Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-23/2018
lan
Urteil vom 20. Juli 2018
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
A._______,geboren am (...),
Syrien,
Parteien
vertreten durchlic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2017
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland zusammen mit seinem Bruder D. (vgl. D-35/2018) am 1. August 2014 illegal und reiste B._______, wo er sich ungefähr ein Jahr und zwei Monate aufgehalten habe. Danach sei er mit seinem Bruder D. unter Beihilfe eines Schleppers über C._______, D._______, E._______, F._______, G._______ und H._______ nach I._______ gelangt, wo er bei einem Freund seines Vaters mehrmals übernachtet habe. Am 20. Oktober 2015 sei er im Zug in die Schweiz gefahren, wo er gleichentags sein Asylgesuch eingereicht hat. Am 5. November 2015 fand die Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum J._______ statt und am 28. September 2017 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus K._______, wo er im Haus seiner Eltern gelebt habe. Zusammen mit seinen beiden Brüdern D. und R. habe er im Namen der Alparty-Partei an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen. Dabei sei sein Bruder R. am 3. Juli 2013 festgenommen worden. Eine Woche nach der Festnahme des Bruders R. sei er erstmals an seinem Wohnort behördlich gesucht worden. Aus Angst hätten er und sein Bruder D. sich ab dem Tag der Festnahme seines Bruders R. nicht mehr an ihrem Wohnort aufgehalten, sondern beim Onkel versteckt beziehungsweise nach der behördlichen Suche eine Woche später seien sie zum Onkel gegangen. Auch danach habe man den Beschwerdeführer immer wieder gesucht. Im dritten Monat 2014 habe er sich das Militärbüchlein ausstellen lassen, weil er ins dienstpflichtige Alter gekommen sei. Dazu habe er in einem Spital Blut abnehmen lassen, sei anschliessend zur Aushebungssektion gegangen, wo das Militärbüchlein ausgefüllt worden sei, und habe sich am folgenden Tag in L._______ zur medizinischen Untersuchung einfinden müssen. Dorthin sei er in einem Privattaxi gefahren, um nicht kontrolliert zu werden. Nachdem man die nötigen Einträge vorgenommen habe, sei er mit dem Militärbüchlein nach K._______ zurückgekehrt, habe sich jedoch wegen der Suche nach seiner Person weiterhin beim Onkel aufgehalten. Nach seiner Ausreise aus Syrien sei bei den Eltern am 2. Oktober 2014 ein Marschbefehl gegen ihn abgegeben worden. Gleichentags hätte er sich melden müssen. Seither werde er auch von den Militärbehörden gesucht. Erst nach seiner Ankunft in der Schweiz sei er von seinem Vater über die Existenz des Marschbefehls in Kenntnis gesetzt worden. Auch die YPG habe gewollt, dass sich einer der Söhne der Familie ihr anschliesse.
Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität seine Identitätskarten zu den Akten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen gab er zudem eine Besuchsbewilligung in Kopie, ein Bestätigungsschreiben betreffend Parteimitgliedschaft, ein Militärbüchlein und einen Marschbefehl im Original sowie zwei Disketten mit Parteiaufnahmen aus der Schweiz ab.
B.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 - eröffnet am 5. Dezember 2017 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen; der Vollzug der Wegweisung wurde infolge dessen Unzumutbarkeit aufgeschoben und eine vorläufige Aufnahme verfügt. Der zuständige Kanton wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie um vollumfängliche Einsicht in das Beweismittel 5 der Akte A18 (zwei Disketten), die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesem Beweismittel und eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Der Beschwerde lagen nebst Kopien der angefochtenen Verfügung eine Bestätigung der Kurdischen Demokratischen Partei in Syrien, Europavertretung (Alparty-Partei) vom 13. Dezember 2017 und eine Fürsorgebestätigung vom 14. Dezember 2017 bei. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung bezogen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist die erwähnten Beweismittel auf eigene Kosten in eine schweizerische Amtssprache übersetzen zu lassen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die bestehende Aktenlage entschieden. Das SEM wurde angewiesen, dem Beschwerdeführer Einsicht in das Beweismittel Nr. 5 der Akte A18 zu gewähren und dem Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Bestätigung zukommen zu lassen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gewährt. Der Entscheid über die weiteren Anträge wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
E.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 liess das SEM dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der Gewährung der Akteneinsicht und des dazu gehörenden Rückscheins zukommen.
F.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2018 wurde um Fristerstreckung zur Einreichung der Übersetzungen ersucht. Diese wurde bis zum 29. Januar 2018 gewährt.
G.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 wurden die verlangten Übersetzungen zu den Akten gereicht. Ausserdem wurden Ausführungen im Sinne einer Beschwerdeergänzung und weitere Beweismittel nachgereicht.
H.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2018 wurden teilweise Übersetzungen des Militärbüchleins und des Marschbefehls zu den Akten gegeben.
I.
Am 20. März 2018 wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 12. April 2018 stellte das SEM zusammenfassend fest, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung des Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Es hielt an seinen Erwägungen vollumfänglich fest.
K.
Am 17. April 2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Replikrecht eingeräumt.
L.
In seiner Replik vom 2. Mai 2018 nahm der Beschwerdeführer zur vor-instanzlichen Vernehmlassung Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
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1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten.
4.1.1 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen stellte das SEM fest, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen sehr oberflächlich und umrisshaft ausgefallen seien, obwohl er aufgefordert worden sei, diese detailliert und ausführlich darzulegen. Auch die Angaben über seinen einjährigen Aufenthalt im Versteck seines Onkels seien substanzlos, dürftig und dünn. Ferner erstaune seine Angabe, er habe zu dieser Zeit ein Militärbüchlein ausstellen lassen, angesichts der geltend gemachten Tragweite seiner Aussagen, wonach er sich versteckt aufgehalten habe, weil er von den Behörden gesucht worden sei. Die Ausstellung des Militärbüchleins sei auch unlogisch, weil er gesagt habe, er wolle keinen Militärdienst leisten. Seine Begründung, bei nicht rechtzeitiger Ausstellung des Militärbüchleins hätte ihm eine Strafe gedroht, vermöge mit Blick auf die geltend gemachte Verfolgung durch die Behörden nicht zu überzeugen. Auch der Einwand, wonach sein Vater zuvor einen Freund bei der Aushebungssektion kontaktiert habe, sei angesichts der Angabe, dass er für den Erhalt des Militärbüchleins mehrere Stellen habe aufsuchen müssen und der Kontakt lediglich der Informationsgewinnung gedient habe, nicht stichhaltig. Des Weiteren seien die Angaben über den Erhalt und den Inhalt des abgegebenen Marschbefehls nicht miteinander in Einklang zu bringen: So habe er ausgeführt, die Eltern hätten diesen am 2. Oktober 2014 erhalten und seien danach nicht mehr von den Behörden kontaktiert worden, weil die APO-Leute die Macht an ihrem Herkunftsort übernommen hätten. Demgegenüber habe er aber auch dargelegt, die APO-Leute hätten die Macht vor seiner Ausreise übernommen, was angesichts der Aussage, er habe sein Heimatland am 1. August 2014 verlassen, vor diesem Datum hätte sein müssen. Unter diesen Umständen sei einerseits die Aushändigung des Marschbefehls unter der Herrschaft der APO-Leute fraglich; andererseits greife die Begründung, weshalb die Nichtbefolgung des Marschbefehls keine Konsequenzen gehabt habe, nicht. Zudem könne dem Beweismittel entnommen werden, dass er sich am 2. Oktober 2014 um 8 Uhr bei der Aushebungsstelle hätte melden sollen, was abwegig sei. Am eingereichten Dokument könnten ferner Manipulationsspuren festgestellt werden. Im Hinblick auf die leichte unrechtmässige Erwerbung von Militärbüchlein und Marschbefehlen könne indessen eine umfassende Prüfung der Dokumente unterbleiben, da sie unter diesen Umständen ohnehin einen äusserst geringen Beweiswert hätten. Die eingereichte Kopie der Besuchsbewilligung für das Gefängnis würden die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht belegen, da Kopien manipulierbar seien und somit keine genügende Beweiskraft entfalten würden. Festzuhalten sei
auch, dass seine Aussagen mit denjenigen seines Bruders in Widerspruch stünden: Während er und sein Bruder gemäss seinen Angaben anlässlich der Demonstrationen die gleiche Funktion, nämlich die Sorge um die Sicherheit, gehabt hätten, wolle der Bruder gemäss dessen Aussagen Transparente hochgehalten, Flaggen gehisst und die Demonstration geleitet haben. Auch bezüglich des Kontakts zur Familie nach der Ausreise seien die Aussagen des Beschwerdeführers und seines Bruders nicht übereinstimmend.
4.1.2 Im Übrigen erachtete das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant. Die von ihm dargelegten willkürlichen Verhaftungen durch die YPG stellten Nachteile dar, welche den Kriegshandlungen im Heimatland zuzuschreiben seien. Ausserdem sei der Beschwerdeführer von dieser Gruppierung nie persönlich kontaktiert worden.
4.1.3 Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz Mitglied der Alparty-Partei, einer Partei mit 15 bis 20 Mitgliedern, geworden sei und als Vertreter dieser Partei Auftritte und Reden im Rahmen von Veranstaltungen anderer Parteien gehalten habe, müsse unter dem Gesichtspunkt von exilpolitischen Tätigkeiten betrachtet werden. Die im Ausland tätigen syrischen Sicherheitsdienste würden sich angesichts der umfangreichen exilpolitischen Tätigkeiten ihrer Staatsangehörigen auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche qualifizierte Aktivitäten ausüben würden, wobei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend sei, sondern eine öffentliche Exponierung, welche aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts, und des Inhalts der öffentlich abgegebenen Erklärungen den Eindruck einer potentiellen Bedrohung und damit einer regimefeindlichen Haltung der betroffenen Person erwecken könne. Angesichts des Bürgerkriegs sei zudem keine intensive Überwachung der im Ausland lebenden syrischen Staatsangehörigen zu erwarten. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Mitgliedsbestätigung, die beiden Disketten und Fotos vermöchten keine qualifizierten Aktivitäten im vorgenannten Sinne zu belegen und erweckten nicht den Eindruck, aus der Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen zu werden. Auf den Disketten seien Aufnahmen eines Konzerts und einer Moderation eines Jubiläumsanlasses durch den Beschwerdeführer erkennbar.
4.2 In der Beschwerde wurden formelle und materielle Mängel gerügt.
4.2.1 In Bezug auf die formellen Mängel wurde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Akteneinsichtsrechts, des Willkürverbots und der Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht:
4.2.1.1 Gestützt auf die neue Praxis des SEM würden illegal ausgereiste syrische Staatsangehörige die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, wenn sie vor ihrer Flucht über ein spezifisches Profil verfügt hätten. Sie würden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Auch der Beschwerdeführer verfüge über ein spezifisches Profil, da er aufgrund seiner Militärdienstverweigerung von der syrischen Regierung asylrelevant verfolgt werde und Syrien illegal verlassen habe. Er habe somit gegen die behördlichen Ausreisebestimmungen verstossen und werde im Fall einer Rückkehr nach Syrien Nachteile im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
4.2.1.2 Ferner habe das SEM das Recht auf Akteneinsicht verletzt, indem es die vollständige Einsicht in das Beweismittel 5 der Akte A18 (Disketten) verweigert und den Rechtsvertreter diesbezüglich auf den Beschwerdeführer sowie die Möglichkeit der Einsichtnahme vor Ort verwiesen habe. Das SEM hätte Kopien der Datenträger zur Einsicht zur Verfügung stellen müssen. Ohne die Einsichtnahme sei nicht gewährleistet, dass das SEM die auf dem Datenträger befindlichen Beweismittel rechtsgenüglich gewürdigt habe. Zudem hätte die Einsichtnahme der gängigen Praxis des SEM entsprochen. Die Einsichtnahme vor Ort wäre aus organisatorischen Gründen zeitlich nicht mehr möglich gewesen. Zudem habe das SEM auch seine Pflicht zur Aktenführung verletzt. Beide Verletzungen müssten entweder zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung oder die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung nach Gewährung der Akteneinsicht zur Folge haben.
4.2.1.3 Überdies habe das SEM die eingereichten Beweismittel weitgehend nicht gewürdigt. Dem Militärbüchlein und dem Marschbefehl habe es jeden Beweiswert abgesprochen, und es sei nur ungenügend darauf eingegangen, dass der Besucherausweis und die weiteren Beweismittel die Glaubhaftigkeit der Vorbringen - auch bezüglich des Engagements des Beschwerdeführers in der Schweiz - belegen würden. Das widerrechtliche Ignorieren von eingereichten Beweismitteln stelle eine zusätzliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine schwerwiegende Verletzung des Willkürverbots dar. Mit dem eingereichten Militärdienstaufgebot habe der Beschwerdeführer die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestätigt. Das SEM habe sich indessen überhaupt nicht damit befasst. Aus der Tatsache, dass es den Marschbefehl nicht beachtet und gewürdigt und sämtliche offiziellen syrischen Dokumente - ohne Vornahme einer Dokumentenanalyse - als leicht fälschbar eingestuft habe, sei ebenfalls ein willkürliches Vorgehen ersichtlich, mit welchem es die Abklärungspflicht in schwerwiegender Weise verletzt habe.
4.2.1.4 Weiter habe das SEM - unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1503/2016 vom 7. April 2016 und weitere Urteile - den Anspruch auf rechtliches Gehör, das Willkürverbot und die Abklärungspflicht mit der Feststellung, es bestünden zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und denjenigen seines Bruders D. (N 656 679) gewichtige Widersprüche, verletzt, weil es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer Stellungnahme dazu nicht gewährt habe, obwohl das Anhörungsprotokoll des Bruders im Zeitpunkt der Anhörung des Beschwerdeführers schon über zwei Monate vorgelegen habe. Somit könnten keine Widersprüche geltend gemacht werden. Dasselbe gelte in Bezug auf den Kontakt zur Familie nach der Ausreise. Das SEM habe lediglich auf einzelne Protokollstellen verwiesen, ohne sich dazu näher zu äussern, was völlig mangelhaft sei und die fehlende rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den Vorbringen dokumentiere. Ferner habe das SEM weder im Aktenverzeichnis noch im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass es das Dossier des Bruders zur Entscheidfindung beigezogen und festgehalten habe, dass der Bruder zur gleichen Zeit wie der Beschwerdeführer einen Negativentscheid erhalten habe und die gleiche Fachspezialistin zuständig gewesen sei. Es hätte zwingend eine ergänzende Anhörung durchführen oder die schriftliche Gelegenheit zur Stellungnahme gewähren müssen. Die Unterlassung dieser Massnahmen stelle auch eine schwerwiegende Verletzung der Abklärungspflicht dar. Es sei beispielsweise nicht ersichtlich, welche Funktion die vom Bruder des Beschwerdeführers erwähnte "Leitung" der Demonstration genau beinhalte. Indessen müsse davon ausgegangen werden, dass es sich um die gleiche Funktion handle, welche auch der Beschwerdeführer beschrieben habe, nämlich die Gewährleistung der Sicherheit anlässlich der Demonstrationen. Die Vorgehensweise des SEM sei völlig mangelhaft und rechtswidrig, der Sachverhalt sei unzureichend abgeklärt und festgestellt worden. Auch damit sei das rechtliche Gehör verletzt worden.
4.2.1.5 Des Weiteren habe das SEM in der angefochtenen Verfügung verschiedene Sachverhaltselemente unerwähnt gelassen: So habe es nicht aufgeführt, dass der Bruder R. des Beschwerdeführers nach dessen Inhaftierung gefoltert worden sei und deshalb die Namen des Beschwerdeführers und dessen Bruders D. den syrischen Behörden preisgegeben habe. Ebenso wenig erwähnt habe es, dass die Familie des Beschwerdeführers politisch enorm engagiert sei und viele Familienangehörigen Mitglieder der Alpary-Partei sowie Sympathisanten der Barzani-Familie seien. Unberücksichtigt geblieben seien auch die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach die syrische Regierung während der Demonstrationsteilnahmen auf die Demonstranten geschossen und diese verletzt habe.
4.2.1.6 Zudem habe das SEM die Pflicht zur vollständigen und rechtserheblichen Sachverhaltsabklärung dadurch verletzt, dass es das Asyldossier des Bruders nicht beigezogen habe, obwohl es diese Akten zwingend hätte berücksichtigen müssen, und dass es die eingereichten militärischen Beweismittel keiner Dokumentenanalyse unterzogen, sondern pauschal mit Verweis auf zwei Zeitungsartikel behauptet habe, es handle sich wegen der leichten Käuflichkeit dieser Dokumente um Fälschungen. Es sei stossend und völlig willkürlich, dass das SEM sämtlichen offiziellen syrischen Dokumenten den Beweiswert abspreche, weil diese käuflich erwerbbar seien. Auch mit der teilweise fehlenden Übersetzung der eingereichten Beweismittel und der Anhörung fast zwei Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs sei die Abklärungspflicht verletzt worden.
4.2.1.7 Eine mangelhafte Abklärung des Sachverhalts und eine ungenügende Auseinandersetzung mit den Vorbringen sei auch darin ersichtlich, dass das SEM die angefochtene Verfügung in Bezug auf die geltend gemachten Asylgründe fast identisch wie im Fall seines Bruders D. formuliert habe.
4.2.2 Materiell wurde Folgendes gerügt:
4.2.2.1 Entgegen der Darstellung in der angefochtenen Verfügung habe sich der Beschwerdeführer zudem detailliert und ausführlich zu seinen politischen Tätigkeiten sowie der Inhaftierung des Bruders und der eigenen Verfolgung geäussert. Das SEM habe es jedoch unterlassen, sein politisches Profil und den Umstand, dass er infolge seines jugendlichen Alters nicht habe Mitglied der Alparty-Partei werden können, sich aber dennoch für diese Partei eingesetzt habe, zu würdigen. Auch habe der Beschwerdeführer den offensichtlichen Grund seiner Verfolgung, nämlich die Festnahme seines Bruders R., mehrmals erwähnt und ausführlich vorgebracht, was nach der Festnahme dieses Bruders der Reihe nach vorgefallen sei. Ferner belege der eingereichte Besucherausweis die Inhaftierung dieses Bruders und spreche somit für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Das SEM habe dieses Beweismittel jedoch in willkürlicher Weise nicht gewürdigt. Es sei willkürlich zu behaupten, seine Ausführungen seien nicht detailliert ausgefallen, obwohl er ausgesagt habe, im Zeitpunkt der Suche nach ihm nicht vor Ort gewesen zu sein, sondern nur das aussagen zu können, was ihm seine Eltern mitgeteilt hätten. Entgegen der Darstellung des SEM seien auch die Angaben zum Aufenthalt beim Onkel detailliert und glaubhaft. Da er sich vor den Behörden habe verstecken müssen, sei es nicht zu nennenswerten Vorfällen im Zusammenhang mit der Suche nach ihm gekommen.
4.2.2.2 Das Militärbüchlein habe er sich nur ausstellen lassen, um möglichen Konsequenzen durch die syrische Regierung zu entgehen, wobei er das Risiko nur eingegangen sei, weil Bestechungsgelder bezahlt worden seien. Betreffend Rekrutierung durch die syrische Armee in den von der Partei der Demokratischen Union (PYD) kontrollierten Gebieten sei zudem festzuhalten, dass diese gestützt auf die Berichterstattung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) nicht ausgeschlossen werden könne, zumal zwischen der PYD und dem syrischen Regime eine temporäre und flexible Kooperation bestehe. Zudem sei das syrische Regime in den Städten L._______ und K._______ präsent, was ebenfalls für die Rekrutierung von Personen in diesem Gebiet spreche. Damit sei die Angabe des Beschwerdeführers, wonach die syrische Regierung in den kurdischen Gebieten ihre Sektionen habe und ihm ein Marschbefehl an die Adresse seiner Eltern überbracht worden sei, glaubhaft. Mit dem eingereichten Militärdienstaufgebot habe er zudem die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestätigt, auch wenn sich das SEM damit überhaupt nicht damit befasst habe.
4.2.2.3 Insgesamt sei das SEM somit zu Unrecht von der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers - die Verfolgung wegen des in Syrien inhaftierten Bruders, das Engagement in der Alparty-Partei, die Teilnahme an zahlreichen Demonstrationen, die behördliche Suche infolge Missachtung eines militärischen Aufgebots und die Verfolgung durch die YPG - offensichtlich asylrelevant seien, da er über ein politisches Profil verfüge, im Fall einer Rückkehr nach Syrien ins Visier der YPG und der syrischen Behörden fallen würde, gezielt verhaftet, gefoltert, um Verschwinden gebracht oder getötet würde. Die Anforderungen an die begründete Furcht seien damit erfüllt. Dabei könne der Beschwerdeführer auch ohne Aufgebot, Musterung oder Militärbüchlein im Zeitpunkt der Ausreise ins Visier der syrischen Behörden geraten, zumal er als dienstpflichtig und wegen seines Fernbleibens als Dienstverweigerer wahrgenommen werde, weil er sich im dienstpflichtigen Alter befinde und allein aufgrund seines Alters kontrolliert und festgenommen würde.
4.2.2.4 In Bezug auf die Verfolgung durch die YPG sei festzuhalten, dass sich diese Organisation nicht an die Vorschriften halte, regelmässig Massenzwangsrekrutierungen durchführe, junge Männer an Checkpoints verhafte sowie minderjährige Kinder und Mädchen rekrutiere, obwohl gestützt auf das Wehrdienstgesetz nur eine Person pro Familie der Wehrdienstpflicht unterliege.
4.2.2.5 Sodann hätten Personen, welche von den staatlichen syrischen Sicherheitskräften als Gegner des Regimes identifiziert würden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gleichkomme,wie dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 entnommen werden könne. Auch einfache Teilnehmer regimefeindlicher Demonstrationen - wie der Beschwerdeführer - würden darunterfallen, zumal er seine politische, oppositionelle Haltung öffentlich bekannt habe, an Demonstrationen teilnehme, und von den Behörden mehrmals gesucht worden sei. Damit sei er als Regimegegner identifiziert und werde asylrelevant verfolgt.
4.2.2.6 Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 seien zudem Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen hätten, seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl von Inhaftierungen, Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen. Auch der Beschwerdeführer, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, aus einer oppositionell aktiven Familie stamme und in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen habe, sei von den syrischen Behörden in den aktiven Militärdienst einberufen worden und habe sich diesem entzogen, was er glaubhaft dargelegt habe. Somit sei er als Dienstverweigerer und Verräter registriert und müsse im Fall einer Rückkehr ins Heimatland mit einer asylrelevanten Bestrafung rechnen, weil selbst im Fall einer staatlich legitimen Verfolgung seiner Person von einem asylrelevanten Polit-Malus auszugehen sei.
4.2.2.7 Ferner wurde in der Beschwerde auf die Einschätzung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und auf Länderberichte weiterer internationaler Organisationen sowie einzelner Personen zur Gefährdungslage in Syrien hingewiesen. Das SEM habe diese zu berücksichtigen.
4.2.2.8 Insgesamt wäre der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Syrien einer asylrelevanten Gefährdung durch die syrische Regierung und die PYD ausgesetzt, weil er als Dienstverweigerer, als Regimekritiker und von der PYD als Verräter verstanden werde. Er sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren.
4.2.2.9 Zudem hätte er mit der illegalen Ausreise gegen die Ausreisebestimmungen verstossen, was als landesverräterische und regimefeindliche Haltung aufgefasst werde und im Fall einer Rückkehr nach Syrien ebenfalls zu einer Verhaftung aus politischen Gründen, zu einem Verfahren, zu Folter, zur Hinrichtung oder zum Verschwindenlassen führen würde. Er sei deshalb als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Aufgrund der exilpolitischen Tätigkeiten und der Tatsache, in der Schweiz um Asyl nachgesucht zu haben, habe sich die Gefahr einer asylrelevanten Gefährdung noch erhöht.
4.2.3 In seiner Vernehmlassung vom 12. April 2018 stellte das SEM fest, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Januar 2018 der Inhalt des im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Datenträgers zugestellt worden sei, womit eine vollständig gewährte Akteneinsicht vorliege. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die eingereichten Beweismittel im erstinstanzlichen Verfahren nicht gewürdigt worden seien, widersprach das SEM mit Verweis auf die angefochtene Verfügung. Die vom SEM abweichende Auffassung und Würdigung komme nicht einem Unterlassen der rechtlichen Würdigung gleich. In Bezug auf die Rüge, es sei ihm zu den Widersprüchen zwischen seinen und den Aussagen seines Bruders D. (N [...]) kein rechtliches Gehör gewährt worden, treffen zwar zu; indessen sei die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht damit, sondern mit der fehlenden Substanz und Plausibilität sowie mit Widersprüchen innerhalb seiner eigenen Aussagen begründet worden, weil sich die Widersprüche zwischen seinen Aussagen und denjenigen seines Bruders D. nicht auf den rechtserheblichen Sachverhalt bezogen hätten. Bezüglich der aktuellen Länderinformationen stehe die angefochtene Verfügung im Einklang mit der aktuellen Praxis des SEM.
4.2.4 In seiner Replik vom 2. Mai 2018 wandte der Beschwerdeführer ein, dass das SEM die Verletzung des Akteneinsichtsrechts mit der Zustellung des USB-Sticks im Beschwerdeverfahren einräume, zumal es keine Gründe gebe, die Einsicht in dieses Beweismittel zu verweigern. Aufgrund dieser schwerwiegenden Gehörsverletzung müsse die angefochtene Verfügung zwingend aufgehoben werden. Zudem sei es offensichtlich, dass das SEM den Inhalt dieses Beweismittels nicht gewürdigt habe. Auch die vom SEM nicht übersetzten Beweismittel seien nicht vollständig gewürdigt worden. Das vom SEM vorgenommene Absprechen der Beweiskraft der eingereichten Dokumente stelle zudem keine Beweiswürdigung, sondern eine pauschale Behauptung und damit ebenfalls eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Dies betreffe insbesondere den Satz "Folglich kommt syrischen Dokumenten kein genügender Beweiswert zu". In seiner Vernehmlassung anerkenne das SEM zudem, dass dem Beschwerdeführer zu den Widersprüchen zu seinem Bruder das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei, wobei der Einwand des SEM, diese Widersprüche beträfen nicht den rechtserheblichen Sachverhalt, nicht stichhaltig sei, da es unter diesen Umständen absurd wäre, im Asylentscheid einen nicht rechtserheblichen Sachverhalt aufzulisten. Ferner habe das SEM angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs kein Ermessen, zu welchen Widersprüchen es das rechtliche Gehör gewähren wolle und zu welchen dies unterlassen werden könne. Zudem stehe fest, dass das SEM auf Seite 4 der angefochtenen Verfügung ausdrücklich die Unglaubhaftigkeit gewisser Vorbringen mit den angeblich bestehenden Widersprüchen begründet habe.
5.
5.1 Vorab sind die zahlreichen formellen Rügen und damit verbundenen Rückweisungsanträge zu prüfen, welche auf Beschwerdeebene vorgebracht wurden. Insbesondere wurde gerügt, das SEM habe seine Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, sowie die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht, aber auch das Recht auf Akteneinsicht und das Willkürverbot verletzt, was ebenfalls eine Verletzung von Gehörsansprüchen darstelle.
5.2 Gemäss Art. 6

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
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a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
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1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a); |
g | dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a. |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22 |
4 | ...23 |
Gemäss Art. 29

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
Aus dem Akteinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Begründungspflicht, welche sich ebenfalls aus den Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2).
5.3 Seitens des Beschwerdeführers wird geltend gemacht, sein Recht auf Akteneinsicht und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör seien verletzt worden, indem ihm keine Einsicht in die von ihm im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Datenträger (Disketten, vgl. Akte A18 Beweismittel 5) gewährt worden sei. Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
|
1 | Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
a | Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; |
b | alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; |
c | Niederschriften eröffneter Verfügungen. |
1bis | Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66 |
2 | Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
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1 | Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
a | Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; |
b | alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; |
c | Niederschriften eröffneter Verfügungen. |
1bis | Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66 |
2 | Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
|
1 | Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
a | wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; |
b | wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; |
c | das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. |
2 | Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
3 | Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
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1 | Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
a | wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; |
b | wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; |
c | das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. |
2 | Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
3 | Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. |
5.4 Soweit der Beschwerdeführer rügt, das SEM hätte seine neue Praxis anwenden und ihn als Flüchtling anerkennen müssen, weil er über ein spezifisches Profil verfüge, handelt es sich um eine materielle Argumentation, welche nicht unter dem Gesichtspunkt der vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts als formelle Rechtsverletzung erkannt werden kann.
5.5 Die Rüge, wonach das SEM seine Aktenführungspflicht und damit den Anspruch auf Akteneinsicht offensichtlich verletzt habe, ist unbegründet, zumal nicht konkret dargelegt wurde, inwiefern dies vorliegen soll.
5.6 Sodann ist in Bezug auf die Würdigung der eingereichten Beweismittel durch die Vorinstanz festzuhalten, dass das SEM diese zwar keiner umfassenden Prüfung unterzogen und teilweise auch nicht übersetzt hat, weil es der Ansicht ist, dass diese ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten und ihr Beweiswert äusserst gering sei; indessen hat sich das SEM dennoch in der angefochtenen Verfügung zu den Beweismitteln geäussert (vgl. Akte A20/8 S. 4 1. Abschnitt). Angesichts dessen kann - entgegen der Argumentation in der Beschwerde - nicht von einem widerrechtlichen Ignonieren von eingereichten Beweismitteln gesprochen werden, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Willkürverbotes vorliegt. Auf die Frage, ob die vom SEM vorgenommene Beweiswürdigung korrekt und angemessen ist, beziehungsweise ob das SEM den syrischen Dokumenten jegliche Beweiskraft abgesprochen und ob es dies zu Recht getan habe, wird unter dem Blickwinkel der materiellen Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers näher eingegangen. In Bezug auf die teilweise fehlenden Übersetzungen der eingereichten Beweismittel durch das SEM ist im Übrigen auf die dem Beschwerdeführer obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
|
1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a); |
g | dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a. |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22 |
4 | ...23 |
5.7 Des Weiteren soll das SEM formelles Recht verletzt haben, weil es zu den angeblichen Widersprüchen zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und denjenigen seines Bruders D. das rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer Stellungnahme nicht gewährt sowie im Aktenverzeichnis nicht festgehalten habe, dass es das Dossier des Bruders in die Entscheidung miteinbezogen habe.
5.7.1 Das SEM hätte eine ergänzende Anhörung durchführen oder dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme einräumen müssen. Dies sei vorliegend umso mehr erforderlich, weil es sich um zwei verschiedene Verfahren handle, die Betroffenen nicht damit rechnen müssten, dass ihre Aussagen einander gegenübergestellt würden und das Vorgehen überdies der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (mit Verweis auf das Urteil D-1503/2016 vom 7. April 2016) widerspreche. Schliesslich gehe aus der angefochtenen Verfügung gar nicht hervor, dass das SEM das Dossier des Bruders D. konsultiert habe.
5.7.2 In seiner Vernehmlassung räumte das SEM ein, dass in Bezug auf die unterschiedlichen Aussagen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder D. das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei, es jedoch die Unglaubhaftigkeit gar nicht mit diesen Argumenten begründet habe, weil es sich nicht um einen Teil des rechtserheblichen Sachverhalts handle.
5.7.3 Aus der angefochtenen Verfügung ist ersichtlich, dass das SEM in einem ersten Teil der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel der Glaubhaftigkeit prüfte, wobei es zunächst ausführlich mit der fehlenden Substanz in den Angaben des Beschwerdeführers argumentierte, anschliessend widersprüchliche Aussagen des Beschwerdeführers selber feststellte, sich sodann zu den eingereichten Beweismitteln äusserte und schliesslich - als Anmerkung - auch auf die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers und seines Bruders hinwies.
5.7.4 Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass im Fall der Argumentation mit unterschiedlichen Aussagen zwischen zwei am Asylverfahren beteiligten Personen praxisgemäss das rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer Stellungnahme zu gewähren ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1503/2016 vom 7. April 2016 E. 5.3 und dort zitierte weitere Praxis), sei dies anlässlich einer Anhörung oder auf schriftlichem Weg; bei einer entsprechenden Unterlassung liegt in der Regel eine Verletzung des Gehörsanspruchs vor. Indessen ergibt sich aus der vorinstanzlichen Verfügung, dass das SEM vorliegend - wie in seiner Vernehmlassung dargelegt - seine Argumentation nicht auf die erwähnten Widersprüche stützte, sondern diese am Ende seiner Argumentation über die Glaubhaftigkeit noch beiläufig anfügte. Unter diesen Umständen hat die im zweiten Abschnitt auf Seite 4 der angefochtenen Verfügung enthaltene Argumentation die gesamthafte Einschätzung des SEM nicht beeinflusst und ist als unwesentlich zu betrachten. Sie hätte auch weggelassen werden können. Angesichts dieser Tatsachen ist dem Beschwerdeführer vorliegend kein Nachteil daraus erwachsen, dass ihm zu den unterschiedlichen Aussagen zwischen ihm und seinem Bruder D. das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist, weshalb die Gehörsverletzung als geringfügig zu betrachten ist. Zudem war es dem Beschwerdeführer anlässlich des Beschwerdeverfahrens mehrfach möglich, zu diesem Vorhalt Stellung zu nehmen, womit die geringfügige Verletzung des rechtlichen Gehörs auch als geheilt zu betrachten ist. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die beantragte Rückweisung an die Vorinstanz nicht.
5.7.5 Ferner trifft es zwar zu, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung sowie in den Akten den Beizug des Dossiers des Bruders D. des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich festgehalten hat. Indessen ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung (Seite 4) ohne Zweifel, dass dieses Dossier beigezogen worden ist, zumal das SEM unter Angabe der Verfahrensnummer auf diesen Bruder verwiesen hat. Die Rüge, das SEM habe die Pflicht zur vollständigen und rechtserheblichen Sachverhaltsfeststellung verletzt, weil es das Dossier des Bruders D. nicht konsultiert habe, trifft nicht zu. Dass das SEM nicht erwähnt hat, der Bruder des Beschwerdeführers habe zur gleichen Zeit wie er selber einen negativen Entscheid erhalten und die gleiche Fachspezialistin sei zuständig gewesen, stellt ebenfalls keine Verletzung formellen Rechts dar, zumal zu diesen Feststellungen keine Verpflichtung seitens des SEM besteht und sie darüber hinaus die Beurteilung des Sachlage nicht beeinflussen würden. Eine mangelhafte oder rechtswidrige Sachverhaltsfeststellung ist somit nicht ersichtlich. Insgesamt vermögen diese Rügen keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs oder der Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes darzustellen. Auch eine Verletzung des Willkürverbot liegt nicht vor.
5.8 Des Weiteren wird geltend gemacht, das SEM habe verschiedene Sachverhaltselemente unerwähnt gelassen und damit den Sachverhalt mangelhaft abgeklärt. So sei in der angefochtenen Verfügung nicht festgehalten worden, dass der Bruder R. des Beschwerdeführers nach dessen Inhaftierung gefoltert worden sei und den Namen des Beschwerdeführers preisgegeben habe, dass seine Familie politisch enorm engagiert gewesen sei und viele Familienangehörige Mitglieder der Alparty-Partei sowie Sympathisanten der Barzani-Famlie seien. Auch die Angabe, es sei anlässlich der Demonstrationen auf die Demonstranten geschossen worden, sei unerwähnt gelassen worden. Diese Rügen können ebenfalls nicht gehört werden. Im vorliegenden Fall trifft es teilweise zu, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung einige Sachverhaltsvorbringen nicht erwähnt beziehungsweise im Sachverhalt nicht explizit aufgeführt und/oder in den Erwägungen gewürdigt hat. Da das SEM indessen nach Prüfung und Würdigung der wesentlichen Verfolgungsvorbringen zum Schluss kam, die geltend gemachte Verfolgung im Ausreisezeitpunkt sei insgesamt nicht glaubhaft, konnte es darauf verzichten, weitere nicht relevante und faktisch unbehilfliche Sachverhaltselemente zusätzlich noch zu prüfen und in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich zu erwähnen.
5.9 Entgegen der Darstellung im Beschwerdeverfahren liegt zudem keine Verletzung der Abklärungspflicht vor, wenn die Anhörung erst mehr als eineinhalb Jahre nach der Befragung durchgeführt wird, zumal dieses Vorgehen Folge der Arbeitsüberlastung ist und der Beschwerdeführer an einer Sachverhaltsgetreuen Aussage nicht gehindert wurde.
5.10 Auch die Rüge, wonach das SEM den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt und sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nur unvollständig auseinandergesetzt habe, weil seine Formulierungen fast identisch wie in der angefochtenen Verfügung des Bruders D. ausgefallen seien, kann nicht geteilt werden. Einerseits trifft es nicht zu, dass das SEM die vorliegende angefochtene Verfügung nahezu identisch wie diejenige seines Bruders D. formuliert hat, Ähnlichkeiten ergeben sich da die Vorinstanz - wie im Asylverfahren verlangt - auf die Vorbringen des Beschwerdeführers konkret Bezug genommen und diese geprüft hat. Allein aus einer inhaltlich analogen Teilargumentation in zwei verschiedenen Verfügungen des SEM ergibt sich indessen keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.
5.11 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass im vorliegenden Fall die Rügen, wonach das SEM den Sachverhalt ungenügend festgestellt, die Prüfungs- und Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör und das Willkürverbot verletzt habe, unbegründet sind. Das Recht auf Akteneinsicht und die Pflicht des SEM zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Einräumung einer Stellungnahme im Zusammenhang mit der Argumentation betreffend Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und denjenigen seines Bruders wurden zwar verletzt; indessen handelt es sich um geringfügige Verletzungen, welche im Beschwerdeverfahren geheilt werden konnten beziehungsweise für die Beurteilung nicht von Bedeutung sind. Die relevanten Parteivorbringen haben sich insgesamt in der angefochtenen Verfügung niedergeschlagen, der Sachverhalt ist als rechtsgenüglich und vollständig erstellt zu betrachten, der Beschwerdeführer konnte die vorinstanzliche Verfügung anfechten und das Bundesverwaltungsgericht kann eine entsprechende Überprüfung vornehmen. Es besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
6.
6.1 Die angefochtene Verfügung ist auch in materieller Hinsicht zutreffend, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen:
6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
6.3 Dem SEM ist insgesamt zuzustimmen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers überwiegend substanzlos und teilweise widersprüchlich ausgefallen sind. Darüber hinaus können sie in einigen Teilen auch nicht nachvollzogen werden. In Bezug auf die geltend gemachte Suche nach seiner Person infolge der Teilnahme an Demonstrationen ist Folgendes festzuhalten:
6.3.1 Trotz der Aufforderung, seine Ausreisegründe ausführlich und detailliert zu schildern, machte der Beschwerdeführer lediglich geltend, er werde von den syrischen Behörden einerseits - damit meine er die syrische Regierung - und von der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) andererseits gesucht, was weder ausführlich noch detailliert ist. Auf die Frage, ob er das ausführlicher schildern könne, gab er in nur zweieinhalb Zeilen eine Antwort mit dem Inhalt, sein Bruder sei verhaftet worden, sie seien demonstrieren gegangen, alle zusammen gewesen und hätten am Tag der Verhaftung das Haus verlassen. Auch diese Angaben entbehren jeder Substanz (vgl. Akte A17/17 S. 4 Fragen 21 und 22). Auf die erneute Aufforderung, weiter zu berichten, folgten zwar nähere Angaben; indessen blieben auch diese oberflächlich. So wiederholte er zunächst das bereits Erwähnte und ergänzte danach dahingehend, "sie" seien gekommen, wobei zunächst völlig unklar blieb, wen er damit meinte, wohin "sie" gekommen seien und aus welchem Grund dies geschehen sei. Mit diesen knappen Angaben wird die Substanzlosigkeit der Aussagen untermauert. Erst auf weiteres Nachfragen sagte er aus, die Angehörigen des Nachrichtendienstes seien eine Woche später gekommen und hätten sich nach ihm und dem Bruder D. erkundigt. Danach hätten sie die Flucht ergriffen und seien zum Wohnort des Onkels mütterlicherseits gegangen. Gemäss dieser letzten Version will er erst nach der behördlichen Suche nach seiner Person zum Onkel gegangen sein, was sich mit der vorangehenden Version, wonach er am Tag der Festnahme seines Bruders den Aufenthaltsort gewechselt habe und danach gesucht worden sei, nicht vereinbaren lässt. Darüber hinaus stellen diese und seine übrigen in diesem Absatz zu Protokoll gegebenen Aussagen ein summarisches Aneinanderreihen von Fakten dar, wobei die Details dazu offen gelassen wurden und sich der Beschwerdeführer mehrfach wiederholte, ohne ins Detail zu gehen. Diese Darstellung der Ausreisegründe kann folglich - trotz mehrmaliger Aufforderung zur detaillierten Schilderung - nicht als ausführliche Darstellung der Ausreisegründe aufgefasst werden und hinterlässt nicht den Eindruck, dass er etwas Selbsterlebtes widergibt. Auch die Aussage auf die Frage, woher er gewusst habe, dass der Grund für die Festnahme seines Bruders in fotografischen Aufnahmen, welche den Behörden zugekommen seien, liege, besteht in einer Wiederholung dessen, was er davor schon gesagt hat, ergänzt mit einer blossen Vermutung, indem er darlegte, sie wüssten, dass er von Informanten fotografiert und deshalb von den Behörden verhaftet worden sei. Die Frage nach dem Grund wurde mit diesen Angaben nicht näher beantwortet. Später wurde der Beschwerdeführer erneut gefragt, woher er
wisse, dass der Bruder fotografiert worden sei. Seine Antwort, es habe Informationen gegeben, stellt erneut eine vage und substanzlose Aussage dar (vgl. Akte A17/17 S. 4 f.), welche die Frage weiterhin offenlässt. Das ständige Ausweichen des Beschwerdeführers auf oberflächliche und - wie vom SEM zu Recht festgestellt wurde - bloss umrisshaft dargestellte Fluchtgründe spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben.
6.3.2 Substanzlos, ungenau und detailarm fielen die Aussagen des Beschwerdeführers auch in Bezug auf die von ihm geltend gemachten Teilnahmen an Demonstrationen aus. So war er nicht in der Lage anzugeben, wann er letztmals an einer Demonstration gewesen sei, wobei es ihm nicht einmal möglich war, eine ungefähre Angabe zu Protokoll zu geben (vgl. Akte A17/17 S. 5 f.). Auch seine Aussagen, wonach "sie" im Auftrag der Alparty-Partei für die Sicherheit gesorgt und in diesem Zusammenhang versucht hätten, Leute von der Demonstration zu entfernen und, wenn dies nicht gelungen sei, und Meldung an den Vorgesetzten gemacht hätten (vgl. Akte A17/17 S. 6), können nicht als substanziell betrachtet werden. Zudem ist dieses Vorgehen auch nicht nachvollziehbar: Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, konkret anzugeben, wie er anlässlich einer Demonstration, an welcher die halbe Stadt K._______ teilgenommen haben soll, den Vorgesetzten über Probleme informieren konnte und wie dieser danach gehandelt hat beziehungsweise was daraufhin geschehen sein soll oder was seine Meldung bewirkt haben soll. Substanzlos ist in diesem Zusammenhang auch seine Angabe, die Araber hätten immer wieder Probleme verursacht, ausgefallen, da nicht erkennbar ist, von welchen konkreten Problemen er spricht. Obwohl er gefragt wurde, wie genau er bei den Demonstrationen für die Sicherheit gesorgt habe, fielen seine Antworten so oberflächlich und nicht nachvollziehbar aus, dass unklar geblieben ist, welche konkreten Handlungen und Vorkehrungen beziehungsweise welchen konkreten Tatbeitrag er im Zusammenhang mit der Sicherheit an den Demonstrationen leistete. Er machte geltend, vor den Demonstrationen an Sitzungen teilgenommen zu haben, und später anlässlich der Demonstrationen hätten sie versucht, Personen, welche Frauen belästigt oder Probleme gemacht hätten, zu entfernen, und wenn diese nicht weggegangen seien, hätten sie den Vorgesetzten informiert, welcher dann mit den Leuten angenehm gesprochen habe (vgl. Akte A17/17 S. 6). Aus diesen Aussagen geht nicht hervor, welche konkreten Probleme - abgesehen von der Belästigung der Frauen - vorkamen und was er persönlich in Bezug auf die Sicherheit anlässlich der Demonstrationen unternommen hat. Auf die Frage, woher der Vater gewusst habe, dass sein Bruder wegen der Demonstrationsteilnahme verhaftet worden sei, gab er zur Antwort, die Demonstrationsteilnahme sei der einzige Grund gewesen, da sie keine anderen Probleme mit der Regierung gehabt hätten (vgl. Akte A17/17 S. 7), was indessen eine blosse Vermutung darstellt und somit ebenfalls als substanzlos zu qualifizieren ist. Auch im Zusammenhang mit den geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen zieht sich die Substanzlosigkeit der Aussagen wie
ein roter Faden durch die Protokolle, was gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht.
6.3.3 Die Angaben des Beschwerdeführers zur Suche nach seiner Person entbehren ebenfalls der Substanz und sind im Übrigen auch nicht nachvollziehbar. So sagte er aus, er habe sich seit dem Tag der Festnahme seines Bruders R. am 3. Juli 2013 beim Onkel versteckt und sei erstmals eine Woche danach von den syrischen Behörden gesucht worden. Die Behörden hätten immer wieder bei seinen Eltern nach ihm gefragt, bis die APO-Leute beziehungsweise die YPG oder die PKK an die Macht gekommen seien, was noch vor seiner Ausreise gewesen sei (vgl. Akte A17/17 S. 7 ff.). Unter diesen Umständen hatte er im Zeitpunkt der Ausreise von Seiten der syrischen Behörden nichts mehr zu befürchten, weshalb nicht nachvollzogen werden kann, warum er nach der Übernahme der Macht durch die YPG/PKK aus Angst vor einer Festnahme durch die syrischen Behörden infolge der Teilnahme an Demonstrationen sein Heimatland verlassen haben will. Im Übrigen fehlen der geltend gemachten Suche nach seiner Person substanzielle Angaben, obwohl davon auszugehen ist, dass er im Fall einer tatsächlich erfolgten Suche von seinen Angehörigen auch über die Details orientiert worden wäre. Dies ist umso mehr der Fall, als er auch geltend machte, seine Mutter sei, während er sich beim Onkel versteckt habe, jeweils vorbeigekommen und habe ihm Geld und neue Nachrichten gebracht (vgl. Akte A17/17 S. 10).
6.3.4 Angesichts der langen Dauer von mehr als einem Jahr, während welcher er sich zusammen mit seinem Bruder beim Onkel versteckt haben will, sind ferner die Angaben über diese Zeit summarisch, substanzlos und oberflächlich ausgefallen. Seine Darstellung gleicht einem Aneinanderreihen von wenigen Fakten und mehrmaligen Wiederholungen dessen, was er schon gesagt hatte, obwohl er mehrmals aufgefordert wurde, detaillierter zu diesem Aufenthalt beim Onkel zu berichten (vgl. Akte A17/17 S. 10). Seine Aussage auf die dritte Aufforderung zur detaillierten Schilderung, nämlich "So war es. So habe ich mein Leben dort verbracht.", entbehrt jeder Substanz. Daran vermögen auch die Ergänzungen, wonach sie in ständiger Angst gelebt hätten und ständig beunruhigt gewesen seien, nichts zu ändern, zumal es sich teilweise auch dabei um pauschale Wiederholungen handelt, und der Beschwerdeführer nicht darlegte, wie sich die Angst bei ihm bemerkbar gemacht oder ausgewirkt hat, wie er damit umgegangen ist, was diesbezüglich seine konkreten Probleme waren. Insgesamt ist aus den Angaben des Beschwerdeführers über sein Langzeitversteck und sein Alltagsleben darin kein nachvollziehbares Bild entstanden, das einen realistischen Eindruck über diese Zeit vermittelt hätte. Auch aus diesem Grund sind seine Aussagen nicht glaubhaft ausgefallen.
6.3.5 Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt wird, er sei infolge Teilnahmen an Demonstrationen in Syrien beziehungsweise wegen seines anlässlich einer Demonstration festgenommenen Bruders R. von den syrischen Sicherheitskräften identifiziert und gesucht worden. An dieser Einschätzung vermag der Besucherausweis für den inhaftierten Bruder, auf welchem er namentlich erwähnt sei, nichts zu ändern, da aus diesem Dokument keine Verfolgung des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann. Die Angabe, der Bruder habe seinen Namen unter Folter preisgegeben, stellt eine blosse Vermutung dar und vermag somit keine asylrelevante Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise zu bewirken. Im Übrigen steht angesichts der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers nicht einmal fest, aus welchem konkreten Grund sein Bruder in Syrien inhaftiert sein soll. Entsprechende Beweismittel wie etwa eine Anklage oder ein Urteil wurden nicht zu den Akten gegeben. Aufgrund der überwiegend unglaubhaften Aussagen ist überdies zu bezweifeln, dass die Familie des Beschwerdeführers insgesamt bei den syrischen Behörden als politisch oppositionell gilt. Auch diesbezüglich fehlt es an substanziellen Angaben und entsprechenden überzeugenden Beweismitteln.
6.3.6 Angesichts der insgesamt substanzlosen Aussagen und zahlreichen Ungereimtheiten kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er im Heimatland aufgrund von Demonstrationsteilnahmen als Regimegegner identifiziert und in der Folge behördlich gesucht worden ist.
6.4 Der Beschwerdeführer reichte zudem sein Militärbüchlein und ein militärisches Aufgebot zu den Akten und machte geltend, er werde in seinem Heimatland wegen des nicht befolgten militärischen Aufgebots gesucht. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten:
6.4.1 Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
6.4.2 Wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann, können die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Wehrdienstverweigerung indessen nicht geglaubt werden.
6.4.3 Angesichts des dargelegten mehr als einjährigen Lebens im Versteck und der Angabe, keinen Militärdienst leisten zu wollen, ist es nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer während dieser Zeit offiziell ein Militärdienstbüchlein hat ausstellen lassen und zu diesem Zweck bei den Behörden der Aushebungssektion und der medizinischen Untersuchung vorstellig wurde, da jemand, der keinen Militärdienst absolvieren will, ein Militärbüchlein besorgt im Wissen darum, dass nach dessen Ausstellung ein militärisches Aufgebot folgen wird (vgl. Aussage F 91 in Akte A17/17 S. 11). Sodann ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer, der sich aus Angst vor einer Festnahme infolge der behördlichen Suche nach seiner Person während mehr als einem Jahr beim Onkel versteckt habe, das Risiko eingegangen sein will, bei der Militärbehörde oder auf dem Weg dorthin anlässlich eines Checkpoints oder einer anderen - allenfalls auch zufälligen - Kontrolle in die Fänge der Sicherheitskräfte zu geraten und festgenommen zu werden. Diese Einschätzung trifft umso mehr zu, als im damaligen Zeitpunkt in seiner Herkunftsgegend aufgrund der volatilen allgemeinen Situation überall und ständig mit behördlichen Kontrollen zu rechnen war und somit das Risiko einer Festnahme besonders gross war. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Person in einer vergleichbaren Situation, welche ohnehin keinen Militärdienst leisten will, dieses Risiko unnötigerweise auf sich nehmen würde. Der Einwand des Beschwerdeführers, er hätte sonst doppelt so lange Militärdienst leisten müssen beziehungsweise eine Strafe bekommen, vermag angesichts der geltend gemachten Furcht vor einer Festnahme beziehungsweise der dargelegten Verfolgungssituation und der anschliessenden Flucht aus dem Heimatland nicht zu überzeugen. Nicht zu überzeugen vermag überdies auch seine Erklärung, sein Vater habe, um der Gefahr einer Festnahme zu entgehen, einen Freund bei der Aushebungssektion kontaktiert, da er gemäss seinen Angaben dennoch mehrere Behördenstellen habe aufsuchen müssen und sich nicht auf diese kontaktierte Person bei der Behörde beschränken konnte. Zudem ist aufgrund dieses Vorgehens und der Bemerkung im Beschwerdeverfahren, wonach zum Erhalt des Militärdienstbüchleins Bestechungsgelder bezahlt worden seien, nicht auszuschliessen, dass dieses unrechtmässig erworben worden ist. Seine Angaben über das Militärbüchlein und dessen Erhalt vermögen somit nicht zu überzeugen.
6.4.4 Überdies brachte der Beschwerdeführer vor, die APO-Leute hätten die Macht an seinem Wohnort kurz nachdem die Eltern am 2. Oktober 2014 den Marschbefehl für ihn erhalten hätten, übernommen (vgl. Akte A17/17 S. 14), weshalb die Eltern danach von den Behörden in Ruhe gelassen worden seien. Demgegenüber legte er aber auch dar, die APO-Leute hätten die Macht vor seiner Ausreise am 1. August 2014 ergriffen (vgl. Akte 17/17 S. 9 und 14). Abgesehen davon, dass diese widersprüchlichen Aussagen ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechen, wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten, dass er über die tatsächlichen Machtverhältnisse vor Ort im Jahr 2014 im Bild sein müsste, zumal er auch in seinem Versteck beim Onkel über Neuigkeiten orientiert worden sein will (vgl. Akte A17/17 S. 10). Seine diesbezüglich sich widersprechenden Angaben lassen bezweifeln, dass er in diesem Zeitpunkt noch vor Ort war, womit die rechtmässige Ausstellung des Militärbüchleins auch aus diesem Grund zu bezweifeln ist.
6.4.5 Darüber hinaus ist dem SEM zuzustimmen, dass die Ausstellung eines militärischen Aufgebots durch die syrische Armee grundsätzlich in Frage zu stellen ist, wenn die APO-Leute vor Ort die Macht übernommen haben sollen. Ebenso ist die Argumentation des SEM zu teilen, wonach die Begründung des Beschwerdeführers, warum die Nichtbefolgung des Marschbefehls in seinem Fall keine Konsequenzen gehabt habe, angesichts der von ihm widersprüchlich dargestellten Machtverhältnisse vor Ort nicht gehört werden kann.
6.4.6 Überdies ist in Bezug auf die eingereichte militärische Aufforderung festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer gemäss dem am 2. Oktober 2014 ausgestellten und gestützt auf seine Angaben den Eltern am gleichen Tag überbrachten Dokument ebenfalls am 2. Oktober 2014 um 8 Uhr morgens bei den Militärbehörden hätte melden müssen, was gänzlich abwegig erscheint, zumal nicht davon auszugehen ist, dass das Dokument vor 8 Uhr morgens übergeben worden ist und für den Beschwerdeführer somit gar keine Möglichkeit bestand, sich rechtzeitig zu melden. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten kann ihm folglich nicht geglaubt werden, dass er ein Aufgebot zum Militärdienst bekommen hat. Aus dem eingereichten Militärdienstbüchlein allein ist zudem nicht der Schluss zu ziehen, der Beschwerdeführer habe ein konkretes militärisches Aufgebot für den Militärdienst erhalten und nicht befolgt.
6.4.7 Insgesamt sind seine Angaben über den Erhalt des Militärbüchleins und des militärischen Aufgebots aufgrund der vorangehenden Erwägungen nicht glaubhaft. Eine Suche nach seiner Person aus militärrechtlichen Gründen erscheint somit ebenfalls unglaubhaft.
6.4.8 An dieser Einschätzung vermögen die zu den Akten gegebenen Beweismittel (vgl. Akte A18) nichts zu ändern. Infolge der zahlreichen Ungereimtheiten bestehen ernsthafte Zweifel an der Authentizität der militärischen Dokumente (Militärbüchlein und Marschbefehl). Da Beweismittel dieser Art - wie das SEM zutreffend darlegte - auch auf illegale Weise erworben werden können, ist ihr Beweiswert gering. Dies bedeutet zwar nicht, dass Beweismittel dieser Art grundsätzlich keine Beweiskraft entfalten können und grundsätzlich aus dem Recht zu weisen sind; indessen sind sie nicht in der Lage, einen Sachverhalt zu belegen, der sich aus anderen Gründen - wie vorliegend - als unglaubhaft herausgestellt hat. Eine eingehende Prüfung dieser Dokumente kann folglich ausbleiben, weshalb das SEM zu Recht keine Dokumentenanalysen vorgenommen hat. Darüber hinaus wurde das militärische Aufgebot in Folie eingeschweisst abgegeben und kann somit nicht überprüft werden. Es ist nicht einmal erkennbar, ob es sich um ein Original oder um eine Farbkopie handelt. Diesen Umstand hat sich der Beschwerdeführer zu seinen Ungunsten anrechnen zu lassen, zumal er mit diesem Vorgehen den Behörden eine Prüfung des Dokumentes zum Vorneherein vereitelt. Die Rüge, wonach das Beweismittel zu Unrecht keiner Dokumentenprüfung unterzogen worden sei, schlägt vorliegend auch aus diesem Grund fehl. Folglich ist infolge der fehlenden Möglichkeit, die Echtheit des Beweismittels feststellen zu können, von einem stark reduzierten Beweiswert des Beweismittels auszugehen, was sich auf die Beweistauglichkeit auswirkt. Allein die Möglichkeit, dass er im Besitz eines Militärbüchleins aus Syrien ausgereist ist, kann nicht als Fahnenflucht im Sinne einer Dienstverweigerung oder Desertion betrachtet werden. Angesichts der vorangehend erwähnten Ungereimtheiten und Unvereinbarkeiten sind die eingereichten militärischen Dokumente somit nicht geeignet als Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer im Heimatland von der syrischen Armee aufgeboten wurde und möglicherweise wegen seiner Wehrdienstverweigerung zur Verhaftung ausgeschrieben ist.
6.5 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er infolge politischer Tätigkeiten als Regimegegner identifiziert und verfolgt wurde oder mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hatte. Ebenso wenig glaubhaft ist es, dass er ein militärisches Aufgebot der syrischen Armee nicht befolgt hat und deshalb von den syrischen Behörden gesucht wurde. Im Zeitpunkt seiner Ausreise unterlag er somit keiner glaubhaften asylrechtlich relevanten Verfolgung und hatte keine solche zu befürchten.
6.6 Entsprechend der Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive (im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung - im Sinne einer Regelvermutung - auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f.).
6.7 Zu seiner Furcht, aufgrund des Umstandes, im militärdienstpflichtigen Alter zu sein, zum Militärdienst aufgeboten zu werden, ist festzuhalten, dass die syrische Armee ihre Bemühungen zur Einbeziehung von Wehrdienstpflichtigen im Verlauf des Bürgerkriegs zwar verstärkt hat und sich Berichten zufolge darum bemüht, die Wehrdienstpflicht durchzusetzen, was zur Folge hat, dass Wehrdienstpflichtige gezielter gesucht werden als bisher und auch ohne Vorwarnung zum Dienst eingezogen werden können. Dies gilt indessen weniger für die Gebiete im Norden Syriens, welche durch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten der YPG kontrolliert werden. Ende Juli 2015 verkündete der syrische Präsident Assad zudem eine Generalamnestie für Deserteure, deren Auswirkungen jedoch noch unklar ist (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-4576/2014 vom 17. September 2015 mit weiteren Hinweisen und Quellenangaben). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der in K._______ in der Provinz L._______, einer Ortschaft aus dem Norden Syriens, die inzwischen mehrheitlich unter Kontrolle der kurdischen Kräfte steht, registriert und gemeldet ist, im Fall einer Rückkehr durch die syrische Armee nicht als Wehrdienstpflichtiger eingezogen werden würde (vgl. dazu Urteil des BVGer D-4576/2014 vom 17. September 2015 E. 5.5).
6.8 Wie sich zudem aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, er sei in seinem Heimatland von den Behörden gesucht und damit als politisch oppositionell eingestellte Person identifiziert worden, auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass er an Demonstrationen teilgenommen haben mag. Aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen ist indessen nicht der Schluss zu ziehen, dass er allein aufgrund allfälliger Demonstrationsteilnahmen als Staatsfeind registriert worden ist. Unter diesen Umständen hatte er und hat er nach wie vor - entgegen der Argumentation im Beschwerdeverfahren - nicht mit einer Behandlung zu rechnen, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne des Gesetzes gleichkommt (vgl. dazu auch das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2). An dieser Einschätzung vermögen die dargelegte Inhaftierung seines älteren Bruders R. und allfällige Beziehungen seiner Angehörigen zu Parteien nichts zu ändern, zumal diese Aussagen oberflächlich ausgefallen sind und nicht geglaubt werden können.
6.9 Auch die geltend gemachte drohende Rekrutierung durch die YPG
oder die PKK ist nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass eine drohende Rekrutierung für sich allein ohnehin nicht für die Anerkennung als Flüchtling ausreichen würde. Zwar haben die autonomen Kantone in den kurdischen Gebieten Syriens im Juli 2014 die obligatorische Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt (vgl. Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment tot the YPG, 26. Februar 2015, Ziff. 2.3, gefunden auf https://www.ecoi.net/en/file/local/1086597/1226_1425637269_syriennotat26feb2015.pdf, abgerufen am 28. Mai 2018). Indessen kann der derzeitigen Quellenlage nicht entnommen werden, dass bei einer Weigerung Sanktionen drohen würden, welche als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren wären, auch wenn die Quellenlage diesbezüglich eher dünn ausfällt (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 und dort zitierte Quellen). Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor einer Verfolgung asylrelevanten Ausmasses ist somit zu verneinen. Insbesondere ergibt die Quellenlage nicht das Bild eines systematischen Vorgehens gegen Dienstverweigerer, welches die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen erreichen würde, da die Berichte insgesamt mehrheitlich von entweder gar keinen oder nicht weiter spezifizierten Sanktionen sprechen. Die vom Danish Immigration Service angesprochenen Gefängnisstrafen beziehen sich auf Deserteure und somit auf Personen, die sich bereits den Truppen angeschlossen hatten. Die Bestrafung dieser Personen lässt sich nicht unbesehen auf Personen übertragen, welche sich weigern, den Dienst überhaupt anzutreten. Selbst im Fall einer Bestrafung wäre wohl die zugrundeliegende Motivation nicht asylrelevant, da die Quellenlage nicht darauf hindeutet, Refraktäre würden im Zusammenhang mit der YPG als "Staatsfeinde" betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt. In Ermangelung eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs wäre eine drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant. Dieser ist vorliegend infolge der in der angefochtenen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme nicht Prozessgegenstand. Insgesamt ist folglich mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass auch im heutigen Kontext die Weigerung, allfälligen Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht bei der YPG oder der PKK nachzukommen, keine asylrelevanten Sanktionen nach sich ziehen würde.
6.10 Die im Übrigen vom Beschwerdeführer geltend gemachten allgemeinen Befürchtungen und die instabile Lage sind auf die heutige allgemeine kriegerische Situation in Syrien zurückzuführen und stellen somit keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, weil sie die ganze Bevölkerung treffen und nicht als gezielte Verfolgung zu betrachten sind. Eine konkrete und gezielte Verfolgung wurde nicht glaubhaft geltend gemacht. Aus dem gleichen Grund vermag die im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Syrien stehende allgemein schwierige Situation, welche vom Beschwerdeführer angesprochen wurde, die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen.
6.11 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, sei es, weil sie nicht glaubhaft ausgefallen sind oder weil sie für die Flüchtlingseigenschaft nicht relevant sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel der Vorfluchtgründe zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer machte des Weiteren geltend, er hätte sein Heimatland illegal verlassen und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, weshalb er im Fall einer Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtliche Nachteile erleiden würde. Zudem legte er dar, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt.
7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |
7.3 Gemäss dem am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Art. 3 Abs. 4

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
7.4 Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig. Sie haben ein Agentennetz aufgebaut, mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu bespitzeln (vgl. u.a. Amnesty International, Menschenrechtskrise in Syrien erfordert Abschiebungsstopp und Aussetzung des deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommens, Berlin, 14. März 2012, S. 5). Die durch systematische Bespitzelung gewonnenen Informationen bilden Grundlage für die Sicherstellung der Überwachung missliebiger Personen bei der Wiedereinreise ins Heimatland. Syrische Staatsangehörige und staatenlose Kurden syrischer Herkunft werden zudem nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärteten, wurden die betroffenen Personen in der Regel an einen der Geheimdienste überstellt.
7.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfahren, insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt hat oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, vermag jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. statt vieler das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 und dort zitierte weitere Urteile).
7.6 Seit Ausbruch des Bürgerkriegs hat es zwar kaum mehr Fälle von zwangsweisen Rückführungen syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft gegeben, da ein praktisch ausnahmsloser Ausschaffungsstopp für abgelehnte Asylsuchende aus Syrien gilt. Dementsprechend liegen auch keine aktuellen Informationen bezüglich des Umgangs des Regimes mit Rückkehrern respektive Exilaktivisten vor. Angesichts des rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen Gegner des Regimes im Inland ist jedoch naheliegend, dass auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse von Aktivitäten der Exilopposition verhört würden und von Verhaftungen, Folter und willkürlicher Tötung betroffen wären, falls sie für tatsächliche oder mutmassliche Regimegegner gehalten werden. Indessen ist in Rechnung zu stellen, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt sind und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben können. So wird etwa berichtet, dass deren Aktivitäten in Deutschland durch nachrichtendienstliche und polizeiliche Massnahmen erheblich beeinträchtigt seien und das Agentennetz teilweise zerschlagen sei (vgl. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2013 vom 18. Juni 2014, S. 331 f.). Seit Ausbruch des Bürgerkriegs sind zudem mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Der Grossteil davon fand in den Nachbarländern Syriens Zuflucht, aber auch die Zahl der Menschen, die in europäische Länder geflüchtet sind, wächst stetig. Es ist angesichts dieser Dimension wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind.
7.7 Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 und dort zitierte weitere Urteile). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert, das heisst, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen.
7.8 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz geltend, er sei Mitglied der Alparty-Partei (Europavertretung) und politisch aktiv geworden. Als Beilage gab er Schreiben der Alparty Europa Vertretung vom 13. Juni 2017 und zwei Disketten mit Film- und Fotoaufnahmen zu den Akten.
7.8.1 Wie vorstehend ausgeführt, konnte er keine Vorverfolgung glaubhaft machen. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Akten drängt sich alsdann der Schluss auf, er sei nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Aus den eingereichten Beweismitteln und seinen Angaben ist nicht zu schliessen, dass er innerhalb von exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Er hat vielmehr wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an Kundgebungen teilgenommen, wurde dabei fotografiert oder gefilmt und ist im Juni 2017 Mitglied der Alparty geworden. Auf der Diskette mit dem Titel "Film" ist in einem geschlossenen Raum eine Veranstaltung mit einer beschränkten Anzahl Personen zu sehen. Die Aufnahmen sind teils unterbelichtet, weshalb kaum Personen erkennbar sind. Einzelne Personen sprechen, andere singen. Der Beschwerdeführer spricht hin und wieder etwas in ein Mikrophon. Auf der zweiten Diskette mit dem Titel "Fotos Filme" ist der gleiche Film nochmals erkennbar. Darüber hinaus wurden von der gleichen Veranstaltung Fotos erstellt, auf welchen auch der Beschwerdeführer erkennbar ist. Zudem enthält diese Diskette Aufnahmen einer unbekannten Veranstaltung im Freien, wobei die Personen nur von ihrer Rückseite aufgenommen wurden. Der Beschwerdeführer ist nicht erkennbar. Gestützt auf diese Beweismittel ist kein exponiertes politisches Engagement des Beschwerdeführers belegt. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht.
7.8.2 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass der Beschwerdeführer bei der (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnten und somit ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann nicht angenommen werden, dass er als staatsgefährdend eingestuft würde, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten.
7.8.3 In Bezug auf den geltend gemachten Verstoss gegen die Ausreisebestimmungen aufgrund der illegalen Ausreise ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mangels glaubhafter Angaben nicht als Refraktär oder Deserteur gilt und aus diesem Grund gegen gesetzliche Vorschriften in Syrien verstossen hat. Im Übrigen entfaltet allein die illegale Ausreise aus Syrien praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
7.8.4 Somit ergibt sich, dass auch unter dem Blickwinkel von subjektiven Nachfluchtgründen keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
9.2 Die Vorinstanz nahm den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - zu verzichten. Über diese müsste erst dann befunden werden, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: