Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

4A_5/2015

Urteil vom 20. April 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Erhard Pfister,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Michel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Konventionalstrafe, Herabsetzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 18. November 2014.

Sachverhalt:

A.
Die A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) und B.________ (Beschwerdegegner) schlossen am 15./29. Januar 2003 zwei als "Franchising-Vertrag" bezeichnete Vereinbarungen. Die A.________ GmbH verpflichtete sich als Franchisegeberin namentlich, B.________ als Franchisenehmer die von ihr programmierten Web-Basisprogramme, -bausätze, Icons und die zentrale Datenbankstruktur als Gefäss zur Nutzung der regionalen Internet-Plattformen "C1.________" und "D1.________" zur Verfügung zu stellen. B.________ wurde ausserdem das Recht zur Nutzung der Marke "1.________" eingeräumt. B.________ verpflichtete sich seinerseits, die Internet-Plattformen "C1.________" und "D1.________" zu nutzen und zu verwalten sowie mittels selbständiger Akquisition von Abonnenten und Inserenten im Vertragsgebiet attraktiv zu gestalten und mit regionalen Informationen zu füllen. Am 10./21. Dezember 2004 schlossen die Parteien eine gleichlautende Vereinbarung betreffend die Internet-Plattform "E1.________". Die drei Vereinbarungen statuieren unter dem Titel "Geheimhaltung und Konkurrenzverbot" jeweils was folgt:

"1. Der FN verpflichtet sich, über das während der Vertragsdauer erlangte Know-How, sämtliche Geschäftsgeheimnisse sowie das Marketingkonzept während des Vertragsverhältnisses und nach dessen Beendigung Verschwiegenheit zu bewahren und diese weder zu verwerten noch anderen mitzuteilen.
2. Der FN ist verpflichtet, während der Vertragszeit sich jeder konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten, insbesondere weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit dem der FG in Wettbewerb steht, noch in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen.
3. Verletzt der FN seine Geheimhaltungspflicht oder das Konkurrenzverbot, so hat er der FG für jede Übertretung eine Konventionalstrafe von Fr. 10'000.00 zu bezahlen. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Zudem kann die FG die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes verlangen."

Die A.________ GmbH kündigte die Vereinbarungen vom 15./29. Januar 2003 betreffend "C1.________" und "D1.________" per 30. Juni 2008 und diejenige vom 10./21. Dezember 2004 betreffend "E1.________" per 31. Oktober 2008.

Gemäss der A.________ GmbH richtete B.________ am 23. Juli 2008 an acht Inserenten und Abonnenten der Internet-Plattformen "C1.________" und "D1.________" ein Schreiben mit folgendem Inhalt:

"[...]

In Bezug auf die von uns betreuten Regional- und Themenplattformen möchten wir Sie über eine wichtige Änderung informieren. Wie es mit der Plattform 1.________ weiter geht, ist derzeit unklar. Daher haben wir beschlossen, zusammen mit der Firma F.________ GmbH ein neues Internetportal auf der bewährten technischen Basis unter dem Namen "G.________" ins Leben zu rufen.

Der Name ist leicht zu merken: [...] Alle bestehenden Inhalte wurden bereits auf "G.________" übernommen, so dass Ihr Kurzportrait in gewohnter Weise weiter laufen kann.

Wenn Sie auch in Zukunft unserer Technologie vertrauen und auf dem Ihnen bekannten System bleiben wollen, brauchen Sie nicht aktiv zu werden. Ihr bestehendes Kurzportrait wird bereits automatisch unter "G.________" angezeigt. Ihr Internetauftritt ist über Firmen- und Vereinsverzeichnisse jederzeit abrufbar. Ab dem 1.11.2008 werden Sie auch wieder in einem entsprechenden Regionalportal namens "DG1.________" präsent sein.

Die Abogebühren, bisher jeweils per 1. Juli in Rechnung gestellt, bleiben unverändert bestehen. Für die Dauer der Umstellung bis zum 31.10.2008 wird Ihnen ein Rabatt in Höhe von 10% gewährt. Es entstehen Ihnen keine zusätzlichen Kosten und auch kein zusätzlicher administrativer Aufwand. Ausserdem werden Sie in Zukunft von den gleichen Personen betreut, die Sie seit vielen Jahren kennen.

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[...]"

Nach Ansicht der A.________ GmbH verletzte B.________ durch dieses Vorgehen das Konkurrenzverbot der noch laufenden Vereinbarung vom 10./21. Dezember 2004 betreffend die Internet-Plattform "E1.________", weshalb er ihr eine Konventionalstrafe von Fr. 80'000.-- schulde.

B.
Am 23. April 2010 reichte die A.________ GmbH beim Bezirksgericht Einsiedeln Klage ein und beantragte, B.________ sei zu verpflichten, ihr Fr. 80'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 3. Dezember 2009 zu bezahlen. Im entsprechenden Umfang sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Oberriet/SG zu beseitigen. Mit Urteil vom 29. Dezember 2011 hiess das Bezirksgericht die Klage gut.

Dagegen gelangte B.________ an das Kantonsgericht Schwyz und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Klage. Am 18. November 2014 hiess das Kantonsgericht die Berufung teilweise gut und verpflichtete B.________ in Herabsetzung der Konventionalstrafe zur Zahlung von Fr. 8'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 3. Dezember 2009. In diesem Umfang hob es den Rechtsvorschlag auf und erteilte definitive Rechtsöffnung.

C.
Die A.________ GmbH beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 18. November 2014 sei aufzuheben, soweit ihre Anträge, insbesondere der Klageantrag auf Zahlung von Fr. 80'000.-- nebst Zins, abgewiesen worden sei. B.________ sei zu verpflichten, ihr Fr. 80'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 3. Dezember 2009 zu bezahlen. Ferner sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Oberriet/SG aufzuheben.

B.________ beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Die Parteien reichten Replik und Duplik ein.

Erwägungen:

1.
Die Streitigkeit betrifft eine Zivilsache (Art. 72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) mit einem Streitwert über Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Der angefochtene Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) ist von einem oberen kantonalen Gericht als Rechtsmittelinstanz erlassen (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) und von der beschwerdeberechtigten Partei (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) fristgerecht (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) angefochten worden. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.
Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass der Beschwerdegegner durch die acht Schreiben vom 23. Juli 2008 das in der noch bis am 31. Oktober 2008 laufenden Vereinbarung vom 10./21. Dezember 2004 statuierte Konkurrenzverbot verletzt hatte.

Sie erachtete jedoch die vereinbarte Konventionalstrafe in Höhe von Fr. 10'000.-- pro Fall als übermässig und setzte sie für die acht Fälle auf insgesamt Fr. 8'000.-- herab.

Gegen diese Herabsetzung der Konventionalstrafe wendet sich die Beschwerdeführerin, wobei sie eine Verletzung von Art. 163 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 163 - 1 Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden.
1    Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden.
2    Sie kann nicht gefordert werden, wenn sie ein widerrechtliches oder unsittliches Versprechen bekräftigen soll und, mangels anderer Abrede, wenn die Erfüllung durch einen vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand unmöglich geworden ist.
3    Übermässig hohe Konventionalstrafen hat der Richter nach seinem Ermessen herabzusetzen.
OR, der Beweislastregel gemäss Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB sowie von Art. 150
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 150 Beweisgegenstand - 1 Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen.
1    Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen.
2    Beweisgegenstand können auch Übung, Ortsgebrauch und, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, ausländisches Recht sein.
bzw. 152
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
1    Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
2    Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
ZPO rügt.

3.

3.1. Gemäss Art. 163 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 163 - 1 Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden.
1    Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden.
2    Sie kann nicht gefordert werden, wenn sie ein widerrechtliches oder unsittliches Versprechen bekräftigen soll und, mangels anderer Abrede, wenn die Erfüllung durch einen vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand unmöglich geworden ist.
3    Übermässig hohe Konventionalstrafen hat der Richter nach seinem Ermessen herabzusetzen.
OR hat der Richter übermässig hohe Konventionalstrafen nach seinem Ermessen herabzusetzen. Dabei ist aus Gründen der Vertragstreue und der Vertragsfreiheit Zurückhaltung geboten, denn die Strafe kann von den Parteien an sich in beliebiger Höhe festgesetzt werden (Art. 163 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 163 - 1 Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden.
1    Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden.
2    Sie kann nicht gefordert werden, wenn sie ein widerrechtliches oder unsittliches Versprechen bekräftigen soll und, mangels anderer Abrede, wenn die Erfüllung durch einen vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand unmöglich geworden ist.
3    Übermässig hohe Konventionalstrafen hat der Richter nach seinem Ermessen herabzusetzen.
OR). Ein richterlicher Eingriff in den Vertrag rechtfertigt sich nur, wenn der verabredete Betrag so hoch ist, dass er das vernünftige, mit Recht und Billigkeit noch vereinbare Mass übersteigt (BGE 133 III 201 E. 5.2 S. 209, 43 E. 3.3.1). Eine Herabsetzung der Konventionalstrafe rechtfertigt sich insbesondere, wenn zwischen dem vereinbarten Betrag und dem im Zeitpunkt der Vertragsverletzung bestehenden Interesse des Ansprechers, daran im vollen Umfang festzuhalten, ein krasses Missverhältnis besteht. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, entscheidet sich nicht allgemein, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dazu gehören insbesondere die Art und Dauer des Vertrags, die Schwere des Verschuldens und der Vertragsverletzung, das Interesse des Ansprechers an der Einhaltung des Verbots sowie die wirtschaftliche Lage der Beteiligten, namentlich des Verpflichteten. Zu berücksichtigen sind ferner allfällige Abhängigkeiten
aus dem Vertragsverhältnis und die Geschäftserfahrungen der Beteiligten. Gegenüber einer wirtschaftlich schwachen Partei rechtfertigt sich eine Herabsetzung eher als unter wirtschaftlich gleichgestellten und geschäftskundigen Vertragspartnern (BGE 133 III 201 E. 5.2, 43 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).

Die tatsächlichen Voraussetzungen einer Herabsetzung und damit auch das Missverhältnis zum Erfüllungsinteresse sind gemäss Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB nicht vom Gläubiger, sondern vom Schuldner zu behaupten und nachzuweisen (BGE 133 III 201 E. 5.2 S. 210, 43 E. 4.1; 114 II 264 E. 1b). Allerdings kann der Schuldner in Bezug auf den Schaden, der dem Gläubiger entstanden ist, aus eigener Kenntnis oft nichts darlegen, weshalb vom Gläubiger verlangt werden darf, dass er seinen Schaden beziffert und die Behauptung, es liege kein oder bloss ein geringer Schaden vor, substanziiert bestreitet. Der Gläubiger hat sein Interesse aber nicht ziffernmässig nachzuweisen; denn damit würde Art. 161 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 161 - 1 Die Konventionalstrafe ist verfallen, auch wenn dem Gläubiger kein Schaden erwachsen ist.
1    Die Konventionalstrafe ist verfallen, auch wenn dem Gläubiger kein Schaden erwachsen ist.
2    Übersteigt der erlittene Schaden den Betrag der Strafe, so kann der Gläubiger den Mehrbetrag nur so weit einfordern, als er ein Verschulden nachweist.
OR umgangen. Ebenso wenig darf sich der Richter bei der Prüfung, ob ein Missverhältnis vorliege und die Strafe deshalb herabzusetzen sei, mit dem eingetretenen Schaden begnügen, da dieser dem Interesse des Ansprechers, an der Konventionalstrafe im vollen Umfang festzuhalten, nicht entsprechen muss. Eine Konventionalstrafe kann mithin nicht schon deshalb als übermässig bezeichnet werden, weil sie den Betrag übersteigt, den der Gläubiger als Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen könnte; diesfalls verlöre die Strafe ihren Sinn (BGE 133 III 43 E. 4.1 S. 54;
Urteil 4A_160/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 138 III 746).

3.2. Das Ermessen des Richters (Art. 163 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 163 - 1 Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden.
1    Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden.
2    Sie kann nicht gefordert werden, wenn sie ein widerrechtliches oder unsittliches Versprechen bekräftigen soll und, mangels anderer Abrede, wenn die Erfüllung durch einen vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand unmöglich geworden ist.
3    Übermässig hohe Konventionalstrafen hat der Richter nach seinem Ermessen herabzusetzen.
OR; Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB) bezieht sich sowohl auf die Frage der Übermässigkeit der Strafe als auch auf den Umfang der Herabsetzung. Beide Male hat der Richter nach Recht und Billigkeit zu entscheiden. Wenn er der Auffassung ist, die Strafe sei übermässig im vorstehend genannten Sinn, hat er sie bloss soweit zu reduzieren, dass sie nicht mehr in dieser Weise als übermässig erscheint (BGE 133 III 201 E. 5.2 S. 210).

Diesen Ermessensentscheid überprüft das Bundesgericht an sich frei. Es übt dabei aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen. Es greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 135 III 121 E. 2; 133 III 201 E. 5.4 S. 211; 129 III 380 E. 2 S. 381 f.).

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin sieht zunächst Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB (in Verbindung mit Art. 163 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 163 - 1 Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden.
1    Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden.
2    Sie kann nicht gefordert werden, wenn sie ein widerrechtliches oder unsittliches Versprechen bekräftigen soll und, mangels anderer Abrede, wenn die Erfüllung durch einen vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand unmöglich geworden ist.
3    Übermässig hohe Konventionalstrafen hat der Richter nach seinem Ermessen herabzusetzen.
OR) verletzt, weil die Vorinstanz betreffend die Übermässigkeit der Konventionalstrafe auf die Darstellung des beweisbelasteten Beschwerdegegners abgestellt habe, obwohl sie (die Beschwerdeführerin) dessen Behauptungen substanziiert bestritten habe. Zudem habe die Vorinstanz das Recht auf Beweis nach Art. 152
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
1    Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
2    Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
ZPO verletzt, weil sie die Beweismittel der Beschwerdeführerin nicht abgenommen habe. Sie habe die Klagebeilagen 25 und 26 eingereicht und H.________ als Zeugen beantragt zu den Behauptungen, "dass die zu erwartenden durchschnittlichen jährlich wiederkehrenden Gebühren pro Kunde CHF 1'000.-- betrage, die einmalige Gebühr CHF 1'645.- [...] und ein nicht bezifferbarer Wertverlust des Geschäfts durch Abwerbung von Kunden bestehe".

4.2. Die Vorinstanz ging in Würdigung der Parteivorbringen und der Akten davon aus, die Abonnementsgebühren betrügen pro Kunde und Jahr Fr. 100.--, wovon unter dem Franchisevertrag der Beschwerdeführerin Fr. 40.-- (40 %) und nach Vertragsbeendigung Fr. 100.-- (100 %) verblieben. Werde jedes der acht Schreiben als Vertragsverletzung betrachtet und die genannten jährlichen Einnahmen der Beschwerdeführerin pro Kunde berücksichtigt, so müsste jeder der angeschriebenen Kunden 100 Jahre bei der Beschwerdeführerin verbleiben, damit Einnahmen in Höhe von Fr. 10'000.-- pro Kunde entstünden. Auf diesen Umstand habe der Beschwerdegegner schon im erstinstanzlichen Verfahren hingewiesen, wobei er allerdings nur von Einnahmen der Beschwerdeführerin in Höhe von jährlich Fr. 40.-- pro Kunde ausgegangen sei. Aber auch wenn jährliche Einnahmen von Fr. 100.-- zugrunde zu legen seien, sei jedenfalls eine Konventionalstrafe in der Höhe der hundertfachen jährlichen Einnahmen pro Kunde nicht mehr angemessen, weil kaum ein Kunde hundert Jahre lang dieselbe Marketingstrategie verfolge und auch nicht abzusehen sei, dass die Beschwerdeführerin ihre Dienstleistungen überhaupt solange anbieten werde. Darüber hinausgehende Einnahmen aus Verträgen mit den acht
angeschriebenen Kunden seien nicht erstellt.

4.3. Die Vorinstanz gelangte mithin betreffend das Missverhältnis der vereinbarten Konventionalstrafe zum Erfüllungsinteresse zu einem positiven Beweisergebnis, indem sie es im Sinne der Vorbringen des Beschwerdegegners als erwiesen ansah, dass die der Beschwerdeführerin aus den (allfälligen) Verträgen mit den acht angeschriebenen Kunden entgangenen Einnahmen lediglich Fr. 100.-- pro Jahr und Kunde betragen würden, was zu einem offensichtlichen Missverhältnis zur vereinbarten Konventionalstrafe von Fr. 10'000.-- pro Fall führe. Angesichts dieses Beweisergebnisses ist die Beweislastverteilung gegenstandslos, und die entsprechende Rüge geht ins Leere (siehe BGE 138 III 193 E. 6.1 S. 202).

Dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich wäre, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht von Amtes wegen zu prüfen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

4.4. Auch die geltend gemachte Verletzung von Art. 152
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
1    Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
2    Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
ZPO (respektive von Art. 150
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 150 Beweisgegenstand - 1 Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen.
1    Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen.
2    Beweisgegenstand können auch Übung, Ortsgebrauch und, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, ausländisches Recht sein.
ZPO) wegen Nichtabnahme von Beweisanträgen verfängt nicht. Diesbezüglich liegt antizipierte Beweiswürdigung vor, die durch Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB nicht ausgeschlossen ist (BGE 122 III 219 E. 3c; 114 II 289 E. 2a S. 291) und in die das Bundesgericht nur eingreift, wenn sie willkürlich und damit offensichtlich unhaltbar ist (vgl. Urteil 5A_726/2009 vom 30. April 2010 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 136 III 365; 109 II 26 E. 3b; je mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin zeigt jedoch auch in diesem Zusammenhang keine Willkür auf. Ihre blosse Behauptung, die Aufstellung betreffend angebliche Kundeneinnahmen gemäss Klagebeilagen 25 und 26 würde beweisen, dass eine Vielzahl von Kunden zusätzliche Dienstleistungen in Anspruch genommen habe, macht es noch nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz diese selbst erstellte Aufstellung nicht für beweiskräftig betreffend die acht angeschriebenen Kunden betrachtete. Sodann blieb die Vorinstanz nicht beim angenommenen Schaden (jährliche Abonnementsgebühr von Fr. 100.--) stehen, sondern legte ihrer Beurteilung die weiteren Umstände des vorliegenden Falles zugrunde. Sie befand, die vereinbarte Konventionalstrafe sei selbst dann übermässig, wenn davon ausgegangen werde, dass einige der angeschriebenen Kunden noch weitere Leistungen aus dem Angebot der Beschwerdeführerin beansprucht hätten, weil es wenig wahrscheinlich wäre, dass das Erfüllungsinteresse der Beschwerdeführerin den Wert von Fr. 8'000.-- übersteigen würde. Die Vorinstanz blendete also das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Inanspruchnahme weiterer Leistungen nicht einfach aus, hielt die entsprechende Möglichkeit aber bezüglich der acht angeschriebenen Kunden für nicht
wahrscheinlich, jedenfalls nicht im behaupteten Umfang. Dass sie dabei in Willkür verfallen wäre, wird nicht aufgezeigt.

Sodann vermag die Beschwerdeführerin dem vorinstanzlichen Argument nichts entgegen zu halten, wonach der als Zeuge offerierte H.________ Geschäftsführer und Gesellschafter der Beschwerdeführerin sei und daher gemäss Art. 159
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 159 Organe einer juristischen Person - Ist eine juristische Person Partei, so werden ihre Organe im Beweisverfahren wie eine Partei behandelt.
ZPO als Zeuge ausscheide.

4.5. Demgemäss ist weder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB noch Art. 152
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
1    Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
2    Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
ZPO verletzt.

5.

Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann Ermessensfehler der Vorinstanz bei der Herabsetzung der Konventionalstrafe. Was sie vorbringt, begründet jedoch keinen hinlänglichen Anlass für das Bundesgericht, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen:

5.1. Sie wirft der Vorinstanz vor, ausser Acht gelassen zu haben, "dass es um den Schutz des Franchisesystems" gehe. Die Konventionalstrafe diene der Absicherung ihres Geschäftsmodells. Indem die Vorinstanz die Konventionalstrafe auf einen Zehntel reduziert habe, habe sie ihr (der Beschwerdeführerin) das vereinbarte Sicherungsmittel aus der Hand geschlagen.

Dieses Vorbringen zeigt keinen Ermessensfehler auf, wird doch nicht ausgeführt, inwiefern die Reduktion auf einen Zehntel bezogen auf das von der Vorinstanz festgestellte Übermass der vereinbarten Konventionalstrafe mit den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen unvereinbar wäre.

5.2. Die weitere Argumentation der Beschwerdeführerin beruht auf der Grundlage, dass die Vorinstanz den Schaden falsch festgestellt und dabei Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 152
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
1    Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
2    Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
ZPO und Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB verletzt habe. Nachdem sich diese Rügen jedoch als unbegründet erwiesen haben (vgl. Erwägung 4), vermag auch die darauf aufgebaute Argumentation kein Eingreifen des Bundesgerichts in die Ermessensausübung der Vorinstanz zu rechtfertigen.

5.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann die Feststellung der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig, dass die Kunden von der Beschwerdeführerin bei Vertragsende entschädigungslos hätten übernommen werden können. Da dieser Umstand nicht zutreffe, könne er bei der Beurteilung der Angemessenheit der Konventionalstrafe nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin zeigt indessen keine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG auf. Im Gegenteil stimmt die beanstandete Feststellung der Vorinstanz mit der zum Beleg angegebenen Aktenstelle (Ziffer VI.4 des Franchisevertrags) überein.

5.4. Ferner wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, das Verschulden des Beschwerdegegners mit keinem Wort erwähnt und demnach nicht berücksichtigt zu haben. Dieses wiege ausserordentlich schwer. Auch insofern verfängt die Beschwerde nicht: Die Vorinstanz berücksichtigte das Verschulden des Beschwerdegegners, indem sie ausführte, dass es nicht um ein nachvertragliches Konkurrenzverbot gehe und der Beschwerdegegner nur noch bis zum 31. Oktober 2008 an dieses Konkurrenzverbot gebunden gewesen sei. Danach habe er die Kunden ohnehin anschreiben und für ein neues Portal anwerben dürfen. Sie brachte damit zum Ausdruck, dass höchstens von einem leichten Verschulden des Beschwerdegegners auszugehen sei. Dass diese Beurteilung unhaltbar und stattdessen - wie die Beschwerdeführerin meint - ein ausserordentlich schweres Verschulden anzunehmen wäre, ist nicht dargetan.

5.5. Schliesslich stösst sich die Beschwerdeführerin daran, dass die Vorinstanz ausführte, unter den (genannten) Umständen erscheine eine Konventionalstrafe in Höhe von total Fr. 8'000.-- als angemessen. Die Vorinstanz habe verkannt, dass es nicht um die Frage der "Angemessenheit" gehe, sondern um die Frage, ob der vereinbarte Betrag von Fr. 10'000.-- "krass übersetzt" sei. Im Fall der krass übersetzten Vertragsstrafe sei diese um das überschiessende Mass herabzusetzen. Indessen ist die einschlägige Erwägung 6 der Vorinstanz zur Herabsetzung der Konventionalstrafe in ihrer Gesamtheit ohne weiteres in dem Sinne zu verstehen, dass die Vorinstanz ein krasses Missverhältnis feststellte, welches sie durch eine entsprechende Reduktion beseitigte. Inwiefern eine Kürzung der eingeklagten Konventionalstrafe auf Fr. 8'000.--, mithin auf einen Zehntel, unter den vorliegenden Umständen den bundesrechtlichen Grundsätzen (vgl. Erwägung 3.2) widersprechen soll, ist nicht erkennbar.

5.6. Auch die gegen die Ermessensausübung der Vorinstanz gerichteten Rügen gehen somit fehl.

6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz