SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 6 Zugang zu Postfachanlagen - 1 Die Anbieterinnen von Postfachanlagen müssen anderen Anbieterinnen von Postdiensten gegen Entgelt entweder einen Zustellservice zu ihren Postfachanlagen anbieten oder auf andere Weise den Zugang zu den Postfachanlagen gestatten. |
|
1 | Die Anbieterinnen von Postfachanlagen müssen anderen Anbieterinnen von Postdiensten gegen Entgelt entweder einen Zustellservice zu ihren Postfachanlagen anbieten oder auf andere Weise den Zugang zu den Postfachanlagen gestatten. |
2 | Die beteiligen Parteien regeln die Bedingungen für den Zugang in einer Vereinbarung. Sie stellen der PostCom eine Kopie der Vereinbarung zu. |
3 | Kommt unter den betroffenen Parteien innerhalb von sechs Monaten nach Eingang einer ersten Aufforderung zur Offertstellung keine Zugangsvereinbarung zustande, so verfügt die PostCom auf Gesuch einer Partei den Vertragsabschluss. Dabei berücksichtigt sie die Erfordernisse für die Finanzierung der Grundversorgung und das Funktionieren des Postmarktes. |
4 | Die PostCom entscheidet innert sieben Monaten nach Gesuchseingang. Auf Gesuch einer Partei kann sie vorsorgliche Massnahmen treffen, wobei die antragstellende Partei für Investitionen, die aufgrund ihrer Begehren zu tätigen sind, entsprechende Sicherheit zu leisten hat. Die Beschwerde gegen den Entscheid und die Massnahmen hat keine aufschiebende Wirkung. |
5 | Der Bundesrat konkretisiert die Bedingungen für den Zugang zu den Postfachanlagen, insbesondere bezüglich der Preisgestaltung. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 92 Post- und Fernmeldewesen - 1 Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes. |
|
1 | Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes. |
2 | Der Bund sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Die Tarife werden nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 92 Post- und Fernmeldewesen - 1 Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes. |
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1 | Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes. |
2 | Der Bund sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Die Tarife werden nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 13 Auftrag der Post - 1 Die Post gewährleistet die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Artikeln 14-17. |
|
1 | Die Post gewährleistet die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Artikeln 14-17. |
2 | Sie umschreibt im Rahmen der Vorgaben des Bundesrats in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche Dienstleistungen sie aus Gründen der Gefahrenabwehr, der Hygiene oder des Schutzes berechtigter Interessen nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erbringt. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 16 Preise - 1 Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855. |
|
1 | Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855. |
2 | Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit. |
3 | Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen. |
4 | Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von: |
a | abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse; |
b | Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustellung. |
5 | Von Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat kann weitere Kriterien vorsehen; solche können insbesondere sein: das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil sowie das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen. |
6 | Der Bundesrat genehmigt die ermässigten Preise. |
7 | Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge: |
a | 30 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse; |
b | 20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse.6 |
8 | Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Entwicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Erlass sowie den Vollzug von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen. |
SR 783.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG) - Postorganisationsgesetz POG Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt die Organisation der Schweizerischen Post (Post) und deren Umwandlung. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 1 Gegenstand und Zweck - 1 Dieses Gesetz regelt: |
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1 | Dieses Gesetz regelt: |
a | das gewerbsmässige Erbringen von Postdiensten; |
b | die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs durch die Schweizerische Post (Post). |
2 | Es bezweckt, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte und qualitativ hochstehende Postdienste sowie die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs angeboten werden. |
3 | Es soll insbesondere: |
a | für alle Bevölkerungsgruppen in allen Landesteilen eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung gewährleisten mit: |
a1 | Postdiensten, |
a2 | Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs; |
b | die Rahmenbedingungen für einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen der Postdienste schaffen. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 13 Auftrag der Post - 1 Die Post gewährleistet die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Artikeln 14-17. |
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1 | Die Post gewährleistet die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Artikeln 14-17. |
2 | Sie umschreibt im Rahmen der Vorgaben des Bundesrats in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche Dienstleistungen sie aus Gründen der Gefahrenabwehr, der Hygiene oder des Schutzes berechtigter Interessen nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erbringt. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 13 Auftrag der Post - 1 Die Post gewährleistet die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Artikeln 14-17. |
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1 | Die Post gewährleistet die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Artikeln 14-17. |
2 | Sie umschreibt im Rahmen der Vorgaben des Bundesrats in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche Dienstleistungen sie aus Gründen der Gefahrenabwehr, der Hygiene oder des Schutzes berechtigter Interessen nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erbringt. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 18 Reservierter Dienst - 1 Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst). |
|
1 | Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst). |
2 | Vom reservierten Dienst ausgenommen sind: |
a | Briefe, für die das Zweieinhalbfache des Preises der Post für Briefe der schnellsten Kategorie der ersten Gewichts- und Formatstufe bezahlt wird; und |
b | abgehende Briefe im internationalen Verkehr. |
3 | Die Post legt die Preise für Briefe des reservierten Dienstes im Inland distanzunabhängig, kostendeckend, angemessen und nach einheitlichen Grundsätzen fest; sie kann mit Absendern von Massensendungen Preise vereinbaren, die sich vorwiegend nach den entstehenden Kosten richten. Der Bundesrat legt Preisobergrenzen fest. Er richtet sich dabei nach den Entwicklungen des Marktes. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 19 Finanzierung, Quersubventionierung und Rechnungslegung - 1 Die Post darf die Erträge aus dem reservierten Dienst nur zur Deckung der Kosten aus der Grundversorgung nach den Artikeln 13-17 und den Artikeln 32 und 33 verwenden, hingegen nicht zur Verbilligung von Dienstleistungen ausserhalb der beiden Grundversorgungsaufträge (Quersubventionierungsverbot). |
|
1 | Die Post darf die Erträge aus dem reservierten Dienst nur zur Deckung der Kosten aus der Grundversorgung nach den Artikeln 13-17 und den Artikeln 32 und 33 verwenden, hingegen nicht zur Verbilligung von Dienstleistungen ausserhalb der beiden Grundversorgungsaufträge (Quersubventionierungsverbot). |
2 | Sie muss ihr Rechnungswesen so ausgestalten, dass Kosten und Erlöse der einzelnen Dienstleistungen ausgewiesen werden können. |
3 | Die Post weist jährlich die Einhaltung von Absatz 1 nach. Die PostCom kann auf Anzeige hin oder von Amtes wegen die Post verpflichten, den Nachweis im Einzelfall zu erbringen. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und überträgt der PostCom den Erlass der notwendigen administrativen und technischen Vorschriften. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 19 Finanzierung, Quersubventionierung und Rechnungslegung - 1 Die Post darf die Erträge aus dem reservierten Dienst nur zur Deckung der Kosten aus der Grundversorgung nach den Artikeln 13-17 und den Artikeln 32 und 33 verwenden, hingegen nicht zur Verbilligung von Dienstleistungen ausserhalb der beiden Grundversorgungsaufträge (Quersubventionierungsverbot). |
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1 | Die Post darf die Erträge aus dem reservierten Dienst nur zur Deckung der Kosten aus der Grundversorgung nach den Artikeln 13-17 und den Artikeln 32 und 33 verwenden, hingegen nicht zur Verbilligung von Dienstleistungen ausserhalb der beiden Grundversorgungsaufträge (Quersubventionierungsverbot). |
2 | Sie muss ihr Rechnungswesen so ausgestalten, dass Kosten und Erlöse der einzelnen Dienstleistungen ausgewiesen werden können. |
3 | Die Post weist jährlich die Einhaltung von Absatz 1 nach. Die PostCom kann auf Anzeige hin oder von Amtes wegen die Post verpflichten, den Nachweis im Einzelfall zu erbringen. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und überträgt der PostCom den Erlass der notwendigen administrativen und technischen Vorschriften. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 4 Meldepflicht - 1 Wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der PostCom melden. Die PostCom registriert die Anbieterinnen von Postdiensten. |
|
1 | Wer Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet, muss dies der PostCom melden. Die PostCom registriert die Anbieterinnen von Postdiensten. |
2 | Der Bundesrat kann insbesondere Unternehmen, die mit Postdiensten einen Umsatz von geringer wirtschaftlicher Bedeutung erzielen, von den mit der Meldepflicht verbundenen Rechten und Pflichten entbinden. |
3 | Wer der Meldepflicht unterliegt, muss: |
a | die Informationspflichten gemäss Artikel 9 und die Auskunftspflichten nach Artikel 23 Absatz 2 erfüllen. |
b | die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten; |
c | mit den Personalverbänden Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag führen; |
d | einen Sitz, einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 20 Organisation - 1 Der Bundesrat wählt die aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende PostCom und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein; sie dürfen weder Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten im Bereich des Postmarktes ausüben, noch in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen. |
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1 | Der Bundesrat wählt die aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende PostCom und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Die Mitglieder müssen unabhängige Sachverständige sein; sie dürfen weder Organen von juristischen Personen angehören, die Tätigkeiten im Bereich des Postmarktes ausüben, noch in einem Dienstleistungsverhältnis zu solchen juristischen Personen stehen. |
2 | Die PostCom ist unabhängig und untersteht in ihren Entscheiden keinen Weisungen des Bundesrates oder von Verwaltungsbehörden. |
3 | Sie erlässt ein Reglement über ihre Organisation und Geschäftsführung und unterbreitet es dem Bundesrat zur Genehmigung. |
4 | Sie erlässt strategische Ziele und unterbreitet diese dem Bundesrat zur Kenntnis. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 6 Zugang zu Postfachanlagen - 1 Die Anbieterinnen von Postfachanlagen müssen anderen Anbieterinnen von Postdiensten gegen Entgelt entweder einen Zustellservice zu ihren Postfachanlagen anbieten oder auf andere Weise den Zugang zu den Postfachanlagen gestatten. |
|
1 | Die Anbieterinnen von Postfachanlagen müssen anderen Anbieterinnen von Postdiensten gegen Entgelt entweder einen Zustellservice zu ihren Postfachanlagen anbieten oder auf andere Weise den Zugang zu den Postfachanlagen gestatten. |
2 | Die beteiligen Parteien regeln die Bedingungen für den Zugang in einer Vereinbarung. Sie stellen der PostCom eine Kopie der Vereinbarung zu. |
3 | Kommt unter den betroffenen Parteien innerhalb von sechs Monaten nach Eingang einer ersten Aufforderung zur Offertstellung keine Zugangsvereinbarung zustande, so verfügt die PostCom auf Gesuch einer Partei den Vertragsabschluss. Dabei berücksichtigt sie die Erfordernisse für die Finanzierung der Grundversorgung und das Funktionieren des Postmarktes. |
4 | Die PostCom entscheidet innert sieben Monaten nach Gesuchseingang. Auf Gesuch einer Partei kann sie vorsorgliche Massnahmen treffen, wobei die antragstellende Partei für Investitionen, die aufgrund ihrer Begehren zu tätigen sind, entsprechende Sicherheit zu leisten hat. Die Beschwerde gegen den Entscheid und die Massnahmen hat keine aufschiebende Wirkung. |
5 | Der Bundesrat konkretisiert die Bedingungen für den Zugang zu den Postfachanlagen, insbesondere bezüglich der Preisgestaltung. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 6 Zugang zu Postfachanlagen - 1 Die Anbieterinnen von Postfachanlagen müssen anderen Anbieterinnen von Postdiensten gegen Entgelt entweder einen Zustellservice zu ihren Postfachanlagen anbieten oder auf andere Weise den Zugang zu den Postfachanlagen gestatten. |
|
1 | Die Anbieterinnen von Postfachanlagen müssen anderen Anbieterinnen von Postdiensten gegen Entgelt entweder einen Zustellservice zu ihren Postfachanlagen anbieten oder auf andere Weise den Zugang zu den Postfachanlagen gestatten. |
2 | Die beteiligen Parteien regeln die Bedingungen für den Zugang in einer Vereinbarung. Sie stellen der PostCom eine Kopie der Vereinbarung zu. |
3 | Kommt unter den betroffenen Parteien innerhalb von sechs Monaten nach Eingang einer ersten Aufforderung zur Offertstellung keine Zugangsvereinbarung zustande, so verfügt die PostCom auf Gesuch einer Partei den Vertragsabschluss. Dabei berücksichtigt sie die Erfordernisse für die Finanzierung der Grundversorgung und das Funktionieren des Postmarktes. |
4 | Die PostCom entscheidet innert sieben Monaten nach Gesuchseingang. Auf Gesuch einer Partei kann sie vorsorgliche Massnahmen treffen, wobei die antragstellende Partei für Investitionen, die aufgrund ihrer Begehren zu tätigen sind, entsprechende Sicherheit zu leisten hat. Die Beschwerde gegen den Entscheid und die Massnahmen hat keine aufschiebende Wirkung. |
5 | Der Bundesrat konkretisiert die Bedingungen für den Zugang zu den Postfachanlagen, insbesondere bezüglich der Preisgestaltung. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 6 Zugang zu Postfachanlagen - 1 Die Anbieterinnen von Postfachanlagen müssen anderen Anbieterinnen von Postdiensten gegen Entgelt entweder einen Zustellservice zu ihren Postfachanlagen anbieten oder auf andere Weise den Zugang zu den Postfachanlagen gestatten. |
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1 | Die Anbieterinnen von Postfachanlagen müssen anderen Anbieterinnen von Postdiensten gegen Entgelt entweder einen Zustellservice zu ihren Postfachanlagen anbieten oder auf andere Weise den Zugang zu den Postfachanlagen gestatten. |
2 | Die beteiligen Parteien regeln die Bedingungen für den Zugang in einer Vereinbarung. Sie stellen der PostCom eine Kopie der Vereinbarung zu. |
3 | Kommt unter den betroffenen Parteien innerhalb von sechs Monaten nach Eingang einer ersten Aufforderung zur Offertstellung keine Zugangsvereinbarung zustande, so verfügt die PostCom auf Gesuch einer Partei den Vertragsabschluss. Dabei berücksichtigt sie die Erfordernisse für die Finanzierung der Grundversorgung und das Funktionieren des Postmarktes. |
4 | Die PostCom entscheidet innert sieben Monaten nach Gesuchseingang. Auf Gesuch einer Partei kann sie vorsorgliche Massnahmen treffen, wobei die antragstellende Partei für Investitionen, die aufgrund ihrer Begehren zu tätigen sind, entsprechende Sicherheit zu leisten hat. Die Beschwerde gegen den Entscheid und die Massnahmen hat keine aufschiebende Wirkung. |
5 | Der Bundesrat konkretisiert die Bedingungen für den Zugang zu den Postfachanlagen, insbesondere bezüglich der Preisgestaltung. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 6 Zugang zu Postfachanlagen - 1 Die Anbieterinnen von Postfachanlagen müssen anderen Anbieterinnen von Postdiensten gegen Entgelt entweder einen Zustellservice zu ihren Postfachanlagen anbieten oder auf andere Weise den Zugang zu den Postfachanlagen gestatten. |
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1 | Die Anbieterinnen von Postfachanlagen müssen anderen Anbieterinnen von Postdiensten gegen Entgelt entweder einen Zustellservice zu ihren Postfachanlagen anbieten oder auf andere Weise den Zugang zu den Postfachanlagen gestatten. |
2 | Die beteiligen Parteien regeln die Bedingungen für den Zugang in einer Vereinbarung. Sie stellen der PostCom eine Kopie der Vereinbarung zu. |
3 | Kommt unter den betroffenen Parteien innerhalb von sechs Monaten nach Eingang einer ersten Aufforderung zur Offertstellung keine Zugangsvereinbarung zustande, so verfügt die PostCom auf Gesuch einer Partei den Vertragsabschluss. Dabei berücksichtigt sie die Erfordernisse für die Finanzierung der Grundversorgung und das Funktionieren des Postmarktes. |
4 | Die PostCom entscheidet innert sieben Monaten nach Gesuchseingang. Auf Gesuch einer Partei kann sie vorsorgliche Massnahmen treffen, wobei die antragstellende Partei für Investitionen, die aufgrund ihrer Begehren zu tätigen sind, entsprechende Sicherheit zu leisten hat. Die Beschwerde gegen den Entscheid und die Massnahmen hat keine aufschiebende Wirkung. |
5 | Der Bundesrat konkretisiert die Bedingungen für den Zugang zu den Postfachanlagen, insbesondere bezüglich der Preisgestaltung. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 17 Anspruch auf Zugang zu Postfachanlagen - 1 Anbieterinnen mit Hauszustellung haben Anspruch auf Zugang zu Postfachanlagen. |
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1 | Anbieterinnen mit Hauszustellung haben Anspruch auf Zugang zu Postfachanlagen. |
2 | Sie müssen auf Postsendungen, die in Postfachanlagen zugestellt werden, erkennbar sein. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 20 Entgelt bei Verfügung des Abschlusses einer Zugangsvereinbarung - 1 Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
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1 | Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
a | den inkrementellen Kosten; |
b | einem proportionalen Anteil an den dienstleistungsunspezifischen Gemeinkosten; und |
c | einem von der PostCom festgelegten Zusatz, der sicherstellt, dass eine Betreiberin einer Postfachanlage, die ihren Betrieb effizient führt, durch das Entgegennehmen einer Postsendung nicht schlechter gestellt wird, als wenn ihr die Absenderin oder der Absender die Postsendung als Anbieterin übergeben hätte. |
2 | Die Festlegung der Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a und b richtet sich nach der Kostenrechnung der Betreiberin der Postfachanlage. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 1 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten: |
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a | Anbieterin: natürliche oder juristische Person, die Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig alle Postdienste nach Artikel 2 Buchstabe a PG anbietet, unabhängig davon, ob sie die Postdienste selber erbringt oder Dritte beizieht; |
b | Subunternehmerin: natürliche oder juristische Person, die von einer Anbieterin beigezogen wird, um Postdienste in deren Namen zu erbringen; |
c | Post: Schweizerische Post nach Artikel 1 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dezember 20102 (POG); |
d | PostFinance: PostFinance AG nach Artikel 14 Absatz 1 POG; |
e | Postkonzerngesellschaft: die PostFinance und die von der Post direkt oder indirekt kontrollierten Unternehmen, insbesondere Kapitalgesellschaften; |
f | Postfachanlage: Einrichtung einer Anbieterin für die Zustellung von Postsendungen, zu der nur die Betreiberin der Einrichtung und die Inhaberin oder der Inhaber des jeweiligen Postfachs Zugang haben; |
g | inkrementelle Kosten: Grenzkosten einer Dienstleistung und dienstleistungsspezifische Fixkosten; |
h | Stand-alone-Kosten: Kosten einer Dienstleistung, wenn nur diese angeboten würde. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 20 Entgelt bei Verfügung des Abschlusses einer Zugangsvereinbarung - 1 Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
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1 | Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
a | den inkrementellen Kosten; |
b | einem proportionalen Anteil an den dienstleistungsunspezifischen Gemeinkosten; und |
c | einem von der PostCom festgelegten Zusatz, der sicherstellt, dass eine Betreiberin einer Postfachanlage, die ihren Betrieb effizient führt, durch das Entgegennehmen einer Postsendung nicht schlechter gestellt wird, als wenn ihr die Absenderin oder der Absender die Postsendung als Anbieterin übergeben hätte. |
2 | Die Festlegung der Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a und b richtet sich nach der Kostenrechnung der Betreiberin der Postfachanlage. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 6 Zugang zu Postfachanlagen - 1 Die Anbieterinnen von Postfachanlagen müssen anderen Anbieterinnen von Postdiensten gegen Entgelt entweder einen Zustellservice zu ihren Postfachanlagen anbieten oder auf andere Weise den Zugang zu den Postfachanlagen gestatten. |
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1 | Die Anbieterinnen von Postfachanlagen müssen anderen Anbieterinnen von Postdiensten gegen Entgelt entweder einen Zustellservice zu ihren Postfachanlagen anbieten oder auf andere Weise den Zugang zu den Postfachanlagen gestatten. |
2 | Die beteiligen Parteien regeln die Bedingungen für den Zugang in einer Vereinbarung. Sie stellen der PostCom eine Kopie der Vereinbarung zu. |
3 | Kommt unter den betroffenen Parteien innerhalb von sechs Monaten nach Eingang einer ersten Aufforderung zur Offertstellung keine Zugangsvereinbarung zustande, so verfügt die PostCom auf Gesuch einer Partei den Vertragsabschluss. Dabei berücksichtigt sie die Erfordernisse für die Finanzierung der Grundversorgung und das Funktionieren des Postmarktes. |
4 | Die PostCom entscheidet innert sieben Monaten nach Gesuchseingang. Auf Gesuch einer Partei kann sie vorsorgliche Massnahmen treffen, wobei die antragstellende Partei für Investitionen, die aufgrund ihrer Begehren zu tätigen sind, entsprechende Sicherheit zu leisten hat. Die Beschwerde gegen den Entscheid und die Massnahmen hat keine aufschiebende Wirkung. |
5 | Der Bundesrat konkretisiert die Bedingungen für den Zugang zu den Postfachanlagen, insbesondere bezüglich der Preisgestaltung. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 20 Entgelt bei Verfügung des Abschlusses einer Zugangsvereinbarung - 1 Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
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1 | Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
a | den inkrementellen Kosten; |
b | einem proportionalen Anteil an den dienstleistungsunspezifischen Gemeinkosten; und |
c | einem von der PostCom festgelegten Zusatz, der sicherstellt, dass eine Betreiberin einer Postfachanlage, die ihren Betrieb effizient führt, durch das Entgegennehmen einer Postsendung nicht schlechter gestellt wird, als wenn ihr die Absenderin oder der Absender die Postsendung als Anbieterin übergeben hätte. |
2 | Die Festlegung der Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a und b richtet sich nach der Kostenrechnung der Betreiberin der Postfachanlage. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 20 Entgelt bei Verfügung des Abschlusses einer Zugangsvereinbarung - 1 Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
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1 | Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
a | den inkrementellen Kosten; |
b | einem proportionalen Anteil an den dienstleistungsunspezifischen Gemeinkosten; und |
c | einem von der PostCom festgelegten Zusatz, der sicherstellt, dass eine Betreiberin einer Postfachanlage, die ihren Betrieb effizient führt, durch das Entgegennehmen einer Postsendung nicht schlechter gestellt wird, als wenn ihr die Absenderin oder der Absender die Postsendung als Anbieterin übergeben hätte. |
2 | Die Festlegung der Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a und b richtet sich nach der Kostenrechnung der Betreiberin der Postfachanlage. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 6 Zugang zu Postfachanlagen - 1 Die Anbieterinnen von Postfachanlagen müssen anderen Anbieterinnen von Postdiensten gegen Entgelt entweder einen Zustellservice zu ihren Postfachanlagen anbieten oder auf andere Weise den Zugang zu den Postfachanlagen gestatten. |
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1 | Die Anbieterinnen von Postfachanlagen müssen anderen Anbieterinnen von Postdiensten gegen Entgelt entweder einen Zustellservice zu ihren Postfachanlagen anbieten oder auf andere Weise den Zugang zu den Postfachanlagen gestatten. |
2 | Die beteiligen Parteien regeln die Bedingungen für den Zugang in einer Vereinbarung. Sie stellen der PostCom eine Kopie der Vereinbarung zu. |
3 | Kommt unter den betroffenen Parteien innerhalb von sechs Monaten nach Eingang einer ersten Aufforderung zur Offertstellung keine Zugangsvereinbarung zustande, so verfügt die PostCom auf Gesuch einer Partei den Vertragsabschluss. Dabei berücksichtigt sie die Erfordernisse für die Finanzierung der Grundversorgung und das Funktionieren des Postmarktes. |
4 | Die PostCom entscheidet innert sieben Monaten nach Gesuchseingang. Auf Gesuch einer Partei kann sie vorsorgliche Massnahmen treffen, wobei die antragstellende Partei für Investitionen, die aufgrund ihrer Begehren zu tätigen sind, entsprechende Sicherheit zu leisten hat. Die Beschwerde gegen den Entscheid und die Massnahmen hat keine aufschiebende Wirkung. |
5 | Der Bundesrat konkretisiert die Bedingungen für den Zugang zu den Postfachanlagen, insbesondere bezüglich der Preisgestaltung. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 20 Entgelt bei Verfügung des Abschlusses einer Zugangsvereinbarung - 1 Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
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1 | Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
a | den inkrementellen Kosten; |
b | einem proportionalen Anteil an den dienstleistungsunspezifischen Gemeinkosten; und |
c | einem von der PostCom festgelegten Zusatz, der sicherstellt, dass eine Betreiberin einer Postfachanlage, die ihren Betrieb effizient führt, durch das Entgegennehmen einer Postsendung nicht schlechter gestellt wird, als wenn ihr die Absenderin oder der Absender die Postsendung als Anbieterin übergeben hätte. |
2 | Die Festlegung der Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a und b richtet sich nach der Kostenrechnung der Betreiberin der Postfachanlage. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 20 Entgelt bei Verfügung des Abschlusses einer Zugangsvereinbarung - 1 Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
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1 | Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
a | den inkrementellen Kosten; |
b | einem proportionalen Anteil an den dienstleistungsunspezifischen Gemeinkosten; und |
c | einem von der PostCom festgelegten Zusatz, der sicherstellt, dass eine Betreiberin einer Postfachanlage, die ihren Betrieb effizient führt, durch das Entgegennehmen einer Postsendung nicht schlechter gestellt wird, als wenn ihr die Absenderin oder der Absender die Postsendung als Anbieterin übergeben hätte. |
2 | Die Festlegung der Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a und b richtet sich nach der Kostenrechnung der Betreiberin der Postfachanlage. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 20 Entgelt bei Verfügung des Abschlusses einer Zugangsvereinbarung - 1 Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
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1 | Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
a | den inkrementellen Kosten; |
b | einem proportionalen Anteil an den dienstleistungsunspezifischen Gemeinkosten; und |
c | einem von der PostCom festgelegten Zusatz, der sicherstellt, dass eine Betreiberin einer Postfachanlage, die ihren Betrieb effizient führt, durch das Entgegennehmen einer Postsendung nicht schlechter gestellt wird, als wenn ihr die Absenderin oder der Absender die Postsendung als Anbieterin übergeben hätte. |
2 | Die Festlegung der Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a und b richtet sich nach der Kostenrechnung der Betreiberin der Postfachanlage. |
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) VPB Art. 20 Verfahren bei der Änderung oder der Übertragung der Konzession - (Art. 9 Abs. 1 und 2 PBG)16 |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 20 Entgelt bei Verfügung des Abschlusses einer Zugangsvereinbarung - 1 Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
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1 | Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
a | den inkrementellen Kosten; |
b | einem proportionalen Anteil an den dienstleistungsunspezifischen Gemeinkosten; und |
c | einem von der PostCom festgelegten Zusatz, der sicherstellt, dass eine Betreiberin einer Postfachanlage, die ihren Betrieb effizient führt, durch das Entgegennehmen einer Postsendung nicht schlechter gestellt wird, als wenn ihr die Absenderin oder der Absender die Postsendung als Anbieterin übergeben hätte. |
2 | Die Festlegung der Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a und b richtet sich nach der Kostenrechnung der Betreiberin der Postfachanlage. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 16 Preise - 1 Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855. |
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1 | Die Preise sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen festzulegen. Die Überprüfung der Einhaltung dieses Grundsatzes erfolgt nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 19855. |
2 | Für Briefe und Pakete der Grundversorgung im Inland sind die Preise distanzunabhängig und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen. Die PostCom überprüft periodisch die Einhaltung der Distanzunabhängigkeit. |
3 | Die Preise für die Zustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften sind distanzunabhängig. Sie entsprechen den in den grösseren Agglomerationen üblichen Preisen. |
4 | Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von: |
a | abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse; |
b | Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustellung. |
5 | Von Ermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat kann weitere Kriterien vorsehen; solche können insbesondere sein: das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil sowie das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen. |
6 | Der Bundesrat genehmigt die ermässigten Preise. |
7 | Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge: |
a | 30 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse; |
b | 20 Millionen Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse.6 |
8 | Der Bundesrat kann für die Grundversorgung oder für Teile davon Preisobergrenzen festlegen. Diese Obergrenzen gelten einheitlich und richten sich nach den Entwicklungen des Marktes. Der Bundesrat kann den Erlass sowie den Vollzug von technischen und administrativen Vorschriften an die PostCom übertragen. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 6 Zugang zu Postfachanlagen - 1 Die Anbieterinnen von Postfachanlagen müssen anderen Anbieterinnen von Postdiensten gegen Entgelt entweder einen Zustellservice zu ihren Postfachanlagen anbieten oder auf andere Weise den Zugang zu den Postfachanlagen gestatten. |
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1 | Die Anbieterinnen von Postfachanlagen müssen anderen Anbieterinnen von Postdiensten gegen Entgelt entweder einen Zustellservice zu ihren Postfachanlagen anbieten oder auf andere Weise den Zugang zu den Postfachanlagen gestatten. |
2 | Die beteiligen Parteien regeln die Bedingungen für den Zugang in einer Vereinbarung. Sie stellen der PostCom eine Kopie der Vereinbarung zu. |
3 | Kommt unter den betroffenen Parteien innerhalb von sechs Monaten nach Eingang einer ersten Aufforderung zur Offertstellung keine Zugangsvereinbarung zustande, so verfügt die PostCom auf Gesuch einer Partei den Vertragsabschluss. Dabei berücksichtigt sie die Erfordernisse für die Finanzierung der Grundversorgung und das Funktionieren des Postmarktes. |
4 | Die PostCom entscheidet innert sieben Monaten nach Gesuchseingang. Auf Gesuch einer Partei kann sie vorsorgliche Massnahmen treffen, wobei die antragstellende Partei für Investitionen, die aufgrund ihrer Begehren zu tätigen sind, entsprechende Sicherheit zu leisten hat. Die Beschwerde gegen den Entscheid und die Massnahmen hat keine aufschiebende Wirkung. |
5 | Der Bundesrat konkretisiert die Bedingungen für den Zugang zu den Postfachanlagen, insbesondere bezüglich der Preisgestaltung. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 20 Entgelt bei Verfügung des Abschlusses einer Zugangsvereinbarung - 1 Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
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1 | Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
a | den inkrementellen Kosten; |
b | einem proportionalen Anteil an den dienstleistungsunspezifischen Gemeinkosten; und |
c | einem von der PostCom festgelegten Zusatz, der sicherstellt, dass eine Betreiberin einer Postfachanlage, die ihren Betrieb effizient führt, durch das Entgegennehmen einer Postsendung nicht schlechter gestellt wird, als wenn ihr die Absenderin oder der Absender die Postsendung als Anbieterin übergeben hätte. |
2 | Die Festlegung der Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a und b richtet sich nach der Kostenrechnung der Betreiberin der Postfachanlage. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 20 Entgelt bei Verfügung des Abschlusses einer Zugangsvereinbarung - 1 Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
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1 | Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
a | den inkrementellen Kosten; |
b | einem proportionalen Anteil an den dienstleistungsunspezifischen Gemeinkosten; und |
c | einem von der PostCom festgelegten Zusatz, der sicherstellt, dass eine Betreiberin einer Postfachanlage, die ihren Betrieb effizient führt, durch das Entgegennehmen einer Postsendung nicht schlechter gestellt wird, als wenn ihr die Absenderin oder der Absender die Postsendung als Anbieterin übergeben hätte. |
2 | Die Festlegung der Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a und b richtet sich nach der Kostenrechnung der Betreiberin der Postfachanlage. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 20 Entgelt bei Verfügung des Abschlusses einer Zugangsvereinbarung - 1 Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
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1 | Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
a | den inkrementellen Kosten; |
b | einem proportionalen Anteil an den dienstleistungsunspezifischen Gemeinkosten; und |
c | einem von der PostCom festgelegten Zusatz, der sicherstellt, dass eine Betreiberin einer Postfachanlage, die ihren Betrieb effizient führt, durch das Entgegennehmen einer Postsendung nicht schlechter gestellt wird, als wenn ihr die Absenderin oder der Absender die Postsendung als Anbieterin übergeben hätte. |
2 | Die Festlegung der Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a und b richtet sich nach der Kostenrechnung der Betreiberin der Postfachanlage. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 20 Entgelt bei Verfügung des Abschlusses einer Zugangsvereinbarung - 1 Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
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1 | Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
a | den inkrementellen Kosten; |
b | einem proportionalen Anteil an den dienstleistungsunspezifischen Gemeinkosten; und |
c | einem von der PostCom festgelegten Zusatz, der sicherstellt, dass eine Betreiberin einer Postfachanlage, die ihren Betrieb effizient führt, durch das Entgegennehmen einer Postsendung nicht schlechter gestellt wird, als wenn ihr die Absenderin oder der Absender die Postsendung als Anbieterin übergeben hätte. |
2 | Die Festlegung der Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a und b richtet sich nach der Kostenrechnung der Betreiberin der Postfachanlage. |
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) VPB Art. 20 Verfahren bei der Änderung oder der Übertragung der Konzession - (Art. 9 Abs. 1 und 2 PBG)16 |
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) VPB Art. 20 Verfahren bei der Änderung oder der Übertragung der Konzession - (Art. 9 Abs. 1 und 2 PBG)16 |
SR 745.11 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB) VPB Art. 20 Verfahren bei der Änderung oder der Übertragung der Konzession - (Art. 9 Abs. 1 und 2 PBG)16 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 164 Gesetzgebung - 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
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1 | Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: |
a | die Ausübung der politischen Rechte; |
b | die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; |
c | die Rechte und Pflichten von Personen; |
d | den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; |
f | die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; |
g | die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. |
2 | Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 20 Entgelt bei Verfügung des Abschlusses einer Zugangsvereinbarung - 1 Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
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1 | Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
a | den inkrementellen Kosten; |
b | einem proportionalen Anteil an den dienstleistungsunspezifischen Gemeinkosten; und |
c | einem von der PostCom festgelegten Zusatz, der sicherstellt, dass eine Betreiberin einer Postfachanlage, die ihren Betrieb effizient führt, durch das Entgegennehmen einer Postsendung nicht schlechter gestellt wird, als wenn ihr die Absenderin oder der Absender die Postsendung als Anbieterin übergeben hätte. |
2 | Die Festlegung der Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a und b richtet sich nach der Kostenrechnung der Betreiberin der Postfachanlage. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 6 Zugang zu Postfachanlagen - 1 Die Anbieterinnen von Postfachanlagen müssen anderen Anbieterinnen von Postdiensten gegen Entgelt entweder einen Zustellservice zu ihren Postfachanlagen anbieten oder auf andere Weise den Zugang zu den Postfachanlagen gestatten. |
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1 | Die Anbieterinnen von Postfachanlagen müssen anderen Anbieterinnen von Postdiensten gegen Entgelt entweder einen Zustellservice zu ihren Postfachanlagen anbieten oder auf andere Weise den Zugang zu den Postfachanlagen gestatten. |
2 | Die beteiligen Parteien regeln die Bedingungen für den Zugang in einer Vereinbarung. Sie stellen der PostCom eine Kopie der Vereinbarung zu. |
3 | Kommt unter den betroffenen Parteien innerhalb von sechs Monaten nach Eingang einer ersten Aufforderung zur Offertstellung keine Zugangsvereinbarung zustande, so verfügt die PostCom auf Gesuch einer Partei den Vertragsabschluss. Dabei berücksichtigt sie die Erfordernisse für die Finanzierung der Grundversorgung und das Funktionieren des Postmarktes. |
4 | Die PostCom entscheidet innert sieben Monaten nach Gesuchseingang. Auf Gesuch einer Partei kann sie vorsorgliche Massnahmen treffen, wobei die antragstellende Partei für Investitionen, die aufgrund ihrer Begehren zu tätigen sind, entsprechende Sicherheit zu leisten hat. Die Beschwerde gegen den Entscheid und die Massnahmen hat keine aufschiebende Wirkung. |
5 | Der Bundesrat konkretisiert die Bedingungen für den Zugang zu den Postfachanlagen, insbesondere bezüglich der Preisgestaltung. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 34 Vollzug - 1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz. |
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1 | Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz. |
2 | Er kann den Erlass der notwendigen administrativen und technischen Vorschriften der zuständigen Behörde übertragen. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 6 Zugang zu Postfachanlagen - 1 Die Anbieterinnen von Postfachanlagen müssen anderen Anbieterinnen von Postdiensten gegen Entgelt entweder einen Zustellservice zu ihren Postfachanlagen anbieten oder auf andere Weise den Zugang zu den Postfachanlagen gestatten. |
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1 | Die Anbieterinnen von Postfachanlagen müssen anderen Anbieterinnen von Postdiensten gegen Entgelt entweder einen Zustellservice zu ihren Postfachanlagen anbieten oder auf andere Weise den Zugang zu den Postfachanlagen gestatten. |
2 | Die beteiligen Parteien regeln die Bedingungen für den Zugang in einer Vereinbarung. Sie stellen der PostCom eine Kopie der Vereinbarung zu. |
3 | Kommt unter den betroffenen Parteien innerhalb von sechs Monaten nach Eingang einer ersten Aufforderung zur Offertstellung keine Zugangsvereinbarung zustande, so verfügt die PostCom auf Gesuch einer Partei den Vertragsabschluss. Dabei berücksichtigt sie die Erfordernisse für die Finanzierung der Grundversorgung und das Funktionieren des Postmarktes. |
4 | Die PostCom entscheidet innert sieben Monaten nach Gesuchseingang. Auf Gesuch einer Partei kann sie vorsorgliche Massnahmen treffen, wobei die antragstellende Partei für Investitionen, die aufgrund ihrer Begehren zu tätigen sind, entsprechende Sicherheit zu leisten hat. Die Beschwerde gegen den Entscheid und die Massnahmen hat keine aufschiebende Wirkung. |
5 | Der Bundesrat konkretisiert die Bedingungen für den Zugang zu den Postfachanlagen, insbesondere bezüglich der Preisgestaltung. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 6 Zugang zu Postfachanlagen - 1 Die Anbieterinnen von Postfachanlagen müssen anderen Anbieterinnen von Postdiensten gegen Entgelt entweder einen Zustellservice zu ihren Postfachanlagen anbieten oder auf andere Weise den Zugang zu den Postfachanlagen gestatten. |
|
1 | Die Anbieterinnen von Postfachanlagen müssen anderen Anbieterinnen von Postdiensten gegen Entgelt entweder einen Zustellservice zu ihren Postfachanlagen anbieten oder auf andere Weise den Zugang zu den Postfachanlagen gestatten. |
2 | Die beteiligen Parteien regeln die Bedingungen für den Zugang in einer Vereinbarung. Sie stellen der PostCom eine Kopie der Vereinbarung zu. |
3 | Kommt unter den betroffenen Parteien innerhalb von sechs Monaten nach Eingang einer ersten Aufforderung zur Offertstellung keine Zugangsvereinbarung zustande, so verfügt die PostCom auf Gesuch einer Partei den Vertragsabschluss. Dabei berücksichtigt sie die Erfordernisse für die Finanzierung der Grundversorgung und das Funktionieren des Postmarktes. |
4 | Die PostCom entscheidet innert sieben Monaten nach Gesuchseingang. Auf Gesuch einer Partei kann sie vorsorgliche Massnahmen treffen, wobei die antragstellende Partei für Investitionen, die aufgrund ihrer Begehren zu tätigen sind, entsprechende Sicherheit zu leisten hat. Die Beschwerde gegen den Entscheid und die Massnahmen hat keine aufschiebende Wirkung. |
5 | Der Bundesrat konkretisiert die Bedingungen für den Zugang zu den Postfachanlagen, insbesondere bezüglich der Preisgestaltung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 20 Entgelt bei Verfügung des Abschlusses einer Zugangsvereinbarung - 1 Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
|
1 | Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
a | den inkrementellen Kosten; |
b | einem proportionalen Anteil an den dienstleistungsunspezifischen Gemeinkosten; und |
c | einem von der PostCom festgelegten Zusatz, der sicherstellt, dass eine Betreiberin einer Postfachanlage, die ihren Betrieb effizient führt, durch das Entgegennehmen einer Postsendung nicht schlechter gestellt wird, als wenn ihr die Absenderin oder der Absender die Postsendung als Anbieterin übergeben hätte. |
2 | Die Festlegung der Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a und b richtet sich nach der Kostenrechnung der Betreiberin der Postfachanlage. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 20 Entgelt bei Verfügung des Abschlusses einer Zugangsvereinbarung - 1 Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
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1 | Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
a | den inkrementellen Kosten; |
b | einem proportionalen Anteil an den dienstleistungsunspezifischen Gemeinkosten; und |
c | einem von der PostCom festgelegten Zusatz, der sicherstellt, dass eine Betreiberin einer Postfachanlage, die ihren Betrieb effizient führt, durch das Entgegennehmen einer Postsendung nicht schlechter gestellt wird, als wenn ihr die Absenderin oder der Absender die Postsendung als Anbieterin übergeben hätte. |
2 | Die Festlegung der Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a und b richtet sich nach der Kostenrechnung der Betreiberin der Postfachanlage. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 18 Leistungen - 1 Die Betreiberin einer Postfachanlage hat den Anbieterinnen mit Hauszustellung Zugang mindestens zu folgenden Leistungen zu gewähren: |
|
1 | Die Betreiberin einer Postfachanlage hat den Anbieterinnen mit Hauszustellung Zugang mindestens zu folgenden Leistungen zu gewähren: |
a | das Entgegennehmen und Einfächern von Postsendungen nach Artikel 2 Buchstaben b-e PG; |
b | das Entgegennehmen, Hinterlegen und Übergeben von Postsendungen mit Empfangsbestätigung nach Artikel 2 Buchstaben b-d PG, einschliesslich des Benachrichtigens der Empfängerin oder des Empfängers; |
c | das Entgegennehmen, Hinterlegen und Übergeben von Postsendungen nach Artikel 2 Buchstaben b-e PG, die wegen ihrer Grösse oder Beschaffenheit für das Einfächern nicht geeignet sind, einschliesslich des Benachrichtigens der Empfängerin oder des Empfängers. |
2 | Sie legt fest, wo und in welchem Zeitraum die Anbieterinnen mit Hauszustellung die Postsendungen übergeben können. Sie berücksichtigt dabei die bestehenden Prozesse und die Bedürfnisse der Zugangsberechtigten. |
3 | Sie haftet bei der Erfüllung der Leistungen nach Absatz 1 höchstens im selben Ausmass wie die Anbieterinnen mit Hauszustellung gegenüber ihren Kundinnen und Kunden. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 18 Leistungen - 1 Die Betreiberin einer Postfachanlage hat den Anbieterinnen mit Hauszustellung Zugang mindestens zu folgenden Leistungen zu gewähren: |
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1 | Die Betreiberin einer Postfachanlage hat den Anbieterinnen mit Hauszustellung Zugang mindestens zu folgenden Leistungen zu gewähren: |
a | das Entgegennehmen und Einfächern von Postsendungen nach Artikel 2 Buchstaben b-e PG; |
b | das Entgegennehmen, Hinterlegen und Übergeben von Postsendungen mit Empfangsbestätigung nach Artikel 2 Buchstaben b-d PG, einschliesslich des Benachrichtigens der Empfängerin oder des Empfängers; |
c | das Entgegennehmen, Hinterlegen und Übergeben von Postsendungen nach Artikel 2 Buchstaben b-e PG, die wegen ihrer Grösse oder Beschaffenheit für das Einfächern nicht geeignet sind, einschliesslich des Benachrichtigens der Empfängerin oder des Empfängers. |
2 | Sie legt fest, wo und in welchem Zeitraum die Anbieterinnen mit Hauszustellung die Postsendungen übergeben können. Sie berücksichtigt dabei die bestehenden Prozesse und die Bedürfnisse der Zugangsberechtigten. |
3 | Sie haftet bei der Erfüllung der Leistungen nach Absatz 1 höchstens im selben Ausmass wie die Anbieterinnen mit Hauszustellung gegenüber ihren Kundinnen und Kunden. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 6 Zugang zu Postfachanlagen - 1 Die Anbieterinnen von Postfachanlagen müssen anderen Anbieterinnen von Postdiensten gegen Entgelt entweder einen Zustellservice zu ihren Postfachanlagen anbieten oder auf andere Weise den Zugang zu den Postfachanlagen gestatten. |
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1 | Die Anbieterinnen von Postfachanlagen müssen anderen Anbieterinnen von Postdiensten gegen Entgelt entweder einen Zustellservice zu ihren Postfachanlagen anbieten oder auf andere Weise den Zugang zu den Postfachanlagen gestatten. |
2 | Die beteiligen Parteien regeln die Bedingungen für den Zugang in einer Vereinbarung. Sie stellen der PostCom eine Kopie der Vereinbarung zu. |
3 | Kommt unter den betroffenen Parteien innerhalb von sechs Monaten nach Eingang einer ersten Aufforderung zur Offertstellung keine Zugangsvereinbarung zustande, so verfügt die PostCom auf Gesuch einer Partei den Vertragsabschluss. Dabei berücksichtigt sie die Erfordernisse für die Finanzierung der Grundversorgung und das Funktionieren des Postmarktes. |
4 | Die PostCom entscheidet innert sieben Monaten nach Gesuchseingang. Auf Gesuch einer Partei kann sie vorsorgliche Massnahmen treffen, wobei die antragstellende Partei für Investitionen, die aufgrund ihrer Begehren zu tätigen sind, entsprechende Sicherheit zu leisten hat. Die Beschwerde gegen den Entscheid und die Massnahmen hat keine aufschiebende Wirkung. |
5 | Der Bundesrat konkretisiert die Bedingungen für den Zugang zu den Postfachanlagen, insbesondere bezüglich der Preisgestaltung. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 20 Entgelt bei Verfügung des Abschlusses einer Zugangsvereinbarung - 1 Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
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1 | Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
a | den inkrementellen Kosten; |
b | einem proportionalen Anteil an den dienstleistungsunspezifischen Gemeinkosten; und |
c | einem von der PostCom festgelegten Zusatz, der sicherstellt, dass eine Betreiberin einer Postfachanlage, die ihren Betrieb effizient führt, durch das Entgegennehmen einer Postsendung nicht schlechter gestellt wird, als wenn ihr die Absenderin oder der Absender die Postsendung als Anbieterin übergeben hätte. |
2 | Die Festlegung der Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a und b richtet sich nach der Kostenrechnung der Betreiberin der Postfachanlage. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 6 Zugang zu Postfachanlagen - 1 Die Anbieterinnen von Postfachanlagen müssen anderen Anbieterinnen von Postdiensten gegen Entgelt entweder einen Zustellservice zu ihren Postfachanlagen anbieten oder auf andere Weise den Zugang zu den Postfachanlagen gestatten. |
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1 | Die Anbieterinnen von Postfachanlagen müssen anderen Anbieterinnen von Postdiensten gegen Entgelt entweder einen Zustellservice zu ihren Postfachanlagen anbieten oder auf andere Weise den Zugang zu den Postfachanlagen gestatten. |
2 | Die beteiligen Parteien regeln die Bedingungen für den Zugang in einer Vereinbarung. Sie stellen der PostCom eine Kopie der Vereinbarung zu. |
3 | Kommt unter den betroffenen Parteien innerhalb von sechs Monaten nach Eingang einer ersten Aufforderung zur Offertstellung keine Zugangsvereinbarung zustande, so verfügt die PostCom auf Gesuch einer Partei den Vertragsabschluss. Dabei berücksichtigt sie die Erfordernisse für die Finanzierung der Grundversorgung und das Funktionieren des Postmarktes. |
4 | Die PostCom entscheidet innert sieben Monaten nach Gesuchseingang. Auf Gesuch einer Partei kann sie vorsorgliche Massnahmen treffen, wobei die antragstellende Partei für Investitionen, die aufgrund ihrer Begehren zu tätigen sind, entsprechende Sicherheit zu leisten hat. Die Beschwerde gegen den Entscheid und die Massnahmen hat keine aufschiebende Wirkung. |
5 | Der Bundesrat konkretisiert die Bedingungen für den Zugang zu den Postfachanlagen, insbesondere bezüglich der Preisgestaltung. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 20 Entgelt bei Verfügung des Abschlusses einer Zugangsvereinbarung - 1 Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
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1 | Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
a | den inkrementellen Kosten; |
b | einem proportionalen Anteil an den dienstleistungsunspezifischen Gemeinkosten; und |
c | einem von der PostCom festgelegten Zusatz, der sicherstellt, dass eine Betreiberin einer Postfachanlage, die ihren Betrieb effizient führt, durch das Entgegennehmen einer Postsendung nicht schlechter gestellt wird, als wenn ihr die Absenderin oder der Absender die Postsendung als Anbieterin übergeben hätte. |
2 | Die Festlegung der Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a und b richtet sich nach der Kostenrechnung der Betreiberin der Postfachanlage. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 14 Umfang - 1 Die Post stellt die Beförderung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften sicher. |
|
1 | Die Post stellt die Beförderung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften sicher. |
2 | Sie nimmt an ihren Zugangspunkten die folgenden Sendungen entgegen: |
a | Briefe ins In- und ins Ausland; |
b | Pakete ins In- und ins Ausland. |
3 | Sie stellt alle Postsendungen nach Absatz 1 an mindestens fünf Wochentagen zu. Abonnierte Tageszeitungen werden an sechs Wochentagen zugestellt. Die Hauszustellung erfolgt in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen. Für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreichbar sind, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen. |
4 | Der Bundesrat kann zusätzlich auch alternative Zustellformen vorsehen. Erfolgt die Zustellung mittels alternativer Formen, gewährleistet die Post auch in diesem Falle die Vertraulichkeit und Sicherheit ihrer Dienstleistungen. |
5 | Die Post stellt landesweit ein flächendeckendes Netz von Zugangspunkten sicher. Dieses umfasst: |
a | ein landesweit flächendeckendes Poststellen- und Postagenturennetz, das sicherstellt, dass die Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen in allen Regionen in angemessener Distanz zugänglich ist; |
b | öffentliche Briefeinwürfe in ausreichender Zahl, mindestens aber einen pro Ortschaft. |
6 | Vor der Schliessung oder Verlegung eines bedienten Zugangspunktes hört die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden an. Sie strebt eine einvernehmliche Lösung an. Die betroffene Gemeinde kann die PostCom anrufen. Der Bundesrat sieht dafür ein Schlichtungsverfahren vor. |
7 | Die Postdienste müssen so angeboten werden, dass Menschen mit Behinderungen sie in qualitativer, quantitativer und wirtschaftlicher Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie Menschen ohne Behinderungen beanspruchen können. Insbesondere müssen: |
a | die Zugangspunkte den Bedürfnissen von Kundinnen und Kunden mit sensorischen oder Bewegungsbehinderungen entsprechen; |
b | Sendungen von und für Menschen mit Sehbehinderungen portofrei versandt werden können. |
8 | Der Bundesrat bestimmt die Postdienste im Einzelnen und legt die Vorgaben zum Zugang nach Rücksprache mit den Kantonen und Gemeinden fest. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 18 Reservierter Dienst - 1 Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst). |
|
1 | Die Post hat das ausschliessliche Recht, Briefe bis 50 Gramm zu befördern (reservierter Dienst). |
2 | Vom reservierten Dienst ausgenommen sind: |
a | Briefe, für die das Zweieinhalbfache des Preises der Post für Briefe der schnellsten Kategorie der ersten Gewichts- und Formatstufe bezahlt wird; und |
b | abgehende Briefe im internationalen Verkehr. |
3 | Die Post legt die Preise für Briefe des reservierten Dienstes im Inland distanzunabhängig, kostendeckend, angemessen und nach einheitlichen Grundsätzen fest; sie kann mit Absendern von Massensendungen Preise vereinbaren, die sich vorwiegend nach den entstehenden Kosten richten. Der Bundesrat legt Preisobergrenzen fest. Er richtet sich dabei nach den Entwicklungen des Marktes. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 20 Entgelt bei Verfügung des Abschlusses einer Zugangsvereinbarung - 1 Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
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1 | Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
a | den inkrementellen Kosten; |
b | einem proportionalen Anteil an den dienstleistungsunspezifischen Gemeinkosten; und |
c | einem von der PostCom festgelegten Zusatz, der sicherstellt, dass eine Betreiberin einer Postfachanlage, die ihren Betrieb effizient führt, durch das Entgegennehmen einer Postsendung nicht schlechter gestellt wird, als wenn ihr die Absenderin oder der Absender die Postsendung als Anbieterin übergeben hätte. |
2 | Die Festlegung der Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a und b richtet sich nach der Kostenrechnung der Betreiberin der Postfachanlage. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 20 Entgelt bei Verfügung des Abschlusses einer Zugangsvereinbarung - 1 Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
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1 | Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
a | den inkrementellen Kosten; |
b | einem proportionalen Anteil an den dienstleistungsunspezifischen Gemeinkosten; und |
c | einem von der PostCom festgelegten Zusatz, der sicherstellt, dass eine Betreiberin einer Postfachanlage, die ihren Betrieb effizient führt, durch das Entgegennehmen einer Postsendung nicht schlechter gestellt wird, als wenn ihr die Absenderin oder der Absender die Postsendung als Anbieterin übergeben hätte. |
2 | Die Festlegung der Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a und b richtet sich nach der Kostenrechnung der Betreiberin der Postfachanlage. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 20 Entgelt bei Verfügung des Abschlusses einer Zugangsvereinbarung - 1 Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
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1 | Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
a | den inkrementellen Kosten; |
b | einem proportionalen Anteil an den dienstleistungsunspezifischen Gemeinkosten; und |
c | einem von der PostCom festgelegten Zusatz, der sicherstellt, dass eine Betreiberin einer Postfachanlage, die ihren Betrieb effizient führt, durch das Entgegennehmen einer Postsendung nicht schlechter gestellt wird, als wenn ihr die Absenderin oder der Absender die Postsendung als Anbieterin übergeben hätte. |
2 | Die Festlegung der Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a und b richtet sich nach der Kostenrechnung der Betreiberin der Postfachanlage. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 20 Entgelt bei Verfügung des Abschlusses einer Zugangsvereinbarung - 1 Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
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1 | Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
a | den inkrementellen Kosten; |
b | einem proportionalen Anteil an den dienstleistungsunspezifischen Gemeinkosten; und |
c | einem von der PostCom festgelegten Zusatz, der sicherstellt, dass eine Betreiberin einer Postfachanlage, die ihren Betrieb effizient führt, durch das Entgegennehmen einer Postsendung nicht schlechter gestellt wird, als wenn ihr die Absenderin oder der Absender die Postsendung als Anbieterin übergeben hätte. |
2 | Die Festlegung der Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a und b richtet sich nach der Kostenrechnung der Betreiberin der Postfachanlage. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 20 Entgelt bei Verfügung des Abschlusses einer Zugangsvereinbarung - 1 Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
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1 | Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
a | den inkrementellen Kosten; |
b | einem proportionalen Anteil an den dienstleistungsunspezifischen Gemeinkosten; und |
c | einem von der PostCom festgelegten Zusatz, der sicherstellt, dass eine Betreiberin einer Postfachanlage, die ihren Betrieb effizient führt, durch das Entgegennehmen einer Postsendung nicht schlechter gestellt wird, als wenn ihr die Absenderin oder der Absender die Postsendung als Anbieterin übergeben hätte. |
2 | Die Festlegung der Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a und b richtet sich nach der Kostenrechnung der Betreiberin der Postfachanlage. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 20 Entgelt bei Verfügung des Abschlusses einer Zugangsvereinbarung - 1 Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
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1 | Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
a | den inkrementellen Kosten; |
b | einem proportionalen Anteil an den dienstleistungsunspezifischen Gemeinkosten; und |
c | einem von der PostCom festgelegten Zusatz, der sicherstellt, dass eine Betreiberin einer Postfachanlage, die ihren Betrieb effizient führt, durch das Entgegennehmen einer Postsendung nicht schlechter gestellt wird, als wenn ihr die Absenderin oder der Absender die Postsendung als Anbieterin übergeben hätte. |
2 | Die Festlegung der Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a und b richtet sich nach der Kostenrechnung der Betreiberin der Postfachanlage. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 6 Zugang zu Postfachanlagen - 1 Die Anbieterinnen von Postfachanlagen müssen anderen Anbieterinnen von Postdiensten gegen Entgelt entweder einen Zustellservice zu ihren Postfachanlagen anbieten oder auf andere Weise den Zugang zu den Postfachanlagen gestatten. |
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1 | Die Anbieterinnen von Postfachanlagen müssen anderen Anbieterinnen von Postdiensten gegen Entgelt entweder einen Zustellservice zu ihren Postfachanlagen anbieten oder auf andere Weise den Zugang zu den Postfachanlagen gestatten. |
2 | Die beteiligen Parteien regeln die Bedingungen für den Zugang in einer Vereinbarung. Sie stellen der PostCom eine Kopie der Vereinbarung zu. |
3 | Kommt unter den betroffenen Parteien innerhalb von sechs Monaten nach Eingang einer ersten Aufforderung zur Offertstellung keine Zugangsvereinbarung zustande, so verfügt die PostCom auf Gesuch einer Partei den Vertragsabschluss. Dabei berücksichtigt sie die Erfordernisse für die Finanzierung der Grundversorgung und das Funktionieren des Postmarktes. |
4 | Die PostCom entscheidet innert sieben Monaten nach Gesuchseingang. Auf Gesuch einer Partei kann sie vorsorgliche Massnahmen treffen, wobei die antragstellende Partei für Investitionen, die aufgrund ihrer Begehren zu tätigen sind, entsprechende Sicherheit zu leisten hat. Die Beschwerde gegen den Entscheid und die Massnahmen hat keine aufschiebende Wirkung. |
5 | Der Bundesrat konkretisiert die Bedingungen für den Zugang zu den Postfachanlagen, insbesondere bezüglich der Preisgestaltung. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 6 Zugang zu Postfachanlagen - 1 Die Anbieterinnen von Postfachanlagen müssen anderen Anbieterinnen von Postdiensten gegen Entgelt entweder einen Zustellservice zu ihren Postfachanlagen anbieten oder auf andere Weise den Zugang zu den Postfachanlagen gestatten. |
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1 | Die Anbieterinnen von Postfachanlagen müssen anderen Anbieterinnen von Postdiensten gegen Entgelt entweder einen Zustellservice zu ihren Postfachanlagen anbieten oder auf andere Weise den Zugang zu den Postfachanlagen gestatten. |
2 | Die beteiligen Parteien regeln die Bedingungen für den Zugang in einer Vereinbarung. Sie stellen der PostCom eine Kopie der Vereinbarung zu. |
3 | Kommt unter den betroffenen Parteien innerhalb von sechs Monaten nach Eingang einer ersten Aufforderung zur Offertstellung keine Zugangsvereinbarung zustande, so verfügt die PostCom auf Gesuch einer Partei den Vertragsabschluss. Dabei berücksichtigt sie die Erfordernisse für die Finanzierung der Grundversorgung und das Funktionieren des Postmarktes. |
4 | Die PostCom entscheidet innert sieben Monaten nach Gesuchseingang. Auf Gesuch einer Partei kann sie vorsorgliche Massnahmen treffen, wobei die antragstellende Partei für Investitionen, die aufgrund ihrer Begehren zu tätigen sind, entsprechende Sicherheit zu leisten hat. Die Beschwerde gegen den Entscheid und die Massnahmen hat keine aufschiebende Wirkung. |
5 | Der Bundesrat konkretisiert die Bedingungen für den Zugang zu den Postfachanlagen, insbesondere bezüglich der Preisgestaltung. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 5 Zugang zu den Teilleistungen - Die Anbieterinnen von Postdiensten regeln den diskriminierungsfreien, transparenten und zeitgerechten Zugang zu ihren Teilleistungen durch Vereinbarung. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 1 Gegenstand und Zweck - 1 Dieses Gesetz regelt: |
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1 | Dieses Gesetz regelt: |
a | das gewerbsmässige Erbringen von Postdiensten; |
b | die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs durch die Schweizerische Post (Post). |
2 | Es bezweckt, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte und qualitativ hochstehende Postdienste sowie die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs angeboten werden. |
3 | Es soll insbesondere: |
a | für alle Bevölkerungsgruppen in allen Landesteilen eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung gewährleisten mit: |
a1 | Postdiensten, |
a2 | Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs; |
b | die Rahmenbedingungen für einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen der Postdienste schaffen. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 6 Zugang zu Postfachanlagen - 1 Die Anbieterinnen von Postfachanlagen müssen anderen Anbieterinnen von Postdiensten gegen Entgelt entweder einen Zustellservice zu ihren Postfachanlagen anbieten oder auf andere Weise den Zugang zu den Postfachanlagen gestatten. |
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1 | Die Anbieterinnen von Postfachanlagen müssen anderen Anbieterinnen von Postdiensten gegen Entgelt entweder einen Zustellservice zu ihren Postfachanlagen anbieten oder auf andere Weise den Zugang zu den Postfachanlagen gestatten. |
2 | Die beteiligen Parteien regeln die Bedingungen für den Zugang in einer Vereinbarung. Sie stellen der PostCom eine Kopie der Vereinbarung zu. |
3 | Kommt unter den betroffenen Parteien innerhalb von sechs Monaten nach Eingang einer ersten Aufforderung zur Offertstellung keine Zugangsvereinbarung zustande, so verfügt die PostCom auf Gesuch einer Partei den Vertragsabschluss. Dabei berücksichtigt sie die Erfordernisse für die Finanzierung der Grundversorgung und das Funktionieren des Postmarktes. |
4 | Die PostCom entscheidet innert sieben Monaten nach Gesuchseingang. Auf Gesuch einer Partei kann sie vorsorgliche Massnahmen treffen, wobei die antragstellende Partei für Investitionen, die aufgrund ihrer Begehren zu tätigen sind, entsprechende Sicherheit zu leisten hat. Die Beschwerde gegen den Entscheid und die Massnahmen hat keine aufschiebende Wirkung. |
5 | Der Bundesrat konkretisiert die Bedingungen für den Zugang zu den Postfachanlagen, insbesondere bezüglich der Preisgestaltung. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 6 Zugang zu Postfachanlagen - 1 Die Anbieterinnen von Postfachanlagen müssen anderen Anbieterinnen von Postdiensten gegen Entgelt entweder einen Zustellservice zu ihren Postfachanlagen anbieten oder auf andere Weise den Zugang zu den Postfachanlagen gestatten. |
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1 | Die Anbieterinnen von Postfachanlagen müssen anderen Anbieterinnen von Postdiensten gegen Entgelt entweder einen Zustellservice zu ihren Postfachanlagen anbieten oder auf andere Weise den Zugang zu den Postfachanlagen gestatten. |
2 | Die beteiligen Parteien regeln die Bedingungen für den Zugang in einer Vereinbarung. Sie stellen der PostCom eine Kopie der Vereinbarung zu. |
3 | Kommt unter den betroffenen Parteien innerhalb von sechs Monaten nach Eingang einer ersten Aufforderung zur Offertstellung keine Zugangsvereinbarung zustande, so verfügt die PostCom auf Gesuch einer Partei den Vertragsabschluss. Dabei berücksichtigt sie die Erfordernisse für die Finanzierung der Grundversorgung und das Funktionieren des Postmarktes. |
4 | Die PostCom entscheidet innert sieben Monaten nach Gesuchseingang. Auf Gesuch einer Partei kann sie vorsorgliche Massnahmen treffen, wobei die antragstellende Partei für Investitionen, die aufgrund ihrer Begehren zu tätigen sind, entsprechende Sicherheit zu leisten hat. Die Beschwerde gegen den Entscheid und die Massnahmen hat keine aufschiebende Wirkung. |
5 | Der Bundesrat konkretisiert die Bedingungen für den Zugang zu den Postfachanlagen, insbesondere bezüglich der Preisgestaltung. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 6 Zugang zu Postfachanlagen - 1 Die Anbieterinnen von Postfachanlagen müssen anderen Anbieterinnen von Postdiensten gegen Entgelt entweder einen Zustellservice zu ihren Postfachanlagen anbieten oder auf andere Weise den Zugang zu den Postfachanlagen gestatten. |
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1 | Die Anbieterinnen von Postfachanlagen müssen anderen Anbieterinnen von Postdiensten gegen Entgelt entweder einen Zustellservice zu ihren Postfachanlagen anbieten oder auf andere Weise den Zugang zu den Postfachanlagen gestatten. |
2 | Die beteiligen Parteien regeln die Bedingungen für den Zugang in einer Vereinbarung. Sie stellen der PostCom eine Kopie der Vereinbarung zu. |
3 | Kommt unter den betroffenen Parteien innerhalb von sechs Monaten nach Eingang einer ersten Aufforderung zur Offertstellung keine Zugangsvereinbarung zustande, so verfügt die PostCom auf Gesuch einer Partei den Vertragsabschluss. Dabei berücksichtigt sie die Erfordernisse für die Finanzierung der Grundversorgung und das Funktionieren des Postmarktes. |
4 | Die PostCom entscheidet innert sieben Monaten nach Gesuchseingang. Auf Gesuch einer Partei kann sie vorsorgliche Massnahmen treffen, wobei die antragstellende Partei für Investitionen, die aufgrund ihrer Begehren zu tätigen sind, entsprechende Sicherheit zu leisten hat. Die Beschwerde gegen den Entscheid und die Massnahmen hat keine aufschiebende Wirkung. |
5 | Der Bundesrat konkretisiert die Bedingungen für den Zugang zu den Postfachanlagen, insbesondere bezüglich der Preisgestaltung. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 20 Entgelt bei Verfügung des Abschlusses einer Zugangsvereinbarung - 1 Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
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1 | Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
a | den inkrementellen Kosten; |
b | einem proportionalen Anteil an den dienstleistungsunspezifischen Gemeinkosten; und |
c | einem von der PostCom festgelegten Zusatz, der sicherstellt, dass eine Betreiberin einer Postfachanlage, die ihren Betrieb effizient führt, durch das Entgegennehmen einer Postsendung nicht schlechter gestellt wird, als wenn ihr die Absenderin oder der Absender die Postsendung als Anbieterin übergeben hätte. |
2 | Die Festlegung der Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a und b richtet sich nach der Kostenrechnung der Betreiberin der Postfachanlage. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 20 Entgelt bei Verfügung des Abschlusses einer Zugangsvereinbarung - 1 Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
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1 | Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
a | den inkrementellen Kosten; |
b | einem proportionalen Anteil an den dienstleistungsunspezifischen Gemeinkosten; und |
c | einem von der PostCom festgelegten Zusatz, der sicherstellt, dass eine Betreiberin einer Postfachanlage, die ihren Betrieb effizient führt, durch das Entgegennehmen einer Postsendung nicht schlechter gestellt wird, als wenn ihr die Absenderin oder der Absender die Postsendung als Anbieterin übergeben hätte. |
2 | Die Festlegung der Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a und b richtet sich nach der Kostenrechnung der Betreiberin der Postfachanlage. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 20 Entgelt bei Verfügung des Abschlusses einer Zugangsvereinbarung - 1 Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
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1 | Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
a | den inkrementellen Kosten; |
b | einem proportionalen Anteil an den dienstleistungsunspezifischen Gemeinkosten; und |
c | einem von der PostCom festgelegten Zusatz, der sicherstellt, dass eine Betreiberin einer Postfachanlage, die ihren Betrieb effizient führt, durch das Entgegennehmen einer Postsendung nicht schlechter gestellt wird, als wenn ihr die Absenderin oder der Absender die Postsendung als Anbieterin übergeben hätte. |
2 | Die Festlegung der Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a und b richtet sich nach der Kostenrechnung der Betreiberin der Postfachanlage. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 20 Entgelt bei Verfügung des Abschlusses einer Zugangsvereinbarung - 1 Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
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1 | Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
a | den inkrementellen Kosten; |
b | einem proportionalen Anteil an den dienstleistungsunspezifischen Gemeinkosten; und |
c | einem von der PostCom festgelegten Zusatz, der sicherstellt, dass eine Betreiberin einer Postfachanlage, die ihren Betrieb effizient führt, durch das Entgegennehmen einer Postsendung nicht schlechter gestellt wird, als wenn ihr die Absenderin oder der Absender die Postsendung als Anbieterin übergeben hätte. |
2 | Die Festlegung der Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a und b richtet sich nach der Kostenrechnung der Betreiberin der Postfachanlage. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. |
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1 | Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. |
2 | Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei. |
3 | Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft. |
4 | Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. |
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1 | Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. |
2 | Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei. |
3 | Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft. |
4 | Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 92 Post- und Fernmeldewesen - 1 Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes. |
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1 | Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes. |
2 | Der Bund sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Die Tarife werden nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 27 Nichtdiskriminierung und Einsichtnahme in Vereinbarungen - 1 Die Anbieterin von Datensätzen darf Anbieterinnen mit Hauszustellung nicht diskriminieren. |
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1 | Die Anbieterin von Datensätzen darf Anbieterinnen mit Hauszustellung nicht diskriminieren. |
2 | Sie hat der PostCom die Vereinbarung über den Austausch von Datensätzen bis spätestens zwei Wochen nach deren Abschluss zuzustellen. |
3 | Die PostCom gewährt einer Anbieterin mit Hauszustellung, die mit einer Anbieterin von Datensätzen Verhandlungen über eine Vereinbarung zum Austausch von Datensätzen führt, auf Anfrage hin Einsicht in schon vorhandene Vereinbarungen der Anbieterin von Datensätzen mit anderen Anbieterinnen. Dem Geschäftsgeheimnis unterstellte Inhalte bleiben ausgenommen. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 20 Entgelt bei Verfügung des Abschlusses einer Zugangsvereinbarung - 1 Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
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1 | Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
a | den inkrementellen Kosten; |
b | einem proportionalen Anteil an den dienstleistungsunspezifischen Gemeinkosten; und |
c | einem von der PostCom festgelegten Zusatz, der sicherstellt, dass eine Betreiberin einer Postfachanlage, die ihren Betrieb effizient führt, durch das Entgegennehmen einer Postsendung nicht schlechter gestellt wird, als wenn ihr die Absenderin oder der Absender die Postsendung als Anbieterin übergeben hätte. |
2 | Die Festlegung der Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a und b richtet sich nach der Kostenrechnung der Betreiberin der Postfachanlage. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 92 Post- und Fernmeldewesen - 1 Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes. |
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1 | Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes. |
2 | Der Bund sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Die Tarife werden nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt. |
SR 783.0 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG) - Postverkehrsgesetz PG Art. 1 Gegenstand und Zweck - 1 Dieses Gesetz regelt: |
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1 | Dieses Gesetz regelt: |
a | das gewerbsmässige Erbringen von Postdiensten; |
b | die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs durch die Schweizerische Post (Post). |
2 | Es bezweckt, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte und qualitativ hochstehende Postdienste sowie die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs angeboten werden. |
3 | Es soll insbesondere: |
a | für alle Bevölkerungsgruppen in allen Landesteilen eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung gewährleisten mit: |
a1 | Postdiensten, |
a2 | Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs; |
b | die Rahmenbedingungen für einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen der Postdienste schaffen. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 20 Entgelt bei Verfügung des Abschlusses einer Zugangsvereinbarung - 1 Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
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1 | Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
a | den inkrementellen Kosten; |
b | einem proportionalen Anteil an den dienstleistungsunspezifischen Gemeinkosten; und |
c | einem von der PostCom festgelegten Zusatz, der sicherstellt, dass eine Betreiberin einer Postfachanlage, die ihren Betrieb effizient führt, durch das Entgegennehmen einer Postsendung nicht schlechter gestellt wird, als wenn ihr die Absenderin oder der Absender die Postsendung als Anbieterin übergeben hätte. |
2 | Die Festlegung der Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a und b richtet sich nach der Kostenrechnung der Betreiberin der Postfachanlage. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 20 Entgelt bei Verfügung des Abschlusses einer Zugangsvereinbarung - 1 Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
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1 | Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
a | den inkrementellen Kosten; |
b | einem proportionalen Anteil an den dienstleistungsunspezifischen Gemeinkosten; und |
c | einem von der PostCom festgelegten Zusatz, der sicherstellt, dass eine Betreiberin einer Postfachanlage, die ihren Betrieb effizient führt, durch das Entgegennehmen einer Postsendung nicht schlechter gestellt wird, als wenn ihr die Absenderin oder der Absender die Postsendung als Anbieterin übergeben hätte. |
2 | Die Festlegung der Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a und b richtet sich nach der Kostenrechnung der Betreiberin der Postfachanlage. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 20 Entgelt bei Verfügung des Abschlusses einer Zugangsvereinbarung - 1 Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
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1 | Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
a | den inkrementellen Kosten; |
b | einem proportionalen Anteil an den dienstleistungsunspezifischen Gemeinkosten; und |
c | einem von der PostCom festgelegten Zusatz, der sicherstellt, dass eine Betreiberin einer Postfachanlage, die ihren Betrieb effizient führt, durch das Entgegennehmen einer Postsendung nicht schlechter gestellt wird, als wenn ihr die Absenderin oder der Absender die Postsendung als Anbieterin übergeben hätte. |
2 | Die Festlegung der Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a und b richtet sich nach der Kostenrechnung der Betreiberin der Postfachanlage. |
SR 783.01 Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG) VPG Art. 20 Entgelt bei Verfügung des Abschlusses einer Zugangsvereinbarung - 1 Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
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1 | Verfügt die PostCom den Abschluss einer Zugangsvereinbarung, so setzt sich das Entgelt für die Dienstleistungen nach Artikel 18 Absatz 1 zusammen aus: |
a | den inkrementellen Kosten; |
b | einem proportionalen Anteil an den dienstleistungsunspezifischen Gemeinkosten; und |
c | einem von der PostCom festgelegten Zusatz, der sicherstellt, dass eine Betreiberin einer Postfachanlage, die ihren Betrieb effizient führt, durch das Entgegennehmen einer Postsendung nicht schlechter gestellt wird, als wenn ihr die Absenderin oder der Absender die Postsendung als Anbieterin übergeben hätte. |
2 | Die Festlegung der Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a und b richtet sich nach der Kostenrechnung der Betreiberin der Postfachanlage. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
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1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |