Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 875/2014

Urteil vom 20. Mai 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Schierbaum,
Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege (Kindesschutz),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 1. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A.
A.________ und B.________ sind die Eltern zweier Söhne, C.________ (geb. 2008) und D.________ (geb. 2010). In einem Eheschutzurteil vom 16. Oktober 2012 gewährte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen dem Vater das Recht, seine Kinder jedes zweite Wochenende von Samstag, 14.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, besuchsweise zu sich zu nehmen.

B.
Ende Mai/Anfang Juni 2013 nahm die Staatsanwaltschaft Lenzburg Ermittlungen gegen A.________ wegen Verdachts sexueller Handlungen mit den Kindern auf. Auf Gesuch der Mutter sistierte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen mit superprovisorischen Verfügungen vom 7. und 19. Juni 2013 das Besuchsrecht "vorläufig bis auf weiteres". Für die Kinder wurde eine Verfahrensbeistandschaft nach Art. 314a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314a - 1 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
1    Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
2    Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert.
3    Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
bis ZGB errichtet. Mit Entscheid vom 31. Juli 2013 räumte die KESB Olten-Gösgen A.________ das Recht ein, seine Kinder alle vierzehn Tage für drei Stunden in der Institution E.________ in U.________ zu besuchen. Am 27. August 2014 folgte ein weiterer Entscheid der KESB Olten-Gösgen. Die Behörde errichtete für die Söhne neu eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB und beauftragte den Beistand damit, den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Kindern zu regeln. Das zweiwöchentliche Besuchsrecht wurde auf dreieinhalb Stunden erweitert; im Übrigen blieb es bei der Regelung vom 31. Juli 2013.

C.
A.________ ergriff am 29. September 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Im Wesentlichen verlangte er, dem Besuchsrechtsbeistand aufzutragen, die Regelung des persönlichen Verkehrs schrittweise bis spätestens 31. März 2015 so wiederherzustellen, wie sie der Eheschutzrichter am 16. Oktober 2012 getroffen hatte (s. Bst. A). Für das Beschwerdeverfahren ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Er bat darum, ihm die unterzeichnete Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab (Ziffer 5).

D.
Mit Eingabe vom 6. November 2014 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er stellt das Begehren, Ziffer 5 der Verfügung vom 1. Oktober 2014 aufzuheben und ihm die unterzeichnete Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Prüfung seines Armenrechtsgesuchs an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Auch für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hält mit Eingabe vom 7. Mai 2015 (Datum der Postaufgabe) an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen eine Verfügung des Verwaltungsgerichts, die ihm für das kantonale Rechtsmittelverfahren die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands versagt. Der Entscheid erging mittels einer selbständigen, vorab eröffneten Verfügung. Er ist also ein Zwischenentscheid, der nach der Rechtsprechung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG bewirken kann (Urteil 5D 158/2013 vom 24. September 2013 E. 1 mit Hinweisen). Dass das Verwaltungsgericht nicht als Rechtsmittelinstanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG entschieden hat, steht der Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht nicht entgegen (BGE 137 III 424 E. 2.2 S. 426 f.). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). Dort geht es um die Regelung des persönlichen Verkehrs im Rahmen eines Kindesschutzverfahrens. Das ist eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht und der Beschwerde in Zivilsache unterliegt (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Das gleiche Rechtsmittel ist daher gegen den angefochtenen Zwischenentscheid zulässig. Auf die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichte Beschwerde
ist einzutreten.

2.
Der Streit dreht sich vor Bundesgericht einzig um die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Rechte im kantonalen Beschwerdeverfahren auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand angewiesen ist. Als gesetzliche Grundlage seines Entscheids nennt das Verwaltungsgericht § 76 Abs. 1 des solothurnischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 15. November 1970 (VRG; BGS 124.11). Es wendet das kantonale Verfahrensrecht gestützt auf die gesetzlichen Verweise in Art. 440 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 440 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ist eine Fachbehörde. Sie wird von den Kantonen bestimmt.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde ist eine Fachbehörde. Sie wird von den Kantonen bestimmt.
2    Sie fällt ihre Entscheide mit mindestens drei Mitgliedern. Die Kantone können für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vorsehen.
3    Sie hat auch die Aufgaben der Kindesschutzbehörde.
und Art. 450f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450f - Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen.
ZGB sowie § 145 Abs. 1 des solothurnischen Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954 (BGS 211.1) an. Soweit aber allein die Anwendung des kantonalen Rechts in Frage steht, kann der Beschwerdeführer nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich des Willkürverbots geltend machen (s. BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231). Für diese Vorbringen gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Vorwürfe. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Was den Sachverhalt angeht, ist das Bundesgericht grundsätzlich an die Feststellungen
der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diesbezüglich kann der Beschwerdeführer einzig vorbringen, die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Auch dafür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

3.
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass sich aus dem solothurnischen Prozessrecht ein Armenrechtsanspruch ergibt, der über die in Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verankerte Minimalgarantie hinausgeht. Dieser Mindeststandard ist deshalb massgebend. Danach hat eine Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn die Interessen der Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, welche die Beiziehung eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182 mit Hinweisen; Urteil 5A 447/2007 vom 13. Dezember 2007 E. 2, nicht publ. in: BGE 134 I 12). Neben der Komplexität der
Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 233; 122 I 49 E. 2c/bb S. 51 f., 276 E. 3a). Die sachliche Notwendigkeit eines anwaltlichen Beistands wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36 mit Hinweisen; bestätigt in den Urteilen 5A 395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.4.2 und 5A 597/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 2.2).

Ersucht eine Partei - wie hier der Beschwerdeführer - erstmals in einem Rechtsmittelverfahren um die unentgeltliche Verbeiständung, so ist auch die Frage, ob sie zur Wahrung ihrer Rechte auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand angewiesen ist, mit Blick auf das konkret betroffene Rechtsmittelverfahren zu prüfen. Die Ausgangslage ist vergleichbar mit der Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels, bezüglich derer es ausschliesslich darauf ankommt, ob das Rechtsmittel prozessual unzulässig oder aussichtslos ist, und nicht darauf, dass die um das Armenrecht ersuchende Partei überhaupt erst ein Verfahren anstrengen muss (Urteil 5D 158/2013 vom 24. September 2013 E. 3 mit Hinweisen).

4.
Das Verwaltungsgericht verweigert dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung mit der Begründung, der Streit betreffe die Modalitäten des Besuchsrechts und konkret die Frage, ob der persönliche Verkehr weiter ausgedehnt werden soll. Die Regelung dieser Fragen greife nicht besonders stark in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ein und gebiete es nicht, ihm eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zur Seite zustellen. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Sichtweise. Er beteuert, sich vor dem Verwaltungsgericht gegen eine Beschränkung des persönlichen Verkehrs zu wehren, die gegen seinen Willen angeordnet worden sei. Bei der Verfügung eines begleiteten Besuchsrechts handele es sich "generell um einen schweren Eingriff in die Rechte des Vaters und der Kinder". Welche Bewandtnis es damit hat, kann offenbleiben. Das zeigen die nachfolgenden Erwägungen.

5.
Ob der Beschwerdeführer sich im Verfahren selbst zurechtfinden kann oder auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand angewiesen ist, beurteilt sich hier mit Blick auf ein Rechtsmittelverfahren. Die Entscheidung, eine Verfügung oder ein Urteil anzufechten und einer Rechtsmittelinstanz zur (gerichtlichen) Überprüfung vorzulegen, ist allein dem Rechtsunterworfenen überlassen. Dies gilt auch im Anwendungsbereich von Untersuchungs- und Offizialmaxime. Wie der Beschwerdeführer zu Recht betont, entbinden diese Verfahrensgrundsätze eine Partei nicht davon, vor der Rechtsmittelbehörde Anträge zu stellen, mit Blick auf die Überprüfung gegebenenfalls den Sachverhalt aufzuarbeiten und der Rechtsmittelinstanz erklären, weshalb es nicht beim angefochtenen Entscheid bleiben soll. Ebenso ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass der Rechtsunterworfene den fraglichen Entscheid zunächst in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verstehen muss, um sich ein Urteil darüber bilden zu können, ob er ihn anfechten will, und dass dies wiederum entsprechende Kenntnisse der Verfahrenssprache voraussetzt. In der Rechtsmittelbelehrung ihres Entscheids weist die KESB Olten-Gösgen denn auch auf Art. 450 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
ZGB hin. Danach ist die Beschwerde beim
Gericht schriftlich und begründet einzureichen.

Der Beschwerdeführer lässt vor Bundesgericht ausführen, er sei "nigerianischer Muttersprache mit Zweitsprache Englisch". Um den Entscheid der KESB Olten-Gösgen zu verstehen und eine Eingabe zu verfassen, würden ihm genügende Deutschkenntnisse fehlen. Der Beschwerdeführer präzisiert damit die Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung in seiner kantonalen Beschwerde. Schon dort weist er darauf hin, dass er mangels genügender Rechts- und Sprachkenntnisse auf eine Rechtsvertretung angewiesen sei. Das Verwaltungsgericht stellt diese fehlenden Kenntnisse der Verfahrenssprache weder im angefochtenen Entscheid noch in seiner Vernehmlassung in Abrede. Da es um ein Rechtsmittelverfahren geht, rechtfertigt nach dem Gesagten der Untersuchungsgrundsatz keine besonders restriktive Handhabung der Voraussetzungen, unter denen die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für ein Rechtsmittelverfahren wie dasjenige nach Art. 450 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
1    Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2    Zur Beschwerde befugt sind:
1  die am Verfahren beteiligten Personen;
2  die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3  Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3    Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
. ZGB sachlich geboten ist. In der Tat ist nicht nachzuvollziehen, wie der nicht sprachgewandte Beschwerdeführer ohne Hilfe eines Rechtsbeistands in der Lage gewesen sein sollte, auf Deutsch eine begründete Beschwerde zu verfassen und sich im kantonalen Rechtsmittelverfahren zurechtzufinden. Mit den
fehlenden Sprachkenntnissen übersieht das Verwaltungsgericht eine tatsächliche Schwierigkeit, die in der Person des Beschwerdeführers liegt und angesichts derer er das Rechtsmittelverfahren nicht auf sich alleine gestellt führen kann - unabhängig davon, wie stark der Entscheid der KESB Olten-Gösgen in seine Rechtsstellung eingreift. Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts kann auch nicht gesagt werden, dass sich der Beschwerdeführer mit einer Unterstützung zufrieden geben müsste, die allein auf die Hilfe in sprachlicher Hinsicht ausgerichtet wäre. Indem es einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht für notwendig hält, verletzt das Verwaltungsgericht Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV.

6.
Die Beschwerde ist also begründet. Sie ist gutzuheissen. Zu den weiteren Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beurteilung in Frage stellt, braucht sich das Bundesgericht bei diesem Ergebnis nicht zu äussern. Der Beschwerdeführer erläutert vor Bundesgericht überdies, dass es ihm an den erforderlichen Mitteln zur Finanzierung des fraglichen Rechtsmittelverfahrens fehlt und seine dort gestellten Begehren nicht aussichtslos sind. Der angefochtene Entscheid äussert sich nicht zu diesen weiteren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Fehlt es diesbezüglich aber an einer kantonalen Beurteilung, kann das Bundesgericht diese Fragen nicht von sich aus beantworten. Die angefochtene Verfügung ist deshalb im fraglichen Punkt aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung des Armenrechtsgesuchs an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
Satz 1 BGG). Dem unterliegenden Gemeinwesen werden keine Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Hingegen hat es als unterliegende Partei für die Parteikosten des Beschwerdeführers aufzukommen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Entschädigung ist der Anwältin des Beschwerdeführers geschuldet. Damit wird das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 5 der Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 1. Oktober 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwältin Ruth Schierbaum für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn