Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-5146/2006
{T 0/2}

Urteil vom 26. September 2008

Besetzung
Richter Hans Schürch,
Richter Walter Lang, Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien
Z._______, geboren _______,
Türkei,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh, _______,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Juni 2006 / N _______,

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angabe am 3. Januar 1997 und reiste nach A._______, wo er ein Asylgesuch einreichte, das am 20. November 1997 vom B._______ abgewiesen wurde. Am 31. März 2003 verliess er A._______ und reiste in die Schweiz, wo er am 7. April 2003 das erste Asylgesuch stellte.

Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2003 verfügte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) eine vorsorgliche Wegweisung nach A._______, worauf der Beschwerdeführer am folgenden Tag den A._______ Behörden übergeben wurde. Am 21. Mai 2003 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. April 2003 vom BFF abgeschrieben.

B.
Am 24. April 2006 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz erneut ein Asylgesuch ein. Er wurde am 4. Mai 2006 im Empfangszentrum C._______ befragt und am 31. Mai 2006 führte das BFM eine direkte Anhörung durch. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2006 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen.

C.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei alevitischer Kurde und stamme aus dem Dorf E._______ in der Provinz F._______. Sein Vater habe die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) unterstützt und er habe dabei einige Male geholfen. Später sei der Vater festgenommen und während einem Jahr inhaftiert worden. Seit Sommer 2003 sei er von Soldaten unter Beschimpfungen und Schlägen immer wieder nach den Verstecken der Guerilla gefragt worden. Deshalb und um dem Militärdienst zu entgehen habe er anfangs 1997 die Türkei verlassen und in A._______ ein Asylgesuch gestellt. Anfang Juni 2003 sei er in sein Heimatland zurückgeschafft worden, wo er bei seiner Ankunft in G._______ festgehalten worden sei. Nach der Überstellung an die Militärbehörden habe er bis September 2004 den Militärdienst absolviert. Dabei habe man ihn als Terroristen betrachtet und beleidigt, weshalb er zwei Mal zu desertieren versucht habe. Nach der Rückkehr ins Dorf sei er auf dem Militärposten in H._______ über allfällige politische Aktivitäten im Ausland und nach dem Aufenthaltsort seiner Eltern gefragt worden. Dabei sei sein Vater als Terrorist beschimpft worden und man habe mit dessen Tötung gedroht. Für den Fall einer Zusammenarbeit sei ihm Geld offeriert worden. In der Folge sei er bis Mitte März 2006 zwischen 15 und 20 Mal auf den Posten mitgenommen, beleidigt, beschimpft, geschlagen und noch am gleichen Tag wieder freigelassen worden. Mitte März 2006 habe man ihn unter Drohungen erneut zur Zusammenarbeit aufgefordert und ihm eine Bedenkzeit von einem Monat eingeräumt. Aus Furcht um sein Leben habe er sich deshalb erneut zur Ausreise entschlossen.

Der Beschwerdeführer reichte eine türkische Identitätskarte zu den Akten. Den bis ins Jahr 2007 gültigen Reisepass habe er im Dorf zurückgelassen.

Das BFM überprüfte bei den deutschen Behörden die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Rückkehr in die Türkei. Im Übrigen verzichtete es auf weitere Abklärungen.

D.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2006 - eröffnet am folgenden Tag - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. April 2006 ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Im Wesentlichen legte es dar, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Insbesondere habe der Beschwerdeführer nicht von Anfang an erwähnt, dass er unter Drohungen zur Zusammenarbeit mit den türkischen Behörden aufgefordert worden sei, weshalb dieses zentrale Vorbringen als nachgeschoben gelte und nicht geglaubt werden könne. Zudem habe er nur stereotype Angaben darüber gemacht, was auf dem Posten jeweils geschehen sein soll. Da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe dargelegt habe, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt gewesen sei, und die deutschen Behörden sein Asylgesuch abgewiesen hätten, müsse auch eine allfällige Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der Unterstützung der PKK durch seinen Vater verneint werden. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.

E.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2006 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz einreichen und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl und der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses sowie um die Gewährung einer Nachfrist für die Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei ihm allein schon infolge der ihm drohenden Reflexverfolgung in der Schweiz Asyl zu gewähren, da sein Vater und sein Bruder hier als anerkannte Flüchtlinge leben würden. Zudem seien seine Aussagen als glaubhaft zu bewerten.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2006 teilte die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Ausserdem wurde er aufgefordert, innert Frist einen Nachweis der Fürsorgeabhängigkeit einzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde davon auszugehen sein, er sei nicht bedürftig. Die ARK teilte ihm zudem mit, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einstweilen verzichtet werde. Das Gesuch um Gewährung einer Frist für eine ergänzende Beschwerdebegründung wies die ARK unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab.

G.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2006 reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer Fürsorgebestätigung der I._______ vom 26. Juli 2006 ein.

H.
Am 17. August 2006 überwies das BFM der ARK Kopien einer Wohnsitzbescheinigung, eines Geburtsregisterauszuges und eines Familienregisterauszuges, welche der Beschwerdeführer angesichts eines Gesuches um Trauung den zuständigen Behörden abgab.

I.
Mit Schreiben vom 4. Januar 2007 überwies J._______ dem Bundesverwaltungsgericht den A._______ Führerschein des Beschwerdeführers.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass es das bei der ARK eingeleitete Beschwerdeverfahren weiterführe.

K.
Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2008 wurde das Dossier der Vorinstanz übermittelt, verbunden mit der Einladung zu einer Vernehmlassung bis am 26. August 2008. Am 25. August 2008 ersuchte das BFM um eine Fristerstreckung für die Einreichung der Vernehmlassung mit der Begründung, die administrative Verbuchung der Heirat des Beschwerdeführers im elektronischen Verzeichnis müsse noch vorgenommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte eine Fristerstreckung bis am 1. September 2008.

L.
Mit Verfügung vom 1. September 2008 zog das BFM seine Verfügung vom 14. Juni 2006 in Wiedererwägung und nahm den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. Die Ziff. 4 und 5 der Verfügung vom 14. Juni 2006 wurden aufgehoben. Anschliessend übermittelte das BFM das Dossier dem Bundesverwaltungsgericht. Auf eine einlässliche Vernehmlassung wurde verzichtet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Nach der weiterhin zutreffenden Praxis der ARK ist die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG), aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Indessen reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder unterliegen; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f., 1996 Nrn. 27 und 28, 1994 Nr. 5 und 1993 Nrn. 11 und 21 sowie Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 304 ff.).
4.
4.1 Die Argumentation der Vorinstanz, wonach die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohungen durch die türkischen Sicherheitskräfte für den Fall der Verweigerung der Zusammenarbeit nicht glaubhaft ausgefallen seien, ist zu bestätigen.
4.1.1 Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der Befragung im Empfangszentrum zunächst vor, er habe sein Heimatland verlassen, weil er oft mitgenommen und nach seinen Angehörigen gefragt worden sei (Akte B1/10 S. 5). Die anschliessende Frage, ob er alle Gründe für sein Asylgesuch erwähnt habe, bejahte er mit der Ergänzung, die Details habe er noch nicht vorgebracht (Akte B1/10 S. 5). Später ergänzte er seine diesbezüglichen Vorbringen dahingehend, dass man ihn auf dem Posten ständig beleidigt habe und dass man habe erfahren wollen, mit wem er im Ausland zusammengearbeitet habe. Ausserdem sei er eingeschüchtert worden (Akte B1/10 S. 6). Schliesslich gab er zu Protokoll, man habe ihn auch geschlagen (Akte B1/10 S. 6). Die Frage, ob es noch andere Gründe gegeben habe, verneinte er (Akte B1/10 S. 7).
4.1.2 Demgegenüber legte er anlässlich der direkten Anhörung dar, es gebe noch weitere Gründe, welche ihn zur Ausreise veranlasst hätten. So sei ihm beispielsweise auch die Zusammenarbeit angeboten worden, was er im Empfangszentrum nicht erwähnt habe (Akte B11/15 S. 3). Er hätte den türkischen Behörden mitteilen sollen, wer was unternehme und ins Dorf komme. Da er das Angebot abgelehnt habe, sei er schlecht behandelt worden. Schliesslich habe man ihm bei der Festnahme am 15. März 2006 einen Monat Bedenkzeit gewährt und ihm gedroht, dass es für ihn schlecht enden werde, wenn er das Angebot der Zusammenarbeit nicht annehme (Akte B11/15 S. 8). Aus diesem Grund habe er sein Heimatland erneut verlassen (Akte B11/15 S. 9).
4.1.3 Der Vorfall, der den Beschwerdeführer schliesslich dazu veranlasst haben soll, sein Heimatland erneut zu verlassen, wurde nicht von Anfang an, sondern erst im Rahmen der direkten Anhörung erwähnt. Zwar kommt der ersten Befragung im Empfangszentrum nur summarischer Charakter zu, weshalb in den nachfolgenden Anhörungen grundsätzlich Raum und Zeit für Ergänzungen zur Verfügung steht und bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit den Aussagen im Erstprotokoll nur ein beschränkter Beweiswert beizumessen ist. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Aussagen der Erstbefragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit keine Rolle spielten. Sofern die Aussagen im Erstprotokoll klar ausgefallen sind und in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den später im Rahmen der kantonalen, direkten oder ergänzenden Anhörung zu Protokoll gegebenen Angaben diametral abweichen oder nicht einmal ansatzweise erwähnt worden sind, können sie für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit massgeblich sein. Bloss geringfügige Ungereimtheiten zwischen den Aussagen in der Erstbefragung und den später folgenden Anhörungen genügen jedoch für die Begründung der Unglaubhaftigkeit nicht und verspätete respektive nachgeschobene Vorbringen beeinträchtigen die Glaubhaftigkeit nicht, wenn plausible Erklärungen für das Nachschieben vorgebracht werden können (vgl. EMARK 1998 Nr. 4 und 1993 Nr. 12).
4.1.4 Vorliegend vermag der summarische Charakter des Protokolls der Erstbefragung im Empfangszentrum nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer erst anlässlich der direkten Anhörung vorbrachte, er habe sich zur erneuten Flucht aus seinem Heimatland entschlossen, nachdem ihm unter Drohungen eine einmonatige Bedenkzeit zur Zusammenarbeit mit den türkischen Behörden angeboten worden sei. Er gab klare Aussagen zu Protokoll und seine Aussage, er habe eine Bedenkzeit von einem Monat erhalten und es seien ihm für den Fall der Ablehnung der Zusammenarbeit Nachteile angedroht worden, ist als eines der wesentlichsten Elemente seiner Vorbringen aufzufassen. Unter diesen Umständen hätte er diesen Sachverhalt von Anfang an - respektive bereits anlässlich der Erstbefragung im Empfangszentrum - wenigstens ansatzweise erwähnen müssen, damit er als glaubhaft gelten könnte. Eine plausible Erklärung für das verspätete Vorbringen brachte der Beschwerdeführer nicht vor.
4.1.5 Somit vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzustellen, dass er sein Heimatland infolge der von den türkischen Behörden angedrohten Nachteile für den Fall, dass er die angebotenen Zusammenarbeit ablehnen werde, verlassen habe. Daran vermag der pauschale Einwand in der Beschwerdeschrift, die Aussagen des Beschwerdeführers würden die üblichen Realkennzeichen aufweisen und seien glaubhaft, nichts zu ändern.
4.2 Auch das Argument der Vorinstanz, die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ereignisse auf dem Posten seien substanzlos und stereotyp ausgefallen, sind zu bestätigen.
4.2.1 Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zahlreiche Möglichkeiten eingeräumt wurden, in detaillierter Weise vorzutragen, was im Einzelnen während seiner Mitnahmen auf den Posten oder der Festnahmen im Bus geschehen sein soll. Beispielsweise wurde er gefragt, wie denn eine solche Kontrolle im Bus ablaufe, worauf er zur Antwort gab, es werde jeder im Bus kontrolliert (Akte B11/15 S. 8). Mit dieser knappen und stereotypen Antwort ist er jedoch der gestellten Frage ausgewichen. Auch die Erklärung des Beschwerdeführers, auf dem Posten sei es immer gleich gewesen, weshalb er immer das Gleiche sagen müsse (Akte B11/15. S. 9), vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die einzelnen Festnahmen durch verschiedene Handlungsweisen, unterschiedliche Details im Ablauf oder andere Zwischen- oder Vorfälle unterscheiden. Dem Beschwerdeführer kann nicht geglaubt werden, dass er 15 oder 25 Mal in genau der gleichen Art von den gleichen Personen unter den gleichen Umständen festgenommen, befragt, behandelt und dann freigelassen worden ist. Seine diesbezüglichen Aussagen entbehren somit der nötigen Realkennzeichen und vermitteln den Eindruck, er habe die geltend gemachten Festnahmen nicht oder nicht in der behaupteten Anzahl erlebt. Es kann ihm deshalb mangels Substanziierung seiner Aussagen nicht geglaubt werden, er sei zwischen 15 und 20 Mal auf den Posten mitgenommen und wiederholt im Rahmen einer Busfahrt an der Weiterreise gehindert worden.
4.2.2 Zwar mag es sein, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr ins Dorf im September 2004 zur Überprüfung seiner Personalien auf den Posten vorgeladen und dort im Rahmen einer mit Schikanen, Beleidigungen und Schlägen verbundenen Behandlung über den Aufenthaltsort seiner Eltern befragt worden ist. Nachteile dieser Art vermögen indessen aufgrund ihrer Art und Intensität den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Das vom Beschwerdeführer dargestellte Ausmass der Mitnahmen sowie die geltend gemachte Bedrohung und das Angebot zur Zusammenarbeit sind jedoch - wie bereits erwähnt - nicht als glaubhaft zu qualifizieren.
4.3 Zudem ist das vom Beschwerdeführer dargelegte Verhalten nicht nachvollziehbar: Gemäss seinen Aussagen will er während eineinhalb Jahren im Herkunftsdorf geblieben sein, wo er immer wieder unerträglichen behördlichen Massnahmen ausgesetzt gewesen sei, welche ihn letztendlich zum Verlassen des Heimatlandes veranlasst haben sollen. Trotz der Unerträglichkeit dieser behördlichen Massnahmen unterliess er es, die zunächst naheliegendste Massnahme zu seinem Schutz zu ergreifen und - gestützt auf die in der Türkei bestehende Niederlassungsfreiheit - an einem andern Ort innerhalb seines Heimatlandes Wohnsitz zu nehmen, um den Widrigkeiten ausweichen zu können. Da der Beschwerdeführer den obligatorischen Militärdienst in seinem Heimatland geleistet und sich politisch nicht in exponierter Weise engagiert hat, hätte er nicht mit einer landesweiten Suche nach seiner Person rechnen müssen, weshalb nicht nachvollzogen werden kann, dass er nicht einmal versucht hat, an einem andern Ort innerhalb seines Heimatlandes leben zu können.
4.4 Ebenso wenig plausibel erscheint im Hinblick auf die geltend gemachten zahlreichen Festnahmen aus immer dem gleichen Grund die späte Ausreise aus seinem Heimatland. Vielmehr wäre in diesem Zusammenhang zu erwarten gewesen, dass er - als ungebundener junger Mann - den ständig wiederkehrenden Festnahmen nicht ohne guten Grund während eineinhalb Jahren getrotzt und sein Heimatland früher verlassen hätte.
4.5 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers von Unstimmigkeiten gekennzeichnet sind und damit ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit des von ihm geltend gemachten Sachverhalts bestehen.
4.6 In Ergänzung dazu ist festzustellen, dass die geltend gemachten kurzzeitigen Festnahmen, welche nicht mehr als ein paar Stunden gedauert haben sollen, in ihrer Art und Intensität den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten, weshalb sie nicht als asylrelevant zu qualifizieren sind.
4.7 Auch die im Zusammenhang mit der Wiedereinreise in die Türkei geltend gemachte Festnahme und Festhaltung von drei Tagen sowie die Übergabe des Beschwerdeführers an die für ihn zuständige Militäreinheit sind asylrechtlich nicht relevant, da in der Türkei die allgemeine Wehrpflicht herrscht und die türkischen Behörden diese durchzusetzen haben. Die dreitägige Festnahme in diesem Zusammenhang am Flughafen von G._______ erscheint somit als legitim. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die türkischen Behörden den Beschwerdeführer aus andern Gründen festgehalten haben. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Beleidigungen sowie die Einteilung des Beschwerdeführers bei der Putzeinheit und der Entzug der Militärwaffe sind nicht als asylrelevant zu qualifizieren, da sie die Anforderungen an die Intensität einer Verfolgung im Sinne des Gesetzes nicht zu erfüllen vermögen. Weitergehende Nachteile in diesem Zusammenhang machte der Beschwerdeführer nicht geltend.
4.8 In der Beschwerdeschrift wird ferner geltend gemacht, dem Beschwerdeführer müsse aufgrund einer befürchteten Reflexverfolgung Asyl gewährt werden, da er Mitglied einer Familie sei, welche im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den türkischen Sicherheitskräften wegen des Verdachts, die PKK zu unterstützen, unter ständigem behördlichen Druck gestanden und sein Vater aus diesem Grund verurteilt worden sei.
4.8.1 Unter Reflexverfoglung werden behördliche Massnahmen in der Form von Belästigungen und Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren Polit-Malus auf einen solchen bei Angehörigen schliessen, verstanden. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Eine "Sippenhaft" in diesem weiteren Sinn ist von den türkischen Behörden etwa in den Süd- und Ostprovinzen nicht selten angewandt worden, wenn es galt, den Aufenthaltsort von flüchtigen Angehörigen der PKK oder anderer staatsfeindlicher Organisationen zu ergründen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist vorallem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21) oder wenn der Reflexverfolgte aus einer den türkischen Behörden als "staatsfeindlich" bekannten Familie stammt respektive die Familie mehrere illegal politisch tätige Verwandte aufweist. Im erwähnten Urteil hielt die ARK zur Lageentwicklung in der Türkei fest, dass die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht auszuschliessen sei. Zwar habe sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern geändert, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden seien, abgenommen hätten. Dagegen müssten Familienangehörige auch gegenwärtig noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden seien (vgl. EMARK 2005 Nr. 21).
4.8.2 Der Beschwerdeführer hat sich durch eigene politische Tätigkeiten nicht exponiert. Zwar hat er gemäss seinen Aussagen ab und zu das Parteilokal der Kurdischen Volkspartei (HADEP) besucht und Plakate aufgehängt (vgl. Akte B1/10 S. 6 f.). Indessen wurde nicht geltend gemacht, diese Aktivitäten hätten zu behördlichen Verfolgungsmassnahmen geführt. Vielmehr sagte der Beschwerdeführer aus, er habe deswegen keine Probleme erlitten (Akte B11/15 S. 11).
4.8.3 Aufgrund der Akten steht jedoch fest, dass der Beschwerdeführer ein Mitglied der Familie Z._______ aus E._______ im Kreis K._______ der Provinz F._______ ist und diese Familie von den türkischen Sicherheitskräften in Verbindung mit der illegalen ehemaligen PKK gebracht wird.
4.8.4 Die Durchsicht der Akten des Vaters des Beschwerdeführers ergibt, dass dieser am 10. Juli 1998 zum zweiten Mal in die Schweiz einreiste und ein Asylgesuch stellte, nachdem er vom Staatssicherheitsgericht L._______ am 3. November 1994 und am 1. uli 1997 wegen Unterstützung und Beherbergung der PKK zu einer viereinhalbjährigen respektive dreijährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden war. Am 24. August 1999 wurde er in der Schweiz in erster Instanz als Flüchtling anerkannt.
4.8.5 Das Asylgesuch des Bruders M._______ des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 21. August 2003 vom damals zuständigen BFF abgewiesen, weil das BFF trotz der Verurteilung des Vaters davon ausging, dem Bruder des Beschwerdeführers drohten keine asylrelevanten Nachteile, da er sich einer allfälligen Reflexverfolgung durch einen Wohnortswechsel entziehen könne. Diese Einschätzung teilte die ARK in ihrem Urteil vom 25. August 2005 nicht. Sie ging davon aus, der Bruder des Beschwerdeführers habe als Mitglied einer verdächtigen Familie insbesondere wegen der Verurteilung seines Vaters Folter erlitten, weil die Familie immer wieder behelligt worden sei. Auch die im Heimatland verbliebenen Brüder seien gestützt auf die übereinstimmenden Angaben der Familienmitglieder öfters verhaftet und teils schwer misshandelt worden. Die Verurteilung des Vaters und dessen Datenblatt indiziere, dass die Familie den türkischen Behörden über die lokalen Grenzen hinaus bekannt sei, weshalb die Möglichkeit einer innerstaatlichen Wohnsitznahme verneint werden müsse. Zudem könne das Risiko, bereits bei der Einreise in die Türkei aufgrund des Namens und der Herkunft erheblichen behördlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt zu sein, nicht abgeschätzt werden.
4.8.6 Die Schwester N._______ des Beschwerdeführers verzichtete auf eine Asylgewährung. Das am 2. Februar 2000 gestellte Asylgesuch zog sie am 3. September 2002 zurück, um in A._______ ihren zukünftigen Ehemann heiraten zu können.
4.8.7 Ohne eine abschliessende Würdigung vorzunehmen, ist an dieser Stelle festzustellen, dass vor dem Hintergrund der Auseinandersetzungen der PKK mit den türkischen Sicherheitskräften in den Neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts und der daraus folgenden prekären Situation für die Bevölkerung im Heimatdorf des Beschwerdeführers Kontrollen, Befragungen, Schikanen, Beleidigungen und allgemein eine schlechte Behandlung der Familie des Beschwerdeführers durch türkische Sicherheitskräfte nachvollziehbar erscheinen. Die Gefahr, dabei auch Opfer von Schlägen und Misshandlungen geworden zu sein, ist in Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse naheliegend. Es ist davon auszugehen, dass die Familie Z._______ den lokalen Behörden als regimekritische, oppositionelle Familie bekannt ist und ihre Mitglieder das besondere Augenmerk der türkischen Behörden auf sich gezogen haben und möglicherweise immer noch ziehen. Dass die Eltern des Beschwerdeführers, ein Teil seiner Geschwister und ein Cousin in der Schweiz sowie ein Onkel und eine Tante in A._______ und ein Cousin in O._______ als anerkannte Flüchtlinge leben, gilt als gewichtiges Indiz für eine zumindest in der Herkunftsgegend der Familie bestandene Verfolgung gegen deren Mitglieder. Ob diese indessen im heutigen Zeitpunkt für den Beschwerdeführer nach wie vor besteht, muss unter Abwägung der dafür und der dagegen sprechenden Indizien genauer untersucht werden. Zwar erscheint es im Hinblick auf die Verurteilung des Vaters des Beschwerdeführers unter dem Vorwurf der PKK-Unterstützung und dessen Suche durch die türkischen Behörden als nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Türkei im Juni 2003 bei der Einreise am Flughafen Istanbul genauer überprüft wurde. Indessen hat sich gezeigt, dass er anlässlich dieser Wiedereinreise in die Türkei keinen asylerheblichen Massnahmen ausgesetzt war, welche auf die behördliche Suche nach seinem Vater zurückzuführen gewesen wären, da er ausser der dreitägigen Festhaltung am Flughafen keine Nachteile im Sinne des Asylgesetzes geltend machte und die Festhaltung durch die türkischen Behörden offensichtlich nur dazu diente, Informationen im Zusammenhang mit dem nicht geleisteten Militärdienst zu gewinnen, den Beschwerdeführer als diensttauglich zu erklären und ihn der zuständigen Militärbehörde zu übergeben (vgl. E. 4.7). Derartige Routinekontrollen werden praxisgemäss, sofern - wie vorliegend - keine zusätzlichen Nachteile im Sinne des Asylgesetzes glaubhaft vorgebracht werden, nicht als asylrelevante Verfolgung betrachtet. Damit spricht bereits diese unter dem Gesichtspunkt der asylrechtlichen Relevanz unproblematische Wiedereinreise des Beschwerdeführers gegen die Befürchtung, bei einer
allfälligen weiteren Wiedereinreise aufgrund der Suche nach seinem Vater asylerheblichen Massnahmen ausgesetzt zu sein. Die zwangsweise Überstellung an die Militärbehörden ist - wie unter E. 4.7 bereits festgehalten - aufgrund der in der Türkei bestehenden allgemeinen Wehrdienstpflicht flüchtlingsrechtlich nicht relevant.

Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, er sei während der Absolvierung seines Militärdienstes schikaniert und als Terrorist beschimpft worden. Man habe ihn zu Putzdiensten eingesetzt und ihm die Waffe abgenommen, nachdem man erfahren habe, dass sein Vater aus politischen Gründen gesucht werde. Auch wenn diese Behandlungsweise den Beschwerdeführer in seinen Gefühlen verletzt haben mag, kann sie aufgrund ihrer Art nicht als ernsthafter Nachteil oder als unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG betrachtet werden. Ebenso wenig impliziert diese Behandlung eine begründete Furcht vor zukünftigen asylrelevanten Nachteilen, welche ihren Grund in der behördlichen Suche nach dem Vater des Beschwerdeführers hätte.

Schliesslich ist das geltend gemachte Ausmass der Behelligungen und die behaupteten Drohungen, welche sich nach der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatdorf ereignet haben sollen, nicht glaubhaft ausgefallen, wie unter E. 4.1. ff. bereits erörtert worden ist. Allein daraus, dass der Beschwerdeführer zur Befragung über den Aufenthaltsort seiner Angehörigen - insbesondere seines behördlich gesuchten Vaters - auf den Posten vorgeladen und während einigen Stunden festgehalten wurde, kann weder auf eine erlittene asylrechtlich relevante Verfolgung noch auf die Befürchtung einer solchen geschlossen werden. Daran vermag die Tatsache, dass er aus der Familie Z._______, von der einige Mitglieder der PKK-Unterstützung verdächtigt respektive deswegen verurteilt worden sind, nicht zu ändern. Es wäre für die türkischen Behörden einfach gewesen, den zuerst den Militärdienst absolvierenden und anschliessend sich im Dorf aufhaltenden Beschwerdeführer festzunehmen und ihm - unter dem Blickwinkel der Reflexverfolgung - in asylrechtlich relevanter Weise Nachteile zuzufügen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Zudem spricht die Aufenthaltsdauer von eineinhalb Jahren im Dorf gegen das Erleiden von immer wiederkehrenden asylrechtlich relevanten Nachteilen oder einer zermürbenden, Angst auslösenden Behandlung, welche sich zu einem unerträglichen psychischen Druck hätte entwickeln können. Der Beschwerdeführer brachte denn auch keine überzeugende Erklärung für die - in diesem Zusammenhang als lang zu bezeichnende - Aufenthaltsdauer im Dorf vor. Vielmehr liess er mit seiner Aussage, die im Dorf verbliebenen Brüder hätten im Gegensatz zu ihm wegen ihren Familien nicht wegziehen können, durchblicken, dass ihn weder familiäre noch andere Verpflichtungen an einer früheren Ausreise verhindert hätten. Unter diesen Umständen kann nicht nachvollzogen werden, warum der Beschwerdeführer - wäre er tatsächlich im Rahmen einer Reflexverfolgung einem unerträglichen Druck ausgesetzt gewesen - sein Dorf nicht früher verlassen hat, sei es, um in einem andern Landesteil Wohnsitz zu nehmen oder um sich ins Ausland zu begeben. Aufgrund der Aktenlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass gegen den Beschwerdeführer, der seinen Militärdienst absolviert hat, etwas vorgelegen hätte, das ihm bei der Wohnsitznahme in einem andern Teil der Türkei zum Nachteil gereicht hätte.
4.8.8 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass er - abgesehen von einer Routinekontrolle und einer Befragung über den Aufenthaltsort seiner Angehörigen - bei der erneuten Wiedereinreise in die Türkei ernsthaften Benachteiligungen ausgesetzt sein wird. Gegen die Annahme einer drohenden Reflexverfolgung spricht im Übrigen, dass der Vater des Beschwerdeführers infolge Unterstützung und Beherbergung der PKK, und nicht wegen Zugehörigkeit zur PKK, verurteilt wurde, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat. Zwar wurden in den Neunzigerjahren des letzten Jahrhunderts viele Personen kurdischer Herkunft aus dem gleichen Grund wie der Vater des Beschwerdeführers verurteilt, weil die PKK mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln - auch mit drastischen Massnahmen gegenüber Zivilpersonen - bekämpft wurde; indessen ist auch den türkischen Behörden bewusst, dass viele Zivilpersonen - wie der Vater des Beschwerdeführers - zur Unterstützung der PKK im erwähnten Sinn gezwungen worden sind. Diese Einschätzung dürfte das Risiko einer Reflexverfolgung ebenso wie die im Vergleich zu den Neunzigerjahren etwas ruhigere Lage in der Türkei zusätzlich vermindern. Die Rückkehr des Beschwerdeführers im Jahr 2003 hat denn auch gezeigt, dass Familienmitglieder von gesuchten und im Zusammenhang mit der Unterstützung der PKK verurteilten Personen nicht in jedem Fall mit einer asylerheblichen Verfolgung zu rechnen haben. Vielmehr ist im Einzelfall zu unterscheiden, ob zusätzliche Risikofaktoren für ein erhöhtes Verfolgungsrisiko sprechen oder ob - wie im vorliegenden Fall - begünstigende Faktoren das Risiko massgeblich vermindern. Im Fall des Beschwerdeführers, der inzwischen seinen Militärdienst ordentlich abgeleistet hat, politisch nicht aktiv ist und seit der Verurteilung seines Vaters bereits einmal während einigen Jahren in der Türkei gelebt hat, liegen keine überzeugenden Anhaltspunkte vor, dass ihm bei der erneuten Wiedereinreise in die Türkei eine Reflexverfolgung droht. An diesem Schluss vermag der Umstand, dass seine Geschwister im Jahr 2005 wegen drohender Reflexverfolgung als Flüchtlinge anerkannt worden sind, nichts zu ändern, zumal sich der von diesen geltend gemachte Sachverhalt von demjenigen des zwischenzeitlich in die Türkei zurückgekehrten Beschwerdeführers wesentlich unterscheidet.
4.9 Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Asylgründe teilweise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen und teilweise nicht geglaubt werden können. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sind somit nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

6.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. September 2008 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen. Unter diesen Umständen erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt Erwägungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges.

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da sich die Beschwerde nicht als zum vorneherein aussichtslos erwiesen hat, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nachfolgende Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
-

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-5146/2006
Datum : 26. September 2008
Publiziert : 06. Oktober 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
32 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
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vater • familie • festnahme • bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • sachverhalt • maler • verurteilter • asylrecht • druck • aufenthaltsort • leben • verurteilung • asylgesetz • weiler • unentgeltliche rechtspflege • tag • ausreise • kopie • geschwister
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D-5146/2006
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1998/4 S.12 • 2001/21 • 2005/21