeführer den Einwand der Beschwerdegegner, wonach die Scheinzypresse im Jahre 2000/2001 noch viel kleiner als heute gewesen sei, nicht bestritten, womit davon auszugehen sei, dass die Belastung des Grundstücks der Beschwerdegegner durch die Scheinzypresse in den Jahren seit dem Eigentumserwerb der Beschwerdeführer nochmals zugenommen habe. Wie sich dem Augenscheinprotokoll entnehmen lasse, entziehe dieser dicht bewachsene Baum dem u.a. mit einem Biotop bzw. Bio-Badeteich versehenen Garten der Beschwerdegegner denn auch durchaus Sonne und Licht, womit die Beschwerdeführer auch keine blosse Schikane oder ein krass überwiegendes Interesse ihrerseits in Feld führen können. Angesichts der unzweifelhaft vorhandenen negativen Auswirkungen auf ihre Liegenschaft, könnten die Beschwerdegegner die Entfernung der
Scheinzypresse verlangen, auch wenn dieser Baum "bloss" 0.6 Meter im Unterabstand stehe, nicht versetzbar und wertvoll sei und einen Wiederbeschaffungswert von Fr. 21'600.-- aufweise.

4.2. Vorab ist festzuhalten, dass die Rüge der Beschwerdeführer, wonach das st. gallische Recht mangels Verjährungsbestimmung zur Geltendmachung von einem Unterabstand gegen Bundesrecht verstosse, offenkundig ins Leere läuft, zumal die Kantone lediglich ermächtigt, jedoch nicht verpflichtet sind, solche Fristen vorzusehen (vgl. E. 3.1.3 und 4.1; BGE 122 I 81 E. 2a S. 84).

4.3.

4.3.1. Die Beschwerdeführer werfen dem Kantonsgericht - unter Hinweis auf das Urteil 5D 80/2015 vom 7. September 2015 E. 3.1 und 4.2 - zudem vor, es lasse ausser Acht, dass bei der Bestimmung, ab wann ein Beseitungsanspruch als rechtsmissbräuchlich zu betrachten sei, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die gesetzlichen Bestimmungen der Ersitzung nach Art. 661 ff
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ZGB Art. 661 - Ist jemand ungerechtfertigt im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, so kann sein Eigentum, nachdem er das Grundstück in gutem Glauben zehn Jahre lang ununterbrochen und unangefochten besessen hat, nicht mehr angefochten werden.
. ZGB zur Anwendung kommen. Daran anknüpfend führen die Beschwerdeführer aus, dass das Bundesgericht bei der Beurteilung, ab wann von einer verzögerten Rechtsausübung ausgegangen werden könne, Art. 662
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ZGB Art. 662 - 1 Besitzt jemand ein Grundstück, das nicht im Grundbuch aufgenommen ist, ununterbrochen und unangefochten während 30 Jahren als sein Eigentum, so kann er verlangen, dass er als Eigentümer eingetragen werde.
1    Besitzt jemand ein Grundstück, das nicht im Grundbuch aufgenommen ist, ununterbrochen und unangefochten während 30 Jahren als sein Eigentum, so kann er verlangen, dass er als Eigentümer eingetragen werde.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen steht dieses Recht dem Besitzer eines Grundstückes zu, dessen Eigentümer aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist oder bei Beginn der Ersitzungsfrist von 30 Jahren tot oder für verschollen erklärt war.
3    Die Eintragung darf jedoch nur auf Verfügung des Gerichts erfolgen, nachdem binnen einer durch amtliche Auskündung angesetzten Frist kein Einspruch erhoben oder der erfolgte Einspruch abgewiesen worden ist.
ZGB (ausserordentliche Ersitzung) analog anwende, womit eine Frist von 30 Jahren gelte. Zusätzlich weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass gemäss Art. 663
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ZGB Art. 663 - Für die Berechnung der Fristen, die Unterbrechung und den Stillstand der Ersitzung finden die Vorschriften über die Verjährung von Forderungen entsprechende Anwendung.
ZGB in Bezug auf die Berechnung der Fristen, die Unterbrechung und den Stillstand der Ersitzung die Vorschriften über die Verjährung von Forderungen Anwendung finden. Dabei seien die verjährungsunterbrechenden Handlungen und somit auch die Handlungen, aufgrund denen die Frist für eine Ersitzung von neuem zu laufen beginne, in Art. 135
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen:
1  durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2  durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
OR abschliessend aufgezählt, wobei es sich insbesondere um das Einreichen eines Schlichtungsgesuchs oder einer Klage handle. Mithin reiche das Zustellen eines Briefes, so wie es
die Beschwerdegegner im Jahr 2003 getan hätten, entgegen den kantonsgerichtlichen Erwägungen nicht aus, um die Ersitzungsfrist zu unterbrechen. Vielmehr sei entscheidend, dass die Beschwerdegegner erst im Oktober 2008 und damit erst nachdem die Scheinzypresse bereits 33 Jahre eingepflanzt gewesen sei zum ersten Mal ein Schlichtungsgesuch eingereicht hätten. Der Beseitigungsanspruch sei somit verwirkt.

4.3.2. Die Rüge der Beschwerdeführer ist unbegründet. Zunächst ist anzuführen, dass das Rechtsmissbrauchsverbot im Bereich des kantonalen Privatrechts nicht gestützt auf Art. 2
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ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB, sondern kraft ungeschriebenem kantonalen Recht gilt (LUKAS ROOS, Pflanzen im Nachbarrecht, 2002, S. 55 mit Hinweis u.a. auf BGE 111 II 63). Vor Bundesgericht kann die Verletzung kantonalen Rechts als solche nicht gerügt werden. Ausserhalb der hier nicht interessierenden Teilbereiche von Art. 95 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
-e BGG kann nur geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Im Vordergrund steht dabei eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (BGE 133 I 201 E. 1 S. 203; 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.).
Das von den Beschwerdeführern zitierte bundesgerichtliche Urteil schildert - wie das Kantonsgericht ausführt - in der betreffenden Erwägungen lediglich die Rechtslage bzw. Praxis im Kanton Aargau, wo als Richtlinie die Frist der ausserordentlichen Ersitzung von 30 Jahren gelte. Entsprechend erweist sich der betreffende Hinweis der Beschwerdeführer für den vorliegenden Fall als untauglich. Vielmehr gilt im Kanton St. Gallen der vom Kantonsgericht genannte Grundsatz, wonach Rechtsmissbrauch bei langem Tolerieren von Nachbarpflanzen erst bei Vorliegen von besonderen Umständen angenommen wird. Die Ersitzungs- bzw. Verjährungsbestimmungen sind mithin nicht anwendbar. Hinsichtlich der Frage des Rechtsmissbrauchs übersehen die Beschwerdeführer sodann, dass es sich hierbei wie vorstehend dargelegt um eine Frage des kantonalen Rechts handelt, deren Anwendung vor Bundesgericht lediglich unter Willkürgesichtspunkten überprüft werden kann. Die Beschwerdeführer rügen jedoch einzig die Verletzung von Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB, weshalb auf die Rüge nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 2.1)

4.4.

4.4.1. Die Beschwerdeführer bringen sodann vor, es handle sich bei der Scheinzypresse um einen sehr wertvollen Baum, weshalb der Beseitigungsanspruch der Beschwerdegegner auch unter diesem Blickwinkel nicht gegeben sei.

4.4.2. In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführer dabei geltend, das Kantonsgericht sei zufolge der kurzen Begründung (von "knapp drei Zeilen") seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verlangt, dass das Gericht die Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen, damit der Entscheid sachgerecht angefochten werden kann (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen). Diese Grundsätze hat das Kantonsgericht eingehalten. Es hat namentlich aufgezeigt, dass die Interessen der Beschwerdeführer (hoher Wert, fehlende Versetzbarkeit des Baumes etc.) gegenüber den Interessen der Beschwerdegegner an der Beseitigung des Baumes (aufgrund der negativen Immissionen) nicht krass überwiegen. Es hat somit seine Überlegungen - wenn auch in knapper Form - genannt, und die Beschwerdeführer konnten den Entscheid sachgerecht anfechten. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs ist zu verneinen.

4.4.3. Auch der materielle Einwand der Beschwerdeführer, wonach ihr Interesse am Bestand der Pflanze aufgrund des hohen Werts überwiegen, trifft ins Leere. In dem von den Beschwerdeführern zitierten Urteil 5D 80/2015 vom 7. September 2015 E. 3.2 führte das Bundesgericht im Zusammenhang mit der im Kanton Aargau vorgesehenen Befristung des Beseitigungsanspruchs aus, diese liege im öffentlichen Interesse an Rechtssicherheit. Es wäre mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, dem Nachbarn das Recht zu geben, die Beseitigung von Bäumen und Sträuchern zu verlangen, die er während langer Zeit ohne Widerspruch geduldet habe, obwohl ihnen der gesetzliche Abstand fehle. Auch soll der Nachbar die Beseitigung der Pflanze nicht mehr verlangen können, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt gross und wertvoll geworden und eine Versetzung ohne erhebliche Kosten und Schädigung der Pflanze nicht mehr möglich sei. Nach einer gewissen Zeit überwiege das Interesse des Eigentümers am Bestand der Pflanze, während vom Nachbarn erwartet werden könne, dass er die Beseitigung der Pflanze innerhalb eines gewissen Zeitraums verlange. Aus dem zitierten Urteil geht deutlich hervor, dass ein allfälliger hoher Wert einer Pflanze erst dann von Relevanz
sein kann, wenn die Nachbarn sie während langer Zeit ohne Widerspruch geduldet haben. Letztlich geht es hier gleichermassen um die Frage, ob den Beschwerdegegnern aufgrund des Zuwartens mit der Beseitigungsklage ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden kann, womit kantonales Recht tangiert ist (vgl. E. 4.3.2). Die Beschwerdeführer werfen dem Kantonsgericht vor, bei der Entscheidfindung den genannten Bundesgerichtsentscheid nicht berücksichtigt zu haben. Sie zeigen jedoch nicht auf, inwiefern das Kantonsgericht willkürlich entschieden hat (vgl. E. 2.1). Auf die Rüge ist mithin nicht einzutreten.

5.
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführer werden damit kosten-, hingegen nicht entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden und die Beschwerdegegner sich nicht zum Gesuch um aufschiebende Wirkung geäussert haben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Scheiwiller