Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 644/2022

Urteil vom 18. Dezember 2023

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber Marti.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Advokat Dieter von Blarer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4051 Basel,
Justiz- und Sicherheitsdepartement
des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 6, 4001 Basel.

Gegenstand
Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts
des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht,
Dreiergericht, vom 29. Mai 2022 (VD.2022.13).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1979 geborene, aus der Türkei stammende A.A.________ reiste 1994 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihren Eltern in die Schweiz ein, wo sie eine Niederlassungsbewilligung erhielt. Aus erster Ehe hat sie zwei Söhne (geboren 2000 und 2004), die ebenfalls im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sind.

A.b. B.A.________ wurde 1977 in Österreich geboren und ist ebenfalls türkischer Staatsangehöriger. Das Landgericht Feldkirch (Österreich) verurteilte ihn am 9. April 2010 wegen erpresserischer Entführung, schwerer Nötigung, Freiheitsentziehung sowie wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren. Dabei berücksichtigte es unter anderem folgende einschlägige Vorstrafen von B.A.________: Betrug (2004), Körperverletzung (2004, 2005 und 2006), Diebstahl, schwerer Diebstahl und gewerbsmässiger Diebstahl (2006) sowie schwere Körperverletzung (2007). Am 10. November 2010 bestätigte das österreichische Oberlandesgericht Innsbruck das Urteil des Landgerichts Feldkirch.

A.c. Zwecks Vollzugs der ausgesprochenen Freiheitsstrafe überstellte Österreich B.A.________ 2012 in die Türkei. Zudem verhängte es am 30. August 2016 ihm gegenüber eine Einreisesperre für den gesamten Schengenraum mit Gültigkeit bis zum 29. August 2019.

B.

B.a. Am 30. März 2017 heirateten B.A.________ und A.A.________ in der Türkei. Im November desselben Jahres wurde B.A.________ bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. In der Folge reiste er am 12. März 2018 illegal in die Schweiz, nachdem ihm ein Einreisevisum aufgrund der schengenweit verhängten Einreisesperre verweigert wurde. Am 10. Juli 2018 hielt die Polizei B.A.________ in Basel an und die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt verzeigte ihn. Mit Strafbefehl vom 11. Juli 2018 wurde er wegen Drohung, Fälschung von Ausweisen und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt.

B.b. Gleichentags stellte B.A.________ beim Staatssekretariat für Migration ein Asylgesuch und A.A.________ beim Migrationsamt Basel-Stadt ein Gesuch um Familiennachzug für ihren Mann. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2018 lehnte das Staatssekretariat für Migration das Asylgesuch ab und es wies B.A.________ aus der Schweiz weg. Eine gegen die Wegweisungsverfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. März 2019 gut, da für die Verfügung nicht die Asylbehörden, sondern die kantonalen Ausländerbehörden zuständig seien.

B.c. Mit Verfügung vom 18. November 2019 und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs lehnte das Migrationsamt Basel-Stadt das Gesuch um Familiennachzug ab; zudem wies es B.A.________ aus dem Schengenraum weg. Das Migrationsamt erwog im Wesentlichen, B.A.________ sei schwer straffällig geworden und habe sich seither noch nicht hinreichend bewährt. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Rekursentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 30. September 2021; Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. Mai 2022).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 16. August 2022 gelangen A.A.________ und B.A.________ ans Bundesgericht. Sie beantragen, das angefochtene Urteil vom 29. Mai 2022 sei aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, den Familiennachzug zu bewilligen und B.A.________ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und Neubeurteilung an das Migrationsamt bzw. an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug einer Wegweisung gegen B.A.________ unzulässig sei. Diesfalls sei das Migrationsamt Basel-Stadt anzuweisen beim Staatssekretariat für Migration eine vorläufige Aufnahme zu beantragen. In prozessualer Hinsicht verlangen A.A.________ und B.A.________, das Migrationsamt sei anzuweisen, für die Dauer des Verfahrens auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten und B.A.________ die Erwerbstätigkeit weiterhin zu bewilligen. Zudem seien die Akten der Vorinstanzen und des Staatssekretariates für Migration im Asylverfahren beizuziehen. Für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht gewährt werde, sei A.A.________ die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Mit Verfügung vom 17. August 2022 gewährte die Abteilungspräsidentin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement und die Vorinstanz beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt hält an den Ausführungen in seiner Verfügung vom 18. November 2019 fest. Das Staatssekretariat für Migration lässt sich nicht vernehmen. A.A.________ und B.A.________ replizieren mit Eingabe vom 6. Oktober 2022.

Erwägungen:

1.

1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und formgerecht (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) eingereichte Beschwerde richtet sich gegen das verfahrensabschliessende (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. Mai 2022 (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG) und betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG).
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht. Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, womit ein potenzieller Anspruch auf Familiennachzug für ihren Ehemann ausgewiesen ist (vgl. Art. 43 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 43 Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn:
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn:
a  sie mit diesen zusammenwohnen;
b  eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist;
c  sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind;
d  sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können; und
e  die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200664 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.
2    Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend.
3    Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung.
4    Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.
5    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.
6    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
AIG [SR 142.20]). Da die Beschwerdeführer überdies zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert sind (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG), ist unter Vorbehalt des Nachfolgenden darauf einzutreten.

1.2. Mangels Rechtsanspruchs unzulässig ist der subeventualiter gestellte Antrag des Beschwerdeführers, das Migrationsamt sei anzuweisen, beim SEM eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu beantragen (vgl. BGE 137 II 305 E. 3.2; Urteile 2C 749/2022 vom 17. August 2023 E. 1.4; 2C 528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.2; 2C 588/2019 vom 30. Januar 2020 E. 1.1). Die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG) steht zwar in Bezug auf die Wegweisung grundsätzlich offen (Art. 83 lit. c Ziff. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; BGE 137 II 305 E. 3.3), vorliegend erheben sie indessen keine Rügen, die nicht bereits im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu beurteilen sind. Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde verbleibt damit kein Raum (vgl. Urteil 2C 313/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 1.3 und 5; 2C 80/2017 vom 8. September 2017 E. 1.2); auf sie ist nicht einzutreten.

2.

2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5) und verfügt es über volle Kognition (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 141 V 234 E. 2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht es nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig ("willkürlich"), unvollständig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurden und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 140 III 264 E. 2.3).

3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3). Unzulässig sind hingegen neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 136 III 123 E. 4.4.3; Urteil 2C 680/2020 vom 10. März 2021 E. 2.4). Aus diesem Grund sind die der Beschwerde beigelegte Steuererkläung 2021 mit Lohnausweisen, die Meldebestätigungen der Eltern des Beschwerdeführers vom 30. November 2021 (inkl. Passkopien) sowie das Schreiben vom 21. Dezember 2019 an die Türkische Botschaft und die Präsidialkanzlei in Ankara unbeachtlich. Daran vermag nichts zu ändern, dass Letzteres bereits Gegenstand des Asylverfahrens gewesen sei.

4.
In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Sie bringen zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe wesentliche Änderungen der Verhältnisse unberücksichtigt gelassen und eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführer zu Unrecht abgelehnt.

4.1. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung. Anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, ob es der betroffenen Person ermöglicht worden ist, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 140 I 99 E. 3.4).
Der aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV fliessende Beweisführungsanspruch umfasst indes keinen generellen Anspruch auf eine Beweisabnahme, wenn eine Behörde aufgrund der bereits abgenommenen oder aktenkundigen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3). Ausserdem schliesst das Recht auf Äusserung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein. Der Gehörsanspruch wird grundsätzlich durch die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewahrt (vgl. BGE 140 I 68 E. 9.6.1; 134 I 140 E. 5.3).

4.2. Die sinngemässe Kritik der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe aktuelle Entwicklungen, die seit der Verfügung des Migrationsamts bzw. des Rekursentscheids eingetreten seien, nicht berücksichtigt, erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz verweist explizit darauf, dass die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt ihres Entscheids massgebend sind (angefochtener Entscheid E. 1.2 und 3.2.2). Entsprechend berücksichtigt sie auch die von den Beschwerdeführern erwähnten Dokumente (vgl. Beschwerdeschrift Rz. 45), namentlich die Berichte des C.________ Spitals vom 12. März 2021 und 29. Oktober 2021 (angefochtener Entscheid E. 5.3.3 und E. 6.4) sowie den Schlussbericht der Bewährungshilfe vom 8. Juni 2020 (angefochtener Entscheid E. 5.3.2 S. 15 und E. 6.4). Im Umstand, dass die Vorinstanz die tatsächlichen Verhältnisse anders würdigt als die Beschwerdeführer, kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt werden.

4.3. Auch ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer persönlichen Anhörung der Beschwerdeführer abgesehen hat. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass nicht dargetan sei, inwiefern eine persönliche Anhörung erforderlich gewesen wäre (angefochtener Entscheid E. 3.2.3 S. 9). Dass es den Beschwerdeführern schriftlich nicht möglich gewesen sei, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen, vermögen sie (auch) vor Bundesgericht nicht darzulegen. Aus dem Umstand allein, dass die Vorinstanz neue Beweismittel zu würdigen hatte und eine biografische Kehrtwende des Beschwerdeführers zu prüfen war, kann jedenfalls noch nicht gefolgert werden, dass von einer persönlichen Anhörung zusätzliche und wesentliche Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären.

4.4. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ist demnach nicht auszumachen.

5.
Weiter erweist sich auch die Rüge der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, als unbegründet, soweit in dieser Hinsicht überhaupt von einer hinreichend substanziierten Rüge auszugehen ist (vorstehende E. 2.2).

5.1. Die Beschwerdeführer kritisieren sinngemäss, die Vorinstanz sei willkürlich davon ausgegangen, dass sich die Lebenssituation des Beschwerdeführers im Vergleich zur Phase seiner schweren Delinquenz nicht verändert habe. Eine solche allgemeine Feststellung ist dem angefochtenen Entscheid indes nicht zu entnehmen. Die Vorinstanz stellte lediglich in Bezug auf die berufliche Integration fest, dass sich die damalige Situation des Beschwerdeführers nicht von seiner heutigen Lage unterscheide (angefochtener Entscheid E. 5.3.2). Diese Feststellung ist nicht willkürlich, da der Beschwerdeführer sowohl damals in Österreich als auch im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils berufstätig war. Darüber hinaus würdigt die Vorinstanz die veränderten Lebensumstände des Beschwerdeführers jedoch in mehrfacher Hinsicht.

5.2. Schliesslich erweist es sich auch nicht als offensichtlich unrichtig, wenn die Vorinstanz von Verbindungen des Beschwerdeführers zu kriminellen Kreisen ausging (angefochtener Entscheid E. 5.3.2 S. 14). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer auf die Frage der Staatsanwaltschaft, woher er einen gefälschten Ausweis habe, angab, dass er Leute kenne, die so was machen, traf die Vorinstanz ihre Feststellung willkürfrei.

6.
In materieller Hinsicht ist streitig, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Familiennachzug hat.

6.1. Die Beschwerdeführer stellten das Gesuch um Familiennachzug am 11. Juli 2018 und damit vor Inkrafttreten (1. Januar 2019) der Gesetzesrevision vom 16. Dezember 2016 (AS 2017 6521; AS 2018 3171). Vorliegend ist somit gemäss Art. 126 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
AIG noch das AuG in seiner bis am 31. Dezember 2018 gültigen Fassung anwendbar (AS 2007 5437; vgl. Urteil 2C 668/2018 vom 28. Februar 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 146 I 135).

6.2. Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz haben Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 43 Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn:
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn:
a  sie mit diesen zusammenwohnen;
b  eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist;
c  sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind;
d  sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können; und
e  die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200664 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.
2    Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend.
3    Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung.
4    Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.
5    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.
6    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
AuG). Dieser Anspruch erlischt jedoch, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 51 Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug - 1 Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn:
1    Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn:
a  sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
b  Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen.
2    Die Ansprüche nach den Artikeln 43, 48 und 50 erlöschen, wenn:
a  sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
b  Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen.
AuG). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG). Als längerfristig im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen grundsätzlich auch Verurteilungen durch ein ausländisches Gericht berücksichtigt werden, sofern es sich bei den infrage stehenden Delikten nach der schweizerischen Rechtsordnung um Verbrechen oder Vergehen handelt und der Schuldspruch in einem Staat erfolgt ist, in dem die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte als gesichert gelten kann (Urteile 2C 393/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 3.1; 2C 851/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 3.2).

6.3. Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 2 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 51 Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug - 1 Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn:
1    Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn:
a  sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
b  Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen.
2    Die Ansprüche nach den Artikeln 43, 48 und 50 erlöschen, wenn:
a  sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
b  Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen.
i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG muss sich als verhältnismässig erweisen (Art. 96
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AuG). Dies ergibt sich auch aus dem verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten Recht auf Schutz des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
und 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK; Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV), dessen Anwendungsbereich berührt ist, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 91 E. 4.2; 140 I 145 E. 3.1).
Zu berücksichtigen im Rahmen der Interessenabwägung sind (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) der seit der Tat vergangene Zeitraum; (4) das Verhalten des Ausländers während diesem; (5) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (6) der Gesundheitszustand; (7) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (8) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (Urteil 2C 394/2022 vom 31. Mai 2023 E. 4.2; 2C 4/2022 vom 11. August 2022 E. 7.1; 2C 1024/2020 vom 19. Mai 2021 E. 3.2; Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020 [Nr. 59006/18] § 49 ff. mit Hinweisen; ferner BGE 139 I 145 E. 2.4).

6.4. Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu beenden, welche die Sicherheit und Ordnung in dieser Weise beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und E. 2.5) und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Dabei muss - ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) - keine konkrete Rückfallgefahr vorliegen, damit eine Aufenthaltsbeendigung zulässig ist, sondern es dürfen auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden (vgl. Urteile 2C 568/2021 vom 17. August 2022 E. 4.2; 2C 826/2020 vom 4. Juni 2021 E. 4.3.2).

7.
Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Recht verneint hat.

7.1. Das Landgericht Feldkirch (Österreich) verurteilte den Beschwerdeführer am 9. April 2010 wegen erpresserischer Entführung, schwerer Nötigung, Freiheitsentziehung sowie wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren. Bei den bestraften Delikten handelt es sich auch nach der schweizerischen Rechtsordnung um Verbrechen oder Vergehen und für Österreich kann die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte als gesichert gelten. Der Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (Art. 62 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG) ist damit unbestrittenermassen erfüllt, womit der Anspruch auf Familiennachzug (Art. 43 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 43 Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn:
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn:
a  sie mit diesen zusammenwohnen;
b  eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist;
c  sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind;
d  sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können; und
e  die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200664 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.
2    Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend.
3    Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung.
4    Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.
5    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.
6    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
AuG) nach Art. 51 Abs. 2 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 51 Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug - 1 Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn:
1    Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn:
a  sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
b  Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen.
2    Die Ansprüche nach den Artikeln 43, 48 und 50 erlöschen, wenn:
a  sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
b  Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen.
AuG grundsätzlich erlischt (vorstehende E. 6.2). Streitig ist jedoch, ob die Verweigerung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist.

7.2. Die Vorinstanz ging in diesem Zusammenhang zu Recht davon aus, dass aufgrund der mehrfachen und schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung besteht.

7.2.1. Bereits aufgrund der langen Dauer der gegenüber dem Beschwerdeführer in Österreich ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist ohne Weiteres von einem erheblichen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, selbst unter der Annahme, dass Österreich die beurteilten Delikte strenger bestrafe als die Schweiz (vgl. Urteil 2C 819/2021 vom 12. Mai 2022 E. 5.2.1). In Bezug auf den Tatvorgang ist dem vorinstanzlichen Urteil zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer (zusammen mit einem Mittäter) sein Opfer mit vorgehaltener Pistole mit dem Tod sowie Schlägen bedroht habe, um einen Dritten zur Übergabe von 15'000 Euro zu nötigen. Das Opfer sei während Stunden seiner Freiheit beraubt worden (angefochtener Entscheid E. 4). Das österreichische Oberlandesgericht Innsbruck hatte das Strafurteil am 10. November 2010 unter Verweis auf die Brutalität sowie das stundenlange Wiederholen von Todesdrohungen bestätigt. Es wertete die Taten als schwerwiegender einschlägiger und neuerlicher Rückfall, da der Beschwerdeführer bereits zuvor mehrfach, teils schwerwiegend straffällig wurde: 2004 (Betrug); 2004, 2005 und 2006 (Körperverletzung); 2006 (Diebstahl, schwerer Diebstahl, gewerbsmässiger Diebstahl); 2007 (schwere Körperverletzung). Es mag zutreffen,
dass die Verurteilung vom 9. April 2010 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren bereits länger zurück liegt. Doch hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner schweren Delinquenz wiederholt hochwertige Rechtsgüter wie die körperliche Integrität und Fortbewegungsfreiheit verletzt, womit selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden muss (vorstehende E. 6.4).

7.2.2. Der Beschwerdeführer befand sich bis zum 22. November 2017 im Strafvollzug in der Türkei, nachdem er 2012 zum Vollzug der Freiheitsstrafe dorthin überstellt wurde. Österreich hatte ihm gegenüber eine dreijährige Einreisesperre für den gesamten Schengenraum mit Gültigkeit bis zum 29. August 2019 verhängt. Nur rund eineinhalb Monate nach seiner bedingten Entlassung aus dem Haftvollzug in der Türkei machte sich der Beschwerdeführer erneut straffällig: Am 10. sowie 11. Januar 2018 sprach er Drohungen gegenüber in Basel lebenden türkischstämmigen Personen aus und am 12. März 2018 reiste er illegal in die Schweiz ein. Mit Strafbefehl vom 11. Juli 2018 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt entsprechend wegen Drohung, Fälschung von Ausweisen, rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 180 Tagen. Auch wenn diese Delikte im Vergleich zu seinen früheren Straftaten in Österreich weniger schwer wiegen, sprechen sie eindeutig gegen eine erfolgreiche Resozialisation des Beschwerdeführers. Ins Gewicht fällt zudem, dass der Beschwerdeführer (erneut) mit Gewaltanwendung gegenüber Personen drohte, wofür er bereits mehrfach vorbestraft ist. Dass diese Drohungen im familiären
Kontext erfolgt seien, vermag daran nichts zu ändern. Vielmehr deutet die fortgesetzte und zumindest teilweise einschlägige deliktische Tätigkeit so kurz nach der bedingten Entlassung auf eine relevante Gefährdung hin.

7.2.3. Die am 11. Juli 2018 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 180 Tagen wurde im Electronic Monitoring vollzogen. Daraus wurde der Beschwerdeführer am 14. Mai 2019 bedingt entlassen, nachdem die Bewährungshilfe den Vollzug insgesamt als positiv bewertet und von einem geringen Rückfallrisiko ausgegangen ist. Während der Probezeit zeigte sich der Beschwerdeführer zudem kooperativ sowie engagiert; seither hat er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Diese positive Entwicklung ist dem Beschwerdeführer zwar zugutezuhalten, praxisgemäss kommen einer bedingten Entlassung aus dem Vollzug sowie dem Wohlverhalten während strafrechtlichen Probezeiten aus migrationsrechtlicher Hinsicht nur eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. Urteil 2C 568/2021 vom 17. August 2022 E. 5.2.5 mit weiteren Hinweisen). Hinzu kommt, dass die Probezeit des Beschwerdeführers mit Bewährungshilfe noch bis am 13. Mai 2020 andauerte (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Mit Blick auf seine wiederholte teils schwerwiegende Delinquenz reicht diese vergleichsweise kurze Zeitspanne des Wohlverhaltens nicht aus, um das Risiko einer erneuten (schweren) Straffälligkeit hinreichend einzuschränken. Von einer minimen oder inexistenten Rückfallgefahr kann aus migrationsrechtlicher Sicht
- entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer - jedenfalls nicht gesprochen werden.

7.2.4. Schliesslich bestehen auch keine (ausreichenden) Hinweise auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte biografische Kehrtwende (vgl. hierzu Urteil 2C 568/2021 vom 11. August 2022 E. 4.3 m.H.) : Gemäss eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer aufgrund einer tiefen Lebenskrise als Folge seiner familiären Situation in die Delinquenz geraten. Nachdem er in Österreich aufgewachsen sei, sei er mit vier Jahren zu seinen Grosseltern in die Türkei "abgeschoben" worden. Zwar sei er mit 10 Jahren nach Österreich zurückgekehrt, dort habe er aber keinen Halt im Familiensystem gefunden und er sei deshalb früh in die Drogenszene geraten.
Demgegenüber stellte die Vorinstanz jedoch verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich beruflich integriert war, als er delinquierte. Im Zeitpunkt seiner schwersten Verurteilung zu 15 Jahren Freiheitsstrafe war er bereits über 30-jährig. Auch nach seiner Heirat mit der Beschwerdeführerin wurde er, wenn auch in geringerem Ausmass, einschlägig rückfällig. Die Verbüssung seiner letzten Freiheitsstrafe liegt noch nicht weit zurück, wobei sich der Beschwerdeführer gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen bezüglich seiner Delinquenz teils (weiterhin) uneinsichtig zeigte. Daraus, dass der Beschwerdeführer ehrlich reflektiere, vermag er in diesem Zusammenhang nichts abzuleiten. In der Unterstützung, die der Beschwerdeführer seiner Ehegattin (und deren Familie) offensichtlich bietet (nachstehende E. 7.3.1), kann ein stabilisierender Faktor gesehen werden. Eine nachhaltige Verhaltensänderung, wie es eine biografische Kehrtwende voraussetzt (vgl. Urteile 2C 568/2021 vom 17. August 2022 E. 4.3 und 5.2.6; 2C 952/2019 vom 8. Mai 2020 E. 4.1.4), ist damit jedoch noch nicht ausgewiesen.

7.3. Zu prüfen bleibt somit, ob dem erheblichen öffentlichen Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers besonders gewichtige private Interessen entgegenstehen, die im Rahmen der Interessenabwägung überwiegen.

7.3.1. Im Vordergrund steht dabei das familiäre Interesse der Beschwerdeführer, gemeinsam in der Schweiz verbleiben zu können. Wie die Vorinstanz richtig annimmt, kann es der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht nicht ohne Weiteres zugemutet werden, ihrem Ehemann in die Türkei zu folgen. Sie lebt seit April 1994 in der Schweiz und ist hier niederlassungsberechtigt. Neben ihren beiden erwachsenen Söhnen leben ihre Eltern sowie vier Geschwister in der Schweiz. Die Vorinstanz anerkennt in diesem Zusammenhang die Bedeutung des Beschwerdeführers für seine Ehefrau und deren Familie. Gemäss Führungs- und Verlaufsbericht des Vollzugszentrums Klosterflechten vom 10. April 2019 sei das Verhältnis der Patchwork-Familie als gut und stabil beschrieben, und man habe die Ehegatten bei einem Hausbesuch als authentisches und gut eingespieltes Team erlebt; zudem habe der Beschwerdeführer einen positiven Einfluss auf die Söhne der Beschwerdeführerin, wobei diese bereits volljährig und nicht mehr betreungsbedürftig seien. Auch die Therapeutin der Beschwerdeführerin habe einen objektiv wahrnehmbaren positiven Einfluss der familiären Beziehung bestätigt (angefochtener Entscheid E. 5.3.3). Sachverhaltliche Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin im
Fall einer Wegweisung des Beschwerdeführers psychosozial kollabieren und damit eine (spätere) Zusammenführung ausgeschlossen würde, sind den vorinstanzlichen Feststellungen indes nicht zu entnehmen.

7.3.2. Das nach Gesagtem grundsätzlich grosse familiäre Interesse der Beschwerdeführer ist allerdings zu relativieren. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern bereits im Zeitpunkt der Eheschliessung am 30. März 2017 bekannt gewesen sein muss, dass die Ehe aufgrund des noch laufenden Haftvollzugs bzw. der bis am 29. August 2019 verfügten Einreisesperre vorerst in der Türkei gelebt werden muss und aufgrund der massiven Straffälligkeit des Rekurrenten nicht unmittelbar nach Wegfall der Einreisesperre mit der Bewilligung des Familiennachzugs zu rechnen war. Hinzu kommt, dass das gemeinsame Familienleben in der Schweiz auf die illegale Einreise des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. In diesem Zusammenhang machte sich auch die Beschwerdeführerin straffällig; am 16. Mai 2019 erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt einen Strafbefehl wegen Begünstigung und Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts gegen sie (angefochtener Entscheid E. 5.3.2 S. 15 und E. 5.3.3).

7.3.3. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer erscheint sodann eine sozioökonomische Wiedereingliederung in der Türkei nicht ausgeschlossen: Der Beschwerdeführer ist Mitte 40 und berufstätig; bis zu seiner illegalen Einreise in die Schweiz befand er sich in der Türkei, wo er nach seiner Haftentlassung ebenfalls berufstätig war (angefochtener Entscheid E. 7). Gemäss eigenen Angaben verbrachte er auch teilweise seine Kindheit bei seinen Grosseltern in der Türkei. Soweit er dort über kein Beziehungsnetz mehr verfügen sollte, scheint es zumutbar, ein solches aufzubauen. Der Umstand, dass die wirtschaftliche Lage in der Türkei weniger vorteilhaft sei als in der Schweiz, führt nicht dazu, dass eine Rückkehr dahin unzumutbar wäre (vgl. Urteile 2C 1043/2021 vom 3. August 2022 E. 4.3; 2C 335/2020 vom 18. August 2020 E. 4.3.1).

7.3.4. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, eine Rückkehr in die Türkei sei ihm auch deshalb nicht zumutbar, weil er dort im Rahmen des Haftvollzugs teilweise Behandlungen ausgesetzt gewesen sei, die gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK und Art. 3 Anti-Folter-Konvention [SR 0.105] verstossen hätten. Im Falle einer Rückkehr sei er sehr wahrscheinlich Repressionen des türkischen Staates und einer Inhaftierung ausgesetzt. Im Winter 2019/2020 habe er ein Schreiben an die Türkische Botschaft und auch an den Präsidenten persönlich gerichtet, mit dem Ziel, seine türkische Staatsbürgerschaft abzugeben. In seinem Schreiben habe er offen Kritik geübt.
Die Vorinstanz hat sich mit diesen Vorbringen eingehend beschäftigt (angefochtener Entscheid E. 6) : Sie erwog, dass der Beschwerdeführer seine Gefährdung in der Türkei immer wieder und teils mit widersprüchlicher Argumentation zu begründen versuche. In seinem ursprünglichen, nach der Einreise in die Schweiz gestellten Asylgesuch habe er geltend gemacht, zum Christentum konvertiert zu sein und deshalb mit Familienmitgliedern und Drittpersonen in Konflikt geraten zu sein. Das Staatssekretariat für Migration habe dieses Gesuch jedoch mit Asylentscheid vom 22. Oktober 2018 abgewiesen. Mit einem Wiedererwägungsgesuch vom 28. Februar 2020 habe der Beschwerdeführer dann vorgebracht, in der Türkei gefoltert worden zu sein und möglicherweise als Anhänger von Fethullah Gülen oder Anhänger der HDP oder PKK gesucht zu werden. Die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Vorbringen habe das Staatssekretariat für Migration allerdings als unglaubwürdig beurteilt, was vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. (recte: 28.) September 2021 bestätigt worden sei.
Vor dem Hintergrund der Fachanalyse der Asylbehörden durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko glaubhaft machen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei einer Behandlung ausgesetzt wäre, die gegen Art. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
oder 3 EMRK bzw. Art. 3 Anti-Folter-Konvention verstösst (vgl. Urteile 2C 967/2021 vom 23. Januar 2023 E. 7.4; 2C 182/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.3.1). Weder die punktuelle Kritik des Beschwerdeführers am Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts noch das Schreiben des Beschwerdeführers an die Türkische Botschaft, welches den Asylbehörden offenbar bereits vorlag, vermag dies infragezustellen. Damit erübrigt es sich, die Akten des Staatssekretariates für Migration im Asylverfahren beizuziehen.

7.3.5. Was sodann die vorgebrachte gesundheitliche Gefährdung anbelangt, stellte die Vorinstanz in sachverhaltlicher Hinsicht fest, dass dem Beschwerdeführer mit dem Arztbericht des C.________ Spitals vom 12. März 2021 eine mittelgradige depressive Episode und eine komplexe Traumafolgestörung diagnostiziert worden seien, welche eine psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung erfordere (angefochtener Entscheid E. 6.4). Dass jedoch bei einer Rückkehr entgegen den Vorgaben von Art. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
und 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK eine überlebensnotwendige Behandlung nicht erhältlich gemacht werden könnte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10] § 183; ferner Urteil 2C 853/2022 vom 29. März 2023 E. 3.1 m.w.H.), ist in diesem Zusammenhang nicht erstellt. Insbesondere dafür, dass in der Türkei keine "sichere Umgebung" für eine Therapie bestehe, gibt es keine ausreichenden Hinweise (vorstehende E. 7.3.4).
In Bezug auf das geltend gemachte hohe Suizidrisiko im Falle einer Wegweisung gilt sodann rechtsprechungsgemäss, dass die schweizerischen Behörden gehalten sind, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person nicht beeinträchtigt wird; sie sind jedoch nicht verpflichtet, im Hinblick auf eine psychisch kritische Situation in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben dem Ansinnen auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (und den damit verbundenen weiteren Fürsorgeleistungen) zu entsprechen (BGE 139 II 393 E. 5.2.2; Urteile 2C 853/2022 vom 29. März 2023 E. 3.3; 2C 940/2020 vom 9. August 2021 E. 3.5).

7.3.6. Im Rahmen der Interessenabwägung nicht entscheidend ins Gewicht fallen kann schliesslich der Umstand, dass sich das Grab des verstorbenen Sohnes des Beschwerdeführers in Österreich befindet. Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung verunmöglicht es dem Beschwerdeführer nicht, dieses zu besuchen, zumal - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer - keine Einreisesperre infrage steht. In Bezug auf allfällige finanzielle Hürden erwog die Vorinstanz ferner zutreffend, es sei nicht ersichtlich, wieso es dem Beschwerdeführer in Zukunft nicht möglich sein soll, mit einem in der Türkei erzielten Einkommen gelegentlich das Grab seines Sohnes zu besuchen (angefochtener Entscheid E. 7).

7.4. Zusammengefasst verfügen die Beschwerdeführer zwar über ein gewichtiges Interesse daran, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz verbleiben kann. Dieses private bzw. familiäre Interesse vermag aber das erhebliche öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers nicht zu überwiegen. Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, in die Türkei zurückzukehren. Bei dieser Sachlage erweist sich die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig und mit Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK vereinbar. Ebensowenig ist ein Verstoss gegen Art. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
und 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK bzw. Art. 3 Anti-Folter-Konvention auszumachen.

8.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist sowohl im Hauptantrag als auch in Bezug auf die Eventualanträge abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten.
Die unterliegenden Beschwerdeführer haben die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, dass die Beschwerdeführer lediglich für den Fall gestellt haben, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, erweist sich als gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2023

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: C. Marti