TPF 2015 66, p.66

TPF 2015 66

12. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. vom 1. Juli 2015 (SK.2015.14)

Vermögensvorteil bei Insiderhandel.

Art. 161 Ziff. 1 aStGB

Für die Bestimmung des durch Insiderhandel erlangten Vermögensvorteils ist der erste Kurs nach Veröffentlichung der Insidertatsache massgebend (E. 7.5).

Avantage pécuniaire en cas de délit d'initié.

Art. 161 ch. 1 aCP

Le calcul de l'avantage pécuniaire obtenu en cas de délit d'initié s'effectue sur la base du cours suivant directement la publication du fait confidentiel (consid. 7.5).

Vantaggio patrimoniale nello sfruttamento della conoscenza di fatti confidenziali (insider trading).

Art. 161 n. 1 vCP

Per la determinazione del vantaggio patrimoniale ottenuto sfruttando la conoscenza di fatti confidenziali è determinante il primo corso dopo la pubblicazione del fatto confidenziale (consid. 7.5). Zusammenfassung des Sachverhalts:

TPF 2015 66, p.67

A. wurde vorgeworfen, als Stiftungsrat der B.-Stiftung Effekten der C. AG, deren Verwaltungsrat er war, im Wissen, dass die Emittentin in Übernahmeverhandlungen mit einer anderen Gesellschaft stand, erworben zu haben. Die B.-Stiftung soll in der Folge mit der Bekanntgabe der beabsichtigten Übernahme auf den erworbenen Effekten einen Vermögensvorteil von Fr. 57'000. erzielt haben. Die Anklage stellte dabei auf den Brutto-Buchgewinn bei Handelsschluss am Tag der Veröffentlichung der Insidertatsache ab.

Der Einzelrichter sprach A. wegen mehrfachen Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen gemäss Art. 161 Ziff. 1 aStGB schuldig. Er bezifferte den tatbestandsmässigen Vermögensvorteil mit Fr. 56'249.20.

Aus den Erwägungen:

7.5 Der von Art. 161 Ziff. 1 aStGB geforderte Vermögensvorteil (Erfolg) ist auf jeden Fall dann eingetreten, wenn der durch die Tathandlung verursachte Gewinn zu Buche steht. Ein späterer Verkauf der Effekten ist irrelevant (Urteil des Bundesgerichts 2A.494/2004 vom 17. November 2004, E. 5.5.4). Massgebend ist der erste Kurs nach Veröffentlichung der Insidertatsache, in der Regel also der Eröffnungkurs. Ab diesem Zeitpunkt hatten wieder alle Marktteilnehmer die gleichen Chancen.
Somit hatte die Stiftung aus den inkriminierten Käufen einen kausalen Vermögensvorteil von brutto Fr. 56'566.70. Davon sind die Erwerbsspesen abzuziehen, da es ohne sie nicht ging, in concreto also Fr. 190.25 und Fr. 127.25, total Fr. 317.50. Der tatbestandsmässige Vermögensvorteil beträgt also Fr. 56'249.20.

TPF 2015 66, p.68
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : TPF 2015 66
Datum : 01. Juli 2015
Publiziert : 18. August 2015
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : TPF 2015 66
Sachgebiet : Art. 161 Ziff. 1 aStGB Für die Bestimmung des durch Insiderhandel erlangten Vermögensvorteils ist der erste Kurs...
Gegenstand : Vermögensvorteil bei Insiderhandel.


Weitere Urteile ab 2000
2A.494/2004
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
stiftung • bundesgericht • sachverhalt • stiftungsrat • tag • buch • sprache • wissen • einzelrichter • insider • anklage • verwaltungsrat
BstGer Leitentscheide
TPF 2015 66
Entscheide BstGer
SK.2015.14