Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-35/2018

plo

Urteil vom 20. Juli 2018

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Richter Walter Lang,
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,

Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

A._______, geboren am (...),

B._______, geboren am (...),
Parteien
beide Syrien,

beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2017

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland zusammen mit seinem Bruder M. (vgl. D-23/2018) am 1. August 2014 illegal und reiste C._______, wo er sich ungefähr ein Jahr und zwei Monate aufgehalten habe. Danach sei er mit seinem Bruder M. unter Beihilfe eines Schleppers über D._______, E._______, F._______, G._______, H._______ und I._______ nach J._______ gelangt, wo er bei einem Freund seines Vaters mehrmals übernachtet habe. Am 20. Oktober 2015 sei er im Zug in die Schweiz gefahren, wo er gleichentags sein Asylgesuch eingereicht hat. Am 5. November 2015 fand die Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum K._______ statt und am 18. Juli 2017 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an.

Die Beschwerdeführerin legte dar, sie habe ihr Heimatland im Oktober 2015 illegal in Richtung C._______ verlassen. Von dort habe sie die Reise in einem Lastwagen bis an einen ihr unbekannten Ort fortgesetzt. Anschliessend sei sie über verschiedene Länder am 29. Dezember 2015 im Zug in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags das Asylgesuch stellte. Am 15. Januar 2016 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum K._______ zur Person befragt und am 18. Juli 2017 fand die Anhörung zu ihren Asylgründen statt.

Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Befragung geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus L._______, wo er geboren worden sei, geheiratet und im Haus seiner Eltern gelebt habe. Ab dem 1. Januar 2009 habe er während einem Jahr und neun Monaten den Wehrdienst absolviert. Für den Reservedienst sei er bisher nicht aufgeboten worden. Zusammen mit seinen beiden Brüdern M. und R. habe er an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen, ohne jedoch einer Partei anzugehören. Am 3. Juli 2013 sei sein Bruder R. anlässlich der Teilnahme an einer Demonstration zusammen mit vielen anderen Personen festgenommen worden. Danach habe er sich grosse Sorgen wegen seiner eigenen Festnahme gemacht. Da er auf dem Markt gearbeitet habe, die Sicherheitskräfte dort junge Männer zum Militär- und Reservedienst eingezogen und die Volksverteidigungseinheiten (YPG) ebenfalls Männer zum Wehrdienst gesucht hätten, habe er Angst vor einer Festnahme bekommen und sei geflohen. Auch von der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) sei er zum Kampf aufgefordert worden, habe dies jedoch verweigert.

Anlässlich der Anhörung legte der Beschwerdeführer ergänzend oder abweichend zu den bisherigen Aussagen dar, er habe den Militärdienst, der ein Jahr und neun Monate gedauert habe, am 1. November 2009 beendet. Er sei Mitglied der Kurdischen Demokratischen Partei in Syrien (nachfolgend: Alparty-Partei) und habe zusammen mit seinen Brüdern R. und M. an Demonstrationen teilgenommen. Nach der Verhaftung seines Bruders R. hätten er und M. sich aus Angst vor einer Festnahme beim Onkel und bei der Schwester verstecken müssen. Sein Vater habe ihnen dann zur Ausreise geraten, weshalb sie geflohen seien. Die Behörden seien oft an seinem Wohnort vorbeigekommen und hätten nach ihm gefragt, weil sie seinen Namen mitbekommen hätten. Aus Angst, auch bei seinen Verwandten gesucht zu werden, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Nach seiner Ausreise aus Syrien hätten seine Eltern am 4. Mai 2015 ein an ihn gerichtetes Aufgebot für den Reservedienst erhalten. Davon habe er zunächst nichts gewusst, weil er zu jener Zeit mit der Familie nicht in Kontakt gestanden sei.

Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe mit den Behörden ihres Heimatlandes keine Probleme gehabt. Jedoch sei die Lage in Syrien nicht stabil. Sie sei ihrem Ehemann in die Schweiz gefolgt.

Die Beschwerdeführenden reichten zum Nachweis ihrer Identität ihre Identitätskarten und ein Familienbüchlein im Original zu den Akten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer zudem eine Besuchsbewilligung in Kopie, ein Bestätigungsschreiben betreffend Parteimitgliedschaft, ein Militärbüchlein und ein militärisches Aufgebot sowie die Kopie eines Fotos ab.

B.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 - eröffnet am 5. Dezember 2017 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Sie wurden aus der Schweiz weggewiesen; der Vollzug der Wegweisung wurde infolge dessen Unzumutbarkeit aufgeschoben und die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen. Der zuständige Kanton wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Januar 2018 liessen die Beschwerdeführenden beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten. Der Beschwerde lagen nebst Kopien der angefochtenen Verfügung eine Bestätigung der Alparty-Partei vom 13. Dezember 2017, eine Fürsorgebestätigung vom 14. Dezember 2017 und ein postalischer Auszug über die Zustellung der Beschwerde bei. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung bezogen.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2018 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten können. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, innert Frist die erwähnten Beweismittel auf eigene Kosten in eine schweizerische Amtssprache übersetzen zu lassen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden. Der Entscheid über die weiteren Anträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.

E.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 wurden die verlangten Übersetzungen zu den Akten gereicht.

F.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2018 wurde die Kopie eines Haftbefehls mit deutscher Übersetzung nachgereicht.

G.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2018 wurde eine schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers über den Erhalt der Kopie des Haftbefehls eingereicht.

H.
Am 20. März 2018 wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen.

I.
In seiner Vernehmlassung vom 12. April 2018 stellte das SEM zusammenfassend fest, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung des Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Es hielt an seinen Erwägungen vollumfänglich fest.

J.
Am 17. April 2018 wurde den Beschwerdeführenden ein Replikrecht eingeräumt.

K.
In seiner Replik vom 2. Mai 2018 nahm der Beschwerdeführer zur vorin-stanzlichen Vernehmlassung Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten.

4.1.1 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen führte das SEM aus, dass der Beschwerdeführer einerseits ausgeführt habe, die Sicherheitsbehörden hätten auf dem Markt willkürlich Personen zwecks Rekrutierung festgenommen, weshalb er Angst vor einer Festnahme bekommen habe, da er auf dem Markt gearbeitet habe. Demgegenüber habe er später erwähnt, aufgrund von Demonstrationsteilnahmen persönlich von den Behörden gesucht zu werden. Diese beiden Versionen - eine willkürliche Suche zwecks Rekrutierung oder eine gezielte Suche zwecks Bestrafung wegen Teilnahmen an Demonstrationen - liessen sich nicht miteinander vereinbaren. Der Aufforderung, die Asylgründe anlässlich der Anhörung ausführlich und detailliert zu schildern, sei er mit sehr oberflächlichen und umrisshaften Angaben nachgekommen. So habe er über die Demonstrationsteilnahmen, die Verhaftung seines Bruders, die Suchen nach seiner eigenen Person, die Zeit des Verstecks beim Onkel und bei der Schwester nur dünne und wiederholende Angaben zu Protokoll gegeben. Angesichts der Dauer des Versteckens und der geltend gemachten Tragweite der Vorbringen hätten indessen gehaltvolle und ausführliche Schilderungen erwartet werden können. Unterschiedlich habe er sich auch zur Frage der Parteiangehörigkeit geäussert: Während er gemäss den Ausführungen anlässlich der Befragung keiner Partei angehört haben wolle, habe er anlässlich der Anhörung erklärt, Mitglied der Alparty-Partei gewesen zu sein. Dabei vermöge seine Begründung, er habe sich zuerst nicht getraut, alles zu erwähnen, nicht zu überzeugen. Ferner habe er erklärt, vom eingereichten Aufgebot zum Reservedienst erst nach der Befragung erfahren zu haben, weil er bis dahin keinen Kontakt zur Familie habe herstellen können, was indessen nicht vereinbar sei mit den Aussagen seines Bruders, welcher bereits vor der Befragung des Beschwerdeführers die Familie kontaktiert habe, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Befragung darüber Kenntnis gehabt habe. Angesichts der allgemein bekannten Möglichkeit des unrechtmässigen Erwerbs des eingereichten Marschbefehls und des Militärbüchleins und damit des geringen Beweiswertes dieser Beweismittel könne eine umfassende Prüfung dieser Dokumente unterbleiben. Zudem könne die eingereichte Kopie der Besuchsbewilligung die Vorbringen als solche nicht belegen. Kopien von Beweismitteln komme aufgrund der beliebigen Manipulierbarkeit keine genügende Beweiskraft zu. Insgesamt werde der Eindruck vermittelt, dass der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Geschichte nicht selber erlebt. An dieser Einschätzung könne die eingereichte Kopie einer Fotografie nichts ändern.

4.1.2 Im Übrigen erachtete die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte instabile Situation in Syrien und die damit verbundenen Nachteile seien auf die allgemeine Lage im Heimatland zurückzuführen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten willkürlichen Verhaftungen durch die YPG und die PKK stellten Nachteile dar, welche den Kriegshandlungen im Heimatland zuzuschreiben seien. Diese würden keine Asylrelevanz entfalten.

4.1.3 Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz Mitglied der Alparty-Partei geworden sei, müsse unter dem Gesichtspunkt exilpolitischer Tätigkeiten betrachtet werden. Die im Ausland tätigen syrischen Sicherheitsdienste würden sich angesichts der umfangreichen exilpolitischen Tätigkeiten ihrer Staatsangehörigen auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche qualifizierte Aktivitäten ausüben würden, wobei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend sei, sondern eine öffentliche Exponierung, welche aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der öffentlich abgegebenen Erklärungen den Eindruck einer potentiellen Bedrohung und damit einer regimefeindlichen Haltung der betroffenen Person erwecken könne. Angesichts des Bürgerkriegs sei zudem keine intensive Überwachung der im Ausland lebenden syrischen Staatsangehörigen zu erwarten. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Mitgliedsbestätigung vermöge keine qualifizierten Aktivitäten im vorgenannten Sinne zu belegen und erwecke nicht den Eindruck, aus der Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen zu werden.

4.2 In der Beschwerde wurden formelle und materielle Mängel gerügt.

4.2.1 In Bezug auf die formellen Mängel wurden Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Willkürverbots und der Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht:

4.2.1.1 Gestützt auf die neue Praxis des SEM würden illegal ausgereiste syrische Staatsangehörige die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, wenn sie vor ihrer Flucht über ein spezifisches Profil verfügt hätten. Sie würden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Auch der Beschwerdeführer verfüge über ein spezifisches Profil, da er den obligatorischen Militärdienst geleistet habe, in den Reservedienst einberufen worden und illegal von Syrien C._______ gereist sei. Er habe somit gegen die behördlichen Ausreisebestimmungen verstossen und werde im Fall einer Rückkehr nach Syrien Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erleiden. Somit erfülle er bereits infolge der illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM müsse seine neue Praxis anwenden. Die angefochtene Verfügung sei schon deshalb zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieses Vorgehen dränge sich vorliegend auf, damit das SEM vernehmlassungsweise das Verfahren wiederaufnehmen könne, was verfahrensökonomisch sinnvoll sei.

4.2.1.2 Zudem habe das SEM die eingereichten Beweismittel weitgehend nicht gewürdigt. Dem Militärbüchlein und dem Reservistenaufgebot habe es jeden Beweiswert abgesprochen, und es sei nur ungenügend darauf eingegangen, dass der Besucherausweis und die weiteren Beweismittel die Glaubhaftigkeit der Vorbringen belegen würden. Das widerrechtliche Ignorieren von eingereichten Beweismitteln stelle eine zusätzliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine schwerwiegende Verletzung des Willkürverbots dar.

4.2.1.3 Weiter habe das SEM - unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1503/2016 vom 7. April 2016 und weitere Urteile - den Anspruch auf rechtliches Gehör mit der Feststellung, es bestehe zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und denjenigen seines Bruders M. (N 656 680) ein gewichtiger Widerspruch, verletzt, weil es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör dazu nicht gewährt und weder im Aktenverzeichnis noch im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung festgehalten habe, dass es das Dossier des Bruders zur Entscheidfindung beigezogen und festgehalten habe, dass der Bruder zur gleichen Zeit wie der Beschwerdeführer einen Negativentscheid erhalten habe und die gleiche Fachspezialistin zuständig gewesen sei. Zwar habe das SEM den Beschwerdeführer anlässlich der Befragung auf den Widerspruch angesprochen, ihm jedoch keine Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt; zudem habe es die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen auch mit Ausführungen seines Bruders anlässlich dessen Anhörung, welche zwei Monate nach der Anhörung des Beschwerdeführers stattgefunden habe, begründet. Es hätte somit eine ergänzende Anhörung durchführen oder die schriftliche Gelegenheit zur Stellungnahme gewähren müssen. Die Unterlassung dieser Massnahmen stelle auch eine schwerwiegende Verletzung der Abklärungspflicht dar. Aus den Angaben des Bruders des Beschwerdeführers, Kontakt zu den Eltern gehabt zu haben, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass auch der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in Kontakt zu den Eltern gestanden sei und von der Einberufung in den Reservedienst erfahren habe. Die Vorgehensweise sei völlig mangelhaft und rechtswidrig, der Sachverhalt sei unzureichend abgeklärt und festgestellt worden. Auch damit sei das rechtliche Gehör verletzt worden.

4.2.1.4 Es sei zudem hochgradig willkürlich, wenn dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, er habe gewisse Vorbringen anlässlich der Befragung nicht erwähnt, obwohl er zu seinen Asylvorbringen nicht ausführlich befragt worden sei. Aus der Dauer der Befragung sei ersichtlich, dass diese mit bloss einer Stunde äusserst kurz ausgefallen sei.

4.2.1.5 Des Weiteren habe das SEM in der angefochtenen Verfügung verschiedene Sachverhaltselemente unerwähnt gelassen: So habe es nicht aufgeführt, dass der Bruder R. des Beschwerdeführers nach dessen Inhaftierung gefoltert worden sei und deshalb die Namen des Beschwerdeführers und dessen Bruders M. den syrischen Behörden preisgegeben habe. Ebenso wenig erwähnt habe es, dass der Beschwerdeführer für die Alparty-Partei enorm politisch aktiv gewesen sei, als Mitglied unter anderem Sitzungen organisiert, daran teilgenommen und Demonstrationen geleitet habe.

4.2.1.6 Zudem habe das SEM die Pflicht zur vollständigen und rechtserheblichen Sachverhaltsabklärung dadurch verletzt, dass es das Asyldossier des Bruders nicht beigezogen habe, obwohl es diese Akten zwingend hätte berücksichtigen müssen, und dass es die eingereichten militärischen Beweismittel keiner Dokumentenanalyse unterzogen, sondern pauschal mit Verweis auf zwei Zeitungsartikel behauptet habe, es handle sich wegen der leichten Käuflichkeit dieser Dokumente um Fälschungen. Es sei stossend und völlig willkürlich, dass das SEM sämtlichen offiziellen syrischen Dokumenten den Beweiswert abspreche, weil diese käuflich erwerbbar seien. Auch mit der teilweise fehlenden Übersetzung der eingereichten Beweismittel und der Anhörung über eineinhalb Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs sei die Abklärungspflicht verletzt worden.

4.2.1.7 Die Darstellung des SEM, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung nicht erwähnt habe, dass er wegen der Teilnahme an Demonstrationen persönlich von den Behörden gesucht worden sei, weshalb diese nachträglichen Vorbringen nicht als Konkretisierung der bereits dargelegten Ausreisegründe zu verstehen seien, müsse als willkürlich bezeichnet werden, zumal er - trotz der knappen Zeit, welche ihm anlässlich der Befragung zur Verfügung gestanden sei - auch die Teilnahme an Demonstrationen in Syrien erwähnt und entsprechende Beweismittel in Aussicht gestellt habe. Anlässlich der Anhörung habe er dann eine Fotografie eingereicht, welche die Teilnahme an einer Demonstration in Syrien beweise.

4.2.1.8 Auch der Vorwurf des SEM, wonach der Beschwerdeführer seine Ausreisegründe nur oberflächlich und umrisshaft dargestellt habe, stelle einen mangelhaft abgeklärten Sachverhalt dar, weil die identische Argumentation im Entscheid seines Bruders M. verwendet worden sei und die pauschale Behauptung des SEM nicht zutreffe. Zudem sei das politische Profil der gesamten Familie nicht berücksichtigt worden, obwohl einer der Brüder wegen der Teilnahme an Demonstrationen inhaftiert worden sei, was mit dem Besucherausweis belegt werde, und sich der andere Bruder (M.) ebenfalls für die Partei engagiert habe. In willkürlicher Weise habe das SEM diesen Ausweis nicht gewürdigt. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in Bezug auf die Suche nach seiner Person nur das äussern können, was er von seinen Eltern erfahren habe, weil er selber nicht anwesend gewesen sei. Ihm deshalb mangelnde Detailliertheit der Aussagen vorzuwerfen, sei ebenfalls willkürlich.

4.2.1.9 Weil das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht unter dem Aspekt der Asylrelevanz geprüft habe, obwohl seine Ausführungen glaubhaft seien, müsse die angefochtene Verfügung aufgehoben und zur Neubeurteilung zurückgewiesen werden. Das SEM sei zu Unrecht von der fehlenden Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers ausgegangen.

4.2.2 In materieller Hinsicht wurde Folgendes gerügt:

4.2.2.1 Entgegen der Darstellung des SEM in der angefochtenen Verfügung verstosse die Verfolgung des Beschwerdeführers durch die YPG gegen international anerkannte Menschenrechte, weil sich die YPG an keine Vorschriften halte, nicht nur eine Person aus einer Familie zum Wehrdienst aufbiete, Massenzwangsrekrutierungen durchführe, zahlreiche junge Männer an Checkpoints verhafte und rekrutiere, darunter auch Kinder und Mädchen.

4.2.2.2 Sodann hätten Personen, welche von den staatlichen syrischen Sicherheitskräften als Gegner des Regimes identifiziert würden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gleichkomme, wie dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 entnommen werden könne. Auch einfache Teilnehmer regimefeindlicher Demonstrationen - wie der Beschwerdeführer - würden darunterfallen, zumal er seine politische, oppositionelle Haltung öffentlich bekanntgegeben habe, an Demonstrationen teilnehme, und von den Behörden mehrmals gesucht worden sei. Damit sei er als Regimegegner identifiziert und werde asylrelevant verfolgt.

4.2.2.3 Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 seien zudem Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen hätten, seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl von Inhaftierungen, Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen. Auch der Beschwerdeführer, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, aus einer oppositionell aktiven Familie stamme und in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen habe, sei von den syrischen Behörden in den aktiven Reservedienst einberufen worden und habe sich diesem entzogen, was er glaubhaft dargelegt habe. Somit sei er als Dienstverweigerer und Verräter registriert und müsse im Fall einer Rückkehr ins Heimatland mit einer asylrelevanten Bestrafung rechnen, weil selbst im Fall einer staatlich legitimen Verfolgung seiner Person von einem asylrelevanten Polit-Malus auszugehen sei.

4.2.2.4 Ferner wurde in der Beschwerde auf die Einschätzung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und auf Länderberichte weiterer internationaler Organisationen sowie einzelner Personen zur Gefährdungssituation in Syrien hingewiesen. Das SEM habe diese zu berücksichtigen.

4.2.2.5 Insgesamt wäre der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Syrien einer asylrelevanten Gefährdung durch die syrische Regierung und die PYD ausgesetzt, weil er als Dienstverweigerer, als Regimekritiker und von der PYD als Verräter verstanden werde. Er sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren.

4.2.2.6 Zudem hätten die Beschwerdeführenden mit der illegalen Ausreise gegen die Ausreisebestimmungen verstossen, was als landesverräterische und regimefeindliche Haltung aufgefasst werde und im Fall einer Rückkehr nach Syrien ebenfalls zu einer Verhaftung aus politischen Gründen, zu einem Verfahren, zu Folter, zur Hinrichtung oder zum Verschwindenlassen führen würde. Sie seien deshalb als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten und der Tatsache, in der Schweiz um Asyl nachgesucht zu haben, habe sich die Gefahr einer asylrelevanten Gefährdung noch erhöht.

4.3 In seiner Vernehmlassung vom 12. April 2018 widersprach das SEM den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die eingereichten Beweismittel im erstinstanzlichen Verfahren nicht gewürdigt worden seien und das SEM behauptet habe, das zu den Akten gegebene Militärbüchlein sei gefälscht. Die vom SEM abweichende Auffassung und Würdigung komme nicht einem Unterlassen der rechtlichen Würdigung gleich. Auch der Feststellung des Beschwerdeführers, wonach ihm in Bezug auf die Widersprüche zu seinem Bruder das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei, könne teilweise nicht zugestimmt werden, zumal ihm anlässlich der Anhörung zu den Aussagen betreffend Kontakt zur Familie nach der Ausreise das rechtliche Gehör gewährt worden sei, weil dieser Teil des Sachverhalts im Zusammenhang mit dem Erhalt des militärischen Aufgebots und damit mit dem rechtserheblichen Sachverhalt stehe. Zu den übrigen Widersprüchen sei auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtet worden, weil sie nicht den rechtserheblichen Sachverhalt beträfen. Die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen sei nicht damit, sondern mit der fehlenden Substanz, mit dem Nachschieben von Vorbringen und mit Widersprüchen innerhalb der eigenen Aussagen begründet worden. Der mit Eingabe vom 9. Februar 2018 nachgereichte Ausdruck eines Haftbefehls vermöge am vorliegenden Standpunkt ebenfalls nichts zu ändern, da dieser Ausdruck keine Beweiskraft entfalte. Zudem erstaune es, dass die Familie des Beschwerdeführers im Besitz eines Haftbefehls sein solle, der an alle Abteilungen, Polizeistationen und Grenzübergänge gerichtet worden sei und damit ein behördeninternes Dokument darstelle. Seine späte Einreichung lasse sich angesichts der Bedeutung eines Haftbefehls und der bestehenden Kontakte des Beschwerdeführers zu seiner Familie nicht rechtfertigen.

4.4 In seiner Replik vom 2. Mai 2018 wandte der Beschwerdeführer ein, dass mit der unvollständigen Übersetzung der Beweismittel durch das SEM beziehungsweise der fehlenden angesetzten Frist zu deren Übersetzung die Abklärungspflicht verletzt worden sei. Dabei sei es offensichtlich, dass die nicht übersetzten Beweismittel nicht vollständig gewürdigt worden seien. Zudem stelle die pauschale Behauptung des SEM betreffend die angeblich theoretische Möglichkeit einer Fälschung und damit das Absprechen der Beweiskraft keine Beweiswürdigung, sondern eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Dies betreffe insbesondere den Satz "Folglich kommt syrischen Dokumenten kein genügender Beweiswert zu". In seiner Vernehmlassung anerkenne das SEM, dass dem Beschwerdeführer zu den Widersprüchen zu seinem Bruder teilweise das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei, wobei der Einwand des SEM, diese Widersprüche beträfen nicht den rechtserheblichen Sachverhalt, nicht stichhaltig sei, da es unter diesen Umständen absurd wäre, im Asylentscheid einen nicht rechtserheblichen Sachverhalt aufzulisten. Ferner habe das SEM angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs kein Ermessen, zu welchen Widersprüchen es das rechtliche Gehör gewähren wolle und zu welchen dies unterlassen werden könne. Die Pflicht zur Beweiswürdigung sei auch mit der Feststellung, der nachgereichte Ausdruck des Haftbefehls habe keine Beweiskraft, verletzt worden. In Bezug auf dessen Erhalt sei im Übrigen auf die Eingabe vom 27. Februar 2018 zu verweisen. Der Beschwerdeführer hielt an seinen Anträgen fest.

5.

5.1 Vorab sind die zahlreichen formellen Rügen und damit verbundenen Rückweisungsanträge zu prüfen, welche auf Beschwerdeebene vorgebracht wurden. Insbesondere wurde gerügt, das SEM habe seine Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, sowie die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht, aber auch das Willkürverbot verletzt, was letztlich ebenfalls eine Verletzung des Gehörsanspruchs darstelle.

5.2 Gemäss Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Mülller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV; Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; Kölz/ Häner/Bertschi; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184
E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).

5.3 Soweit die Beschwerdeführenden rügen, das SEM hätte seine neue Praxis anwenden und sie als Flüchtlinge anerkennen müssen, weil der Beschwerdeführer über ein spezifisches Profil verfüge, handelt es sich um eine materielle Argumentation, welche nicht als formelle Rechtsverletzung erkannt werden kann und unter dem Gesichtspunkt der vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen wäre.

5.4 Sodann ist in Bezug auf die Würdigung der eingereichten Beweismittel durch die Vorinstanz festzuhalten, dass das SEM diese zwar keiner umfassenden Prüfung unterzogen und teilweise auch nicht übersetzt hat, weil es der Ansicht ist, dass diese ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten und ihr Beweiswert äusserst gering sei; indessen hat sich das SEM an drei Stellen in der angefochtenen Verfügung zu den Beweismitteln geäussert (vgl. Akte A20/8 S. 3 5. Abschnitt, S. 4 4. Abschnitt und S. 6 3. Abschnitt). Angesichts dessen kann - entgegen der Argumentation in der Beschwerde - nicht von einem widerrechtlichen Ignonieren von eingereichten Beweismitteln gesprochen werden, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Willkürverbotes vorliegt. Auf die Frage, ob die vom SEM vorgenommene Beweiswürdigung korrekt und angemessen ist, wird unter dem Blickwinkel der materiellen Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers näher eingegangen.

5.5 Des Weiteren soll das SEM formelles Recht verletzt haben, weil es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Aussagen seines Bruders in Bezug auf den Kontakt zu den Angehörigen im Heimatland anlässlich dessen Anhörung nicht gewährt sowie in der angefochtenen Verfügung nicht festgehalten habe, dass es das Dossier des Bruders zur Entscheidfindung beigezogen habe. Aus den Fragen 171 ff. in Akte A18/22 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auf die Aussagen seines Bruders angesprochen wurde und dazu Stellung nehmen konnte. Die Darstellung in der Beschwerde, er habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten, erweist sich daher als faktenwidrig. Ob aus der Aussage des Bruders, dieser habe Kontakt zu den Eltern gehabt, der Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer zum gleichen Zeitpunkt aufgrund des Kontakts zu den Eltern vom Einberufungsbefehl für den Reservedienst erfahren habe, ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung formellen Rechts zu prüfen, sondern im Rahmen der materiell-rechtlichen Prüfung näher zu untersuchen. Die diesbezügliche Einschätzung des SEM stellt somit keine Verletzung formellen Rechts dar. Angesichts dessen, dass er anlässlich der Anhörung zu den Aussagen seines Bruders Stellung nehmen konnte, war das SEM nicht verpflichtet, eine ergänzende Anhörung durchzuführen oder die Möglichkeit einer Stellungnahme auf schriftlichem Weg einzuräumen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Abklärungspflicht oder des Willkürverbots liegt nicht vor. Ferner trifft es zwar zu, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung den Beizug des Dossiers des Bruders des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich im Sachverhalt festgehalten hat; indessen ist aus seinem Hinweis in den Erwägungen unter Angabe der Verfahrensnummer des Dossiers des Bruders (N [...]) im dritten Abschnitt auf S. 4 der angefochtenen Verfügung ohne Zweifel erkennbar, dass dieses Dossier beigezogen wurde. Die Rüge, das SEM habe das Dossier des Bruders nicht beigezogen und damit die Pflicht zur vollständigen und rechtserheblichen Sachverhaltsabklärung verletzt, verhält somit nicht. Dass das SEM nicht erwähnt hat, der Bruder des Beschwerdeführers habe zur gleichen Zeit wie er selber einen negativen Entscheid erhalten und die gleiche Fachspezialistin sei zuständig gewesen, stellt ebenfalls keine Verletzung formellen Rechts dar, zumal hinsichtlich der Wahl der Expertin keine Verpflichtung seitens des SEM besteht und betreffend der Sachverhaltsabklärung keine Mängel feststellbar sind. Insgesamt vermögen diese nicht näher begründeten Rügen keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs oder der Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes darzustellen. Auch das Willkürverbot
ist nicht verletzt.

5.6 Die Rüge, wonach es hochgradig willkürlich sei, dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, er habe gewisse Vorbringen - insbesondere die Teilnahme an Demonstrationen und die Suche nach seiner Person aus diesem Grund - anlässlich der Befragung nicht erwähnt, überzeugt ebenfalls nicht. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 11; Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012,
N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen des SEM unter die obgenannte Rüge zu subsumieren sind. Vielmehr ist - auch unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt, zur Flüchtlingseigenschaft und zum Wegweisungsvollzug - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der seitens des Beschwerdeführers bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten korrekt ist. Eine Verletzung des Willkürverbots oder formellen Rechts liegt somit nicht vor.

5.7 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, das SEM habe verschiedene Sachverhaltselemente unerwähnt gelassen und damit den Sachverhalt mangelhaft abgeklärt. So sei in der angefochtenen Verfügung nicht festgehalten worden, dass der Bruder R. des Beschwerdeführers nach dessen Inhaftierung gefoltert worden sei und den Namen des Beschwerdeführers preisgegeben habe, dass der Beschwerdeführer für die Alparty-Partei enorm politisch aktiv gewesen sei, als Mitglied unter anderem Sitzungen organisiert, daran teilgenommen und Demonstrationen geleitet habe. Ferner habe das SEM das politische Profil der ganzen Familie nicht berücksichtigt, obwohl einer seiner Brüder inhaftiert worden sei und sich der andere auch für die Partei engagiert habe. Auch diese Rügen können nicht gehört werden. Zumal das SEM nach Prüfung und Würdigung der wesentlichen Verfolgungsvorbringen zum Schluss kam, die geltend gemachte Verfolgung im Ausreisezeitpunkt sei insgesamt nicht glaubhaft, konnte es darauf verzichten, weitere nicht relevante Sachverhaltselemente noch zu prüfen und in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich aufzuführen.

5.8 Entgegen der Darstellung im Beschwerdeverfahren liegt zudem keine Verletzung der Abklärungspflicht vor, wenn die Anhörung erst mehr als eineinhalb Jahre nach der Befragung durchgeführt wird, wenn dieses Vorgehen aufgrund der Arbeitsüberlastung verursacht ist und der Beschwerdeführer an einer korrekten Aussage nicht gehindert wurde.

5.9 Gerügt wurde ferner, dass das SEM die Abklärungspflicht dadurch verletzt habe, dass es dem Beschwerdeführer vorgeworfen habe, er habe seine Ausreisegründe nur oberflächlich und umrisshaft dargestellt, weil die gleiche Argumentation auch im Entscheid des Bruders M. verwendet worden sei. Allein aus einer punktuell inhaltlich übereinstimmenden Argumentation in zwei verschiedenen Verfügungen des SEM ergibt sich indessen keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zudem handelt es sich auch bei der Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer seine Ausreisegründe substanziell vorgebracht hat oder nicht, um eine materiell-rechtliche Würdigung, welche nicht unter dem Blickwinkel der Verletzung formellen Rechts zu untersuchen ist, weshalb keine Verletzung des formellen Rechts vorliegt.

5.10 Schliesslich wird geltend gemacht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, weil das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers nur unter dem Blickwinkel der Glaubhaftigkeit und nicht der Asylrelevanz geprüft habe. Das Vorgehen des SEM ist formell-rechtlich nicht zu beanstanden, da - wie vorliegend - aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen sich die Frage der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise der Asylrelevanz gar nicht stellt. Zudem ist die Einschätzung der Vorinstanz in Bezug auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit keine formell-rechtliche Frage, sondern ist das Resultat einer materiell-rechtlichen Prüfung. Inwiefern das SEM mit seinem - korrekten - Vorgehen formelles Recht verletzt haben sollte, ist nicht erkennbar.

5.11 Nach dem Gesagten ergibt sich insgesamt, dass im vorliegenden Fall die Rügen, wonach das SEM den Sachverhalt ungenügend festgestellt, die Prüfungs- und Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör und das Willkürverbot verletzt habe, unbegründet sind. Das SEM war somit nicht verpflichtet, zusätzliche Abklärungsmassnahmen zu treffen. Die wesentlichen Parteivorbringen haben sich insgesamt in der angefochtenen Verfügung niedergeschlagen, der Sachverhalt ist als rechtsgenüglich und vollständig erstellt zu betrachten, die Beschwerdeführenden konnten die vor-instanzliche Verfügung anfechten und das Bundesverwaltungsgericht kann eine entsprechende Überprüfung vornehmen. Es besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.

6.

6.1 Die angefochtene Verfügung ist auch in materieller Hinsicht zutreffend, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen:

6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von dessen Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, es aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).

6.3 Vorliegend stellte der Beschwerdeführer den Sachverhalt anlässlich der Befragung und der Anhörung nicht in allen Teilen gleich dar. In Kernelementen seiner Aussagen bestehen relevante Unterschiede:

6.3.1 Während er gemäss seinen Angaben anlässlich der Befragung zur Person die Angst vor einer Festnahme auf dem Markt im Zusammenhang mit willkürlichen Festnahmen zwecks Einberufung in den Militär- und Reservedienst als zentrales Ausreisemotiv angab (vgl. Akte A4/12 S. 7), stellte er anlässlich der Anhörung die Teilnahme an Demonstrationen, die Festnahme des älteren Bruders R. am 3. Juli 2013 und die darauf folgenden Suchen nach seiner Person an seinem Wohnort in den Mittelpunkt seiner Ausführungen (vgl. Akte A18/22 S. 9). Angeblich hätten die Behörden seinen Namen erfahren, weil sein älterer Bruder ausgesagt habe, mit ihm an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Sein Vater habe ihn und den jüngeren Bruder am Tag der Festnahme des älteren Bruders bei Verwandten versteckt und ihnen gesagt, es gebe keinen anderen Ausweg als die Ausreise aus Syrien. Nicht einmal ansatzweise erwähnte er anlässlich der Befragung zur Person die Suche nach ihm durch die syrischen Sicherheitskräfte an seinem Wohnort infolge der Demonstrationsteilnahmen und den mehr als einjährigen Aufenthalt in Verstecken bei Verwandten, obwohl diese Vorbringen als Kernelemente seiner Aussagen zu sehen sind. Auch wenn der ersten Befragung im Empfangszentrum nur summarischer Charakter zukommt, und den Aussagen im Erstprotokoll nur ein beschränkter Beweiswert beizumessen ist, sind zentrale Elemente des Sachverhalts bereits von Anfang an - mithin auch anlässlich der Befragung - vorzutragen, um als glaubhaft gelten zu können. Motive, welche die Ausreise veranlasst haben sollen, sind angesichts ihrer Bedeutung für die Beurteilung der Asylvorbringen zentrale Sachverhaltsteile und können nicht als geringfügige Abweichungen oder Ungereimtheiten beziehungsweise als Ergänzungen des Sachverhalts, die bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit vernachlässigt werden können, betrachtet werden. Auch gibt es vorliegend keine plausible Erklärung, warum der Beschwerdeführer die Suche nach seiner Person an seinem Wohnort als Folge der Teilnahme an Demonstrationen und den langen versteckten Aufenthalt bei Verwandten nicht von Anfang an erwähnt hat. Aus dem Protokoll der Befragung ergibt sich ferner (vgl. Akte A4/12), dass ihm insgesamt drei Mal die Möglichkeit gewährt wurde, die Gründe, warum er sein Heimatland verlassen habe und in der Schweiz um Asyl nachsuche, summarisch darzulegen, so auf den Seiten 6 f. (Ziff. 7.01), 7 (Ziff. 7.03) und 8 (Ziff. 9.01 unter Zusatzbemerkungen). Sein Einwand, er sei anlässlich der Befragung zur Person nicht ausführlich zu seinen Asylvorbringen befragt worden, ist angesichts des summarischen Charakters der Befragung und der oben erwähnten drei Möglichkeiten, Vorbringen summarisch vorzubringen, nicht stichhaltig. Auch sein
weiterer Einwand, er habe die Teilnahme an den Demonstrationen von Anfang an erwähnt, vermag die grundsätzlich unterschiedlich dargestellten Ausreisemotivationen nicht zu erklären. Infolge der divergierenden Aussagen in Kernpunkten ist dem SEM beizupflichten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu bezweifeln sind. Das SEM hat seine Argumentation in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil D-5146/2006 vom 26. September 2008 und dort zitierte langjährige Praxis) vorgenommen.

6.3.2 Des Weiteren legte er anlässlich der Befragung zur Person dar, keiner Partei angehört zu haben (vgl. Akte A4/12 S. 7), was mit seiner späteren Aussage, wonach er und sein Bruder Mitglied der Alparty-Partei gewesen seien (vgl. Akte A18/22 S. 11), nicht übereinstimmt. Auch bei der Mitgliedschaft in einer oppositionell tätigen Partei in Syrien handelt es sich um ein zentrales Sachverhaltselement, zumal sie im Zusammenhang mit der Ausreisemotivation steht. Vorliegend machte der Beschwerdeführer ursprünglich nur die Angst vor einer Einberufung in den Militär- beziehungsweise Reservedienst geltend und gab die Suche nach seiner Person infolge von Demonstrationsteilnahmen erst nachträglich als Ausreisemotiv an. Die erst nachträglich geltend gemachte Parteimitgliedschaft ist in diesem Zusammenhang zu sehen und unterstreicht das nachgeschobene Sachverhaltselement. Folglich ist auch dieses nachgeschobene Sachverhaltselement nicht als Ergänzung oder geringfügige Abweichung zu den Angaben in der Befragung zu qualifizieren, sondern stellt ebenfalls ein zentrales Element des relevanten Sachverhalts dar. Unter Hinweis auf die Erwägungen unter Ziff. 6.3.1 hätte auch die nachträglich geltend gemachte Parteimitgliedschaft von Anfang an - mithin bereits anlässlich der Befragung - dargelegt werden müssen, um als glaubhaft gelten zu können. Der Beschwerdeführer verneinte zunächst jedoch eine solche ausdrücklich. Sein Einwand anlässlich des ihm dazu gewährten rechtlichen Gehörs, nämlich er habe Angst gehabt, alles zu erwähnen (vgl. Akte A18/22 S. 18), ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren und kann angesichts der ihm von Anfang kommunizierten Verschwiegenheitspflicht der schweizerischen Asylbehörden (vgl. Akte A4/12 S. 1 f.) nicht gehört werden.

6.3.3 Als Folge dieser Ungereimtheiten beziehungsweise der nachgeschobenen und widersprüchlichen Aussagen in zentralen Teilen des Sachvortrags bestehen ernsthafte Zweifel am Wahrheitsgehalt der gesamten relevanten Vorbringen. Diese Zweifel werden durch weitere Unglaubhaftig-
keitselemente erhärtet, wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann.

6.4 Dem SEM ist auch zuzustimmen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen politischen Engagement im Heimatland substanzlos ausgefallen sind. So fällt auf, dass er anlässlich der Befragung ausser der Teilnahme an Demonstrationen, welche nicht konkretisiert wurden, keine weiteren Tätigkeiten oder Aktivitäten, die als politisches Engagement gelten könnten, erwähnte. Auch politische Aktivitäten - insbesondere oppositioneller Art - sind in Bezug auf Syrien als Kernelemente des Sachvortrags zu sehen, zumal sie im Fall ihrer Glaubhaftigkeit geeignet sind, eine mögliche Verfolgungsmotivation seitens der Behörden auszulösen und deshalb - die Glaubhaftigkeit vorbehalten - zur Anerkennung als Flüchtling führen können. Folglich müssen auch sie grundsätzlich von Anfang an im Ansatz erwähnt werden, was vorliegend - abgesehen von der Angabe, an Demonstrationen teilgenommen zu haben - nicht geschehen ist und somit die Glaubhaftigkeit grundsätzlich in Frage stellt. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer konkret aufgefordert, über die Demonstrationsteilnahmen zu erzählen, wobei seine Antwort in einer Wiederholung der Aussage, sie hätten an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen, sowie der zusätzlichen Angaben, sie hätten die kurdische Flagge gehisst, sich bei der Moschee versammelt und die Demonstration geleitet, bestand (vgl. Akte A18/22 S. 10). Diese Aussagen entsprechen keinen detaillierten, substantiierten Angaben, sondern stellen summarische und vage Angaben dar, was gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Auch die Frage nach der Motivation zur Teilnahme an den Demonstrationen wurde vom Beschwerdeführer nicht konkret auf seine Person bezogen beantwortet; vielmehr beliess er die Antwort in einer ausweichenden allgemeinen Formulierung und der Wiederholung von bereits Erwähntem (vgl. Akte A18/22 S. 10 Frage 94). Von einer angeblich politisch aktiven Person, welche Mitglied in einer oppositionellen Partei sein will, hätte indessen erwartet werden können, dass sie ihre persönliche Motivation zur Teilnahme an Demonstrationen und zur politischen Arbeit konkret hätte darlegen können. Ausweichend wurde vom Beschwerdeführer auch die Frage, seit wann er bei der Alparty-Partei gewesen sei, beantwortet, indem er angab, sie seien immer auf der Seite der Alparty-Partei gewesen, nachdem sie angefangen hätten, die Welt zu verstehen (vgl. Akte A18/22 S. 11 Frage 96). Selbst auf die Frage, wie genau das Newroz-Fest gefeiert worden sei, fiel die Antwort nur ausweichend aus, indem er darlegte, jedes Jahr werde am 21.3. gefeiert, und die Alparty-Partei habe die Feier organisiert und viele Kurden hätten teilgenommen (vgl. Akte A18/22 S. 11 Frage 99). Nicht nachvollziehbar ist zudem seine
Aussage auf die Frage, wieso die Behörden von seiner Teilnahme an den Demonstrationen gewusst hätten; dazu gab er zur Antwort, die Demonstrationen seien verboten und sie hätten gegen das Regime teilgenommen (vgl. Akte A18/22 S. 11 Frage 101), womit aber nicht erklärt wurde, wie die Behörden auf seinen Namen im Zusammenhang mit der Demonstrationsteilnahme gestossen sind. An dieser Einschätzung vermag seine Angabe, sein festgenommener Bruder habe anscheinend gesagt, er habe mit seinen Brüdern an den Demonstrationen teilgenommen (vgl. Akte A18/22 S. 14), nichts zu ändern, zumal es sich dabei nicht um konkrete Angaben, sondern um blosse Vermutungen handelt. Auch die weiteren vom SEM gestellten Fragen wurden vom Beschwerdeführer nur substanzlos, vage und ausweichend beantwortet. Die Substanzlosigkeit zieht sich wie ein roter Faden durch das Anhörungsprotokoll, womit die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen untermauert wird.

6.5 Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, sich zwischen dem Tag der Festnahme seines Bruders am 3. Juli 2013 und seiner Ausreise im August 2014 beim Onkel und bei der Schwester versteckt aufgehalten zu haben. Indessen entbehren seine Aussagen über diese Zeit im angeblichen Versteck ebenfalls der nötigen Substanz: Seine diesbezüglichen Angaben beschränkten sich darauf, dass er und sein Bruder sich beim Onkel mütterlicherseits immer im Innern des Hauses aufgehalten und dort übernachtet hätten, dass die Nachbarn davon nichts und nur die Kinder des Onkels etwas gewusst hätten, dass sie sich bei der Schwester versteckt hätten, wenn der Onkel Besuch erhalten habe, dass sie vom Onkel und dessen Kindern keine Informationen von draussen erhalten und gewartet hätten, um etwas vom Bruder zu erfahren (vgl. Akte A18/22 S. 13 f.). Diese oberflächlichen Aussagen sprechen - in Übereinstimmung mit der Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung - umso mehr gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen, als der Beschwerdeführer ausdrücklich aufgefordert wurde, möglichst detailliert von dieser Zeit des Verstecks zu berichten. Zudem vermag die Erklärung, warum sie so lange mit der Ausreise gewartet hätten, nämlich sie hätten etwas von ihrem Bruder erfahren wollen, nicht zu überzeugen, da allfällige Neuigkeiten des Bruders die Ausreise offensichtlich nicht motiviert haben. Es ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar, warum sich der Beschwerdeführer mehr als ein Jahr in einem Versteck aufgehalten haben soll.

6.6 Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt wird, er sei infolge der Teilnahmen an Demonstrationen in Syrien von den syrischen Sicherheitskräften identifiziert und gesucht worden. An dieser Einschätzung vermögen weder die eingereichte Fotografie, welche ihn an einer Demonstration zeigen soll, noch der Besucherausweis für den inhaftierten Bruder, auf welchem er namentlich erwähnt ist, etwas zu ändern. Allein aus dem Foto ist nicht auf eine Identifizierung des Beschwerdeführers zu schliessen, und aus der Besuchserlaubnis kann ebenfalls keine Verfolgung seiner Person abgeleitet werden. Die Angabe, der Bruder habe seinen Namen unter Folter preisgegeben, stellt eine blosse Vermutung dar und vermag somit keine asylrelevante Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise zu bewirken. Im Übrigen steht angesichts der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers nicht einmal fest, aus welchem konkreten Grund sein Bruder in Syrien inhaftiert sein soll. Entsprechende Beweismittel wie etwa eine Anklage oder ein Urteil wurden nicht zu den Akten gegeben. Aufgrund der überwiegend unglaubhaften Aussagen ist überdies zu bezweifeln, dass die Familie des Beschwerdeführers insgesamt bei den syrischen Behörden als politisch oppositionell gilt. Auch diesbezüglich fehlt es an substanziellen Angaben und entsprechenden überzeugenden Beweismitteln. Die im Beschwerdeverfahren nachgereichte Farbkopie eines Haftbefehls vom 10. Februar 2016 vermag angesichts der insgesamt unglaubhaften Aussagen kein taugliches Beweismittel darzustellen, da sie nur als Kopie vorliegt und Kopien von Beweismitteln aufgrund der leichten Fälschbarkeit grundsätzlich keinen hohen Beweiswert aufweisen. Erstaunlicherweise soll der Beschwerdeführer gemäss dem Haftbefehl wegen seiner Parteizugehörigkeit festgenommen werden und nicht etwa wegen der Teilnahme an Demonstrationen. Wie den vorangehenden Erwägungen zu entnehmen ist, machte er jedoch anlässlich der Befragung geltend, keiner Partei anzugehören, was mit dem Haftbefehl nicht zu vereinbaren ist. Zudem würde aufgrund seiner Aussagen erwartet werden, dass er wegen der Teilnahme an Demonstrationen ins Visier der Behörden geraten sein müsste, was gemäss dem Haftbefehl offensichtlich nicht der Fall ist. Insgesamt passt der Haftbefehl nicht zu seinen Angaben und überzeugt auch deshalb nicht. Ferner wurde der Haftbefehl bereits im Jahr 2016 ausgestellt. Unter diesen Umständen hätte er vom Beschwerdeführer bereits anlässlich der Anhörung im Jahr 2017 erwähnt werden können. Sein Einwand, die Angehörigen hätten ihm dieses Beweismittel vorenthalten, um ihn nicht zu beunruhigen, ist als Schutzbehauptung aufzufassen und vermag nicht zu überzeugen.

6.7 Der Beschwerdeführer reichte zudem sein Militärbüchlein und ein militärisches Aufgebot zum Reservedienst zu den Akten und machte - erst anlässlich der Befragung - geltend, er werde in seinem Heimatland wegen des nicht befolgten militärischen Aufgebots gesucht. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten:

6.7.1 Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichkommt.

6.7.2 Wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann, können die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Wehrdienstverweigerung indessen nicht geglaubt werden.

6.7.3 Aus dem eingereichten Militärdienstbüchlein ist zwar ersichtlich, dass er seinen Militärdienst in Syrien geleistet hat und dem Reservedienst zugeteilt worden ist. Allein daraus ist indessen nicht der Schluss zu ziehen, dass er ein konkretes militärisches Aufgebot für den Reservedienst erhalten und nicht befolgt hat. In Bezug auf die anlässlich der Anhörung geltend gemachte Einberufung in diesen bestehen Zweifel, weil sie erst nachträglich vorgebracht wurde. Da eine konkrete militärische Einberufung im Kontext mit Syrien zweifelsohne ein zentrales Ausreisemotiv darstellt, hätte auch dieses von Anfang an, mithin bereits anlässlich der ersten Befragung, wenigstens ansatzweise dargelegt werden müssen, um als glaubhaft gelten zu können. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe davon erst nach der ersten Befragung erfahren, kann indessen nicht gehört werden. So machte er geltend, dieses Dokument sei am 4. Mai 2015 - mithin nach seiner Ausreise aus Syrien und vor seiner Befragung am 5. November 2015 - an seinen Wohnort gebracht und dem Vater gegen dessen Unterschrift übergeben worden. Zum Zeitpunkt der Befragung habe er jedoch nichts davon gewusst, weil er zu seiner Familie keinen Kontakt gehabt habe (vgl. Akte A18/22 S. 7, 9 und 14). Diese letzte Aussage ist indessen zu bezweifeln, da sein Bruder M. in dessen Befragung darlegte, er sei von seinen Eltern über das nach der Ausreise ergangene militärische Aufgebot informiert worden (vgl. N 656 680, Akte A4/11 S. 6). Angesichts der Aussage seines Bruders und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Zeitspanne zwischen der Ausreise aus dem Heimatland und der Befragung in der Schweiz mit seinem Bruder zusammen war, kann nicht geglaubt werden, er habe zu seinen Angehörigen bis zum Zeitpunkt der Befragung keinen Kontakt gehabt oder sei vom Bruder, der in Kontakt zu den Eltern gewesen sein soll, nicht über die Existenz eines gegen ihn bestehenden militärischen Aufgebots informiert worden und habe deshalb im Zeitpunkt der Befragung noch nichts über die Existenz eines militärischen Aufgebots für ihn gewusst. Vielmehr ist vom Gegenteil auszugehen, da Geschwister, die zusammen aus den gleichen Gründen in ein ihnen fremdes Land geflohen sind und dort zusammen ein Asylgesuch eingereicht haben, mit Sicherheit Informationen austauschen und sich gegenseitig über Neuigkeiten - auch aus dem Heimatland - informieren. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht in direktem Kontakt mit seinen Angehörigen im Heimatland gestanden wäre, hätte er unter diesen Umständen über seinen Bruder, der gemäss dessen Aussagen mit den Eltern in Kontakt gewesen sei, vom militärischen Aufgebot erfahren. Die Einwände anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs in der Anhörung (vgl.
Akte A18/22 S. 18 f.) und die Ausführungen im Beschwerdeverfahren vermögen unter diesen Umständen nicht zu erklären, warum er erstmals anlässlich der Anhörung ein an ihn gerichtetes militärisches Aufgebot geltend machte, während gemäss seinen Aussagen anlässlich der Befragung die Polizei auf dem Markt junge Männer ohne vorangehende Nachfragen zwecks Einberufung in den Militär- und Reservedienst festgenommen haben soll (vgl. Akte A4/12 S. 7). Zum letzten Teil dieser Aussagen passt das anlässlich der Anhörung abgegebene und vom 5. April 2015 stammende Aufgebot für den Reservedienst ohnehin nicht. Somit konnte er die verspätete Einreichung des militärischen Aufgebots nicht nachvollziehbar erklären, weshalb dieses Vorbringen als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu betrachten ist. An dieser Einschätzung vermag das als Beweismittel nachgereichte militärische Aufgebot für den Reservedienst nichts zu ändern. Das Dokument wurde in Folie eingeschweisst abgegeben und kann somit nicht überprüft werden. Es ist nicht einmal erkennbar, ob es sich um ein Original oder um eine Farbkopie handelt. Diesen Umstand hat sich der Beschwerdeführer anrechnen zu lassen, zumal er mit diesem Vorgehen den Behörden eine eingehende Prüfung des Dokumentes zum Vorneherein vereitelt. Die Rüge, wonach das Beweismittel zu Unrecht keiner Dokumentenprüfung unterzogen worden sei, schlägt vorliegend auch aus diesem Grund fehl. Somit ist infolge der fehlenden Möglichkeit, die Echtheit des Beweismittels feststellen zu können, von einem stark reduzierten Beweiswert des Dokumentes auszugehen. Angesichts der auch in diesem Bereich festgestellten unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers vermag es deshalb nicht als beweistauglich zu gelten. Allein die Möglichkeit, dass er im Status eines Reservisten aus Syrien ausgereist ist, kann nicht als Fahnenflucht im Sinne einer Dienstverweigerung oder Desertion betrachtet werden. Angesichts der vorangehend erwähnten Ungereimtheiten und Unvereinbarkeiten ist das Beweismittel somit nicht geeignet als Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer im Heimatland von der syrischen Armee zum Reservedienst aufgeboten wurde und möglicherweise wegen seiner Wehrdienstverweigerung zur Verhaftung ausgeschrieben ist.

6.8 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er infolge politischer Tätigkeiten als Regimegegner identifiziert und verfolgt wurde oder mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hatte. Ebenso wenig glaubhaft ist es, dass er ein militärisches Aufgebot der syrischen Armee nicht befolgt hat und deshalb von den syrischen Behörden gesucht wurde. Im Zeitpunkt seiner Ausreise unterlag er somit keiner glaubhaften asylrechtlich relevanten Verfolgung und hatte keine solche zu befürchten.

6.9 Entsprechend der Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive (im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG) drohen oder zugefügt worden sein, ohne dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden könnte. Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn ist keine Frage des Urhebers, sondern des Vorhandenseins adäquaten Schutzes im Herkunftsstaat.

Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebendieser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirklichen. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Diese objektivierte Betrachtungsweise ist mit dem der Furcht innewohnenden subjektiven Element zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine subjektive Furcht.

Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung - im Sinne einer Regelvermutung - auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f.).

6.10 Zu seiner Furcht, aufgrund des Umstandes, Reservist zu sein, zum Militärdienst aufgeboten zu werden, ist festzuhalten, dass die syrische Armee ihre Bemühungen zur Einbeziehung von Reservisten im Verlauf des Bürgerkriegs zwar verstärkt hat und sich Berichten zufolge darum bemüht, die Wehr- oder die Reservedienstpflicht durchzusetzen, was zur Folge hat, dass Reservisten gezielter gesucht werden als bisher und auch ohne Vorwarnung zum Dienst eingezogen werden können. Dies gilt indessen weniger für die Gebiete im Norden Syriens, welche durch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten der YPG kontrolliert werden. Ende Juli 2015 verkündete der syrische Präsident Assad zudem eine Generalamnestie für Deserteure, deren Auswirkungen jedoch unklar sind (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-4576/2014 vom 17. September 2015 mit weiteren Hinweisen und Quellenangaben). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der in L._______ in der Provinz M._______, einer Ortschaft aus dem Norden Syriens, die inzwischen unter Kontrolle der kurdischen Kräfte steht, registriert und gemeldet ist, im Fall einer Rückkehr durch die syrische Armee nicht als Reservist eingezogen werden würde (vgl. dazu Urteil des BVGer D-4576/2014 vom 17. September 2015 E. 5.5).

6.11 Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, er sei in seinem Heimatland von den Behörden gesucht und damit als politisch oppositionell eingestellte Person identifiziert worden, auch wenn nicht vollständig auszuschliessen ist, dass er an Demonstrationen teilgenommen haben mag. Aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen ist indessen nicht der Schluss zu ziehen, dass er allein aufgrund allfälliger Demonstrationsteilnahmen als Staatsfeind registriert worden ist. Unter diesen Umständen hatte er und hat er nach wie vor - entgegen der Argumentation im Beschwerdeverfahren - nicht mit einer Behandlung zu rechnen, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne des Gesetzes gleichkommen (vgl. dazu auch das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom
25. Februar 2015 E. 5.7.2). An dieser Einschätzung vermögen die Inhaftierung seines älteren Bruders und allfällige Beziehungen seiner Angehörigen zu Parteien nichts zu ändern, zumal diese Aussagen oberflächlich ausgefallen sind und nicht geglaubt werden können.

6.12 Auch die geltend gemachte drohende Rekrutierung durch die YPG
oder die PKK ist nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass eine drohende Rekrutierung für sich allein ohnehin nicht für die Anerkennung als Flüchtling ausreichen würde. Zwar haben die autonomen Kantone in den kurdischen Gebieten Syriens im Juli 2014 die obligatorische Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt (vgl. Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment tot the YPG, 26. Februar 2015, Ziff. 2.3, gefunden auf https://www.ecoi.net/en/ file/local/1086597/1226_1425637269_syriennotat26feb2015.pdf, abgerufen am 28. Mai 2018). Indessen kann der derzeitigen Quellenlage nicht entnommen werden, dass bei einer Weigerung Sanktionen drohen würden, welche als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren wären, auch wenn die Quellenlage diesbezüglich eher dünn ausfällt (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 und dort zitierte Quellen). Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor einer Verfolgung asylrelevanten Ausmasses ist somit zu verneinen. Insbesondere ergibt die Quellenlage nicht das Bild eines systematischen Vorgehens gegen Dienstverweigerer, welches die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen erreichen würde, da die Berichte insgesamt mehrheitlich von entweder gar keinen oder nicht weiter spezifizierten Sanktionen sprechen. Die vom Danish Immigration Service angesprochenen Gefängnisstrafen beziehen sich auf Deserteure und somit auf Personen, die sich bereits den Truppen angeschlossen hatten. Die Bestrafung dieser Personen lässt sich nicht unbesehen auf Personen übertragen, welche sich weigern, den Dienst überhaupt anzutreten. Selbst im Fall einer Bestrafung wäre wohl die zugrundeliegende Motivation nicht asylrelevant, da die Quellenlage nicht darauf hindeutet, Refraktäre würden im Zusammenhang mit der YPG als "Staatsfeinde" betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt. In Ermangelung eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs wäre eine drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant. Dieser ist vorliegend infolge der in der angefochtenen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme nicht Prozessgegenstand. Insgesamt ist folglich mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext die Weigerung, allfälligen Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht bei der YPG oder der PKK nachzukommen, keine asylrelevanten Sanktionen nach sich ziehen würde.

6.13 Die im Übrigen von den Beschwerdeführenden geltend gemachten allgemeinen Befürchtungen und die instabile Lage sind auf die heutige allgemeine kriegerische Situation in Syrien zurückzuführen und stellen somit keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, weil sie die ganze Bevölkerung treffen und nicht als gezielte Verfolgung zu betrachten sind. Eine konkrete und gezielte Verfolgung wurde nicht glaubhaft geltend gemacht. Aus dem gleichen Grund vermag die im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Syrien stehende allgemein schwierige Situation, welche von beiden Beschwerdeführenden angesprochen wurde, die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen.

6.14 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, sei es, weil sie nicht glaubhaft ausgefallen sind oder weil sie für die Flüchtlingseigenschaft nicht relevant sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden unter dem Blickwinkel der Vorfluchtgründe zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.

7.

7.1 Die Beschwerdeführenden machten des Weiteren geltend, sie hätten ihr Heimatland illegal verlassen und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, weshalb sie im Fall einer Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtliche Nachteile erleiden würden. Zudem legte der Beschwerdeführer dar, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt.

7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuaufl. 2011, Ziff. 94 ff., CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239 ff., Minh Son Nguyen, Droit public des étrangers, 2003, S. 448 ff.; Achermann/Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 1991, S. 111 f.; dieselben, Les notions d'asile et de réfugié en droit suisse, Fribourg 1991, S. 45; Samuel Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, 1987,
S. 352 ff.; Koch/Tellenbach, Die subjektiven Nachfluchtgründe, in: ASYL 1986/2 S. 2). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

7.3 Gemäss dem am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).

7.4 Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig. Sie haben ein Agentennetz aufgebaut, mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu bespitzeln (vgl. u.a. Amnesty International, Menschenrechtskrise in Syrien erfordert Abschiebungsstopp und Aussetzung des deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommens, Berlin, 14. März 2012, S. 5). Die durch systematische Bespitzelung gewonnenen Informationen bilden Grundlage für die Sicherstellung der Überwachung missliebiger Personen bei der Wiedereinreise ins Heimatland. Syrische Staatsangehörige und staatenlose Kurden syrischer Herkunft werden zudem nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärteten, wurden die betroffenen Personen in der Regel an einen der Geheimdienste überstellt.

7.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfahren, insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt hat oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, vermag jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. statt vieler das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 und dort zitierte weitere Urteile).

7.6 Seit Ausbruch des Bürgerkriegs hat es zwar kaum mehr Fälle von zwangsweisen Rückführungen syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft gegeben, da ein praktisch ausnahmsloser Ausschaffungsstopp für abgelehnte Asylsuchende aus Syrien gilt. Dementsprechend liegen auch keine aktuellen Informationen bezüglich des Umgangs des Regimes mit Rückkehrern respektive Exilaktivisten vor. Angesichts des rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen Gegner des Regimes im Inland ist jedoch naheliegend, dass auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse von Aktivitäten der Exilopposition verhört würden und von Verhaftungen, Folter und willkürlicher Tötung betroffen wären, falls sie für tatsächliche oder mutmassliche Regimegegner gehalten werden. Indessen ist in Rechnung zu stellen, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt sind und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben können. So wird etwa berichtet, dass deren Aktivitäten in Deutschland durch nachrichtendienstliche und polizeiliche Massnahmen erheblich beeinträchtigt seien und das Agentennetz teilweise zerschlagen sei (vgl. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2013 vom 18. Juni 2014, S. 331 f.). Seit Ausbruch des Bürgerkriegs sind zudem mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Der Grossteil davon fand in den Nachbarländern Syriens Zuflucht, aber auch die Zahl der Menschen, die in europäische Länder geflüchtet sind, wächst stetig. Es ist angesichts dieser Dimension wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind.

7.7 Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 und dort zitierte weitere Urteile). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert, das heisst, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen.

7.8 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz geltend, er habe an Kundgebungen teilgenommen. Als Beilage gab er Schreiben der Alparty Europa Vertretung vom 13. Juni 2017 zu den Akten.

7.8.1 Wie vorstehend ausgeführt, konnte er keine Vorverfolgung glaubhaft machen. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass dieser vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Akten drängt sich alsdann der Schluss auf, er sei nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Aufgrund der eingereichten Beweismittel und seiner Angaben ist nicht davon auszugehen, dass er innerhalb von exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Er hat vielmehr wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an Kundgebungen gegen das syrische Regime teilgenommen, wurde dabei fotografiert und ist im Juni 2017 Mitglied der Alparty geworden. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht.

7.8.2 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass die Beschwerdeführenden bei der (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da sie eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnten und somit ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, kann nicht angenommen werden, dass sie als staatsgefährdend eingestuft würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, sie hätten bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten.

7.8.3 In Bezug auf den geltend gemachten Verstoss gegen die Ausreisebestimmungen aufgrund der illegalen Ausreise ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mangels glaubhafter Angaben nicht als Refraktär oder Deserteur gilt und aus diesem Grund gegen gesetzliche Vorschriften in Syrien verstossen hat. Im Übrigen entfaltet allein die illegale Ausreise aus Syrien praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG und keine besondere Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich.

7.8.4 Somit ergibt sich, dass auch unter dem Blickwinkel von subjektiven Nachfluchtgründen keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

8.

8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AuG [SR 142.20]).

9.2 Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - zu verzichten. Über diese müsste erst dann befunden werden, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

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