_Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2017.19

Urteil vom 19. Dezember 2017 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiber Tornike Keshelava

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Werner Pfister,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Christoph Hohler,

und als beschwerte Dritte: 1. B., vertreten durch Rechtsanwalt Franz Szolansky,

2. C.,

3. D.,

4. E.,

Gegenstand

Mehrfaches Ausnützen von Insiderinformationen

Anträge der Bundesanwaltschaft:

1. A. sei schuldig zu sprechen des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen als Sekundärinsider, in zwei Fällen versucht und in 21 Fällen vollendet begangen, in der Zeit vom 20. Februar 2013 bis 4. April 2014 in Zürich.

2. A. sei im Zusatz zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. August 2015, C-5/2015/21830 zu verurteilen

- zu einer bedingten Freiheitstrafe von 14 Monaten, unter Anrechnung erstandener Polizeihaft von einem Tag und unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren;

- zu einer Busse von Fr. 8‘400.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen.

3. A. sei zu verurteilen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen unrechtmässigen Vermögensvorteil von Fr. 851‘530.10 zurückzuerstatten.

4. B. sei zu verpflichten, der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen unrechtmässigen Vermögensvorteil von Fr. 1‘213‘703.80 zurückzuerstatten.

5. C. sei zu verpflichten, der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen unrechtmässigen Vermögensvorteil von Fr. 125‘198.55 zurückzuerstatten.

6. D. sei zu verpflichten, der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen unrechtmässigen Vermögensvorteil Fr. 5‘774.45 zurückzuerstatten.

7. E. sei zu verpflichten, der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen unrechtmässigen Vermögensvorteil von Fr. 30‘845.65 zurückzuerstatten.

8. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich A. zu Bezahlung aufzuerlegen.

9. Für den Vollzug der Strafe sei der Kanton Zürich zuständig zu erklären.

Anträge der Verteidigung:

1. A. sei freizusprechen.

2. Die Einziehungsanträge (Anordnung von Ersatzforderungen) seien abzuweisen.

3. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien auf die Bundeskasse zu nehmen.

4. A. sei eine angemessene Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung und eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.

Anträge von B. (beschwerte Dritte):

1. Auf allfällige Einziehungsanträge der Bundesanwaltschaft gegenüber B. sei nicht einzutreten; eventualiter seien diese vollumfänglich abzuweisen. Insbesondere sei gegenüber B. keine Ersatzforderung anzuordnen.

2. B. sei für die Kosten der anwaltlichen Vertretung eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

Anträge der übrigen beschwerten Dritten

C., D. und E. beantragen gleichlautend, allfällige Einziehungsanträge der Bundesanwaltschaft seien vollumfänglich abzuweisen und es sei ihnen gegenüber jeweils keine Ersatzforderung anzuordnen.

Prozessgeschichte:

A. Aufgrund einer Meldung der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) eröffnete die Bundesanwaltschaft (BA) am 25. Juni 2014 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Verdachts auf Ausnützen von Insiderinformationen gemäss Art. 40
SR 954.1 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) - Börsengesetz
FINIG Art. 40 Absonderung des Fondsvermögens - 1 Im Konkurs der Fondsleitung werden zugunsten der Anlegerinnen und Anleger oder Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber abgesondert:
1    Im Konkurs der Fondsleitung werden zugunsten der Anlegerinnen und Anleger oder Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber abgesondert:
a  Sachen und Rechte, die zum Anlagefonds gehören, unter Vorbehalt der Ansprüche der Fondsleitung nach Artikel 38;
b  Anteile kollektiver Kapitalanlagen, die Anteilskonten gutgeschrieben sind.21
2    Schulden der Fondsleitung, die sich nicht aus dem Fondsvertrag ergeben, können nicht mit Forderungen, die zum Anlagefonds gehören, verrechnet werden.
des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995 (Börsengesetz, BEHG; SR 954.1) in der bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung im Zusammenhang mit Effektentransaktionen vor der am 4. April 2014 angekündigten Fusion der F. Ltd. und der G. S.A. Am 1. Dezember 2014, 10. Mai 2016 sowie 8. September 2016 dehnte die BA das Verfahren gegen A. auf weitere Sachverhalte aus. In Bezug auf einen Sachverhalt wurde die Untersuchung am 5. April 2017 eingestellt.

B. Die BA brachte den Fall nach Abschluss des Vorverfahrens am 10. April 2017 beim Bundesstrafgericht wegen mehrfachen (teilweise versuchten) Ausnützens von Insiderinformationen im Sinne von Art. 161 Ziff. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 161 Abklärung der persönlichen Verhältnisse im Vorverfahren - Die Staatsanwaltschaft befragt die beschuldigte Person über ihre persönlichen Verhältnisse nur dann, wenn mit einer Anklage oder einem Strafbefehl zu rechnen oder es aus anderen Gründen notwendig ist.
aStGB resp. Art. 40 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
1    Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
2    Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.
3    Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
aBEHG zur Anklage. Als beschwerte Dritte (Art. 105 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte - 1 Andere Verfahrensbeteiligte sind:
1    Andere Verfahrensbeteiligte sind:
a  die geschädigte Person;
b  die Person, die Anzeige erstattet;
c  die Zeugin oder der Zeuge;
d  die Auskunftsperson;
e  die oder der Sachverständige;
f  die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte.
2    Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.
StPO) fasste sie B., C. und den inzwischen verstorbenen H. (Ehegatte von C.), D. sowie E. ins Recht.

C. Am 31. Oktober 2017 reichte die BA eine ergänzte Fassung der Anklageschrift beim Gericht ein. Der Beschuldigte wurde neu eventualiter wegen Ausnützens von Insiderinformationen im Sinne der Tatbestandsvariante nach Art. 40 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte - 1 Andere Verfahrensbeteiligte sind:
1    Andere Verfahrensbeteiligte sind:
a  die geschädigte Person;
b  die Person, die Anzeige erstattet;
c  die Zeugin oder der Zeuge;
d  die Auskunftsperson;
e  die oder der Sachverständige;
f  die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte.
2    Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.
aBEHG angeklagt.

D. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht von Amtes wegen einen Strafregisterauszug betreffend den Beschuldigten sowie Betreibungsregisterauszüge und Steuerunterlagen des Beschuldigten und der beschwerten Dritten ein. Zudem holte das Gericht schriftliche Auskunft bei der I. AG, Zürich, bei der der Beschuldigte zur tatrelevanten Zeit als Portfolio Manager gearbeitet hatte, betreffend Courtagen und Vermögensverwaltungskosten für die in der Anklageschrift thematisierten Anlagen der beschwerten Dritten ein und liess von der BA einen Bericht der JP Morgan („cazenove“) zuhanden der Akten nachreichen. Weiter nahm das Gericht in Gutheissung eines entsprechenden Beweisantrags der BA einen weiteren Bericht der JP Morgan („buildung materials“) zu den Akten. Zudem zog es auf Antrag des Verteidigers die Verfahrensakten des von der BA im gleichen Sachzusammenhang gegen J. geführten eingestellten Strafverfahrens bei. Am 16. Oktober 2017 reichte der Beschuldige eine persönliche Stellungnahme mit diversen Beilagen ein; diese wurden zu den Akten erkannt.

E. Die Hauptverhandlung fand am 6. November 2017 in Anwesenheit der Anklägerin sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers vor dem Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am Sitz des Gerichts statt. Die beschwerten Dritten liessen sich vernehmen, doch verzichteten sie auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung.

F. Das Urteil wurde am 19. Dezember 2017 öffentlich und mit mündlicher Begründung des Einzelrichters verkündet. Der Beschuldigte und sein Verteidiger waren auf Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensiert worden.

G. In der Folge verlangten die BA, der Beschuldigte und die beschwerte Dritte B. innert gesetzlicher Frist die schriftliche Begründung des Urteils (Art. 82 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
1    Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es:
a  das Urteil mündlich begründet; und
b  nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht.
2    Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:
a  eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;
b  eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.
3    Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht.
4    Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.
StPO).

Der Einzelrichter erwägt:

1. Vorfragen

1.1 Anwendbares Recht

Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten haben sich teils vor (Ereignisse 1-2) und teils nach (Ereignisse 3-6) der am 1. Mai 2013 in Kraft getretenen Gesetzesrevision (AS 2013 1103), durch welche das Insiderdelikt von Art. 161 aStGB in Art. 40 aBEHG überführt wurde, ereignet. Per 1. Januar 2016 wurde das betreffende Delikt mit marginalen Änderungen in Art. 154 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG; SR 958.1) transferiert (AS 2015 5339). Aufgrund des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots gilt grundsätzlich das zur Tatzeit geltende Recht, es sei denn, das neue Recht ist im konkreten Fall für den Täter das mildere (Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB). Letzteres ist hier nicht der Fall. Folglich kommt in casu jeweils das zur Tatzeit geltende Recht zur Anwendung, mithin Art. 161
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 161 Abklärung der persönlichen Verhältnisse im Vorverfahren - Die Staatsanwaltschaft befragt die beschuldigte Person über ihre persönlichen Verhältnisse nur dann, wenn mit einer Anklage oder einem Strafbefehl zu rechnen oder es aus anderen Gründen notwendig ist.
aStGB in Bezug auf die Ereignisse 1-2 und Art. 40
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
1    Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
2    Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.
3    Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
aBEHG in Bezug auf die Ereignisse 3-6.

1.2 Zuständigkeit

Nach Art. 22
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 22 Kantonale Gerichtsbarkeit - Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen.
StPO obliegt die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen grundsätzlich den Kantonen, soweit sie nicht der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen. Straftaten nach Art. 161
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 22 Kantonale Gerichtsbarkeit - Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen.
aStGB waren unter kantonaler Gerichtsbarkeit zu verfolgen und zu beurteilen. Mit der vorstehend erwähnten Revision des BEHG wurde die Verfolgung und Beurteilung von Insiderdelikten per 1. Mai 2013 in die Bundeszuständigkeit überführt (Art. 44
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 44 Verpflichtung zur Rechtshilfe - Die Behörden des Bundes und der Kantone sind zur Rechtshilfe verpflichtet, wenn Straftaten nach Bundesrecht in Anwendung dieses Gesetzes verfolgt und beurteilt werden.
aBEHG i.V.m. Art. 23 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 23 Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
1    Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
a  die Straftaten des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen, gegen Magistratspersonen des Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen die Bundesanwältin, den Bundesanwalt oder die Stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte gerichtet sind;
b  die Straftaten der Artikel 137-141, 144, 160 und 172ter, sofern sie Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen;
c  die Geiselnahme nach Artikel 185 zur Nötigung von Behörden des Bundes oder des Auslandes;
d  die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224-226ter;
e  die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht; ausgenommen sind Vignetten zur Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse;
f  die Verbrechen und Vergehen des elften Titels, sofern es sich um Urkunden des Bundes handelt, ausgenommen Fahrausweise und Belege des Postzahlungsverkehrs;
g  die Straftaten des zwölften Titelsbis und des zwölften Titelster sowie des Artikels 264k;
h  die Straftaten des Artikels 260bis sowie des dreizehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendums- oder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind;
i  die Verbrechen und Vergehen des sechzehnten Titels;
j  die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden;
k  die Übertretungen der Artikel 329 und 331;
l  die politischen Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge von Unruhen sind, durch die eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlasst wird.
2    Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bleiben vorbehalten.
StPO). Diese Zuständigkeit wurde auch mit Inkrafttreten des FinfraG beibehalten (156 Abs. 1 FinfraG i.V.m. Art. 23 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 23 Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
1    Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
a  die Straftaten des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen, gegen Magistratspersonen des Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen die Bundesanwältin, den Bundesanwalt oder die Stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte gerichtet sind;
b  die Straftaten der Artikel 137-141, 144, 160 und 172ter, sofern sie Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen;
c  die Geiselnahme nach Artikel 185 zur Nötigung von Behörden des Bundes oder des Auslandes;
d  die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224-226ter;
e  die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht; ausgenommen sind Vignetten zur Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse;
f  die Verbrechen und Vergehen des elften Titels, sofern es sich um Urkunden des Bundes handelt, ausgenommen Fahrausweise und Belege des Postzahlungsverkehrs;
g  die Straftaten des zwölften Titelsbis und des zwölften Titelster sowie des Artikels 264k;
h  die Straftaten des Artikels 260bis sowie des dreizehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendums- oder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind;
i  die Verbrechen und Vergehen des sechzehnten Titels;
j  die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden;
k  die Übertretungen der Artikel 329 und 331;
l  die politischen Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge von Unruhen sind, durch die eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlasst wird.
2    Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bleiben vorbehalten.
StPO). Die Bundesgerichtsbarkeit ist demnach gegeben.

Die Kompetenz des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 19 Erstinstanzliches Gericht - 1 Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
1    Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
2    Bund und Kantone können als erstinstanzliches Gericht ein Einzelgericht vorsehen für die Beurteilung von:
a  Übertretungen;
b  Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB5, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt.
StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 36 Besetzung - 1 Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen.
1    Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen.
2    Der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin urteilt als Einzelgericht in den Fällen von Artikel 19 Absatz 2 StPO12. Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
des Bundesgeset-zes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG, SR 173.71).

1.3 Anklageprinzip

1.3.1 Die Verteidigung rügt eine Verletzung des Anklageprinzips in mehrfacher Hinsicht. Soweit die Einwände ausschliesslich Vorwürfe betreffen, die nicht zu einem Schuldspruch führen, sind sie nicht entscheiderheblich und folglich nicht näher zu thematisieren.

Die Verteidigung beanstandet zunächst, dass die BA am 31. Oktober 2017 die Anklage von sich aus, ohne gerichtliche Aufforderung, ergänzt hat. Diese Vorgehensweise verstosse gegen das (aus dem Anklageprinzip abgeleiteten) Immutabilitätsprinzip. Zudem sei die Anklage inhaltlich ungenügend. Namentlich würden in der Anklageschrift die Art der ausgenutzten Information, insbesondere die Erheblichkeit der Beeinflussung des Kursverlaufs, nicht hinreichend dargestellt (TPF 23.920.2; 23.925.153 ff.).

1.3.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip). In der Anklageschrift sind (unter anderem) die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.4; 6B_794/2007 vom 14. April 2008 E. 2.1, je m.w.H.). Überspitzt formalistische Anforderungen dürfen indes an die Anklageschrift nicht gestellt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_606/2012 vom 6. Februar 2013 E. 1.3; 6B_966/2009 vom 25. März 2010 E.3.3).

1.3.3 Das Immutabilitätsprinzip statuiert die Bindung des Gerichts an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt. Es wird durch eine vor der Hauptverhandlung ohne gerichtliche Aufforderung erfolgte Ergänzung der Anklageschrift seitens der Staatsanwaltschaft nicht beeinträchtigt. Wenn eine Nachbesserung der Anklage nach Art. 329 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
oder Art. 333
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 333 Änderung und Erweiterung der Anklage - 1 Das Gericht gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
1    Das Gericht gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
2    Werden während des Hauptverfahrens neue Straftaten der beschuldigten Person bekannt, so kann das Gericht der Staatsanwaltschaft gestatten, die Anklage zu erweitern.
3    Eine Erweiterung ist ausgeschlossen, wenn dadurch das Verfahren über Gebühr erschwert oder die Zuständigkeit des Gerichts ändern würde oder wenn ein Fall von Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. In diesen Fällen leitet die Staatsanwaltschaft ein Vorverfahren ein.
4    Das Gericht darf eine geänderte oder erweiterte Anklage seinem Urteil nur zu Grunde legen, wenn die Parteirechte der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft gewahrt worden sind. Es unterbricht dafür nötigenfalls die Hauptverhandlung.
StPO auf Aufforderung bzw. Einladung des Gerichts möglich ist, so ist sie es auch, wenn sie ohne Aufforderung des Gerichts erfolgt (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.14 vom 1. Juli 2015, E. 4.3.1). Die ratio legis des Anklageprinzips liegt darin, dass die beschuldigte Person in sachverhaltlicher Hinsicht hinreichend genau weiss, was ihr geworfen wird. Dieses Ziel wird unabhängig davon, ob die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Anklageänderung initiiert hat, gleichermassen erreicht. Selbstredend sind die Parteirechte der beschuldigten Person auch bei einer Anklageänderung zu wahren. Insbesondere muss die Verteidigung genügend Zeit haben, um sich auf die veränderte Anklage vorzubereiten. Es trifft zu, dass die Modifikation der Anklage, die wenige Tage vor der Hauptverhandlung eingegangen ist, kurzfristig erfolgt ist. Indes betreffen die in die Anklage eingefügte alternative Vorhalte nicht zusätzliche, sich aus der evtl. Beweiswürdigung ergebende Sachverhaltselemente. Vielmehr antizipieren sie ein mögliches Beweisergebnis, bei welchem – im Vergleich zur ursprünglichen Anklage – der Nachweis der Art der (nicht identifizierten) Informationsquelle nicht als erstellt betrachtet wird. Mithin liegt eine Konstellation vor, bei der die in der ursprünglichen Anklage enthaltenen Elemente für eine Subsumtion unter die vorliegend relevante, eventualiter vorgebrachte Tatbestandsvariante von Art. 40 Abs. 4 aBEHG ausreichten (vgl. dazu mutatis mutandis Niggli/Heimgartner, Balser Kommentar, 2. Aufl., 2014, Art. 350 N 7). Folglich musste sich die Verteidigung auch bei der ursprünglichen Anklage im Hinblick auf die Hauptverhandlung mit dieser Sachverhaltsvariante auseinandersetzen. Die geänderte Anklage erschöpft sich im Wesentlichen in einem Würdigungsvorbehalt, den auch das Gericht noch anlässlich der Hauptverhandlung vornehmen kann (Art. 344
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 344 Abweichende rechtliche Würdigung - Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.
StPO). Insoweit sind die mit der Anklageänderung einhergehenden Modifikationen dergestalt, dass der Beschuldigte und die Verteidigung insgesamt genügend Zeit hatten, sich auf die Hauptverhandlung hinreichend vorzubereiten.

1.3.4 In Bezug auf die Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift ergibt sich Folgendes: Es trifft zu, dass sich die Anklageschrift nicht direkt zur Kursrelevanz der inkriminierten Ereignisse äussert. Die Kursrelevanz betrifft indes die rechtliche Würdigung der inkriminierten Informationen, welche in der Anklage als Ereignisse umschrieben werden. Die Anklage kann nicht anders verstanden werden, als dass es sich bei den Ereignissen, in dessen Kenntnis der Beschuldigte gelangt sein soll, um erheblich kursrelevante Tatsachen im Sinne von Art. 161 aStGB bzw. Art. 40 aBEHG handeln soll. Die Anklage umschreibt in sachverhaltlicher Hinsicht detailliert, weswegen die den betreffenden Ereignissen zugrundeliegenden Tatsachen ex ante aufgrund der allgemeinen Marktlage kursrelevant gewesen sein sollen und wie sich der Kurs nach Publizität tatsächlich entwickelt hat. Mithin geht der Einwand fehl, die Anklage behaupte nicht einmal, die Ereignisse würden zu einer erheblichen Kursveränderung führen. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist auch diesbezüglich nicht gegeben.

1.4 Verjährung

Die Verteidigung bringt vor, die eventualiter angeklagten Übertretungen gemäss Art. 40 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 40 - 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
1    Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
2    Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.
aBEHG seien gemäss Art. 109
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 109 - Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren.
StGB bereits verjährt (TPF 23.920.2; 23.925.144 f.). Diesbezüglich verkennt die Verteidigung, dass in Bezug auf die nach dem 1. Mai 2013 begangenen Delikte die Spezialbestimmung von Art. 52
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 52 Verjährung - Die Verfolgung von Übertretungen dieses Gesetzes und der Finanzmarktgesetze verjährt nach sieben Jahren.
des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) zur Anwendung kommt und demgemäss in Bezug auf Übertretungen der Finanzmarktgesetze – worunter gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. e
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 1 Gegenstand - 1 Der Bund schafft eine Behörde für die Aufsicht über den Finanzmarkt nach folgenden Gesetzen (Finanzmarktgesetze):
1    Der Bund schafft eine Behörde für die Aufsicht über den Finanzmarkt nach folgenden Gesetzen (Finanzmarktgesetze):
a  Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 19304;
b  Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 19085;
c  Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20066;
d  Bankengesetz vom 8. November 19347;
e  Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 20189;
f  Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199710;
g  Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200411;
h  Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201513;
i  Finanzdienstleistungsgesetz vom 15. Juni 201815.
2    Dieses Gesetz legt die Organisation und die Aufsichtsinstrumente dieser Behörde fest.
FINMAG auch das BEHG fällt – die Verfolgungsverjährungsfrist 7 Jahre beträgt. Mithin wären die eventuellen Übertretungen in Bezug auf die diesbezüglich angeklagten Ereignisse 3-6 nicht verjährt, weswegen kein Prozesshindernis vorliegt.

2. Zusammengefasste Anklagevorwürfe

2.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammenfassend vor, er habe von Februar 2013 bis Ende März 2014 von einer nicht identifizierten Quelle mit Primärinsiderstellung innerhalb oder ausserhalb der F.-Gruppe, eventuell von einer anderen unbekannten Quelle, mehrfach Kenntnis von Insiderinformationen aus dem Geschäftsbereich der F.-Gruppe erlangt und gestützt darauf Derivatgeschäfte im eigenen resp. im Namen seiner Lebenspartnerin B. getätigt (Ereignisse 1-5 [Anklagepunkte E.1-E.5]). Überdies habe er Insiderinformationen über die nicht angekündigte Fusion zwischen der F. Ltd. und der G. S.A. für Effektengeschäfte mit Aktien und Derivaten beider Gesellschaften für sich, seine Lebenspartnerin und vier Vermögensverwaltungskunden (das Ehepaar C. und H., D., E.) ausgenützt und dadurch unrechtmässige Vermögensvorteile erlangt (Ereignis 6 [Anklagepunkt E.6]).

2.2 Der Beschuldigte bestreitet, die inkriminierten Effektentransaktionen in Kenntnis von Insiderinformationen getätigt zu haben (BA pag. 13.001-0003/0101 f./0120 ff.; TPF pag. 23.521.019).

3. Ausnützen von Insiderinformation als Sekundärinsider (Art. 161 Ziff. 2 aStGB/Art. 40 Abs. 3 aBEHG)

3.1 Der Beschuldigte ist im Hauptanklagepunkt wegen mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen als sog. Sekundärinsider im Sinne von Art. 161 Ziff. 2 aStGB (Ereignisse 1 und 2/Anklagepunkte E.1 und E.2) resp. Art. 40 Abs. 3 aBEHG (Ereignisse 3-6/Anklagepunkte E.3-E. 6) angeklagt.

3.2 Die Voraussetzungen der Strafbarkeit des Sekundärinsiders nach diesen Be­stim­mungen sind, soweit hier relevant, identisch.

3.2.1 Nach Art. 161 Ziff. 2 aStGB macht sich als Sekundärinsider strafbar, wer von einer Person nach Ziff. 1 dieser Bestimmung eine vertrauliche Tatsache, deren Bekanntwerden den Kurs von in der Schweiz börslich oder vorbörslich gehandelten Aktien, anderen Wertschriften oder entsprechenden Bucheffekten der Gesellschaft oder von Optionen auf solche in voraussehbarer Weise erheblich beeinflussen wird, unmittelbar oder mittelbar mitgeteilt erhält und sich oder einem andern durch Ausnützen dieser Mitteilung einen Vermögensvorteil verschafft.

Zum Personenkreis, aus dem die Insiderinformation unmittelbar oder mittelbar stammen muss, gehören gemäss Art. 161 Ziff. 1 aStGB zum einen unternehmensinterne Entscheidungsträger (Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung) sowie ihre Hilfspersonen und zum anderen bestimmte externe Personen, die aufgrund ihrer Funktion einen privilegierten Zugang zu vertraulichen Informationen der Gesellschaft haben (Mitglieder der Revisionsstelle, Beauftragte der Gesellschaft, Behördenmitglieder, Beamte sowie Hilfspersonen all dieser Personen). Bei diesen Personen handelt es sich um sog. Primärinsider (Christoph Peter, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 161
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 161
StGB N 19).

3.2.2 Nach Art. 40 Abs. 3 aBEHG macht sich als Sekundärinsider strafbar, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation, die ihm von einem Primärinsider im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung mitgeteilt wurde, dazu ausnützt, Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Finanzinstrumente einzusetzen.

Den Kreis der Primärinsider, aus dem die Insiderinformation stammt, umschreibt Art. 40 Abs. 1 aBEHG: Demgemäss muss es sich bei der betreffenden Person um ein Organ oder Mitglied eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Emittenten oder einer den Emittenten beherrschenden oder von ihm beherrschten Gesellschaft oder eine Person handeln, die aufgrund ihrer Beteiligung oder ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen hat.

Obschon in Art. 40 Abs. 3 aBEHG – im Unterschied zu Art. 161 Ziff. 2 aStGB – der Passus „unmittelbar oder mittelbar“ fehlt, wird nach Auffassung der überzeugenden herrschenden Lehre der mittelbare Erhalt von Insiderinformationen (von Primärinsider über Mittelsmann; sog. Kettentipp) von dieser Bestimmung ebenfalls erfasst (vgl. Nicolas Leu, Der revidierte Insidertatbestand, AJP 2013, 266; Wolfgang Wohlers, Finanz- und Kapitalmarktstrafrecht, in: Ackermann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2013, § 14 Rz. 61; a.M. Lukas Fahrländer, Der revidierte schweizerische Insiderstraftatbestand, 2015, Rz. 213).

3.3 In Bezug auf die Beweisanforderungen betreffend den Nachweis der Primärinsiderstellung des Tippgebers gelten – in Ermangelung einer gesetzlichen Beweislastumkehr – die allgemeinen Grundsätze (vgl. Fahrländer, a.a.O., Rz. 217). Der Nachweis kann demgemäss mittels direkten oder indirekten Beweises erbracht werden. Bei Letzterem (sog. Indizienbeweis) wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3 m.w.H.).

In Bezug auf das vorliegende Delikt muss aus dem Beweisergebnis eindeutig hervorgehen, dass die inkriminierte Information von einer Person mit Primärinsiderstellung unmittelbar oder über eine Mittelsperson zum Beschuldigten gelangt ist. Soweit kein direkter Beweis hinsichtlich der Informationsquelle vorliegt, bedarf es zumindest Indizien, welche darauf schliessen lassen, dass bei einer Gesamtbetrachtung aller konkreten Anhaltpunkte lediglich ein Primärinsider als Quelle in Frage kommt.

3.4 Die Anklage hält dem Beschuldigten im Hauptanklagepunkt vor, dass er jeweils aus einer nicht identifizierten Quelle mit Primärinsiderstellung innerhalb oder ausserhalb der F.-Gruppe Kenntnis über die kursrelevanten Ereignisse mit Bezug zur F. Ltd. erhalten habe.

Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (E 4.8.6-4.8.8), hat der Beschuldigte drei Mal vor einem nicht angekündigten Ereignis aus dem Geschäftsbereich der F. Ltd. Effekten dieser Gesellschaft, darunter insbesondere hochriskante Optionen mit kurzen Restlaufzeiten, gekauft und dabei beträchtliche Summen investiert. Sein Kaufverhalten indiziert, dass ihn jemand mit Insiderinformationen versorgt hat. Dieser Umstand allein erbringt jedoch keinen rechtsgenügenden Nachweis dafür, dass es sich beim eventuellen Tippgeber um eine Person mit Primärinsiderstellung gehandelt hat. Ein diesbezüglicher personenbezogener Verdacht im Laufe der Strafuntersuchung hat sich nicht erhärtet. Konkret wurde das Strafverfahren gegen den in diesem Zusammenhang beschuldigten J. mit Verfügung der BA vom 22. August 2016 rechtskräftig eingestellt. J., der in der fraglichen Zeit Head Investor Relations bei der F. Ltd. gewesen war, wurde verdächtigt, die inkriminierten Informationen dem Beschuldigten zugänglich gemacht zu haben. Zwar ergab die Untersuchung indirekte Kontakte zwischen den beiden über gemeinsame Bekannte. Anhaltspunkte dafür, dass im betreffenden Zeitraum direkte Begegnungen oder andere Kontakte stattfanden, die vertiefte Abklärungen erfordern würden, konnten jedoch nicht gefunden werden (BA SV.16.0717 pag. 03.0001 ff.). Insoweit bleibt im Dunkeln, von welcher Quelle der Beschuldigte die betreffenden Informationen erlangt hat. Insbesondere fehlen Hinweise darauf, dass die Person, von welcher der Beschuldigte Insiderinformationen unmittelbar oder mittelbar erhalten hat, aufgrund ihrer Stellung bestimmungsgemäss Zugang zu betreffenden Informationen hatte.

3.5 Die vorhandene Beweislage reicht nach dem Gesagten nicht aus, um die angeklagten Sachverhalte unter den Tatbestand des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 161 Ziff. 2 aStGB bzw. Art. 40 Abs. 3 aBEHG zu subsumieren.

4. Ausnützen von Insiderinformationen als Tertiärinsider (Art. 40 Abs. 4 aBEHG)

4.1 Nachdem dem Beschuldigten eine Sekundärinsiderstellung nicht nachgewiesen werden kann und vorliegend weder eine Primär- (Art. 161 Ziff. 1 aStGB/Art. 40 Abs. 1 aBEHG) noch eine Deliktsinsiderstellung (Art. 40 Abs. 2 aBEHG) in Frage kommen, ist zu prüfen, ob er sich – im Sinne der Eventualanklage – als sog. Tertiärinsider gemäss Art. 40 Abs. 4 aBEHG strafbar gemacht hat.

4.2 Gemäss Art. 40 Abs. 4 aBEHG macht sich strafbar, wer nicht zu den Personen nach Abs. 1-3 dieser Bestimmung gehört und sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation dazu ausnützt, Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Finanzinstrumente einzusetzen. Diese Deliktsvariante erfasst Personen, welchen zwar das Ausnützen einer Insiderinformation nachgewiesen werden kann, nicht aber, aus welcher Quelle die Information stammt (Fahrländer, a.a.O., Rz. 234).

4.3

4.3.1 Für die Strafbarkeit gemäss Art. 40 Abs. 4 aBEHG kommen nur die nach dem 1. Mai 2013 begangenen Taten in Betracht. In Bezug auf die inkriminierten Ereignisse 1 und 2 fehlt es an einer zur tatrelevanten Zeit geltenden entsprechenden Strafbestimmung, so dass diesbezüglich aufgrund des Rückwirkungsverbots (Art. 2 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB) eine Verurteilung von vornherein nicht in Betracht kommt. Der Beschuldigte ist daher in den betreffenden Anklagepunkten (E.1 und E.2) freizusprechen.

4.3.2 Art. 40 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 40 - 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
1    Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
2    Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.
aBEHG ist als Übertretungstatbestand ausgestaltet. Der Versuch einer Übertretung ist nach Art. 105 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 105 - 1 Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145
1    Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a-66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.145
2    Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft.
3    Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59-61 und 64), das Tätigkeitsverbot (Art. 67), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.146
StGB nicht strafbar, soweit eine Bestimmung den Versuch nicht ausdrücklich für strafbar erklärt. Davon hat der Gesetzgeber vorliegend abgesehen (vgl. mutatis mutandis Sethe/Fahrländer, in: Sethe et al. [Hrsg.], Kommentar FinfraG, 2017, Art. 154
SR 958.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz
FinfraG Art. 154 Ausnützen von Insiderinformationen - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Organ oder Mitglied eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Emittenten oder einer den Emittenten beherrschenden oder von ihm beherrschten Gesellschaft oder als eine Person, die aufgrund ihrer Beteiligung oder aufgrund ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen hat, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Organ oder Mitglied eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Emittenten oder einer den Emittenten beherrschenden oder von ihm beherrschten Gesellschaft oder als eine Person, die aufgrund ihrer Beteiligung oder aufgrund ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen hat, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation:
a  dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen;
b  einem anderen mitteilt;
c  dazu ausnützt, einem anderen eine Empfehlung zum Erwerb oder zur Veräusserung von Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, oder zum Einsatz von daraus abgeleiteten Derivaten abzugeben.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch eine Handlung nach Absatz 1 einen Vermögensvorteil von mehr als einer Million Franken erzielt.
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation oder eine darauf beruhende Empfehlung, die ihm von einer Person nach Absatz 1 mitgeteilt oder abgegeben wurde oder die er sich durch ein Verbrechen oder Vergehen verschafft hat, dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen.74
4    Mit Busse wird bestraft, wer nicht zu den Personen nach den Absätzen 1-3 gehört und sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation oder eine darauf beruhende Empfehlung dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen.75
FinfraG N 166). In Bezug auf die inkriminierten Ereignisse 3 und 4 wirft die BA dem Beschuldigten mangels eines realisierten Vermögensvorteils jeweils eine versuchte Straftat vor, weswegen eine Strafbarkeit a priori ausser Betracht fällt. Der Beschuldigte ist demnach in den entsprechenden Anklagepunkten (E.3 und E.4) freizusprechen.

4.4 Zur Diskussion stehen demnach die angeklagten Handlungen im Umfeld der Ereignisse 5 und 6 (Anklagepunkte E.5 und E.6).

4.5 Gegenstand eines Insiderdelikts nach Art. 40 aBEHG sind „Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind (…) oder daraus abgeleitete Finanzinstrumente“.

Diese Voraussetzung ist bei den in Frage stehenden Effekten erfüllt: Die Aktie der F. Ltd. (FF.) war in der anklagerelevanten Zeit an der Schweizer Börse SIX Swiss Exchange AG kotiert; die Aktie der G. S.A. (GG.) war an derselben über das sog. Liquidnet handelbar. Derivate mit Basiswert FF. und GG. waren zudem u.a. auf der elektronischen Handelsplattform EUREX handelbar. Die EUREX ist im Besitz einer schweizerischen Börsenbewilligung und steht unter der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA); sie gilt damit als eine schweizerische Börse (Peter, a.a.O., Art. 161 N 25).

4.6 Art. 40 aBEHG verlangt als Tatbestandsvoraussetzung eine Insiderinformation. Nach der Legaldefinition von Art. 2 lit. f aBEHG ist Insiderinformation eine vertrauliche Information, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen.

Als vertraulich gilt eine Information, wenn sie nicht allgemein, sondern nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist (Michael Trippel/Guido Urbach, Basler Kommentar zum Börsengesetz, 2. Aufl., 2011, Art. 161
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 161
StGB N 25). Sie ist hingegen nicht vertraulich, wenn das Börsenpublikum davon – durch eine offizielle Information oder auf andere Art und Weise – Kenntnis hat. Die Vertraulichkeit einer Tatsache bzw. Information endet, wenn sie "de manière presque certaine, par un cercle élargi d'acteurs boursières" bekannt ist (BGE 118 Ib 448 E. 6b/aa) oder „wenn ein Dritter sie erlangen könnte, wenn auch nur mit Anstrengung“ (Urteil des Bundesgerichts 2A.230/1999 vom 2. Februar 2000 E. 6.b m.w.H.).

Die vertrauliche Information muss geeignet sein, bei ihrem Bekanntwerden den Kurs der fraglichen Effekten erheblich zu beeinflussen. Massgebend für die Beurteilung des Kursbeeinflussungspotentials ist eine objektivierende Betrachtungsweise ex ante. Im Zeitpunkt der Tat müssen für den Insider sowohl die Ausschlagrichtung (nach oben oder unten) als auch deren Intensität in groben Zügen vorhersehbar sein (Urteil des Bundestrafgerichts SK.2015.14 vom 1. Juli 2015 E. 7.3; Peter, a.a.O., Art. 161 N 28).

Die Frage der Erheblichkeit der Kursveränderung wird in der Doktrin kontrovers diskutiert; das Bundesstrafgericht hat sich mit dieser Problematik in seiner bisherigen Praxis nicht vertieft auseinandersetzen müssen (vgl. Urteile des Bundestrafgerichts SK.2015.14 vom 1. Juli 2015 E. 7.3; SK.2017.3 vom 8. Juni 2017 E. 3.6). Im älteren Schrifttum wird das Merkmal der erheblichen Kursbeeinflussung mittels prozentualer Grenzwerte konkretisiert. Bei Aktien wird, je nach Lehrmeinung, eine zu erwartende Kursänderung von 5-10%, 10-20% oder mindestens 20% verlangt; bei Optionen und Obligationen wird wegen der höheren resp. niedrigeren Volatilität von höheren resp. tieferen Schwellenwerten ausgegangen (Nachweise bei Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 2 lit. j
SR 958.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz
FinfraG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz gelten als:
a  Finanzmarktinfrastruktur:
a1  eine Börse (Art. 26 Bst. b),
a2  ein multilaterales Handelssystem (Art. 26 Bst. c),
a3  eine zentrale Gegenpartei (Art. 48),
a4  ein Zentralverwahrer (Art. 61),
a5  ein Transaktionsregister (Art. 74),
a5a  ein Handelssystem für Distributed Ledger Technology-Effekten (DLT-Handelssystem; Art. 73a),
a6  ein Zahlungssystem (Art. 81);
b  Effekten: vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wertpapiere, Wertrechte, insbesondere einfache Wertrechte nach Artikel 973c des Obligationenrechts (OR)5 und Registerwertrechte nach Artikel 973d OR, sowie Derivate und Bucheffekten;
bbis  Distributed Ledger Technology-Effekten (DLT-Effekten): Effekten in der Form von:
bbis1  Registerwertrechten (Art. 973d OR), oder
bbis2  anderen Wertrechten, die in verteilten elektronischen Registern gehalten werden und die mittels technischer Verfahren den Gläubigern, nicht aber dem Schuldner, die Verfügungsmacht über das Wertrecht vermitteln;
c  Derivate oder Derivatgeschäfte: Finanzkontrakte, deren Wert von einem oder mehreren Basiswerten abhängt und die kein Kassageschäft darstellen;
d  Teilnehmer: jede Person, welche die Dienstleistungen einer Finanzmarktinfrastruktur direkt in Anspruch nimmt;
e  indirekte Teilnehmer: jede Person, welche die Dienstleistungen einer Finanzmarktinfrastuktur indirekt über einen Teilnehmer in Anspruch nimmt;
f  Kotierung: Zulassung einer Effekte zum Handel an einer Börse nach einem standardisierten Verfahren, in dem von der Börse festgelegte Anforderungen an den Emittenten und an die Effekte geprüft werden;
g  Abrechnung (Clearing): Verarbeitungsschritte zwischen dem Abschluss und der Abwicklung eines Geschäfts, insbesondere:
g1  die Erfassung, Abstimmung und Bestätigung der Transaktionsdaten,
g2  die Übernahme der Verpflichtungen durch eine zentrale Gegenpartei oder andere Risikominderungsmassnahmen,
g3  die Verrechnung (Netting) von Geschäften,
g4  die Abstimmung und Bestätigung der abzuwickelnden Zahlungen und Effektenüberträge;
h  Abwicklung (Settlement): Erfüllung der bei Geschäftsabschluss eingegangenen Verpflichtungen, namentlich durch die Überweisung von Geld oder die Übertragung von Effekten;
i  öffentliche Kaufangebote: Angebote zum Kauf oder zum Tausch von Aktien, Partizipations- oder Genussscheinen oder von anderen Beteiligungspapieren (Beteiligungspapiere), die sich öffentlich an Inhaberinnen und Inhaber von Aktien oder von anderen Beteiligungspapieren richten;
j  Insiderinformation: vertrauliche Information, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von Effekten, die an einem Handelsplatz oder einem DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen.
FinfraG N 52; Christian Leuenberger, Die materielle kapitalmarktstrafrechtliche Regulierung des Insiderhandels de lege lata und de lege ferenda in der Schweiz, 2010, 352 f.). Dieser Ansatz vermag indes nicht zu überzeugen. Zunächst können in Prozenten gefasste Richtwerte dem Umstand nicht Rechnung tragen, dass verschiedene Wertpapiere auch innerhalb einer Gattung unterschiedliche Volatilitäten aufweisen. So fallen etwa Kursschwankungen von umsatzstarken Aktien grosser Unternehmen (sog. „Blue Chips“) im Vergleich zu den Aktien mit kleinerem Handelsvolumen in der Regel geringer aus. Bei solchen Gesellschaften hat selbst ein offensichtlich kursrelevantes Ereignis wie eine bevorstehende Fusion in Bezug auf den Aktienkurs nicht zwingend eine ziffernmässig grosse Kursschwankung zur Folge. Indes sind die diesbezüglichen Auswirkungen auf Optionen aufgrund der diesen zugrunde liegende Hebelwirkung sehr gross. Gegen die Verwendung fester Prozentsätze spricht sodann, dass die Kursrelevanz aus der ex ante-Perspektive beurteilt werden muss. Eine präzise prozentmässige Prognose einer künftigen Kursentwicklung ist aber faktisch unmöglich. Richtigerweise ist daher die Kursrelevanz in Anlehnung an das US-amerikanische Insiderrecht nach dem sog. Reasonable Investor Test zu beurteilen, wie es in der neueren Lehre vermehrt gefordert wird: Demnach ist die Kursrelevanz gegeben, wenn ein vernünftiger Anleger die Information mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde (Sethe/Fahrländer, a.a.O., Art. 2 lit. j
SR 958.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz
FinfraG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz gelten als:
a  Finanzmarktinfrastruktur:
a1  eine Börse (Art. 26 Bst. b),
a2  ein multilaterales Handelssystem (Art. 26 Bst. c),
a3  eine zentrale Gegenpartei (Art. 48),
a4  ein Zentralverwahrer (Art. 61),
a5  ein Transaktionsregister (Art. 74),
a5a  ein Handelssystem für Distributed Ledger Technology-Effekten (DLT-Handelssystem; Art. 73a),
a6  ein Zahlungssystem (Art. 81);
b  Effekten: vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wertpapiere, Wertrechte, insbesondere einfache Wertrechte nach Artikel 973c des Obligationenrechts (OR)5 und Registerwertrechte nach Artikel 973d OR, sowie Derivate und Bucheffekten;
bbis  Distributed Ledger Technology-Effekten (DLT-Effekten): Effekten in der Form von:
bbis1  Registerwertrechten (Art. 973d OR), oder
bbis2  anderen Wertrechten, die in verteilten elektronischen Registern gehalten werden und die mittels technischer Verfahren den Gläubigern, nicht aber dem Schuldner, die Verfügungsmacht über das Wertrecht vermitteln;
c  Derivate oder Derivatgeschäfte: Finanzkontrakte, deren Wert von einem oder mehreren Basiswerten abhängt und die kein Kassageschäft darstellen;
d  Teilnehmer: jede Person, welche die Dienstleistungen einer Finanzmarktinfrastruktur direkt in Anspruch nimmt;
e  indirekte Teilnehmer: jede Person, welche die Dienstleistungen einer Finanzmarktinfrastuktur indirekt über einen Teilnehmer in Anspruch nimmt;
f  Kotierung: Zulassung einer Effekte zum Handel an einer Börse nach einem standardisierten Verfahren, in dem von der Börse festgelegte Anforderungen an den Emittenten und an die Effekte geprüft werden;
g  Abrechnung (Clearing): Verarbeitungsschritte zwischen dem Abschluss und der Abwicklung eines Geschäfts, insbesondere:
g1  die Erfassung, Abstimmung und Bestätigung der Transaktionsdaten,
g2  die Übernahme der Verpflichtungen durch eine zentrale Gegenpartei oder andere Risikominderungsmassnahmen,
g3  die Verrechnung (Netting) von Geschäften,
g4  die Abstimmung und Bestätigung der abzuwickelnden Zahlungen und Effektenüberträge;
h  Abwicklung (Settlement): Erfüllung der bei Geschäftsabschluss eingegangenen Verpflichtungen, namentlich durch die Überweisung von Geld oder die Übertragung von Effekten;
i  öffentliche Kaufangebote: Angebote zum Kauf oder zum Tausch von Aktien, Partizipations- oder Genussscheinen oder von anderen Beteiligungspapieren (Beteiligungspapiere), die sich öffentlich an Inhaberinnen und Inhaber von Aktien oder von anderen Beteiligungspapieren richten;
j  Insiderinformation: vertrauliche Information, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von Effekten, die an einem Handelsplatz oder einem DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen.
FinfraG N 53, 58 ff.;
Leuenberger, a.a.O., 349; Daniela Koe­nig, Das Verbot von Insiderhandel, 2006, 174 f.; Wolfgang Wohlers, Insiderrechtliche Schranken für die Offenlegung von Informationen im Rahmen von Firmen­über­nah­men und beim Pakethandel, in: Festschrift für Rolf H. Weber zum 60. Geburtstag, 2011, 398).

4.7

4.7.1 In Bezug auf das Ereignis 5 soll der Beschuldigte gemäss Anklage am 24. Februar 2014 oder kurz davor aus einer nicht identifizierten Quelle präzise oder für einen Anlageentscheid ausreichende Kenntnis davon erlangt haben, dass das von F. Ltd. für den 26. Februar 2014 angekündigte Jahresergebnis 2013 besser sein würde, als von den Marktanalysten im Mittel angenommen.

4.7.2 Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 24. Februar 2014 über seine Bankverbindung bei der Bank K. eine Position mit dem Kauf von 500 F. Call 70 März-2014-Kontrakten im Wert von Fr. 67‘485.– brutto eröffnete und damit auf einen Kursanstieg des Basiswertes FF. setzte. Zudem eröffnete er am 25. Februar 2014 über die Bankverbindung von B. bei der Bank L. die folgenden Positionen: Kauf von 500 F. Put 66 März-2014-Kontrakten im Wert von Fr. 26‘480.– brutto, Schreiben von 500 F. Put 72 März-2014-Kontrakten im Wert von Fr. 147‘451.– brutto und Schreiben von 200 F. Put 70 März-2014-Kontrakten zum Preis von Fr. 36‘000.– brutto. Mit diesen Positionen wurde auf einen bis Fr. 72.– beschränkten Kursanstieg des Basiswertes FF. gesetzt. Nach der Veröffentlichung der Medienmitteilung am 26. Februar 2014 lag der Kurs bei Handelsabschluss bei Fr. 71.95 und damit 2.79% über dem Schlusskurs des Vortags von Fr. 70.–. Der Gesamtmarkt entwickelte sich an diesem Handelstag mit +0.34% leicht positiv. Durch diese Anlagen realisierte der Beschuldigte zu seinen Gunsten einen Gewinn im Betrag von Fr. 17‘565 und zu Gunsten von B. einen Gewinn im Betrag von Fr. 35‘629.97 (TPF pag. 23.100.36).

4.7.3 Die Information, welche das gute Jahresergebnis mit u.a. einer Konzerngewinnsteigerung von 59% und eine im Verhältnis zum Vorjahr um 13% erhöhte Dividende betrifft (BA pag. 11.101.0060 ff.), würde objektiv eine potentiell kursrelevante Tatsache beinhalten, wenn ein verständiger Anleger gestützt auf diese Information schliessen würde, Aktien bzw. Optionen würden bei Bekanntgabe dieser Zahlen voraussichtlich erheblich an Wert gewinnen, sodass sich ein relevanter Kursgewinn realisieren liesse. In diesem Zusammenhang relevant ist zum einen die allgemeine Markteinschätzung, die auch ein Indikator dafür ist, ob die betreffende Information als vertraulich zu werten ist. Im Vorfeld der angekündigten Mitteilung der Jahresergebnisse am 26. Februar 2014 waren Studien öffentlich zugänglich, wie Analystenberichte und darauf basierende Informationen in Medien, welche prognostizierten, dass die Jahreszahlen positiv ausfallen würden. So schrieb die Finanz- und Wirtschaft am 24. Februar 2014: „Das Positive vorweg: Der Konzern wird eine happige Gewinnsteigerung ausweisen“, wobei zu Bedenken gegeben wird, dass die Kapitalkosten dadurch noch nicht gedeckt würden und erst mit Abschluss des Restrukturierungsprogramms dieses Ziel erreicht würde (TPF pag 23.521.101). Vor diesem Hintergrund erscheint die diesbezügliche Information – selbst wenn sie ursprünglich von einer Insiderquelle stammen sollte – nicht mehr vertraulich, da sie von Finanzanalysten aufgrund öffentlich-zugänglicher Quellen erschlossen wurde (vgl. hierzu Koenig, a.a.O., 169). Die in der Anklageschrift (Ziff. 5.4) angeführte Diskrepanz zwischen dem Mittelwert der von den Analysten geschätzten Jahresabschlusswerten (Umsatz: Fr. 19‘999 Mio.; EBITDA [Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen]: Fr. 3‘901 Mio.; Reingewinn nach Minderheiten: Fr. 1‘204 Mio.) und den effektiven Jahresabschlusszahlen (Umsatz: Fr. 19‘719 Mio.; EBITDA Fr. 3‘896 Mio.; Reingewinn nach Minderheiten: Fr. 1‘272 Mio.) erscheinen relativ geringfügig. Demnach ist die inkriminierte Information nicht als vertraulich zu werten. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Kenntnis der Jahreszahlen bei einem verständigen Anleger die kausale Basis für einen derartigen Anlageentscheid gebildet hätte.

4.7.4 Nach dem Gesagten fehlt es beim angeklagten Ereignis 5 objektiv an einer Insiderinformation. In subjektiver Hinsicht bestehen keine Anhaltspunkte darauf, dass der Beschuldigte in der Annahme handelte, er nütze eine vertrauliche Information aus. Der Beschuldigte ist folglich im Anklagepunkt E.5 freizusprechen.

4.8

4.8.1 In Bezug auf das Ereignis 6 soll der Beschuldigte gemäss Anklage spätestens ab dem 26. März 2014 aus einer nicht identifizierten Quelle mehrfach und inhaltlich zunehmend präzise bzw. für einen Anlageentscheid ausreichende Kenntnis vom Verlauf der Fusionsverhandlungen zwischen F. Ltd. und G. S.A. erhalten haben.

4.8.2 Unbestritten ist, dass der Beschuldigte zwischen dem 26. März 2014, 14.25 Uhr, und 4. April 2014, 13.13 Uhr, für sich über die Bankverbindung bei der Bank K., für B. über die Bankverbindung bei der Bank L. und für seine Vermögensverwaltungskunden C. und H., D. sowie E. über deren Bankverbindungen bei der Bank K. die folgenden Positionen mit Aktien FF. und GG. sowie Derivaten mit Basiswerten FF. und GG. eröffnete (vgl. TPF pag. 23.100.037 ff., mit weiteren Aktenverweisen):

- 26. März 2014: Kauf 500 G. Call56 Apr14 (Verfalldatum: 18. April 2014) im Wert von EUR 62‘730.– (zzgl. EUR 550.92 Courtage etc.) für A.;

- 26. März 2014: Kauf 500 GG. im Wert von EUR 27‘870.– (zzgl. EUR 158.97 Courtage etc.) für D.;

- 26. März 2014: Kauf 3‘000 GG. im Wert von EUR 167‘212.72 (zzgl. EUR 836.07 Courtage etc.) für C.;

- 27. März 2014: Kauf 500 G. Call56 May14 (Verfalldatum: 16. Mai 2014) im Wert von EUR 106‘984.– (zzgl. EUR 339.73 Courtage etc.) für B.;

- 27. März 2014: Schreiben 500 G. Put56 May14 (Verfalldatum: 16. Mai 2014) im Wert von EUR 114‘884.– (abzgl. EUR 353.55 Courtage etc.) für B.;

- 27. März 2014: Kauf 200‘000 […] Long Mini Future F. im Wert von Fr. 68‘000.– (zzgl. Fr. 84.16 Courtage etc.) für A.;

- 28. März 2014: Kauf 4‘000 FF. im Wert von Fr. 288‘200.– (zzgl. Fr. 662.27 Courtage etc.) für C. und H.;

- 31. März 2014: Kauf 4‘000 GG. im Wert von EUR 227‘440.– (zzgl. EUR 1‘137.21 Courtage etc.) für C. und H.;

- 31. März 2014: Kauf 200‘000 […] Sprinter Call Wts F. 20.06.2014 CHF 68 im Wert von Fr. 48‘000.– (zzgl. Fr. 81.76 Courtage etc.) für A.;

- 31. März 2014: Kauf 80‘000 […] Sprinter Call Wts F. 20.06.2014 CHF 68 im Wert von Fr. 20‘000.– (zzgl. Fr. 78.40 Courtage etc.) für A.;

- 1. April 2014: Kauf 3‘000 GG. im Wert von EUR 170‘806.30 (zzgl. EUR 939.46 Courtage etc.) für E.;

- 2. April 2014: Kauf 300 G. Call58 May14 (Verfalldatum: 16. Mai 2014) im Wert von EUR 68‘590.80 (zzgl. EUR 242.46 Courtage etc.) für B.;

- 2. April 2014: Kauf 80‘000 […] Sprinter Call Wts F. 20.06.2014 CHF 68 im Wert von Fr. 24‘800.– (zzgl. Fr. 78.98 Courtage etc.) für A.;

- 3. April 2014: Kauf 80‘000 […] Sprinter Call Wts F. 20.06.2014 CHF 68 im Wert von Fr. 24‘800.– (zzgl. Fr. 78.98 Courtage etc.) für A.;

- 4. April 2014: Kauf 200 G. Call60 Apr14 (Verfalldatum: 17. April 2014) im Wert von EUR 23‘412.– (zzgl. EUR 119.39 Courtage etc.) für B.;

- 4. April 2014: Kauf 200 G. Call60 Jun14 (Verfalldatum: 20. Juni 2014) im Wert von EUR 60‘544.– (zzgl. EUR 212.22 Courtage etc.) für B.;

- 4. April 2014: Kauf 200 G. Call60 May14 (Verfalldatum: 16. Mai 2014) im Wert von EUR 45‘450.– (zzgl. EUR 174.49 Courtage etc.) für B.;

- 4. April 2014: Schreiben 200 G. Put60 May14 (Verfalldatum: 16. Mai 2014) im Wert von EUR 45‘300.– (abzgl. EUR 174.11 Courtage etc.) für B.

4.8.3 Die Untersuchung hat zum Sachverhalt Folgendes ergeben:

Die F. Ltd. mit Sitz in Z. war 2014 die Dachgesellschaft des weltweit tätigen F.-Konzerns und bezweckte Beteiligungen an Industrie-. Handels- und Finanzierungsunternehmungen in der Schweiz und im Ausland. Die Gesellschaft hatte zur hier interessierenden Zeit ein Aktienkapital von Fr. 654‘172‘752.–, eingeteilt in Namenaktien mit einem Nennwert von Fr. 2.–.

G. S.A. war ein im Baustoffbereich tätiges Unternehmen mit Sitz in Paris und wichtigste Gesellschaft der gleichnamigen weltweit tätigen Firmengruppe. Das Aktienkapital der G. S.A. betrug zur anklagerelevanten Zeit EUR 1‘149‘461‘558.– eingeteilt in 287‘365‘397 Aktien mit einem Nennwert von EUR 4.–.

Ab dem 6. Dezember 2013 wurde unter den Mitgliedern des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung der F. Ltd. unternehmensintern ein mögliches Zusammengehen mit der G. S.A. geprüft. Ab dem 9. Februar 2014 wurden zwischen den Vertretern resp. den entsprechenden Projektteams der genannten Gesellschaften Verhandlungen über eine mögliche Fusion geführt (BA pag. B07.201.001-0001 ff., …003.-0124 ff.).

Am Freitag, den 4. April 2014, um 15:57:09 Uhr, berichtete die Nachrichtenagentur Bloomberg unter Berufung auf „mit der Sache betraute Personen“, erstmals über die Fusionsgespräche zwischen F. Ltd. und G. S.A., was den Kurs der Aktien der beiden Unternehmen antrieb. Der Handel in FF. wurde an der SIX Swiss Exchange von 15:57:38 Uhr bis 16:02:37 Uhr kurzzeitig unterbrochen. Gegen Börsenschluss teilte die F. Ltd. mit, dass sie sich in fortgeschrittenen Gesprächen mit G. S.A. bezüglich einer möglichen Fusion befinde. FF. und GG. verzeichneten zum Handelsschluss einen Kursanstieg von +6.86% resp. +8.90% gegenüber dem Schlusskurs des Vortags und notierten bei Fr. 80.20 resp. EUR 64.09 (BA pag. 11.101-0007 f./0131).

Am Sonntag, den 6. April 2014, unterzeichneten die beiden Parteien in Paris den Fusionsvertrag. Am Montag, den 7. April 2014, publizierten F. Ltd. und G. S.A. vorbörslich in einer gemeinsamen Medienmitteilung, dass eine Fusion der beiden Unternehmen vereinbart worden sei (BA pag. 11.101-0051 ff.).

4.8.4 Die Tatsache, dass F. Ltd. und G. S.A. Fusionsverhandlungen führten, war in der Öffentlichkeit bis zur erwähnten Mitteilung von der Nachrichtenagentur Bloomberg am 4. April 2014 nicht bekannt. Die diesbezügliche Information war somit bis zu diesem Zeitpunkt vertraulich im Sinne von Art. 2 lit. f aBEHG.

Bei F. Ltd. und G. S.A. handelte es sich um zwei renommierte Unternehmungen, die in derselben kostenintensiven Branche tätig waren. Die FF. wurde an der SIX Swiss Exchange AG im Segment Swiss Blue Chip Shares geführt. Ein verständiger Anleger weiss, dass eine bevorstehende Fusion zweier solcher Unternehmungen mit grosser Wahrscheinlichkeit einen relevanten Kursanstieg auslösen wird. Er würde die diesbezügliche Information dementsprechend mit erheblicher Wahrscheinlichkeit für einen Anlageentscheid nutzen. Damit ist die Information, dass sich F. Ltd. und G. S.A. in fortgeschrittenen Fusionsverhandlungen standen, zum Zeitpunkt der inkriminierten Effektentransaktionen des Beschuldigten bei einer ex ante-Betrachtung als erheblich kursrelevant zu qualifizieren. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Aktienkurse der beiden Gesell­schaf­ten nach dem Bekanntwerden der Fusionspläne, in Prozenten ausgedrückt, nicht sehr stark ausschlugen. Waren doch F. Ltd. und G. S.A. hochkapitalisierte grundsätzlich solide Gesellschaften, bei denen sich Kursschwankungen der Aktien in der Regel in Grenzen halten.

4.8.5 Vom Beschuldigten wird in Abrede gestellt, dass er in Kenntnis von Insiderinformationen die inkriminierten Effekte erworben hat. Da die objektiven Fakten bezüglich der von der Anklage umfassten Kauf- und Verkaufsvorgänge der Effekten unbestritten sind, wird auf dessen Basis gewürdigt, ob der Beweis erbracht ist, dass der Beschuldigte Kenntnis der von der Anklage umfassten kursrelevanten Insiderinformation in Form des positiven Verlaufs der Fusionsverhandlungen und der bevorstehenden Fusionsankündigung gehandelt hat.

In Ermangelung von direkten Beweisen, dass der Beschuldigte Kenntnis von Insiderinformationen erlangt hatte, sind die diesbezüglichen Indizien zu würdigen. Soweit die ebenfalls angeklagten Ereignisse, die aus materiell-rechtlichen Gründen a priori nicht strafrechtlich relevant sind (vgl. E. 4.3), erwiesene bzw. unbestrittene Tatsachen betreffen, können diese unter Umständen als Indizien dafür dienen, dass der Beschuldigte von irgendeiner Quelle Insiderinformationen erhalten hat.

4.8.6 Der Verdacht, dass der Beschuldigte bei den inkriminierten Transaktionen mit den F.- und G.-Effekten über Insiderinformationen betreffend den bevorstehenden erfolgreichen Abschluss von Fusionsverhandlungen zwischen den beiden Unternehmen verfügt habe, stützt sich auf folgende Indizien:

Die Tatsache, dass der Beschuldigte mehrmals vor angekündigten Ereignissen (Ereignisse 1, 3 und 5: Bekanntgabe der Geschäftsergebnisse der F. Ltd.) in Optionen mit Basiswert FF. investiert hat, lässt per se keinen Schluss auf das Vorhandensein von Insiderkenntnissen zu. Es liegt in der Natur des vom Beschuldigten betriebenen newstrading, dass im Hinblick auf kursrelevante Informationen, die angekündigterweise oder mutmasslich bekannt gegeben werden, spekuliert wird. Indes sind die jeweils zwei bzw. einen Tag vor Eintritt der nicht angekündigten Ereignisse (Ereignisse 2 und 4: Medienmitteilungen der F. Ltd. betreffend ein Joint Venture Projekt resp. die Optimierung des strategischen Portfolios in Europa) getätigten Optionenkäufe (TPF pag. 23.100.033/35) auffällig. Die vom Beschuldigten angeführten Gründe für den Kauf der betreffenden Papiere vermögen weder den Kaufanlass noch das Kaufdatum plausibel zu erklären. Sie erschöpfen sich darin, anhand von allgemeinen Studien die angeblich seinem Kaufentschluss zugrundeliegende mittel- bis längerfristige Markteinschätzung zu belegen (vgl. TPF pag. 23.521.011 ff.). Die Motivation für Optionsanlagen liegt indes darin, den möglichen Inhalt eines angekündigten Ereignisses oder ein mutmassliches Ereignis, welches zu einer voraussichtlichen positiven oder negativen Kursveränderung führt, vorauszusehen. Hinzu kommt, dass die jeweils getätigten Transaktionen Derivate beinhalteten, die auf einen Kursverlauf setzten, den ein verständiger Anleger gestützt auf die dann publizierte Mitteilung voraussehen würde. Dass der Markt auf das Ereignis 4 negativ reagiert hat, steht dem nicht entgegen, haben doch Studien ergeben, dass Märkte oft irrational auf Ereignisse reagieren und sich Aktienkurse unter Umständen in die andere Richtung bewegen, als der verständige Analyst und Anleger annehmen würde (vgl. Wohlers, Finanz- und Kapitalmarktstrafrecht, a.a.O., § 14 Rz. 47). Das Kaufverhalten des Beschuldigten – der Kauf von Optionen mit Basiswert FF. zweimal kurz vor einem nicht angekündigten Ereignis – indiziert, dass ihn jemand mit Insiderinformationen versorgt hat.

4.8.7 In Bezug auf das inkriminierte Ereignis 6 sagte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 10. Dezember 2014 bei der BA aus, dass er bereits zwei Tage vor dem effektiven Kauf über Swisslog gehört habe, dass ein Zusammenschluss der G. S.A. und F. Ltd. möglich sei (BA pag. 13.001-003). Anlässlich der Einvernahme vom 10. Mai 2016 bei der BA sagte der Beschuldigte dazu aus, dass er zu diesem Zeitpunkt keine Derivate gekauft habe, weil dies bloss ein Gerücht gewesen sei (BA pag. 13.001-101). In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 16. Oktober 2017 führt der Beschuldigte als Motivation für seine Investitionen in Derivate mit Basiswert FF. resp. GG. Medien- und Analystenberichte über die Branche im Allgemeinen und über die betreffenden Gesellschaften im Besonderen an. Daraus habe er aufgrund der starken Kursentwicklungen der Konkurrenten auf ein beträchtliches Nachholpotenzial der beiden Titel geschlossen (TPF pag. 23.521.017 f.).

Im Unterschied zu seinem üblichen Vorgehen (vgl. zu seinen sonstigen spekulativen Anlagen TPF pag. 23.521.025 ff.) setzte der Beschuldigte im Allgemeinen nicht mehr nur auf Effekte mit Bezug auf einen Basiswert, den er über einen längeren Zeitraum beobachtet hatte, sondern zeitgleich auf Effekte mit Bezug auf einen Branchenkonkurrenten. Die diesbezüglichen Erklärungen, wonach er den Kaufzeitraum aufgrund der in der betreffenden Branche herrschenden positiven Anzeichen als günstig betrachtete, vermögen jedenfalls nicht zu erklären, weswegen er aufgrund dieser Einschätzung in einem sehr kurzen Zeitraum für sich und für seine Partnerin B. derart hohe Beträge auf Derivate zweier Gesellschaften derselben Branche setzte. Dasselbe gilt auch für den plötzlichen Umstand, dass er auch für einzelne Kunden Aktien der F. Ltd. und der G. S.A. kaufte. Als Grund für den Kauf dieser Aktienpositionen gab der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 14. September 2016 bei der BA an, er sei von einer positiven langfristigen Entwicklung ausgegangen (BA pag. 13.001-0147). Diese Erklärung erscheint zwar insoweit plausibel, als Anlagen in Aktien in der Regel aus unterschiedlichen mittel- bis langfristigen Prognoseeinschätzungen erfolgen, wie Anlagen in Optionen. Eine plausible Begründung für seine diesbezüglich gleichgeschalteten Anlageentscheidungen lieferte der Beschuldigte indes nicht. Damit liegt die Annahme nahe, dass der Beschuldigte sichere Kenntnis von einem Ereignis hatte, welches den Aktienkurs der F. Ltd. mit grosser Wahrscheinlichkeit erheblich ansteigen lassen würde, wie es mit dem Zustandekommen der Fusion zwischen der G. S.A. und F. Ltd. der Fall war. Nach Aussage des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 10. Dezember 2014 durfte er im Rahmen seiner beruflichen Anlagetätigkeit für Kunden keine Optionsgeschäfte vornehmen (vgl. BA pag. 13.001-0008). Der Umstand, dass er die betreffenden Kunden aus seiner früheren beruflichen Tätigkeit direkt oder indirekt näher kannte (vgl. BA pag. 13.001-0014/0147 f.), lässt den Eindruck entstehen, dass er diese bestimmten Kunden an seinem Spezialwissen gleichwohl mitpartizipieren lassen wollte, um als ausgezeichneter Vermögensverwalter dazustehen.

Im Besonderen eröffnete der Beschuldigte am 26. März 2014 sowie am 4. April 2014 zwei Long Call Positionen in Optionen mit Basiswert GG. mit kurzen Restlaufzeiten von 17 bzw. 10 Handelstagen. Bis zum Verfall musste der Kurs des Basiswerts mindestens um die Differenz zu den Ausübungspreisen und um die jeweilige Optionsprämie ansteigen, damit die Optionen nicht Verluste einbringen. Damit setzte der Beschuldigte auf einen deutlichen Kursanstieg der GG. Auffallend dabei ist zum einen, dass der Beschuldigte nie zuvor mit Effekten der G. S.A. gehandelt hatte und zum anderen, dass weder die allgemeine Nachrichtenlage noch die vom Beschuldigten thematisierte Analyse von JP Morgan nahe legten, dass der Aktienkurs des Unternehmens in der kurzen Zeit stark ansteigen würde. Der Beschuldigte erklärte sein Engagement bei G. S.A. damit, dass am 19. März 2014 eine Kaufstudie von JP Morgan erschienen sei. Im betreffenden Beitrag („cazenove“; TPF pag. 23.510.188) äusserten sich die Autoren von JP Morgan in der Tat sehr positiv über die Gewinnaussichten des Unternehmens und bestätigten ihr bestehendes Kursziel von EUR 68.– sowie ihr „overweight“-Rating für GG. (TPF pag. 23.510.209). Das Kursziel von JP Morgan für GG. lag 28% über dem Schlusskurs vom 19. März 2014. Dasselbe Kursziel und Rating hatten die Autoren von JP Morgan indes bereits in ihrem Beitrag vom 28. Januar 2014 („building materials“) festgelegt und publiziert. Schon bei Erscheinen der früheren Einschätzung vom 28. Januar 2014 hatte das Kursziel von EUR 68.– 28% über dem damaligen Schlusskurs gelegen (TPF pag. 23.510.125/128). Die Prognosen waren zudem auf einen Horizont von einem Jahr angelegt („price target end date“; vgl. TPF 23.510.148).

An den acht Handelstagen vor der Bestätigung der laufenden Verhandlungen und der Bekanntgabe der Fusion eröffnete der Beschuldigte insgesamt 18 Positionen im Wert von total Fr. 473‘800.– und EUR 1‘121‘244.80, davon Optionen im Wert von total Fr. 185‘600.– und EUR 527‘894.80 (BA pag. 11.101-0014 ff.). Gemessen am üblichen Handelsverhalten des Beschuldigten erscheint es angesichts der damaligen Nachrichtenanlage unwahrscheinlich, dass er lediglich aufgrund einer allgemeinen Markteinschätzung derart hohe Summen in grundsätzlich hochriskante Optionen mit kurzen Restlaufzeiten investiert hat. Die Erklärungen des Beschuldigten, über keinerlei konkrete Hinweise betreffend die Fusion verfügt zu haben, erscheinen angesichts dieser Umstände wenig glaubhaft. Was die öffentlich zugänglichen Berichte betrifft, gab es am 24. März 2014 zwar Hinweise, dass F.-Titel aufgrund von positiveren Nachrichten aus den emerging markets Rückenwind bekommen könnten, und betreffend G. S.A., dass diese im Begriff sei, eine Kreditlinie von 1.5. Mrd. Euro zu ersetzen (BA pag. 11.101-0104). Konkrete öffentliche Hinweise auf ein Ereignis, welches die betreffenden Investitionen – ohne Kenntnis der erfolgreich verlaufenden Fusionsgespräche – in beiden Unternehmen als nachvollziehbar erscheinen lassen, sind indes nicht ersichtlich und wurden vom Beschuldigten auch nicht vorgebracht.

4.8.8 Im Lichte der aufgeführten Indizien ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zunächst Gerüchte über eine mögliche Fusion erfahren hatte und dann aufgrund von Insiderinformationen aus seiner Quelle sichere Kenntnis über den erfolgreichen Verlauf der Fusionsgespräche und den für die betreffenden Transaktionen entscheidenden Hinweis auf den approximativen Ankündigungszeitpunkt erlangt hatte. Letzterer ist auch für erfahrene Analysten und Anleger ansonsten „so gut wie unmöglich vorherzusagen“ (John Shon/Ping Zhou, News Trading mit Optionen, 2012, 41). Die Version, wonach der Kauf von Derivaten und Aktien dieser Gesellschaften auf einer Koinzidenz basieren, erscheinen nicht glaubhaft. Dasselbe gilt für die seiner Stellungnahme zugrunde liegende Erklärung, er habe lediglich gestützt auf Berichte, Analysen und eigene Einschätzungen gehandelt. Das aufgezeigte – auch für seine Verhältnisse – im Volumen und der Art der verschiedenen Anlagen ungewöhnliche (hochspekulative) Anlageverhalten des Beschuldigten lässt sich nur dadurch erklären, dass er über sichere konkrete Informationen vom positiven Verlauf der Fusionsgespräche und der unmittelbar bevorstehenden Ankündigung verfügte, die er von einer unbekannten Person erlangt hatte. Die aufgeführten Indizien lassen in ihrer Gesamtheit bei objektiver Betrachtung keine Zweifel daran übrig.

4.8.9 Indem der Beschuldigte gestützt auf sein Insiderwissen Effekte gekauft und verkauft bzw. glattgestellt hat, nützte er die betreffende Insiderinformation zur tatbestandsmässigen Handlung des Erwerbs gemäss Art. 40 Abs. 4 aBEHG.

4.8.10 Als tatbestandsmässiger Erfolg von Art. 40 Abs. 4 aBEHG bedarf es des Eintritts eines Vermögensvorteils beim Täter oder bei Dritten. Nach bundesstrafgerichtlicher Praxis liegt ein solcher vor, sobald der durch die Tathandlung verursachte Gewinn zu Buche steht. Für die Höhe des inkriminierten Gewinns massgebend ist i.d.R. der erste Kurs nach Veröffentlichung der Insidertatsache, d.h. der nachmalige Schlusskurs bzw. Eröffnungskurs am folgenden Börsentag (TPF 2015 66 E. 7.5). Angesichts der mit den elektronischen Handelsplattformen einhergehenden schnellen Reaktionsgeschwindigkeiten ist davon auszugehen, dass der Markt die betreffende Information ab diesem Zeitpunkt absorbiert hatte und ab dann alle Marktteilnehmer die gleichen Chancen auf Erwerb einer Aktie der betreffenden börsenkotierten Gesellschaft hatten. Wie noch im Rahmen der Berechnung der als Ersatzforderung zu begründenden Vermögensverteilen erläutert wird (E. 6.2.5), drängt sich in Bezug auf Optionen indes eine abweichende Bewertung auf.

Wie noch im Einzelnen aufgezeigt wird (E. 6.2.4, 6.2.5b), erlangte der Beschuldigte durch seine eigenen inkriminierten Transaktionen einen kausalen Vermögensvorteil von netto Fr. 810‘159.–. Als Bevollmächtigter von B. generierte der Beschuldigte einen Vermögensvorteil von Fr. 1‘098‘589.50. Für seine Kunden (C. und H., D., E.) verschaffte der Beschuldigte einen Vermögensvorteil von total Fr. 125‘295.–. Der tatbestandsmässige Vermögensvorteil beträgt demgemäss insgesamt Fr. 2‘034‘043.50.

4.8.11 Bei diesem objektiven Beweisergebnis liegt auch ohne weiteres das von Art. 40 Abs. 4 aBEHG vorausgesetzte vorsätzliche Handeln vor. Der Beschuldigte hatte über eine unbekannte Person Kenntnis von der bevorstehenden Fusion zwischen der G. S.A. und der F. Ltd. erlangt. Als erfahrener Vermögensverwalter und Anleger wusste er, dass sich die bevorstehende Fusion erheblich auf den Aktienkurs der beiden Gesellschaften auswirken würde. Durch die thematisierten Transaktionen mit Akten dieser Gesellschaften und den entsprechenden Derivaten wollte er die betreffende Insiderinformation ausnützen und für sich, B. und die erwähnten Vermögensverwaltungskunden Vermögensvorteile erlangen.

4.8.12 Angesichts der Vielzahl von Transaktionen fragt sich, ob der Beschuldigte sich des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen schuldig gemacht hat oder eine Handlungseinheit besteht. Eine natürliche Handlungseinheit liegt vor, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; 132 IV 49 E. 3.1.13). Vorliegend hat der Beschuldigte einen Tatentschluss gefasst und die im Wesentlichen gleiche Information ausgenützt, indem mit den Effekten der von der Information betroffenen Gesellschaften gehandelt hat, wobei die einzelnen Transaktionen zeitnah (gleichentags bzw. an aufeinanderfolgenden Handelstagen) aufeinander folgten. Im Lichte dieser Umstände erscheinen die inkriminierten Handlungen als eine Tateinheit.

4.8.13 Demnach hat sich der Beschuldigte in Bezug auf das inkriminierte Ereignis 6 (Anklagepunkt E.6) des einfachen Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 40 Abs. 4 aBEHG schuldig gemacht.

5. Strafzumessung

5.1 Die Strafdrohung von Art. 40 Abs. 4
SR 958.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz
FinfraG Art. 40 Bewilligung ausländischer Teilnehmer - 1 Die FINMA erteilt einem ausländischen Teilnehmer, welcher an einem Schweizer Handelsplatz teilnehmen will, in der Schweiz aber keinen Sitz hat, eine Bewilligung, wenn:
1    Die FINMA erteilt einem ausländischen Teilnehmer, welcher an einem Schweizer Handelsplatz teilnehmen will, in der Schweiz aber keinen Sitz hat, eine Bewilligung, wenn:
a  er einer angemessenen Regulierung und Aufsicht untersteht;
b  er der Schweizer Regulierung gleichwertige Verhaltens-, Aufzeichnungs- und Meldepflichten erfüllt;
c  er sicherstellt, dass seine Aktivitäten von den Aktivitäten von allfällig bewilligten Schweizer Einheiten getrennt sind; und
d  die zuständigen Aufsichtsbehörden:
d1  keine Einwände gegen dessen Tätigkeit in der Schweiz erheben,
d2  der FINMA Amtshilfe leisten.
2    Sie kann die Bewilligung verweigern, wenn der Staat, in dem der ausländische Teilnehmer seinen Sitz hat, den Schweizer Teilnehmern weder tatsächlichen Zugang zu seinen Märkten gewährt noch die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten bietet wie inländischen Handelsteilnehmern. Vorbehalten bleiben abweichende internationale Verpflichtungen.
3    Ein ausländischer Teilnehmer, der bereits an einem Schweizer Handelsplatz teilnimmt, teilt der FINMA mit, wenn er Teilnehmer eines weiteren Schweizer Handelsplatzes werden möchte. Diesfalls hat die ausländische Aufsichtsbehörde zu bestätigen, dass sie keine Einwände gegen die Ausweitung der Tätigkeit des ausländischen Teilnehmers in der Schweiz erhebt.
4    Für die Teilnahme an geldpolitischen Operationen mit der SNB bedarf es keiner Bewilligung der FINMA.
aBEHG lautet auf Busse. Da diese Bestimmung (wie auch Art. 154 Abs. 4
SR 958.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) - Finanzmarktinfrastrukturgesetz
FinfraG Art. 154 Ausnützen von Insiderinformationen - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Organ oder Mitglied eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Emittenten oder einer den Emittenten beherrschenden oder von ihm beherrschten Gesellschaft oder als eine Person, die aufgrund ihrer Beteiligung oder aufgrund ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen hat, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Organ oder Mitglied eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Emittenten oder einer den Emittenten beherrschenden oder von ihm beherrschten Gesellschaft oder als eine Person, die aufgrund ihrer Beteiligung oder aufgrund ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen hat, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation:
a  dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen;
b  einem anderen mitteilt;
c  dazu ausnützt, einem anderen eine Empfehlung zum Erwerb oder zur Veräusserung von Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, oder zum Einsatz von daraus abgeleiteten Derivaten abzugeben.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch eine Handlung nach Absatz 1 einen Vermögensvorteil von mehr als einer Million Franken erzielt.
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation oder eine darauf beruhende Empfehlung, die ihm von einer Person nach Absatz 1 mitgeteilt oder abgegeben wurde oder die er sich durch ein Verbrechen oder Vergehen verschafft hat, dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen.74
4    Mit Busse wird bestraft, wer nicht zu den Personen nach den Absätzen 1-3 gehört und sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation oder eine darauf beruhende Empfehlung dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen.75
FinfraG) im Unterschied zu anderen den Börsen- und Effektenhandel betreffenden Tatbeständen keinen erhöhten oberen Strafrahmen vorsieht, kommt gestützt auf Art. 333 Abs. 1 und 3 StGB Art. 106
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 106 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
2    Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.
3    Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.
4    Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.
5    Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Artikel 35 und 36 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.147
StGB zur Anwendung. Gemäss dessen Abs. 1 ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10‘000.–, mithin beträgt der Strafrahmen Fr. 1-10‘000.–. Für die Bemessung der Busse sind das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse des Täters massgebend (Art. 106 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 106 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
2    Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.
3    Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.
4    Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.
5    Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Artikel 35 und 36 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.147
StGB).

5.2 Das Tatverschulden wiegt vorliegend angesichts des Deliktsbetrags von ca. Fr. 2 Mio. mittelschwer, zumal das Wissen über ein sehr seltenes Ereignis, welches einen absehbaren hohen Gewinn betrifft, mit dem Einsatz hoher Mittel ausgenützt wurde. Dabei hat der Beschuldigte sein im Börsen- und Effektenhandel erworbenes Know-How skrupellos verwendet, um vorwiegend für sich und seine Lebenspartnerin in kurzer Zeit möglichst hohe Gewinne zu erwirtschaften. Das bis zum Deliktszeitpunkt straflose Vorleben des Beschuldigten (TPF pag. 23.221.002) wirkt sich neutral aus. Gleiches gilt für die fehlende Reue und Einsicht. Der Beschuldigte verfügt gemäss der aktuellsten vorhandenen Steuererklärung (betreffend das Jahr 2015; TPF pag. 23.261.005 ff.) über ein jährliches Bruttoeinkommen von über Fr. 231‘000.– und ein Nettovermögen von über Fr. 4.2 Mio. Angesichts des mittelschweren Tatverschuldens, der neutralen täterbezogenen Elementen und der sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint eine Busse von Fr. 8‘000.– angemessen.

5.3 Die Verteidigung machte im Parteivortrag im Zusammenhang mit der beantragten Genugtuung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend (TPF pag. 23.925.167). Eine überlange Verfahrensdauer führt in der Regel zu einer Strafreduktion, gegebenenfalls zu einem Verzicht auf Bestrafung oder sogar zu einer Verfahrenseinstellung (BGE 133 IV 158 E. 8). Zum Zeitpunkt der Urteilseröffnung dauert das Verfahren rund 3.5 Jahre. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung erscheint diese Verfahrensdauer angesichts der Komplexität des vorliegenden Straffalls nicht als übermässig lang. Eine Strafreduktion unter diesem Gesichtspunkt ist nicht angezeigt.

5.4 Gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 106 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
2    Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.
3    Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.
4    Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.
5    Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Artikel 35 und 36 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.147
StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass der Verurteilte die Busse schulhaft nicht bezahlt, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Eine allfällige Ersatzfreiheitsstrafe soll den Täter unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen entsprechend seinem Verschulden treffen: finanziell starken und schwachen Verurteilten soll für die gleiche Tat die Freiheit für eine gleich lange Dauer entzogen werden (Stefan Heimgartner, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 106
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 106 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
2    Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.
3    Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.
4    Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.
5    Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Artikel 35 und 36 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.147
StGB N 10). Die sehr guten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben vorliegend die Bussenhöhe relativ stark mitbeeinflusst. Vor diesem Hintergrund wäre es nicht gerechtfertigt, den für die Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehenen Strafrahmen analog der bemessenen Busse zu 80% auszuschöpfen. Dem Verschulden angemessen erscheint eine Ersatzfreiheitstrafe von 40 Tagen.

5.5 Der Busse und der Ersatzfreiheitsstrafe ist die vom Beschuldigten erstandene Haft von einem Tag (BA pag. 06.000-0006/15) anzurechnen (Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
i.V.m. 104 und 333 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
StGB). Der Anrechnungsfaktor, mit welchem die Haft an eine Busse anzurechnen ist, entspricht jenem Faktor, nach welchem das Gericht die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse gemäss Art. 106 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 106 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
2    Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.
3    Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.
4    Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.
5    Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Artikel 35 und 36 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.147
StGB bestimmt (BGE 135 IV 126 E. 1.3.9). Der erstandene Hafttag ist demnach mit Fr. 200.– (1/40 der bemessenen Busse) abzugelten. Somit beträgt die vom Beschuldigten zu leistende Busse Fr. 7800.– und die Ersatzfreiheitsstrafe 39 Tage.

6. Einziehung/Ersatzforderung

6.1

6.1.1 Gestützt auf Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind. Die Einziehung kann beim Täter oder einem Dritten erfolgen. Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen (Art. 70 Abs. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB).

6.1.2 Grundsätzlich in Betracht fallen bei vorliegendem Ergebnis die Einziehung der durch das inkriminierte Ereignis 6 realisierten Gewinne. Eine Einziehung setzt indes voraus, dass bei den für die Einziehung in Betracht gezogenen Vermögenswerten ein Konnex zur inkriminierten Tat vorhanden ist. Unmittelbar nach der Tat war der inkriminierte Vermögensanteil auf betreffenden Konten als unechtes Surrogat ohne weiteres als deliktisch zu betrachten. Für eine Einziehung erforderlich wäre nunmehr, dass sich das auf den jeweiligen Konten des Beschuldigten und der Drittbetroffenen bei der Bank K. bzw. Bank L. befindliche Buchgeld noch dergestalt wäre, dass die inkriminierte Herkunft im Sinne eines paper trails nachvollziehbar ist (vgl. dazu Simone Nadelhofer do Canto, Vermögenseinziehung bei Wirtschafts- und Unternehmensdelikten, 2008, 117). In Ermangelung einer Beschlagnahme mittels Kontosperre ist – angesichts der aktiven Verwaltung der Konten während drei Jahren – davon auszugehen, dass ein solcher Nachweis aufgrund der damit einhergehenden Vermischungen (Ein- und Auszahlungen) vorliegend ausgeschlossen ist. Unter diesen Umständen kommt eine Einziehung nicht mehr in Betracht (vgl. Nadelhofer do Canto, a.a.O., 117).

6.2

6.2.1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...114
StGB).

6.2.2 Die Gewinne aus dem inkriminierten Ereignis 6, die auf den Konten des Beschuldigten sowie der Drittbetroffenen B., C. und H., D. und E. anfielen, sind als durch eine Straftat erlangt zu qualifizieren. Wie erläutert (E. 6.1.2), sind die betreffenden Buchwerte infolge fortschreitender Vermischung nicht mehr eruierbar, sodass sie rechtlich betrachtet nicht mehr vorhanden sind. Somit kommt vorliegend eine Ersatzforderung grundsätzlich in Betracht.

6.2.3 In Bezug auf Dritte ist eine Ersatzforderung ausgeschlossen, wenn diese die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hatten und soweit sie für diese eine gleichwertige Gegenleistung erbracht oder eine solche ihnen gegenüber eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 71 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...114
in fine in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB). Es ist zwar aufgrund der Akten- und Beweislage davon auszugehen, dass die Drittbetroffenen die inkriminierten Gewinne in Unkenntnis des Insiderdelikts erwarben, indes haben sie keine gleichwertige Gegenleistung dafür erbracht. Gemäss der Auskunft der I. AG hat sie im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräusserung von Wertschriften etc. den Kunden keine Kosten in Rechnung gestellt, sondern berechnet für die Vermögensverwaltung lediglich eine pauschale Gebühr von 0.5% pro Jahr (TPF pag. 23.291.003). Mithin liegt keine gleichwertige Gegenleistung für die erlangten Gewinne vor. Auch was B. betrifft, für welche der Beschuldigte als Lebenspartner gehandelt hat, ist eine gleichwertige monetäre Gegenleistung weder ersichtlich noch wird eine solche geltend gemacht. Angesichts der aktenkundigen günstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Drittbetroffenen (TPF pag. 23.262.005 ff., 23.263.005 ff., 23.264.006 ff., 23.265.005 ff.) stellt eine solche Ersatzforderung auch keine unverhältnismässige Härte dar.

6.2.4 Bei der Berechnung der Höhe der inkriminierten Insidergewinne ist in Bezug auf Aktien der erste Kurs nach Veröffentlichung der Insidertatsache massgebend (vgl. E. 4.8.10), in casu derjenige vom 4. April 2014. Von den Bruttogewinnen abzuziehen sind die Erwerbsspesen. Die ursprünglich der Einziehung unterliegenden Gewinne aus den Aktienkäufen der G. S.A. und der F. Ltd. belaufen sich demgemäss wie folgt:

a) Der aus dem Kauf von 500 GG. am 26. März 2014 für D. per Schlusskurs vom 4. April 2014 (EUR 64.09) realisierte Nettogewinn von EUR 4‘016.03 beträgt bei einem tagesaktuellen Wechselkurs von 1.22195 Fr. 4‘907.40. Dementsprechend wird zulasten von D. eine Ersatzforderung der Eidgenossenschaft in dieser Höhe begründet.

b) Der aus dem Kauf von 3000 GG. am 1. April 2014 für E. per Schlusskurs vom 4. April 2014 realisierte Nettogewinn von EUR 20‘524.24 beträgt bei genanntem tagesaktuellen Wechselkurs Fr. 25‘079.60. Dementsprechend wird zulasten von E. eine Ersatzforderung der Eidgenossenschaft in dieser Höhe begründet.

c) Der aus dem Kauf von 3000 GG. am 26. März 2014 für C. per Schlusskurs vom 4. April 2014 realisierte Nettogewinn von EUR 24‘057.28 beträgt bei genanntem tagesaktuellen Wechselkurs Fr. 29‘396.80.

Der aus dem Kauf von 4000 FF. am 28. März 2014 für C. und H. per Schlusskurs vom 4. April 2014 (Fr. 80.20) realisierte Nettogewinn beträgt Fr. 31‘937.60.

Der aus dem Kauf von 4000 GG. am 31. März 2014 für C. und H. per Schlusskurs vom 4. April 2014 realisierte Nettogewinn von EUR 27‘802.79 beträgt bei genanntem tagesaktuellen Wechselkurs Fr. 33‘973.60.

Demnach wird zulasten von C. eine Ersatzforderung der Eidgenossenschaft in Höhe von Fr. 95‘308.– begründet.

6.2.5 a) In Bezug auf die durch Optionen erlangten Gewinne drängt sich indes eine differente Berechnungsmethode auf. Der Sinn und Zweck von Optionsgeschäften im Rahmen von newstrading liegt darin, innert kurzen Zeiträumen mit Spekulationsgeschäften aufgrund der Hebelwirkung grosse Gewinne zu realisieren (vgl. Shon/Zhou, a.a.O., 23 ff., 309). Die Überlegung, dass ab Veröffentlichung der Insiderinformation jeder Anleger die Möglichkeit hätte, durch Käufe gleichermassen vom weiteren Aktienkursanstieg zu profitieren, gilt diesbezüglich nicht. Sogleich nach Bekanntwerden einer solchen Information schwindet – aufgrund der exponentiellen Kursveränderung – die Möglichkeit rapide, Optionen zu gewinnbringenden Konditionen (d.h. ohne hohe Verlustrisiken) zu erwerben. Mit anderen Worten bestehen nach Bekanntwerden (und Absorption) des Ereignisses für andere Marktteilnehmer keine reale gleiche Chancen auf den Erwerb solcher Optionen zu gewinnversprechenden Konditionen. Mithin erscheint der durch den Insider ausgenützte Wissensvorsprung kausal für den gesamten Gewinn, den er durch Optionsgeschäfte realisiert.

Auch was die Abschöpfung von Buchgewinnen betrifft, ist eine Differenzierung indiziert. Der Ein- und Ausstiegzeitpunkt stellt bei Optionstradings einen wesentlichen Teil der Anlagestrategie dar und der optimale Zeitpunkt, um den grösstmöglichen Gewinn zu erzielen, lässt sich ex ante nicht bestimmen (Shon/Zhou, a.a.O., 190, 212). Soweit ein Insider nicht absichtlich Optionen verfallen lässt, sind demgemäss nicht theoretische Buchgewinne, sondern die effektiv realisierten Gewinne einzuziehen bzw. mittels Ersatzforderungen abzuschöpfen.

b) Demnach ist gegen den Beschuldigten angesichts der realisierten Nettogewinne in Höhe von EUR 462‘307.10 bzw. (zum Wechselkurs vom 7. April 2014 [Verkaufsdatum] von 1.22185) umgerechnet Fr. 564‘869.90 aus dem Kauf/Verkauf der Derivate mit Basiswert GG. und Fr. 245‘289.10 aus dem Kauf/Verkauf von Optionen mit Basiswert FF. (vgl. TPF pag. 23.100.037) eine Ersatzforderung zugunsten der Eidgenossenschaft in Höhe von Fr. 810‘159.– zu begründen.

Was die vom Beschuldigten als Bevollmächtigter von B. gekauften bzw. verkauften Optionen betrifft, sind ihr gegenüber im Hinblick auf die durch die betreffenden Transaktionen erlangten Nettogewinne von total EUR 902‘072.92 (vgl. TPF pag. 23.100.037) bzw. umgerechnet Fr. 1‘098‘589.50 eine Ersatzforderung zugunsten der Eidgenossenschaft im genannten Frankenbetrag zu begründen.

7. Kosten

7.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
StPO; Art. 1 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der BA sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
und Art. 7
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 7 Gebühren im erstinstanzlichen Hauptverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. b StBOG)
a  200-50 000 Franken vor dem Einzelgericht;
b  1000-100 000 Franken vor der Kammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern.
BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
StPO; Art. 1 Abs. 3
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
BStKR).

7.2 Die BA macht für polizeiliche Ermittlungen eine Gebühr von Fr. 7‘000.– geltend, was angemessen erscheint. Für die Untersuchung macht die BA eine Gebühr von Fr. 40‘000.– geltend (TPF 23.110.65). Diese liegt zwar innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 6 Abs. 4 lit. c
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
BStKR, erscheint jedoch, auch wenn man dem Umstand Rechnung trägt, dass die Aufklärung von Insiderdelikten mit einem erheblichen Untersuchungsaufwand verbunden ist, übersetzt. In Berücksichtigung der Bedeutung der Sache und der finanziellen Situation des Beschuldigten wird die fragliche Gebühr auf Fr. 33‘000.– festgelegt. Die von der BA zusätzlich geltend gemachte Gebühr von Fr. 3‘000.– für ihre Verfahrenshandlungen im Hauptverfahren (TPF 23.925.131) kann nicht genehmigt werden; eine solche Gebühr ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Die von der BA veranschlagten Auslagen von rund Fr. 20‘000.–, davon Fr. 18‘270.– Kosten der technischen Überwachungsmassnahmen (TPF 23.100.71, 23.110.65), geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren wird gemäss Art. 1 Abs. 4
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
, Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
und 7
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 7 Gebühren im erstinstanzlichen Hauptverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. b StBOG)
a  200-50 000 Franken vor dem Einzelgericht;
b  1000-100 000 Franken vor der Kammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern.
lit. a BStKR auf Fr. 6‘000.– festgesetzt.

Die Verfahrenskosten betragen demnach total Fr. 66‘000.–.

7.3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 Kostentragungspflicht der beschuldigten Person und der Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO). Bei einem Teilfreispruch ist eine quotenmässige Aufteilung vorzunehmen (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, Art. 426
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 Kostentragungspflicht der beschuldigten Person und der Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO N 3).

Vorliegend wurde der Beschuldigte in Bezug auf einen Teil der angeklagten Sachverhalte (Ereignisse 1-5) freigesprochen und in einem Anklagepunkt (Ereignis 6) schuldig gesprochen. Da das inkriminierte Ereignis 6 den Ausgangspunkt für die Strafuntersuchung bildete und dessen Ermittlung einen wesentlichen Teil des Vor- und Gerichtsverfahrens ausmachte, erscheint es adäquat, dem Beschuldigten die Verfahrenskosten zur Hälfte, mithin Fr. 33‘000.–, aufzuerlegen.

Nachdem der Beschuldigte die schriftliche Begründung des Urteils verlangt hat, fällt die in Dispositiv Ziff. I.5 vorgesehene Reduktion der Gerichtsgebühr ausser Betracht.

8. Entschädigung

8.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO unter anderem Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c).

Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162; vgl. Art. 22 Abs. 3
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 22 Schluss- und Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
1    Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2    Das Reglement vom 26. September 200618 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht und das Reglement vom 11. Februar 200419 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht werden aufgehoben.
3    Dieses Reglement findet auch auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind.
). Gemäss Art. 10
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 10 - Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO13 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar.
BStKR sind auf die Berechnung der Entschädigung der freigesprochenen Person die Bestimmungen über die amtliche Verteidigung anwendbar. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 11 Grundsatz - 1 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
1    Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
2    Dieses Reglement ist nicht anwendbar auf das Verhältnis zwischen der frei gewählten Anwältin oder dem frei gewählten Anwalt und der von ihr oder ihm im Strafverfahren vertretenen Partei.
BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts für die Verteidigung bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 300 Franken beträgt (Art. 12 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reisezeit (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 9.2; SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1, je m.w.H.). Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist nicht ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BStKR).

8.2 Der Beschuldigte beantragt den Ersatz der Kosten seiner Wahlverteidigung und eine angemessene Genugtuung (TPF pag. 23.925.167 f).

8.3 Der Beschuldigte wurde in diesem Verfahren zunächst (vom 10. Dezember 2014 bis Mai 2017) durch RA Franz Szolansky und später (ab 29. Mai 2017) durch RA Christoph Hohler erbeten verteidigt (BA 16.1.2; TPF 23.521.4).

Eine Honorarnote von RA Szolansky wurde dem Gericht nicht eingereicht. Der diesbezügliche Verteidigungsaufwand wird vom Gericht gemäss Art. 12 Abs. 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR ermessensweise mit Fr. 5‘000.– bestimmt.

RA Hohler macht in seiner Kostennote einen Aufwand von 86 Stunden (ohne Berücksichtigung der Hauptverhandlung) zu einem Stundenansatz von Fr. 400.– und Auslagen in Höhe von Fr. 559.50 geltend (TPF 23.925.169 ff.). Der geltend gemachte Aufwand ist angemessen. Hinzu kommen 6.5 Stunden Arbeitszeit für die Hauptverhandlung, 5 Stunden Reisezeit und 1.5 Stunden Arbeitszeit für die Nachbearbeitung. Dem etwas überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad des Verfahrens (keine alltägliche Sachmaterie) angemessen ist ein Stundenansatz von Fr. 250.–; die Reisezeit ist zum üblichen Stundenansatz von Fr. 200.– zu entschädigen. Die ausgewiesenen Auslagen sind nicht zu beanstanden. Zusätzlich sind die anlässlich der Hauptverhandlung entstandenen Reise- und Verpflegungskosten von total Fr. 110.– zu berücksichtigen. Die Kosten der Verteidigung durch RA Hohler betragen demnach aufgerundet Fr. 27‘200.– (inkl. MWST).

Entsprechend dem zur Kostenverlegung Ausgeführten (E. 7.3) sind die Verteidigungskosten dem Beschuldigten zur Hälfte zu ersetzen. Die von der Eidgenossenschaft an den Beschuldigten zu leistende Entschädigung beträgt demnach Fr. 16’100.–.

8.4 Der geltend gemachte Genugtuungsanspruch des Beschuldigten wird damit begründet, dass er in Haft genommen worden sei und weitere Zwangsmassnahmen (Hausdurchsuchungen, Telefon- und E-Mail-Überwachung) über sich habe ergehen lassen müssen; zudem habe das Verfahren überlange gedauert (TPF pag. 23.925.167).

Die durchgeführten Zwangsmassnahmen haben sich angesichts des Verfahrensausgangs als gerechtfertigt erwiesen. Der erlittene Freiheitsentzug wird zudem gemäss Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
i.V.m. 104 und 333 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
StGB auf die Strafe angerechnet (vgl. E. 5.5). Die Dauer des Verfahrens ist, wie ausgeführt (vgl. E. 5.3), nicht zu beanstanden. Im Übrigen käme eine Genugtuung wegen einer allfälligen Verletzung des Beschleunigungsgebots nur in Frage, wenn diese derart schwer wäre, dass das Verfahren einzustellen wäre (BGE 143 IV 373 E. 1.4.2). Eine solche Kon­stel­la­tion ist vorliegend klarerweise nicht gegeben. Ein Anspruch auf Genugtuung besteht demnach nicht.

9. Berichtigung

9.1 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 83 Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden - 1 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor.
1    Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor.
2    Das Gesuch ist schriftlich einzureichen; die beanstandeten Stellen beziehungsweise die gewünschten Änderungen sind anzugeben.
3    Die Strafbehörde gibt den anderen Parteien Gelegenheit, sich zum Gesuch zu äussern.
4    Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet.
StPO).

Bei der Berichtigung geht es darum, offenkundige Versehen, wie Schreibfehler, Rechnungsirrtümer, irrige Bezeichnung der Parteien und ähnliche Unrichtigkeiten, zu korrigieren. Ein offenkundiges Versehen ist anzunehmen, wenn aus dem Text einer gerichtlichen Entscheidung klar hervorgeht, dass das, was die Strafbehörde aussprechen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was sie tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat (Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 83 N 3).

9.2 In Ziff. I.4 des im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung vom 19. Dezember 2017 ausgeteilten Dispositivs wurden die gegen den Beschuldigten sowie gegen C. zugunsten der Eidgenossenschaft festgelegten Ersatzforderungen irrtümlicherweise mit Fr. 563‘020.70 (statt Fr. 810‘159.–) resp. Fr. 68‘422.95 (statt Fr. 95‘308.–) angegeben. Aus den obigen Erwägungen (E. 6.2.4-6.2.5) geht klar hervor, nach welchen Kriterien das Gericht die Höhe der Ersatzforderungen festgelegt hat; diese Kriterien wurden auch anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung vom Einzelrichter dargelegt. Es liegen insoweit offenkundige Versehen vor, die im schriftlichen Urteil im Sinne von Art. 83 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 83 Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden - 1 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor.
1    Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor.
2    Das Gesuch ist schriftlich einzureichen; die beanstandeten Stellen beziehungsweise die gewünschten Änderungen sind anzugeben.
3    Die Strafbehörde gibt den anderen Parteien Gelegenheit, sich zum Gesuch zu äussern.
4    Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet.
StPO zu korrigieren sind.

9.3 Gleiches gilt für die Höhe der dem Beschuldigten zugesprochenen Entschädigung. Diese wurde in Ziff. I.6 des im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung ausgeteilten Dispositivs aufgrund eines Rechnungsfehlers mit Fr. 13’600.– (statt Fr. 16’100.–) angegeben. Auch in diesem Punkt ist das Dispositiv entsprechend zu berichtigen.

Der Einzelrichter erkennt:

I.

1. A. wird des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 40 Abs. 4 aBEHG im Anklagepunkt E.6 (Verhandlungen über die Fusion zwischen F. Ltd. und G. SA) schuldig gesprochen.

Im Übrigen wird A. freigesprochen.

2. A. wird mit einer Busse von Fr. 7‘800.– bestraft; bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 39 Tagen.

3. Für den Vollzug der Strafe wird der Kanton Zürich als zuständig erklärt.

4. Es werden folgende Ersatzforderungen zugunsten der Eidgenossenschaft begründet:

a) gegen A. Fr. 810‘159.–;

b) gegen B. Fr. 1‘098‘589.50;

c) gegen C. Fr. 95‘308.–;

d) gegen D. Fr. 4‘907.40;

e) gegen E. Fr. 25‘079.60.

5. Von den Verfahrenskosten (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.–) werden A. Fr. 33‘000.– auferlegt.

Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduzieren sich die von ihm zu tragenden Verfahrenskosten um Fr. 1‘500.–.

6. A. wird für seine Verteidigungskosten von der Eidgenossenschaft mit Fr. 16’100.– entschädigt.

II.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt bzw. schriftlich zugestellt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Christoph Hohler (Verteidiger von A.)

- Rechtsanwalt Franz Szolansky (Rechtsvertreter von B.)

- C.

- D.

- E.

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
, Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

Versand: 11. Juli 2019