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SR 415.01 SpoFöV Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung Art. 21 Sistierung und Entzug von Anerkennungen bei Pflichtverletzungen [1] |
||||||
| Das BASPO kann die Anerkennung eines Kadermitgliedes sistieren oder entziehen, wenn: [2] | ||||||
| das Kadermitglied gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstösst; | ||||||
| die Eignung des Kadermitglieds zur Ausübung seiner Aufgabe wegfällt; oder | ||||||
| die Zusammenarbeit zwischen dem Kadermitglied und dem BASPO oder der kantonalen Amtsstelle für J+S aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist; | ||||||
| das Kadermitglied zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG konsumiert oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG an sich selber angewendet hat; | ||||||
| das Kadermitglied an Online-Sportwetten teilgenommen hat, deren Zugang nach Artikel 86 des Geldspielgesetzes vom 29. September 2017 [5] gesperrt ist; | ||||||
| das Kadermitglied in das Informationssystem nach Artikel 24a des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 [7] über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit aufgenommen worden ist, weil es sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- oder Ausland gewalttätig verhalten hat; oder | ||||||
| das Kadermitglied (in seiner Eigenschaft als Mitglied oder als Beauftragte oder Beauftragter einer Sportorganisation) durch eine dafür zuständige Stelle eines Sportverbandes wegen Verstosses gegen die Bestimmungen des fairen und sicheren Sports disziplinarisch sanktioniert worden ist. | ||||||
| Anstelle einer Sistierung oder eines Entzugs kann das BASPO die weitere Tätigkeit des Kadermitglieds mit Auflagen verbinden. | ||||||
| In leichteren Fällen kann es eine Verwarnung aussprechen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [5] SR 935.51 [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [7] SR 120 [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
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| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 7 |
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| Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. | ||||||
| Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen. | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
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| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 62 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. | ||||||
| Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. | ||||||
| Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. | ||||||
| Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 13 |
||||||
| Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: | ||||||
| in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; | ||||||
| in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; | ||||||
| soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. | ||||||
| Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 [1] zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist. [2] | ||||||
| Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. | ||||||
| [1] SR 935.61 [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrens-rechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 61 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. | ||||||
| Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). | ||||||
| Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 19 |
||||||
| Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP [1] sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. | ||||||
| [1] SR 273 | ||||||
|
SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 40 |
||||||
| Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 8 |
||||||
| Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. | ||||||
|
SR 415.01 SpoFöV Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung Art. 21 Sistierung und Entzug von Anerkennungen bei Pflichtverletzungen [1] |
||||||
| Das BASPO kann die Anerkennung eines Kadermitgliedes sistieren oder entziehen, wenn: [2] | ||||||
| das Kadermitglied gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstösst; | ||||||
| die Eignung des Kadermitglieds zur Ausübung seiner Aufgabe wegfällt; oder | ||||||
| die Zusammenarbeit zwischen dem Kadermitglied und dem BASPO oder der kantonalen Amtsstelle für J+S aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist; | ||||||
| das Kadermitglied zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG konsumiert oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG an sich selber angewendet hat; | ||||||
| das Kadermitglied an Online-Sportwetten teilgenommen hat, deren Zugang nach Artikel 86 des Geldspielgesetzes vom 29. September 2017 [5] gesperrt ist; | ||||||
| das Kadermitglied in das Informationssystem nach Artikel 24a des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 [7] über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit aufgenommen worden ist, weil es sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- oder Ausland gewalttätig verhalten hat; oder | ||||||
| das Kadermitglied (in seiner Eigenschaft als Mitglied oder als Beauftragte oder Beauftragter einer Sportorganisation) durch eine dafür zuständige Stelle eines Sportverbandes wegen Verstosses gegen die Bestimmungen des fairen und sicheren Sports disziplinarisch sanktioniert worden ist. | ||||||
| Anstelle einer Sistierung oder eines Entzugs kann das BASPO die weitere Tätigkeit des Kadermitglieds mit Auflagen verbinden. | ||||||
| In leichteren Fällen kann es eine Verwarnung aussprechen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [5] SR 935.51 [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [7] SR 120 [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 26 |
||||||
| Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: | ||||||
| Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; | ||||||
| alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; | ||||||
| Niederschriften eröffneter Verfügungen. | ||||||
| Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist. [1] | ||||||
| Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 28 |
||||||
| Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 27 |
||||||
| Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: | ||||||
| wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; | ||||||
| wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; | ||||||
| das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. | ||||||
| Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. | ||||||
| Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. | ||||||
|
SR 415.0 SpoFöG Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz Art. 6 Programm |
||||||
| Der Bund führt das Programm «Jugend und Sport» für Kinder und Jugendliche. | ||||||
| «Jugend und Sport» unterstützt die Entwicklung und Entfaltung der Kinder und Jugendlichen und ermöglicht ihnen, Sport ganzheitlich zu erleben. | ||||||
| Die Teilnahme an «Jugend und Sport» ist erstmals am 1. Januar des Jahres möglich, in dem das Kind fünf Jahre alt wird, und letztmals am 31. Dezember des Jahres, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird. | ||||||
|
SR 415.01 SpoFöV Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung Art. 2 |
||||||
| «Jugend und Sport» (J+S) verfolgt folgende Ziele: | ||||||
| J+S gestaltet und fördert kinder- und jugendgerechten Sport und berücksichtigt dabei die Grundsätze der Fairness und der Sicherheit. | ||||||
| J+S ermöglicht Kindern und Jugendlichen, Sport ganzheitlich zu erleben und mitzugestalten, und fördert ihre Einbettung in eine Sportgemeinschaft. | ||||||
| J+S unterstützt unter pädagogischen, sozialen und gesundheitlichen Gesichtspunkten die Entwicklung und Entfaltung junger Menschen. | ||||||
| ... | ||||||
| J+S bereitet Sportleiterinnen und Sportleiter mit einer spezifischen Ausbildung auf ihre Aufgaben als J+S-Kader vor, bildet sie bedürfnisgerecht weiter und begleitet sie in der Ausübung ihrer J+S-Kaderfunktion. | ||||||
| Das Bundesamt für Sport (BASPO) kann zum Zweck der sozialen Integration, der Geschlechtergleichstellung, der Gesundheitsförderung oder der Promotion von J+S Massnahmen zur verstärkten Förderung von einzelnen J+S-Sportarten oder von J+S insgesamt bei bestimmten Gruppen von Kindern und Jugendlichen treffen. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589). | ||||||
|
SR 415.01 SpoFöV Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung Art. 2 |
||||||
| «Jugend und Sport» (J+S) verfolgt folgende Ziele: | ||||||
| J+S gestaltet und fördert kinder- und jugendgerechten Sport und berücksichtigt dabei die Grundsätze der Fairness und der Sicherheit. | ||||||
| J+S ermöglicht Kindern und Jugendlichen, Sport ganzheitlich zu erleben und mitzugestalten, und fördert ihre Einbettung in eine Sportgemeinschaft. | ||||||
| J+S unterstützt unter pädagogischen, sozialen und gesundheitlichen Gesichtspunkten die Entwicklung und Entfaltung junger Menschen. | ||||||
| ... | ||||||
| J+S bereitet Sportleiterinnen und Sportleiter mit einer spezifischen Ausbildung auf ihre Aufgaben als J+S-Kader vor, bildet sie bedürfnisgerecht weiter und begleitet sie in der Ausübung ihrer J+S-Kaderfunktion. | ||||||
| Das Bundesamt für Sport (BASPO) kann zum Zweck der sozialen Integration, der Geschlechtergleichstellung, der Gesundheitsförderung oder der Promotion von J+S Massnahmen zur verstärkten Förderung von einzelnen J+S-Sportarten oder von J+S insgesamt bei bestimmten Gruppen von Kindern und Jugendlichen treffen. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589). | ||||||
|
SR 415.01 SpoFöV Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung Art. 2 |
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| «Jugend und Sport» (J+S) verfolgt folgende Ziele: | ||||||
| J+S gestaltet und fördert kinder- und jugendgerechten Sport und berücksichtigt dabei die Grundsätze der Fairness und der Sicherheit. | ||||||
| J+S ermöglicht Kindern und Jugendlichen, Sport ganzheitlich zu erleben und mitzugestalten, und fördert ihre Einbettung in eine Sportgemeinschaft. | ||||||
| J+S unterstützt unter pädagogischen, sozialen und gesundheitlichen Gesichtspunkten die Entwicklung und Entfaltung junger Menschen. | ||||||
| ... | ||||||
| J+S bereitet Sportleiterinnen und Sportleiter mit einer spezifischen Ausbildung auf ihre Aufgaben als J+S-Kader vor, bildet sie bedürfnisgerecht weiter und begleitet sie in der Ausübung ihrer J+S-Kaderfunktion. | ||||||
| Das Bundesamt für Sport (BASPO) kann zum Zweck der sozialen Integration, der Geschlechtergleichstellung, der Gesundheitsförderung oder der Promotion von J+S Massnahmen zur verstärkten Förderung von einzelnen J+S-Sportarten oder von J+S insgesamt bei bestimmten Gruppen von Kindern und Jugendlichen treffen. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589). | ||||||
|
SR 415.01 SpoFöV Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung Art. 15 Aufgaben |
||||||
| Die J+S-Kadermitglieder setzen in ihrer Tätigkeit die Grundsätze des fairen und sicheren Sports sowie das Leitbild von J+S um. Sie treffen die erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung von Unfällen. | ||||||
|
SR 415.0 SpoFöG Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz Art. 9 Kaderbildung |
||||||
| Die Kaderbildung ist Sache von Bund und Kantonen. Private Organisationen können beigezogen werden. | ||||||
| Der Bund beaufsichtigt die Kaderbildung. | ||||||
| Der Bundesrat definiert die Angebote der Kaderbildung und legt die Voraussetzungen für die Erteilung, die Sistierung, den Entzug und den Wegfall von Anerkennungen als «Jugend und Sport»-Kader fest. | ||||||
| Das Bundesamt für Sport (BASPO) entscheidet über die Erteilung, die Sistierung und den Entzug von Anerkennungen als «Jugend und Sport»-Kader und stellt den Wegfall von solchen Anerkennungen fest. | ||||||
|
SR 415.0 SpoFöG Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz Art. 10 Ausserordentliche Leumundsprüfung |
||||||
| Besteht ein konkreter Hinweis, dass eine Person eine Straftat begangen hat, die mit ihrer Stellung als «Jugend und Sport»-Kader unvereinbar ist, so überprüft das BASPO den Leumund der betroffenen Person. | ||||||
| Ist gegen die betroffene Person ein Strafverfahren wegen einer Straftat hängig, die mit ihrer Stellung als «Jugend und Sport»-Kader unvereinbar ist, so verweigert oder sistiert das BASPO die Anerkennung. | ||||||
| Ist die betroffene Person wegen einer Straftat, die mit ihrer Stellung als «Jugend und Sport»-Kader unvereinbar ist, rechtskräftig verurteilt worden, so verweigert oder entzieht das BASPO die Anerkennung. | ||||||
| Es nimmt für die Leumundsprüfung Einsicht in die gemäss dem Strafregistergesetz vom 17. Juni 2016 [1] zugänglichen Strafregisterdaten. [2] | ||||||
| Die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte sind verpflichtet, auf schriftliches Gesuch hin dem BASPO ergänzende Auskünfte aus den einschlägigen Strafakten zu erteilen, sofern: | ||||||
| dies für den Entscheid über die Erteilung, die Sistierung oder den Entzug von Anerkennungen als «Jugend und Sport»-Kader notwendig ist; | ||||||
| dadurch die Persönlichkeitsrechte Dritter nicht beeinträchtigt werden; und | ||||||
| dadurch der Zweck der Strafuntersuchung nicht gefährdet wird. | ||||||
| [1] SR 330 [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 9 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600; BBl 2014 5713). | ||||||
|
SR 415.01 SpoFöV Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung Art. 21 Sistierung und Entzug von Anerkennungen bei Pflichtverletzungen [1] |
||||||
| Das BASPO kann die Anerkennung eines Kadermitgliedes sistieren oder entziehen, wenn: [2] | ||||||
| das Kadermitglied gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstösst; | ||||||
| die Eignung des Kadermitglieds zur Ausübung seiner Aufgabe wegfällt; oder | ||||||
| die Zusammenarbeit zwischen dem Kadermitglied und dem BASPO oder der kantonalen Amtsstelle für J+S aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist; | ||||||
| das Kadermitglied zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG konsumiert oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG an sich selber angewendet hat; | ||||||
| das Kadermitglied an Online-Sportwetten teilgenommen hat, deren Zugang nach Artikel 86 des Geldspielgesetzes vom 29. September 2017 [5] gesperrt ist; | ||||||
| das Kadermitglied in das Informationssystem nach Artikel 24a des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 [7] über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit aufgenommen worden ist, weil es sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- oder Ausland gewalttätig verhalten hat; oder | ||||||
| das Kadermitglied (in seiner Eigenschaft als Mitglied oder als Beauftragte oder Beauftragter einer Sportorganisation) durch eine dafür zuständige Stelle eines Sportverbandes wegen Verstosses gegen die Bestimmungen des fairen und sicheren Sports disziplinarisch sanktioniert worden ist. | ||||||
| Anstelle einer Sistierung oder eines Entzugs kann das BASPO die weitere Tätigkeit des Kadermitglieds mit Auflagen verbinden. | ||||||
| In leichteren Fällen kann es eine Verwarnung aussprechen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [5] SR 935.51 [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [7] SR 120 [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). | ||||||
|
SR 415.0 SpoFöG Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz Art. 9 Kaderbildung |
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| Die Kaderbildung ist Sache von Bund und Kantonen. Private Organisationen können beigezogen werden. | ||||||
| Der Bund beaufsichtigt die Kaderbildung. | ||||||
| Der Bundesrat definiert die Angebote der Kaderbildung und legt die Voraussetzungen für die Erteilung, die Sistierung, den Entzug und den Wegfall von Anerkennungen als «Jugend und Sport»-Kader fest. | ||||||
| Das Bundesamt für Sport (BASPO) entscheidet über die Erteilung, die Sistierung und den Entzug von Anerkennungen als «Jugend und Sport»-Kader und stellt den Wegfall von solchen Anerkennungen fest. | ||||||
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SR 415.0 SpoFöG Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz Art. 10 Ausserordentliche Leumundsprüfung |
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| Besteht ein konkreter Hinweis, dass eine Person eine Straftat begangen hat, die mit ihrer Stellung als «Jugend und Sport»-Kader unvereinbar ist, so überprüft das BASPO den Leumund der betroffenen Person. | ||||||
| Ist gegen die betroffene Person ein Strafverfahren wegen einer Straftat hängig, die mit ihrer Stellung als «Jugend und Sport»-Kader unvereinbar ist, so verweigert oder sistiert das BASPO die Anerkennung. | ||||||
| Ist die betroffene Person wegen einer Straftat, die mit ihrer Stellung als «Jugend und Sport»-Kader unvereinbar ist, rechtskräftig verurteilt worden, so verweigert oder entzieht das BASPO die Anerkennung. | ||||||
| Es nimmt für die Leumundsprüfung Einsicht in die gemäss dem Strafregistergesetz vom 17. Juni 2016 [1] zugänglichen Strafregisterdaten. [2] | ||||||
| Die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte sind verpflichtet, auf schriftliches Gesuch hin dem BASPO ergänzende Auskünfte aus den einschlägigen Strafakten zu erteilen, sofern: | ||||||
| dies für den Entscheid über die Erteilung, die Sistierung oder den Entzug von Anerkennungen als «Jugend und Sport»-Kader notwendig ist; | ||||||
| dadurch die Persönlichkeitsrechte Dritter nicht beeinträchtigt werden; und | ||||||
| dadurch der Zweck der Strafuntersuchung nicht gefährdet wird. | ||||||
| [1] SR 330 [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 9 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600; BBl 2014 5713). | ||||||
|
SR 415.01 SpoFöV Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung Art. 21 Sistierung und Entzug von Anerkennungen bei Pflichtverletzungen [1] |
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| Das BASPO kann die Anerkennung eines Kadermitgliedes sistieren oder entziehen, wenn: [2] | ||||||
| das Kadermitglied gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstösst; | ||||||
| die Eignung des Kadermitglieds zur Ausübung seiner Aufgabe wegfällt; oder | ||||||
| die Zusammenarbeit zwischen dem Kadermitglied und dem BASPO oder der kantonalen Amtsstelle für J+S aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist; | ||||||
| das Kadermitglied zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG konsumiert oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG an sich selber angewendet hat; | ||||||
| das Kadermitglied an Online-Sportwetten teilgenommen hat, deren Zugang nach Artikel 86 des Geldspielgesetzes vom 29. September 2017 [5] gesperrt ist; | ||||||
| das Kadermitglied in das Informationssystem nach Artikel 24a des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 [7] über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit aufgenommen worden ist, weil es sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- oder Ausland gewalttätig verhalten hat; oder | ||||||
| das Kadermitglied (in seiner Eigenschaft als Mitglied oder als Beauftragte oder Beauftragter einer Sportorganisation) durch eine dafür zuständige Stelle eines Sportverbandes wegen Verstosses gegen die Bestimmungen des fairen und sicheren Sports disziplinarisch sanktioniert worden ist. | ||||||
| Anstelle einer Sistierung oder eines Entzugs kann das BASPO die weitere Tätigkeit des Kadermitglieds mit Auflagen verbinden. | ||||||
| In leichteren Fällen kann es eine Verwarnung aussprechen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [5] SR 935.51 [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [7] SR 120 [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). | ||||||
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SR 415.01 SpoFöV Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung Art. 21 Sistierung und Entzug von Anerkennungen bei Pflichtverletzungen [1] |
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| Das BASPO kann die Anerkennung eines Kadermitgliedes sistieren oder entziehen, wenn: [2] | ||||||
| das Kadermitglied gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstösst; | ||||||
| die Eignung des Kadermitglieds zur Ausübung seiner Aufgabe wegfällt; oder | ||||||
| die Zusammenarbeit zwischen dem Kadermitglied und dem BASPO oder der kantonalen Amtsstelle für J+S aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist; | ||||||
| das Kadermitglied zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG konsumiert oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG an sich selber angewendet hat; | ||||||
| das Kadermitglied an Online-Sportwetten teilgenommen hat, deren Zugang nach Artikel 86 des Geldspielgesetzes vom 29. September 2017 [5] gesperrt ist; | ||||||
| das Kadermitglied in das Informationssystem nach Artikel 24a des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 [7] über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit aufgenommen worden ist, weil es sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- oder Ausland gewalttätig verhalten hat; oder | ||||||
| das Kadermitglied (in seiner Eigenschaft als Mitglied oder als Beauftragte oder Beauftragter einer Sportorganisation) durch eine dafür zuständige Stelle eines Sportverbandes wegen Verstosses gegen die Bestimmungen des fairen und sicheren Sports disziplinarisch sanktioniert worden ist. | ||||||
| Anstelle einer Sistierung oder eines Entzugs kann das BASPO die weitere Tätigkeit des Kadermitglieds mit Auflagen verbinden. | ||||||
| In leichteren Fällen kann es eine Verwarnung aussprechen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [5] SR 935.51 [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [7] SR 120 [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). | ||||||
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SR 415.01 SpoFöV Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung Art. 21 Sistierung und Entzug von Anerkennungen bei Pflichtverletzungen [1] |
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| Das BASPO kann die Anerkennung eines Kadermitgliedes sistieren oder entziehen, wenn: [2] | ||||||
| das Kadermitglied gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstösst; | ||||||
| die Eignung des Kadermitglieds zur Ausübung seiner Aufgabe wegfällt; oder | ||||||
| die Zusammenarbeit zwischen dem Kadermitglied und dem BASPO oder der kantonalen Amtsstelle für J+S aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist; | ||||||
| das Kadermitglied zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG konsumiert oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG an sich selber angewendet hat; | ||||||
| das Kadermitglied an Online-Sportwetten teilgenommen hat, deren Zugang nach Artikel 86 des Geldspielgesetzes vom 29. September 2017 [5] gesperrt ist; | ||||||
| das Kadermitglied in das Informationssystem nach Artikel 24a des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 [7] über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit aufgenommen worden ist, weil es sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- oder Ausland gewalttätig verhalten hat; oder | ||||||
| das Kadermitglied (in seiner Eigenschaft als Mitglied oder als Beauftragte oder Beauftragter einer Sportorganisation) durch eine dafür zuständige Stelle eines Sportverbandes wegen Verstosses gegen die Bestimmungen des fairen und sicheren Sports disziplinarisch sanktioniert worden ist. | ||||||
| Anstelle einer Sistierung oder eines Entzugs kann das BASPO die weitere Tätigkeit des Kadermitglieds mit Auflagen verbinden. | ||||||
| In leichteren Fällen kann es eine Verwarnung aussprechen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [5] SR 935.51 [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [7] SR 120 [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). | ||||||
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SR 415.01 SpoFöV Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung Art. 21 Sistierung und Entzug von Anerkennungen bei Pflichtverletzungen [1] |
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| Das BASPO kann die Anerkennung eines Kadermitgliedes sistieren oder entziehen, wenn: [2] | ||||||
| das Kadermitglied gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstösst; | ||||||
| die Eignung des Kadermitglieds zur Ausübung seiner Aufgabe wegfällt; oder | ||||||
| die Zusammenarbeit zwischen dem Kadermitglied und dem BASPO oder der kantonalen Amtsstelle für J+S aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist; | ||||||
| das Kadermitglied zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG konsumiert oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG an sich selber angewendet hat; | ||||||
| das Kadermitglied an Online-Sportwetten teilgenommen hat, deren Zugang nach Artikel 86 des Geldspielgesetzes vom 29. September 2017 [5] gesperrt ist; | ||||||
| das Kadermitglied in das Informationssystem nach Artikel 24a des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 [7] über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit aufgenommen worden ist, weil es sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- oder Ausland gewalttätig verhalten hat; oder | ||||||
| das Kadermitglied (in seiner Eigenschaft als Mitglied oder als Beauftragte oder Beauftragter einer Sportorganisation) durch eine dafür zuständige Stelle eines Sportverbandes wegen Verstosses gegen die Bestimmungen des fairen und sicheren Sports disziplinarisch sanktioniert worden ist. | ||||||
| Anstelle einer Sistierung oder eines Entzugs kann das BASPO die weitere Tätigkeit des Kadermitglieds mit Auflagen verbinden. | ||||||
| In leichteren Fällen kann es eine Verwarnung aussprechen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [5] SR 935.51 [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [7] SR 120 [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). | ||||||
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SR 415.01 SpoFöV Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung Art. 21 Sistierung und Entzug von Anerkennungen bei Pflichtverletzungen [1] |
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| Das BASPO kann die Anerkennung eines Kadermitgliedes sistieren oder entziehen, wenn: [2] | ||||||
| das Kadermitglied gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstösst; | ||||||
| die Eignung des Kadermitglieds zur Ausübung seiner Aufgabe wegfällt; oder | ||||||
| die Zusammenarbeit zwischen dem Kadermitglied und dem BASPO oder der kantonalen Amtsstelle für J+S aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist; | ||||||
| das Kadermitglied zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG konsumiert oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG an sich selber angewendet hat; | ||||||
| das Kadermitglied an Online-Sportwetten teilgenommen hat, deren Zugang nach Artikel 86 des Geldspielgesetzes vom 29. September 2017 [5] gesperrt ist; | ||||||
| das Kadermitglied in das Informationssystem nach Artikel 24a des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 [7] über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit aufgenommen worden ist, weil es sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- oder Ausland gewalttätig verhalten hat; oder | ||||||
| das Kadermitglied (in seiner Eigenschaft als Mitglied oder als Beauftragte oder Beauftragter einer Sportorganisation) durch eine dafür zuständige Stelle eines Sportverbandes wegen Verstosses gegen die Bestimmungen des fairen und sicheren Sports disziplinarisch sanktioniert worden ist. | ||||||
| Anstelle einer Sistierung oder eines Entzugs kann das BASPO die weitere Tätigkeit des Kadermitglieds mit Auflagen verbinden. | ||||||
| In leichteren Fällen kann es eine Verwarnung aussprechen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [5] SR 935.51 [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [7] SR 120 [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). | ||||||
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SR 415.01 SpoFöV Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung Art. 21 Sistierung und Entzug von Anerkennungen bei Pflichtverletzungen [1] |
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| Das BASPO kann die Anerkennung eines Kadermitgliedes sistieren oder entziehen, wenn: [2] | ||||||
| das Kadermitglied gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstösst; | ||||||
| die Eignung des Kadermitglieds zur Ausübung seiner Aufgabe wegfällt; oder | ||||||
| die Zusammenarbeit zwischen dem Kadermitglied und dem BASPO oder der kantonalen Amtsstelle für J+S aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist; | ||||||
| das Kadermitglied zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG konsumiert oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG an sich selber angewendet hat; | ||||||
| das Kadermitglied an Online-Sportwetten teilgenommen hat, deren Zugang nach Artikel 86 des Geldspielgesetzes vom 29. September 2017 [5] gesperrt ist; | ||||||
| das Kadermitglied in das Informationssystem nach Artikel 24a des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 [7] über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit aufgenommen worden ist, weil es sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- oder Ausland gewalttätig verhalten hat; oder | ||||||
| das Kadermitglied (in seiner Eigenschaft als Mitglied oder als Beauftragte oder Beauftragter einer Sportorganisation) durch eine dafür zuständige Stelle eines Sportverbandes wegen Verstosses gegen die Bestimmungen des fairen und sicheren Sports disziplinarisch sanktioniert worden ist. | ||||||
| Anstelle einer Sistierung oder eines Entzugs kann das BASPO die weitere Tätigkeit des Kadermitglieds mit Auflagen verbinden. | ||||||
| In leichteren Fällen kann es eine Verwarnung aussprechen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [5] SR 935.51 [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [7] SR 120 [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 163 Form der Erlasse der Bundesversammlung |
||||||
| Die Bundesversammlung erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes oder der Verordnung. | ||||||
| Die übrigen Erlasse ergehen in der Form des Bundesbeschlusses; ein Bundesbeschluss, der dem Referendum nicht untersteht, wird als einfacher Bundesbeschluss bezeichnet. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 182 Rechtsetzung und Vollzug |
||||||
| Der Bundesrat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist. | ||||||
| Er sorgt für den Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse der Bundesversammlung und der Urteile richterlicher Behörden des Bundes. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 182 Rechtsetzung und Vollzug |
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| Der Bundesrat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist. | ||||||
| Er sorgt für den Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse der Bundesversammlung und der Urteile richterlicher Behörden des Bundes. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 164 Gesetzgebung |
||||||
| Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: | ||||||
| die Ausübung der politischen Rechte; | ||||||
| die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; | ||||||
| die Rechte und Pflichten von Personen; | ||||||
| den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; | ||||||
| die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; | ||||||
| die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; | ||||||
| die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. | ||||||
| Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 164 Gesetzgebung |
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| Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: | ||||||
| die Ausübung der politischen Rechte; | ||||||
| die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte; | ||||||
| die Rechte und Pflichten von Personen; | ||||||
| den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; | ||||||
| die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; | ||||||
| die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; | ||||||
| die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. | ||||||
| Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 182 Rechtsetzung und Vollzug |
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| Der Bundesrat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist. | ||||||
| Er sorgt für den Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse der Bundesversammlung und der Urteile richterlicher Behörden des Bundes. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 182 Rechtsetzung und Vollzug |
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| Der Bundesrat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist. | ||||||
| Er sorgt für den Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse der Bundesversammlung und der Urteile richterlicher Behörden des Bundes. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 190 Massgebendes Recht |
||||||
| Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 190 Massgebendes Recht |
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| Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. | ||||||
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SR 415.0 SpoFöG Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz Art. 9 Kaderbildung |
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| Die Kaderbildung ist Sache von Bund und Kantonen. Private Organisationen können beigezogen werden. | ||||||
| Der Bund beaufsichtigt die Kaderbildung. | ||||||
| Der Bundesrat definiert die Angebote der Kaderbildung und legt die Voraussetzungen für die Erteilung, die Sistierung, den Entzug und den Wegfall von Anerkennungen als «Jugend und Sport»-Kader fest. | ||||||
| Das Bundesamt für Sport (BASPO) entscheidet über die Erteilung, die Sistierung und den Entzug von Anerkennungen als «Jugend und Sport»-Kader und stellt den Wegfall von solchen Anerkennungen fest. | ||||||
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SR 415.01 SpoFöV Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung Art. 21 Sistierung und Entzug von Anerkennungen bei Pflichtverletzungen [1] |
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| Das BASPO kann die Anerkennung eines Kadermitgliedes sistieren oder entziehen, wenn: [2] | ||||||
| das Kadermitglied gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstösst; | ||||||
| die Eignung des Kadermitglieds zur Ausübung seiner Aufgabe wegfällt; oder | ||||||
| die Zusammenarbeit zwischen dem Kadermitglied und dem BASPO oder der kantonalen Amtsstelle für J+S aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist; | ||||||
| das Kadermitglied zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG konsumiert oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG an sich selber angewendet hat; | ||||||
| das Kadermitglied an Online-Sportwetten teilgenommen hat, deren Zugang nach Artikel 86 des Geldspielgesetzes vom 29. September 2017 [5] gesperrt ist; | ||||||
| das Kadermitglied in das Informationssystem nach Artikel 24a des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 [7] über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit aufgenommen worden ist, weil es sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- oder Ausland gewalttätig verhalten hat; oder | ||||||
| das Kadermitglied (in seiner Eigenschaft als Mitglied oder als Beauftragte oder Beauftragter einer Sportorganisation) durch eine dafür zuständige Stelle eines Sportverbandes wegen Verstosses gegen die Bestimmungen des fairen und sicheren Sports disziplinarisch sanktioniert worden ist. | ||||||
| Anstelle einer Sistierung oder eines Entzugs kann das BASPO die weitere Tätigkeit des Kadermitglieds mit Auflagen verbinden. | ||||||
| In leichteren Fällen kann es eine Verwarnung aussprechen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [5] SR 935.51 [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [7] SR 120 [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). | ||||||
|
SR 415.0 SpoFöG Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz Art. 9 Kaderbildung |
||||||
| Die Kaderbildung ist Sache von Bund und Kantonen. Private Organisationen können beigezogen werden. | ||||||
| Der Bund beaufsichtigt die Kaderbildung. | ||||||
| Der Bundesrat definiert die Angebote der Kaderbildung und legt die Voraussetzungen für die Erteilung, die Sistierung, den Entzug und den Wegfall von Anerkennungen als «Jugend und Sport»-Kader fest. | ||||||
| Das Bundesamt für Sport (BASPO) entscheidet über die Erteilung, die Sistierung und den Entzug von Anerkennungen als «Jugend und Sport»-Kader und stellt den Wegfall von solchen Anerkennungen fest. | ||||||
|
SR 415.01 SpoFöV Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung Art. 21 Sistierung und Entzug von Anerkennungen bei Pflichtverletzungen [1] |
||||||
| Das BASPO kann die Anerkennung eines Kadermitgliedes sistieren oder entziehen, wenn: [2] | ||||||
| das Kadermitglied gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstösst; | ||||||
| die Eignung des Kadermitglieds zur Ausübung seiner Aufgabe wegfällt; oder | ||||||
| die Zusammenarbeit zwischen dem Kadermitglied und dem BASPO oder der kantonalen Amtsstelle für J+S aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist; | ||||||
| das Kadermitglied zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG konsumiert oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG an sich selber angewendet hat; | ||||||
| das Kadermitglied an Online-Sportwetten teilgenommen hat, deren Zugang nach Artikel 86 des Geldspielgesetzes vom 29. September 2017 [5] gesperrt ist; | ||||||
| das Kadermitglied in das Informationssystem nach Artikel 24a des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 [7] über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit aufgenommen worden ist, weil es sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- oder Ausland gewalttätig verhalten hat; oder | ||||||
| das Kadermitglied (in seiner Eigenschaft als Mitglied oder als Beauftragte oder Beauftragter einer Sportorganisation) durch eine dafür zuständige Stelle eines Sportverbandes wegen Verstosses gegen die Bestimmungen des fairen und sicheren Sports disziplinarisch sanktioniert worden ist. | ||||||
| Anstelle einer Sistierung oder eines Entzugs kann das BASPO die weitere Tätigkeit des Kadermitglieds mit Auflagen verbinden. | ||||||
| In leichteren Fällen kann es eine Verwarnung aussprechen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [5] SR 935.51 [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [7] SR 120 [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). | ||||||
|
SR 415.01 SpoFöV Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung Art. 30 Aufsicht |
||||||
| Die Kantone üben die Aufsicht über die von ihnen bewilligten Angebote aus. | ||||||
| Sie führen systematische und periodische Kontrollen durch. Die Kontrollen können vor Ort durchgeführt werden. | ||||||
| Stellen die Kantone Unregelmässigkeiten fest, so klären sie den Sachverhalt ab, ergreifen die erforderlichen Massnahmen und erstatten dem BASPO Bericht. | ||||||
| Das BASPO hat die Gesamtaufsicht über die Durchführung der J+S-Angebote und die Angebote der Kaderbildung. Es kann J+S-Expertinnen und -Experten beauftragen, J+S-Angebote und Angebote der Kaderbildung einer Qualitätskontrolle zu unterziehen. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 3701). | ||||||
|
SR 415.01 SpoFöV Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung Art. 30 Aufsicht |
||||||
| Die Kantone üben die Aufsicht über die von ihnen bewilligten Angebote aus. | ||||||
| Sie führen systematische und periodische Kontrollen durch. Die Kontrollen können vor Ort durchgeführt werden. | ||||||
| Stellen die Kantone Unregelmässigkeiten fest, so klären sie den Sachverhalt ab, ergreifen die erforderlichen Massnahmen und erstatten dem BASPO Bericht. | ||||||
| Das BASPO hat die Gesamtaufsicht über die Durchführung der J+S-Angebote und die Angebote der Kaderbildung. Es kann J+S-Expertinnen und -Experten beauftragen, J+S-Angebote und Angebote der Kaderbildung einer Qualitätskontrolle zu unterziehen. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 3701). | ||||||
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SR 415.01 SpoFöV Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung Art. 21 Sistierung und Entzug von Anerkennungen bei Pflichtverletzungen [1] |
||||||
| Das BASPO kann die Anerkennung eines Kadermitgliedes sistieren oder entziehen, wenn: [2] | ||||||
| das Kadermitglied gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstösst; | ||||||
| die Eignung des Kadermitglieds zur Ausübung seiner Aufgabe wegfällt; oder | ||||||
| die Zusammenarbeit zwischen dem Kadermitglied und dem BASPO oder der kantonalen Amtsstelle für J+S aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist; | ||||||
| das Kadermitglied zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG konsumiert oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG an sich selber angewendet hat; | ||||||
| das Kadermitglied an Online-Sportwetten teilgenommen hat, deren Zugang nach Artikel 86 des Geldspielgesetzes vom 29. September 2017 [5] gesperrt ist; | ||||||
| das Kadermitglied in das Informationssystem nach Artikel 24a des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 [7] über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit aufgenommen worden ist, weil es sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- oder Ausland gewalttätig verhalten hat; oder | ||||||
| das Kadermitglied (in seiner Eigenschaft als Mitglied oder als Beauftragte oder Beauftragter einer Sportorganisation) durch eine dafür zuständige Stelle eines Sportverbandes wegen Verstosses gegen die Bestimmungen des fairen und sicheren Sports disziplinarisch sanktioniert worden ist. | ||||||
| Anstelle einer Sistierung oder eines Entzugs kann das BASPO die weitere Tätigkeit des Kadermitglieds mit Auflagen verbinden. | ||||||
| In leichteren Fällen kann es eine Verwarnung aussprechen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [5] SR 935.51 [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [7] SR 120 [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). | ||||||
|
SR 415.01 SpoFöV Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung Art. 21 Sistierung und Entzug von Anerkennungen bei Pflichtverletzungen [1] |
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| Das BASPO kann die Anerkennung eines Kadermitgliedes sistieren oder entziehen, wenn: [2] | ||||||
| das Kadermitglied gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstösst; | ||||||
| die Eignung des Kadermitglieds zur Ausübung seiner Aufgabe wegfällt; oder | ||||||
| die Zusammenarbeit zwischen dem Kadermitglied und dem BASPO oder der kantonalen Amtsstelle für J+S aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist; | ||||||
| das Kadermitglied zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG konsumiert oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG an sich selber angewendet hat; | ||||||
| das Kadermitglied an Online-Sportwetten teilgenommen hat, deren Zugang nach Artikel 86 des Geldspielgesetzes vom 29. September 2017 [5] gesperrt ist; | ||||||
| das Kadermitglied in das Informationssystem nach Artikel 24a des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 [7] über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit aufgenommen worden ist, weil es sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- oder Ausland gewalttätig verhalten hat; oder | ||||||
| das Kadermitglied (in seiner Eigenschaft als Mitglied oder als Beauftragte oder Beauftragter einer Sportorganisation) durch eine dafür zuständige Stelle eines Sportverbandes wegen Verstosses gegen die Bestimmungen des fairen und sicheren Sports disziplinarisch sanktioniert worden ist. | ||||||
| Anstelle einer Sistierung oder eines Entzugs kann das BASPO die weitere Tätigkeit des Kadermitglieds mit Auflagen verbinden. | ||||||
| In leichteren Fällen kann es eine Verwarnung aussprechen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [5] SR 935.51 [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [7] SR 120 [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). | ||||||
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SR 415.01 SpoFöV Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung Art. 21 Sistierung und Entzug von Anerkennungen bei Pflichtverletzungen [1] |
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| Das BASPO kann die Anerkennung eines Kadermitgliedes sistieren oder entziehen, wenn: [2] | ||||||
| das Kadermitglied gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstösst; | ||||||
| die Eignung des Kadermitglieds zur Ausübung seiner Aufgabe wegfällt; oder | ||||||
| die Zusammenarbeit zwischen dem Kadermitglied und dem BASPO oder der kantonalen Amtsstelle für J+S aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist; | ||||||
| das Kadermitglied zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG konsumiert oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG an sich selber angewendet hat; | ||||||
| das Kadermitglied an Online-Sportwetten teilgenommen hat, deren Zugang nach Artikel 86 des Geldspielgesetzes vom 29. September 2017 [5] gesperrt ist; | ||||||
| das Kadermitglied in das Informationssystem nach Artikel 24a des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 [7] über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit aufgenommen worden ist, weil es sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- oder Ausland gewalttätig verhalten hat; oder | ||||||
| das Kadermitglied (in seiner Eigenschaft als Mitglied oder als Beauftragte oder Beauftragter einer Sportorganisation) durch eine dafür zuständige Stelle eines Sportverbandes wegen Verstosses gegen die Bestimmungen des fairen und sicheren Sports disziplinarisch sanktioniert worden ist. | ||||||
| Anstelle einer Sistierung oder eines Entzugs kann das BASPO die weitere Tätigkeit des Kadermitglieds mit Auflagen verbinden. | ||||||
| In leichteren Fällen kann es eine Verwarnung aussprechen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [5] SR 935.51 [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [7] SR 120 [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). | ||||||
|
SR 415.0 SpoFöG Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz Art. 10 Ausserordentliche Leumundsprüfung |
||||||
| Besteht ein konkreter Hinweis, dass eine Person eine Straftat begangen hat, die mit ihrer Stellung als «Jugend und Sport»-Kader unvereinbar ist, so überprüft das BASPO den Leumund der betroffenen Person. | ||||||
| Ist gegen die betroffene Person ein Strafverfahren wegen einer Straftat hängig, die mit ihrer Stellung als «Jugend und Sport»-Kader unvereinbar ist, so verweigert oder sistiert das BASPO die Anerkennung. | ||||||
| Ist die betroffene Person wegen einer Straftat, die mit ihrer Stellung als «Jugend und Sport»-Kader unvereinbar ist, rechtskräftig verurteilt worden, so verweigert oder entzieht das BASPO die Anerkennung. | ||||||
| Es nimmt für die Leumundsprüfung Einsicht in die gemäss dem Strafregistergesetz vom 17. Juni 2016 [1] zugänglichen Strafregisterdaten. [2] | ||||||
| Die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte sind verpflichtet, auf schriftliches Gesuch hin dem BASPO ergänzende Auskünfte aus den einschlägigen Strafakten zu erteilen, sofern: | ||||||
| dies für den Entscheid über die Erteilung, die Sistierung oder den Entzug von Anerkennungen als «Jugend und Sport»-Kader notwendig ist; | ||||||
| dadurch die Persönlichkeitsrechte Dritter nicht beeinträchtigt werden; und | ||||||
| dadurch der Zweck der Strafuntersuchung nicht gefährdet wird. | ||||||
| [1] SR 330 [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 9 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600; BBl 2014 5713). | ||||||
|
SR 415.01 SpoFöV Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung Art. 21 Sistierung und Entzug von Anerkennungen bei Pflichtverletzungen [1] |
||||||
| Das BASPO kann die Anerkennung eines Kadermitgliedes sistieren oder entziehen, wenn: [2] | ||||||
| das Kadermitglied gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstösst; | ||||||
| die Eignung des Kadermitglieds zur Ausübung seiner Aufgabe wegfällt; oder | ||||||
| die Zusammenarbeit zwischen dem Kadermitglied und dem BASPO oder der kantonalen Amtsstelle für J+S aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist; | ||||||
| das Kadermitglied zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG konsumiert oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG an sich selber angewendet hat; | ||||||
| das Kadermitglied an Online-Sportwetten teilgenommen hat, deren Zugang nach Artikel 86 des Geldspielgesetzes vom 29. September 2017 [5] gesperrt ist; | ||||||
| das Kadermitglied in das Informationssystem nach Artikel 24a des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 [7] über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit aufgenommen worden ist, weil es sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- oder Ausland gewalttätig verhalten hat; oder | ||||||
| das Kadermitglied (in seiner Eigenschaft als Mitglied oder als Beauftragte oder Beauftragter einer Sportorganisation) durch eine dafür zuständige Stelle eines Sportverbandes wegen Verstosses gegen die Bestimmungen des fairen und sicheren Sports disziplinarisch sanktioniert worden ist. | ||||||
| Anstelle einer Sistierung oder eines Entzugs kann das BASPO die weitere Tätigkeit des Kadermitglieds mit Auflagen verbinden. | ||||||
| In leichteren Fällen kann es eine Verwarnung aussprechen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [5] SR 935.51 [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [7] SR 120 [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). | ||||||
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SR 415.01 SpoFöV Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung Art. 21 Sistierung und Entzug von Anerkennungen bei Pflichtverletzungen [1] |
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| Das BASPO kann die Anerkennung eines Kadermitgliedes sistieren oder entziehen, wenn: [2] | ||||||
| das Kadermitglied gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstösst; | ||||||
| die Eignung des Kadermitglieds zur Ausübung seiner Aufgabe wegfällt; oder | ||||||
| die Zusammenarbeit zwischen dem Kadermitglied und dem BASPO oder der kantonalen Amtsstelle für J+S aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist; | ||||||
| das Kadermitglied zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG konsumiert oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG an sich selber angewendet hat; | ||||||
| das Kadermitglied an Online-Sportwetten teilgenommen hat, deren Zugang nach Artikel 86 des Geldspielgesetzes vom 29. September 2017 [5] gesperrt ist; | ||||||
| das Kadermitglied in das Informationssystem nach Artikel 24a des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 [7] über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit aufgenommen worden ist, weil es sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- oder Ausland gewalttätig verhalten hat; oder | ||||||
| das Kadermitglied (in seiner Eigenschaft als Mitglied oder als Beauftragte oder Beauftragter einer Sportorganisation) durch eine dafür zuständige Stelle eines Sportverbandes wegen Verstosses gegen die Bestimmungen des fairen und sicheren Sports disziplinarisch sanktioniert worden ist. | ||||||
| Anstelle einer Sistierung oder eines Entzugs kann das BASPO die weitere Tätigkeit des Kadermitglieds mit Auflagen verbinden. | ||||||
| In leichteren Fällen kann es eine Verwarnung aussprechen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [5] SR 935.51 [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [7] SR 120 [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). | ||||||
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SR 415.01 SpoFöV Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung Art. 21 Sistierung und Entzug von Anerkennungen bei Pflichtverletzungen [1] |
||||||
| Das BASPO kann die Anerkennung eines Kadermitgliedes sistieren oder entziehen, wenn: [2] | ||||||
| das Kadermitglied gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstösst; | ||||||
| die Eignung des Kadermitglieds zur Ausübung seiner Aufgabe wegfällt; oder | ||||||
| die Zusammenarbeit zwischen dem Kadermitglied und dem BASPO oder der kantonalen Amtsstelle für J+S aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist; | ||||||
| das Kadermitglied zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG konsumiert oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG an sich selber angewendet hat; | ||||||
| das Kadermitglied an Online-Sportwetten teilgenommen hat, deren Zugang nach Artikel 86 des Geldspielgesetzes vom 29. September 2017 [5] gesperrt ist; | ||||||
| das Kadermitglied in das Informationssystem nach Artikel 24a des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 [7] über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit aufgenommen worden ist, weil es sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- oder Ausland gewalttätig verhalten hat; oder | ||||||
| das Kadermitglied (in seiner Eigenschaft als Mitglied oder als Beauftragte oder Beauftragter einer Sportorganisation) durch eine dafür zuständige Stelle eines Sportverbandes wegen Verstosses gegen die Bestimmungen des fairen und sicheren Sports disziplinarisch sanktioniert worden ist. | ||||||
| Anstelle einer Sistierung oder eines Entzugs kann das BASPO die weitere Tätigkeit des Kadermitglieds mit Auflagen verbinden. | ||||||
| In leichteren Fällen kann es eine Verwarnung aussprechen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [5] SR 935.51 [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [7] SR 120 [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). | ||||||
|
SR 415.0 SpoFöG Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz Art. 10 Ausserordentliche Leumundsprüfung |
||||||
| Besteht ein konkreter Hinweis, dass eine Person eine Straftat begangen hat, die mit ihrer Stellung als «Jugend und Sport»-Kader unvereinbar ist, so überprüft das BASPO den Leumund der betroffenen Person. | ||||||
| Ist gegen die betroffene Person ein Strafverfahren wegen einer Straftat hängig, die mit ihrer Stellung als «Jugend und Sport»-Kader unvereinbar ist, so verweigert oder sistiert das BASPO die Anerkennung. | ||||||
| Ist die betroffene Person wegen einer Straftat, die mit ihrer Stellung als «Jugend und Sport»-Kader unvereinbar ist, rechtskräftig verurteilt worden, so verweigert oder entzieht das BASPO die Anerkennung. | ||||||
| Es nimmt für die Leumundsprüfung Einsicht in die gemäss dem Strafregistergesetz vom 17. Juni 2016 [1] zugänglichen Strafregisterdaten. [2] | ||||||
| Die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte sind verpflichtet, auf schriftliches Gesuch hin dem BASPO ergänzende Auskünfte aus den einschlägigen Strafakten zu erteilen, sofern: | ||||||
| dies für den Entscheid über die Erteilung, die Sistierung oder den Entzug von Anerkennungen als «Jugend und Sport»-Kader notwendig ist; | ||||||
| dadurch die Persönlichkeitsrechte Dritter nicht beeinträchtigt werden; und | ||||||
| dadurch der Zweck der Strafuntersuchung nicht gefährdet wird. | ||||||
| [1] SR 330 [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 9 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600; BBl 2014 5713). | ||||||
|
SR 415.01 SpoFöV Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung Art. 21 Sistierung und Entzug von Anerkennungen bei Pflichtverletzungen [1] |
||||||
| Das BASPO kann die Anerkennung eines Kadermitgliedes sistieren oder entziehen, wenn: [2] | ||||||
| das Kadermitglied gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstösst; | ||||||
| die Eignung des Kadermitglieds zur Ausübung seiner Aufgabe wegfällt; oder | ||||||
| die Zusammenarbeit zwischen dem Kadermitglied und dem BASPO oder der kantonalen Amtsstelle für J+S aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist; | ||||||
| das Kadermitglied zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG konsumiert oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG an sich selber angewendet hat; | ||||||
| das Kadermitglied an Online-Sportwetten teilgenommen hat, deren Zugang nach Artikel 86 des Geldspielgesetzes vom 29. September 2017 [5] gesperrt ist; | ||||||
| das Kadermitglied in das Informationssystem nach Artikel 24a des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 [7] über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit aufgenommen worden ist, weil es sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- oder Ausland gewalttätig verhalten hat; oder | ||||||
| das Kadermitglied (in seiner Eigenschaft als Mitglied oder als Beauftragte oder Beauftragter einer Sportorganisation) durch eine dafür zuständige Stelle eines Sportverbandes wegen Verstosses gegen die Bestimmungen des fairen und sicheren Sports disziplinarisch sanktioniert worden ist. | ||||||
| Anstelle einer Sistierung oder eines Entzugs kann das BASPO die weitere Tätigkeit des Kadermitglieds mit Auflagen verbinden. | ||||||
| In leichteren Fällen kann es eine Verwarnung aussprechen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [5] SR 935.51 [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [7] SR 120 [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). | ||||||
|
SR 415.01 SpoFöV Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung Art. 21 Sistierung und Entzug von Anerkennungen bei Pflichtverletzungen [1] |
||||||
| Das BASPO kann die Anerkennung eines Kadermitgliedes sistieren oder entziehen, wenn: [2] | ||||||
| das Kadermitglied gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstösst; | ||||||
| die Eignung des Kadermitglieds zur Ausübung seiner Aufgabe wegfällt; oder | ||||||
| die Zusammenarbeit zwischen dem Kadermitglied und dem BASPO oder der kantonalen Amtsstelle für J+S aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist; | ||||||
| das Kadermitglied zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG konsumiert oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG an sich selber angewendet hat; | ||||||
| das Kadermitglied an Online-Sportwetten teilgenommen hat, deren Zugang nach Artikel 86 des Geldspielgesetzes vom 29. September 2017 [5] gesperrt ist; | ||||||
| das Kadermitglied in das Informationssystem nach Artikel 24a des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 [7] über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit aufgenommen worden ist, weil es sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- oder Ausland gewalttätig verhalten hat; oder | ||||||
| das Kadermitglied (in seiner Eigenschaft als Mitglied oder als Beauftragte oder Beauftragter einer Sportorganisation) durch eine dafür zuständige Stelle eines Sportverbandes wegen Verstosses gegen die Bestimmungen des fairen und sicheren Sports disziplinarisch sanktioniert worden ist. | ||||||
| Anstelle einer Sistierung oder eines Entzugs kann das BASPO die weitere Tätigkeit des Kadermitglieds mit Auflagen verbinden. | ||||||
| In leichteren Fällen kann es eine Verwarnung aussprechen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [5] SR 935.51 [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [7] SR 120 [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). | ||||||
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SR 415.01 SpoFöV Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung Art. 21 Sistierung und Entzug von Anerkennungen bei Pflichtverletzungen [1] |
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| Das BASPO kann die Anerkennung eines Kadermitgliedes sistieren oder entziehen, wenn: [2] | ||||||
| das Kadermitglied gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstösst; | ||||||
| die Eignung des Kadermitglieds zur Ausübung seiner Aufgabe wegfällt; oder | ||||||
| die Zusammenarbeit zwischen dem Kadermitglied und dem BASPO oder der kantonalen Amtsstelle für J+S aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist; | ||||||
| das Kadermitglied zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG konsumiert oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG an sich selber angewendet hat; | ||||||
| das Kadermitglied an Online-Sportwetten teilgenommen hat, deren Zugang nach Artikel 86 des Geldspielgesetzes vom 29. September 2017 [5] gesperrt ist; | ||||||
| das Kadermitglied in das Informationssystem nach Artikel 24a des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 [7] über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit aufgenommen worden ist, weil es sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- oder Ausland gewalttätig verhalten hat; oder | ||||||
| das Kadermitglied (in seiner Eigenschaft als Mitglied oder als Beauftragte oder Beauftragter einer Sportorganisation) durch eine dafür zuständige Stelle eines Sportverbandes wegen Verstosses gegen die Bestimmungen des fairen und sicheren Sports disziplinarisch sanktioniert worden ist. | ||||||
| Anstelle einer Sistierung oder eines Entzugs kann das BASPO die weitere Tätigkeit des Kadermitglieds mit Auflagen verbinden. | ||||||
| In leichteren Fällen kann es eine Verwarnung aussprechen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [5] SR 935.51 [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [7] SR 120 [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). | ||||||
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SR 415.01 SpoFöV Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung Art. 21 Sistierung und Entzug von Anerkennungen bei Pflichtverletzungen [1] |
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| Das BASPO kann die Anerkennung eines Kadermitgliedes sistieren oder entziehen, wenn: [2] | ||||||
| das Kadermitglied gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstösst; | ||||||
| die Eignung des Kadermitglieds zur Ausübung seiner Aufgabe wegfällt; oder | ||||||
| die Zusammenarbeit zwischen dem Kadermitglied und dem BASPO oder der kantonalen Amtsstelle für J+S aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist; | ||||||
| das Kadermitglied zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG konsumiert oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG an sich selber angewendet hat; | ||||||
| das Kadermitglied an Online-Sportwetten teilgenommen hat, deren Zugang nach Artikel 86 des Geldspielgesetzes vom 29. September 2017 [5] gesperrt ist; | ||||||
| das Kadermitglied in das Informationssystem nach Artikel 24a des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 [7] über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit aufgenommen worden ist, weil es sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- oder Ausland gewalttätig verhalten hat; oder | ||||||
| das Kadermitglied (in seiner Eigenschaft als Mitglied oder als Beauftragte oder Beauftragter einer Sportorganisation) durch eine dafür zuständige Stelle eines Sportverbandes wegen Verstosses gegen die Bestimmungen des fairen und sicheren Sports disziplinarisch sanktioniert worden ist. | ||||||
| Anstelle einer Sistierung oder eines Entzugs kann das BASPO die weitere Tätigkeit des Kadermitglieds mit Auflagen verbinden. | ||||||
| In leichteren Fällen kann es eine Verwarnung aussprechen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [5] SR 935.51 [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [7] SR 120 [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). | ||||||
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SR 415.01 SpoFöV Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung Art. 21 Sistierung und Entzug von Anerkennungen bei Pflichtverletzungen [1] |
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| Das BASPO kann die Anerkennung eines Kadermitgliedes sistieren oder entziehen, wenn: [2] | ||||||
| das Kadermitglied gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstösst; | ||||||
| die Eignung des Kadermitglieds zur Ausübung seiner Aufgabe wegfällt; oder | ||||||
| die Zusammenarbeit zwischen dem Kadermitglied und dem BASPO oder der kantonalen Amtsstelle für J+S aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist; | ||||||
| das Kadermitglied zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG konsumiert oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG an sich selber angewendet hat; | ||||||
| das Kadermitglied an Online-Sportwetten teilgenommen hat, deren Zugang nach Artikel 86 des Geldspielgesetzes vom 29. September 2017 [5] gesperrt ist; | ||||||
| das Kadermitglied in das Informationssystem nach Artikel 24a des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 [7] über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit aufgenommen worden ist, weil es sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- oder Ausland gewalttätig verhalten hat; oder | ||||||
| das Kadermitglied (in seiner Eigenschaft als Mitglied oder als Beauftragte oder Beauftragter einer Sportorganisation) durch eine dafür zuständige Stelle eines Sportverbandes wegen Verstosses gegen die Bestimmungen des fairen und sicheren Sports disziplinarisch sanktioniert worden ist. | ||||||
| Anstelle einer Sistierung oder eines Entzugs kann das BASPO die weitere Tätigkeit des Kadermitglieds mit Auflagen verbinden. | ||||||
| In leichteren Fällen kann es eine Verwarnung aussprechen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [5] SR 935.51 [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [7] SR 120 [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). | ||||||
|
SR 415.0 SpoFöG Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz Art. 10 Ausserordentliche Leumundsprüfung |
||||||
| Besteht ein konkreter Hinweis, dass eine Person eine Straftat begangen hat, die mit ihrer Stellung als «Jugend und Sport»-Kader unvereinbar ist, so überprüft das BASPO den Leumund der betroffenen Person. | ||||||
| Ist gegen die betroffene Person ein Strafverfahren wegen einer Straftat hängig, die mit ihrer Stellung als «Jugend und Sport»-Kader unvereinbar ist, so verweigert oder sistiert das BASPO die Anerkennung. | ||||||
| Ist die betroffene Person wegen einer Straftat, die mit ihrer Stellung als «Jugend und Sport»-Kader unvereinbar ist, rechtskräftig verurteilt worden, so verweigert oder entzieht das BASPO die Anerkennung. | ||||||
| Es nimmt für die Leumundsprüfung Einsicht in die gemäss dem Strafregistergesetz vom 17. Juni 2016 [1] zugänglichen Strafregisterdaten. [2] | ||||||
| Die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte sind verpflichtet, auf schriftliches Gesuch hin dem BASPO ergänzende Auskünfte aus den einschlägigen Strafakten zu erteilen, sofern: | ||||||
| dies für den Entscheid über die Erteilung, die Sistierung oder den Entzug von Anerkennungen als «Jugend und Sport»-Kader notwendig ist; | ||||||
| dadurch die Persönlichkeitsrechte Dritter nicht beeinträchtigt werden; und | ||||||
| dadurch der Zweck der Strafuntersuchung nicht gefährdet wird. | ||||||
| [1] SR 330 [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 9 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600; BBl 2014 5713). | ||||||
|
SR 415.01 SpoFöV Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung Art. 21 Sistierung und Entzug von Anerkennungen bei Pflichtverletzungen [1] |
||||||
| Das BASPO kann die Anerkennung eines Kadermitgliedes sistieren oder entziehen, wenn: [2] | ||||||
| das Kadermitglied gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstösst; | ||||||
| die Eignung des Kadermitglieds zur Ausübung seiner Aufgabe wegfällt; oder | ||||||
| die Zusammenarbeit zwischen dem Kadermitglied und dem BASPO oder der kantonalen Amtsstelle für J+S aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist; | ||||||
| das Kadermitglied zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG konsumiert oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG an sich selber angewendet hat; | ||||||
| das Kadermitglied an Online-Sportwetten teilgenommen hat, deren Zugang nach Artikel 86 des Geldspielgesetzes vom 29. September 2017 [5] gesperrt ist; | ||||||
| das Kadermitglied in das Informationssystem nach Artikel 24a des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 [7] über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit aufgenommen worden ist, weil es sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- oder Ausland gewalttätig verhalten hat; oder | ||||||
| das Kadermitglied (in seiner Eigenschaft als Mitglied oder als Beauftragte oder Beauftragter einer Sportorganisation) durch eine dafür zuständige Stelle eines Sportverbandes wegen Verstosses gegen die Bestimmungen des fairen und sicheren Sports disziplinarisch sanktioniert worden ist. | ||||||
| Anstelle einer Sistierung oder eines Entzugs kann das BASPO die weitere Tätigkeit des Kadermitglieds mit Auflagen verbinden. | ||||||
| In leichteren Fällen kann es eine Verwarnung aussprechen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [5] SR 935.51 [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [7] SR 120 [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). | ||||||
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SR 415.0 SpoFöG Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz Art. 10 Ausserordentliche Leumundsprüfung |
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| Besteht ein konkreter Hinweis, dass eine Person eine Straftat begangen hat, die mit ihrer Stellung als «Jugend und Sport»-Kader unvereinbar ist, so überprüft das BASPO den Leumund der betroffenen Person. | ||||||
| Ist gegen die betroffene Person ein Strafverfahren wegen einer Straftat hängig, die mit ihrer Stellung als «Jugend und Sport»-Kader unvereinbar ist, so verweigert oder sistiert das BASPO die Anerkennung. | ||||||
| Ist die betroffene Person wegen einer Straftat, die mit ihrer Stellung als «Jugend und Sport»-Kader unvereinbar ist, rechtskräftig verurteilt worden, so verweigert oder entzieht das BASPO die Anerkennung. | ||||||
| Es nimmt für die Leumundsprüfung Einsicht in die gemäss dem Strafregistergesetz vom 17. Juni 2016 [1] zugänglichen Strafregisterdaten. [2] | ||||||
| Die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte sind verpflichtet, auf schriftliches Gesuch hin dem BASPO ergänzende Auskünfte aus den einschlägigen Strafakten zu erteilen, sofern: | ||||||
| dies für den Entscheid über die Erteilung, die Sistierung oder den Entzug von Anerkennungen als «Jugend und Sport»-Kader notwendig ist; | ||||||
| dadurch die Persönlichkeitsrechte Dritter nicht beeinträchtigt werden; und | ||||||
| dadurch der Zweck der Strafuntersuchung nicht gefährdet wird. | ||||||
| [1] SR 330 [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 9 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600; BBl 2014 5713). | ||||||
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SR 415.01 SpoFöV Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung Art. 21 Sistierung und Entzug von Anerkennungen bei Pflichtverletzungen [1] |
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| Das BASPO kann die Anerkennung eines Kadermitgliedes sistieren oder entziehen, wenn: [2] | ||||||
| das Kadermitglied gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstösst; | ||||||
| die Eignung des Kadermitglieds zur Ausübung seiner Aufgabe wegfällt; oder | ||||||
| die Zusammenarbeit zwischen dem Kadermitglied und dem BASPO oder der kantonalen Amtsstelle für J+S aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist; | ||||||
| das Kadermitglied zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG konsumiert oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG an sich selber angewendet hat; | ||||||
| das Kadermitglied an Online-Sportwetten teilgenommen hat, deren Zugang nach Artikel 86 des Geldspielgesetzes vom 29. September 2017 [5] gesperrt ist; | ||||||
| das Kadermitglied in das Informationssystem nach Artikel 24a des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 [7] über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit aufgenommen worden ist, weil es sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- oder Ausland gewalttätig verhalten hat; oder | ||||||
| das Kadermitglied (in seiner Eigenschaft als Mitglied oder als Beauftragte oder Beauftragter einer Sportorganisation) durch eine dafür zuständige Stelle eines Sportverbandes wegen Verstosses gegen die Bestimmungen des fairen und sicheren Sports disziplinarisch sanktioniert worden ist. | ||||||
| Anstelle einer Sistierung oder eines Entzugs kann das BASPO die weitere Tätigkeit des Kadermitglieds mit Auflagen verbinden. | ||||||
| In leichteren Fällen kann es eine Verwarnung aussprechen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [5] SR 935.51 [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [7] SR 120 [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). | ||||||
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SR 415.0 SpoFöG Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz Art. 10 Ausserordentliche Leumundsprüfung |
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| Besteht ein konkreter Hinweis, dass eine Person eine Straftat begangen hat, die mit ihrer Stellung als «Jugend und Sport»-Kader unvereinbar ist, so überprüft das BASPO den Leumund der betroffenen Person. | ||||||
| Ist gegen die betroffene Person ein Strafverfahren wegen einer Straftat hängig, die mit ihrer Stellung als «Jugend und Sport»-Kader unvereinbar ist, so verweigert oder sistiert das BASPO die Anerkennung. | ||||||
| Ist die betroffene Person wegen einer Straftat, die mit ihrer Stellung als «Jugend und Sport»-Kader unvereinbar ist, rechtskräftig verurteilt worden, so verweigert oder entzieht das BASPO die Anerkennung. | ||||||
| Es nimmt für die Leumundsprüfung Einsicht in die gemäss dem Strafregistergesetz vom 17. Juni 2016 [1] zugänglichen Strafregisterdaten. [2] | ||||||
| Die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte sind verpflichtet, auf schriftliches Gesuch hin dem BASPO ergänzende Auskünfte aus den einschlägigen Strafakten zu erteilen, sofern: | ||||||
| dies für den Entscheid über die Erteilung, die Sistierung oder den Entzug von Anerkennungen als «Jugend und Sport»-Kader notwendig ist; | ||||||
| dadurch die Persönlichkeitsrechte Dritter nicht beeinträchtigt werden; und | ||||||
| dadurch der Zweck der Strafuntersuchung nicht gefährdet wird. | ||||||
| [1] SR 330 [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 9 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600; BBl 2014 5713). | ||||||
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SR 415.0 SpoFöG Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz Art. 10 Ausserordentliche Leumundsprüfung |
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| Besteht ein konkreter Hinweis, dass eine Person eine Straftat begangen hat, die mit ihrer Stellung als «Jugend und Sport»-Kader unvereinbar ist, so überprüft das BASPO den Leumund der betroffenen Person. | ||||||
| Ist gegen die betroffene Person ein Strafverfahren wegen einer Straftat hängig, die mit ihrer Stellung als «Jugend und Sport»-Kader unvereinbar ist, so verweigert oder sistiert das BASPO die Anerkennung. | ||||||
| Ist die betroffene Person wegen einer Straftat, die mit ihrer Stellung als «Jugend und Sport»-Kader unvereinbar ist, rechtskräftig verurteilt worden, so verweigert oder entzieht das BASPO die Anerkennung. | ||||||
| Es nimmt für die Leumundsprüfung Einsicht in die gemäss dem Strafregistergesetz vom 17. Juni 2016 [1] zugänglichen Strafregisterdaten. [2] | ||||||
| Die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte sind verpflichtet, auf schriftliches Gesuch hin dem BASPO ergänzende Auskünfte aus den einschlägigen Strafakten zu erteilen, sofern: | ||||||
| dies für den Entscheid über die Erteilung, die Sistierung oder den Entzug von Anerkennungen als «Jugend und Sport»-Kader notwendig ist; | ||||||
| dadurch die Persönlichkeitsrechte Dritter nicht beeinträchtigt werden; und | ||||||
| dadurch der Zweck der Strafuntersuchung nicht gefährdet wird. | ||||||
| [1] SR 330 [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 9 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600; BBl 2014 5713). | ||||||
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SR 415.01 SpoFöV Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung Art. 21 Sistierung und Entzug von Anerkennungen bei Pflichtverletzungen [1] |
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| Das BASPO kann die Anerkennung eines Kadermitgliedes sistieren oder entziehen, wenn: [2] | ||||||
| das Kadermitglied gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstösst; | ||||||
| die Eignung des Kadermitglieds zur Ausübung seiner Aufgabe wegfällt; oder | ||||||
| die Zusammenarbeit zwischen dem Kadermitglied und dem BASPO oder der kantonalen Amtsstelle für J+S aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist; | ||||||
| das Kadermitglied zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG konsumiert oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG an sich selber angewendet hat; | ||||||
| das Kadermitglied an Online-Sportwetten teilgenommen hat, deren Zugang nach Artikel 86 des Geldspielgesetzes vom 29. September 2017 [5] gesperrt ist; | ||||||
| das Kadermitglied in das Informationssystem nach Artikel 24a des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 [7] über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit aufgenommen worden ist, weil es sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- oder Ausland gewalttätig verhalten hat; oder | ||||||
| das Kadermitglied (in seiner Eigenschaft als Mitglied oder als Beauftragte oder Beauftragter einer Sportorganisation) durch eine dafür zuständige Stelle eines Sportverbandes wegen Verstosses gegen die Bestimmungen des fairen und sicheren Sports disziplinarisch sanktioniert worden ist. | ||||||
| Anstelle einer Sistierung oder eines Entzugs kann das BASPO die weitere Tätigkeit des Kadermitglieds mit Auflagen verbinden. | ||||||
| In leichteren Fällen kann es eine Verwarnung aussprechen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [5] SR 935.51 [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [7] SR 120 [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). | ||||||
|
SR 415.01 SpoFöV Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung Art. 21 Sistierung und Entzug von Anerkennungen bei Pflichtverletzungen [1] |
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| Das BASPO kann die Anerkennung eines Kadermitgliedes sistieren oder entziehen, wenn: [2] | ||||||
| das Kadermitglied gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstösst; | ||||||
| die Eignung des Kadermitglieds zur Ausübung seiner Aufgabe wegfällt; oder | ||||||
| die Zusammenarbeit zwischen dem Kadermitglied und dem BASPO oder der kantonalen Amtsstelle für J+S aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist; | ||||||
| das Kadermitglied zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG konsumiert oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG an sich selber angewendet hat; | ||||||
| das Kadermitglied an Online-Sportwetten teilgenommen hat, deren Zugang nach Artikel 86 des Geldspielgesetzes vom 29. September 2017 [5] gesperrt ist; | ||||||
| das Kadermitglied in das Informationssystem nach Artikel 24a des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 [7] über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit aufgenommen worden ist, weil es sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- oder Ausland gewalttätig verhalten hat; oder | ||||||
| das Kadermitglied (in seiner Eigenschaft als Mitglied oder als Beauftragte oder Beauftragter einer Sportorganisation) durch eine dafür zuständige Stelle eines Sportverbandes wegen Verstosses gegen die Bestimmungen des fairen und sicheren Sports disziplinarisch sanktioniert worden ist. | ||||||
| Anstelle einer Sistierung oder eines Entzugs kann das BASPO die weitere Tätigkeit des Kadermitglieds mit Auflagen verbinden. | ||||||
| In leichteren Fällen kann es eine Verwarnung aussprechen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [5] SR 935.51 [6] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). [7] SR 120 [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 217). | ||||||
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SR 415.0 SpoFöG Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz Art. 10 Ausserordentliche Leumundsprüfung |
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| Besteht ein konkreter Hinweis, dass eine Person eine Straftat begangen hat, die mit ihrer Stellung als «Jugend und Sport»-Kader unvereinbar ist, so überprüft das BASPO den Leumund der betroffenen Person. | ||||||
| Ist gegen die betroffene Person ein Strafverfahren wegen einer Straftat hängig, die mit ihrer Stellung als «Jugend und Sport»-Kader unvereinbar ist, so verweigert oder sistiert das BASPO die Anerkennung. | ||||||
| Ist die betroffene Person wegen einer Straftat, die mit ihrer Stellung als «Jugend und Sport»-Kader unvereinbar ist, rechtskräftig verurteilt worden, so verweigert oder entzieht das BASPO die Anerkennung. | ||||||
| Es nimmt für die Leumundsprüfung Einsicht in die gemäss dem Strafregistergesetz vom 17. Juni 2016 [1] zugänglichen Strafregisterdaten. [2] | ||||||
| Die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte sind verpflichtet, auf schriftliches Gesuch hin dem BASPO ergänzende Auskünfte aus den einschlägigen Strafakten zu erteilen, sofern: | ||||||
| dies für den Entscheid über die Erteilung, die Sistierung oder den Entzug von Anerkennungen als «Jugend und Sport»-Kader notwendig ist; | ||||||
| dadurch die Persönlichkeitsrechte Dritter nicht beeinträchtigt werden; und | ||||||
| dadurch der Zweck der Strafuntersuchung nicht gefährdet wird. | ||||||
| [1] SR 330 [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 9 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600; BBl 2014 5713). | ||||||
|
SR 415.011 VSpoFöP Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP) Art. 21 Voraussetzungen für die Teilnahme an der Kaderbildung |
||||||
| Zur Kaderbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die: | ||||||
| Schweizer oder Liechtensteiner Staatsangehörige sind oder die ausländische Staatsangehörige sind und ihren Wohnsitz in der Schweiz haben; | ||||||
| im Kursjahr das 17. Altersjahr vollendet haben; | ||||||
| die besonderen Zulassungsvoraussetzungen für die Teilnahme an den Angeboten der Kaderbildung erfüllen (Art. 30, 33 und 42). | ||||||
| Zur Ausbildung als J+S-Leiterin oder J+S-Leiter Schulsport werden zugelassen: | ||||||
| Studierende und Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs an einer pädagogischen Hochschule mit einer Ausrichtung auf den Sport- und Bewegungsunterricht; | ||||||
| Studierende und Absolventinnen und Absolventen eines sportwissenschaftlichen Studiengangs oder einer verwandten Disziplin an einer universitären Hochschule; | ||||||
| pädagogisch ausgebildete Fachpersonen, die schulnahe Betreuungsaufgaben erfüllen. [3] | ||||||
| Ausländische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz werden zugelassen, wenn sie regelmässig für einen Organisator von J+S-Angeboten oder von Angeboten der Kaderbildung tätig sind. | ||||||
| Die Zulassung zu Kursen und Modulen der Kaderbildung kann abhängig gemacht werden: | ||||||
| von sportartspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten; | ||||||
| von Qualifikationen in vorangehenden Kursen oder Modulen; | ||||||
| vom Umfang der bisher ausgeübten Leitertätigkeit; | ||||||
| vom Bestehen von Eignungstests; | ||||||
| von Qualifikationen, die ausserhalb des Programmes J+S erworben worden sind, namentlich vom Abschluss eines Nothelfer- oder Rettungsschwimmkurses. | ||||||
| ... [4] | ||||||
| Nicht zur Kaderbildung zugelassen werden Personen, bei denen Gründe für die Sistierung oder den Entzug einer Kaderanerkennung bestehen oder die sich in ihrer bisherigen Tätigkeit in J+S wiederholt nicht an Vorgaben von J+S gehalten haben. | ||||||
| Das BASPO entscheidet auf Antrag des Organisators der Kaderbildung über die Zulassung zur Kaderbildung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 218). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6591). [3] Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4119). [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 30. März 2022, mit Wirkung seit 1. Dez. 2022 (AS 2022 218). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. | ||||||
| Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 90 Endentscheide |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||